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Die Landgüterordnung Kaiser Karls des Grossen :
(capitulare de villis et curtis imperii)
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über die maiores s. unter c. 3 Amn. indices, auch Br. II125, über die decani c. 10, c. 58, Br. II 125; eine besondereGruppe bilden darin die artifices (c. 45); zu den maiores(c. 5, c. 26, c. 60) gehören, oder diesen gleichgestellt sind als Vorgesetzte, wie diese, Meister die magistri (c. 29,c. 57). Für besondere Zweige der Wirthscliaft sind erwähntdie Gestütsbeamten c. 50 (hierzu c. 13, 14, 15), die Forst-beamten c. 10, das Jagdpersonal c. 47, die Zollbeamtenc. 10, die Kellereibeainten c. 10, die Braumeister c. 45, 61,die Bienenzüchter c. 17, die Viehzüchter c. 62 und ver-schiedene Handwerker c. 45.

Hinsichtlich der Vergeltung der von den Bedienstetengeleisteten Berufsarbeit (ministerium) zerfallen sämmtlicheministeriales 1. in solche, die eine eigene Haushaltung aufGrund ihrer Dienstleistung haben, es sei dieses a) einbeneficium (Lehengut, wie es vor Allem der iudex hat, aberauch ein maior haben kann, c. 10, und ein Gestütsbeamterhaben soll, c. 50) oder b) nur ein mansus (Bauernhof, Br. I197198, ahd. hisaz), für dessen Ueberlassung seitens derHerrschaft dem damit belehnten Bediensteten aul'ser denberufsmäfsigen Hofdiensten (ministeria) noch besondere Lei-stungen (servitium, rega, s. c. 10) obliegen, welche sie demHerrnhof (sala, Salliof, curtis dominica oder salica, Ma. I,S. 112, 113, vergl. Anm. zu c. 50 unten), nicht dem daselbstvielleicht wohnenden iudex, abgesehen von Kleinigkeiten c. 3,persönlich leisten müssen, während die maiores, die ein bene-ficium haben, sich in der Leistung jener servitia (nicht etwaihrer ministeria) eines Vertreters, vicarius, bedienen können,c. 10. Diese Lasten (servitia) sind sämmtlich radicirt, aufden mansus gelegt, He. I 189, Br. I, 212, und dieser, imGegensatz zu dem mindestens als mansus ingenuilis zu be-handelnden, daher nicht durch Leistungen, welche mit derpersönlichen Freiheit unvereinbar wären, zu belastenden(He. I a. a. O.) beneficium als mansus lidilis oder serviliszu denken, daher die persönliche Leistungspflicht der damitvestirten fiscalini (c. 50), deren Geburtsstand in den Hinter-grund trat oder sich, wie der Unterschied zwischen Litenund servi, nach und nach ganz verwischte, s. v. Maurer,Gesell, d. Fronhöfe I S. 371 ff., He. I 189, 190, Gu. J. I 582,