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Geschichte der Juden.
dessen Willen Jedermann Richtschnur war. Im Gegentheil, die west-gothischen Großen, welche das Recht hatten, den König zu wählen^waren auf ihrem Gebiete unumschränkte Herren, und weder diese, nochdas Volk theilten den kirchlichen Fanatismus gegen die Juden. Siegewährten ihnen nach wie vor die Freiheit, Sklaven zu kaufen, undmochten sie auch zu Aemtern verwendet haben. In zwei Jahr-zehnten waren die Reccared'schen Gesetze gegen die Juden vollständigaußer Brauch gekommen. Reccared's Nachfolger: Liuva, Victorichund Gundemar, hatten sich wenig daran gekehrt und waren über-haupt den Juden nicht abgeneigt ft.
Da wurde ein Mann zum König der Westgothen gewählt, dersonst milde und nicht ungebildet, für die Juden seines Reiches abereine Geißel war und in Folge dessen über dieses selbst ein schweresVerhängniß heraufbeschwor. Sisebut, ein Zeitgenosse des KaisersHeraklins, war diesem gleich ein fanatischer Judenverfolger. Aberwährend Heraklius in dem Aufstande der palästinensischen Juden eineArt Entschuldigung für sein Verfahren fand und überdies von den blind-wüthenden Mönchen dazu förmlich gezwungen worden war (S. 27),that es Sisebut aus freien Stücken, fast gegen den Willen der katholischenGeistlichkeit. Gleich im Anfänge seiner Regierung (612) beschäftigtenihn die Juden. Sein Gewissen fühlte sich beschwert, daß trotz desReccared'schen Gesetzes noch immer christliche Sklaven jüdischen Herrendienten, von ihnen zum Judenthume geführt wurden und gerne darinverharrten. Er erneuerte daher jenes Gesetz und befahl den Geistlichenund Richtern, sowie der Gesammtbevölkerung des Landes, strenge dar-auf zu achten, daß Christen nicht mehr im Dienstverhältniß zu denJuden stehen sollten; aber er ging darin weiter als Reccared. DieJuden sollten nicht bloß keine Sklaven erwerben, sondern die bereitserworbenen nicht behalten dürfen. Derjenige Jude, welcher bis zumersten Juli seine christlichen Sklaven nicht freigelassen oder verkaufthaben sollte, dessen Vermögen sollte dem Fiskus verfallen. Nur die-jenigen Juden, welche sich zum Christenthum bekehrten, sollten dieErlaubniß haben, Sklaven zu halten und sogar einen Erbantheil anden jüdischen Erbverwandten entzogenen Sklaven beanspruchen dürfen.
*) Folgt aus dem Passus in Sisebut's Gesetz. I-sx VisiAotborara XII.2. 13. Onciura latas ooustituticmis auotoritas ab äoraiuo Nsooarsäo sulli-esrs xotsrat, ut rag-uoftia obristlana uullatsrms in Usbrasorurn fürsrnausrsiit obuoxis,, si.. . soram xravitns snbripisiulo Piineipniu anirnosaligus. sibi injusta non xoxosoissst bsuslloia, und gegen Ende dieses Pa-ragraphen: Xarn st gnisguis cls lluäasis sub nornins xroxristatis lrau-äulsnta suAASstious aliguicl a prasosssoribns uostris viaus sst xrorus-rulsss. Ueber die Autorschaft dieser Gesetze vergl. Dissertation S. 32.