Von dem Siege des guten PrincipS über das böse. 1. Abth. II» 26S
ihnen gemäße Pflicht nicht freie Tugend, sondern zwangsfähigeRcchtspflicht sein würde. Also kann nur ein solcher als obersterGesetzgeber eines ethischen gemeinen Wesens gedacht werden, in An-sehung dessen alle wahren Pflichten, mithin auch die ethischen*)zugleich als seine Gebote vorgestellt werden müssen; welcher daherauch ein Hcrzenskündiger sein muß, um auch das Innerste der Ge-sinnungen eines Jeden zu durchschauen, und wie es in jedem gemei-nen Wesen sein muß, Jedem, was seine Thatcn werth sind, zukom-men zu lassen. Dieses ist aber der Begriff von Gott als einem mo-ralischen Weltherrscher. Also ist ein ethisches gemeines Wesen nurals ein Volk unter göttlichen Geboten d. i. als ein Volk Gottes,und zwar nach Tugendgesetzen, zu denken möglich.
Man könnte sich wohl auch ein Volk Gottes nach statutari-schen Gesetzen denken, nach solchen nämlich, bei deren Befolgunges nicht auf die Moralität, sondern blos auf die Legalität der Hand-lungen ankömmt, welches ein juridisches gemeines Wesen sein würde,von welchem zwar Gott der Gesetzgeber, (mithin die Verfassungdesselben Theokratie) sein würde, Menschen aber, als Priester, welcheseine Befehle unmittelbar von ihm empfangen, eine aristokratische N e -gierung führten. Aber eine solche Verfassung, deren Existenz undForm gänzlich auf historischen Gründen beruht, ist nicht diejenige,welche die Aufgabe der reinen moralischgesetzgcbcnden Vernunft aus-macht, deren Auflösung wir hier allein zu bewirken haben; sie wird
*) Sobald etwas als Pflicht erkannt wird, wenn cS gleich durch dieblose Wittkühr eines menschlichen Gesetzgebers auferlegtc Pflicht wäre, so istcs doch zugleich göttliches Gebot, ihr zu gehorchen. Die statutarischen bürger-lichen Gesetze kann man zwar nicht göttliche Gebote nennen, wenn sic aberrechtmäßig sind, so ist Li- Beobachtung derselben zugleich göttliches Ge-bot. Der Saß: „man muß Gott mehr gehorchen, als den Menschen'-, be-deutet nur, daß, wenn die letzten etwas gebieten, was an sich böse (demSittengesetz unmittelbar zuwider) ist, ihnen nicht gehorcht werden darf undsott. Umgekehrt aber, wenn einem politisch bürgerlichen, an sich nicht un-moralischen Gesetze ein dafür gehaltenes göttliches statutarisches entgegengesetztwird, so ist Grund da, das letztere für untergeschoben anzusehcn, weil cseiner klaren Pflicht widerstreitet, selbst aber, Laß cö wirklich auch göttlichesGebot sei, durch empirische Merkmale niemals hinreichend beglaubigt werde»kann, um eine sonst bestehende Pflicht jenem zufolge übertrete» zu dürfen.