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ß) der Fall nicht eine dem Grafengericht ausdrück-lich vorbehaltene causa maior ist (Ma. S. 522).
B. Ist der durch das Delikt eines Hofgenossen Ge-schädigte ein aufserhalb der villa Stehender (extraneus), sohat dieser, sofern es sich nicht um einen dem Grafengerichtvorweg verhaltenen Fall (wie ß) handelt, zuerst den Grund-herrn aufzufordern, ihm sein Recht zu verschaffen (iustitiasreddere) und den schuldigen Hofgenossen zu strafen, underst dann, wenn diese Genugtlraung nicht zu erreichen ist,sollen die öffentlichen Gerichte einsclireiten. Die Gerichts-barkeit dieser letzteren erstreckt sich:
a) auf die Streitigkeiten von — freien oder hörigen —Leuten untereinander, die nicht dem Verbände ein undderselben villa, hofrechtlichen Gemeinde angehören(extranei), auch der königlichen Vassallen und Com-mendirten, — s. Solim, Die frank. R.- u. Ger.-Ver-fassung I, S. 349, — die Dingpflicht aller Freien s.Sohm, ebenda S. 336ff. (Cap. v. 807 c. 9, Pe. I 151,Bo. p. 206 — 207; Cap. v. 823 c. 13, Pe. I 233, Bo.p. 320, 321; Cap. v. 825 c. 26, Pe. I 246, Bo. p. 307.)
b) auf alle Verbrechen und Vergehen der extranei(im obigen Sinne) gegen Hofgenossen, und
c) auf alle Delikte der Hofgenossen gegen extranei,wenn der Grundherr diesen nicht Satisfaction ver-schafft oder wenn der Fall eine vorbehaltene causamaior ist (über letztere causae, hauptsächlich latro-cinia s. latrones unter c. 53 mit Anm., und Störun-gen des Heerfriedens Cap. 825 c. 17, Pe. 245, Bo.p. 303; Cap. 827 c. 15, Pe. 293; Cap. v. 862 c. 4,Pe. 481; Cap. v. 873 c. 3, Pe. 519, 520, Ma. S. 522Anm. 11 u. 12, S. 523 Anm. 13).
C. Eine Erweiterung der hofgemeindlichen Zuständig-keit (A) trat in den zuletzt an gedeuteten Richtungen (B c)ein, als ein Theil der grafengerichtlichen Kompetenz deniudices der königlichen Domänen übertragen wurde, näm-lich die Zuständigkeit bei Ansprüchen von extranei gegenHofgenossen, sie mögen frei oder unfrei sein, ja es genügtder blofse Aufenthalt auf einem königlichen Landgut, z. B.in einer Beamtenstellung daselbst, um den freien Mann