358
Geschichte der Juden.
Sinn ist dunkel, bedeutet aber schwerlich, wie ihn die lat. Version wiedergiebt;Ls-iuaiitanis snim ssrrä s. s i 8 cf rr s cum OstristiLnis oonüieirrnbibns. Dennder Casus '/ouüalwv ist nicht Osrribiv adso1ubu8, sondern wird gleich Xo-.ar-.«vwvvon der Präposition regiert. Eher kann der Sinn sein, daß die Samari-
taner Christen und Juden angefallen haben. Und im ganzen Verlaufe derErzählung spricht Malalas nur von den Samaritanern, daß sie viele Plätze inSkythopolis verbrannt haben (7ro21ot ro?ro- IxvöwTrülkt. LX rwv
aö-r-,7v und daß 20 000 Samaritaner in Folge dieses Aufstandes
umgekommen seien. — Malalas' dunkle und schwerfällige Construktion hat nunsein Copist, Thsophanes, mißverstanden und daraus das Factum gemacht, dieJuden hätten sich an dem Aufstande der Samaritaner betheiiigt (OüronoAraxliis,
Da. wo Theophanes seine Quelle nicht mißverstehen konnte, berichtet er auchnur von Samaritanern allein, daß Flüchtlinge derselben dem König Chosru dieUeberlieferung des Landes und Hilfstruppen (Juden und Samaritaner) versprochen
xne i'-ror-ökMvmv «vrili Trpnä-öovcxt. «urwr'?r«vav
wS t/ovrks x«t '/»väatovs rk x«t rrc^r^xovr».
Wenn es noch eines Beweises bedürfte, daß die Juden an dem Aufstandsder Samaritaner in Justinian's Regierungsanfang unbetheiligt waren, und densamaritanischen König Julian nicht anerkannt haben, so würde es aus einerunzweideutigen Thatsache gefolgert werden können. Cyrill von Skythopolisberichtet, der Kaiser Justinian habe den Samaritanern in Folge ihrer Empörungdie Strafe aufgelegt, daß sie keine Synagoge besitzen und kein Dispositionsrechtüber ihr Vermögen, zu testiren und zu schenken, haben sollten (a. a. O. x>. 242).
'/ovortVLoevos ^p^aü/rri'os rou r«s rwv X«L
-rc-vifs r^s ?ro2rrkl»s x»t xlifporo/tkkv rovrwr tülo-s,
x»ra ütxvltov k«nr»ls Trolpvr/i^i't-v. ikebereinst' MIN eud damit finden sich
zwei Gesetze von Justinian, welche diese Rechtsbeschränkung der Samaritanersanctioniren (Oocisx stastinismi I-. I. ll?. V. Nr. 17 und 18): «i'>rox(>»r»ip
ök x^krv ex -1>«Sisxi/s X. r. 2 — Nr. l9 desselben Titels, welches
bestimmt, daß die ungläubig gebliebenen Kinder der Samaritaner, Manichäer,Montanisten, Ophiten und anderer Häretiker nicht erbfähig sind, ist datirt vomJahre 530, hängt also mit dem Aufstande der Samaritaner zusammen: onriiiduscfuas nostras eonstitutionss cis posuis p>s.Aanoiriiii — st 8s,wuritarurrr —oausa ooirstitusrsnt, sx stac rio8trs,1sM oonkiruaaiiäis. Aus der justinianischenNovelle 120, welche diese strengen Strafen gegen die Samaritaner aufhebt (vomJahrs 551), ersehen wir, daß sie in Folge der Empörung verhängt worden war.
Allen diesen Strafen waren aber die Juden nicht unterworfen; sie durftenihre Synagogen behalten und über ihr Vermögen disponiren, ein Beweis, daßsie von Justinian und seinen Beamten nicht als Mitschuldige der Samaritanerbetrachtet wurden. Daß die Juden gegen die Samaritaner bevorrechtet waren,erhellt aus dem Gesetze des justinianischen Codex, vom Jahr 531 (1. o. Nr. 21).Es erklärt die Samaritaner gleich Manichäern, Montanisten und Andern fürunwürdig, auch unter einander als Zeugen aufzutreten, während es den Juden