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Geschichte des ersten Kreuzzuges
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Korporationen mit eigenem Gerichtsstände und einzelnen Privilegien,dessen ungefähr, was nach dem französischen Sprachgebrauch unterbourAeoioios oder viUo8 nloix im Gegensatz zu oonirnunW verstandenwird?) Wie sie im Einzelnen hier constituirt gewesen, und wie siesich zu dieser Gestalt entwickelt haben, kann an dieser Stelle nichterörtert werden; uns reicht die Nachweisung hin, in wie fern sie zuGottfried's Zeit schon vorhanden und von politischer Bedeutungwaren. Ganz zu leugnen, glaube ich, sind sie auch damals nicht;eine Urkunde von 1100 setzt militW und bui-MN868 sich entgegenund führt unter den Zeugen den viooeouiW ki8ollii8 ans, wobei wohlnur an den Visconte des Bürgerhoss gedacht werden kann?) Auchin Edessa wird schon 1100 ein Bailli der Franken erwähnt, vonwelchem Mathias Eretz erzählt^), im Jahre 1108, als man denGrafen Balduin von Edessa für todt gehalten und Tancred fürseinen Nachfolger angesehen habe, sei jener von den Armeniern ge-beten worden, mit ihrer Hülfe dem Fürsten von Antiochien die Stadtzu schließen. Wäre dieser Bailli oder Babios, nach Mathias' Aus-druck, ein Angestellter der Lehnsarmee gewesen, so hätte Balduinsich einer solchen Abneigung gegen antiochische Herrschaft erfreuenmüssen; aber im Gegentheil, er bestraft das Unternehmen, als erzurückkommt, ans das Grausamste. Und wohl mit guter Ueberlegung:hier war ein Versuch, ausgehend von der armenischen Bevölkerung,eine echte Commune zu gründen; sie zogen den städtischen Beamtender Franken hinzu, und Balduin, obgleich das Ganze durchaus nicht,fürs Erste wenigstens nicht, gegen ihn, sondern gegen Fremdherr-schaft gerichtet war, verhängte peinliche Untersuchung und blutigeStrafen. Kurz, deutliche Spuren städtischer Einrichtungen schon injener Zeit sind nicht zu verkennen, und der Einwand, Communenseien damals überhaupt, und auch im Abendlande, eine unbekannteErscheinung gewesen, verliert nach der obigen Unterscheidung seineKraft. Denn Bourgeoisien lassen sich damals in großer ZahlNachweisen, ebenso wie die ersten Weichbildrechte in Deutschland.

Eine andere Frage ist es freilich, von welcher Bedeutung diese

1) Wie besonders Brequigni in den Vorreden zu dem 11. und 12. Bandeder oräonnuness du louvrs den Unterschied erörtert.

2) rVill. 4>r. XI. 12.

3) S. 316, 324.