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damit sich der Gewinn unter den Männern vom Fach hübsch ordentlichansgleichc. So ist der Notar kein Proknrator, dieser wiederum keinGerichtsanwalt, und ein Advokatbcim Kanzleihofe würde ebenso einenschlechten Rathgeber für einen gewöhnlichen Gerichtshof abgcben.
Eben jene Verordnung des Landrechts, welche Baron Wychc-combe gegen seinen Bruder als Regel für das Halbblut anführtc,ist erst vor etwa zehn Jahren durch ein besonderes Statut aufge-hoben oder modificirt worden, doch selbst wenn ein solches Gesetzbestünde, würden wahrscheinlich nur wenige englische Advokatenvon einer derartigen Nachsolgeordnung Kcnntniß haben, denn eineSatzung, wie die vorliegende, die jedem natürlichen NechtsgcfühleGewalt anthat, wurde als ein Standcsgcheimniß vor Andern ver-schlossen gehalten.
Man denke sich tausend verständige, dabei aber rcchtsunkundigeEngländer, und trage ihnen den Fall vor, daß Brüder von ver-schiedenen Müttern, die Beide gleichermaßen von dem Begründereines Majorats abstammcn, einander nicht anders als durch aus-drückliches Vermächtniß oder besondere Nebereinkunft beerben kön-nen — und man darf mit Sicherheit daraus zählen, daß gewißneun Zehntel das Vorhandensein eines solchen Gesetzes geradezuin Abrede stellen würden, wobei noch dazu diese Art von Räsonne-ment ihrem natürlichen Sinne für Gerechtigkeit alle Ehre machenwürde. Nichtsdestoweniger lautete bis zu der neuerlichen Reformder englischen Gesetze die „Vollendung der Vernunft" um kein Haaranders, als wir oben angeführt haben, und wir mußten mit großerVerwunderung bemerken, daß ein geistreicher Romanschriftsteller,der seine Leser erst kürzlich mit einer Erzählung beschenkte, derenInteresse sich hauptsächlich um die Wcchselfälle der Rechtsprarisdreht, dieser Eigenthümlichkeit seiner vaterländischen Gesetze nichtgedacht hat, da doch eben der erwähnte Fall Verwicklungen genugfür ein Dutzend gewöhnlicher Romane gewährt, und vollends Un-wahrscheinlichkcit für ein volles Hundert liefern könnte.