238 Religion innerh. d. Grenzen d. blosen Vernunft. H. Stück.
müssen allenfalls nur aus den Folgen derselben im Lebenswandel auf sieschließen, welcher Schluß aber, weil er nur aus Wahrnehmungenals Erscheinungen der guten und bösen Gesinnung gezogen worden,vornehmlich die Stärke derselben niemals mit Sicherheit zu erken-nen gibt, am Wenigsten, wenn man seine Gesinnung gegen dasvorausgesehcne nahe Ende des Lebens gebessert zu haben meint,da jene empirischen Beweise der Aechtheit derselben gar mangeln,indem kein Lebenswandel zur Begründung des Urtheilsspruchs unseresmoralischen Werthes mehr gegeben ist, und Trostlosigkeit, (dafür aberdie Natur des Menschen bei der Dunkelheit aller Aussichten überdie Grenzen des Lebens hinaus schon von selbst sorgt, daß sienicht in wilde Verzweiflung ausschlage,) die unvermeidliche Folgevon der vernünftigen Beurtheilung seines sittlichen Zustandes ist.
Die dritte und dem Anscheine nach größte Schwierigkeit,welche jeden Menschen, selbst nachdem er den Weg des Guten ein,geschlagen hat, doch in der Aburtheilung seines ganzen Lebens-wandels vor einer göttlichen Gerechtigkeit als verwerflich vor-stellt, ist folgende. — Wie es auch mit der Annehmung einer gutenGesinnung an ihm zugegangen sein mag, und sogar, wie^beharrlicher auch darin in einem ihr gemäßen Lebenswandel fortfahre, sofing er doch vom Bösen an, und diese Verschuldung ist ihmnie auszulöschen möglich. Daß er nach seiner Herzensänderungkeine neue Schulden mehr macht, kann er nicht dafür ansehen, alsob er dadurch die alten bezahlt habe. Auch kann er in einem ferner-hin geführten guten Lebenswandel keinen Ueberschuß über das, waser jedesmal an sich zu thun schuldig ist, herausbringen; denn esist jederzeit seine Pflicht, alles Gute zu thun, was in seinem Ver-mögen steht. —Diese ursprüngliche, oder überhaupt vor jedem Guten,was er immer thun mag, vorhergehende Schuld, die auch dasjenigeist, was, und nichts mehr, wir unter dem radicalen Bösenverstanden (s. das erste Stück), kann aber auch, so viel wir nachunserem Vernunftrccht cinsehen, nicht von einem Anderen getilgtwerden; denn sie ist keine transmissible Verbindlichkeit, dieetwa, wie eine Geldschuld, (bei der es dem Gläubiger einerlei ist,