208 Religion innerh. d. Grenzen d. blosen Vernunft. IN. Stück.
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Der Begriff eineö ethischen gemeinen Wesens ist der Be-griff von einem Volke Gottes unter ethischen' Gesehen.
Wenn ein ethisches gemeines Wesen zu Stande kommen soll,so müssen alle Einzelne einer öffentlichen Gesetzgebung unterworfenwerden, und alle Gesetze, welche jene verbinden, müssen als Geboteeines gemeinschaftlichen Gesetzgebers angesehen werden können. Solltenun das zu gründende gemeine Wesen ein juridisches sein; sowürde die sich zu einem Ganzen vereinigende Menge selbst der Ge-setzgeber (der Constitutionsgesetze) sein müssen, weil die Gesetzgebungvon dem Princip ausgeht: die Freiheit eines Jeden auf dieBedingungen einzuschränken, unter denen sie mit jedesAnderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zu-sammen bestehen kann*), und wo also der allgemeine Willeeinen gesetzlichen äußeren Zwang errichtet. Soll das gemeine Wesenaber ein ethisches sein, so kann das Volk als ein solches nichtselbst für gesetzgebend angesehen werden. Denn in einem solchengemeinen Wesen sind alle Gesetze ganz eigentlich darauf gestellt, dieMoralität der Handlungen, (welche etwas Innerliches ist,mithin nicht unter öffentlichen menschlichen Gesetzen stehen kann,) zubefördern, da im Gegentheil die letzteren, welches ein juridisches ge-meines Wesen ausmachen würde, nur auf die Legalität der Hand-lungen, die in die Augen fällt, gestellt sind und nicht auf die (in»ncrc) Moralität, von der hier allein die Rede ist. Es muß alsoein Anderer, als das Volk sein, der für ein ethisches gemeines We-sen als öffentlich gesetzgebend angegeben werden könnte. Gleichwohlkönnen ethische Gesetze auch nicht als blos von dem Willen diesesOberen ursprünglich ausgehend, (als Statute, die etwa, ohnedaß sein Befehl vorher ergangen, nicht verbindend sein würden,)gedacht werden, weil sie alsdann keine ethischen Gesetze, und die
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