Immanuel Kant s Werke, sorgfältig revidirte Gesammtausgabe in zehn Bünden. Fünfter Sand. Leipzig 1838. Immanuel Kant s Metaphysik der Sitten in zwei Theilen. Rechtslehre, Tugendlehre. Nebst . den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik. Leipzig 1838. Vorrede. Aie „metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre" und die „der Tugendlehre", welche als die beiden ausführlichsten und wegen ihrer systematischen Beziehung auf die im vierten Bande enthaltenen Hauptwerke wichtigsten Schriften wider die chronologische Ordnung gleich an die Spitze dieses Bandes gestellt worden sind, sind beide zuerst im Jahre 1797'ist (Königsberg bei Fr. Nicolovius) erschienen, und erhielten zugleich die auch hier auf dem Specialtitel beibehaltene gemeinsame Bezeichnung: „Metaphysik der Sitten in zwei Th eilen", so daß die metaphysischen Anfangsgründe „der Rechtslehre" den ersten, die „der Tugendlehre" den zweiten Theil bildeten. Diese erste Ausgabe der Rechtslehre enthielt XII S. Vorrede und Jnhalts- anzeige, I^II S. Einleitung und S. 53—235 S. Text; die der Tugend lehre X S. Vorrede und» 190 S. Text und Inhaltsanzeige. Von beiden Werken ist spater nur noch eine Ausgabe erschienen; und zwar von dem st) Auf dem Specialtitel der Rechtslehre (S. 1) ist aus Versehen die Angabe der Jahreszahl weggeblieben. Da übrigens von diesem Werke schon im Februar 1797 eine Recension in den Gotting. Gelehrt. Anzeigen erschien (vgl. S. 120), so ist mehr als wahrscheinlich, daß es schon in den letzten Monaten des Jahres 1796 ausgegeben worden ist. ersteren schon im I. 1798, von dem letzteren im 1.1803. Von beiden Werken ist hier, wie auch schon bei der Kritik der reinen Vernunft geschehen ist, wie billig die zweite Ausgabe zu Grunde gelegt werden. Was namentlich die zweite Ausgabe der „metaphysischen Ansangsgründe der Rechtslehre" betrifft, so ist diese auf dem Titel als „zweite, mit einem Anhang erläuternder Bemerkungen und Zusätzen vermehrte" bezeichnet. Diese erläuternden Bemerkungen hatte Kant in Folge der schon erwähnten Recension in den Gotting. Gelehrt. Anzeigen unter dem Titel: „Erläuternde Anmerkungen zu den metaphysischen Ansangs- gründen der Rechtslehre" (Königsberg, Fr. Nicolo- vius, 1798, 31 S. gr. 8) herausgegeben; der zweiten Ausgabe selbst waren, sie genau in derselben Gestalt S. 159—187 einverleibt, und haben daher auch in der vorliegenden Ausgabe (S. 120—139) diese Stelle behalten. Andere nur einigermaßen bedeutende Zusätze fehlen gänzlich; die wenigen Stellen, wo der Text der zweiten Ausgabe von dem der ersten abweicht, sind am betreffenden Orte in den Anmerkungen angegeben worden. Verschiedenheiten in der Interpunktion und Orthographie sind bei der Ilngleichsörmigkeit, die in dieser Beziehung in allen Schriften Kant's herrscht, kaum für Varianten zu rechnen; besonders erwähnt mag werden, daß die zweite Ausgabe der Rechtslehre, so wie auch der Tu- gendlehre bei kurzen Zwischensätzen, die in der ersten eingeklammert waren, sehr häufig die Klammern wegläßt; was ich aber als zu unbedeutend bei den einzelnen Stellen nicht habe angeben wollen. Wohl aber hat die genauere Vergleichung der zweiten Ausgabe mit der ersten dazu gedient, eine Anzahl falscher Lesarten, die sich in die zweite Ausgabe eingeschlichen hatten, nach der ersten Vorrede. VII tk„ eine,,, >^>iken ^''nicrk„„zm ^'censie,, ,,, r>iel: ^r- ^lchnzs- stt- Niecle: 'i Mi- den Ee- l kühn auch 1 llese Lieüe mkc Zusätze kn!en der chr, mk am sthcn ircrden. d 9"bczra- dieser Bezic- um sür iüa- merken, k>ik iuch dtt ru- 7 ersten ein- ,rn >re^^' n-Mn^el- ^ har d>e „lerer'"" "t,e,H'» «-- zu berichtigen ch); außerdem fanden sich auch in dieser Schrift mehrere beiden Ausgaben gemeinschaftliche Stellen, bei welchen es erlaubt schien, eine kleine Veränderung in den Text aufzunehmen 11). Die kleinen Einschaltungen, die hier und da nöthig scheinen, z. B. S. 87/89, 93, will ich anch hier, da sie als solche schon im Texte bezeichnet sind, nicht besonders aufzählen. Bei den „metaphysischen Anfangsgrnnden der Tugendlehre" ist, wie schon bemerkt, ebenfalls die zweite Ausgabe zu Grunde gelegt werden. Bedeutende Zusätze und Vermehrungen, oder gar Umarbeitungen ganzer Abschnitte finden sich anch hier nicht; wohl aber sind die auf die Wahl des Ausdruckes, und die Berichtigung oder Umstellung der Construction sich bezie- 7) Demgemäß ist gesetzt worden S- 56, A. 13 v. o> denselben f. demselben; S. 72, I. 18 v. o. einseitig ist, anzuerkennen f. einseitig anzuerkennen; S. 85, Z. 10 v. o. Person diese f- Person, die; S. 91, Z. 23 v. u. eingetheilten f. eigentlichen; A. 17 v. U. pactum re iuituiu s. pactum iu re iultum; S- 92, A. 10 t'. u. Verdingungscontract f. Verbindungscontract; S. 95, Z. 17 v. o. und den f. den; S. 100, A. 6. v. u. ununterbrochen f. unterbrochen; S- III A. 16 v. o. I>0UU8 , äouee etc. s. bouus etc.; S. 115, A 12 v. u. unverlierbaren f. unverleihbaren; S. 161, Z. 8 v. u. Unterthanen für Unterthan; S. 167, A. 10 v- o. einem Grade f. in einem Grade; S. 175, Z. 13-v. u. der Monarch ist der, welcher s. der Monarch, welcher; S. 180, Z. 2 v. u. theilS das Recht zum Kriege f. theils zum Kriege; S. 187, I. 10 v. o. ein Bund f. einen Bund. stst) Es sind folgende. S- 30, A. 6 v. u- ist gesetzt worden: dadurch f. durch; S. 36, Z. I. v. o. korum soll f. korüm poli; S. 73, Z. 4 v. u. einen Grund f. ein Grund; S. 95, Z. 6 v. o. Verkäufer f. Käufer; S. 148, Z. 18 v. u. hervorgehende f. hervoc- gehend; S. 149, Z. 10 v. o. ertheilend f. ertheilend sein; S. 180, Z. 10 v. u. vornehmer f. sich vornehmer. In dem „Anhänge erläuternder Bemerkungen" ist gesetzt worden S. 128 , Z. i v. o. hcr- genommene s. hergcnommen; Z. 2 v. o. Verbrechen f. Strafen. X Vorrede. „Versuchs einer Anleitung zur Sittenlehre für alle Menschen ohne Unterschied der Religionen, nebst einem Anhänge von den Todesstrafen", welchen ein Prediger in Gielsdorf, Schulz, in 4 Theilen (Berlin, 1783), ohne sich auf dem Titel zu nennen, herausgegeben hatte. Sie erschien zuerst in dem „raisonnirenden Bücherverzeichniß" (Königsberg, Hartung) 1783, Nr. 7, S. 97 flgg. — Der Aufsatz: „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks" ist zuerst in der Berliner Monatsschrift v. I. 1785 (Mai, S. 403—417) gedruckt erschienen. — Die darauf folgende „Recension von Gottl. Hufeland's Versuch über den Grundsatz des Naturrechts" arbeitete Kant für die Jenaische allgem. Literaturzeitung, wo sie sich in dem Jahrgang 1786, Bd. II, S. 113 flgg. findet. — Die ausführliche Abhandlung: „Ueber den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis" hat Kant zuerst ebenfalls in der Berliner Monatsschrift v. I. 1793 (Septemb., S. 201 bis 284) veröffentlicht'^). Mit dem Aufsatze „über die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks" verdient eine, von I. G. Fichte im I. 1791 während seines Aufenthaltes in Königsberg verfaßte, aber erst im I. 1793 in der Berliner Monatsschrift (Mai, S. 443—483) unter der Aufschrift: „Beweis der Unrechtmäßigkeit des Bü- 3) In den genannten vier Abhandlungen fand sich fast gar keine Veranlassung, den Originaltext zu ändern. Nur S. 380, Z. 2 v. u. ist abweichend von dem Texte der Berl. Monatsschr. gröbere f. gröberen, und S- 383, Z. 18 v. o. werden f. worden gesetzt worden. S. 376, Z. 8 v. o. ist die Form: Belag in: Beleg verwandelt worden, was ich deshalb bemerke, weil jene erstere Form in den alteren Ausgaben auch noch an einigen anderen Stellen bei Kant vorkommt. nnngen der einzelnen Abheilungen, iil welche die „Tugend- lrhre" zerfällt, wenigstens in der „Elementarlehre" beide Ausgaben von einander abweichen; auf folgende Weise: Erste Ausg. I. Ethische Elementarlehre. . Erster Theil. Erstes Buch. Erstes Hauptstück. 1. Art. Don der Selbstentleibung. 2. Art. Von der ... Selbstschändung. 3. Art. Von der Selbstbetäubung. Zweites Hauptstück. I. Von der Lüge. N. Dom Geize. Nl. Von der Kriecherei. Des zweiten Hauptstückes Erster Abschnitt. Zweiter Abschnitt. Episodischer Abschnitt. Zweites Buch. Erster Abschnitt. Zweiter Abschnitt. Zweiter Theil. u. s. w., ohne weitere Veränderungen. In dem Jn- haltsverzeichniß der vorl. Ausgabe ist natürlich der Schematismus der zweiten Ausgabe beibehalten worden; nur ist es hier, wie bei allen übrigen Schriften etwas ausführlicher, als es Kant gewöhnlich selbst entwarf, um das Nachschlagen möglichst zu erleichtern; ivozu hoffentlich auch die Columnenübcrschriften etwas beitragen werden. An die „Metaphysik der Sitten" schließen sich in diesem Bande noch sieben kleinere, zur-Tugendlehre und Rcchtslehre gehörige, unter sich chronologisch geordnete Schriften und Abhandlungen an. . Die erste derselben ist eine kurze Recension über den ersten Theil des Zweite Ausg. ErsterT h eil. Ethische Elementar!. Erstes Buch. Erste Abtheilung. Erstes Hauptstück. 1. Art. Von der Selbstentleibung. 2. Art. Von der... Sclbstschändung. g. Art. Von der Sclbstbetäubung. , Zweites Hauptstück. 1. Artikel. Von der Lüge. 2. Artikel. Vom Geize. 3. Artikel. Von der Kriecherei. Drittes Hauptstück. Erster Abschnitt. Zweiter Abschnitt. Episodischer Abschnitt. Zweite Abtheilung. Erster Abschnitt. Zweiter Abschnitt. . Zweites Buch. „Versuchs einer Anleitung zur Sittenlehre für alle Menschen ohne Unterschied der Religionen, nebst einem Anhänge von den Todesstrafen", welchen ein Prediger in Gielsdorf, Schulz, in 4 Theilen (Berlin, 1783), ohne sich auf dem Titel zu nennen, herausgegeben hatte. Sie erschien zuerst in dem „raisonnirenden Bücherverzeichniß" (Königsberg, Hartung) 1783, Nr. 7, S. 97 flgg. — Der Aufsatz: „Von der Unrechtmäßigkeit des Bücher Nachdrucks" ist zuerst in der Berliner Monatsschrift v. I. 1785 (Mai, S. 403—417) gedruckt erschienen. — Die darauf folgende „Recension von Gottl. Hufeland's Versuch über den Grundsatz des Naturrechts" arbeitete Kant für die Jenaische allgem. Literaturzeitung, wo sie sich in dem Jahrgang 1786, Bd. H, S. 113 flgg. findet. — Die ausführliche Abhandlung: „Ueber den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis" hat Kant zuerst ebenfalls in der Berliner Monatsschrift v. I. 1793 (Septemb., S. 201 bis 284) veröffentlicht !'). Mit dem Aufsatze „über die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks" verdient eine, von I. G. Fichte im I. 1791 während seines Aufenthaltes in Königsberg verfaßte, aber erst im I. 1793 in der Berliner Monatsschrift (Mai, S. 443—483) unter der Aufschrift: „Beweis der Unrechtmäßigkeit des Bück) In den genannten vier Abhandtungen fand sich fast garkeine Veranlafsung, den Originaltext zu ändern. Nur S. 380, Z. 2 v. u. ist abweichend von dem Texte der Berl. Monatsschr. gröbere f. gröberen, und S- 383, Z. 18 v. o. werden f. worden gesetzt worden. S. 376, Z. 8 v. o. ist die Form: Belag in: Beleg verwandelt worden, was ich deshalb bemerke, weil jene erstere Form in den alteren Ausgaben auch noch an einigen anderen Stellen bei Kant vorkommt. Vorrede.' XI "»«.- t >Skc,t geulkt "9>°n doi, wüstz ll'ldc aÜM. rz»nz s)W, "brliche N- 2a§ mag >bcr nichi all; in da lb., L. M c „Äa de ml eine, lvn Znfenlhal- ). 1191 in 4A) unier >t re» Lü- chernachdrucks. Ein Raisonnement und eine Parabel" abgedruckte Abhandlung verglichen zu werden. Sie ist, wie es scheint, bis jetzt ziemlich unbekannt geblieben; und obwohl sie nach Fichte's eigener Versicherung (vgl. a. a. O. S. 472 Anm.) ganz unabhängig.von dem Aussatze Kant s entstanden ist, so trifft sie doch in mehreren wesentlichen Puncten mit der Ansicht des Letzteren zusammen; was ein neuer Beweis ist, wie innig die Principien des Kantianismus mit Fichte's ganzer Denkweise damals verschmolzen waren. Auch zu dem Aufsätze über das Verhältniß zwischen Theorie und Praxis findet man in der Berliner Monatsschr. (1793, Decemb., S. 518—554) Nachträge und Bemerkungen von Fr. von Gentz, oder wie er sich dort noch unterzeichnet, Genz, die nicht blos um des Namens ihres Verfassers willen lesenswerth sind. Selbstständig erschien die kleine Schrift: „Zum ewigen Frieden", die Kant selbst einen „philosophi- " schen Entwurf" nennt, (Königsberg, Fr. Nicolovius) im I. 1795 (104 S., kl. 8.) und schon das Jahr darauf ebendaselbst eine „neue vermehrte Auflage" (112 S., kl. 8). Die kleine Vermehrung der Seitenzahlen ist dadurch herbeigeführt, daß der 2. Zusatz zum 2. Abschnitt (S. 444) hinzukam; in allem klebrigen stimmt bis auf die Anmerkung S. 416 und ein Paar einzelne Worte die zweite Ausgabe mit der ersten vollkommen überein j). Einzeln ist diese Schrift seit dem iMS-U-i"! , k- S-l'S io sc'"''" I. 1796 nicht wieder gedruckt worden. 7) S. 434 , A. 13 v. o. hat die 2 . Ausg. die sinnlose Lesart: möchten s. Mächten, was daher aus der ersten berichtigt worden ist. S. 436 , 3- 2 v. u. Anm. liest die 1 . Ausg. vergebliches f. vorgebliches, wie die 2. Ausg. hat. Außerdem ist gesetzt worden: S. 437 , Z. 8 v. u. das Kameel s. dem Kameel; S. 438 , Z. 5 v. u. (Text) ersten f. erste ren. XII Vorrede. . Die darauf folgende Abhandlung: „Ueber ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen" findet sich zuerst in den Berliner Blattern^) vom I. 1797 (1. Vierteljahr, Juli—Septemb., S. 301 bis 314).— Die beiden Briefe: „Ueber die Buchmacherei. An Herrn Friedrich Nicolai" endlich gab Kant im I. 1798 (Königsberg, Nicolovius, 22 S., kl. 8) als besondere Flugschrift heraus; aus welchem Grunde sie denn auch, zumal da sie sich wenigstens zum Theil auf die „metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre" bezieht, sogleich mit in diesen Band ausgenommen worden ist. Ilst G. Hartenstein. 7) Nicht in der Berliner Monatsschrift;'denn diese hatte mit dem Jahre 1796 aufgehört. Von der Mitte des I. 1797 an erschienen unter Biester's Redaclion die Berliner Blatter, an deren Stelle dann von 1799 an die „Neue Berliner Monatsschrift" trat. 1"f) Der Vollständigkeit wegen mag noch bemerkt werden, daß in ihr S. 480, A. 7 v. o. wen f. wem und S. 484, Z. 8. v. o. Praktiken f. Praktiker gesetzt werden. S. 482, I. 9 v- o. ist vielleicht „sich" zu streichen; zur Verbesserung des folgenden Satzes (Zf 14— 18 ) habe ich mir keine Veränderung erlauben wollen. Znhaltsanzeige. Seite 1 . Die Metaphysik der Sitten. Erster Theil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechts lehre. 1797. ... i Vorrede- ... 3 Einleitung in die Metaphysik der Sitten .. 9 Einleitung in die Rechtslehre.29 DerRcchtslehre erster Theil. Das Privatrccht inAnschung äusie- - rer Gegenstände. (Inbegriff derjenigen Gesetze, die keiner äußeren Bekanntmachung bedürfen.) 1) ..'... 45 1. Hauptst. Von der Art, etwas Acußeres als das Seine zu haben. §. 1-9-.47 2. Hauptst. Von der Art, etwas Aeußeres zu erwerben. §. 10—35 62 Eintheilung der äußeren Erwerbung.64 1. Abschn. Vom Sachenrecht. §. 11—17.64 2. Abschn. Vom persönlichen Recht. §. 18—21 . . . .- 76 3. Abschn. Von dem auf dingliche Art persönlichen Recht. §. 22-30 . 82 1. Titel. Das Ehcrccht. §. 24-27 ...... 83 2. Titel. Das Elternrecht. §. 28-29'.86 3. Titel. Das Hausherrenrccht. §.30.89 dogmatische Eintheilung aller erwerblichcn Rechte aus Verträgen. §.31 91 I. Was ist Gelb? ..93 II. Was, ist ein Buch? . .. 97 Episodischer Abschnitt. Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegenstandes der Willkühr. §.32.99 I. Die Erwerbungsart durch Ersitzung. §. 33 . . . . 100 II. Die-Bcerbung. §.34.102 III. Der Nachlaß eines guten Namens nach dem Lode. §.35, 103 3. Hauptst. Von der subjectiv bedingten Erwerbung durch den Ausspruch einer öffentlichen Gerichtsbarkeit. §. 36—40. . 106 A. Von dem Schenkungsvcrtrag. §.37 ...... 107 v. Vom Leihvertrag. §.38.108 ti. Von der Wiedererlangung des Verlorenen. §. 39 . . 110 I>. Von Erwerbung der Sicherheit durch Eidesablcgung. §.40 114 s) Die cingetlanunerten Worte, die sich in der Textesüberschrift nicht finden. stehen in den den Originalausgaben beigefügten Lnhaltsverzelchriissen. Ebenso weiter unten beim zweiten Theil. , XIV U. Jnhaltsanzeige. Seite llcbcrgang von dem Mein und Dein im Naturzustände zu dem im rechtlichen Zustande überhaupt. §. 41. 42.116 Anhang erläuternder Bemerkungen zu den metaph. Anfangsgr. der Rcchtslchre... 420 1. Logische Vorbereitung zu einem neuerdings gewagten Rcchtsbcgriffc ..421 2. Rechtfertigung des Begriffs von einem auf dingliche Art persönlichen Rechte . . . ..422 3. Beispiele.423 4. Ucber die Verwechselung des dinglichen mit dem persönlichen Rechte. 426 5. Zusatz zu der'Erörterung der Begriffe des Strafrechts . 427 6. Vom Recht der Ersitzung. 128 7. Von, der Beerbung. 130 8. Vom Rechte des Staates in Ansehung ewiger Stiftungen 132 Der Rcchtslchre z w c i t e r T h c i l. Das öffentliche Recht. (Inbegriff der Gesetze, die einer öffentlichen Bekanntmachung bedürfen.) 441 Erster Abschnitt. Das Staatsrecht. §. 43—52 . . . 143 Allgemeine Anmerkung von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlicheil Vereins ...... 451 (Vom Straf- und Begnadigungsrecht).466 Zweiter Abschnitt. Das Völkerrecht. §.53—61 . . 180 Dritter Abschnitt. Das Weltbürgcrrccht. §.62 . . 190 Beschluß . '.. 192 Die Metaphysik der Sitten. Zweiter Theil. Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre. 1797 . ... 7 195 Vorrede . . ^.197 Einleitung zur Lugcndlehrc.202 Erster LH eil. Ethische Elementarlehre ........ 243 Erstes Buch. Von den Pflichten gegen sich selbst überhaupt. §. 1-22 .............. 245 Einleitung. §. 1—4 ............... 245 I. Abtheil. Von den vollkommenen Pflichten gegen sich selbst. §.5-18 ............. 250 1. Hauptst. Von den Pflichten des Menschen gegen sich selbst. als ein animalisches Wesen. §.5—8 ..... 250 1. Artik. Von der Selbstcntleibung. §.6 ..... 251 2. Artik. Von der wollüstigen Selbstschandung. §. 7 . . 254 " 3. Artik. Von der Selbstbetäubung durch Unmaßigkeit im Gebrauche der Genieß- oder Nahrungsmittel. §.8 . 257 2. Haupt st. Von den Pflichten des Menschen gegen sich selbst blos als moralisches Wesen. §. 9—12 ..... 259 1. Artik. Von der Lüge. §.9 ......... 259 2. Artik. Vom Geize. §. 10 ......... . 264 3. Artik. Von der Kriecherei. §. II. 12 . . . . . . 267 k u-- JnhaltSanzeige. xv ' ' - . Iz> l»zliihr ^ ' ' ' > ' ' - M «kch„j, ' ' > > IH -1-5:; . 1,7 - ^ M ^ IR ly Iö»diziis '^«v!^ Ij, . Iü »US . . . . löl . . . . W -dl . . W .« . . M . .. . M . . . /. IN , . IS7 .V'. . M 2IZ ' 1 »^t>' . . 2Iö ' ! . . 2 « a«I» ßch . . LO ^ . LI Ä L7 ^ L» A> Ll > Ä' -»s Seite 3. Hauptst. §.13-18 .............. 271 1. Abschn. Von den Pflichten des Menschen gegen sich selbst als den gebornen Richter über sich selbst. §» 13 . 271 2. Abschn. Von dem ersten Gebot aller Pflichten gegen sich selbst. §. 14. 15 .......... 275 Episodischer Abschn. Von der Amphibolic der moralischen R eflcxi 0 n s b eg risse in Ansehung der Pflichten gegen sich selbst. §..16—18 ........ 276 2. Abtheil. Bonden unvollkommenen Pflichten des Menschen gegen sich selbst» §. 19—22 ...... 286 1. Abschn. Von den Pflichten gegen sich selbst in Entwickelung und Vermehrung seiner Raturvollkommcnheit §. 19. 20 .............. 286 2. Abschn. Von der Pflicht gegen sich selbst in Erhöhung seiner moralischen Vollkommenheit. §. 21. 22 . . 282 Zweites Buch. Von den Tugcndpflichtcn gegen Andere. §.23—48 284 1. Hauptst. Von den Pflichten gegen Andere, blos als Menschen. §. 23-44 ............. 284 1. Abschn. Von der Sieb es p fli cht gegen andere Menschen §. 23—36 .............. 284 ä. Wohlthatigkeit. §. 29—31 . ... 289 k. Dankbarkeit. §. 32. 33 ......... 292 ll. Theilnahme» §. 34. 35 ......... 294 Entgegengesetzte Laster des Menschenhaffes. §. 36. . . 296 2. Abschn. Von der Pflicht der Achtung sür Andere. §. 37—41 .. 306 Entgegengesetzte Laster» §. 42—44 ....... 304 Hochmuth. §» 42 ........... 304 ki. Afterreden. §» 43 ........... 305 6. Verhöhnung. §. 44 .......... . 306 2. Hauptst. Von den Pflichten gegen Andere nach Verschiedenheit ihres Zustandes» §. 45 . . . . . 308 Beschluß der Elementarlehre. Von der inniglichen Vereinigung der Liebe mit der Achtung in der Freundschaft. §. 46. 47 309 Zusatz. Won den Umgangstugenden. §.48 ..... 315 Zweiter Theil. Ethische Methodenlehre ......... 317 1. Abschn. Die ethische Didaktik. §. 49—52 ..... 319 Bruchstück eines moralischen Katechismus ...... 323 2. Abschn. Die ethische Ascetik. §. 53 ........ 327 Beschluß. Die Religionslehre als Lehre der Pflichten gegen Gott liegt außerhalb den Grenzen der reinen Moralphilosophie 329 IH. Recension von Schulz's Versuch einer Anleitung zur Sittenlehre für alle Menschen ohne Unterschied der Religion. Theil 1. 1783. ........... 337 1 xvr Inhalts«« zeige. " . Seite IV. Von der Unrechtmaßigkeit des Büchernachdrncks. 1785. 345 l- Deduction des Rechts des Verlegers gegen den Nachdruckcr 348 II. Widerlegung des^ vorgeschütztcn Rechts des Nachdruckcrs gegen den Verleger . ..354 V. Recension von Gottl. Huftland's Versuch über den Grundsatz des Naturrechts. 1786. ' . ..357 VI. Ueber den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis. 1793. 363 I- Von dem Verhältniß der Theorie zur Praxis in der Moral überhaupt. (Zur Beantwortung einiger Einwürfe des Hrn. Prof. Garvc.) ..- 369 44- Vom Verhältniß der Theorie zur Praxis im Staats- ^ recht. (Gegen Hobbcs.) .......... 382 III- Vom Verhältniß der Theorie zur Praxis im Völkerrecht. (Gegen Moses Mendelssohn.) ........ 401 VH. Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf. 1795. 4ii 1. Abschn., welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält .......... 414 2. Abschn., welcher die Definitivartikcl zum ewigen Frieden . unter Staaten enthält .. 421 1. Desinitivartikel .............. 422 2. Desinitivartikel .. 427 3. D.csinitivartikel .............. 431 1. Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens » . . 435 2. Zusatz. Geheimer Artikel zum ewigen Frieden .... 444 Anhang: I- Ueber die Mißhelligkeit zwischen der Moral und Politik in Absicht auf den ewigen Frieden .... 446 II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transsccndcntalcn Begriffe des öffcntl. Rechts 459 VlU. Ueber ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen. 1,9/. ... ...... . 467 IX. Ueber die Buchmacherei. Zwei Briefe an Herrn Friedrich Nicolai. 1798. . . 477 1. Br. An Herrn Fr. Nicolai, den Schriftsteller . . . 479 2. Br. An Herrn Fr. Nicolai, den Verleger .... 