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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Ueber die Buchmacherei.

wobei das Volk sich besser befindet; woraus dann klar erhelle:daß ein Volk seine eigene Erbunterthänigkeit gar wohl beschließenund handgreifliche Praxis diese, so wie manche andere luftigeTheorie, zur Belustigung der Leser als Spreu wegblasen werde.

So ist es mit der auf den Vortheil des Volks berechne-ten Maxime immer bewandt: daß, so klug es sich auch durch Er-fahrung geworden zu sein dünken möchte, wen es sich zum subal-ternen Herrscher wählen wollte; es kann und wird sich dabeioft häßlich verrechnen; weil die Erfahrungsmethode klug zu sein(das pragmatische Princip) schwerlich eine andere Leitung habenwird, als es durch Schaden zu werden. Nun ist aber hier jetztvon einer sicheren, durch die Vernunft vorgezeichneten Leitung dieRede, welche nicht wissen will, wie das Volk wählen wird, umseinen jedesmaligen Absichten zu genügen, sondern wie es unbedingtwählen soll: jene mögen für dasselbe zuträglich sein oder nicht (dasmoralische Princip); d. i. es ist davon die Frage: was und wie,wenn das Volk zu wählen aufgefordert wird, nach dem Nechts-princip von ihm beschlossen werden muß. Denn diese ganze Auf-gabe ist, als eine zur Rechtslehre (in jenen metaph. Anfangsgr.d. R. L. S. 192) gehörige Frage, ob der Souverain einen Mittel-stand zwischen ihm und den übrigen Staatsbürgern zu gründen be-rechtigt sei, zu beurtheilen, und da ist alsdann der Ausspruch:daß das Volk keine solche untergeordnete Gewalt vernunstmäßig be-schließen kann und wird; weil es sich sonst den Launen und demGutdünken eines Unterthans, der doch selbst regiert zu werden be-darf, unterwerfen würde, welches sich widerspricht. Hier istdas Princip der Beurtheilung nicht empirisch, sondern ein Principa priori; wie alle Sätze, deren Assertion zugleich Noth Wendigkeitbei sich führt, welche auch allein Vernunfturthcile (zum Unter-schiede der Verstandesurtheile) abgeben. Dagegen ist empirischeRechts lehre, wenn sie zur Philosophie und nicht zum statutarischenGesetzbuch gezählt wird, ein Widerspruch mit sich selbst*).

*) Nach dem Princip der Cudainonie (der GlückfcligkeitLlehrc), worin