Zweites Buch. Drittes Kapitel.
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Führung ihm den Erfolg im eigenen Lande sichert, sondern auchsolcher, die im fremden Gebiete brauchbar sind. Und verwirft manauch diese kriegerische Lebensweise, sowohl für den einzelnen alsfür den Staat im ganzen, so müssen gleichwohl doch die Bürgerden Feinden furchtbar sein, nicht nur wenn diese ins Land ein-fallen, sondern auch, wenn sie aus demselben abziehen.
5. Auch hinsichtlich des Besitzmaßes ließe sich wohl durcheinen genaueren Ausdruck eine bessere Bestimmung gewinnen. DerBesitz soll nach ihm so groß sein, daß man „mäßig davon lebenkann"6, was soviel ist, als wenn jemand sagte, daß man gutdavon leben kann; denn das ist noch allgemeiner und schließtwenigstens ein armseliges Leben, das bei dem mäßigen Leben möglichist, aus. Eine bessere Bestimmung hingegen wäre: mäßig und dabeifreigebig. Denn wenn jedes für sich allein gewonnen wird, so kanndie letztere Eigenschaft sehr wohl mit Schwelgerei, die erste mitKümmerlichkeit verbunden gedacht werden. Mäßigkeit aber undFreigebigkeit, diese Tugenden, in Hinsicht auf den Gebrauch des Ver-mögens die beiden einzigen, sind Verhaltungsweisen; denn z. B. sanft-mütig oder tapfer kann man sein Vermögen nicht verwenden, wohlaber mäßig und freigebig, so daß sich also diese Tugenden auch rechteigentlich auf die Verwendung des Vermögens beziehen.
6. Ferner ist auch das verkehrt, daß, während er den Besitzgleich macht, hinsichtlich der Menge der Bürger nichts bestimmt unddie Kindererzeugung unbeschränkt gelassen wird, in der Meinung, eswerde die beliebige Anzahl von Geburten durch die vorkommendenFälle der Kinderlosigkeit schon ausgeglichen und die Zahl der Be-völkerung auf derselben Höhe erhalten werden, wie das ja auch jetztin den Staaten der Fall sei.? Es dürfte indessen das Verhältnis ineinem Staate, wie er ihn will, und in einem solchen, wie er jetzt be-steht, nicht ganz dasselbe sein. Denn jetzt leidet niemand Not, weil dieVermögen unter eine beliebig große Menge verteilt werden. Dortaber, wo sie unteilbar sind, werden die Überzähligen notwendig nichtshaben, ihre Anzahl mag so klein oder so groß sein, als sie will.
6. Plato, Gesetze V, x. 737 ä.
7. Plato, Gesetze V, x. 740.