482 Metaphysik -er Sitte«. Crster Theil, metaphysische Anfangsgründe der Nechtslehre. Kant s. W. V. 1 Vorrede der ersten-Ausgabe. Äuf die Kritik der praktischen Vernunft sollte das System, die Metaphysik der Sitten, folgen, welches in metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre und in eben solche für die Lugendlehre zerfällt, (als ein Gegenstück der schon gelieferten metaphysischen Anfangsgründe der Naturwissenschaft,) wozu die hier folgende Einleitung die Form des Systems in beiden vorstellig und zum Theil anschaulich macht. Die Rechtslehre, als der erste Lheil der Sittenlehre, ist nun das, wovon ein aus der Vernunft hervorgehendes System verlangt wird, welches man die Metaphysik des Rechts nennen könnte. Da aber der Begriff des Rechts, als ein reiner jedoch auf die Praxis, (Anwendung auf in der Erfahrung vorkommende Fälle) gestellter Begriff ist, mithin ein metaphysisches System desselben in seiner Eintheilung auch aus die empirische Mannigfaltigkeit jener Fälle Rücksicht nehmen müßte, um die Eintheilung vollständig zu machen, (welches zur Errichtung eines Systems der Vernunft eine unerläßliche Forderung ist,) Vollständigkeit der Eintheilung des Empirischen aber unmöglich ist, und, wo sie versucht wird, (wenigstens um ihr nahe zu kommen,) solche Begriffe, nicht als integrirende, Theile in das System, sondern nur, als Beispiele, in die Anmerkungen kommen können; so wird der für den ersten Theil der Metaphysik der Sitten allein schickliche Ausdruck sein, metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre; weil, in Rücksicht auf jene Fälle der Anwendung, nur Annäherung zum System, 1 * 4 Lkechtslehre. nicht dieses selbst erwartet werden kann. Es wird daher hiemit, so wie mit den (früheren) metaphysischen Anfangsgründen der Naturwissenschaft, auch hier gehalten werden: nämlich das Recht, was zum a priori entworfenen System gehört, in den Text, die Rechte aber, welche auf besondere Ersahrungsfälle bezogen werden, in zum Theil weitläuftige Anmerkungen zu bringen; weil sonst das, was hier Metaphysik ist, von dem, was empirische Rechtspraxis ist, nicht wohl unterschieden werden könnte. Ich kann dem so oft gemachten Vorwurf der Dunkelheit, ja wohl einer geflissenen, den Schein tiefer Einsicht affectirenden Undeutlichkeit im philosophischen Vortrage nicht besser zuvorkommen, oder abhclfen, als daß ich, was Herr Garve, ein Philosoph in der achten Bedeutung des Worts, jedem, vornehmlich dem philosophi- renden Schriftsteller zur Pflicht macht, bereitwillig annehme, und meinerseits diesen Anspruch blos auf die Bedingung einschränke, ihm nur so weit Folge zu leisten, als es die Natur der Wissenschaft erlaubt, die zu berichtigen und zu erweitern ist. Der weise Mann fordert (in seinem Werk: Vermischte Aufsätze betitelt, S. 352 u. f.) mit Recht, eine jede philosophische Lehre müsse, wenn der Lehrer nicht selbst in den Verdacht der Dunkelheit seiner Begriffe kommen soll, — zur Popularität, (einer , zur allgemeinen Mittheilung hinreichenden Versinnlichung,) gebracht werden können. Ich räume das gern ein, nur mit Ausnahme des Systems einer. Kritik des Vernunftvermögens selbst und Alles dessen, 'was nur durch dieser ihre Bestimmung beurkundet werden kann; weil es zur Unterscheidung des Sinnlichen in unserem Erkenntniß vom (Übersinnlichen, dennoch aber der Vernunft Zustehenden, gehört. Dieses kann nie populär werden, so wie überhaupt keine formelle Metaphysik; obgleich ihre Resultate für die gesunde Vernunft (eines Metaphysikers, ohne es zu wissen,) ganz einleuchtend gemacht werden können. Hier ist an keine Popularität (Volkssprache) zu denken, sondern es muß auf scholastische Pünktlichkeit, wenn sie auch Peinlichkeit gescholten würde, gedrungen werden, (denn es ist Schulsprache;) weil dadurch .allein die voreilige Vernunft dahin gebracht Vorrede. 5 ^ 7 »'. »r„, ^ ^unkelhkit, ji t afficiirch^ y,^ ^ zukl!rkl!W^ » PbMh in d» ü ^°i MH lliz Mbm, Md der WMchasi ^nmichle lluj-- M Wfthiichi MM kn TM (» aMnz,) ßkdrstl M Lsnirhm de ,ß und llükö dlM nmden ksm: Srk-mw zusiktmdk^ g-^' ^ TMiil eil, ? werden kann, vor ihren dogmatischen Behauptungen sich erst selbst zu verstehen. Wenn aber Pedanten sich anmaßen, zum Publicum (auf Kanzeln und in Volksschriften) Ht Kunstwörtern zu reden, die ganz für die Schule geeignet sind, so kann das so wenig dem kritischen Philosophen zur Last fallen, als dem Grammatiker der Unverstand des Wortklaubers (loKoäsecksIus). Das Belachen kann hier nur den Mann, aber nicht die Wissenschaft treffen. Es klingt arrogant, selbstsüchtig, und für die, welche ihrem alten System noch nicht entsagt haben, verkleinerlich, zu behaupten: „daß vor dem Entstehen der kritischen Philosophie es noch gar keine gegeben habe." — Um nun über diese scheinbare Anmaßung L>b- sprechen zu können, kommt es auf die Frage an: ob es wohl mehr, als eine Philosophie geben könne? Verschiedene Arten zu philosophiren und zu den ersten Vernunftprincipien zurückzugehen, um darauf, mit mehr oder weniger Glück, ein System zu gründen, hat es nicht allein gegeben, sondern es mußte viele Versuche dieser Art, deren jeder auch um die gegenwärtige ein Verdienst hat, geben; aber da es doch, objectiv betrachtet, nur Eine menschliche Vernunft geben kann: so kann es auch nicht viel Philosophien geben, d. i. es ist nur ein wahres System derselben aus Principien möglich, so mannigfaltig und oft widerstreitend man auch übereinen und denselben Satz philosophirt haben mag. So sagt der Moralist mit Recht: es gibt nur Eine Tugend und Lehre derselben, d. i. ein einziges System, das klle Tugendpflichten durch ein Princip verbindet; der Chemist: es gibt nur Eine Chemie (die nach Lavvi- sier); der Arzneilehrer: es gibt nur Ein Princip zum System der Krankheitseintheilung (nach Brown), ohne doch darum, weil das neue System alle andere ausschließt, das Verdienst der älteren (Moralisten, Chemiker und Arzneilehrer) zu schmälern; weil ohne dieser ihre Entdeckungen, oder auch mißlungene Versuche wir zu jener Einheit des wahren Princips der ganzen Philosophie in einem System nicht gelangt wären. — Wenn also Jemand ein System der Philosophie als sein eigenes Fabricat ankündigt, so ist es ebenso s Rechts lehre. viel, als ob er sage: „vor dieser Philosophie sei gar keine andere noch gewesen." Denn wollte er einräumen, es wäre eine andere (und wahre) gewesen, so würde es über dieselben Gegenstände zweierlei wahre Philosophien gegeben haben, welches sich widerspricht. — Wenn also die kritische Philosophie sich als eine solche ankündigt, vor der es überall noch gar keine Philosophie gegeben habe, so thut sie nichts Anderes, als was Alle gethan haben, thun werden, ja thun müssen, die eine Philosophie nach ihrem eigenen Plane entwerfen. Von minderer Bedeutung, jedoch nicht ganz ohne alle Wichtigkeit, wäre der Vorwurf: daß ein diese Philosophie wesentlich unterscheidendes Stück doch nicht ihr eigenes Gewächs, sondern etwa einer anderen Philosophie (oder Mathematik) abgeborgt sei; dergleichen ist der Fund, den ein Tübing'scher Necensent gemacht haben will, und der die Definition der Philosophie überhaupt angeht, welche der Verfasser der Kritik der reinen Vernunft für sein eigenes, nicht unerhebliches Product ausgibt, und die doch schon vor vielen Jahren von einem Anderen fast mit denselben Ausdrücken gegeben worden sei*). Ich überlasse es einem Jeden, zu beurtheilen, ob die Worte: intelleotualis guaeäsm oonstruetio , den Gedanken der Darstellung eines gegebenen Begriffs in einer Anschauung a priori hätten Hervorbringen können, wodurch auf einmal die Philosophie von der Mathematik ganz bestimmt geschieden wird. Ich bin gewiß: Hausen selbst würde sich geweigert haben, diese Erklärung seines Ausdrucks anzuerkennen; denn die Möglichkeit einer Anschauung a priori, und daß der Raum eine solche und nicht ein blos der empirischen Anschauung (Wahrnehmung) gegebenes Nebeneinandersein des Mannigfaltigen außer einander sei, (wie Wolf ihn erklärt,) würde ihn schon aus dem Grunde abgeschreckt haben, weil er sich hiemit in weit hinaussehende philosophische Untersuchungen *) Uorro «ie »ctusii constructione Iiic non ^uneritur, cui» ne possint I^uiäein sensiinies ti^urae Stt ri^orein äetinitionuin eüinßi; seit re^uiritur eoxnitio eorum, ijuilius »bsolvitur korniatio, 'zu.ie intelleetualis yu!>e"dkM kllA h'bttgl sn; d«., l>'kM gmchl Uni Mchilm, vi , ten du z in kinlr L«! nm, wodurch » verwickelt gefühlt hätte. Die gleichsam durch den Verstand gemachte Darstellung bedeutete dem scharfsinnigen Mathematiker nichts weiter, als die einem Begriffe correspondirende (empirische) Verzeichnung einer Linie, bei der blos auf die Regel Acht gegeben, von den in der Ausführung unvermeidlichen Abweichungen aber abstrahirt wird; wie man in der Geometrie auch an der Con- , struction der Gleichungen wahrnehmen kann.' Von der allermindesten Bedeutung aber in Ansehung des Geistes dieser Philosophie ist wohl der Unfug, den einige Nachäffer derselben mit den Wörtern stiften, die in der Kritik der reinen Vernunft selbst nicht wohl durch andere gangbare zu ersetzen sind, sie auch außerhalb derselben zum öffentlichen Gedankenverkehr zu brauchen, und welcher allerdings gezüchtigt zu werden verdient, wie Hr. Nicolai thut, wiewohl er über die gänzliche Entbehrung derselben in ihrem eigenthümlichen Felde, gleich als einer überall bloS versteckten Armseligkeit an Gedanken, kein Urtheil zu haben sich selbst bescheiden wird. — Indessen läßt es sich über den unpopulären Pedanten freilich viel lustiger lachen, als über den unkritischen Ignoranten, (denn in der That kann der Metaphysiker, welcher seinem Systeme steif anhängt, ohne sich an alle Kritik, zu kehren, zur letzteren Klasse gezählt werden, ob er zwar nur willkührlich ignorirt, was er nicht aufkommen lassen will, weil es zu seiner älteren Schule nicht gehört.) Wenn aber, nach Shaftesbury's Behauptung, es ein nicht zu verachtender Pro- birstein für die Wahrheit einer (vornehmlich praktischen) Lehre ist, wenn sie das Belachen aushält, so müßte wohl an den kritischen Philosophen mit der Zeit die Reihe kommen zuletzt, und so auch am Besten, zu lachen; wenn er die papiernen Systeme derer, die eine lange Zeit das große Wort führten, nach einander einstürzen, und alle Anhänger derselben sich verlaufen sieht: ein Schicksal, was jenen unvermeidlich bevorsteht. Gegen das Ende des Buchs habe ich einige Abschnitte mit minderer Ausführlichkeit bearbeitet, als in Vergleichung mit den vorhergehenden erwartet werden konnte; theils, weil sie mir aus 8 Rechtslehre. Vorrede. diesen leicht gefolgert werden zu können schienen, theils auch, weil die letzten (das öffentliche Recht betreffende) eben jetzt so vielen Diskussionen unterworfen und dennoch so wichtig sind, daß sie den Aufschub des entscheidenden Urtheils auf einige Zeit wohl recht- fertigen können-h)' ff) In der 1. Ausgabe v. I. 1797 folgen hier noch die Worte: „die metaphysischen Anfangsgründe der Tugendlehre hoffe ich in Kurzem liefern zu können." ' hü eben i ' »d>- Einleitung in die Metaphysik der Sitten. 1 . Von dem Verhältnisse der Vermögen des menschlichen Gemüths zu den Sittengesetzcn. Aegehrungsvermögen ist das Vermögen, durchseine Vorstellungen Ursache der Gegenstände dieser Vorstellungen zu sein. Das Vermögen eines Wesens, seinen Vorstellungen gemäß zu handeln, heißt das Leben. Mit dem Begehren oder Verabscheuen ist erstlich jederzeit Lust oder Unlust, deren Empfänglichkeit man Gefühl nennt, , verbunden; aber nicht immer umgekehrt. Denn es kann eine Lust geben, welche mit gar keinem Begehren des Gegenstandes, sondern mit der blosen Vorstellung, die man sich von einem Gegenstände macht, (gleichgültig, ob das Object derselben existire oder nicht,) schon verknüpft ist. Auch geht, zweitens, nicht immer die Lust oder Unlust an dem Gegenstände des Begehrens vor dem Begehren vorher und darf nicht allemal als Ursache, sondern kann auch als Wirkung desselben angesehen werden. Man nennt aber die Fähigkeit, Lust oder Unlust bei einer Vorstellung zu haben, darum Gefühl, weil beides das blos Subjektive im Verhältnisse unserer Vorstellung, und gar keine Beziehung aus ein Object zum möglichen Erkenntnisse desselben *), *) Man kann Sinnlichkeit durch das Subjective unserer Vorstellungen überhaupt erklären; denn der Verstand bezieht allererst die Vorstellungen auf ein Object, d. i. er allein denkt sich etwas vermittelst derselben. Run kann ID Rechtslehrc. Einleitung (nicht einmal dem Erkenntnisse unseres Zustandes) enthält; da sonst selbst Empfindungen, außer der Qualität, die ihnen der Beschaffenheit des Subjects wegen anhängt (z. B. des Rothen, des Süßen u. s. w.), ^ doch auch als Erkenntnißstücke auf ein Object bezogen werden, die Lust oder Unlust aber (am Rothen und Süßen) schlechterdings nichts am Objecte, sondern lediglich Beziehung aufs Subject ausdrückt. Näher können Lust und Unlust' für sich, und zwar 'eben um des angeführten Grundes willen, nicht erklärt werden, sondern man kann allenfalls nur, was sie in gewissen Verhältnissen für Folgen haben, anführen, um sie im Gebrauche kennbar zu machen. Man kann die Lust, welche mit dem Begehren (des Gegen; standes, dessen Vorstellung das Gefühl so afsicirt,) nothwendig verbunden ist, praktische Lust nennen; sie mag nun Ursache oder Wirkung vom Begehren sein. Dagegen würde man die Lust, die mit dem Begehren des Gegenstandes nicht nothwendig verbunden ist, die also im Grunde nicht eine Lust an der Existenz des Objects der Vorstellung ist, sondern chlos an der Vorstellung allein haftet, blos kontemplative Lust, oder unthätiges Wohlgefallen nennen können. Das Gefühl der letzteren Art von Lust nennen wir Geschmack. Von diesem wird also in einer praktischen Philosophie nicht als von einem einheimischen Begriffe, sondern allenfalls nur episodisch die Rede sein. Was aber die praktische Lust betrifft, so wird die Bestimmung des Begehrungsvermögens, vor welcher diese Lust, als Ursache, nothwendig vorhergehen muß, im engen Verstände Begierde, die habituelle Begierde aber Neidas Subjektive unserer Vorstellung entweder von der Art sein, daß cö auch auf ein Object zum Erkenntniß desselben (der Form oder Materie nach, da es im crstcrcn Falle reine Anschauung, im zweiten Empfindung heißt,) bezogen werden kann. In diesem Falle ist die Sinnlichkeit, als Empfänglichkeit der gedachten Vorstellung, der Sinn; aber das Subjcctive der Vorstellung kann gar kein Erkcnntnißstück werden; weil cs blos die Beziehung derselben aufs Subjekt und nichts zur Erkenntniß des Objects Brauchbares enthalt, und alsdann heißt diese Empfänglichkeit der Vorstellung Gefühl; welches die Wirkung der Vorstellung, (diese mag sinnlich oder intellektuell sein,) aufs Subjekt enthalt und zur Sinnlichkeit gehört, obgleich di« Vorstellung selbst zum Verstand« oder der Vernunft gehören mag. 11 in die Metaphysik der Sitten. I. > gung heißen, und weil die Verbindung der Lust mit dem Be- gchrungsvermögen, sofern diese Verknüpfung durch den Verstand nach einer allgemeinen Regel, (allenfalls auch nur für das Subject) gültig zu sein geurtheilt wird, Interesse heißt; so wird die praktische Lust in diesem Falle ein Interesse der Neigung/dagegen wenn die Lust nur auf eine vorhergehende Bestimmung des Be. gehrungsvermögens folgen kann, so wird sie eine intellektuelle Lust, und das Interesse an dem Gegenstände ein Vernunftinteresse genannt werden müssen; denn wäre das Interesse sinnlich und nicht blos auf reine Vernunftprincipien gegründet, so müßte Empfindung mit Lust verbunden sein und so das Begehrungsvermögen bestimmen können. Obgleich, wo ein blos reines Vernunftinteresse angenommen werden muß, ihm kein Interesse der Neigung untergeschoben werden kann, so können wir doch, um dem Sprachgebrauchs gefällig zu sein, einer Neigung selbst zu dem, was nur Object einer intellektuellen Lust sein kann, ein habituelles Begehren aus reinem Vernunftinteresse einräumen, welche alsdann aber nicht die Ursache, sondern die Wirkung des letzteren Interesse sein würde, und die wir die sinnenfreie Neigung (propensio intelleetuslis) nennen könnten. Noch ist die Concupiscenz (das Gelüsten) von dem Begehren selbst, als Anreiz zur Bestimmung desselben, zu unterscheiden. Sie ist jederzeit eine sinnliche, aber noch zu keinem Act des Begehrungsvermögens gediehene Gemüthsbestimmung. Das Begehrungsvermögen nach Begriffen, sofern der Bestimmungsgrund desselben zur Handlung in ihm selbst, nicht in dem Objecte angetroffen wird, heißt ein Vermögen, nach Belieben zu thun oder zu lassen. Sofern es mit dem Bewußtsein des Ver» mögens seiner Handlung zur Hervorbringung des Objects verbunden ist, heißt es Willkühr; ist es aber damit nicht verbunden, so heißt der Actus derselben ein Wunsch. Das Begehrungsvermögen, dessen innerer Bestimmungsgrund, folglich selbst das Belieben in der Vernunft des Subjects angetroffen wird, heißt der Wille. Der Wille ist also das Begehrungsvermögen, nicht sowohl, (wie die Willkühr,) in Beziehung auf die Handlung, als vielmehr aus den 12 Rechtslehre. Einleitung Bestimmungsgrund der Willkühr zur Handlung betrachtet, und hat selber für sich eigentlich keinen Bestimmungsgrund, sondern ist, sofern sie die Willkühr bestimmen kann, die praktische Vernunft selbst. Unter dem Willen kann die Willkühr, aber auch der blose Wunsch enthalten sein, sofern die Vernunft das Begehrungsvermögen überhaupt bestimmen kann; die Willkühr, die durch reine Vernunft bestimmt werden kann, heißt die freie Willkühr. Die, welche nur durch Neigung, (sinnlichen Antrieb, 8tunu1u8,) bestimmbar ist, würde thierische Willkühr (arbitrinm brutum) sein. Die menschliche Willkühr ist dagegen eine solche, welche durch Antriebe zwar afficirt, aber nicht bestimmt wird, und ist also für sich (ohne erworbene Fertigkeit der Vernunft) nicht rein; kann aber doch zu Handlungen aus reinem Willen bestimmt werden. Die Freiheit der Willkühr ist jene Unabhängigkeit ihrer Bestimmung durch sinnliche Antriebe; dies ist der negative Begriff derselben. Der positive ist: das Vermögen der reinen Vernunft, für sich selbst praktisch zu sein. Dieses ist aber nicht anders möglich, als durch die Unterwerfung der Maxime einer jeden Handlung unter die Bedingung der Tauglichkeit der elfteren zum allgemeinen Gesetze. Denn als reine Vernunft, auf die Willkühr, unangesehen dieser ihres Objects, angewandt, kann sie, als Vermögen der Principien (und hier praktischer Principien, mithin als gesetzgebendes Vermögen,) da ihr die Materie des Gesetzes abgeht, nichts mehr, als die Form der Tauglichkeit der Maxime der Willkühr zum allgemeinen Gesetze selbst, zum obersten Gesetze und Westimmungsgrunde der Willkühr machen, und, da die Maximen des Menschen aus subjectiven Ursachen mit jenen objektiven nicht von selbst übereinstimmen, dieses Gesetz nur schlechthin als Imperativ des Verbots oder Gebots vorschreiben. Diese Gesetze der Freiheit heißen, zum Unterschiede von Naturgesetzen, moralisch. Sofern sie nur auf blose äußere Handlungen und deren Gesetzmäßigkeit gehen, heißen sie juridisch; fordern sie aber auch, daß sie (die Gesetze) selbst die Bestimmungsgründe der Handlungen sein sollen, so sind sie ethisch, und alsdann sagt man: in die Metaphysik der Sitten. II. 13 Klri^ litz ""''«Xi ^N!»gS^ VLkyh, ^ «laullli,) ^-. »'Hr ^rih Md iji -Iso ßr kküijkMab« « mrtkn. Nr li Ltßimmung deiteüm. ft, im fiih srltß ^ziiid, ÄS lmch nz mn Be- jzkMinl Wtz!. inunMm dm zn la tMSLmnezm) chr, ÄS die s°"> AG nX da Villk"^ llS slibjtkNtt» ^NalN, die^ ,tS ^ ^ F-- rüt AÜNÄ serder»^ r« A>L die Uebercinsiimmung mit den crstercn ist die Legalität, die mit den zweiten die Moralität der Handlung. Die Freiheit, auf die sich die ersieren Gesetze beziehen, kann nur die Freiheit im äußeren Gebrauche; diejenige aber, auf die sich die letzteren beziehen, die Freiheit sowohl im äußeren, als inneren Gebrauche der Willkühr sein, sofern sie durch Vernunftgesetze bestimmt wird. So sagt man in der theoretischen Philosophie: im Raume sind nur die Gegenstände äußerer Sinne, in der Zeit aber alle, sowohl die Gegenstände äußerer, als des inneren Sinnes; weil die Vorstellungen beider doch Vorstellungen sind, und sofern insgesammt zum inneren Sinne gehören. Ebenso mag die Freiheit im äußeren oder inneren Gebrauche der Willkühr betrachtet werden, so müssen doch ihre Gesetze, als reine praktische Vernunftgesetze für die freie Willkühr überhaupt, zugleich innere Bestimmungsgründe derselben sein; obgleich sie nicht immer in dieser Beziehung betrachtet werden dürfen. II Von der Idee und der Nothwendigkeit einer Metaphysik der Sitten. Daß man für die Naturwissenschaft, welche es mit den Gegenständen äußerer Sinne zu thun hat, Principien a priori haben müsse, und daß es möglich, ja nothwendig sei, ein System dieser Principienj unter dem Namen einer metaphysischen Naturwissenschaft, vor der auf besondere Erfahrungen angewandten d. i. der Physik voranzuschicken, ist an einem anderen Orte bewiesen worden. Allein die letztere kann, (wenigstens wenn es ihr darum zu thun ist, von ihren Sätzen den Irrthum abzuhalten,) manches Princip auf das Zeugniß der Erfahrung als allgemein annehmen, obgleich das letztere, wenn es in strenger Bedeutung allgemein gelten soll, aus Gründen s priori abgeleitet werden müßte, wie Newton das' Princip der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung im Einflüsse der Körper auf einander als auf Erfahrung gegründet annahm, und es gleichwohl über die ganze materielle Natur ausdehntc. Die Chemiker 14 Rechkslehre. Einleitung gehen noch weiter und gründen ihre allgemeinsten Gesetze der Vereinigung und Trennung der Materien durch ihre eigenen- Kräfte gänzlich auf Erfahrung, und vertrauen gleichwohl auf ihre Allgemeinheit und Nothwendigkeit so, daß sie in den mit ihnen ange- stellten Versuchen keine Entdeckung eines Jrrthums besorgen. Allein mit den Sittengesetzen ist es anders bewandt. Nur sofern sie als » priori gegründet und nothwendig eingesehen werden können, gelten sie als Gesetze; ja die Begriffe und Urtheile über uns selbst und unser Thun und Lassen bedeuten gar nichts Sittliches, wenn sie das, was sich blos von der Erfahrung lernen läßt, enthalten, und wenn man sich etwa verleiten läßt, etwas aus der letzteren Quelle zum moralischen Grundsätze zu machen, so geräth man in Gefahr der gröbsten und verderblichsten Jrrthümer. Wenn die Sittenlehre nichts, als Glückseligkeitslehre wäre, so würde es ungereimt sein, zum Behufe derselben sich nach Principien » priori umzusehen. Denn so scheinbar es auch immer lauten mag: daß die Vernunft noch vor der Erfahrung einsehen könne, durch' welche Mittel man zum dauerhaften Genüsse wahrer Freuden des Lebens gelangen könne; so ist doch Alles, was man darüber » xrior! lehrt, entweder tautologisch, oder ganz grundlos angenommen. Nur die Erfahrung kann lehren, was uns Freude bringe. Die natürlichen Triebe zur Nahrung, zum Geschlechte, zur Ruhe, zur Bewegung, und (bei der Entwickelung unserer Naturanlagen) die Triebe zur Ehre, zur Erweiterung unserer Erkenntniß u. dgl. können allein und einem Jeden nur auf seine besondere Art zu erkennen geben, worin er jene Freuden zu setzen; ebendieselbe kann ihm auch die Mittel lehren, wodurch er sie zu suchen habe. Alles scheinbare Vernünfteln a priori ist hier im Grunde nichts, als durch Induktion zur Allgemeinheit erhobene Erfahrung, welche Allgemeinheit (secnn- äum priueipia generali» non universal!») noch dazu so kümmerlich ist, daß man einem Jeden unendlich viel Ausnahmen erlauben muß, um jene Wahl seiner Lebensweise seiner besonderen Neigung und seiner Empfänglichkeit für die Vergnügen anzupassen, und am Ende doch nur durchseinen, oder Anderer ihren Schaden klug zu werden. I in die Metaphysik der Sitten. Il 15 ^ aus i> ih"«, aug^ ^ öh'ttgen. bnraudt. ^ ^ nageschen ^ »d Uchi,e gar mchjz rmhning l!M MZnuz !" machm, so m Jmhümer. Ältdt! wön, so ! Illlt Mlauinimz: m ÜM, Wm dü akrÄnr^n NZiMMW. N»I nuzr. S-nck' A 5 ck, pr B" riHin) dikÄ«d> !cum a^ p, ,rsMN> gk^ rükS sch"^" Allein mit den Lehren der Sittlichkeit ist es anders bewandt. Sie gebieten für Jedermann, ohne Rücksicht auf seine Neigungen zu nehmen; blos weil und sofern er frei ist und praktische Vernunft hat. Die Belehrung in ihren Gesetzen ist nicht aus der Beobachtung seiner selbst und der Lhierheit in ihm, nicht aus der Wahrnehmung des Weltlaufs geschöpft, von dem was geschieht und wie gehandelt wird, (obgleich das deutsche Wort Sitten, ebenso wie das lateinische moros, nur Manieren und Lebensart bedeutet,) sondern die Vernunft gebietet, wie gehandelt werden soll, wenngleich noch kein Beispiel davon angetroffen würde; auch nimmt sie keine Rücksicht auf den Vortheil, der uns dadurch erwachsen kann, und den freilich nur die Erfahrung lehren könnte. Denn ob sie zwar erlaubt, unseren Vortheil auf alle uns mögliche Art zu suchen; überdem auch sich, auf Erfahrungszeugnisse fußend, von der Befolgung ihrer Gebote, vornehmlich wenn Klugheit dazukommt, im Durchschnitte größere Vortheile, als von ihrer Übertretung wahrscheinlich versprechen kann; so beruht darauf doch nicht die Auctorität ihrer