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Gesclücbte der Juden.
rungsmitritle M i ch n e l v v n Brzecz zum Grvßrabbiner vonLitauen; er hatte seinen Sitz in Lstrvg.H Tie Rabbiner behielten,wie bisher, die bürgerliche Gerichtsbarkeit; aber auch die peinlichewurde ihnen hin und wieder eingeräumt, unwürdige Mitglieder zuverbannen und sogar mit dem Tode zu bestrafen?) Michael vonBrzecz inachte von dieser Befugnis Gebrauch, als sich zwei Juden ander Insurrektion des Krvnmarschalls Glinsk h beteiligten. Er ver-hängte über sie, als Verräter an Gott und dem Könige, den Bann,den er durch Posaunen in Litauen bekannt machtet) Er wollteaber seine Befugnis sogar über die in Litauen wohnenden Karäerausdehnen, welche etwa ein Jahrhundert vorher aus der Krim oderSüdrnßland eingewandert waren und ihren Hauptsitz in Trok undLuck hatten^) und vom Herzog Witold berufen worden waren, derihnen Privilegien eingeräumt haben soll. Diese Privilegien sollKasimir IV. ihnen bestätigt haben. Es entstanden daher Streitigkeitenzwischen Rabbaniten und Karäern; denn diese behaupteten, da sie einanderes Judentum bekennten, so unterlägen sie nicht der Gerichts-barkeit der Rabbiner. In der Tat war es ein Gewissenszwang, denihnen Michael auflegen wollte. Ter Kanzler G a st h o l d entschieddaher auch zu ihren Gunsten, daß die Privilegien der Rabbaniten keineAnwendungen auf die Karäer haben sollten?)
h o^aoüi a. a. O. p. 86 aus Urkunden.
2 ) Dieses Verhältnis von der eigenen jüdischen Gerichtsbarkeit in Polenauch nach der Zeit der beiden Kasimire folgt ans einem Privilegium des KönigsSigismund August für die Posener Gemeinde, das Oinroüi nur abrupt zitiert(das. p. 90, Note), das Perles aber vollständig mitgeteilt hat (aus dem Archive derjüdischen Gemeinde in Posen, a. a. O. Seite 24): vsnigne si nliguos luäasosäiseolo8 tövaxvlovs) et in lkAem üuäkueain pseeantee ip8i llnüasi per Leni-oree 8no8 snxta. morsm 8num eorriKsre, ea8tiZ;ars et pnnire in ennetidrmsxee88ibn8 vel eriwinibn8 vel etism nrbs äepsllsrs st sxtnrbars ant viraprivars psrrsxsrint, nt in so nnila-in ilÜ8 üilticnlta.tsiu et imxsäimentnina. kalntinis tune et pro tempore existsntilnm imponatnr. Ans dem Tenorsnxta. morem 8uuin geht mit Entschiedenheit hervor, daß die Befugnis zu pein-licher Gerichtsbarkeit kein neues Gesetz, sondern nur die Erneuerung eines alternwar und anfgefrischt wurde, um die Behörden anznweisen, dem jüdischen Ge-richte kein Hindernis in den Weg zu legen. Auch aus einem Passus der Le88p.Moses Jsserlcs folgt, daß die Juden überall in Polen dieselbe Befugnis hatten(Nr. 45): bpll.n oi'm (pa' 12 ) ll'mip.n pina muLiv L" or
.npixi.i,. Pergl. US88P. Meir Lublin Nr. 138.
o) Bei Sternberg S. 112 f.
^) Nissen, in '2112 1,1 p. 6a; s. Oaoüi das. p. 262. Ed. Neubauer, ausder Petersburger Bibliothek, S. 141 Nr. 58.
b) Ornrelei, das. p. 267. Die Karäer scheinen aus Rache diesem RabbinerMichael einen Brief unterschoben zu haben, dessen Inhalt den Rabbinismusbloßstellt. Er soll geschrieben haben: Unsere Gesetzbücher sind mannigfaltig,befehlen Verschiedenes. Wir wissen oft nicht, wie cs zu verstehen ist; wenn