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Die Landgüterordnung Kaiser Karls des Grossen :
(capitulare de villis et curtis imperii)
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Waitz, Yerf. G. II 1 S. 245, Br. I 212, vgl. auch unter c. 67u. Anm. hierzu; 2. in solche, welche eines eigenen Haus-standes entbehren, provendarii, deputati (vielleicht haistalti,Hagestolzen genannt, s. Schade, Altd. W.-B. I S. 363, Ga.S. 221 Anm. 1). C. d. villis c. 31, c. 17, c. 50, a. E. Brev.exempl. Staphinseie c. 7 (Bo. p. 251 Amu. 15).

III. Landwirthschaftliche Buchführung und Rechnungs-wesen.

a) Die Abrechnung und Geldabführung des Activrestesan den königlichen Hof hat der Iudex in der Fastenzeit,am Palmsonntag zu bewirken, c. 28.

b) Vorher aber hat der Amtmann drei Generalüber-sichten einzusenden:

1. Gesammteinnahme der ganzen Villa,

2. Gesammtausgabe (Eigenverbrauch) der Villa undservitium in engerem Sinne s. unter f,

3. Activrest der Produkte u. s. w., c. 55,

und über diesen letzteren die königliche Verfügung zu er-warten, c. 33.

c) Aber nicht blos diese Generalabschlüsse, sondernauch die einzelnen Wirthschaftsconti sind in ihren Ab-schlüssen dem Hofe (Seneschall oder direkt dem Könige)einzureichen, c. 62, und zwar wohlgeordnet und übersicht-lich, jeder Wirtschaftszweig gesondert dargestellt, alljähr-lich zu Weihnachten.

d) Daher mnl's fortwährend getrennte Buchführung füralle einzelnen Zweige und Lieferungen, Ausgaben u. s. w.stattfinden, c. 30, 64, 31; in Bezug auf die Lieferung undBuchung des Gemüseertrags, anderer Gartenerzeugnisseund der kleineren Produkte der Landwirtschaft (Fasten-speisen) (c. 44), dann hinsichtlich des Weinbaus (c. 8), fernerin Bezug auf das Vorhandensein von Waldweide (c. 25), überwelche zum 1. September jeden Jahres zu berichten ist,sowie in Bezug auf Hengstfohlen (c. 15), welche zum 11. No-vember jeden Jahres an die kaiserlichen Pfalzen zu liefernsind, sind ebenso wie nach c. 6567 besondere Be-richte erforderlich.

e) Wie der Amtmann an den König oder Hof, so habendie Untergebenen des Amtmanns in allen Zweigen an diesen