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4 (1895) Politik
Entstehung
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169
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Erstes Kapitel.

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Bürger aber ist Bürger nicht dadurch, daß er irgendwo wohnt,denn den Wohnsitz thcilen mit ihm auch Schutzvcrwandte undSklaven. Auch diejenigen sind noch keine Bürger, welche einen selbst-ständigen Gerichtsstand in der Art haben, daß sie Recht geben und Rechtnehmen könne» 3), denn das steht auf den Grund abgeschlossenerVerträge auch Fremden zu^) und an vielen Orten genießen dieSchutzverwandtcn nicht einmal dieses Rechts im vollen Umfange, son-dern müsse» sich einen Patron (als Vermittler zwischen ihnen unddem Staat) zuweisen lassen, wodurch also ihre Theilnahme an einerderartigen Vertragsverbindung etwas beschränkt ist.

4. Vielmehr sind jenc^), gleichwie Kinder, die wegen ihrer Ju-gend noch nicht in die Bürgerlisten eingetragen sind, und wie die ihrerBürgerpflichten entbundenen Greise, zwar in gewisser Hinsicht Bürgerzu nennen, aber nicht einfach und absolut, sondern die einen mit demZusatznoch unvollkommen", die andernemcritirte", oder wie manwill; denn» darauf kommt nichts an, da das was wir sagen deutlich

ihre» besten Zelten sind die Staaten des AlterthnmS sehr sparsam in der Er,thcilung des Bürgerrechts. Das Recht der Nenbürger ist in einigen Stückengeringer, als das der Altbnrgcr.

-1 Sch u tz verwan d te (Mctöken) sind in Attika freie, im Lande ansässige Nicht-bürger. Sie trieben i» Athen Handel nnd Gewerbe, durften aber kein Grnnd-eigenthnm erwerben, nnd keine rechtsgültigen Ehen mit Bürgerinnen eingchen.Zum Behuf der Kontrolle mußten sie sich als Vermittler zwischen ihnen nnddem Staat einen Parron wählen, der sie vor Gericht vertrat- Sie warenzur Zahlung eines SchntzgeldeS nnd zu einigen andern öffentlichen Leistungenverpflichtet.

a, Im allerstrengsten Sinne sind solche noch nicht Bürger. Doch ist derselbstständige Gerichtsstand, neben dem Recht des Grundbesitzes und derTheilnahme an gewissen Kulten, sowie das Recht Ehen schließen zu köunen,eins jener privarrechtlichen und socialen Verhältnisse, wodurch jemand nochBürger heißt, nnd sich wenigstens vom Nichtbürger sehr wesentlich unter-scheidet.

'ff Oie Athener befolgten nicht nur die weise Politik, ausländische Kauf-leute gesetzlich vor Gericht zu begünstigen, sondern sie schloffen auch förmlicheTraktate mit andern Staaten, wonach den beiderseitigen Bürgern rechtlicherSchutz in Handel und Wandel zngcsichert ward, und worin die Normen zurSchlichtung vorkommender Rechtsstreite festgesetzt wurden, besonders mit denBundesgenossen.

5- Die Inhaber eines selbstständigen Gerichtsstandes.