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4 (1895) Politik
Entstehung
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191
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Fünftes Kapitel.

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dafür, daß keiner von denen, die ein solcher Vertrag bindet, ungerechtsei, oder sich sonst irgendwie sittlich verschlechtere, sondern einzig da-für, daß sie sich einander kein Unrecht thnn. Aber nicht dies, sonderndie Sittlichkeit oder Unsittlichkeit der Bürger haben diejenigen imAuge, die einen vollkommen gesetzlichen Zustand schaffen wollen, unddiese Thatsache macht es klar, daß ein Staat, der diesen Namen inWahrheit führt, mit der Sorge für die Tugend vollkommen Ernstmachen muß; denn sonst wird aus dem Staatsverein ein Schutz- undTrntzbündniß 9), das sich von andern seiner Art, die mit entferntenBundesgenossen geschloffen werden, nur durch die Oertlichkeit unter-scheidet, und aus dem Gesetz wird eine Vereinbarung, und, wie derSophist Lykophron sich ausdrückte,ein Bürge gegenseitigerGerechtsame"abin ohne Kraft die Bürger gut und gerecht zumachen.

12. Wir haben hier offenbar das wahre Wesen des Staats be-rührt. Denn wenn man auch die räumlich getrennten Orte auf einenFleck zusammenbringen wollte, so daß die Städte Megara und Korinthsich mit den Mauern berührten, so wäre das gleichwohl noch nichteine Stadt. Selbst dann nicht, wenn sic untereinander das RechtEhen zu schließen") aufgerichtet hätten, obschon dies eins von denElementen ist, die die Staaten wesentlich verbinden. Ebenso ferner,wenn eine Anzahl Menschen getrennt von einander wohnte, doch nichtso weit auseinander, daß kein Verkehr unter ihnen möglich wäre, wennsie vielmehr Gesetze hätten, sich in ihrem Verkehr einander kein Unrechtzu thun, z. B. der eine wäre Zimmermann, der andere Ackerbauer,

S. Buch r, Kap. I. Anm. zu §. 4, wo die Vorstellung, der Stautsei eine Symmachie, zurnckgewiesen ist.

rO) Der Ausdruck gewinnt einen fast komischen Anstrich dadurch, daß die-ser Sophist sonst durch das Frostige und Schwülstige in seinem Stil bekanntwar. S. die Ausleger zu Aristoteles Rhetorik 3, 2. lieber die Auffassung desGesetzes vgl. Hegel Rechtsphilosophie §. 2 S 8 .

") Bergl. die Anmerkung zu Buch 3, Kap. l. §. 3. Eherccht giebt einenwesentlichen Thcil desPfalbnrgcrrechtS" (CivilblirgerrcchtS) ab. Das ersteheißt griechisch Epigamie, das zweite Jsopvlitie. Durch Gewährung der Epi-gamie (lat. connublum) verschmolz ja auch der zweite Stand, die Plebs inRom, mit dein ersten mit zu einem Staate.