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6 (1839) Immanuel Kant's Schriften zur Philosophie der Religion
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184
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18 t Religion innech. d. Grenzen d. blose» Vernunft. I- Stück.

Die eine oder die andere Gesinnung als angeborne Beschaffen-heit von Natur haben, bedeutet hier auch nicht, daß sie von demMenschen, der sie hegt, gar nicht erworben, d. i. er nicht Urhebersei; sondern, daß sie nur nicht in der Zeit erworben sei, (daß ereines oder das andere von Zugend auf sei immerdar.) DieGesinnung, d. i. der erste subjective Grund der Annehmung derMaximen kann nur eine einzige sein, und geht allgemein auf denganzen Gebrauch der Freiheit. Sie selbst aber muß auch durchfreie Willkühr angenommen worden sein, denn sonst könnte sie nichtzugerechnet werden. Von dieser Annehmung kann nicht wieder dersubjective Grund, oder die Ursache, erkannt werden, (obwohl dar-nach zu fragen unvermeidlich ist; weil sonst wiederum eine Maximeangeführt werden müßte, in welche diese Gesinnung ausgenommenworden, die eben so wiederum ihren Grund haben muß.) Weilwir also diese Gesinnung, oder vielmehr ihren obersten Grund nichtvon irgend einem ersten Zeit-Actus der Willkühr ableiten können,so nennen wir sie eine Beschaffenheit der Willkühr, die ihr, (ob siegleich in der That in der Freiheit gegründet ist,) von Natur zu-kömmt. Daß wir aber unter dem Menschen, von dem wir sagen,er sei von Natur gut oder böse, nicht den einzelnen verstehen, (daalsdann Einer als von Natur gut, der Andere als böse angenom-men werden könnte,) sondern die ganze Gattung zu verstehen befugtsind, kann nur weiterhin bewiesen werden, wenn es sich in der an-thropologischen Nachforschung zeigt, daß die Gründe, die uns be-rechtigen, einem Menschen einen von beiden Charakteren als angeborenbeizulegen so beschaffen sind, daß kein Grund ist, einen Menschendavon auszunehmen, und er also von der Gattung gelte.

I.

Von der ursprünglichen Anlage zum Guten in dermenschlichen Natur.

Wir können sie, in Beziehung auf ihren Zweck, füglich aufdrei Klassen, als Elemente der Bestimmung des Menschen, bringen:

Maaßstabe (von einem menschlichen Richter) beurtheilt. Wovon in der Folgenoch gehandelt werden wird.

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