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Zur Philosophie und Geschichte Theil 14 (1820) Metakritik zur Kritik der reinen Vernunft
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Zugabe.

Befehle der Regierung zu kritisi'ren, die Lehren ihrerNebenfacultäten zu controlliren nicht bestellt ist, jederachte Lehrer seiner Wissenschaft sich dieser fremdenRichterei auch gern überhebct: so ist die Regierungnicht nur befugt, sondern zur Ordnung des Ganzennothgedrungen, den eigenmächtigen Kritikus, der sichein oberrichtliches Amt über alle ihre Befehle, dieKontrolle über alle Lehren seiner Mitlebrcr, Eensurüber alle Geschäfte der Staatsbeamten anmaßt, nichtmit einem Internet zu belegen: (denn gegen solcheKritiker bedarf es keiner Jnterdicte;) sondern jederergänze den Satz nach Belieben. Dies erfordert derRegierung e i g en thüm l i c h e w e se n tl ic h e Ab-sicht. Warum also soll der NameFacultät" län-ger gemißbraucht werden, die zu solchen Anmaßungenkeine Facultat hat? Trete der metaphysische Kritikusauf, der für die Wahrheit in oorzaors stehen zu müssenvorgiebt! Er, ein Oberlichter aller Befehle der Ne-gierung, aller Gefchaftsmanner, Eensor aller Facuk-taten, Oberlichter des Verstandes der Welt.

Die obern Facultatcn müssen sich seine Einwürfeund Zweifel, die er öffentlich vorbringt, gefallenlassen, welches jene zwar allerdings lästigfinden dürften, weil sie ohne solche Kritiker, inihrem , unter welchem Titel es auch sey, einmal inne-habenden Besitz ungestört ruhen, und dabei nochdespotisch hatten befehlen können." *) Hof-fentlich werden die obern Facultäten, die ihnen in derbenannten Schrift angewiesenen Schlaf- und Volks-betrügerplatze nicht im Schlaf einnehmen; vor Allemwird Der, dem der Verfasser die Schrift zugeeignet,

) S- 27,