Vorschriften als Gebote, sondern sie bedient sich derselben (als Nath- schläge) nur als eines Gegengewichts wider die Verleitungen zum Gegentheil, um den Fehler einer parteiischen Wage in der praktischen Beurtheilung vorher auszugleichen, und alsdenn allererst dieser, nach dem Gewicht der Gründe a priori einer reinen praktischen Vernunft, den Ausschlag zu sichern. Wenn daher ein System der Erkenntniß » priori aus blosen Begriffen Metaphysik heißt; -so wird eine praktische Philosophie, welche nicht Natur, sondern die Freiheit der Willkühr zum Objecte hat, eine Metaphysik der Sitten voraussetzen und bedürfen: d. i. eine solche zu haben ist selbst Pflicht, und jeder Mensch hat sie auch, obzwar gemeiniglich nur auf dunkle Art in sich; denn wie könnte er ohne Principien » priori eine allgemeine Gesetzgebung in sich zu haben glauben? So wie es aber in einer Metaphysik der Natur auch Principien der Anwendung jener allgemeinen obersten Grundsätze von einer Natur überhaupt auf Gegenstände der Erfahrung geben muß; so wird es auch eine Metaphysik der Sitten 16 Rechtslehre. Einleitung daran nicht können mangeln lassen, und wir werden oft die besondere Natur des Menschen, die nur durch Erfahrung erkannt wird, zum Gegenstände nehmen müssen, um an ihr die Folgerungen aus den allgemeinen moralischen Principien z« zeigen; ohne daß jedoch dadurch der Reinigkeit der letzteren etwas benommen, noch ihr Ursprung L priori dadurch zweifelhaft gemacht wird. — Das will so viel sagen, als: eine Metaphysik der Sitten kann nicht auf Anthropologie gegründet, aber doch auf sie angewandt werden. Das Gegenstück einer Metaphysik der Sitten, als das andere Glied der Eintheilung der praktischen Philosophie überhaupt, würde die moralische Anthropologie sein, welche, aber nur die subjectiven, hindernden sowohl, als begünstigenden Bedingungen der Ausführung der Gesetze der ersteren in der menschlichen Natur, die Erzeugung , Ausbreitung und Stärkung moralischer Grundsätze (in der Erziehung der Schul- und Volksbelehrung) und dergleichen andere sich auf die Exfahrung gründende Lehren und Vorschriften enthalten würde, und die nicht entbehrt werden kann, aber durchaus nicht vor jener vorausgeschickt, oder mit ihr vermischt werden muß; weil man alsdann Gefahr läuft, falsche, oder wenigstens nachsichtliche moralische Gesetze herauszubringen, welche das für unerreichbar vorspiegeln, was nur eben darum nicht erreicht wird, weil das Gesetz nicht in seiner Reinigkeit, (als worin auch seine Stärke besteht,) eingesehen und vorgetragen worden, oder gar unächte, oder unlautere Triebfedern zu dem, was an sich pflichtmäßig und gut ist, gebraucht werden, welche keine sicheren moralischen Grundsätze übrig lassen; weder zum Leitfaden der Beurtheilung, noch zur Disciplin des Ge- müths in der Befolgung der Pflicht, deren Vorschrift schlechterdings nur durch reine Vernunft L priori gegeben werden muß. Was aber die Obereintheilung, unter welcher die eben jetzt erwähnte steht, nämlich die der Philosophie in die theoretische und praktische, und daß diese keine andere, als die moralische Weltweisheit sein könne, betrifft, darüber habe ich mich schon anderwärts (in der Kritik der Urtheilskraft) erklärt. Alles Praktische, was nach Naturgesetzen möglich sein soll, (die eigentliche Beschäftigung der Kunst) 17 >VI lgNlAzkn obne da oildfti 7 "' d°ch tz. ' " Dss M nicht «if Ln- lrrrd«,. ^!, »Lde ^ ^ schUj««,, lt>M dir Lus- vÄMr, di-ßr- ZnÄiH (Li d« pM 'tckoi «M MhLüMtM L MA'i «Ä M» dWhi«Mi «chb»r rrWIli, d»s M nicht io M,) mW >ei unlnumk gul iß. S-bus M übch l-^i ^MindesEk- Wl k«n M- di, D i>k -r- W dLilij^ ttk Dt! in die Metaphysik der Sitten. IH. hängt, seiner Vorschrift nach, gänzlich von der Theorie der Natur ab; nur das Praktische nach Freiheitsgesetzen kann Principien haben, die von keiner Theorie abhängig sind; denn über die Naturbestimmungen hinaus gibt es keine Theorie. Also kann die Philosophie unter dem praktischen Theile (neben ihrem theoretischen) keine technisch-, sondern blos moralisch-praktische Lehre verstehen; und wenn die Fertigkeit der Willkühr nach Freiheitsgesetzen, im Gegensätze der Natur, hier auch Kunst genannt werden sollte, so würde darunter eine solche Kunst verstanden werden müssen, welche ein System der Freiheit gleich einem Systeme der Natur möglich macht; fürwahr eine göttliche Kunst, wenn wir im Stande wären, das, was uns die Vernunft vorschreibt, vermittelst ihrer auch völlig auszuführen und die Idee davon ins Werk zu richten. m. Von der Eintheilung einer Metaphysik der Sitten *). Zu aller Gesetzgebung, (sie mag nun innere oder äußere Handlungen, und diese entweder u priori durch blose Vernunft, oder ^ durch die Willkühr eines Anderen vorschreiben,) gehören zwei Stücke: erstlich, ein Gesetz, welches die Handlung, die geschehen soll, objectiv als nothwcndig vorstellt,' d. i. welches die Handlung zur Pflicht macht; zweitens, eine Triebfeder, welche den Bestimmungsgrund der Willkühr zu dieser Handlung subjectiv mit der *) Die Deduktion der Eintheilung eines Systems, d. i. der Beweis ihrer Vollständigkeit sowohl, als auch der Stetigkeit, daß nämlich der Uebcrgang vom cingctheilten Begriffe zum Gliede der Eintheilung in der ganzen Reihe der Untereintheilungen durch keinen Sprung (lllvisio xer saltum) geschehe, ist eine der am Schwersten zu erfüllenden Bedingungen für den Baumeister eines Systems. Auch was der oberste eingetheilte Begriff zu der Eintheilung Recht oder Unrecht (aut las aut nekas) fei, hat seine Bedenklichkeit. Es ist der Act der freien Willkühr überhaupt. So wie die Lehrer der Ontologie vom Etwas und Nichts zu oberst anfangen, ohne inne zu werden, daß dieses schon Glieder einer Eintheilung sind, dazu noch der eingetheilte Begriff fehlt, der kein anderer, als der Begriff von einem Gegenstände überhaupt sein kann. Kant s. W. V. 2 Rechtslehre. Einleitung Vorstellung des Gesetzes verknüpft; mithin ist das zweite Stück dieses: daß das Gesetz die Pflicht zur Triebfeder macht. Durch das elftere wird die Handlung als Pflicht vorgestellt, welches ein bloses theoretisches Erkenntniß der möglichen Bestimmung der Will- kühr d. i. praktischer Regeln ist; durch das zweite wird die Verbindlichkeit, so zu handeln, mit einem Bestimmungsgrunde der Willkühr überhaupt im Subjecte verbunden. Alle Gesetzgebung also, (sie mag auch in Ansehung der Handlung, die sie zur Pflicht macht, mit einer anderen Übereinkommen, z. B. die Handlungen mögen in allen Fällen äußere sein,) kann doch in Ansehung der Triebfedern unterschieden sein. Diejenige, welche eine Handlung zur Pflicht, und diese Pflicht zugleich zur Triebfeder macht, ist ethisch. Diejenige aber, welche das Letztere nicht im Gesetze mit einschließt, mithin auch eine andere Triebfeder, als die Idee der Pflicht selbst, zuläßt, ist juridisch. Man sieht in Ansehung der letzteren leicht ein, daß diese von der Idee der Pflicht unterschiedene Triebfeder, von den pathologischen Bestimmungsgründen der Willkühr der Neigungen und Abneigungen, und unter diesen von denen der letzteren Art hergenommen sein müssen, weil es eine Gesetzgebung, welche nöthigend, nicht eine Anlockung, die einladend ist, sein soll. Man nennt die blose Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetze, ohne Rücksicht auf die Triebfeder derselben, die Legalität (Gesetzmäßigkeit); diejenige aber, in welcher die Idee der Pflicht aus dem Gesetze zugleich die Triebfeder der Handlung ist, die Moralität (Sittlichkeit) derselben. Die Pflichten nach der rechtlichen Gesetzgebung können nur äußere Pflichten sein, weil diese Gesetzgebung nicht verlangt, daß die Idee dieser Pflicht, welche innerlich ist, für sich selbst Bestimmungsgrund der Willkühr des Handelnden sei, und, da sie doch einer für Gesetze schicklichen Triebfeder bedarf, nur äußere mit dem Gesetze verbinden kann. Die ethische Gesetzgebung dagegen macht zwar auch innere Handlungen zu Pflichten, aber nicht etwa mit Ausschließung der äußeren, sondern geht auf Alles, was Pflicht ist, ^ »t! ^WunK ^ "^"zdrr^ ^ übminkm^^ 'M,) i» im. LikjeiW, kÄtl Aginch z« «G KL Lqw e Litm Tmbf^i, tisch. MD nn ln Are dn le^'D LrM- »MPLZM, Ml NIMM im WM »Ät eint Mä>H Aildlüdnmd edn M;rikjcht«° ^ Ml-i-h d'i ^L!<ü) t-'s-lb«'- in die Metaphysik der Sitten, m 19 überhaupt. Aber eben darum, weil die ethische Gesetzgebung die innere Triebfeder der Handlung (die Idee der Pflicht) in ihr Gesetz mit einschließt, welche Bestimmung durchaus nicht in die äußere Gesetzgebung einfließen muß; so kann die ethische Gesetzgebung keine äußere, (selbst nicht die eines göttlichen Willens) sein, ob sie zwar die Pflichten, die auf einer anderen, nämlich äußeren Gesetzgebung beruhen, als Pflichten, in ihre Gesetzgebung zu Triebfedern aufnimmt. Hieraus ist zu ersehen, daß alle Pflichten blos darum, weil sie Pflichten sind, mit zur Ethik gehören; aber ihre Gesetzge« bung ist darum nicht allemal in der Ethik enthalten, sondern von vielen derselben außerhalb derselben. So gebietet die Ethik, daß ich eine in einem Vertrage gethane Anheischigmachung, wenn mich der andere Lheil gleich nicht dazu zwingen könnte, doch erfüllen müsse; allein sie nimmt das Gesetz (pacta sunt servanda) , und die diesem correspondirende Pflicht aus der Rechtslehre als gegeben an. Also nicht in der Ethik, sondern im dus liegt die Gesetzgebung,, daß angenommene Versprechen gehalten werden müssen. Die Ethik lehrt hernach nur, daß, wenn die Triebfeder, welche die juridische Gesetzgebung mit jener Pflicht verbindet, nämlich der äußere Zwang, auch weggelassen wird, die Idee der Pflicht allein schon zur Triebfeder hinreichend sei. Denn wäre das nicht, und die Gesetzgebung selber nicht juridisch, mithin die aus ihr entspringende Pflicht nicht eigentliche Rechtspflicht (zum Unterschiede von der Tugendpflicht); so würde man die Leistung der Treue (gemäß seinem Versprechen in einem Vertrage) mit denen Handlungen des Wohlwollens und der Verpflichtung zu ihnen in eine Klasse setzen, welches durchaus nicht geschehen muß. Es ist keine Tugendpflicht, sein Versprechen zu halten, sondern eine Rechtspflicht, zu deren Leistung man gezwungen werden kann. Aber es ist doch eine tugendhafte Handlung (Beweis der Tugend), es auch da zu thun, wo kein Zwang besorgt werden darf. Rechtslehre und Tugendlehre unterscheiden sich also nicht sowohl durch ihre verschiedenen Pflichten, als vielmehr durch die Verschiedenheit der Gesetzgebung, welche die eine oder die andere Triebfeder mit dem Gesetze verbindet. 2 2o Rechtslehre. Einleitung Die ethische Gesetzgebung, (die Pflichten mögen allenfalls auch äußere sein,) ist diejenige, welche nicht äußerlich sein kann; die juridische ist, welche auch äußerlich sein kann. So ist es eine äußerliche Pflicht, sein vertragsmäßiges Versprechen zu halten; aber das Gebot, dieses blos darum zu thun, weil es Pflicht ist, ohne auf eine andere Triebfeder Rücksicht zu nehmen, ist blos zur inneren Gesetzgebung gehörig. Also nicht als besondere Art von Pflicht, (eine besondere Art Handlungen, zu denen man verbunden ist,) — ! denn es ist in der Ethik sowohl, als im Rechte eine äußere Pflicht, — sondern weil die Gesetzgebung im angeführten Falle eine innere ist und keinen äußeren Gesetzgeber haben kann, wird die Verbindlichkeit zur Ethik gezählt. Aus eben dem Grunde werden die Pflichten des Wohlwollens, ob sie gleich äußere Pflichten (Verbindlichkeiten zu ! äußeren Handlungen) sind, doch zur Ethik gezählt, weil ihre Gesetz- ! gebung nur innerlich sein kann. — Die Ethik hat freilich auch ihre ^ besonderen Pflichten (z. B. die gegen sich selbst), aber hat doch auch mit dem Rechte Pflichten, aber nur nicht die Art der Verpflichtung gemein. Denn Handlungen blos darum, weil es Pflichten sind, ausüben, und den Grundsatz der Pflicht selbst, woher sie auch komme, zur hinreichenden Triebfeder der Willkühr zu machen, ist das Eigenthümliche der ethischen Gesetzgebung. So gibt eS I also zwar viele direct-elhische Pflichten, aber die innere Gesetz- j gebung macht auch die übrigen, alle und insgesammt, zu indirect- i ethischen. ^ IV. f Vorbegriffe zur Metaphysik der Sitten. ! ' (kllilosoplua practica umversalis.) > Der Begriff der Freiheit ist ein reiner Vernunstbegriff, der eben darrzm für die theoretische Philosophie transscendent, d. i. ein solcher ist, dem kein angemessenes Beispiel in irgend einer möglichen Erfahrung gegeben werden kann, welcher also keinen Gegenstand einer uns möglichen theoretischen Erkenntniß ausmacht, und schlech- terdings nicht für ein constitutives, sondern lediglich als regulatives, in die Metaphysik der Sitten. IV. 21 "gr» '§> 'kii. Cd Vk§n> ° K-Ilv,; >>" "N-tttt Kundin iß,) -Äßa-Mch^ iim Mn H dirLübindlichkiil ^ dil Wlhlkll dxz öÄÄWtllkil z« ü, «ii ihn Trsch t nnliih ihn n, akkt hat dich ttr ln kr Du- l dM», mt 6 ^ Wüidr M « zikiliz. Ä g'du! xr tik imierk 8^ ^m!, i» ir L'lke»' d.>- und zwar nur blos negatives Princip der speculativen Vernunft gelten kann, im praktischen Gebrauche derselben aber seine Realität durch praktische Grundsätze beweist, die, als Gesetze, eine Kausalität der reinen Vernunft, unabhängig von allen empirischen Bedingungen (dem Sinnlichen überhaupt) die Willkühr szuj bestimmen, und einen reinen Willen in uns beweisen, in welchem die sittlichen Begriffe und Gesetze ihren Ursprung haben. Auf diesem (in praktischer Rücksicht) positiven Begriffe der Freiheit gründen sich unbedingte praktische Gesetze, welche moralisch heißen, die in Ansehung Unser, deren Willkühr sinnlich afsicirt und so dem reinen Willen nicht von selbst angemessen, sondern oft widerstrebend ist, Imperativen (Gebote oder Verbote) und zwar kategorische (unbedingte) Imperativen sind, wodurch sie sich von den technischen (den Kunstvorschriften), als die jederzeit nur bedingt gebieten, unterscheiden, nach denen gewisse Handlungen erlaubt oder unerlaubt, d. i. moralisch möglich oder unmöglich, einige derselben aber, oder ihr Gegentheil moralisch nothwendig d. i. verbindlich sind; woraus dann für jene der Begriff einer Pflicht entspringt, deren Befolgung oder Uebertretung zwar auch mit einer Lust oder Unlust von besonderer Art (der eines moralischen Gefühls) verbunden ist, auf welche wir aber, sweil sie nicht den Grund der praktischen Gesetze, sondern nur die subjective Wirkung im Gemüthe bei der Bestimmung unserer Willkühr durch jene betreffen und, (ohne jener ihrer Gültigkeit oder Einflüsse objectiv, d. i. im Urtheil der Vernunft etwas hinzuzuthun oder zu benehmen,) nach Verschiedenheit der Subjecte verschieden sein kann,j in praktischen Gesetzen der Vernunft gar nicht Rücksicht nehmen. Folgende Begriffe sind der Metaphysik der Sitten in ihren beiden Theilen gemein. Verbindlichkeit ist die Nothwendigkeit einer freien Handlung unter einem kategorischen Imperativ der Vernunft. Der Imperativ ist eine praktische Regel, wodurch die an sich zufällige Handlung nothwendig gemacht wird. Er unterscheidet sich darin von einem praktischen Gesetze, daß dieses zwar die LS Rechtslehre. Einleitung Nothwendigkeit einer Handlung vorstellig macht, aber ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob diese an sich schon dem handelnden Subjecte (etwa einem heiligen Wesen) innerlich nothwendig beiwohne, oder (wie dem Menschen) zufällig sei; denn wo das Erstere ist, da findet kein Imperativ Statt. Also ist der Imperativ eine Regel, deren Vorstellung die subjectiv-zufällige Handlung nothwendig macht, mithin das Subject, als ein solches, was zur Uebereinstimmung mit dieser Regel genöthigt (neces- sitirt) werden muß, vorstellt. — Der kategorische (unbedingte) Imperativ ist derjenige, welcher nicht etwa mittelbar, durch die Vorstellung eines Zwecks, der durch die Handlung erreicht werden könne, sondern der sie durch die blose Vorstellung dieser Handlung selbst (ihrer Form), also unmittelbar als objectiv-nothwendig denkt und nothwendig macht; dergleichen Imperativen keine andere praktische Lehre, als allein die, welche Verbindlichkeit vorschreibt (die der Sitten), zum Beispiele aufstellen kann. Alle anderen Imperativen sind technisch und insgesammt bedingt. Der Grund der Möglichkeit kategorischer Imperativen liegt aber darin: daß sie sich auf keine andere Bestimmung der Willkühr, (wodurch ihr eine Absicht untergelegt werden kann,) als lediglich auf die Freiheit derselben beziehen. ^ Erlaubt ist eine Handlung (licitum) , die der Verbindlichkeit nicht entgegen ist; und diese Freiheit, die durch keinen entgegengesetzten Imperativ eingeschränkt wird, heißt die Befugniß (facultas moralis). Hieraus versteht sich von selbst, was unerlaubt (illi- eitum) sei. Pflicht ist diejenige Handlung, zu welcher Jemand verbunden ist. Sie ist also die Materie der Verbindlichkeit, und es kann einerlei Pflicht (der Handlung nach) sein, ob wir zwar auf verschiedene Art dazu verbunden werden können. Der kategorische Imperativ, indem er eine Verbindlichkeit in Ansehung gewisser Handlungen aussagt, ist ein moralisch-praktisches Gesetz. Weil aber Verbindlichkeit nicht blos praktische Noth- wendigkeik, (dergleichen ein Gesetz überhaupt aussagt,) sondern auch Nothigung enthält, so ist der gedachte Imperativ entweder ein Gebot- oder Verbotgesetz, nachdem die Begehung oder Unterlassung als Pflicht vorgestellt wird. Eine Handlung, die 23 itt', kM I Ns H k cks-zuMy 4 , Ä «in s Uvschizt ( hmM «L«, M °S »istkü lll!! UL ka LMWiit ch keinm mtW- Li^W (sicslts > liinrl^uibt (Uli- ^mrnd nstck« '>51, unk k§ k« Mll zir^ir «if M -t" tu» in die Metaphysik der Sitten. IV. weder geboten noch verboten ist, ist blos erlaubt, weil cs in Ansehung ihrer gar kein, die Freiheit (Befugmß) einschränkendes Gesetz und also auch keine Pflicht gibt- Eine solche Handlung heißt sittlich-gleichgültig (imlifferen!,, mliopboron, re» merse kseultatis). Man kann fragen: ob es dergleichen gebe, und wenn es solche gibt, ob dazu, daß es Jemandem frei stebe, etwas nach seinem Belieben zu thun, oder zu lassen, außer dem Gebotgesetze (lex prseveptiva, lex inamlati,) und dem Verbotgesetze (lex proliibitivs, lex vetiti,) noch ein Erlaubnißgesetz (lex per- inlssivs) erforderlich sei. Wenn dieses ist, so würde die Be- fugniß nicht allemal eine gleichgültige Handlung (säiaplivron) betreffen; denn zu einer solchen, wenn man sie nach sittlichen Gesetzen betrachtet, würde kein besonderes Gesetz erfordert werden. That heißt eine Handlung,'sofern sie unter Gesetzen der Verbindlichkeit steht, folglich auch sofern das Subject in derselben nach der Freiheit seiner WMühr betrachtet wird. Der Handelnde wird durch einen solchen Act als Urheber der Wirkung betrachtet, und diese, zusammt der Handlung selbst, können ihm zugerechnet werden, wenn man vorher daS Gesetz kennt, kraft welches auf ihnen eine Verbindlichkeit ruht. Person ist dasjenige Subject, dessen Handlungen einer Zurechnung fähig sind. Die moralische Persönlichkeit ist also nichts Anderes, als die Freiheit eines vernünftigen Wesens unter moralischen Gesetzen, (die psychologische aber blos das Vermögen, sich seiner selbst in den verschiedenen Zuständen der Identität seines Daseins bewußt zu werden;) woraus dann folgt, daß eine Person keinen anderen Gesetzen, als denen, die sie (entweder allein, oder wenigstens zugleich mit Anderen) sich selbst gibt, unterworfen ist. Sache ist ein Ding, was keiner Zurechnung fähig ist. Ein jedes Object der freien Willkühr, welches selbst der Freiheit ermangelt, heißt daher Sache (res corporalis). Recht oder Unrecht (rectum aut minus peetum) überhaupt ist eine That, sofern sie pflichtmäßig oder pflichtwidrig (kactum Ucitum aut illicitum) ist; die Pflicht selbst mag, ihrem Inhalte 24 Rechtslehre. Einleitung oder ihrem Ursprünge nach, sein, von welcher Art sie wolle. Eine pflichtwidrige That heißt Uebertretung (restus). Eine unvorsätzliche Uebertretung, die gleichwohl zugerechnet werden kann, heißt blose Verschuldung (culpa). Eine vorsätzliche (d. i. diejenige, welche mit dem Bewußtsein, daß sie Uebertretung sei, verbunden ist,) heißt Verbrechen (äolus). Was nach äußeren Gesetzen recht ist, heißt gerecht (gustum), was es nicht ist, ungerecht (ingustum). Ein Widerstreit der Pflichten (coilisio vkllviorum s. obligstionum) würde das Verhältnis« derselben sein, durch welches eine derselben die andere (ganz oder zum Lheil) aufhöbe. — Da aber Pflicht und Verbindlichkeit überhaupt Begriffe sind, welche die objective praktische Nothwendigkeit gewisser Handlungen aus- drücken und zwei einander entgegengesetzte Regeln nicht zugleich noth- wendig sein können, sondern, wenn nach einer derselben zu handeln es Pflicht ist, so ist nach der entgegengesetzten zu handeln nicht allein keine Pflicht, sondern sogar pflichtwidrig; so ist eine Collision von Pflichten und Verbindlichkeiten gar nicht denkbar (obli- gationes non collickuntur). Es können aber gar wohl zwei Gründe der Verbindlichkeit (rationea odliganäi), deren einer aber, oder der andere, zur Verpflichtung nicht zureichend ist (rationes vbliganäi non obligantes), in einem Subject und der Regel, die es sich verschreibt, verbunden sein, da dann der eine nicht Pflicht ist. — Wenn zwei solcher Gründe einander widerstreiten, so sagt die praktische Philosophie nicht: daß die stärkere Verbindlichkeit die Oberhand behalte (kortior obligatio vinoit) , sondern der stärkere Verpflich- tungsgrund behält den Platz (kortior obliganäi ratio vinoit). Ueberhaupt heißen die verbindenden Gesetze, für di? eine äußere Gesetzgebung möglich ist, äußere Gesetze (leges externao). Unter diesen sind diejenigen, zu denen die Verbindlichkeit auch ohne äußere Gesetzgebung » priori durch die Vernunft erkannt werden kann, zwar äußere, aber natürliche Gesetze; diejenigen dagegen, die ohne wirkliche äußere Gesetzgebung gar nicht verbinden, (also ohne die letztere nicht Gesetze sein würden,) heißen positive Gesetze. Es SS I! Si,. stlst 6 nil un- " «kÜÄnm s. ^«b vrllhez iwsh°>!«. - ^ '' l>"d, «Gk tzi, Hmtlunzkn auK: ^tlpzliichnch mSm jü i^itck M e ist M Cslli-, ^ imüm sM- wli ai», ikn i!N ntioll« vststxwlli -,il, tik e§ sich xSchlist.-WK! üzl tit stttklH! il dir sM"d t» ,ji rilio n»ci>>' sti di« rck Ä« . »ten»°> stst k«>«l d>rr sil'" in die Metaphysik der Sitten. !V. kann also eine äußere Gesetzgebung gedacht werden, die lauter natürliche Gesetze enthielte; alsdenn aber müßte doch ein natürliches Gesetz vorausgehen, welches die Auctorität des Gesetzgebers (d. i. die Be- fugniß, durch seine blose Willkühr Andere zu verbinden,) begründete. Der Grundsatz, welcher gewisse Handlungen zur Pflicht macht, ist ein praktisches Gesetz. Die Regel des Handelnden, die er sich selbst aus subjectiven Gründen zum Princip macht, heißt seine Maxime; daher bei einerlei Gesetzen doch die Maximen der Handelnden sehr verschieden sein können. Der kategorische Imperativ, der überhaupt nur aussagt, was Verbindlichkeit sei, ist: handle nach einer Maxime, welche zugleich als ein allgemeines Gesetz gelten kann. — Deine Handlungen mußt du also zuerst nach ihrem subjectiven Grundsätze betrachten; ob aber dieser Grundsatz auch objectiv gültig sei, kannst du nur daran erkennen, daß, weil deine Vernunft ihn der Probe unterwirft, durch denselben dich zugleich als allgemein gesetzgebend zu denken, er sich zu einer solchen allgemeinen Gesetzgebung qualisicire. Die Einfachheit dieses Gesetzes in Vergleichung mit den großen und mannigfaltigen Forderungen, die daraus gezogen werden können, imgleichen das gebietende Ansehen, ohne daß es doch sichtbar eine Triebfeder bei sich führt, muß freilich anfänglich befremden. Wenn man aber, in dieser Verwunderung über ein Vermögen unserer Vernunft, durch die blose Idee der Qualification einer Maxime zur Allgemeinheit eines praktischen Gesetzes die Willkühr zu bestimmen, belehrt wird: daß eben diese praktischen Gesetze (die moralischen) eine Eigenschaft der Willkühr zuerst kund machen, auf die keine speculative Vernuust weder aus Gründen » priori, noch durch irgend eine Erfahrung gerathen hätte, und, wenn sie darauf gerieth, ihre Möglichkeit theoretisch durch nichts darthun könnte, gleichwohl aber jene praktischen Gesetze diese Eigenschaft, nämlich die Freiheit, unwidersprechlich darthun; so wird es weniger befremden, diese Gesetze, gleich mathematischen Postulaten, unerweislich und doch apodiktisch zu finden, zugleich aber ein ganzes Feld von praktischen Erkenntnissen vor sich eröffnet zu sehen, wo die Vernunft mit der- LS Rechtslehre. Einleitung selben Idee der Freiheit, ja jeder anderer ihrer Ideen des Übersinnlichen im Theoretischen Alles schlechterdings vor ihr verschlossen finden muß. Die Uebereinstimmung einer Handlung mit dem Pflichtgesetze ist die Gesetzmäßigkeit (leg-Mas), — die der Maxime der Handlung mit dem Gesetze die Sittlichkeit (mrrrslitas) derselben. Maxime aber ist das subjective Princip zu handeln, was sich das Subject selbst zur Regel macht, (wie es nämlich handeln will.