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5 (1895) Geschichte der Juden vom Abschluß des Talmuds (500) bis zum Aufblühen der jüdisch-spanischen Kultur (1027)
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Die gaonischen Lehrhäuser. 125

irischen Hochschule ab. Der für eine Gemeinde ernannte Richtererhielt von seiner Behörde ein Diplom (Litlrs äi-vsjsnuts) Z. Die"Richter, welche den Titel Dajan führten, hatten aber nicht blos civil--rechtliche, sondern auch religiöse Entscheidung zu treffen und warenhiermit auch Rabbiner. 'Der ernannte Richter-Rabbiner wählte sichaber aus den Gemeindegliedern zwei Beisitzer (Lsksnim) und bildetemit ihnen das Richter- und Rabbinats-Collegium. Von demRichter-Rabbiner wurden alle gültige Instrumente, Ehepakten, Scheide-briefe, Wechsel, Kaufscheine und Schenkungsurkunden bestätigt. Er warhiermit auch Gem-eindenotar und erhielt für diese verschiedenenFunktionen theils einen bestimmten Beitrag von jedem selbstständigenGemeindegliede, theils Honorar für das Ausstellen der Urkunden undendlich ein wöchentliches Gehalt von den Fleischverkäufern fl. DemDajan war auch ein Sekretär beigegeben, den er selbst besolden mußte.Wahrscheinlich standen auch die Kinderschulen, welche mit den Syna-gogen verbunden waren, unter der Aufsicht des Richter-Rabbiners.

Die Gemeinde-Verfassung im jüdischen Babylonien, welche derganzen Judenheit zum Muster diente und sich theilwese bis auf dieneueste Zeit behauptet hat, war folgendermaßen gestaltet: An derSpitze der Gemeinde stand eine Commission für Besorgung der ge-meindlichen Interessen, bestehend aus sieben Mitgliedern. Sie sorgtezunächst für Aufrechterhaltung der eingeführten Ordnung, und ganzbesonders lag ihr die Ordnungspflege ob, welche der Talmud als dieerhabenste Pflicht einschärft. Die Vorsteher wurden daher als Ver-sorger der Gemeinde, Parnese Ha-Ken6set bezeichnet. Sie wurdennach einem unbekannten Wahlmodus von sämmtlichen beitragsfähigenGemeindegliedern erwählt, welche als solche das Wahlrecht hatten(Lorrsrlm fl. Die Aufsicht über die Gemeinde-Angelegenheiten hatteder Delegirte des Exilarchen oder eines der Schulhäupter. Er hatteauch die Befugniß, über widersetzliche Mitglieder Strafen zu verhängen.Die Strafen bestanden entweder in Geißelhieben (Bastonade) oder inBann fl. Der Bannstrahl, diese unsichtbare Waffe des Mittelalters,welche die Getroffenen zu wandelnden Leichen machte, ist zwar jüdischer-es Rssxouss Osouiua 8sllssrs Lssoliudsll blo. 217. Uslsovot 6-s-äolot (. 5Visu.) S. 33s,, vergl. Frankel's Monatsschrift Jahrgang 1858.S. 237. Jahrgang 1859 S. 1t>9. Vergl. noch Lsvas äss bltnäss juivss Vx. 206. (LIs. 8t. k?stsrsburZ f. 78).

2) Folgt aus dem Berichte des Nathan Babli und Rssx. 8ollssrs 2säslrS. 75, Nr. 14.

fl Folgt aus demselben Gutachten.

fl Nathan Babli das. Nssxou. 8olissrö 2säsll x. 91, Nr. 38.