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4 (1895) Politik
Entstehung
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Viertes Kapitel.

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Herrschaft ferner über Weib und Kinder und über das ganze Haus,welche wir die wirthschastliche (ökonomische) nannten, bezweckt ent-weder das Wohl der beherrschten Glieder, oder das gemeinschaftlichevon Beiden b), und zwar an und für sich nur das der Beherrschten,wie wir das auch in den Kreisen andrer Tätigkeiten, der Heiikunstund der Gymnastik wahrnehmen, bedingungsweise aber auch wohl dasder in dieser Beschäftigung thätigeu Individuen selbst. Denn es stehtdem nichts im Wege, daß der Lehrer der Gymnastik sich zuweilen selbstmit übt, wie ja auch der Steuermann immer mit zur Schiffsgesell-schaft gehört. Der gymnastische Lehrer bezweckt nun wie der Steuer-mann das Wohl der ihm untergebenen; sowie sie aber sich mit diesenin gleichem Fall befinden, genießen sie bedingungsweise die Vortheilederselben mit. Der eine ist Schiffer, der andere gesellt sich unter dieZahl der sich übenden, obschon er der Lehrer ist.

6. Gehen wir auf das Gebiet der politischen Herrschaft über.Ist hier ein Staat nach dem Princip der völligen politischen Rechts-gleichheit seiner Bürger zusammcngetreten, so wird verlangt, daß dieInhaber der Negierungsgewalt abwechseln. Und zwar verlangte mandas in früherer Zeit aus dem natürlichen Grunde, damit jeder ab-wechselnd eine Zeit die Last des Staatsdienstes trüge und dann auchwieder sein eignes Wohl besorgen könne, wie er selbst vorher in seinerEigenschaft als Negierender das Wohl der Andern besorgt hatte. Heuteaber möchte man um der Vortheile willen, die ans der Leitung desGemeinwesens hervorgehen, und die aus dem Staatsamte zu ziehensind, immerfort regiere», gerade als wenn ein Staatsamt aus die Zeitseiner Dauer kränkelnden Menschen Gesundheit geben könnte. Undman würde, wenn das der Fall wäre, kaum mit größerem Eifer denStaatsämtern nachjagen können, als es jetzt geschieht.

7. Hieraus erhellt: alle diejenigen Staatsverfassungen, die dasallgemeine Wohl bezwecken, diese sind nach dem in ihnen liegendenPrinzip absoluter Gerechtigkeit normale; diejenigen aber, welche bloßdas eigene der Regierenden bezwecken, sind verfehlte, und sämmtlichAusartungen der normalen Staatsverfassungen; denn sie sind despo-

Dem Herrn und von dem übrigen Hausstand.