> Dagegen ist der Grundsatz der Pflicht das, was ihm die Vernunft schlechthin, mithin objectiv gebietet, (wie .es handeln soll.) Der oberste Grundsatz der Sittenlehre ist also: handle nach einer Maxime, die zugleich als allgemeines Gesetz gelten kann. — Jede Maxime, die sich hiezu nicht qualisicirt, ist der Moral zuwider. Von dem Willen gehen die Gesetze aus; von der Willkühr die Maximen. Die letztere ist im Menschen eine freie Willkühr) der Wille, der auf nichts Anderes, als blos auf Gesetz geht, kann weder frei noch unfrei genannt werden, weil er nicht auf Handlungen, sondern unmittelbar auf die Gesetzgebung für die Maxime der Handlungen (also die praktische Vernunft selbst) geht, daher auch schlechterdings nothwendig und selbst keiner Nöthigung fähig ist. Nur die Willkühr also kann frei genannt werden. Die Freiheit der Willkühr aber kann nicht durch das Vermögen der Wahl, für oder wider das Gesetz zu handeln (Udert,, iaäitkerentise), definirt werden; — wie es wohl Einige versucht haben, — obzwar die Willkühr als Phänomen davon in der Erfahrung häufige Beispiele gibt. Denn die Freiheit, (so wie sie uns durchs moralische Gesetz allererst kündbar wird,) kennen wir nur als negative Eigenschaft in uns, nämlich durch keine sinnlichen Bestimmungsgründe zum Handeln genöthigt zu werden. Als Noumen aber, d. i. nach dem Vermögen des Menschen blos als Intelligenz betrachtet, wie sie in Ansehung der sinnlichen Willkühr nöthigend ist, mithin ihrer positiven Beschaffenheit nach, können wir sie theoretisch gar nicht darstellen. Nur das können wir wohl einsehen: daß, obgleich der Mensch, als Sinnenwesen, der Erfahrung nach ein Vermögen zeigt, dem Gesetze nicht allein gemäß, sondern auch zuwider zu wählen, dadurch doch nicht seine Freiheit als inlel- ligiblen Wesens definirt werden könne; weil Erscheinungen S 7 ^ dkrstz k dn ^N°It ^ >r^-,ch ^ ^"deln will.) ^ d>- L-munst l-> soll.) ^'- hEi Uch > Z-i-n> imn. - > »«»der Willstbr m» k«VWdy ^ lirf Uw --K , >»ll n oitt wf i-itzidniiz ftr dii mein Wj M, ;ß lmn?!WM iul ,:A tmtlrlA» ,, d»nrck ^ 2^1 ß!Ni,k «l>°t! „ 2 ,° UM lI>^ ,zmbnt,(l°^ II llild,) bnei» «Willh -llch!»' >,»°id>z-i^''°" .»L IÜV --l»''" ^ >it> ,l! >«"' in die Metaphysik der Sitten. IV. kein übersinnliches Objeet, (dergleichen doch die freie Willkühr ist,) verständlich machen können, und daß die Freiheit nimmermehr darin gesetzt werden kann, daß das vernünftige Subject auch eine wider seine (gesetzgebende) Vernunft streitende Wahl treffen kann; wenngleich die Erfahrung oft genug beweist, daß es geschieht; (wovon wir doch die Möglichkeit nicht begreifen können.) — Denn ein Anderes ist, einen Satz (der Erfahrung) einräumen, ein Anderes, ihn zum Erklärungsprincip (des Begriffs der freien Willkühr) und allgemeinen Unterscheidungsmerkmal (vom srbitrio bruto ». servo) machen; weil das Elftere nicht behauptet, daß das Merkmal nothwendig zum Begriff gehöre, welches doch zum Zweiten erforderlich ist. — Die Freiheit, in Beziehung auf die innere Gesetzgebung der Vernunft, ist eigentlich allein ein Vermögen; die Möglichkeit, von dieser abzuweichen, ein Unvermögen. Wie kann nun jenes aus diesem erklärt werden? Es in eine Definition, die über den praktischen Begriff noch die Ausübung desselben, wie sie die Erfahrung lehrt, hinzulhut, «ne Bastarterklärung («leünitio b^brista), welche den Begriff im falschen Lichte darstellt. Gesetz (ein moralisch praktisches) ist ein Satz, der einen kategorischen Imperativ (Gebot) enthalt. Der Gebietende (imporans) durch ein Gesetz ist der Gesetzgeber (IcAisIator). Er ist Urheber (auctor) der Verbindlichkeit nach dem Gesetze, aber nicht immer Urheber des Gesetzes. Im letzteren Falle würde das Gesetz positiv (zufällig) und willkührlich sein. Das Gesetz, was uns a priori und unbedingt durch unsere eigene Vernunft verbindet, kann auch als aus dem Willen eines höchsten Gesetzgebers, d. i. eines solchen, der lauter Rechte und keine Pflichten hat, (mithin dem göttlichen Willen) hervorgehend ausgedrückt werden, welches aber nur die Idee von einem moralischen Wesen bedeutet, dessen Wille für alle Gesetz ist, ohne ihn doch als Urheber desselben zu denken. Zurechnung (impulatio) in moralischer Bedeutung ist das Urtheil, wodurch Jemand als Urheber (causa lider») einer Handlung, die alsdann That (factum) heißt und unter Gesetzen steht, angesehen wird; welches, wenn es zugleich die rechtlichen Folgen aus dieser Ehat bei sich führt, eine rechtskräftige (imputatio gucki- 28 Rechtslehre. Einleitung in die Metaphysik der Sitten. tV- oi-ri» 8. valiäa), sonst aber nur eine beurtheilende Zurechnung (iwputatio chiguäioatori») sein würde. — Diejenige (physische oder moralische) Person, welche rechtskräftig zuzurechnen die Befugniß hat, heißt der Richter oder auch der Gerichtshof (Huäex 8. korum). Was Jemand pflichtmäßig mehr thut, als wozu er nach dem Gesetze gezwungen werden kann, ist verdienstlich (merituni); was er nur gerade dem letzteren angemessen thut, ist Schuldigkeit (äebitum); was er endlich weniger thut, als die letztere fordert, ist moralische Verschuldung (äemeritum). Der rechtliche Effect einer Verschuldung ist die Strafe (xoena); der einer verdienstlichen That Belohnung (praemium), (vorausgesetzt, daß sie, im Gesetz verheißen, die Bewegursache war;) die Angemessenheit des Verfahrens zur Schuldigkeit hat gar keinen rechtlichen Effect. — Die gültige Vergeltung (remuneratio 8. repeiwio beneüca) steht zur That in gar keinem Rechtsverhältnisse. Die guten oder schlimmen Folgen einer schuldigen Handlung, — imgleichen die Folgen der Unterlassung einer verdienstlichen, können dem Subjecte nicht zurechnet werden (mocku, imputs- tivni» tollen»). Die guten Folgen einer verdienstlichen, — imgleichen die schlimmen Folgen einer unrechtmäßigen Handlung können dem Subjecte zugerechnet werden (moäu» i«>put»tionis ponen»). Subjectiv ist der Grad der Zurechnungsfähigkeit (imxut-dilitll») der Handlungen nach der Größe der Hindernisse zu schätzen, die dabei haben überwunden werden müssen. — Je größer die Naturhindernisse (der Sinnlichkeit), je kleiner das moralische Hindcrniß (der Pflicht), desto mehr wird die gute That zum Verdienst angerechnet. Z. B. wenn ich einen mir ganz fremden Menschen mit meiner beträchtlichen Aufopferung aus großer Noch rette. Dagegen: je kleiner das Naturhinderniß, je größer das Hindcrniß aus Gründen der Pflicht, desto mehr wird die Ucber- tretung (als Verschuldung) zugerechnet. — Daher der Gemüths- zustand, ob das Subject die That im Affect, oder mit ruhiger Ueberlegung verübt habe, in der Zurechnung einen Unterschied macht, der Folgen hat. ^ lonmH lwen^v ^l.iSS^ ^ TlNkcht- ^^»zmkffchil ^ü-i«iSW.- mpern» ixieka) isst h-üj» Hurlimz, ima «Änchichm, » <»«iA MsM- — iMtm d« LilL»; kmü» ta tüomi ^«iki»), zUir tu hi»dM 7 »n Mm. - ) Kil', je k-im ^ «Ix M di- S'" vm- ^ * l>' V. ->» II./ ilü, .r-- on! ad«- Einleitung in die Rechtslehre. tz. ä. Was die Rechtslehre sei? !^er Inbegriff der Gesetze, für welche eine äußere Gesetzgebung möglich ist, heißt die Rechtslehre (^us). Ist eine solche Gesetzgebung wirklich, so ist sie Lehre des positiven Rechts und der Rechtskundige derselben, oder Rechtsgelehrte (^urisconsultus) heißt Rechtserfahren (^urisperitus), wenn er die äußeren Gesetze auch äußerlich, d. i. in ihrer Anwendung auf in der Erfahrung vorkommende Fälle kennt, die auch tvohl Rechtsklugheit (^uris- pruäentw) werden kann, ohne beide zusammen aber blose Rechtswissenschaft ( 5 urisscientia) bleibt. Die letztere Benennung kommt der systematischen Kenntniß der natürlichen Rechtslehre ' ( 5 us nsturse) zu, wiewohl der Rechtskundige in der letzteren zu aller positiven Gesetzgebung die unwandelbaren Principien hergeben muß. tz. L. Was ist Recht? Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in Tautologie verfallen, oder statt einer allgemeinen Auflösung auf das, was in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen will, ebenso in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: was ist Wahrheit? den Logiker. Was Rechtens sei (quiä sit Huris), d. i. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben, so Rechtslehre. Einleitung kann er noch wohl angeben; aber ob das, was sie wollten, auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht sowohl, als Unrecht (justum et iogustum), erkennen könne, bleibt ihm wohl verborgen, wenn er nicht eine Zeit lang jene empirischen Principien verläßt, die Quellen jener Urtheile in der blosen Vernunft sucht, (wiewohl ihm dazu jene Gesetze vortrefflich zum Leitfaden dienen können,) um zu einer möglichen positiven Gesetzgebung die Grundlage zu errichten. Eine blos empirische Rechtslehre ist, (wie der hölzerne Kopf in Phädrus Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur Schade! daß er kein Gehirn hat. Der Begriff des Rechts, sofern er sich auf eine ihm correspon- dirende Verbindlichkeit bezieht, (d. i. der moralische Begriff derselben) betrifft erstlich nur das äußere und zwar praktische Ver- hältniß einer Person gegen eine andere, sofern ihre Handlungen als Facta auf einander (unmittelbar, oder mittelbar) Einfluß haben können. Aber zweitens bedeutet er nicht das Verhältnis« der Will- kühr auf den Wunsch, (folglich auch auf das blose Bedürfniß) des Anderen, wie etwa in den Handlungen der Wohlthätigkeit oder Hartherzigkeit, sondern lediglich auf die Willkühr des Anderen. Drittens in diesem wechselseitigen Verhältnisse der Willkühr kommt auch gar nicht die Materie der Willkühr, d. i. der Zweck, den ein Jeder mit dem Object, was er will, zur Absicht hat, in Betrachtung, z. B. es wird nicht gefragt, ob Jemand bei der Waare, die er zu seinem eigenen Handel von mir kauft, auch seinen Vortheil finden möge, oder nicht, sondern nur nach der Form im Ver- hältniß der beiderseitigen Willkühr, sofern sieblos als frei betrachtet wird, und ob dadurch die Handlung Eines von Beiden sich mit der Freiheit des Anderen nach einem allgemeinen Gesetze zusammen vereinigen lasse. Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkühr des Einen mit der Willkühr des Anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann. in die Rechtslchre. tz. 6. St tz. 0. Allgemeines Princip des Rechts. „Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkühr eines Jeden mit Jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann rc." Wenn also meine Handlung, oder überhaupt mein Zustand mit der Freiheit von Jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann, so thut der mir Unrecht, der mich daran hindert; denn dieses Hinderniß (dieser Widerstreit) kann mit der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen nicht bestehen. Es folgt hieraus auch: daß nicht verlangt werden kann, daß dieses Princip aller Maximen selbst wiederum meine Maxime sei, d. i. daß ich es mir zur Maxime meiner Handlung mache; denn ein Jeder kann frei sein, obgleich seine Freiheit mir gänzlich indifferent wäre, oder ich im Herzen derselben gerne Abbruch thun möchte, wenn ich nur durch meine äußere Handlung ihr nicht Eintrag thue. Das Rechthandeln mir zur Maxime zu machen, ist eine Forderung, die die Ethik an mich thut. Also ist das allgemeine Rechtsgesetz: handle äußerlich so, daß der freie Gebrauch deiner Willkühr mit der Freiheit von Jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne, zwar ein Gesetz, welches mir eine Verbindlichkeit auferlegt, aber ganz und gar nicht erwartet, noch weniger fordert, daß ich ganz um dieser Verbindlichkeit willen, meine Freiheit auf jene Bedingungen selbst einschränken solle, sondern die Vernunft sagt nur, daß sie in ihrer Idee darauf eingeschränkt sei und von Anderen auch thätlich eingeschränkt werden dürfe; und dieses sagt sie als ein Postulat, welches gar keines Beweises weiter fähig ist. — Wenn die Absicht nicht ist, Lugend zu lehren, sondern nur, was recht sei, vorzutragen, so darf und soll man selbst nicht jenes Rechtsgesetz als Triebfeder der Handlung vorstellig machen. 32 Rechtslehre. Einleitung tz. Das Recht ist mit Ler Befugniß zu zwingen verbunden. Der Widerstand, der dem Hindernisse einer Wirkung entgegengesetzt wird, ist eine Beförderung dieser Wirkung und stimmt mit ihr zusammen. Nun ist Alles, was Unrecht ist, ein Hinderniß der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen; der Zwang aber ist ein Hinderniß oder Widerstand, der der Freiheit geschieht. Folglich: wenn ein gewisser Gebrauch der Freiheit selbst ein Hinderniß der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen (d. i. unrecht) ist, so ist der Zwang, der diesem entgegengesetzt wird, als Verhinderung eines Hindernisses der Freiheit mit der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmend d. i. recht; mithin ist mit dem Rechte zugleich eine Befugniß, den, der ihm Abbruch thut, zu zwingen, nach dem Satze des Widerspruchs verknüpft. §. L. Das stricte Recht kann auch als die Möglichkeit eines mit Jedermanns Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammcnstimmenden durchgängigen wechselseitigen Zwanges vorgcstcllt werden. Dieser Satz will so viel sagen, als: das Recht darf nicht als aus zwei Stücken, nämlich der Verbindlichkeit nach einem Gesetze und der Befugniß dessen, der durch seine Willkühr den Anderen verbindet, diesen dazu zu zwingen, zusammengesetzt gedacht werden, sondern man kann den Begriff des Rechts in der Möglichkeit der Verknüpfung des allgemeinen wechselseitigen Zwanges mit Jedermanns Freiheit unmittelbar setzen. So wie nämlich das Recht überhaupt nur-das zum Objecte hat, was in Handlungen äußerlich ist, so ist das stricte Recht, nämlich das, dem nichts Ethisches beigemischt ist, dasjenige, welches keine anderen Bestimmungsgründe der Willkühr, als blos die äußeren fordert; denn alsdann ist es rein und mit keinen Tugendvorschriften vermengt. Ein striktes (enges) Recht kann man also nur das völlig äußere nennen. Dieses gründet sich nun zwar auf dem Bewußtsein der Verbindlichkeit eines Jeden nach dem Gesetze; aber die Willkühr darnach zu bestimmen, darf und 33 "" Wen ^'l»H,n rlgliidl !> ii «t «il ZiiMMi »La teÄWM kchl däij M Nild NM Mr tni zckch ta Mözlichk-il l- ^lliil3ec-r>»'- ^ «W 1 Ä 6 iS ^ '' c..<4 r ß in die Rechtslehre, tz. x. kann es, wenn es rein sein soll, sich auf dieses Bewußtsein als Triebfeder nicht berufen, sondern fußt sich deshalb auf dem Princip der Möglichkeit eines äußeren Zwanges, der mit der Freiheit von Jedermann nach allgemeinen Gesetzen zusammen bestehen kann. — Wenn also gesagt wird: ein Gläubiger hat ein Recht, von dem Schuldner die Bezahlung seiner Schuld zu fordern, so bedeutet das nicht, er kann ihm zu Gemüthe führen, daß ihn seine Vernunft selbst zu dieser Leistung verbinde, sondern ein Zwang, der Jedermann nöthigt, dieses zu thun, kann gar wohl mit Jedermanns Freiheit, also auch mit der seinigen, nach einem allgemeinen äußeren Gesetze zusammen bestehen: Recht und Befugniß zu zwingen bedeuten also einerlei. Das Gesetz eines mit Jedermanns Freiheit nothwendig zusammenstimmenden wechselseitigen Zwanges, unter dem Princip der allgemeinen Freiheit, ist gleichsam die Construction jenes Begriffs, d. i. Darstellung desselben in einer reinen Anschauung » priori, nach der Analogie der Möglichkeit freier Bewegungen der Körper unter dem Gesetze der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung. So wie wir nun in der reinen Mathematik die Eigenschaften ihres Objects nicht unmittelbar vom Begriffe ableiten, sondern nur durch die Construttion des Begriffs entdecken können, so ists nicht sowohl der Begriff des Rechts, als vielmehr der, unter allgemeine Gesetze gebrachte, mit ihm zusammenstimmende durchgängig wechselseitige und gleiche Zwang, der die Darstellung jenes Begriffs möglich macht. Dieweil aber diesem dynamischen Begriffe noch ein blos formaler, in der reinen Mathematik (z. B. der Geometrie) zum Grunde liegt; so hat die Vernunft dafür gesorgt, den Verstand auch mit Anschauungen -l priori, zum Behuf der Construction des Rechtsbsgriffs, so viel möglich zu versorgen. — Das Rechte (rectum) wird als das Gerade theils dem Krummen, theils dem Schiefen entgegengesetzt. Das erste ist die innere Beschaffenheit einer Linie von der Art, daß es zwischen zw.ien gegebenen Punkten nur eine einzige, das zweite aber die Lage zweier einander durchschneidendeu oder zusammenstoßenden Linien, von deren Art es a)ich nur eine einzige (sie senkrechte) geben kann, die sich nicht mehr nach einer Seite, als der anderen hinneigt, Kant s. W. V. 3 84 Rechtslehre. Einleitung und die den Raum von beiden Seiten gleich abtheilt, nach welcher Analogie auch die Rechtslehre das Seine einem Jeden (mit mathematischer Genauigkeit) bestimmt wissen will, welches in der Lugendlehre nicht erwartet werden darf, als welche einen gewissen Raum zu Ausnahmen (latiwllinem) nicht verweigern kann. — Aber, ohne ins Gebiet der Ethik einzugreifen, gibt es zwei Fälle, die auf Rechtsentschcidung Anspruch -machen, für die ober keiner, der sie entscheide, ausgefunden werden kann, und die gleichsam in Epikur's liitorinunlli» hingehören. — Diese müssen wir zuvörderst aus der eigentlichen Rechtslehre, zu der wir bald schreiten wollen, aussondern, damit ihre schwankenden Principien nicht auf die festen Grundsätze der ersteren Einfluk bekommen. Anhang zur Einleitung in die Rechtslehre. Vom zweideutigen Recht, (äus seijnivocum.) Mit jedem Recht in enger Bedeutung (gus gtrletum) ist die Befugniß zu zwingen verbunden. Aber man denkt sich noch ein Recht im weiteren Sinne (gus latum), wo die Befugniß zu zwingen durch kein Gesetz bestimmt werden kann. — Dieser wahren oder vorgeblichen Rechte sind nun zwei: die Billigkeit und das Noth recht; von denen die erste ein Recht ohne Zwang, das zweite einen Zwang ohne Recht annimmt, und man wird leicht gewahr, diese Doppelsinnigkeit beruhe eigentlich darauf, daß cs Fälle eines bezweifelten Rechts gibt, zu deren Entscheidung kein Richter aufgestellt werden kann. I. Die Billigkeit. Die Billigkeit (objectiv betrachtet) ist keinesweges ein Grund zur Aufforderung blos an die ethische Pflicht Anderer (ihr Wohlwollen und Gütigkeit), sondern der, welcher aus diesem Grunde etwas fordert, fußt sich auf sein Recht, nur daß ihm die für den 85 ali "SG„,zi^ ^^»>, f«I ti - Dich jii tn upiin tzjchk Äts/ehtt. »cm».) tÜÜWt isiÄ ü iH weih >1! tik LmW j- - Lim mk ligsiit unU- :nr 2>ri»>gid mm >e ker-A^ d-!' ßmschkidlv'S ^ lß in die Rechtslehre. Anhang. Richter erforderlichen Bedingungen mangeln, nach welchen dieser bestimmen könnte, wie viel, oder aus welche Art dem Ansprüche desselben genug gethan werden könne. Der in einer auf gleiche Vortheile eingegangenen Mascopei dennoch mehr gethan, dabei aber wohl gar durch Unglücksfälle mehr verloren hat, als die übrigen Glieder, kann nach der Billigkeit von der Gesellschaft mehr fordern, als blos zu gleichen Theilcn mit ihnen zu gehen. Allein nach dem eigentlichen (stritten) Recht, weil, wenn man sich in seinem Fall einen Richter denkt, dieser keine bestimmte Angaben («lata) hat, um, wie viel nach dem Contract ihm zukomme, auszumachen, würde er mit seiner Forderung abzuweisen sein. Der Hausdiener, dem sein bis zu Ende des Jahres laufender Lohn in einer binnen der Zeit verschlechterten Münzsorte bezahlt wird, womit er das nicht ausrichten kann, was er bei Schließung des Contracts sich dafür anschaffen konnte, kann bei gleichem Zahlwerth, aber ungleichem Geldwerth sich nicht auf sein Recht berufen, deshalb schadlos gehalten zu werden, sondern nur die Billigkeit zum Grunde anrufen, (eine stumme Gottheit, die nicht gehört werden kann;) weil nichts hierüber im Contract bestimmt war, ein Richter aber nach unbestimmten Bedingungen nicht sprechen kann. Hieraus folgt auch, daß ein Gerichtshof der Billigkeit (in einem Streit Anderer über ihre Rechte) einen Widerspruch in sich schließe. Nur da, wo es die eigenen Rechte des Richters betrifft, und in dem, worüber er für seine Person disponiren kann, darf und soll er der Billigkeit Gehör geben; z. B. wenn die Krone den Schaden, den Andere in ihrem Dienste erlitten haben und den sie zu vergüten angcsleht wird, selber trägt, ob sie gleich nach dem strengen Rechte diesen Ausspruch unter der Vorschützung, daß sie solche auf ihre eigene Gefahr übernommen haben, abweisen könnte. Der Sinnspruch («Uetum) der Billigkeit ist nun zwar: „das strengste Recht ist das größte Unrecht (summum ^us summa injuria)"; aber diesem Uebel ist auf dem Wege Rechtens nicht abzuhelfen, ob es gleich eine Rechtsfordcrung bekifft, weil diese für das Gewisscnsgericht (korum poli) allein gehört, dagegen jede 3 ' zg Rechtslehre. Einleitung Frage Rechtens vor das bürgerliche Recht (korum soll) gezogen werden muß. U. Das Nothrecht. (^u, neeessilatis.) . Dieses vermeinte Recht soll eine Befugniß sein, im Fall der Gefahr des Verlusts meines eigenen Lebens, einem Anderen, der mir nichts zu Leide that, das Leben zu nehmen. Es fallt in die Augen, daß hierin ein Widerspruch der Rechtslehre mit sich selbst enthalten sein müsse; — denn es ist hier nicht von einem ungerechten Angreifer auf mein Leben, dem ich durch Beraubung des seinen zuvorkomme (gus inculpatas tuteise), die Rede,' wo die Anempfehlung der Mäßigung (moäersmen) nicht einmal zum Recht, sondern nur zur Ethik gehört, sondern von einer erlaubten Gewalt- thatigkeit gegen den, der keine gegen mich ausübte. Es ist klar: daß diese Behauptung nicht objectiv nach dem, was ein Gesetz vorschreiben, sondern blos subjektiv, wie vor Gericht die Sentenz gefällt werden würde, zu verstehen sei. Es kann nämlich kein Strafgesetz geben, welches demjenigen den Tod zuerkennte, der im Schiffbruche mit rinem Anderen in gleicher Lebensgefahr schwebend, diesen von dem Brette, worauf er sich gerettet hat, wegstieße, um sich selbst zu retten. Denn die durchs Gesetz angedrohte Strafe könnte doch nicht größer sein, als die des Verlustes des Lebens des Ersteren. Nun kann ein solches Strafgesetz die beabsichtigte Wirkung gar nicht haben; denn die Bedrohung mit einem Uebel, was noch ungewiß ist, (dem Tode durch den richterlichen Ausspruch,) kann die Furcht vor dem Uebel, was gewiß ist, (nämlich dem Ersaufen,) nicht übcrwiegen. Also ist die That der gewaltthätigen Sclbsterhaltung nicht etwa als unsträflich (in- eulpsbile), sondern nur als unstrafbar (inpuitibile) zu beurtheilen und diese subjective Straflosigkeit wird, durch eine wunderliche Verwechselung, von den Rechtslehrern für eine objective (Gesetzmäßigkeit) gehalten. Der Sinnspruch des Nothrechts heißt: „Noth hat kein Gebot ^erni, ds ^ flllt IN dl! Ml H sklbß Mm rulzr-. ^mLmz dü Ni, M di! »slMZich «ldlm EM: in die Rcchtslehre. Eintheilung der Rechtslehre. 