Druckschrift 
Zur Philosophie und Geschichte Theil 14 (1820) Metakritik zur Kritik der reinen Vernunft
Entstehung
Seite
446
Einzelbild herunterladen
 

die Theorie betrifft, auch könne» vergessen haben,wenn ihnen nur soviel als zu Führung eines bür-gerlichen Amts , das seinen Gr und lehren nachnud von Gelehrten ausgehen kann, erforderlich ist,nämlich empirische Kenntnis der Statuten ihresAmts (was also die Praxis angehk) übrig behaltenhaben; die man also Ged a c htnißle ute oder ^Werkkundige der Gelehrsamkeit nennen kann.Diese, weil sie als Werkzeuge der Regierung,(Geistliche, Justizbeamte und Acrzte)aufs Publikum gesetzlichen Einfluß haben,und eine besondreElaffe von Literaten ausmachen,die nicht frei sind aus eigner Weisheit,sondern nur unter der Censur der Faculkaten vonder Gelehrsamkeit öffentlichen Gebrauch zu machen *),müssen, weil sie sich unmittelbar ans Bolkwenden, welches aus Idioten besteht, (wie etwader Elcrus an die Laiker) in ihrem Fache aber zwarnicht die Gesetzgebende, doch zum Thcil die aus-übende Gewalt haben, von der Regierungsehr in Ordnung gehalten werden, damitsie sich nicht über die richtende, welche denFacul taten zukommt, weg setzen**). Welcherichtende Gewalt haben die Aacultaten? werhat in Wissenschaften eine richtende Gewalt als dieWissenschaft selbst, die innere Wahrheit und Genauig-keit selbst? Und wer hat die Stande, alle gelehrteStande des Staats unter die richtendeGe-waltFacultaten gestellet? Und ist es nicht Schmä-hung aller Stände, sie namentlich, Geistliche,

*) Vielleicht fehlen die Worte: Befugniß haben.

**) Kants Streit der Faculkaten S. 5.