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Geschichte der Juden.
^ ULM, Exod. 28, 29 — 30), auf der Stirn (nach Analogie des
UM ip uni idrci. 28, 38) oder im Schoße (ipm: in--w Num. 11, 12), als alleinverboten erklären könnte; das Verbot des Lichtbrennens am Freitag Abend,auch schon des Freitag ani Tage angezündeten Lichtes, übernahm Anan unterLinderem von den Sadducäern, jedoch suchte er dieses Verbot aus dem Bibel-ivorte neu zu begründen und zwar durch die künstliche Erweiterung derRegel der Wortanalogie brs zur Buchstabenanalogie, indem er ni>2 'n wpan tExod. 35,3) deßhalb --wub-o b- rw'pn ui, (ibict. 20, 10) gleichstellte,weil der Buchstabe r> in beiden Stellen sich befindet (in npan und in nr-pr).Aber das heißt wahrlich jene Regel, welche die Rabbinen sehr behutsam undnur in tradirten Fällen anzuwenden pflegen (:u uim ,-uL> nwr oiu
wio -ibap ;:) aä adsuräum treiben, da der Servilbuchstabe n in den meistenmosaischen Gesetzen, Geboten und Verboten, sich vorfindet, und muhten sie nachAnan alle miteinander verglichen werden! Das Verbot krankes Vieh zu genießen,gründet Anan auf den Ausdruck .mo.-w.-i po mm wi (Levit. 11, 39), der sich aufgefährlich krankes Vieh, das geschlachtet wird, beziehe und zwar deshalb, weiles vir,' snaasoulinurn) heißt, womit auf den Schlachtenden als auf eineManncsperson hingewiesen werde, während das ,n am Anfänge des Wortes.N 2 . 12 ,-! anzeige, daß das Vieh, ehe es acht Tage alt wird, weder zum Essenerlaubt sei, noch verunreinige, was offenbar sich auf die rabbinische Regel desBuchstabenwechsels von n und n stützt. Die Deutung des a'i.n.n (Jecheslel15, 6, 15) als schwangere Frauen veranlaßte ihn den Coitus mit letzteren inden ersten drei Monaten zu verbieten. Zu Anan'schen Gesetzen von unbekannterHerkunft gehören- Die Verpflichtung, 70 Tage nach einander, vom 13. Nisanbis zum 23. Siwan zu fasten sim Dsetrlrol von Hadassi, Alphabet 246, Buch-stabe i, und im Ackerst von Baschjatschi wird sie sehr schwach begründet), wieauch daS Fasten am 7. jedes Monats; die Beschneidung eines Erwachsenenausschließlich am 11. Tage des Monates zu vollziehen; die Aufnahme einer Pro-selytin ins Judenthum ist nur am 8. des Monates gestattet; mehr als einmalin-24 Stunden ist der Coitus verboten; die levitische Unreinheit ist auf dasWasser unanwendbar (wahrscheinlich weil dasselbe doch als Reinigungs-mittel gebraucht wird); das Reinigungsbad eines levitisch Unreinen muß ineinem Gefäße genommen werden u. s. w. (4).
Aus diesen heterogensten Elementen hatte Anan sein Gesetzbuch, hebräischn-. 2 v.-i und arabisch nri-w ^ Summe ^) genannt (mehr als ein Gesetzbuchläßt -sich von Anan nicht Nachweisen; über ein anderes Werk siehe unten)zusammengeflickt. Der Gaon Natronai berichtet, Anan habe seinen Anhängernversprochen, ihnen einen eigenen Talmud anzufertigen ('tw-o --vom 02 b >-w'pn->);es ist aber leicht einzusehen, daß wenn auch darin die Sprache ^) und die game
Möglicherweise wurde mit letzterer Benennung die Aufzählung derGesetze'nach Art der in den mbirr nwb.n des Zeitgenossen Anan's,
Jehudai Gaon, bezeichnet.
' 2) Die erhaltenen Bruchstücke aus dem Anan'schen Werke sind alle im
talMvldischen hebräisch-aramäischen Idiom abgefaßt, wobei jedoch manche Eigen-thümlichkeiten Vorkommen; so zi B--gebraucht er immer für die dritte xsrs.siriK. mru statt ->r>-«.(nach dem Beispiele des talmudischen » 2 m ,umn), für ':.i-. 2 r gebraucht er zperst ':.n a.n (über den späteren Gebrauch bei den Gaonenund in Spanien pergl. mxiye . Studien und Mittheilungen IV, 353, wo außer