Drittes Buch. Siebentes Kapitel.
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es bleibt da noch immer die alte Schwierigkeit. ^ Aber so viel isteinleuchtend, daß sie im engsten Anschluß an die jedesmalige Ver-fassung gut oder schlecht, gerecht oder ungerecht sein müssen, dennnach der Form des Staates haben sie sich zu richten. Und darausfolgt wieder mit vollkommener Klarheit, daß sie in den normalenVerfassungen notwendig gerecht, in den entarteten aber nicht gerechtsein werden.
Siebentes Kapitel.
In jeder Wissenschaft und Kunst ist der Zweck die Erlangung §>ipeines Guten? Es liegt mithin das höchste Gut auch vorzugsweise in der "vornehmsten unter allen, in der Kunst des Staatsmannes 2, und das^°^Gute im Staate ist die Gerechtigkeit, d. h. das für alle Zuträgliche.Nach einer allgemein verbreiteten Vorstellung denkt man sich das Ge-rechte nun als eine Art von Gleichheit und stimmt insofern bis aufeinen gewissen Punkt mit den ethischen Begriffsbestimmungen inunseren philosophischen Untersuchungen überein. Denn man gibt zu,daß dabei ein Bezug auf Sache und Person stattfinde, und will, daß esfür die Gleichen ein Gleiches sein müsse? Wir müssen daher darüberins klare kommen, worin die Gleichheit und worin die Ungleichheit
U. Die zu Anfang des Kapitels aufgeworfene, nachdem das Mißlichein allen Formen der Souveränität gezeigt war.
1. Dieser Satz ist zu Anfang der aristotelischen Ethik tief und groß-artig entwickelt.
2. Ethik, Buch l zu Anfang: „Gibt es in allem Thun einen End-zweck, den man um seiner selbst willen erreichen will, und um dessentwillender übrigen Zwecke Erreichung erst Wert hat, und verfolgt mau nicht in einemunfruchtbaren Streben immer nur das eine um des anderen willen (wobeiman me zur Ruhe kommt), so ist dieser letzte Endzweck das Gute. Diesim Umriß zu bestimmen ist der Mühe wert, und nachzuweiscn, welcherWissenschaft oder Kunst es angehört. Es gehört aber der vornehmsten undder vorzugsweise „architektonischen" Wissenschaft des Staatsmannesan. Diese bestimmt, welche Wissenschaften im Staate sein sollen, undwelche und wie weit ein jeder sie zu lernen hat. Thätigkeiten, an welchesich die höchsten Ehren knüpfen, sind ihr untergeordnet.
3. Vergl. oben Kap. 5 dieses Buches.