Druckschrift 
4 (1895) Politik
Entstehung
Seite
181
Einzelbild herunterladen
 

Drittes Kapitel.

181

noch nichts Absurdes, da ja die Sklaven und die Freigelassene» auchnichts von dem Genannten sind?

2. So viel nämlich ist gewiß, daß man nicht alle diejenigen fürBürger halten darf, ohne die ein Staat nicht sein könnte. Sind jadoch auch die Kinder nicht in derselben Weise Bürger, wie die Män-ner; sondern die Einen sind cs schlechthin, die Andern sollen es nachder Annahme einmal werden; denn obwohl sie es sind, so sind sie esdoch noch nicht vollständig. In allen Zeiten nun ward der Hand-werkerstand bei Einigen zum Stand der Sklaven oder der Fremdengerechnet, weshalb sich auch heute noch die meisten Leute der Art indieser Lage befinden. Ei» Staat von bester Verfassung wird aber denHandwerker nicht zum Bürger machen; ist aber auch ein solcher einBürger, nun so müssen wir sagen, die von uns angegebene Tugenddes Bürgers passe nicht auf alle, auch nicht aus den bloß Freien, son-dern nur auf diejenigen, welche der Arbeit für die nothwen-digen Bedürfnisse enthoben sind. 3. Wer nun dieser ArtArbeit für Einen verrichtet, ist Sklave, wer für das gesammtePublikum, Handwerker und Tagelöhner. Von diesem Punkte aus ge-nügt eine kurze Betrachtung ihr Verhältniß in's Klare zu bringen,und dadurch wird auch was oben gesagt ward deutlich werden. Da esnämlich mehrere StaatSverfassungcn giebt, so muß es auch mehrereArten von Bürgern geben, und besonders von gehorchenden') Bür-gern. Folglich kann cs wohl geschehen, daß in einem Staate derHandwerker und Tagelöhner zu den Bürgern gezählt werden muß, inandern, wie z. B. in einer Aristokratie (wenn wir eine solche anneh-men dürfen, in der die Ehrenämter nach der Tugend und der inner»Würdigkeit vertheilt werden) wird das unmöglich sein; denn keinMensch, der das Leben eines Handwerkers oder Tagelöhners führt, kanndas üben, was zu einer solchen Tugend gehört. Dagegen kannin Oligarchien ein Tagelöhner zwar nicht Bürger sein, denn dieTheilnahme an den Negicrungsrechtcn hängt hier von einem hohenCensus ab aber ein Handwerker kann es, da die meisten Gewerb-trcibenden viel Geld verdienen. In Theben bestand ein Gesetz, daßwer sich nicht zehn Jahre lang jedes Marktgeschäfts enthalten hatte,

I) O. h. von bloß gehorchenden, zn den Negicrungsrechtcn nicht befugten.