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4 (1895) Politik
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Aristoteles, Politik.

6. Auf diesem Wege märe also die vorhin erwähnte Schwierig-keit zu erledigen, und im Anschluß hieran auch die folgende, die inder Frage liegt, über welche Dinge sich die souveräne Gewalt derfreien Gesamtmenge der Bürger erstrecken müsse. Dazu gehören aberalle, die sich weder durch Reichtum, noch durch irgend welchen Tugend-wert auszeichnen. Solch einen Anteil an den höchsten Staatsämternzu gestatten, ist bedenklich (denn ihr Mangel an Rechtsgefühl undihre Unbildung würde sie teils Unrecht, teils Fehler begehen lassen);sie aber davon auszuschließen und, ohne Anteil zu lassen, muß Be-sorgnis erwecken. Denn sobald es solcher Individuen ohne politischeEhren und ohne Besitz viele in einem Staate gibt, so ist ein solchernotwendig voller Feinde. Es bleibt also nur der Ausweg übrig, sieam Beraten und Richten« teil nehmen zu lassen. 7. Deshalblegen dann auch Solon und einige andere Gesetzgeber die Wahlen derBeamten und die Rechenschaftsabnahme derselben in ihre Hand, lassensie aber einzeln kein Staatsamt bekleiden. Denn wenn sie alle zusam-men sind, haben sie wohl hinreichenden Verstand, und befördern, mitden Besseren vermischt, das Wohl der Staaten, gleichwie die nichtden reinen Nahrungstoff enthaltende Speise mit der, die ihn rein ent-hält, verbunden, ein zuträglicheres Nahrungsmittel ist, als die gerin-gere Masse, die ihn konzentriert enthält; jeder dagegen für sich alleinbetrachtet, hat nur ein ganz beschränktes Urteil.

8. Es hat aber eine solche Anordnung der Staatsverfassung zu-nächst diese Schwierigkeit: die Entscheidung nämlich darüber, werrichtig kuriert habe, scheint es, steht nur dem zu, der auch selbst jemandärztlich behandelt und einen Kranken von der in Rede stehenden Krank-heit gesund gemacht hat. Das ist aber der Arzt; und dasselbe giltauch von den anderen Fertigkeiten und Künsten, und wie der Arzt vorÄrzten, so haben auch die übrigen vor ihresgleichen Rede zu stehen.?Arzt aber ist einmal der Praktiker für einzelne Fälle«, zweitens

6. An der Volksversammlung, und an den Gerichten als Richter.

7. Hiermit hat Aristoteles die Verantwortlichkeit (Rechenschaftslegung)der Staatsbeamten vor dem Volk als Parallele im Sinne.

8. Nach Pla'to (Laches, Kap. 8) gab es Ärzte, die nur Augen-, andere,die nur Ohrenleiden heilten re., sich auf ihre Spezialität beschränkten, und