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5 (1895) Geschichte der Juden vom Abschluß des Talmuds (500) bis zum Aufblühen der jüdisch-spanischen Kultur (1027)
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Note 17.

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beim Abendgebete; der rabbinische Gebrauch der davidischen Psalmen beimGebets veranlaßte ihn, dieselben ausschließlich zum Gebete zu verwenden undalle anderen Gebetstücke und liturgische Hymnen zu verwerfen.

Eine anders Kategorie karäischer Gesetze entnahmen Anan und seine An-hänger aus rabbinischen Lehrmeinungen, die zwar im Talmud als AussagenEinzelner angeführt, aber nicht als Gesetzesnorm anerkannt werden. So z. B.fordern die Kartier, daß bei der Schlachtung des Viehes nicht bloß zweiGefäße, wie die rabbinische Gssetzesnorm verlangt, sondern, vier durch-geschnitten werden müssen, übereinstimmend mit der Meinung des R. Jehudabar Jlai (Llisdrns, Oinallin II, 1; vergl. Lsrs-otiot I. 22); den Fasttag zumAndenken an die Zerstörung Jerusalems übertrugen die Kartier vom 9 Abauf den 10., offenbar nach einem Ausspruche R. Jochanans:"!m»r uwn »h^h»'ve-vr »hx nnpr? »7 "nrn (Ls.'g.nib t. 29); Anan verbot den Coitus am Tagsnach einer im Talmud (8a1rs,1i1>s.t I 86) erwähnten frommen Sitte; diePubertät der Knaben in Betreff der Religionspflichten nahm Anan theils vomfünfjährigen, theilS vom zwanzigjährigen Alter an, letzteres wohl nach demtalmudischen Ausspruche: plrmxh 'o ia; die Heilung durch Aerzte verbot Anan,damit man sich ausschließlich auf die göttliche Hülfe verlasse wohl nach dertalmudischen Tradition (Lsra-elrob I. 10; I?ssue1rirri I. 56), welche diese Ansichtdem König Ezechias zuschreibt, jedoch erlaubt der Talmud ausdrücklich ärztlicheHilfe zu gebrauchen (Lsis-olrob I. 60); den rabbinischen Gebrauch der Wort-analogie i.-iir- rn») und der Sachanalogie (e'pvn) erweiterte Anan bis zur Ver-zerrung dieser nomokanonischen Regeln. Besonders trat sein Mißbrauch dieserRegeln hervor in dem Eheverbote bei verschiedenen Verwandtschaftsgraden,und ist Anan der Stammvater der nachher auch bei den Karäern so verrufenenAusdehner jenes Verbotes (rwn.n 'brr), wie unten aus den Auszügen ausAnan's i-w ersichtlich ist.

Endlich kam eine Kategorie von Gesetzen und Ritualien hinzu, die Anan,wie es scheint, selbständig aus dem Bibelworte deducirte oder als Meinungenfrüherer Sectanten auf das Bibelwort zu stützen suchte. Uebrigeus können wirjetzt bloß bei einem Theils derselben Nachweisen, auf welche Bibelstellen derStifter des Karäismus und seine nächsten Anhänger sich stützten; bei einemgroßen Theils sind uns jetzt die biblischen Beweisstellen unbekannt, dahererscheinen jetzt viele ananitische Gesetze und Institutionen als rein willkürlichund aus der Luft gegriffen. So z. B. legte Anan die Pflicht auf, nicht nurvon Gewächsen, sondern auch von Metallen und Mineralien den Zehnten zugeben, gestützt auf den biblischen Ausdruck p7»n ir-pQ H 71 (Levit. 27, 60), wasnach seiner Meinung alle Produkte des Erdbodens bedeute (vergl. Studienund Mittheilungen III, 41, Anm. 119); das Verbot des Coitus am Sabbateentnahm er den Sadducäern, die es auf Grund des .no»hr> iw .nwpn uh unter-sagten, Anan suchte aber es noch durch den Vers -prpri V'ina zu be-

gründen. Die oben angeführte Bestimmung, wonach das ungesäuerte Brotausschließlich aus Gerste zubereitet werden müsse, ist auf seine Benennung -nhuv (Osutsron. 16,3) gegründet, da die Armen zur Zeit Anau's Gerstenbrotzu gebrauchen pflegten; das Verbot des Tragens am Sabbate, welches imBuche Jirmija (17,21) mit den Worten nrw.n mw »r>Q >»L'n »in ausgedrücktwird, beschränkte Anan auf Lasten, die auf den Schultern getragen werdenmüssen, indem er sich auf eine Wortanalogie (rnv n-m) mit dem Ausdrucke

-g-wa (Nr. 7, 9) berief smv' -pnrv ruwn -uwa »7» »Mo p»j, ohne zu bedenken,daß man mit demselben Rechte das Tragen auf der Brust (nach Analogie des

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