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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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An Herrn Friedrich Nicolai. I. Brief.

^ Das war nun gut; aber, wie die alten Muhmen im Mähr-chenton zu erzählen pflegen, auch nicht allzugut. Die Fictionnimmt nun einen anderen Gang.

Nachdem nämlich in den sechs folgenden Gouvernements dasVolk nun zur allgemeinen Freude den Sohn des Vorigen gewählthatte, so traten, wie die visionäre Geschichte weiter sagt, theilsdurch die während der Zeit allm ählig sortrückende leidige Aufklärung,theils auch, weil eine jede Regierung für das Volk ihre Lasten hat, wo dieAustauschung der alten vor der Hand Erleichterung verspricht, nun-mehro Demagogen im Volke auf, und da wurde decretirt, wie folgt:

Nämlich im siebenten Gouvernement erwählte nun zwardas Volk den Sohn des vorigen Herzogs. Dieser aber war inCultur und Luxus mit dem Zeitalter schon fortgerückt und hattewenig Lust, durch gute Wirthschaft die Wohlhabenheit desselben zuerhalten, desto mehr aber zu genießen. Er ließ daher das alteSchloß verfallen, um Lust- und Jagdhäuser zu festlichen Vergnü-gungen und Wildhetzen, zur eigenen und des Volks Ergötzlichkeitund Geschmack einzurichten. Das herrliche Theater sammt demalten silbernen Tafelservice wurden, jenes in große Tanzsäle, diesesin geschmackvolleres Porzelain verwandelt; unter dem Vorwände, daßdas Silber, als Geld, im Lande einen besseren Umlauf des Han-dels verspreche. Im achten fand der nun gut eingegraste, vomVolk bestätigte Regierungserbe cs, selbst mit Einwilligung desVolks, gerathener, das bis dahin gebräuchliche Pcimogeniturrechlabzuschaffen; denn diesem müsse es doch einlcuchten: daß der Erst-geborne darum doch nicht zugleich der Weisestgeborne sei. Jinn eun-

keinc Nothwcndigkcit und Allgemeingültigkeit angetroffen wird, (indem esjedem Einzelnen überlaffen bleibt, zu bestimmen, was er, nach seiner Nei-gung, zur Glückseligkeit zählen will,) wird das Volk allerdings eine solcheerbliche Gouvernementsverfassung wählen dürfen; nach dem cleutherono-mischen aber, (von der ein Theil die Rechtslehre ist,) wird es keinen sub-alternen äußeren Gesetzgeber statuircn; weil es sich hiebei als selbst gesetz-gebend, und diesen Gesetzen zugleich unterthan betrachten, und die Praxis sichda-her(in Sachen der reinen Vernunft) schlechterdings nach derTheorie richten muß.Es ist unrecht, so zudecretiren; cs mag auch noch ^gebräuchlichund sogar invielen Fällen dem Staat nützlich sein; welches Letztere doch niemals gewiß ist.

Kant s. W. V. Zs