Sechstes Kapitel.
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richtung nichts weniger als demokratisch wird, da sehr arme Leutenicht leicht daran Theil nehmen können, die alsdann ihr Bürgerrechtverlieren, weil nach einer altherkömmlichen Bestimmung jeder davonausgeschlossen wird, der diesen Beitrag nicht aufbringen kann.
22. Das Gesetz in Betreff der Flottenführer ferner habenauch schon andre und zwar mit Recht getadelt, denn es ist eine Quelledes inneren Zwistes. Neben den Königen nämlich, die auf Lebenszeitzu Fcldherrn bestellt sind, besteht die Flottenführung beinahe als einzweites Königthum ^). Und endlich trifft die ganze Absicht des Ge-setzgebers der Tadel, den auch schon Platon in den „Gesetzen"^)dagegen erhob, daß die gesammte gesetzliche Ordnung nur für einenTheil der Tugend, für die zum Siege verhelfende Kriegstüchtigkcitberechnet ist. In Folge dessen hielten sich denn auch die Spartaner,so lange sic Krieg führten; als sie aber die Herrschaft erlangt hatten,gingen sie zu Grunde, weil sie es nicht verstanden in Muße zu lebenund keine andere höhere Kunst als die Kriegskunst geübt hatten. —23. Es steht hiermit ein anderer, nicht minder erheblicher Jrr-thum in Verbindung. Nach ihrer Meinung nämlich fallen die Güter,um welche der Mensch sich müht, ihm mehr du>ch die Tugend als durchdie Untüchtigkeit zu, und darin haben sie Recht; daß sie aber dieseGüter höher als die Tugend selbst achten, das ist ein Jrrthum. Auchmit dem öffentlichen Schatze steht es schlecht bei den Spartiaten.Denn wenn sie in die Nothwendigkeit gerathen, schwere Kriege zu füh-ren, dann ist nichts in der Staatskasse, und die Beiträge gehenschlecht ein'6). Da nämlich der meiste Grund und Boden in denHänden der Spartiaten ist, so nehmen sie cs mit den Beisteuern unter
") Seitdem die Spartaner Seekriege führten, hatten sie FlottcnbcfehlS-Haber, „Nanarchen", welche von der Volksversammlung oder von den durchdiese bevollmächtigten Ephoren ernannt wurden. Wenn es sich, wie wohl ein-mal vorkam, so traf, daß Flotte und Landheer demselben Führer anvertrautward, der nicht König war, so war dies allerdings eine dem Königthm» ge,sährliche AnitSmacht. (Vgl. Hermann §. 48.)
*5) Platon Gesetze I, p. 625 6. 631 ff. Staat HI, p 416. 6. undan andern Stellen. Vgl. unten Arist. Polit. VII, 2, 5.
t6) Siehe Thucydides I, 86. und daselbst die Anmerkungen der Aus-leger.