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6 (1894) Geschichte der Juden vom Aufblühen der jüdisch-spanischen Kultur (1027) bis Maimunis Tod
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Die Synoden.

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Höchst wahrscheinlich ist von einer solchen Rabbinersynode, imfrischen Andenken an die Verfolgungen des zweiten Kreuzzuges, einBeschluß erlassen worden,, daß kein Jude Crucifixe, Kirchengeräthe,Meßgewänder, kirchliche Ornamente und Gebetbücher kmfen soll, weiles Gefahren für sämmtliche Juden heraufbeschwören könnte ^).Auf einer zahlreich besuchten Synode, an welcher sich 150 Rabbinenvon Trotzes, Anxerre, Rheims, Paris, Sens, Drome, Lyon, Carpen-tras, von der Normandie, von Aquitanien, Anjou, Poitou und Loth-ringen betheiligt haben, und an deren Spitze die Brüder R. Samuelund R. Tam, ferner Menahem b. Perez von Joigny, R. Elieserb. Nathan von Mainz und R. Elieser b. Simson von Kölnstanden, wurden folgende Beschlüsse gefaßt: 1j Daß kein Jude seinenGlaubensgenossen vor das Landesgericht laden soll, es müßte dennsein, daß beide Parteien damit einverstanden seien, oder daß dieschuldige Partei sich weigerte, sich vor das jüdische Gericht zu stellen.2) Jeder Schaden, welcher der einen Partei durch dies einseitigeProcessiren beim außerjüdischen Gerichte erwachsen ist, soll der Klägerersetzen nach Abschätzung der sieben Gemeindevorsteher. 3) Niemandsoll sich von den weltlichen Behörden ein Vorsteher- oder Prevostamterwirken oder erschleichen, sondern die Vorsteherwahl für die reli-giösen und gemeindlichen Angelegenheiten soll frei durch die Majoritätder Gemeindeglieder vorgenommen werden. Gegen die Uebertreterdieser und anderer Synodalbeschlüsse wurde ein schwerer Bann aus-gesprochen, daß kein Jude mit ihnen Verkehren, von ihren Speisengenießen, ihre Bücher und Geräthe benutzen und nicht einmal Almosenvon ihnen annehmen dürfe. Auch wurde auf dieser Synode der Banngegen Angeber und Berräther erneuert').

*) Dieser synodale Kanon steht in den Rsspouss des R. Meir ausRothenburg sei. ?rsA 113s. und in Lol-Lo Nr. 116 zum Schluffe einerlangen Reihe von Verordnungen. Sie haben in der ersten Quells gar keineUeberschrift, in der zweiten die Ueberschrift:Von R. Gerschom undden Aeltern" (Lsärnonim). Sieben Verordnungen derselben Art ohneden Kanon über Ankauf von Crucifixen re. kommen auch in der genanntenkssx. Nr. 153 vor, mit der Ueberschrift:Von R. Tam im Verein mit fran-zösischen Rabbinen." Sämmtliche Nsllsnot können aber nicht von R. Tamherrühren, da gerade in der Mitte angeführt wird: R. Tam habe dieses undjenes hinzugefügt. Ich vsrmuths, daß dieser Kanon in Folge der Anklage desPeter Vsnsrsbilis eingesührt wurde.

-) Dieser Synodalbeschlutz findet sich ausführlich in Lol-Lo 117, gekürztin Rssxonss R. Meir aus Rothenburg bei den Nsksnot. In einer Hand-schrift des Herrn Or. Carmoly find unterzeichnet neben R. Tam und Raschbam:Isaak b. Salomo von Sens, Samuel b. Jakob von Auxerre, Isaakb. Nehemia von Drome und Perez b. Menahem (wahrscheinlich Menahem