Mciimuni's Religions - Codex.
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Biblischen deutlich auseinandertreten lassen wollte, so mußte er den Be-griff dessen, was biblisch sei, scharf bestimmen. Diese Scheidung machteer nun keineswegs selbstständig, sondern ließ sich darin zum Theilvom Talmud leiten. Da dieser nun angiebt, daß das biblische Juden-thum aus 248 Geboten und 365 Verboten bestehe, so beruhigte sichMaimuni dabei und hielt es nur für seine Aufgabe, theils dieseZählung als richtig nachzuweisen, theils zu bestimmen, was ernstlichals ein biblisches Gebot oder Verbot anzusehen sei. Seine Vorgänger,Simon ans Kahira und die liturgischen Dichter, welche sie zum Themabelehrender Poesie gemacht hatten, waren bei der Aufzählung derselbenmit vieler Willkür Verfahren und hatten rein Talmudisches (oderRabbinisches) als ein biblisches Gesetz hingestellt. Um nun die viel-fachen Jrrthümer in Betreff der Zählung zu widerlegen, verfaßteMaimuni als Anhang zu seinem Codex ein Werk in arabischer Sprache„das Buch der Gesetze" Uitab ^selmriall (Zeter Im-Uirnvotworin er kritisch die Zählungsweise angab und vierzehn Regeln darüberaufstellte. Hier nun, wie in seinem Codex, sprach er den Grundsatzaus, daß nicht Alles, was der Talmud aus Schriftversen vermittelstder dreizehn Regeln oder sonst wie als biblisch ausgiebt, als solcheszu betrachten sei; denn nur, was ohne Meinungsverschiedenheit alsbiblisch hingestellt wird, dürfe als solches gelten; sobald aber in Betreffder Ableitungen die Meinungen der Talmudisten auseinandergehen,so sei das eben ein Beweis, daß die Herleitung nicht auf Ueber-lieferung beruhe, sondern nur eine Anlehnung eines soferischen Gesetzes(Oidre 8oksr!m) an einen Schriftvers sei. An der Ueberzeugung,welche Maimuni in der Jugend in seinem Mischnah-Commentar aus-sprach, daß über traditionelle Gesetze keine Meinungsverschiedenheitherrschen könnte, daß sie ihrer Natur nach nicht der Vergessenheitunterliegen, sonst hätte sie der Gesetzgeber nicht neben dem Schrift-lichen dem Gedächtnisse anvertranen können, an dieser Ueberzeugunghielt er auch im reifen Alter fest und beschränkte demgemäß die Zahlder überlieferten Gesetze, der mündlichen Lehren, auf ein geringesMaß. Von diesem Gesichtspunkte ans stellte Maimuni den Lehrsatzim Codex auf, daß jeder religiöse Gerichtshof befugt sei, die Her-leitung eines Gesetzes aus dem Schrifttexte, wenn auch noch so sehrvon einem vorangegangenen Gerichtshöfe behauptet, zu widerlegenund andrer Ansicht zu sein. Die Schriftforschung, auch für gesetzlicheNormen, sei frei, sobald sie nicht vom Talmud selbst durch eine deut-
U Jn's Hebräische übersetzt von Samuel Jbn-Tibbon, erster Druck Con-stant. ISIS.