37 (necessita, non Imbet Ie§em)"; und gleichwohl kann es keine Noth geben, welche, was unrecht ist, gesetzmäßig machte. Man sieht: daß in beiden RechtSbeurtheilungen (nach dem Bil- ligkeits- und dem Nothrechte) die Doppelsinnigkeit (»eß,) cbz!Ä Unvollkommene Pflicht. 48 Rechtslehre. Einleitung Eintheilung nach dem objektiven Verhältnisse des Gesetzes zur Pflicht. Pflicht gegen sich selbst. s 9^ ff ff 2 Z Z 2 2 Pflicht gegen Andere. Vollkommene Pflicht. in die Rechtslehre. Elntheilung der Rechtslehre. 43 III. Da die Subjecte, in Ansehung deren ein Verhältnis des Rechts zur Pflicht, (es sei statthaft oder unstatthaft,) gedacht wird, verschiedene Beziehungen zulassen; so wird auch in dieser Absicht eine Eintheilung vorgcnommen werden können. Eintheilung nach dem subjektiven Verhältniß der Verpflichtenden und Verpflichteten. 1 . 2 . Das rechtliche Verhältniß des Das rechtliche Verhältniß des Menschen zu Wesen, die weder Menschen zu Wesen, die sowohl Recht noch Pflicht haben. Recht, als Pflicht haben. Vacst. Aäest. Denn das sind vernunftlose Denn es ist ein Verhältniß von Wesen, die weder uns verbinden, Menschen zu Menschen, noch von welchen wir können verbunden werden. 3. ' 4. Das rechtliche Verhältniß des Das rechtliche Verhältniß des' Menschen zu Wesen, die lauter Menschen zu einem Wesen, was Pflichten und keine Rechte haben, lauter Rechte und keine Pflicht hat (Gott). Vacat. Vavat. Denn das wären Menschen Nämlich in der blosen Philo- ohne Persönlichkeit, (Leibeigene, sophie, weil es kein Gegenstand Sklaven.) möglicher Erfahrung ist. Also findet sich nur in Nr. 2 ein reales Verhältniß zwischen Recht und Pflicht. Der Grund, warum es nicht auch in Nr. 4 angetroffen wird, ist: weil es eine transscendente Pflicht sein würde, d. i. eine solche, der kein äußeres verpflichtendes Subject corrcspondirend gegeben werden kann, mithin das Verhältniß in 4L Rechtslehre. Einleitung in d. Rechtslehre. Eintheilung d.Rcchtslehre. theoretischer Rücksicht hier nur ideal, d. i. zu einem Gedankendinge ist, was wir uns selbst, aber doch nicht durch seinen ganz leeren, sondern, in Beziehung auf uns selbst und die Maximen der inneren Sittlichkeit, mithin in praktischer innerer Absicht, fruchtbaren Begriff, machen, worin denn auch unsere ganze immanente (ausführbare) Pflicht in diesem blos gedachten Verhältnisse allein besteht. Von der Eintheilung der Moral, als eines Systems der Pflichten überhaupt. Elementarlehre. Methodcnlehre. Rechtspflichten. Tugendpflichten. Didaktik. Ascetik. Privatrecht. Oeffentlichcs Recht, und so weiter, Alles, was nicht blos die Materialien, sondern auch die architektonische Form einer wissenschaftlichen Sittenlehre enthalt; wenn dazu die metaphysischen Anfangsgründe die allgemeinen Principien vollständig ausgespürt haben. Die oberste Eintheilung des Naturrechts kann nicht, (wie bisweilen geschieht,) die in das natürliche und gesellschaftliche, sondern muß die ins natürliche und bürgerliche Recht sein; deren das erstere das Privatrecht, das zweite das öffentliche Recht genannt wird. Denn dem Naturzustände ist nicht der gesellschaftliche, sondern der bürgerliche entgegengesetzt; weil es in jenem zwar gar wohl Gesellschaft geben kann, aber nur keine bürgerliche (durch öffentliche Gesetz: das Mein und Dein sichernde), daher das Recht in dem ersteren das Privatrecht heißt. erster Theil. Das Privateecht. Der allgemeinen Rechtslehre erster Theil. Das Privatrecht vom äußeren Mein und Dein überhaupt. Erstes Hauptstück. Von der Art etwas Aeußeres als das Seine zu haben. tz. 1. ^as Rechtlich-Meine (meum^uris) ist dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädiren würde. Die subjcclive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz. Etwas Aeußeres aber würde nur dann das Meine sein, wenn ich annehmen darf, es sei möglich, daß ich durch den Gebrauch, den ein Anderer von einer Sache macht, in deren Besitz ich doch nicht bin, gleichwohl doch lädirt werden könne. — Also widerspricht eS sich selbst, etwas Aeußeres als das Seine zu haben, wenn der Begriff des Besitzes nicht einer verschiedenen Bedeutung, nämlich des sinnlichen und des intelligiblen Besitzes, fähig wäre, und unter dem einen der physische, unter dem anderen ein blosrechtlicher Besitz ebendesselben Gegenstandes verstanden werden könnte. Der Ausdruck: ein Gegenstand ist außer mir, kann aber entweder soviel bedeuten, als: er ist ein nur von mir (dem Subject) 48 Rechtslehre. I Theil. I- Hauptstück. Von der Art unterschiedener, oder auch ein in einer anderen Stelle (xo- situs) im Raum oder in der Zeit befindlicher Gegenstand. Nur in der ersteren Bedeutung genommen, kann der Besitz als Vernunftbesitz gedacht werden; in der zweiten aber würde er ein empirischer heißen müssen. — Ein in t elligibler Besitz, (wenn ein solcher möglich ist,) ist ein Besitz ohne Jnhabung (äetentio). tz. 2. Rechtliches Postulat der praktischen Vernunft. Es ist möglich, einen jeden äußeren Gegenstand meiner Will- kühr als das Meine zu haben; d. i. eine Maxime, nach welcher, wenn sie Gesetz würde, ein Gegenstand der Willkühr an sich (objektiv) herrenlos (res nullius) werden müßte, ist rechtswidrig. Denn ein Gegenstand meiner Willkühr ist etwas, was zu gebrauchen ich physisch in meiner Macht habe. Sollte es nun doch rechtlich schlechterdings nicht in meiner Macht stehen, d. i. mit der Freiheit von Jedermann nach einem allgemeinen Gesetz nicht zusammen bestehen können (unrecht sein), Gebrauch von demselben zu machen; so würde die Freiheit sich selbst des Gebrauchs ihrer Willkühr in Ansehung eines Gegenstandes derselben berauben, dadurch, daß sie brauchbare Gegenstände außer aller Möglichkeit des Gebrauchs setzte, d. i. diese in praktischer Rücksicht vernichtete, und zur res nullius machte; obgleich die Willkühr, formaliter, im Gebrauche der Sachen mit Jedermanns äußeren Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmte. — Da nun die reine praktische Vernunft keine anderen, als formelle Gesetze des Gebrauchs der Willkühr zum Grunde legt, und also von der Materie der Willkühr, d. i. der übrigen Beschaffenheit deS Objects, wenn es nur ein Gegenstand der Willkühr ist, abstrahirt, so kann sic in Ansehung eines solchen Gegenstandes kein absolutes Verbot seines Gebrauchs enthalten, weil dieies ein Widerspruch der äußeren Freiheit mit sich selbst sein würde—Ein Gegenstand meiner Willkühr aber ist das, wovon beliebigen Gebrauch zu machen ich das physische Vermögen habe, dessen Gebrauch in meiner Macht (potentia) steht; wovon kr-, mnnn U-. tvtlchu, »" sich ttcht-widiig. ö, irüS zu g,: k es M tch ti, k. i. mit ^mchtMM- MAMchm; m MW >» tätmch, >« kZ Tkbuuch- li, im» « m Trbi-Ä illzkinMM Er chöcht M. U -in L-B °^' ,O. ^ Von der Art, etwas Aeußeres als das Seine zu haben. §.4. 49 noch unterschieden werden muß, denselben Gegenstand in meiner Gewalt (in potestatem meam reüactum) zu haben, welches Nicht blos ein Vermögen, sondern auch einen Act der Willkühr vvr- aussetzt. Um aber etwas blos als Gegenstand meiner Willkühr zu denken, ist hinreichend, mir bewußt zu sein, daß ich ihn in meiner Macht habe. — Also ist es eine Voraussetzung a priori der praktischen Vernunft, einen jeden Gegenstand meiner Willkühr als objektiv- mögliches Mein und Dein anzusehen und zu behandeln. Man kann dieses Postulat ein Erlaubnißgesetz (lex permigsiva) der praktischen Vernunft nennen, was uns die Befugniß gibt, die wir aus blosen Begriffen vom Rechte überhaupt nicht herausbringen könnten; nämlich allen Anderen eine Verbindlichkeit aufzulegen, die sie sonst nicht hätten, sich des Gebrauchs gewisser Gegenstände unserer Willkühr zu enthalten, weil wir zuerst sie in unseren Besitz genommen haben. Die Vernunft will, daß dieses als Grundsatz gelte, und das zwar als praktische Vernunft, die sich durch dieses ihr Postulat s priori erweitert. tz. 3. Im Besitze eines Gegenstandes muß derjenige sein, der eine Sache als das Seine zu haben behaupten will; denn wäre er nicht in demselben, so könnte er nicht durch den Gebrauch, den der Andere ohne seine Einwilligung davon macht, lädirt werden; weil, wenn diesen Gegenstand etwas außer ihm, was mit ihm gar nicht rechtlich verbunden ist, afsicirt, ihn selbst (das Subject) nicht afsi- ciren und ihm Unrecht thun könnte. .§. 4. Exposition des Begriffs vom äußeren Mein und Dein. Die äußeren Gegenstände meiner Willkühr können nur drei sein: 1) eine (körperliche) Sache außer mir; 2) die Willkühr eines Anderen zu einer bestimmten That (praestntio) : 3) der Zustand eines Anderen im Verhältnisse auf mich; nach den Kategorien der Substanz, Causalität und Gemeinschaft zwischen mir und äußeren Gegenständen nach Freiheitsgesetzen. Kant s. W. V. 4 5 ,<» Rechtslehre. l Lheil. l.. Hauptstück. ->) Ich kann einen Gegenstand im 9k an me (eine körperliche Sache) nicht mein nennen, außer wenn, obgleich ich nicht im physischen Besitz desselben bin, ich dennoch in einem anderen wirklichen (also nicht physischen) Besitz desselben zu sein behaupten darf. — So werde ich einen Apfel nicht darum mein nennen, weil ich ihn in meiner Hand habe (physisch besitze), sondern nur, wenn ich sagen kann: ich besitze ihn, ob ich ihn gleich aus meiner Hand, wohin es auch sei, gelegt habe; ungleichen werde ich von dem Boden, auf den ich mich gelagert habe, nicht sagen können, er sei darum mein; sondern nur, wenn ich behaupten darf, er sei immer noch in menem Besitz, ob ich gleich diesen Platz verlassen habe. Denn der, welcher mir im ersten Falle (des empirischen Besitzes) den Apfel aus der Hand winden, oder mich von meiner Lagerstätte wegschleppcn wollte, würde mich zwar freilich in Ansehung des inneren Meinen (der Freiheit), aber nicht des äußeren Meinen lädiren, wenn ich nicht, auch ohne Jnhabung, mich im Besitz des Gegenstandes zu sein behaupten könnte; ich könnte also diese Gegenstände (den Apfel und das Lager) auch nicht mein nennen. b) Ich kann die Leistung von etwas durch die Willkühr des An- ! deren nicht mein nennen, wenn ich blvs sagen kann, sie sei mit meinem Versprechen zugleich (paetum re initui») in meinen Bests gekommen, sondern nur, wenn ich behaupten darf, ich bin im Besitz der Willkühr des Anderen, (diesen zur Leistung zu bestimmen,) obgleich die Zeit der Leistung noch erst kommen soll; das Versprechen des letzteren gehört demnach zur Habe und Gut (obligatio setiva) und ich kann sie zu dem Meinen rechnen, aber nicht blos, wenn ich das Versprochene, (wie im ersten Falle,) schon in meinem Besitz habe, sondern auch, ob ich dieses gleich noch ! nicht besitze. Also muß ich mich, als von dem auf Aeilbedingunz ! eingeschränkten, mithin vom empirischen Besitze unabhängig, doch ^ im Besitz dieses Gegenstandes zu sein denken können. Ich kann ein Weib, ein Kind, ein Gesinde, und überhaupt eine andere Person nicht darum das Meine nennen, weil ich sie jetzt als zu meinem Hauswesen gehörig befehlige, oder im Zwinger und in meiner Gewalt und Besitz habe, sondern wenn ich, ob ^ sie sich gleich dem Zwange entzogen haben, und ich sie also nicht (empirisch) besitze, dennoch sagen kann, ich besitze sie durch meinen blosen Willen, solange sie irgendwo oder irgendwenn existiren, * »Xdti» "Ac ^'lch aus ^ Irak >t "-4- sW " ^ih b,Haupts ich zi-iih dj,s,„ M nsl!» ;-«! ^ trilth»^ idu k, kmd! mit > Mhlilj, it nicht, Mch >>^ ju ßie h- st» W uiüi llS Ä- am, hr ja Mi a»»j « MM! ;:n ins, ich ii> a iiiknz j»!» !kß k.'!I!!IM ^ !l Hab! unb?: m-n ntnin, L it im nßi" chsi,^ zlÄ^ unabbÄji-, >? Icaütü- iU, »i»«^ 'ff k-'!k ^ ^ >i^ Von der Art, etwas Acußeres als das Seine zu haben. §. 5. 51 mithin blos-rechtlich; sie gehören also zu meiner Habe nur alsdann, wenn und sofern ich das Letztere behaupten kann. §. 5. Definition des Begriffs deS äußeren Mein und Dein. Die Namenerklärung, d. i. diejenige, welche blos zur Unterscheidung des Objects von allen anderen zureicht und aus einer vollständigen und bestimmten Exposition des Begriffs hervorgeht, würde sein: das äußere Meine ist dasjenige außer mir, an dessen mir beliebigem Gebrauch mich zu hindern, Läsion (Abbruch an meiner Freiheit, die mit der Freiheit von Jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann,ff) sein würde. — Die Sacherklärung dieses Begriffs aber, d. i. die, welche auch zur Deduction desselben, (der Erkenntniß der Möglichkeit des Gegenstandes) zureicht, lautet nun so: daß äußere Meine ist dasjenige, in dessen Gebrauch mich zu stören Läsion sein würde, ob ich gleich nicht im Besitz desselben (nicht Inhaber des Gegenstandes) bin. — In irgend einem Besitz des äußeren Gegenstandes muß ich sein, wenn der Gegenstand mein heißen soll; denn sonst würde der, welcher diesen Gegenstand wider meinen Willen afsicirte, mich nicht zugleich afsiciren, mithin auch nicht lädiren. Also muß, zufolge des tz. 4, ein intelligibler Besitz (possessio noumenon) als möglich vorausgesetzt werden, wenn es ein äußeres Mein oder Dein geben soll; der empirische Besitz (Jnhabung) ist alsdann nur Besitz in der Erscheinung (possessio xdaenomenon), obgleich der Gegenstands den ich besitze, hier nicht so, wie es in der transscendentalen Analytik geschieht, selbst als Erscheinung, sondern als Sgche an sich selbst betrachtet wird; denn dort war es der Vernunft um das theoretische Erkenntniß der Natur der Dinge, und, wie weit sie reichen könne, hier aber ist es ihr um praktische Bestimmung der Willkühr nach Ge- ff) Statt der eingeklammcrten Worte hat die 1. Ausg. blos das Wort: „ Unrecht" 4* 52 Rechtslehre. I. Theit. I. Hauptstück. setzen der Freiheit zu thun, der Gegenstand mag nun durch Sinne, oder auch blos den reinen Verstand erkennbar sein, und das Recht ist ein solcher reiner praktischer Vernunflbegriff der Will- kühr unter Freiheitsgesetzen. Eben darum sollte man auch billig nicht sagen: ein Recht aus diesen oder jenen Gegenstand, sondern vielmehr ihn blos-rechtlich besitzen; denn das Recht ist schon ein intellektueller Besitz eines Gegenstandes, einen Besitz aber zu besitzen, würde ein Ausdruck ohne Sinn sein. tz. 6. Deduktion des Begriffs des blos-rechtlichen Besitzes eines äußeren Gegenstandes (xosseiisio nvumeiion). Die Frage: wie ist ein äußeres Mein und Dein möglich? löst sich nun in diejenige auf: wie ist ein blos-rechtlicher (intelli- gibler) Besitz möglich? und diese wiederum in die dritte: wie ist ein synthetischer Rechtssatz » priori möglich? Alle Rechtssätze sind Sätze » priori, denn sie sind Vernunst- gesetze (äidomiiio rotionis). Der Rechtssatz n priori in Ansehung des empirischen Besitzes ist analytisch; denn er sagt nichts mehr, als was nach dem Satze des Widerspruchs aus dem letzteren folgt, daß nämlich, wenn ich Inhaber einer Sache (mit ihr also Physisch verbunden) bin, derjenige, der sie wider meine Einwilligung afsicirt, (z. B. mir den Apfel aus der Hand reißt,) das innere Meine (meine Freiheit) afsicire und schmälere, mithin in seiner Maxime mit dem Axiom des Rechts im geraden Widerspruch stehe. Der Satz von einem empirischen rechtmäßigen Besitz geht also nicht über das Recht einer Person in Ansehung ihrer selbst hinaus. Dagegen geht der Satz: von der Möglichkeit des Besitzes einer Sache außer mir, nach Absonderung aller Bedingungen des empirischen Besitzes im Raum und Zeit, (mithin die Voraussetzung der Möglichkeit einer possessio noumenon) über jene einschränkende Bedingungen hinaus, und, weil er einen Besitz auch ohne Jnhabung als nothwendig zum Begriffe des äußeren Mein und Dein statuirt, bl°s-rch -in As- ^ eekmii DigjL ^kin meM? Mi- lriiln M iS Md m L Mq m n sizt iW ; irö dM KP L-chi (M ^ rmnmSW- lkißi^^ie M >" Zicchnich ß HN-hl°^' Lsi h«-^ , !iii rs ^ a, Ktt>I^ B->^ Von der Art, etwas Aeußeres als das Seine zu haben. §. 6. 53 so ist er synthetisch; und nun kann es zur Aufgabe für die Vernunft dienen, zu zeigen, wie ein solcher sich über den Begriff des empirischen Besitzes erweiternde Satz a priori möglich sei. Auf solche Weise ist z. B. die Besitzung eines absonderlichen Bodens eine Art der Privatwillkühr, ohne doch eigenmächtig zu sein. Der Besitzer sundirt sich auf dem angebornen Gemeinbesitze des Erdbodens und dem diesem » priori entsprechenden allgemeinen Willen eines erlaubten Privatbesitzes auf demselben, (weil ledige Sachen sonst an sich und nach einem Gesetze zu herrenlosen Dingen gemacht werden würden,) und erwirbt durch die erste Besitzung ursprünglich einen bestimmten Boden, indem er jedem Anderen mit Recht (zure) widersteht, der ihn im Privatgebrauche desselben hindern würde, obzwar als im natürlichen Zustande nicht von Rechtswegen (äo zure), weil in demselben noch kein öffentliches Gesetz existirt. Wenn auch gleich ein Boden als frei, d. i. zu Jedermanns Gebrauch offen angesehen, oder dafür erklärt würde, so kann man doch nicht sagen, daß-er von Natur und ursprünglich, vor allem rechtlichen Act, frei sei. Denn auch das wäre ein Verhält- niß zu Sachen, nämlich dem Boden, der Jedermann seinen Besitz verweigerte; sondern, weil diese Freiheit des Bodens ein Verbot für Jedermann sein würde, sich desselben zu bedienen, wozu ein gemeinsamer Besitz desselben erfordert wird, der ohne Vertrag nicht Statt finden kann. Ein Boden aber, der nur durch diesen frei sein kann, muß wirklich im Besitze aller derer (zusammen Verbundenen) sein, die sich wechselseitig den Gebrauch desselben untersagen, oder ihn suspendiren. Diese ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens, und hie- mit auch der Sachen auf demselben (eoinniunio kimäi origiuari») ist eine Idee, welche objective (rechtlich-praktische) Realität hat, und ist ganz und gar von der uransanglichen (Lontinuuio pi'iinaeva) unterschieden, welche eine Erdichtung ist; weil diese eine gestiftete Gemeinschaft hatte sein und aus einem Vertrage hervorgehen müssen, durch den Alle auf den Privatbesitz Verzicht gelhan, und ein Jeder, durch die Vereinigung seiner 54 Rechtslchre. I. Lheil. » Hauptstück. Besitzung mit der jedes Anderen, jenen in einen Gesammtbesitz verwandelt habe, und davon müßte uns die Geschichte einen Beweis geben. Ein solches Verfahren aber als ursprüngliche Besitznehmung anzusehen, und daß darauf jedes Menschen besonderer Besitz habe gegründet werden können und sollen, ist ein Widersprich. Von dem Besitz (iwsuensio) ist noch der Sitz (nellos), und von der Besitznehmung des Bodens, in der Absicht ihn dereinst zu erwerben ist noch die Niederlassung, Ansiedelung (i^co- latus) unterschieden, welche ein fortdauernder Privatbesitz eines Platzes ist, der von der Gegenwart des Subjekts auf demselben abhängt. Von einer Niederlassung als einem zweiten rechtlichen Act, der auf die Besitznehmung folgen, oder auch ganz unterbleiben kann, ist hier nicht die Rede; weil sie kein ursprünglicher, sondern von der Beistimmung Anderer abgeleiteter Besitz sein würde. Der blose physische Besitz (die Jnhabung) des Bodens ist schon ein Recht in einer Sache, obzwar freilich noch nicht hinreichend, ihn als das Meine anzusehen. Beziehungsweise auf Andere ist er, als, (so viel man weiß,) erster Besitz, mit dem Gesetze der äußeren Freiheit einstimmig, und zugleich in dem ursprünglichen Gesammtbesitz enthalten, der » xrivri den Grund der Möglichkeit eines Privatbesitzes enthält; mithin den ersten Inhaber eines BodenS in seinem Gebrauch desselben zu stören, eine Läsion. Die erste Besitznehmung hat also einen Rechtsgcund (titulus I'nssosräouis) für sich, welcher der ursprünglich gemeinsame Besitz ist, und der Satz: wohl dem, der im Besitz ist (l>e-,ti i>o8si- rloirte«)! weil Niemand verbunden ist, seinen Besitz zu beurkunden, ist ein Grundsatz des natürlichen Rechts, der die rechtliche Besitznehmung als einen Grund zur Erwerbung aufstellt, auf den sich jeder erste Besitzer fußen kann. In einem theoretischen Grundsätze u priori müßte näm- Uch (zufolge der Kritik der r. V.) dem gegebenen Begriff eine Anschauung -> priori untergclegt, mithin etwas zu dem Begriffe vom Besitz des Gegenstandes hinzugethan werden; allein in diesem praktischen wird umgekehrt verfahren und alle Bedingungen der Anschauung, welche den empirischen Besitz begründen, müssen wegge sch afft (von ihnen abgesehen) werden, um den Begriff des Besitzes über den empirischen hinaus zu erweitern und l°kn, isl ! vcaes), UÄ 4>> ldil drieich t>imz lmes- MlG Mt Ms UMÄM IM Mch» ch ^mz «v !n« rchmzli: Mttn W s NterS iß :ch °Ät f:ii- niztMiil i»s H, Mt dm H bim M >,n bm lr (tÄv j^liüÜM! k» iß (b«l> r°S' :n deciio >„ r,i ^ üvst-lll," i -> tr» ^eiialn>, ul» >li S' ä Bon der Art, etwas Aeußeres als das Seine zu haben. §. 7. 55 sagen zu können: ein jeder äußere Gegenstand der Willkühr kann zu dem rechtlich-Meinen gezahlt werden, den ich (und auch nur sofern ich ihn) in meiner Gewalt habe, ohne im Besitz desselben zu sein. Die Möglichkeit eines solchen Besitzes, mithin die Deduction des Begriffs eines nicht-empirischen Besitzes, gründet sich auf dem rechtlichen Postulat der praktischen Vernunft, „daß es Rechks- pflicht sei, gegen Andere so zu handeln, daß das Aeußere (Brauchbare) auch das Seine von irgend Jemandem werden könne," zugleich mit der Exposition des letzteren Begriffs, welcher das äußere Seine auf einen nicht-physischen Besitz gründet, verbunden. Die Möglichkeit des letzteren kann keinesweges für sich selbst bewiesen, oder kingeschen werden, (eben weil es ein Vernunftbe- griff ist, dem keine Anschauung gegeben werden kann,) sondern ist eine unmittelbare Folge aus dem gedachten Postulat. Denn wenn cs nothwendig ist, nach jenem Rechtsgrunde zu handeln, so muß auch die intelligiblc Bedingung (eines blos rechtlichen Besitzes) möglich sein. — Es darf auch Niemand befremden, daß die theoretischen Principien des äußeren Mein und Dein sich im Jntelligiblcn verlieren und kein erweitertes Erkenntniß vorstellen, weil der Begriff der Freiheit, auf dem sie beruhen, keiner theoretischen Deduction seiner Möglichkeit fähig ist, und nur aus dem praktischen Gesetze der ^Vernunft (dem kategorischen Imperativ), als einem Factum derselben, geschloffen werden ran». 8. 