186
Drittes Buch.
tisch und dem Wesen des Staates, der ein Verein freier Menschen ist,Kap, 7 Wviderlaufend.
Best. Die Aufstellung dieser Bestimmungen eröffnet uns den Weg zurBetrachtung der besonder» Staatsverfassungen, ihrer Zahl und ihrerBeschaffenheit, und zwar zunächst der normalen. Sind diese bestimmt,so werden wir auch eine klare Einsicht in das Wesen der Ausar-tungen gewinnen.
Fünftes Kapitel.
Die Ausdrücke Verfassung und Staatsgewalt bedeuten eigentlichdasselbe. Die Staatsgewalt ist das, was die souveraine Gewalt inden Staaten bildet, und es muß daher nothwendig entweder Eineroder eine Minderzahl oder die Mehrzahl der Sonvcrain sein. Wennnun dieser Eine, oder diese Minderzahl, oder diese Mehrzahl bei ihrerRegierung das allgemeine Wohl im Auge haben, dann sind dieseStaatsverfaffungen wesentlich normale; wenn aber die Negierung nurLen eignen Vortheil jenes Einen oder jener Minder- oder Mehrzahlbezweckt, dann sind es Entartungen. Denn entweder darf man dieStaatsangehörigen gar nicht Bürger nennen, oder man muß ihnenauch den Mitgenuß der Vortheile eines Staatsverbandes zuge-stehen.
2. Wir pflegen nun diejenige monarchische Verfassung, welcheaus das Allgemeinwohl gerichtet ist, Königthum, die Herrschafteiner Minderzahl, die aber doch über Eins hinausgeht, Aristokra-tie Z, oder Herrschaft der Besten zu nennen, entweder darum weildie Besten regieren, oder weil die Negierung hier das Beste des Staatsund seiner Angehörigen bezweckt. Derjenige Staat aber, der so ge-ordnet ist, daß in ihm die Menge das Allgemeinwohl besorgt, führtden im weiteren Sinne eigentlich allen zukommenden Namen Ver-sassungsstaat, oder Politie.
i) Diese Bestimmungen sind als genau von der Wirklichkeit abgeschriebenanzusehen. Daher ist von der Bedeutung, welche die Ausdrücke Königthum,oder Aristokratie — und besonders diese — heure haben, ganz abzusehen.