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5 (1836)
Entstehung
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er sein Siegel so sehr auf, daß man oft glaubenmöchte, er habe Das entdekt, was er nur syste-matisch geordnet hat.

In der Philosophie des Civilrechts beschriinkt ersich darauf, die allgemeinsten Grnudsäzze fcstzustellinund die wichtigeren Einzelheiten kursorisch abznhau-deln. Fast Alles, was er über diesen Gegenstandgeschrieben hat, ist in den von Dumont heransgege-denenDrairös lle legiilauoll" enthalten. Mit demschwierigsten Theile der Arbeit, der zur Wegräumuugder Liffikultäten am ehesten einer Meisterhand be-durfte, d. h. mit der Nomenklatur und Ordnung desCivil-Kodex befaste er sich nur wenig; nur einigeBemerkungen und einige Rügen der Fehler seinerVorgänger legen von ihm vor; di« >>Vue generalecl'un Lorp» eowplet <1e legiilarion die in dem soeben angeführten Werke vorkomt, enthält fast Alles,was er uns über diesen Gegenstand gegeben hat.

In dem Fach des peinlichen Rechts ist er Ver-fasser des besten Versuchs, die Verbrechen philoso-phisch zu klassisicireu. Die Theorie der Strafen, fürwelche auch schon seine Vorgänger weit mehr gethauhaben, als für die übrigen Zweige der Rechtswissen-schaft, hat er völlig ausgebildet.

Die Theorie des gerichtliche» Verfahrens, welcheauch die Verfassung der Gerichtshöfe in sich begreift,fand er in einem weit kläglicher« Zustand als ir-gend eines der andern Fächer, und hat sie zugroßer Vollkommenheit erhoben. Es gibt in diesem