7. Anwendung des Prirrcips der Möglichkeit des äußeren Mein und Dein auf Gegenstände der Erfahrung. Der Begriff eines blos-rechtlichen Besitzes ist kein empirischer (von Raum und Zeitbedingungcn abhängiger) Begriff, und gleichwohl hat er praktische Realität, d. i. er muß auf Gegenstände der Erfahrung, deren Erkenntniß von jenen Bedingungen unabhängig ist, anwendbar sein. — Das Verfahren mit dem Rcchtsbegriffe in Ansehung der letzteren, als des möglichen äußeren Mein und Dein, ist folgendes: der Rechtsbegriff/der blos in der Vernunft liegt, kann nicht unmittelbar auf Erfahrungsobjecte und auf den Begriff eines empirischen Besitzes, sondern muß zunächst auf den 56 Rechtslchrc. I. Theil. I- Hauptstück. reinen Verstandesbegriff eines Besitzes überhaupt angewandt werden, so daß, statt der Jnha bring («letentio), als einer empirischen Vorstellung des Besitzes, der von allen Raumes- und Zcitbedingungen abstrahirende Begriff des Habens, und nur daß der Gegenstand als in meiner Gewalt (in potoststv men xositum esse) sei, gedacht werde; da dann der Ausdruck des Ae ritz er en nicht das Dasein in einem anderen Orte, als wo ich bin, oder meiner Willensentschließung und Annahme als in einer anderen Zeit, wie der des Angebots, sondern nur einen von mir unterschiedenen Gegenstand bedeutet. Nun will die praktische Vernunft durch ihr Rcchtsgesetz, daß ich das Mein und Dein in der Anwendung auf Gegenstände nicht nach sinnlichen Bedingungen, sondern abgesehen von denselben, weil es eine Bestimmung der Will» kühr nach Freiheitsgesetzen betrifft, auch den Besitz desselben denke, indem nur ein Verstandesbegriff unter Rechtsbegriffe subsumirt werden kann. Also werde ich sagen: ich besitze einen Acker, ob er zwar ein ganz anderer Platz ist, als worauf kch mich wirklich befinde. Denn die Rede ist hier nur von einem intellektuellen Ver- haltniß zum Gegenstände, sofern ich ihn in meiner Gewalt habe, (ein von Raumesbestimmungen unabhängiger Verstandesbegriff des Besitzes,) und er ist mein, weil mein, zu desselben beliebigem Gebrauch sich bestimmender Wille dem Gesetze der äußeren Freiheit nicht widerstreitet. Gerade darin, daß, abgesehen vom Besitz in der Erscheinung (der Inhabung) dieses Gegenstandes meiner Willkühr, die praktische Vernunft den Besitz nach Vcrstandes- begriffen, nicht nach empirischen, sondern solchen, die a priori die Bedingungen desselben enthalten können, gedacht wissen will, liegt der Grund der Gültigkeit eines solchen Begriffs vom Besitze (possessio noumenon) als einer allgemeingeltenden Gesetzgebung; denn eine solche ist in dem Ausdrucke enthalten: „dieser äußere Gegenstand ist mein;" weil allen Anderen dadurch eine Verbindlich; keit auferlegt wird, die sie sonst nicht hätten, sich des Gebrauchs desselben zu enthalten. Die Art al>o, etwas außer mir als das Meine zu haben, ist "b, MW ''' wo iij ' ^ w Än km W ^ ^>i MW w Md TkM h " BrdingMz^ MMz drr N tkDni W, -M WM > M, Ä rr ich mW dr- Mtt GiAill zn VichmdiK »r düMra >»>» -,'P der sc , äbjk'chtn k: s,i tzkgmüK - iiiid Lk>^'" n, dii ' «W- ; ren K"' >>kW^ 7 klllk " ich tkS l !cii>k!" Don der Art, etwas Aeußcres als das Seine zu haben. §. 7. 57 die blos-rechtliche Verbindung des Willens des Subjects mit jenem Gegenstände, unabhängig von dem Verhältnisse zu demselben im Raum und in der Zeit, nach dem Begriff eines intelligiblen Bestes. — Ein Platz auf der Erde ist nicht darum ein äußeres Mine, weil ich ihn mit meinem Leibe einnrhme, (denn es betrifft hier nur meine äußere Freiheit, mithin nur den Besitz meiner selbst, kein Ding außer mir, und ist also nur ein inneres Recht;) sondern wenn ich ihn noch besitze, ob ich mich gleich von ihm weg und an einen anderen Ort begeben habe, nur alsdann betrifft es mein äußeres Recht, und derjenige, der die fortwährende Besetzung dieses Platzes durch meine Person zur Bedingung machen wollte, ihn als das Meine zu haben, muß entweder behaupten, es sei gar nicht möglich, etwas Aeußeres als das Seine zu haben, (welches dem Postulat §. 2 widerstreitet,) oder er verlangt, daß, um dieses zu können, ich in zwei Orten zugleich sei; welches dann aber so viel sagt, als: ich solle an einem Orte sein und auch nicht sein, wodurch er sich selbst widerspricht. Dieses kann auch auf den Fall angewendet werden, da ich ein Versprechen acceptirt habe; denn da wird meine Habe und Besitz an dem Versprochenen dadurch nicht aufgehoben, daß der Versprechende zu einer Zeit sagte: diese Sache soll Dein sein, eine Zeit hernach aber von ebenderselben Sache sagt: ich will jetzt, die Sache solle nicht Dein sein. Denn es hat mit solchen intellektuellen Verhältnissen die Bewandtniß, als ob jener ohne eine Zeit zwischen beiden Declarationen seines Willens gesagt hätte, sie soll Dein sein, und auch sie soll nicht Dein sein, was sich dann selbst widerspricht. Ebendasselbe gilt auch von dem Begriffe des rechtlichen Besitzes einer Person, als zu der Habe des Subjects gehörend (sein Weib, Kind, Knecht): daß nämlich diese häusliche Gemeinschaft und der wechselseitige Besitz des Zustandes aller Glieder derselben durch die Befugniß, sich örtlich von einander zu trennen, nicht aufgehoben wird; weil es ein rechtliches Verhältniß ist, was sie verknüpft, und das äußere Mein und Dein hier, eben so wie in 58 Rechtslehre. I. Theil. ! Hauptstück. vorigen Fällen, gänzlich auf der Voraussetzung der Möglichkeit eines reinen Vernunftbesitzes ohne Inhabung beruht. Zur Kritik der rechtlich-prakiischen Ve-nunft im Begriffe des äußeren Mein und Dein, wird diese eigentlich durch eine Antinomie der Sätze über die Möglichkeit eines solchen Besitzes ge- nöthigt, d. i. nur durch eine unvermeidliche Dialektik, in welcher Thesis und Antithesis beide auf die Gültigkeit zweier einander widerstreitenden Bedingungen gleichen Anspruch machen, wird die Vernunft auch in ihrem prakiischen (das Recht betreffenden) Gebrauch genöthigt, zwischen dem Besitz als Erscheinung und dem blos durch den Verstand denkbaren einen Unterschied zu machen. Der Satz heißt: Es ist möglich, etwas Aeußeres als das Meine zu haben; ob ich gleich nicht im Besitz desselben bin. Der Gegensatz: Es ist nicht möglich, etwas Aeußeres als das Meine zu haben; wenn ich nicht im Besitz desselben bin. Auflösung: Beide Satze sind wahr: der erstece, wenn ich den empirischen Besitz (possessio plraeironreuon), dex andere, wenn ich unter diesem Worte den reinen intelligiblen Besitz (possessio oouinoooo) verstehe. — Aber die Möglichkeit eines intelligiblen Besitzes, mithin auch des äußeren Mein und Dein laßt sich nicht Ansehen, sondern muß aus dem Postulat der praktischen Vernunft gefolgert werden, wobei es noch besonders merkwürdig ist: daß diese, ohne Anschauungen, selbst ohne einer n priori zu bedürfen, sich durch blose, vom Gesetze der Freiheit berechtigte Weglassung, empirischer Bedingungen erweitere und so synthetische Rechtssätze a priori ausstellen kann, deren Beweis, (wie bald gezeigt werden soll,) nachher in praktischer Rücksicht auf analytisch- Art geführt werden kann- tz. 8. Etwas Aeußeres als das Seine zu haben, ist nur in einem reehrlichen Zustande, unter einer öffentlich-gesetzgebenden Gewalt, d. i. im bürgerlichen Zustande möglich. Wenn ich (wörtlich oder durch die That) erkläre, ich will, daß etwas Aeußeres das Meine sein solle, so erkläre ich jeden Anderen für verbindlich, sich des Gegenstandes meiner Willkühr zu k!H> s,., ' Sei- ^4^ ,i, 2 Nchl ^'chÄnz > llnisinz ^ >>1 N-H djl: r>>- ll-sskikt ? t^maztn, i«!! ch, CM U? -S- rt« ^ v!,- wtrbiinz jj ' MkS A^km kr k,m e- m- >6 AÄMN ah Mvchajt l>ü zidch rrsrüm «nkir uv'rmM L neklmM >: c, tni »riziM ^owmMp N MN IMlNM au? ,M . S--ä" ^ ..j zu 1"^^ ' Von der Art, etwas Aeußeres zu erwerben. §- 10. endlich, was ich (gemäß der Idee eines möglichen vereinigten Willens) will, es solle mein sein, das ist mein. Die Momente (attenüenlia) der ursprünglichen Erwerbung sind also: 1) die Apprehension eines Gegenstandes, der Keinem angehört, widrigenfalls sie der Freiheit Anderer nach allgemeinen Gesetzen widerstreiten würde. Die Apprehension ist die Besitznehmung des Gegenstandes der Willkühr im Raum und der Zeit; der Besitz also, in den ich mich setze, ist possessio pliaenomenou. 2) Die Bezeichnung (üeclaratio) des Besitzes dieses Gegenstandes und des Acts meiner Willkühr, jeden Anderen davon abzuhalten. 3) Die Zueignung (sppropriatio) als Act eines äußerlich allgemein gesetzgebenden Willens (in der Idee), durch welchen Jedermann zur Einstimmung mit meiner Willkühr verbunden wird. — Die Gültigkeit des letzteren Moments der Erwerbung, als worauf der Schlußsatz: der äußere Gegnestand ist mein, beruht, d. i. daß der Besitz, als ein blos-rechtlich er, gültig (possessio noumeuon) sei, gründet sich darauf: daß, da alle diese Actus rechtlich sind, mithin aus der praktischen Vernunft hervorgehen, und also in der Frage, was Rechtens ist, von den empirischen Bedingungen des Besitzes abstrahirt werden kann, der Schlußsatz: der äußere Gegenstand ist mein, vom sensiblen auf den intelligiblem Besitz richtig geführt wird. Die ursprüngliche Erwerbung eines äußeren Gegenstandes der Willkühr heißt Bemächtigung (ooeupstio) und kann nicht anders, als an körperlichen Dingen (Substanzen) Statt finden. Wo nun eine solche Statt findet, bedarf sie zur Bedingung des empirischen Besitzes die Priorität der Zeit vor jedem Anderen, der sich einer Sache bemächtigen will («pü prior tempore, potior iure). Sie ist als ursprünglich auch nur die Folge von einseitiger Willkühr; denn wäre dazu eine doppelseitige erforderlich, so würde sie von dem Vertrage zweier (oder mehrerer) Personen, folglich von dem Seinen Anderer abgeleitet sein. — Wie ein solcher Act der Willkühr, als jener ist, das Seine für Jemanden begründen könne, ist nicht leicht einzusehcn. — Indessen ist die erste Erwerbung doch 64 Rechtslehre. 1- Theil. !l. Hauptstück. I. Abschn. darum sofort nicht die ursprüngliche. Denn die Erwerbung eines öffentlichen rechtlichen Zustandes durch Vereinigung des Willens Aller zu einer allgemeinen Gesetzgebung wäre eine solche, vor der keine vorhergehen darf, und doch wäre sie von dem besonderen Willen eines Jeden abgeleitet und allseitig: da eine ursprüngliche Erwerbung nur aus dem einseitigen Willen hervorgehen kann. Eintheilung der Erwerbung des äußeren Mein und Dein. 1) Der Materie (dem Objecte) nach erwerbe ich entweder eine körperliche Sache (Substanz), oder die Leistung (Causalität) eines Anderen, oder diese andere Person selbst d. i. den Zustand derselben, sofern ich ein Recht erlange, über denselben zu verfügen, (das Commercium mit derselben.) 2) ' Der Form (Erwerbungsart) nach ist es entweder ein Sachenrecht (jus reale), oder persönliches Recht (^us personale), oder ein dinglich-persönliches Recht (jus realiter personale) des Besitzes, (obzwar nicht des Gebrauchs) einer anderen Person als einer Sache. 3) Nach dem Rechtsgrunde (tltulus) der Erwerbung, welches eigentlich kein besonderes Glied der Einteilung der Rechte, aber doch ein Moment der Art ihrer Ausübung ist: entweder durch den Act einer einseitigen, oder doppelseitigen, oder allseitigen Willkühr, wodurch etwas Aeußeres (kacto, pacto, lege,) erworben wird. Erster Abschnitt. Vom Sachenrecht, tz. 11. Was ist ci» Sachenrecht? Die gewöhnliche Erklärung des Rechts in einer Sache l>8 reale, >8 in re): „es sei das Recht gegen jeden Besitzer derselben", ist eine richtige Nominaldesinition. — Aber, was ist 65 ^ ----dDm. >ch miwkdkk ^»ÄW ^ l- im LM ^ zu rnfllD, § mwkkr,i» )<^t <)ii! />er- sj>a rM« ^ MN LÄNM bmniMz,«- imz ln 8ck ß: mimln dc r», cln ollic p>cw,k?e,)! I. ,» 'i"" -I-U" Vom Sachenrecht. H. n. das, was da macht, daß ich mich wegen eines äußeren Gegenstandes an jeden Inhaber desselben halten, und ihn (per vinäicationem) nöthigen kann, mich wieder in Besitz desselben zu setzen? Ist dieses äußere rechtliche Verhältniß meiner Willkühr etwa ein unmittelbares Verhältniß zu einem körperlichen Dinge? So müßte derjenige, welcher sein Recht nicht unmittelbar auf Personen, sondern auf Sachen bezogen denkt, es sich freilich, (obzwar nur auf dunkle Art) vorstellen: nämlich, weil dem Recht auf einer Seite eine Pflicht auf der anderen correspondirt, daß die äußere Sache, ob sie zwar dem ersten Besitzer abhanden gekommen, diesem doch immer verpflichtet bleibe, d. i. sich jedem anmaßlichen anderen Besitzer weigere, weil sie jenem schon verbindlich ist, und so mein Recht, gleich einem die Sache begleitenden und vor allem fremden Angriffe bewahrenden Genius, den fremden Besitzer immer an mich weise. Es ist also ungereimt, sich Verbindlichkeit einer Person gegen Sachen und umgekehrt zu denken, wenn es gleich allenfalls erlaubt werden mag, das rechtliche Verhältniß durch ein solches Bild zu versinnlichen, und sich so auszudrücken. Die Realdesinition würde daher so lauten müssen: das Recht in einer Sache ist ein Recht des Privatgebrauchs einer Sache, in deren (ursprünglichem, oder gestiftetem) Gesammtbesitze ich mit allen Anderen bin. Denn das Letztere ist die einzige Bedingung, unter der es allein möglich ist, daß ich jeden anderen Besitzer vom Privatgebrauch der Sache ausschließe (gus contra inemlibet Iin^ua rei xossessorem), weil, ohne einen solchen Gesammtbesitz vorauszusetzen, sich gar nicht denken läßt, wie ich, der ich doch nicht im Besitz der Sache bin, von Anderen, die es sind, und die sie brauchen, lädirt werden könne. — Durch einseitige Willkühr kann ich keinen Anderen verbinden, sich des Gebrauchs einer Sache zu enthalten, wozu er sonst keine Verbindlichkeit haben würde: also nur durch vereinigte Willkühr in einem Gesammtbesitze. Sonst müßte ich mir ein Recht in einer Sache denken, als ob die Sache gegen mich eine Verbindlichkeit hätte, und davon allererst das Recht gegen jeden Besitzer derselben ableiten; welches eine ungereimte Vorstellungsart ist. Kant s. W. v. s, 66 Rcchtslehre. I. Th. U Hauptst. I. Abschn. Unter dem Wort: Sachenrecht (gus reale) wird übrigens nichi blos das Recht in einer Sache (gus in re), sondern auch der Inbegriff aller Gesetze, die das dingliche Mein und Dein betreffen, verstanden. — Es ist aber klar, daß ein Mensch, der auf Erden ganz allein wäre, eigentlich kein äußeres Ding als das Seine haben, oder erwerben könnte; weil zwischen ihm, als Person, und allen anderen äußeren Dingen, als Sachen, es gar kein Verhältniß der Verbindlichkeit gibt. Es gibt also, eigentlich und buchstäblich verstanden, auch kein (directes) Recht in einer Sache, sondern nur dasjenige wird so genannt, was Jemandem gegen eine Person zu- kommt, die mit allen Anderen (im bürgerlichen Zustande) im gemeinsamen Besitz ist. tz. 12. Die erste Erwerbung einer Sache kann keine andere, als die des Bodens sein. Der Boden, (unter welchem alles bewohnbare Land verstanden wird,) ist, in Ansehung alles Beweglichen auf demselben, als Substanz, die Existenz des Letzteren aber nur als Jnhärenz zu betrachten, und so wie im theoretischen Sinne die Accidenzen nicht außerhalb der Substanz existiren können, so kann im praktischen das Bewegliche auf dem Boden nicht das Seine von Jemandem sein, wenn dieser nicht vorher als im rechtlichen Besitz desselben befindlich (als das Seine desselben) angenommen wird. Denn setzet, der Boden gehöre Niemandem an: so werde ich jede bewegliche Sache, die sich auf ihm befindet, aus ihrem Platze stoßen können, um ihn selbst einzunehmen, bis sie sich gänzlich verliert, ohne daß der Freiheit irgend eines Anderen, der jetzt gerade nicht Inhaber desselben ist, dadurch Abbruch geschieht; Alles aber, was zerstört werden kann, ein Baum, Haus u. s. w. ist (wenigstens der Materie nach) beweglich, und wenn man die Sache, die ohne Zerstörung ihrer Form nicht bewegt werden kann, ein Immobile nennt, so wird das Mein und Dein an jener nicht von der Substanz, sondern dem ihr Anhängenden verstanden, welches nicht die Sache selbst ist. «7 dir Etz Ed, ' ^tstLiiiß '. ! M r< ic< k.'tiii sm K»d WaM Ä ^MnÄzx! »MdvMÄ im rrrkichm lr cn ^wmkwv Mllm ^ > in: '- >r^ ^ «z W ^ üschz»»^' Ilv^ da Bk' ;W» kV", M ^indk», Vom Sachenrecht. H. 14 . tz. 13- Ein jeder Boden kann ursprünglich erworben werden, und der Grund der Möglichkeit dieser Erwerbung ist die ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens überhaupt. Was das Erste betrifft, so gründet sich dieser Satz auf dem Postulat der praktischen Vernunft (tz. 2); das Zweite auf folgenden Beweis. Me Menschen sind ursprünglich (d. i. vor allem rechtlichen Act der Willkühr) im rechtmäßigen Besitz des Bodens,'d. i. sie haben ein Recht, da zu sein, wohin sie die Natur oder der Zufall (ohne ihren Willen) gesetzt hat. Der Besitz (po 88088 io), der vom Sitz (86äe8>, als einem willkührlichen, mithin erworbenen, dauernden Besitz unterschieden ist, ist ein gemeinsamer Besitz, wegen der Einheit aller Plätze auf der Erdfläche, als Kugelfläche; weil, wenn sie eine unendliche Ebene wäre, die Menschen sich darauf so zerstreuen könnten, daß sie in gar keine Gemeinschaft mit einander kämen, diese also nicht eine nothwendige Folge von ihrem Dasein aus Erden wäre. — Der Besitz aller Menschen auf Erden, der vor allem rechtlichen Act derselben vorhergeht, (von der Natur selbst constituirt ist,) ist ein ursprünglicher Gesammtbesitz (com- munio xo88688iom8 vriZinsriu), dessen Begriff nicht empirisch und von Zeitbedingungen abhängig ist, wie etwa der gedichtete, aber nie erweisliche eines uranfänglichen Gesammtbesitzes (oomnninio primsevu), sondern ein praktischer Vernunftbegriff, der » priori das Princip enthält, nach welchem allein die Menschen den Platz auf Erden nach Rechtsgesetzen gebrauchen können. tz. 14. Der rechtliche Act dieser Erwerbung ist Bemächtigung (oce«p»>io) Die Besitznehmung (axprekeEo), als der Anfang der Jnhabung einer körperlichen Sache im Raume (po88k88io»i8 pli^- siose), stimmt unter keiner anderen Bedingung mit dem Gesetze der äußeren Freiheit von Jedermann (mithin s priori) zusammen, als unter der Priorität in Ansehung der Zeit, d. i. nur als erste 5' «8 Nechtslehre. l Th. N. Hauptst. I. Abschn. Besitznehmung (prior spprcllensio) , welche ein Act der Willkühr ist. Der Wille aber, die Sache, (mithin auch ein bestimmter ab- getheilter Matz auf Erden,) solle Mein sein, d. i. die Zueignung (approprintio) kann in einer ursprünglichen Erwerbung nicht anders, als einseitig (volunlus uniisterslis s. proprio) sein. Die Er Werbung eines äußeren Gegenstandes der Willkühr durch einseitigen Willen ist die Bemächtigung. Also kann die ursprüngliche Erwerbung desselben, mithin auch eines abgemessenen Bodens nur durch Bemächtiguug (occupatio) geschehen. — Die Möglichkeit auf solche Art zu erwerben, läßt sich auf keine Weise einsehen, noch durch Gründe darthun, sondern ist die unmittelbare Folge aus dem Postulat der praktischen Vernunft. Derselbe Wille aber kann doch eine äußere Erwerbung nicht anders berechtigen, als nur sofern er in einem a priori vereinigten (d. i. durch die Vereinigung der Willkühr Aller, die in ein praktisches Ver- hältniß gegen einander kommen können,) absolut gebietenden Willen enthalten ist; denn der einseitige Wille, (wozu auch der doppelseitige, aber doch besondere Wille gehört,) kann nicht Jedermann eine Verbindlichkeit auslegen, die an sich zufällig ist, sondern dazu wird ein allseitig er nicht zufällig, sondern a priori, mithin noth- wendig vereinigter und darum allein gesetzgebender Wille erfordert; denn nur nach dieses seinem Princip ist Uebereinstimmung der freien Willkühr eines Jeden mit der Freiheit von Jedermann, mithin ein Recht überhaupt, und also auch ein äußeres Mein und Dein möglich. tz. 15. Nur in einer bürgerlichen Verfassung kann etwas peremtorisch, dagegen im Naturzustände zwar auch, aber nur provisorisch erworben werden. Die bürgerliche Verfassung, obzwar ihre Wirklichkeit subjcctw zufällig ist, ist gleichwohl objectiv d. i. als Pflicht, nothwendig. Mithin gibt es in Hinsicht auf dieselbe und ihre Stiftung ein wirkliches Rechtsgesetz der Natur, dem alle äußere Erwerbung unterworfen ist. Der empirische Titel der Erwerbung war die auf ur- ^"lchk^ ^ Äs«Ür lMe S, ^ ^vkN§ ni! r> iiih ws ^ H dir mW DM ^ Mta§ baiis r»k/chrs Lo »'-Alk! Mn in iMiW, ^äMM MI ijnidm irzil «r »ri, w'ch«« a LA! «i« WWLIj dn ^ nium, lnil^i mdLtiiuchk ,vl«ri!^^ ^ ßnrrrh^ ^ ^ Vom Sachenrecht. tz. tL. V9 sprüngliche Gemeinschaft des Bodens gegründete physische Besitznehmung (spprvlu-usio pli^ien), welchem, weil dem Besitz nach Vernunftbegriffen des Rechts nur ein Besitz in der Erscheinung untergelegt werden kann, der einer intellectuellen Besitznehmung sti), der, wegen der natürlich unvermeidlichen Entgegensetzung der Willkühr des Einen gegen die des Anderen, allen Gebrauch desselben aufheben würde, wenn nicht jener zugleich das Gesetz für diese enthielte, nach welchem einem Jeden ein besonderer Besitz auf dem gemeinsamen Boden bestimmt werden kann (lex Hurltliea). Aber das austheilende Gesetz des Mein und Dein eines Jeden am Boden kann, nach dem Axiom der äußeren Freiheit, nicht anders, als aus einem ursprünglich und »priori vereinigten Willen, (der zu dieser Vereinigung keinen rechtlichen Act voraussetzt,) mithin nur im bürgerlichen Zustande, hervorgehen (lex zustitme älslrilnitivae), der allein, was recht, was rechtlich und was Rechtens ist, bestimmt. — In diesem Zustande aber, d. i. vor Gründung und doch in Absicht auf denselben, d. i. provisorisch, nach dem Gesetz der äußeren Erwerbung zu verfahren, ist Pflicht, folglich auch rechtliches Vermögen des Willens, Jedermann zu verbinden, den Act der Besitznehmung und Zueignung, ob er gleich nur einseitig ist, anzuerkennen; mithin ist eine provisorische Erwerbung des Bodens, mit allen ihren rechtlichen Folgen, möglich. Eine solche Erwerbung aber bedarf doch und hat auch eine Gunst des Gesetzes (lex xermlsZiv»), in Ansehung der Bestimmung der Grenzen des rechtlich möglichen Besitzes, für sich; weil sie vor dem rechtlichen Zustande vorhergeht, und, als blos dazu einleitend, noch nicht peremtorisch ist, welche Gunst sich aber nicht weiter erstreckt, als bis zur Einwilligung Anderer (theilnehmender) zu Errichtung des letzteren, bei dem Widerstande derselben aber in diesen (den bürgerlichen) zu treten, und so lange derselbe währt, allen Effect einer rechtmäßigen Erwerbung bei sich führt, weil dieser Ausgang auf Pflicht gegründet ist. tz. 17. Dcduction des Begriffs der ursprünglichen Erwerbung. Wir haben den Titel der Erwerbung in einer ursprünglichen Gemeinschaft des Bodens, mithin unter Raumsbedingungcn eines Vom Sachenrecht, tz. 17. 73 h ^ Wn « "" ^ ächre, § Md -i>n°n- mngchni 0 « uchtlich M 2d< aber, ss d- i. ye vjs«. l »mim, iß AciiS, Kker- ÄnzMz, ck wt m«M id trl ich N ) teiLmmR HÜ! lriil ßk!k 4 dazu mlirrd chÄkdlliüit«) > tnsklda ^e tcr'kld« K'- wbH>d-' äußeren Besitzes, die Erwerbungsart aber in den empirischen Bedingungen der Besitznehmung (spprelrensio), verbunden mit dem Willen, den äußeren Gegenstand als den seinen zu haben, gefunden. Nun ist noch nöthig, die Erwerbung selbst, d. i. das äußere Mein und Dein, was aus beiden gegebenen Stücken folgt, nämlich den intelligiblen Besitz (possessio nvumenon) des Gegenstandes, nach dem, was sein Begriff enthält, aus den Principien der reinen rechtlich-praktischen Vernunft zu entwickeln. Der Rechtsbegriff vom äußeren Mein und Dein, sofern es Substanz ist, kann, was das Wort außer mir betrifft, nicht einen anderen Ort, als wo ich bin, bedeuten; denn er ist ein Ver- nunftbegriff; sondern da unter diesen nur ein reiner Verstandesbegriff subsumirt werden kann, blos etwas von mir Unterschiedenes und den eines nicht empirischen Besitzes, (der gleichsam fortdauernden Appre- hension,) sondern nur den des in meiner Gewalt-Habens, (die Verknüpfung desselben mit mir als subjective Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs) des äußeren Gegenstandes, welcher ein reiner Verstandesbegriff ist, bedeuten. Nun ist die Weglassung, oder das Absehen (Abstraktion) von diesen sinnlichen Bedingungen des Besitzes, als eines Verhältnisses der Person zu Gegenständen, die keine Verbindlichkeit haben, nichts Anderes, als das Verhältniß einer Person zu Personen, diese alle durch den Willen der ersteren, sofern er dem Axiom der äußeren Freiheit, dem Postulat des Vermögens und der allgemeinen Gesetzgebung des a priori als vereinigt gedachten Willens gemäß ist, in Ansehung des Gebrauchs der Sachen zu verbinden, welches also der intelligible Besitz derselben, d. i. der durchs blose Recht, ist, obgleich der Gegenstand (die Sache, die ich besitze,) ein Sinnenobject ist. Daß die erste Bearbeitung, Begrenzung, oder überhaupt Formgebung eines Bodens keinen Titel der Erwerbung desselben, d. i. der Besitz des Accidens nicht einen Grund des rechtlichen Besitzes der Substanz abgeben könne, sondern vielmehr umgekehrt das Mein und Dein nach der Regel (»ceess«,,»,» seiuitur SIIUM priueipale) aus dem Eigenthum der Substanz Rechcslehre. 1. Th. II- Hauptst. 