>s
»»s,
vchnA
«ch
N'Nch
" '« SÄ ch
^«t->z»ch
^!tlÄld^ «Iliiiiikt,MLE'" tlctkÄAMj K,«
Ä, IMI lch.'lj
l!a iij!>III: :ü La »! W.: tt l« M»
k-r.« l» Mai?5,a, dt dc liÄ/7 fit ns,!-^sj, !a^«K«!
^ kgll
,j»>
--
Von dem Kampf des guten Princips mit dem bösen- l. Abschn. 241
uns selbst kennen, (unsere Gesinnung nicht unmittelbar, sondern nurnach unseren Thaten ermessen,) so daß der Ankläger in uns ehernoch auf ein Verdammungsurthcil antragen würde. Es ist alsoimmer nur ein Urtheilsspruch aus Gnade, obgleich, (als auf Ge-nugthuung gegründet, die für uns nur in der Idee der gebessertenGesinnung liegt, die aber Gott allein kennt,) der ewigen Gerechtig-keit völlig gemäß, wenn wir, um jenes Guten im Glauben willen,aller Verantwortung entschlagen werden.
Es kann nun noch gefragt werden, ob diese Deduction derIdee einer Rechtfertigung des zwar verschuldeten, aber doch zueiner Gott wohlgefälligen Gesinnung übergegangenen Menschen irgendeinen praktischen Gebrauch habe und welcher cs sein könne. Es istnicht abzusehen, welcher positive Gebrauch davon für die Religionund den Lebenswandel zu machen sei; da in jener Untersuchung dieBedingung zum Grunde liegt, daß der, den sie angeht, in der er-forderlichen guten Gesinnung schon wirklich sei, auf deren Behuf(Entwickelung und Beförderung) aller praktische Gebrauch morali-scher Begriffe eigentlich abzweckt; denn was den Trost betrifft, soführt ihn eine solche Gesinnung für den, der sich ihrer bewußt ist(als Trost und Hoffnung, nicht als Gewißheit,) schon bei sich. Sieist also insofern nur die Beantwortung einer spekulativen Frage,die aber darum nicht mit Stillschweigen übergangen werden kann,weil sonst der Vernunft vorgeworfcn werden könnte, sie sei schlech-terdings unvermögend, die Hoffnung auf die Lossprechung des Men-schen von seiner Schuld mit der göttlichen Gerechtigkeit zu vereini-gen; ein Vorwurf, der ihr in mancherlei, vornehmlich in moralischerRücksicht nachtheilig sein könnte. Allein der negative Nutzen, derdaraus für Religion und Sitten zum Behuf eines jeden Menschengezogen werden kann, erstreckt sich sehr weit. Denn man sieht ausder gedachten Deduction: daß nur unter der Voraussetzung der gänz-lichen Herzensändcrung sich für den mit Schuld belasteten Menschen
theilung eines Guten, wozu der Untergeordnet« nichts weiter, als die (mora-lchhc) Empfänglichkeit hat, heißt Gnade.
Kants t. W Vl.
16