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4 (1895) Politik
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Aristoteles, Politik.

Herr. Desgleichen wird ein Steuerruder der Steuermann besser be-urteilen als der Schiffszimmcrmann, und ein Essen der Gast und nichtder Koch. Diese Schwierigkeit scheint somit wohl hinreichend beseitigtzu sein. Aber es hängt mit ihr noch eine andere zusammen.

11. Es scheint nämlich widersinnig zu sein, wenn den: gemeinenMann vor den anständigen und gebildeten Leuten die Gewalt in denwichtigeren Angelegenheiten in die Hände gelegt wird; und zu denwichtigsten Angelegenheiten gehört doch die Rechenschaftsabnahme unddie Wahl der Staatsbeamten, Befugnisse, die in einigen Verfassungen,wie erwähnt, den Volksgemeinden übertragen sind; denn die Volks-versammlung hat über alles derart zu beschließen. Und doch befähigtzur Teilnahme an der Volksversammlung, zu einer Natsstelle undzum Richteramt schon ein geringer Census und ein beliebiges Alter,während zur Verwaltung eines Finanz- und Feldherrnamtes und zurVerwaltung der höchsten Ämter ein hoher Census erfordert wird.

12. Doch wird sich diese Schwierigkeit wohl in ähnlicher Weise wieoben erledigen lassen, denn es ist ein solcher Zustand vielleicht derrichtige. Nicht das einzelne Mitglied nämlich des Gerichts, oder desRats, oder der Volksversammlung bildet die Obrigkeit, sondern derGerichtshof, der Rat und die Volksgemeinde, zu welchen dreien jedereinzelne, ein Glied abgebend, so das Ratsmitglied, den Stimmgeberin der Versammlung und den Richter bildet, weshalb denn auch dieMenge mit Recht über die wichtigeren Angelegenheiten Gewalt hat;denn Volk, Rat und Gericht besteht aus vielen. Und auch der Censusaller dieser zusammen ist höher, als der von einem oder von wenigen,die die großen Staatsämter verwalten, erhobene. Auf diese Weisewäre also die Sache zu entscheiden.

13. Aus jener zuerst erwähnten Einwendung aber geht nichtsso einleuchtend hervor,als dies: daß die Gesetze, und zwar weiseabgefaßte Gesetze, herrschen müssen, und daß die Regierung,mag sie aus einem oder aus mehreren bestehen, nur über die Dingeentscheiden darf, die das Gesetz genau zu bestimmen darum nicht ver-mag, weil es nicht leicht ist, durch allgemeine Bestimmungen alle be-sonderen Fälle zu umfassen. Was das freilich für Gesetze sein müssen,dieweise abgefaßt" sind, das ist nun noch nicht ausgemacht, sondern