1- Abschn. gefolgert werden muffe, und daß der, welcher an einen Bode», der nicht schon vorher der Seine war, Fleiß verwendet, seine Mühe und Arbeit gegen den elfteren verloren hat, ist für sich selbst so klar, daß man jene so alte und noch weit und breit herrschend^ Meinung schwerlich einer anderen Ursache zuschreiben kann, als der in geheim obwaltenden Täuschung, Sachen zu personisiciren, und, gleich als ob Jemand sie sich durch an sie verwandte Arbeit verbindlich machen^ könne, keinem Anderen, als ihm zu Diensten zu stehen, unmittelbar gegen sie sich ein Recht zu denken; denn wahrscheinlicher Weise würde man auch nicht so leichten Fußes über die natürliche Frage, (von der oben schon Erwähnung geschehen,) weggeglitten sein: „wie ist ein Recht in einer Sache möglich?" Denn das Recht gegen einen jeden Besitzer einer Sache bedeutet nur die Befugniß der besonderen Willkühr zum Gebrauch eines Objects, sofern sie als im synthetisch-allgemeinen Willen enthalten und mit dem Gesetze desselben zusammenstimmend gedacht werden kann. Was die Körper auf einem Boden betrifft, der schon der meinige ist, so gehören sie, wenn sie sonst keines Anderen sind, mir zu, ohne daß ich zu diesem Zweck eines besonderen rechtlichen Acts bedürfte (nicht ü>cto, sondern lege); nämlich, weil sie als der Substanz inhärirende Accidenzen betrachtet werden können (j»re rei inose), wozu auch Alles gehört, was mit meiner Sache so verbunden ist, daß ein Anderer sie von dem Meinen nicht trennen kann, ohne dieses selbst zu verändern, (z. B. Vergoldung, Mischung eines mir zugehörigen Stoffes mit anderen Materien, Anspülung oder auch Veränderung des anstoßenden Strombettes und dadurch geschehende Erweiterung meines Bodens u. s. w.) Ob aber der erwerbliche Boden sich noch weiter, als das Land, nämlich auch auf eine Strecke des Seegrundes hinaus, (das Recht noch an meinen Ufern zu fischen, oder Bernstein herauszubringen u. dergl.) sich ausdehnen lasse, muß nach ebendenselben Grundsätzen beurtheilt werden. So weit ich aus meinem Sitze mechanisches Vermögen habe, meinen Boden gegen den Eingriff Anderer zu sichern, (z. B. so weit die Kanonen vom Ufer abreichen,) gehört sers zu meinem Besitz und das Meer ist bis dahin geschloffen elsusum). Da aber aus dem weiten Meere selbst kein Sitz möglich ist, so kann der Besitz auch nicht bis dahin ausgedehnt werden und offene See Vom Sachenrecht, tz. 17. 75 ist frei (wäre liberum). Das Stranden aber, es sei der Menschen, oder der ihnen zugehörigen Sachen, kann, als unvorsätzlich, von dem Strandeigenthümer nicht zum Erwerbrecht gezählt werden; weil es nicht Läsion, (ja überhaupt kein FaMm) ist, und die Sache, die auf einen Boden gerathen ist, der doch irgend Einem angehört, nicht als ros nullius behandelt werden kann. Ein Fluß ^dagegen kann, so weit der Besitz seines Ufers reicht, so gut wie ein jeder Landboden, unter obbenanntet^Ein- schränkungen ursprünglich von dem erworben werden, der^jm Besitze beider Ufer ist. Der äußere Gegenstand, welcher der Substanz nach das Seine von Jemandem ist, ist dessen Eigent hum («loininiuw). welchem alle Rechte in dieser Sache, (wie Accidcnzen der Substanz) inhäriren, über welche also der Eigenthümer (ilominus) nach Belieben verfügen kann (jus llisxouonäi 1- H-mpcst. 2. Abschn. Zweiter Abschnitt. Vom persönlichen Recht. §. 18. Der Besitz der Willkühr eines Anderen, als Vermögen, sie durch die meine nach Freiheitsgesetzen zu einer gewissen That zu bestimmen, (das äußere Mein und Dein in Ansehung der Causalität eines Anderen) ist ein Recht, (dergleichen ich mehrere gegen ebendieselbe Person oder gegen Andere haben kann;) der Inbegriff (das System) der Gesetze aber, nach welchen ich in diesem Besitz sein kann, das persönliche Recht, welches nur rin einziges ist. Die Erwerbung eines persönlichen Rechts kann niemals ursprünglich und eigenmächtig sein, (denn eine solche würde nicht dem Princip der Einstimmung der Freiheit meiner Willkühr mit der Freiheit von Jedermann gemäß, mithin unrecht sein.) Ebenso kann ich auch nicht durch rechtswidrige That eines Anderen (ksetu in^usto alterius) erwerben; denn wenn diese Läsion mir auch selbst widerfahren wäre, und ich von dem Anderen mit Recht Genugthuung fordern kann, so wird dadurch doch nur das Meine unvermindert erhalten, aber nichts über das, was ich schon vorher hatte, erworben. Erwerbung durch die That eines Anderen, zu der ich diesen nach Rechtsgesetzen bestimme, ist also jederzeit von dem Seinen des Anderen abgeleitet, und diese Ableitung, als rechtlicher Act, kann nicht durch diesen als einen negativen Act, nämlich der Ver- lassung, oder einer auf das Seine geschehenen Verzichtthuung (per äerelielionem sut ronuneiLtionein) geschehen, denn dadurch wird nur das Seine Eines oder des Anderen aufgehoben, aber nichts erworben; — sondern allein durch Uebertragung (trsnsktio)» welche nur durch einen gemeinschaftlichen Willen möglich ist, vermittelst dessen der Gegenstand immer in die Gewalt des Einen oder des Anderen kommt, alsdann Einer seinem Antheile an dieser Gemeinschaft entsagt, und so das Object durch Annahme desselben, (mithin einen positiven Act der Willkühr) das Seine wird. — Die Hat jr eben- ÄixM st»z l"'m> BiHtz >rs in. o »ieniL „n UM ch ti« Wr Mber Ebenso ünn !ÄNM chüa e M Wtj W ck'.?>W)chWz kUMMÄill^ km, emii». jN ber ich t>« tM LeN!I>!i Vom persönlichen Recht, h. 19 . 77 Uebertragung seines Eigenthums an einen Anderen ist die Veräußerung. Der Act der vereinigten'Willkühr zweier Personen, wodurch überhaupt das Seine des Einen auf den Anderen übergeht, ist der Vertrag. tz. 19. In jedem Vertrage sind zwei vorbereitende, und zwei constituirende rechtliche Acte der Willkühr; die beiden ersteren, (die des Lractirens) sind das Angebot (odlstio) und die Billigung (spprodatio) desselben; die beiden anderen, (nämlich des Abschließend) sind das Versprechen (promissum) und die Annehmung (sceeptatw). — Denn ein Anerbieten kann nicht eher ein Versprechen heißen, als wenn ich vorher urtheile, das Angebotene (odlstum) sei etwas, was dem Promissar angenehm sein könne; welches durch die zwei ersten Declarationen angezeigt, durch diese allein aber noch nichts erworben wird. Aber weder durch den besonderen Willen des Promittenten, noch den des Promissars (als Acceptanten), geht das Seine des Ersteren zu dem Letzteren über, sondern nur durch den vereinigten Willen Beider, mithin sofern Beider Wille zugleich declarirt wird. Nun ist dies aber durch empirische Actus der Declaration, die einander nothwendig in der Zeit folgen müssen und niemals zugleich sind, unmöglich. Denn wenn ich versprochen habe und der Andere nun acceptiren will, so kann ich während der Zwischenzeit, (so kurz sie auch sein mag,) es mich gereuen lassen, weil ich vor der Acceptation noch frei bin; so wie andererseits der Acceptant, eben darum, an seine auf das Versprechen folgende Gegenerklärung auch sich nicht für gebunden halten darf. — Die äußeren Förmlichkeiten (solennia) bei Schließung des Vertrags, (der Handschlag, oder die Zerbrechung eines von beiden Personen angesaßten Strohhalms (stixula)) und alle hin und her geschehene Bestätigungen seiner vorherigen Erklärung beweisen vielmehr die Verlegenheit der Paciscenten, wie und auf welche Art sie die immer nur aufeinander folgenden Erklärungen als in einem Augenblicke zugleich existirend vorstellig machen wollen, W Rechtslehre. I- Th. U Hauptst. 2. Abschn. was ihnen doch nicht gelingt; weil es immer nur in der Zeit einander folgende Actus sind, wo, wenn der eine Act ist, der andere entweder noch nicht, oder nicht mehr ist. Aber die transscendentale Deduction des Begriffs der Erwerbung durch Vertrag kann allein alle diese Schwierigkeiten heben. In einem rechtlichen äußeren Verhältnisse wird meine Besitznehmung der Willkühr eines Anderen (und so wechselseitig) als Bestimmungsgrund desselben zu einer That zwar erst empirisch durch Erklärung und Gegenerklärung der Willkühr eines Jeden von Beiden in der Zeit, als sinnliche»- Bedingung der Apprehension, gedacht, wo beide rechtliche Acte immer nur auf einander folgen; weil jenes Verhältniß (als ein rechtliches) rein intellektuell ist, durch den Willen als ein gesetzgebendes Vernunstvermögen jener Besitz als ein intelli-, gibler (possessio noumenon) nach Freiheitsbegriffen mit Abstraktion von jenen empirischen Bedingungen als das Mein oder Dein vorgestellt; wo beide Acte, des Versprechens und der Annehmun'g, nicht als aufeinander folgend, sondern (gleich als xsetmn re initum) aus einem einzigen gemeinsamen Willen hervorgehend, (welches durch das Wort zugleich ausgedrückt wird,) und der Gegenstand (xro- missum) durch Weglassung der empirischen Bedingungen nach dem Gesetz der reinen praktischen Vernunft als erworben vorgestellt wird. Daß dieses die wahre und einzig mögliche Deduktion des Begriffs der Erwerbung durch Vertrag sei, wird durch die mühselige und doch immer vergebliche Bestrebung der Rechtsforscher (z. B. Moses Mendelssohn's in seinem Jerusalem) zur Beweisführung jener Möglichkeit hinreichend bestätigt. — Die Frage war: warum soll ich mein Versprechen halten? Denn daß ich es soll, begreift ein Jeder von selbst. Es ist aber schlechterdings unmöglich, von diesem kategorischen Imperativ noch einen Beweis zu führen; eben so, wie es für den Geometer unmöglich ist, durch Vcrnunftschlüsse zu beweisen, daß ich, um ein Dreieck zu machen, drei Linien nehmen müsse (ein analytischer Satz), deren zwei aber zusammengenommcn größer sein müssen, als die dritte lein synthetischer; beide aber » priori). Es ist ein Postulat der reinen, (von allen sinnlichen Bedingungen des Raumes und der 7 !> »Vk > ^ dkl ^ MpinH dllkö ^ vcilSÄea M', «Ä >W tmid dniNg i r!- M i«L '«LwUM chm §M llk- Ajwiiiz, chr NWlM) LÄ , lMä wi ^miwt isi»- ^»zm e»tz te , imzrM «L Vom persönlichen Reche. §. 20. Zeit, was den Rechtsbegriff betrifft, abstrahirenben) Vernunft, und die Lehre der Möglichkeit der Abstraktion von jenen Bedingungen, ohne daß dadurch der Besitz desselben aufgehoben wird, ist selbst die Deduktion des Begriffs der Erwerbung durch Ver trag; so wie es in dem vorigen Titel die Lehre von der Erwerbung durch Bemächtigung der äußeren Sache war. tz. 20. Was ist aber das Aeußere, das ich durch den Vertrag erwerbe? Da es nur die Causalität der Willkühr des Anderen in Ansehung einer mir versprochenen Leistung ist, so erwerbe ich dadurch unmittelbar nicht eine äußere Sache, sondern eine That desselben, dadurch jene Sache in meine Gewalt gebracht wird, damit ich sie zu der meinen mache. — Durch den Vertrag also erwerbe ich das Versprechen eines Anderen, (nicht das Versprochene,) und doch kommt etwas zu meiner äußeren Habe hinzu; ich bin vermögender (iocuxietior) geworden, durch Erwerbung einer activen Obligation auf die Freiheit und das Vermögen des Anderen. — Dieses mein Recht aber ist nur ein persönliches, nämlich gegen eine bestimmte physische Person und zwar auf ihre Causalität (ihre Willkühr) zu wirken, mir etwas zu leisten, nicht ein Sachenrecht, gegen diejenige moralische Person, welche nichts Anderes, als die Idee der a priori vereinigten Willkühr Aller ist, und wodurch ich allein ein Recht gegen jeden Besitzer derselben erwerben kann; als worin alles Recht in einer Sache besteht. Die Uebertragung des Meinen durch Vertrag geschieht nach dem Gesetz der Stetigkeit (lex coutlnui), d. i. der Besitz des Gegenstandes ist wahrend diesem Act keinen Augenblick unterbrochen, denn sonst würde ich in diesem Zustande einen Gegenstand als etwas, das keine« Besitzer hat (ros v»en»), folglich ursprünglich erwerben; welches dem Begriff des Vertrages widerspricht- — Diese Stetigkeit aber bringt es mit sich, daß nicht Eines von Beiden (xrornittentis et sooeptsntl») besonderer, sondern ihr vereinigter Wille derjenige ist, welcher das Meine auf den Anderen übertragt; also nicht auf die Art: daß der Versprechende zuerst seinen Besitz zum Vortheil des Anderen ver- Rechtslehrc. I. Th. >>. Hauptst. 2. Abschn. ,.;ßt (iierolin- etuiu re illituin), schließt alle Zwischenzeit zwischen der Schließung und Vollziehung aus, und bedarf keines besonderen noch zu erwartenden Acts, wodurch das Seine des Einen auf den Anderen übertragen wird. Aber wenn zwischen jenen Beiden noch eine (bestimmte oder unbestimmte) Zeit zur Uebergabe bewilligt ist, fragt sich: ob die Sache schon vor dieser durch den Vertrag das Seine des Acceptanten geworden, und das Recht des Letzterm ein Recht in der Sache sei, oder ob noch ein besonderer Vertrag, der allein die Uebergabe' betrifft, dazu kommen müsse, mithin das Recht durch die blose Acceptation nur ein persönliches sei, und allererst durch die Uebergabe ein Recht in der Sache werde? — Daß es sich hiemit wirklich so, wie das Letztere besagt, verhalte, ^ erhellt aus Nachfolgendem: Wenn ich einen Vertrag über eine Sache, z. B. über ein 81 Vom persönlichen Recht, tz. 21. Pferd, das ich erwerben will, schließe, und nehme es zugleich mit in meinen Stall, oder sonst in meinen physischen Besitz, so ist es mein (vi p-reti re iiliti), und mein Recht ist ein Recht in der Sache; lasse ich es aber in den Händen des Verkäufers, ohne mit ihm darüber besonders auszumachen, in wessen physischem Besitz (Jnhabung) diese Sache vor meiner Besitznehmung (sppreliensio) , mithin vor dem Wechsel des Besitzes ^in solle, so ist dieses Pferd noch nicht mein, und mein Recht, was ich erwerbe, ist nur ein Recht gegen eine bestimmte Person, nämlich den Verkäufer von ihm, in den Besitz gesetzt zu werden (posceirlli trmlrtiouem) , als subjektive Bedingung der Möglichkeit alles beliebigen Gebrauchs desselben, 0 . i. mein Recht ist nur ein persönliches Recht, von jenem die Leistung des Versprechens (prrrebtLtio) , mich in den Besitz der Sache zu setzen, zu fordern. Nun kann ich, wenn der Vertrag nicht zugleich die Uebergabe (als paptrim rs inltrrm) enthält, mithin eine Zeit zwischen dem Abschluß desselben und der Besitznehmung des Erworbenen verläuft, in dieser Zeit nicht anders zum Besitz gelangen, als dadurch, daß ich einen besonderen rechtlichen, nämlich einen Besitzact (»otum possessorium) ausübe, der einen besonderen Vertrag ausmacht, und dieser ist, daß ich sage: ich werde die Sache (das Pferd) abholen lassen, wozu der Verkäufer einwilligt. Denn daß dieser eine Sache zum Gebraucht eines Anderen auf eigene Gefahr in seine Gewahrsams nehmen werde, versteht sich nicht von selbst, sondern dazu gehört ein besonderer Vertrag, nach welchem der Veräußerer seiner Sache innerhalb der bestimmten Zeit noch immer Eigenthümer bleibt, (und alle Gefahr, die die Sache treffen möchte, tragen muß,) der Erwerbende aber nur dann, wann er über diese Zeit zögert, von dem Verkäufer dafür angesehen werden kann, als sei sie ihm überliefert. Vor diesem Besitzack ist also alles durch den Vertrag Erworbene nur ein persönliches Recht, und der Promissar kann eine äußere Sache nur durch Tradition erwerben. 8S Nechtslkhre. t Th. U Hauptst. 3. Abschn. Dritter Abschnitt. Von dem.auf dingliche Art persönlichen Recht, tz. 22. Dieses Recht ist das des Besitzes eines äußeren Gegenstandes als einer Sache und des Gebrauchs desselben als einer Person. — Das Mein und Dein nach diesem Recht ist das häusliche und das Verhältniß in diesem Zustande ist das der Gemeinschaft freier Wesen, die durch den wechselseitigen Einfluß (der Person des einen auf das andere) nach dem Princip der äußeren Freiheit (Causa- lität) eine Gesellschaft von Gliedern eines Ganzen (in Gemeinschaft stehender Personen) ausmachen, welches das Hauswesen heißt.-— Die Erwerbungsart dieses Zustandes und in demselben geschieht weder durch eigenmächtige That (kaeto), noch durch blosen Vertrag (xuotc»), sondern durchs Gesetz (lege), welches, weil es kein Recht-s) gegen eine Person, sondern auch ein Besitz derselben zugleich ist, ein über alles Sachen- und persönliche hinaus liegendes Recht, nämlich das Recht der Menschheit in unserer eigenen Person sein muß, welches ein natürliches Erlaubnißgesctz zur Folge hat, durch dessen Gunst uns eine solche Erwerbung möglich ist. tz. 23. Die Erwerbung nach diesem Gesetz ist dem Gegenstände nach dreierlei: Der Mann erwirbt ein Weib, das Paar erwirbt Kinder und die Familie Gesinde. — Alles dieses Erwerb- liche ist zugleich unveräußerlich und das Recht des Besitzers dieser Gegenstände das allerpersönlichste. -j-) Istc Ausgabe: „weil cs kein Recht in einer Sache, auch nicht ein bloseS Recht gegen eine Person" «!-!> ^ ! W.ün smw wir A, kr As WÄr;!: »L tikiiisz ets Wli!- D ^'Aü! ^usliche w ^ Mo ?rnhnl stz-H, s" (in Emm Hrllsivks» rÄ in kchlk: (nch W mlch6, ml ü LM^Ä« u ÄMli 'nn ä;M !s!h 'D W>° wzlich iji. w T-MM«' Mdikl^ >, t-s -c x^<- Don dem auf dingliche Art persönlichen Recht- tz. 24. 8S Des Rechts der häuslichen Gesellschaft erster Titel: Das Eherecht. tz. 24. ' Geschlechtsgemeinschaft (commercium sexuale) ist der wechselseitige Gebrauch, den ein Mensch von eines Anderen Ge» schlechtsorganen und Vermögen macht (usus memdrorum et tacul- tstum sexualium alterius) und entweder ein natürlicher, (wodurch seines Gleichen erzeugt werden kann,) oder unnatürliches Gebrauch, und dieser entweder an einer Person ebendesselben Ge« schlechts, oder einem Thiere von einer anderen, als der Menschen- Gattung; welche Uebertretungen der Gesetze, unnatürliche Laster (crimina csrnis contra uaturam), die auch unnennbar heißett, als Läsion der Menschheit in unserer^ eigenen Person, durch gar keine Einschränkungen und Ausnahmen wider die gänzliche Verwerfung ^ gerettet werden können. Die natürliche Geschlechtsgemeinschaft ist nun entweder die nach der blosen thierischen Natur (va§a lidiäo, vcnus vuIxivaKa, kor- nicatio), oder nach dem Gesetz. — Die letztere ist die Ehe (matri^ monium), d. i. die Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswiengen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechts- eigcnschaften. — Der Zweck, Kinder zu erzeugen und zu erziehen, mag immer ein Zweck der Natur sein, zu welchem sie die Neigung der Geschlechter gegeneinander einpflanzte; aber daß der Mensch, der sich verehelicht, diesen Zweck sich vorsetzen müsse, wird zur Rechtmäßigkeit dieser seiner Verbindung nicht erfordert; denn sonst würde, wenn das Kinderzeugcn aufhört, die Ehe sich zugleich von selbst auflösen. Es ist nämlich, auch unter Voraussetzung der Lust zum wechselseitigen Gebrauch ihrer Geschlechtseigenschaften, der Ehevertrag kein beliebiger, sondern durchs Gesetz der Menschheit nothwendiger Vertrag, d. i. wenn Mann und Weib einander ihren Geschlechtseigen- 6' 84 Rcchtslehre. I- Th. II- Hauptst. 3. Abschn. schäften nach wechselseitig genießen wollen, so müssen sie sich nothwendig verehelichen, und dieses ist nach Rechtsgesetzcn der reinen Vernunft nothwendig. §. 25. Denn der natürliche Gebrauch, den ein Geschlecht von den Geschlechtsorganen des anderen macht, ist ein Genuß, zu dem sich ein Lheil dem anderen hingibt. In diesem Act macht sich ein Mensch selbst zur Sache, welches dem Rechte der Menschheit an seiner eigenen Person widerstreitet. Nur unter der einzigen Bedingung ist dieses möglich, "daß, indem die eine Person von der anderen, gleich als Sache, erworben wird, diese gegenseitig wiederum jene erwerbe; denn so gewinnt sie wiederum sich selbst und stellt' ihre Persönlichkeit wieder her. Es ist aber der Erwerb eines Gliedmaßes am Menschen zugleich Erwerbung der ganzen Person, — weil diese eine absolute Einheit ist; — folglich ist die Hingebung und Annehmung eines Geschlechts zum Genuß des anderen nicht allein unter der Bedingung der Ehe zulässig, sondern auch allein unter derselben möglich. Daß aber dieses persönliche Recht es doch zugleich auf dingliche Art sei, gründet sich darauf, weil, wenn Eines der Eheleute sich verlaufen, oder sich in eines Anderen Besitz gegeben hat, das Andere cs jederzeit und unweigerlich, gleich als eine Sache, in seine Gewalt zurückzubringen berechtigt ist. > tz. 26. Aus denselben Gründen ist das Verhältniß der Verehelichten ein Verhaltniß der Gleichheit des Besitzes, sowohl der Personen, die einander wechselseitig besitzen, (folglich nur in Monogamie, denn in einer Polygamie gewinnt die Person, die sich weggibt, nur einen Lheil desjenigen, dem sie ganz anheim fällt, und macht sich al>o zur blosen Sache,) als auch der Glücksgüter, wobei sie doch die Befugniß haben, sich, obgleich nur durch einen besonderen Vertrag, des Gebrauchs eines Theils derselben zu begeben. Daß der Eoncubinat keines zu Recht beständigen Eontracts fähig sei, so wenig als die Verbindung einer Person zum ein- k-n-ß, z Miliz U m jlch schsi E! ta Ewab M!j a Djm M», P rieÄMiy rj Mm nicht m inch n^ün lnch^un>>>» ch in kin 6 M nnMiznüch, ^ i flrlchlizl is- ä»s Non dem auf dingliche Art persönlichen Recht, tz. 27. 85 maligen Genuß (pactum furnioationio) , folgt au« dem obigen Grunde. Denn was den letzteren Vertrag betrifft, so wird Jedermann gestehen, daß die Person, welche ihn geschloffen hat, zur Erfüllung ihres Versprechens rechtlich nicht angehalten werden könnte, wenn es ihr gereuete; und so fallt auch der erstere, nämlich der des Eoncubinats (als pactum tuipe) weg, weil dieser ein Eontract der Verdingung ftucatio-euullucti») sei» würde, und zwar eines Gliedmaßes zum Gebrauch eines Anderen, mithin wegen der unzertrennlichen Einheit der Glieder an einer Person diese sich selbst als Sache der Willkühr des Anderen hingeben würde; daher jeder Theil den eingegangenen Vertrag mit dem anderen aufheben kann, sobald es ihm beliebt, ohne daß der andere über Läsion seines Rechts gegründete Beschwerde führen kann. — Ebendasselbe gilt auch von der Ehe an der linken Hand, um die Ungleichheit des Standes beider Theile zur größeren Herrschaft des einen Theils über den anderen zu benutzen; denn in der That ist sie nach dem blosen Natucrecht vom Concubinat nicht unterschieden, und keine wahre Ehe. — Wenn daher die Frage ist: ob es auch der Gleichheit der Verehelichten, als solcher widerstreite, wenn das Gesetz von dem Manne in Verhältniß auf das Weib sagt: er soll dein Herr (er der befehlende , sie der gehorchende Theil) sein; so kann dieses nicht als der natürlichen Gleichheit eines Menschenpaarcs widerstreitend angesehen werden, wenn dieser Herrschaft nur die natürliche Ueberlegenheit des Vermögens des Mannes über das weibliche, in Bewirkung de- gemeinschaftlichen Interesse des Hauswesens und des darauf gegründeten Rechts'zum Befehl zum Grunde liegt, welches daher selbst aus der Pflicht der" Einheit und Gleichheit, in Ansehung des Zwecks abgeleitet werden kann. tz. 27. , Der Ehe-Vertrag wird nur durch eheliche Wciwohnung (eopnla «ainali«) vollzogen. Ein Vertrag zweier Personen beiderlei Geschlechts, mit dem geheimen Einverständniß entweder, sich der fleischlichen Gemeinschaft zu enthalten, oder mit dem Bewußtsein eines oder beider Theile, dazu unvermögend zu sein, ist ein simu- lirter Vertrag und stiftet keine Ehe; kann auch durch jeden von beiden nach Belieben aufgelöst werden. Tritt aber das Unver- 86 Rechtslehre. » Th. « Hauptst. 3- Abschn. mögen nur nachher ein, so kann jenes Recht durch diesen unver- schuldeten Zufall nichts einbüßen. Die Erwerbung einer Gattin oder eines Gatten geschieht also nicht Koto (durch die Beiwohnung) ohne vorhergehenden Vertrag, auch nicht xuoto (durch dm blosen ehelichen Vertrag, ohne nachfolgende Beiwohnung), sondern nur leZe: d. i. als rechtliche Folge aus der Verbindlichkeit, in eine Geschlechtsverbindung nicht anders, als vermittelst des wechselseitigen Besitzes der Personen, als welcher nur durch den gleichfalls wechselseitigen Gebrauch ihrer Ge- schlechtseigenthümlichkeiten seine Wirklichkeit erhält, zu treten. Des Rechts der häuslichen Gesellschaft zweiter Titel: Das Elternrecht. 