124
Geschichte der Juden.
Je mehr sich die Lehrhäuser von Sura und Pumbadita in regel-mäßig tagende Synoden verwandelten, desto mehr überwog die Prak-tische Thätigkeit die theoretische. Nach und nach nahm die Beantwortungder zahlreich von auswärts eingelaufenen Anfragen über religiöse^sittliche und civilrechtliche Punkte einen großen Theil der Sitzungenin Anspruch. An jedem Tage wurden eine Reihe von Anfragen vor-gelesen, besprochen und erörtert. Jedes Mitglied des Collegiumsdurfte sich an der Debatte betheiligen. Zum Schlüsse resumirte derPräsident die verschiedenen Ansichten, entschied endgültig und ließ denEntscheid von dem Sekretär niederschreiben. Zum Schlüsse der Sitzungwurden sämmtliche gutachtlichen Bescheide noch einmal vorgelesen, vondem Schuloberhaupte im Namen des ganzen Collegiums unterschrieben,mit dem Siegel der Hochschule (Ldumrata) bekräftigt und der be-treffenden Gemeinde — durch Boten — mit einer feierlichen Gruß-formel von Seiten des Collegiums zugesandt. Ein solches Send-schreiben Pflegte von den Gemeindemitgliedern mit ebensoviel Ehrfurchtausgenommen zu werden, wie eine päpstliche Bulle in katholischenKreisen. Jede Gemeinde Pflegte mit den Anfragen zugleich reicheGeldspenden einzuschicken. Gingen diese Spenden für eines der beidenLehrhäuser ein, so hatte das andere keinen Antheil daran. Wurdensie aber ohne bestimmte Angabe zugesendet, so erhielt die suranischeSchule, als die erste, zwei Drittheil davon und das Uebrige gehörteder Schwesterschule. Diese eingegangenen Spenden vertheilte derPräsident unter die Mitglieder des Collegiums und die Talmudjünger Z.
Neben diesen außerordentlichen Einkünften bezogen beide Hoch-schulen auch regelmäßige Einnahmen von dem ihnen untergebenenGerichtsbezirke. Zu Sura gehörte der Süden von Irak mit denbeiden wichtigen Städten Wasit und Baßra; seine Gerichtsbarkeiterstreckte sich bis Ophir (Indien oder Jemen?). In späterer Zeitbelief sich die Einnahme von diesen Ländern noch immer auf 1500 Gold-denare (Dukaten). Zu Pumbadita gehörten die Gemeinden im Norden,und sein Gebiet erstreckte sich bis Chorasan^). Die Ernennung vonRichtern für einen Bezirk (Lesodut) besorgte wahrscheinlich das Ober-haupt im Verein mit dem Oberrichter und den sieben Gliedern desengeren Senats. Jede der drei Spitzen des jüdisch-babylonischenGemeinwesens hatte demnach die Befugniß, in einem abgegrenztenBezirke Richter für die dazu gehörigen Gemeinden zu ernennen; dieGemeinden standen also entweder unter der Botmäßigkeit des Exils-fürsten oder des Gaon von Sura oder hingen von der pumbadita-