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Geschichte der Juden.
Eine dritte Synode, gehalten in Trohes oder Rheims, und prä-sidirt von R. Tam, Isaak b. Baruch und Menahem b. Perezvon Joigny, erhob für die Gemeinden von Francien, Normandie,Anjon und Poitou folgenden Beschluß des Narbonensischen Rabbinatszum Gesetze: Wenn eine Ehefrau innerhalb eines Jahres nach derHochzeit kinderlos stirbt, so ist der Gatte verpflichtet, ihre Mitgiftund alles Mitgebrachte, was nicht in ihrem Interesse verwendetworden, ihrem Vater oder ihren Verwandten zurückzuerstatten. DieMitglieder der Synode ließen sich dabei von dem Gefühle leiten, daßes für die Verwandten schmerzlich sein muß, ihr Vermögen in derHand eines Fremden zu wissen, der nur kurze Zeit mit ihrer Tochteroder Schwester zusammengelebt hat. Die Herausgabe der Mitgiftsoll innerhalb eines Monats geschehen. Auf die versprochene undnoch nicht ansgezahlte Mitgift hat der überlebende Gatte vollendskeinen Anspruch. Die Vorsitzenden der Synode machten diesen Be-schluß den Gemeinden innerhalb zweier Tagereisen von Troyes undRheims bekannt ^).
Eine Synode in Troyes, wobei wiederum R. Tam und seinJünger R. Mose b. Abraham von Pontoise fungirten, verhängteden Bann über diejenigen, welche an einem Scheidebrief, welcherbereits der Frau eingehändigt wurde, Ausstellungen zu machen sichheransnehmen ^). Peinliche oder böswillige Menschen pflegten nämlichdieses oder jenes an dem Scheidebriefe zu bemängeln und ihn dadurchzu verdächtigen, wodurch Unannehmlichkeiten für die Geschiedenenerwuchsen; solchen Unannehmlichkeiten wollte die Synode entgcgen-wirken. — Noch andere Beschlüsse wurden auf dem Wege von Syuodal-versammlungen eingeführt und erhielten für die französische und deutscheJudenheit Gesetzeskraft. So wurde unter Andern: beschlossen, daßR. Gerschom's Verordnung zur Beschränkung der Vielweiberei nurvon hundert Rabbinen aus drei verschiedenen Ländern, wie Francien,Normandie und Anjou, aus wichtigen Motiven aufgehoben werdenkönne 3). Die Rabbinen übten diese synodale Gewalt nicht wie die
b. P.) von Joigny; oie übrigen Namen kommen in citirten Desp. vor. S.darüber auch Neubauer: Institutions äss rabbins trs-npsis. Nsvas äsoütaclss N. XVII. x. 69.
U Dieser Synodalbeschluß findet sich in 8. lla-llaaollar Nr. 579, in Us-sxousa R. Me'ir aus Rothenburg Nr. 934 und im Auszug am Ende 1. o.An der letztgenannten Stelle wird auch Raschdam dabei erwähnt; in einemCarmoly'schen Ms. dagegen wird statt dessen Isaak b. Baruch genannt.
2) Mardocha't Gittin Ende und auch in andern Quellen.
2) R.S 8 P 0 QSS. R. Meir aus Rothenburg Nr. 153 und Ende, Xol-LoNr. 1l6; statt der Corruptel .nu'iuiu oder oder muß man
lesen — Normandie.