Note 7.
501
kennen, daß vielerlei auch aus unschuldigen Worten herausgebracht werdenkönne, wenn man einzelne Buchstaben nach dem jüdischen ^tdssolr versetzt,sonderlich, wenn man noch einzelne Buchstaben von dem übrigen Wortetrennet und gleichfalls nach jüdischer Art als Anfangsbuchstaben ganzer Worteansieht. Es würde daher der Metzer-Rabbiner für ganz unschuldig zu haltensein, sobald er eine andere Erklärung über die verdächtigen Worte gebe, diedenselben genug thäte. Allein es ist doch bedenklich, daß eben an allen Stellen,wo sich der Name des Messias hinschickte, der Sabbatar Zewi gefunden werdenkann. Und das tiefe Stillschweigen und Verweigerung aller Antwort machtes noch bedenklicher. Wir müssen daher unser Urtheil zurückhalten.... Soviel können wir zuverlässiger sagen, daß unter den Vertheidigern des Metzer-Rabbinen solche auch uns bekannte Juden sind, die gewiß keine Anhänger desSabbata't Zewi sind, und denen man ihre jüdische Gelehrsamkeit nicht ab-sprechen kann" Auch: Göttinger Gelehrten - Anzeigen 1752, Nr. 38,. S. 394und tlats Iristoris, soolssiss H?. XVIII. (1753) S. 1026.
Ein ausführlicher Bericht über den Amuletenstreit findet sich auch in denMecklenburgischen Gelehrten-Nachrichten Jahrgang 1752, S. 410, 4l8, eigentlicheine Recension der ersten polemischen Schrift rvon nee- in dieser Streitsache.Der Necensent nennt sich am Ende Carpow*), der kein eigenes Urtheil inder Sache hatte. Aber das Urtheil in den sreimiithigen Nachrichten ist für«inen Außenstehenden wichtig genug, wie es auch milde klingt: Eibeschützwollte keine genügende Erklärung geben, folglich konnte er es nicht.
Karl Anton hat zwar Eibeschütz in Schutz genommen und in seinerSchrift einen förmlichen Panegyricus geliefert. Aber dieses Machwerk wirfterst recht einen Schatten auf ihn. Das, was Emden öfter in rnnp undrn.oonnn behauptete, daß Eibeschütz diese Lobhudelei auf sich seinem getauftenJünger Karl Anton übergeben habe, das fand ich auch in einem gedrucktenBlatte in deutscher Sprache, ä. ä. Altona, 19. März 1759, mit einem Testat deskaiserlichen Notars von der Hude in Altona bestätigt. Der Hauptinhalt ist:„Wie ... Herr v. Neuendahl (Obergerichtsadvokat) mir ciiseursivs erzählt, daßciros ein Vierteljahr vorher, ehe und bevor bemeldete Schrift des Karl Anton imDruck erschienen, er (Neuendahl) bei dem Ober-Rabbiner Ey beschütz, fürwelchen er der Zeit verschiedene Arbeiten habe verrichten müssen, sowohl einenAufsatz von denen er in dem . . vom Ober-Rabbiner gegebenen kraulst, von
*) Es war wahrscheinlich der Prof, und Hebraist Carpzow. Jost erzähltin seiner Geschichte des Judenthums llll. S. 254): Der König befahl, dieHerschelschen (Emdenschen) Belege gegen Eibeschütz zu prüfen Man wählte fünfgelehrte Sachkenner zur Begutachtung, nämlich die Proff. Karl Anton, Baum-garten, Acharius, Carpzow und Megerlin rc. Jost scheint sich diesesFactum ohne Quelle combinirt zu haben, was schon daraus folgt, daß erK. Antons mit Megerlins Gutachten in dieselbe Zeit setzt, während der Erstere1752 und der Letztere 1756 über diesen Streit schrieb. Jost hat BeiderSchriften nicht angesehen, sonst konnte er nicht angeben, daß sie sie auf desKönigs Wunsch geschrieben, während sie sich mit einer Bitte an ihn zu GunstenEibeschützens gewendet haben. Jost hatte dabei nur den Passus bei Emden(n-wn innen rno, x. 11 d) im Gedächtnis): nw'.no rnob.no vm'po . . . . :b r-robn.-«p PN2LMNL pirsnsjo bn'pp ci'nrs: >bnn2 i'ionse ll'io VN ubn ,N1','>^N
p'nrro i'bnopp cbpno Daraus hat er ein Factum gemacht. Aber
diese christlichen Schriftsteller sind nickt vom Könige zur Begutachtung auf-gefordert worden, sondern haben sich selbstständig über diesen Streit in Zeit-schriften und in eigenen Schriften ausgesprochen.