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6 (1839) Immanuel Kant's Schriften zur Philosophie der Religion
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274
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274 Religion innerh. d. Grenzen d. blosen Vernunft. IN. Stück.

Beziehung auf Sittlichkeit hat, beständig im Dienste Gottessind, und daß es auch schlechterdings unmöglich sei, Gott aufandere Weise näher zu dienen, (weil sie doch aus keine anderen,als blos auf Weltwesen, nicht aber auf Gott wirken und Einflußhaben können,) will ihnen nicht in den Kopf. Weil ein jeder gro-ßer Herr der Welt ein besonderes Bedürfniß hat, von seinen Unter-thancn geehrt und durch Untcrwürsigkeitsbezeigungen gepriesenzu werden, ohne welches er nicht soviel Folgsamkeit gegen seineBefehle, als er wohl nöthig hat, um sie beherrschen zu können, vonihnen erwarten kann, überdem auch der Mensch, so vernunftvoll erauch sein mag, an Ehrenbezeugungen doch immer ein unmittelbaresWohlgefallen findet; so behandelt man die Pflicht, sofern sie zugleichgöttliches Gebot ist, als Betreibung einer Angelegenheit Gottes,nicht des Menschen, und so entspringt der Begriff einer gottes-dienstlichen, statt des Begriffs einer reinen moralischen Religion.

Da alle Religion darin besteht: daß wir Gott für alle unserePflichten als den allgemein zu verehrenden Gesetzgeber ansehen, sokommt eS bei der Bestimmung der Religion in Absicht auf unserihr gemäßes Verhalten darauf an, zu wissen: wie Gott verehrt (undgehorcht) sein wolle. Ein göttlicher gesetzgebender Wille aber ge-bietet entweder durch an sich blos statutarische, oder durch reinmoralische Gesetze. In Ansehung der letzteren kann ein Jeder aussich selbst durch seine eigene Vernunft den Willen Gottes, der seinerReligion zum Grunde liegt, erkennen; denn eigentlich entspringt derBegriff von der Gottheit nur aus dem Bewußtsein dieser Gesetzeund dem Vernunftbedürfnisse, eine Macht anzunehmen, welche die-sen den ganzen, in einer Welt möglichen, zum sittlichen Endzweckzusammenstimmenden Effect verschaffen kann. Der Begriff einesnach blosen reinmoralischen Gesetzen bestimmten göttlichen Willensläßt uns, wie nur einen Gott, also auch nur eine Religion den-ken, die rein moralisch ist. Wenn wir aber statutarische Gesetze des-selben annehmen, und in unserer Befolgung derselben die Religionsetzen, so ist die Kenntniß derselben nicht durch unsere eigene bloseVernunft, sondern nur durch Offenbarung möglich, welche, sie mag

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