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4 (1895) Politik
Entstehung
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Drittes Buch.

der dritte Schuhster, der vierte etwas anderes der Art '2), sie würdenaber weiter durch kein gemeinsames Band als durch das angeführte,wie Allianz- und Handelsvertrag mit einander verbunden, selbstdann wäre das noch kein Staat. 13. Und warum denn nicht?Doch wohl nicht darum, weil ihrer Vereinigung die örtliche Nähefehlte? Denn wenn sie auch in dieser Art der Vereinigung ganz nahezusammenrückten, jeder dabei aber sein eignes Haus wie einen eignenStaat betrachtete '3), ud sie sich selbst als Glieder eines Schutzbünd-nisses, aufgerichtct lediglich gegen die, welche ihnen Unrecht thunwollten, so würde auch dies in den Augen eines gründlichen Betrach-ters noch für keinen Staat gelten, falls ihr Verkehr bei örtlicher Ver-einigung derselbe bliebe, der er bei getrennten Wohnorten war. Hier-aus ist also ersichtlich, daß der Staat nicht die Gemeinschaft desOrts, und keine Sichcrheitsanstalt für Gewährung von Rechtsschutzgegen Unrecht im gegenseitigen Verkehr ist. Es müssen diese Dingefreilich auch vorhanden sein, wenn ein Staat bestehen soll; aber dasVorhandensein aller dieser Dinge mit einander macht noch keinenStaat, sondern dazu gehört, daß das vereinende Band eines glücklichenund würdigen Daseins sowohl Familien als Geschlechter zu demZwecke eines vollkommenen und selbstgeuügenden Lebens umschlinge.14. Freilich wird das den Menschen nicht erreichbar sein, wenn sie nichteinen und denselben Ort bewohnen und unter einander Ehen eingehen.Daher entstanden in den Staaten verwandtschaftliche Verbindungendurch Heirathen, und Kultusvereine(Phratrien) und Opfergenos-senschaften sowie Vereine für den Zweck heiterer Geselligkeit. Hierinzeigt sich als wirkendes Element die Freundschaft; denn der überlegteEntschluß zusammen zu leben ist Freundschaft.

Mithin ist der Zweck des Staats ein glückliches undwürdiges Dasein, jenes aber sind die Mittel zum Zweck.

12) Aus der Anführung dieser Thätigkeiten soll eben folgen, wie sehr geim Uebrigen eiminder bedürfen würden.

Dies darum, weil er von den eigentlich sittlichen Mächten des Staatsin seinem Leben nicht berührt wird, und seinen Nachbar nur als seinen Alliir-ten gegen den Feind betrachtet.

i^) Vergl. die Anmerk, zu Buch 2 , Kap. I. §.