8- 28. . Gleichwie aus der Pflicht des Menschen gegensich selbst, d. i. gegen die Menschheit in seiner eigenen Person ein Recht (gns per. sonsle) beider Geschlechter entsprang, sich, als Personen, Wechsel-, seitig einander, auf dingliche Art, durch Ehe zu erwerben; so folgt, aus der Zeugung in dieser Gemeinschaft, eine Pflicht der Erhaltung und Versorgung in Absicht auf ihr Erzeugniß; d. i. die Kinder, als Personen, haben hiemit zugleich ein ursprünglich - ange- bornes (nicht angeerbtes) Recht auf ihre Versorgung durch Eltern, bis sie vermögend sind, sich selbst zu erhalten; und zwar durchs Gesetz (Is§6) unmittelbar, d. i. ohne daß ein besonderer rechtlicher Act dazu erforderlich ist. Denn da das Erzeugte eine Person ist, und es unmöglich ist, sich von der Erzeugung eines mit Freiheit begabten Wesens durch eine physische Operation einen Begriff zu machen *); so ist es eine *) Selbst nicht, wie es möglich ist, daß Gott freie Wesen erschaff-; denn da wären, wie es scheint, alle künftige Handlungen derselben, durch «h. ^ z, -licht Er ak wr ^"ch ihrer K st !»IM. Von dem auf dingliche Art persönlichen Recht, tz. 29. 87 in praktischer Hinsicht ganz richtige und auch nothwendige Idee, den Act der Zeugung als einen solchen anzusehen, wodurch wir eine Person ohne ihre Einwilligung auf die Welt gesetzt, und eigenmächtig in sie herübergebracht haben; für welche That auf den Eltern nun auch eine Verbindlichkeit haftet, sie, so viel in ihren Kräften ist, mit diesem ihrem Zustande zufrieden zu machen. — Sie können ihr Kind nicht gleichsam als ihr Gemächsel, (denn ein solches kann kein mit Freiheit begabtes Wesen sein,) und als ihr Eigenthum zerstören oder es auch nur dem Zufall überlassen, weil ssiej an ihm nicht blos ein Weltwescn, sondern auch einen Weltbürger in einen Zustand herüberzogen, der ihnen nun auch nach Rechtsbegriffen nicht gleichgültig sein kann. tz. 29. Aus dieser Pflicht entspringt auch nothwendig das Recht der Eltern zur Handhabung und Bildung des Kindes, so lange es W, t> ßhemmte irzruziuhi ^ er.; .st' jenen ersten Act vorhcrbcstimmt, in der Kette der Naturnothwendigkcit enthalten, mithin nicht frei- Daß sie aber (wir Menschen) doch frei sind, beweiset der kategorische Imperativ in moralisch-praktischer Absicht, wie durch einen Machtspruch der Vernunft, ohne daß diese doch die Möglichkeit dieses Verhältnisses einer Ursache zur Wirkung in theoretischer sHinsichtj begreiflich machen kann, weil beide übersinnlich sind. — Was man ihr hiebei allein zumuthen kann, wäre blos: daß sie beweise, es sei in dem Begriffe von einer Schöpfung freier Wesen kein Widerspruch; und dieses kann dadurch gar wohl geschehen, daß gezeigt wird: der Widerspruch ereigne sich nur dann, wenn mit der Kategorie der Causalität zugleich die Zeitbedingung, die im Vcrhaltniß zu Sinnenobjectcn nicht vermieden werden kann, (daß nämlich der Grund einer Wirkung vor dieser vorhergehc,) auch in das Verhältnisi des Ucbersinnlichen zu einander hinübergezogcn wird, (welches, auch, wirklich, wenn jener Causalbegriff in theoretischer Absicht objcctive Realität bekommen soll, geschehen müßte;) er — der Widerspruch — aber verschwinde, wenn in moralisch-praktischer, mithin nicht-sinnlicher Absicht die reine Kategorie (ohne ein ihr untergelegtcs Schema) im Schöpfungsbegriffe gebraucht wird, Der philosophische Rechtslchrev wird diese Nachforschung bis zu den ersten Elementen der Transscendentalphilosophie in einer Metaphysik der Sitten nicht für unnöthige Grübelei erklären, die sich in zwecklose Dunkelheil verliert, wenn er die Schwierigkeit der zu lösenden Aufgabe und doch auch die Nothwendigkeit, hierin den Rechtsprincipien genug zu thun, in Ueber- legung zieht- 88 Rechtslehre, l Th. II. Hauptst. 3. Abschn. des eigenen Gebrauchs seiner Gliedmaßen, imgleichen des Verstandes- gebrauchs, noch nicht mächtig ist, außer der Ernährung und Pflege es zu erziehen, und sowohl pragmatisch, damit es künftig sich selbst erhalten und fortbringcn könne, als auch moralisch, weil sonst die Schuld ihrer Verwahrlosung auf die Eltern fallen würde, — es zu bilden; Alles bis zur Zeit der Entlassung (emaneixatio), da diese, sowohl ihrem väterlichen Rechte zu befehlen, als auch allem Anspruch auf Kostenerstattung für ihre bisherige Verpflegung und Mühe entsagen, wofür, und nach vollendeter Erziehung sie der Kinder ihre Verbindlichkeit (gegen die Eltern) nur als blose Tugendpflicht, nämlich als Dankbarkeit, in Anschlag bringen können. Aus dieser Persönlichkeit der ersteren folgt nun auch, daß, da die Kinder nie als Eigenthum der Eltern angesehen werden können, aber doch zum Mein und Dein derselben gehören, (weil sie gleich den Sachen im Besitz der Eltern sind und aus jedes Anderen Besitz, selbst wider ihren Willen, in diesen zurückgebracht werden können,) das Recht der ersteren kein bloses Sachenrecht, mithin nicht veräußerlich 0>is personslissimiim) , aber auch nicht ein blos persönliches, sondern ein auf dingliche Art persönliches Recht ist. Hiebei fällt also in die Augen, daß der Titel eines auf dingliche Art persönlichen Rechts in der Rechtslehre noch über dem des Sachen- und persönlichen Rechts nothwendig hinzukommen müsse, jene bisherige Eintheilung also nicht vollständig gewesen ist, weil, wenn von dem Recht der Eltern an den Kindern, als einem Stück ihres Hauses, die Rede ist, jene sich nicht blos auf die Pflicht der Kinder berufen dürfen, zurückzukehren, wenn sie entlaufen sind, sondern sich ihrer als Sachen (verlaufener Hausthiere) zu bemächtigen und sie cinzufangen berechtigt sind. ^ i. -K «. ^S- Berrss^, ^i'chwg sie d„ >D kmm. «a»ch, d»ß, d« «> «ÄkN k«!M swkil sie gW w- jet^ Meie, Mi>A chwch, mtzi> siMä^cht fl kl «Ali l»j ll«! kchlll^n mch ö «atiz ti»icko üji-ntig gm?«: k'.crm, Ls A ft tlck"'^ eilki«) i" Won dem auf dingliche Art persönlichen Recht. §. 30. 89 Des Rechts der häuslichen Gesellschaft dritter Titel: Das Hausherren-Recht. tz. 30. Die Kinder des Hauses, die mit den Eltern zusammen eine Familie ausmachten, werden, auch ohne allen Vertrag der Auf-, kündigung ihrer bisherigen Abhängigkeit, durch die blose Gelangung zu dem Vermögen ihrer Selbsterhaltung, (so wie es theils als natürliche Volljährigkeit dem allgemeinen Laufe der Natur überhaupt, theils ihrer besonderen Naturbeschaffenheit gemäß eintritt,) mündig (majorennes), d. i. ihre eigenen Herren (sui juris), und erwerben dieses Recht ohne besonderen rechtlichen Act, mithin blos durchs Gesetz (lexe), — sind den Eltern für ihre Erziehung nichts schuldig, so wie gegenseitig die letzteren ihrer Verbindlichkeit gegen diese auf ebendieselbe Art loswerden, hiemit beide ihre natürliche Freiheit gewinnen oder wiedergewinnen, — die häusliche Gesellschaft aber, welche nach dem Gesetz nothwendig war, nunmehr aufgelöst wird. Beide Theile können nun wirklich ebendasselbe Hauswesen, aber in einer anderen Verpflichtung, nämlich als Verknüpfung des Hausherrn mit dem Gesinde (den Dienern oder Dienerinnen des Hauses), mithin eben diese häusliche Gesellschaft, aber jetzt als hausherrliche (soeietas Iierilis) erhalten, durch einen Vertrag, den der erste mit den mündig gewordenen Kindern, oder, wenn die Familie keine Kinder hat, mit anderen freien Personen (der Hausgenossenschaft) sschließts, eine häusliche Gesellschaft stiften, welche eine ungleiche Gesellschaft (des gebietenden oder der Herrschaft, und der gehorchenden d. i. der Dienerschaft, imxerantis et sudjectl llomestioi) sein würde. Das Gesinde gehört nun zu dem Seinen des Hausherrn, und zwar was die Form (den Besitzstand) betrifft, gleich als nach einem Sachenrecht; denn der Hausherr kann, wenn es ihm entläuft, eS durch einseitige Willkühr in seine Gewalt bringen; was aber die VS Rechtslehre. I. Th. n. Haupt,7. z. Abschn. Materie betrifft, d. i. welchen Gebrauch er von diesen seinen ! Hausgenossen machen kann, so kann er sich nie als Eigenthümcr ! desselben (ävminus serv!) betragen; weil er nur durch Vertrag unter seine Gewalt gebracht ist, ein Vertrag aber, durch den ein Theil zum Vortheil des anderen auf seine ganze Freiheit Verzicht thut, s mithin aufhört, eine Person zu sein, folglich auch keine Pflicht hat, j einen Vertrag zu halten, sondern nur Gewalt anerkennt, in sich selbst widersprechend d. i. null und nichtig ist. (Von dem Eigenthumsrecht gegen den, der sich durch ein Verbrechen seiner Persönlichkeit verlustig gemacht hat, ist hier nicht die Rede.) Dieser Vertrag also der Hausherrschaft mit dem Gesinde kann nicht von solcher Beschaffenheit sein, daß der Gebrauch desselben rin Verbrauch sein würde, worüber das Urtheil aber nicht blos dem Hausherrn, sondern auch der Dienerschaft, (die also nie Leibeigenschaft sein kann,) zukommt; kann also nicht auf lebenslängliche, sondern allenfalls nur aus bestimmte Zeit, binnen der ein Theil dem anderen die Verbindung auskündigen darf, geschlossen werden. Die Kinder aber, (selbst die eines durch sein Verbrechen zum Sklaven Gewordenen,) sind jederzeit frei. Denn frei geboren ist jeder Mensch, weil er noch nichts verbrochen hat, und die Kosten der Erziehung bis zu seiner Volljährigkeit können ihm auch nicht als eine Schuld angerechnet werden, die er zu tilgen habe. Denn der Sklave müßte, wenn er könnte, seine Kinder auch erziehen, ohne ihnen dafür Kosten zu verrechnen, der Besitzer des Sklaven tritt also, bei dieses seinem Unvermögen, in die Stelle seiner Verbindlichkeit, Man sieht auch hier, wie unter beiden vorigen Titeln, daß es ein auf dingliche Art persönliches Recht (der Herrschaft über das > Gesinde) gebe; weil man sie zurückholen und als das äußere ' Seine von jedem Besitzer abfordern kann, ehe noch die Gründe, ^ welche sie dazu vermocht haben mögen, und ihr Recht untersucht ! werden dürfen, dni irM lll tzlj«> iLi M A: ^t L-'r -2 ^ isi 5^- ^ (Eintheilung der erwerblichen Rechte aus Verträgen.) §. 31. 91 Dogmatische Eintheilung aller erwerblichen Rechte aus Verträgen. §. 31. Von einer metaphysischen Rechtslehre kann gefordert werden, daß sie a priori die Glieder der Eintheilung (tinisio loKiea) vollständig und bestimmt aufzähle und so ein wahres System derselben aufstelle; statt dessen alle empirische Eintheilung blos fragmentarisch (xartitio) ist, und es ungewiß läßt, ob es nicht noch mehr Glieder gebe, welche zur Ausfüllung der ganzen Sphäre des eingetheilten Begriffs erfordert würden. — Eine Eintheilung nach einem Princip u priori (im Gegensatz der empirischen) kann man nun dogmatisch nennen. Aller Vertrag besteht an sich, d. i. objektiv betrachtet, auS zwei rechtlichen Acten: dem Versprechen und der Annehmung desselben; die Erwerbung durch die letztere, (wenn es nicht ein pactum re initum ist, welches Uebergabe erfordert,) ist nicht ein Th eil, sondern die rechtlich nothwendige Folge desselben. — Subjektiv aber erwogen, d. i. als Antwort auf die Frage: ob jene nach der Vernunft nothwendige Folge, (welche die Erwerbung sein sollte,) auch wirklich erfolgen, (physische Folge sein) werde? dafür habe ich durch die Annehmung des Versprechens noch keine Sicherheit. Diese ist also, als äußerlich zur Modalität des Vertrages, nämlich der Gewißheit der Erwerbung durch denselben gehörend, ein Ergänzungsstück zur Vollständigkeit der Mittel zur Erreichung der Absicht des Vertrags, nämlich der Erwerbung. — Es treten zu diesem Behuf drei Personen auf: der Promittent, der Ac- ceptant und der Cavent; durch welchen Letzteren und feinen besonderen Vertrag mit dem Promittenten der Acceptant zwar nichts» mehr in Ansehung des Objects, aber doch der Zwangsmittel gewinnt, zu dem Seinen zu gelangen. Nach diesen Grundsätzen der logischen (rationalen) Eintheilung gibt es nun eigentlich nur drei einfache und reine Vertragsarten, 92 Rechtslchre. I. Th. ll Hauptsr. Z. Abschn. — ' f der vermischten aber und empirischen, welche zu den Principien des Mein und Dein nach blosen Vernunftgesetzen, noch statutarische und konventionelle Hinzuthun, gibt es unzählige, sie liegen aber außerhalb ! dem Kreise der metaphysischen Rechtslchre, die hier allein verzeichnet werden soll. Alle Verträge nämlich haben entweder einseitigen Erwerb (wohlthätiger Vertrag), oder ll. wechselseitigen (belästigter Vertrag), oder gar keinen Erwerb, sondern nur 6. Sicherheit des Seinen, (der einerseits wohlthätig, andererseits doch auch zugleich belästigend sein kann,) zur Absicht. L. Der wohlthätige Vertrag (pactum xratuitum) ist: a) Die Aufbewahrung des anvertrauten Guts (depositum). d) Das Verleihen einer Sache (commodatum). e) Die Verschenkung (donatio). > v. Der belästigte Vertrag: I. Der Veräußerungsvertrag (permutatio late sie dicta). a) Der Tausch (permutatio striete aie dieta): Waare gegen Waare. d) Der Kauf und Verkauf (emtio venditio): Waare gegen Geld. e) Die Anleihe (mutuum): Veräußerung einer Sache unter der Bedingung, sie nur der Species nach wieder zu erhalten (z. B. Getreide gegen Getreide, oder Geld gegen Geld). II. Der Verdingungsvertrag (loeatio eonduetio). Die Verdingung meiner Sache an einen Anderen zum Gebrauch derselben (loeatio rei), welche, wenn sie nur l» speeie wicdererstattet werden darf, als belästigter Vertrag, auch mit Verzinsung verbunden sein kann (pactum usu- rarium). Der Lohnvertrag (loeatio operae), d. «. die Bewilligung des Gebrauchs meiner Kräfte an einen Anderen für einen bestimmten Preis (merces). Der Arbeiter nach diesem Vertrage ist der Lohndiener (mervenarius). (Eintheilung der erwerblichcn Rcchke aus Verträgen.) tz. 31. 93 Der Bevollmächtigungsvertrag (m-mäatum): die Geschäftsführung an der Stelle und im Namen eines Anderen, welche, wenn sie blos an des Anderen Stelle, nicht zugleich in seinM (des Vertretenen) Namen geführt wird, Geschäftsführung ohne Auftrag (Zestia nexotü); wird sie aber im Namen des Anderen verrichtet, Mandat heißt, das hier, als Verdingungsvertrag, ein belästigter Vertrag (manästum onerosum) ist. 6. Der Zusicherungsvertrag (eautio): ») Die Verpfändung und Pfandnehmung zusammen (xiKims). d) Die Gutsagung für das Versprechen eines Anderen (lläegu88io). e) Die persönliche Verbürgung (xrae8tatio oli8i«1i8). In dieser Tafel aller Arten der Uebertragung (ti»i»8l»tio) des Seinen auf einen Anderen finden sich Begriffe von Objecten oder Werkzeugen dieser Uebertragung vor, welche ganz empirisch zu sein (scheinen), und selbst ihrer Möglichkeit nach in einer metaphysischen Rechtslchre eigentlich nicht Platz haben, in der die Eintheilungen nach Pcincipien -» priori gemacht werden muffen, mithin von der Materie des Verkehrs, (welche conven- tionell sein könnte,) abstrahirt und blos auf die Form gesehen werden muß, dergleichen der Begriff des Geldes im Gegensatz mit aller anderen veräußerlichen Sache, nämlich der Waare, im Titel des Kaufs und Verkaufs, oder der eines Buchs ist. — Allein es wird sich zeigen, daß jener Begriff des größten und brauchbarsten aller Mittel des Verkehrs der Menschen mit Sachen, Kauf und Verkauf (Handel) genannt, imgleichen der eines Buchs, als das des größten Verkehrs der Gedanken, sich doch in lauter intellektuelle Verhältnisse auflösen lasse, und so die Tafel der reinen Verträge nicht durch empirische Beimischung verunreinigen dürfe. I. Was ist Geld? Geld ist eine Sache, deren Gebrauch nur dadurch möglich ist, daß man sie veräußert. Dies ist eine gute Namenerklä- 04 Rechtslehre. » Th. H. Hauptst. 3. Abschn. — rung desselben (nach Achenwall), nämlich hinreichend zur Unterscheidung dieser Art Gegenstände der Willkühr von allen anderen; aber sie gibt uns keinen Aufschluß über die Möglichkeit einer solchen Sache. Doch sieht man so viel daraus: daß erstlich diese Ver. äußerung im Verkehr nicht als Verschenkung, sondern als zur wechselseitigen Erwerbung (durch ein xactum vnerosum) beabsichtigt ist; zweitens daß, da es als (in einem Volke) allgemein beliebtes bloses Mittel des Handels, was an sich keinen Werth hat, im Gegensatz einer Sache, als Waare, (d. i. desjenigen, was einen solchen hat und sich auf das besondere Bedürfniß Eines oder des Anderen im Volke bezieht,) gedacht wird, es alle Waare repräsentirt. Ein Scheffel Getreide hat den größten dirccten Werth als Mittel zu menschlichen Bedürfnissen. Man kann damit Thiere füttern, die uns zur Nahrung, zur Bewegung und zur Arbeit an unserer Statt sdienenj, und dann auch vermittelst desselben also Menschen vermehren und erhalten, welche nicht allein jene Naturproducte immer wieder erzeugen, sondern auch durch Kunstproducte allen unseren Bedürfnissen zu Hülfe kommen können; zur Verfertigung unserer Wohnung, Kleidung, ausgesuchtem Genüsse und aller Gemächlichkeit überhaupt, welche die Güter der Industrie ausmachen. Der Werth des Geldes ist dagegen nur indirect. Man kann es selbst nicht genießen, oder als ein solches irgend wozu unmittelbar gebrauchen; aber doch ist es ein Mittel, was unter allen Sachen von der höchsten Brauchbarkeit ist. Hierauf läßt sich vorläufig eine Realdefinition des Geldes gründen: es ist das allgemeine Mittel, den Fleiß der Menschen gegen einander zu verkehren, so, daß der Nationalreichthum, insofern er vermittelst des Geldes erworben worden, eigentlich nur die Summe des Fleißes ist, mit dem Menschen sich untereinander lohnen, und welcher durch das in dem Volk umlaufende Geld repräsentirt wird. Die Sache nun, welche Geld heißen soll, muß also selbst so viel Fleiß gekostet haben, um sie hervorzubringen, oder auch anderen ' ^ dich^ "^,.z^ ° °°e?oz> ^ kÄn T^ ^ ^^'D, w«-z ^ Sin!i °tzn ^ »k V-m ^!klk ^ l M MI7.7 cU ^Ekll!Mkim MMN Min «-. IMLLrÄMM «m Vehmr>; itlij!« iiiückU r Vmh tiS W nitl gM!M>l >ic Ldoi; abn kj' m bechsm Lrr iiiilil!» d6V di» üliik" ^.s«, ^knr-rda^ ok-L-^' Bk fi>. ei« (Ei'ntheilung der erwcrblichen Rechte aus Vertragen.) §31. 95 Menschen in die Hände zu schaffen, daß dieser demjenigen Fleiß- durch welchen die Waare (in Natur- oder Kunstproducten) hat erworben werden müssen und gegen welchen jener ausgetauscht wird, gleich komme. Denn wäre es leichter, den Stoff, der Geld heißt, als die Waare anzuschaffen, so käme mehr Geld zu Markte, als Waare seil steht; und weil der Verkäufer mehr Fleiß auf seine Waare verwenden müßte, als der Käufer, dem das Geld schneller zuströmt, so würde der Fleiß in Verfertigung «der Waare und so das Gewerbe überhaupt mit dem Erwerbfleiß, der den öffentlichen Reichthum zur Folge hat, zugleich schwinden und verkürzt werden.— Daher können Banknoten und Assignaten nicht für Geld angesehen werden, ob sie gleich eine Zeit hindurch die Stelle desselben vertreten; weil es beinahe gar keine Arbeit kostet,' sie zu verfertigen, und ihr Werth sich blos auf die Meinung der ferneren Fortdauer der bisher gelungenen Umsetzung derselben in Baarschaft gründet, welche, bei einer etwanigen Entdeckung, daß die letztere nicht in einer zum leichten und sicheren Verkehr hinreichenden Menge da sei, plötzlich verschwindet und den Ausfall der Zahlung unvermeidlich macht. — So ist der Erwerbfleiß derer, welche die Gold- und Silberbergwerke in Peru oder Neumexico anbauen, vornehmlich bei den so vielfältig mißlingenden Versuchen eines vergeblich angewandten Fleißes im Aufsuchen der Erzgänge wahrscheinlich noch größer, als der auf der Verfertigung der Maaren in Europa verwendete, und würde, als unvergolten, mithin von selbst nachlaffend, jene Länder bald in Armuth sinken lassen, wenn nicht der Fleiß Europens dagegen, eben durch diese Materialien gereizt, sich Proportionirlich zugleich erweiterte, um bei jenen die Lust zum Bergbau, durch ihnen angebotene Sachen des Luxus, beständig rege zu erhalten; so daß immer Fleiß gegen Fleiß in Concurrenz kommen. Wie ist es aber möglich, daß das, was anfänglich Waare war, endlich Geld ward? Wenn ein großer und machthabender Verthuer einer Materie, die er Anfangs blos zum Schmuck und Glanz seiner Diener (des Hofes) brauchte (z. B. Gold, Silber, Kupfer, oder eine Art schöner Muschelschalen, Cauris, oder auch, wie in Congo, V6 Rechtslehre. I. Th. »I- Haupkst. Z. Abschn. — eine Art Matten, Makuten genannt, oder, wie am Senegal, Eisenstangen, und auf der Guineaküste selbst Negersklaven); d. i. wenn ein Landesherr die Abgaben von seinen Unterthanen in dieser Materie (als Waare) einfordert,, und die, deren Fleiß in Anschaffung derselben dadurch bewegt werden soll, mit ebendenselben, nach Verordnungen des Verkehrs unter und mit ihnen überhaupt, (auf einem Markt oder einer Börse) wieder lohnt. — Dadurch allein hat (meinem Bedünken nach) eine Waare ein gesetzliches Mittel des Verkehrs des Fleißes der Unterthanen unter einander und hiemit auch des Staatsreichthums, d. i. Geld werden können. Der intellektuelle Begriff, dem der.empirische vom Gelde untergelegt ist, ist also der von einer Sache, die, im Umlauf des Besitzes begriffen (permutstio publica), den Preis aller anderen Dinge (Maaren) bestimmt, unter welche letztere sogar Wissenschaften, sofern sie Anderen nicht umsonst gelehrt werden, gehören; dessen Menge also in einem Volk die Begüterung (opulentis) desselben ausmacht. Denn Preis (pretium) ist das öffentliche Urtheil über den Werth (valor) einer Sache, in Verhältniß auf die propor- tionirte Menge desjenigen, was das allgemeine stellvertretende Mittel der gegenseitigen Vertauschung des Fleißes (des Umlaufs) ist. — Daher werden, wo der Verkehr groß ist, weder Gold noch Kupfer für eigentliches Geld, sondern nur für Waare gehalten; weil von dem Ersteren zu wenig, vom Anderen zu viel da ist, um es leicht in Umlauf zu bringen, und dennoch in so kleinen Theilen zu haben, als zum Umsatz gegen Waare, oder eine Menge derselben im kleinsten Erwerb nöthig ist. Silber (weniger oder mehr mit Kupfer versetzt) wird daher im großen Verkehr der Welt für das eigentliche Material des Geldes und den Maaßstab der Berechnung aller Preise genommen; die übrigen Metalle, (noch vielmehr also die unmetallischen Materien) können nur in einem Volk von kleinem Verkehr Statt finden. Die ersteren beiden, wenn sie nicht blos gewogen, sondern auch gestempelt d. i. mit einem Zeichen, für wie viel sie gelten sollen, versehen worden, sind gesetzliches Geld, d.i. Münze. „Geld ist also (nach Adam Smith) derjenige Körper, dessen di. ' r-tzj. ^ ^ E>adi,n "" gesetzlich^ ^ eip-mder (Eintheilung der erwerblichen Rechte aus Vertragen.) tz. 31. 87 Veräußerung das Mittel und zugleich der Maaßstab des Fleißes ist, mit welchem Menschen und Völker unter einander Verkehr treiben." — Diese Erklärung sührt den empirischen Begriff des Geldes dadurch auf den intcllectuellcn hinaus, daß sie nur auf die Form der wechselseitigen Leistungen im belästigten Vertrage sieht (und von dieser ihrer Materie abstrahirt,) und so auf Rechtsbegriff in der Umsetzung des Mein und Dein (eommntntio late sie clieta) überhaupt, um die obige Tafel einer dogmatischen Eintheilung a priori, mithin der Metaphysik des Rechts, als eines Systems, angemessen vorzustellen. KUMtl Mt!,: ll-NlW titz ^ ^ Mg » LGschiW, M',' iW w>») Wm tr lIM Äu M Üt Mr llsÄsi ß. - F:r»cch^ UtLm; Mi» l lß, M!S>S leniin z» i-'« k mdr r>>l «dE i K ^ seit zjchl '' ksiF'"' ir, ^ ^ n. W a s i ft e i n B u ch? Ein Buch ist eine Schrift, (ob mit der Feder oder durch Typen auf wenig oder viel Blättern verzeichnet, ist hier gleichgültig,) welche eine Rede vorstellt, die Jemand durch sichtbare Sprachlichen an das Publicum hält. — Der, welcher zu diesem in seinem eigenen Namen spricht, heißt der Schriftsteller (auctor). Der, welcher durch eine Schrift im Namen eines Anderen (des Autors) öffentlich redet, ist der Verleger. Dieser, wenn er es mit Jenes seiner Erlaubniß thut, ist der rechtmäßige; thut er es aber ohne dieselbe, der unrechtmäßige Verleger, d. i. der Nach drucken Die Summe aller Copien der Urschrift (Exemplare) ist der Verlag. Der Büchernachdruck ist von Rechts wegen verboten. Schrift ist nicht unmittelbar Bezeichnung eines Begriffs, (wie etwa ein Kupferstich, der als Porträt, oder ein Gypsabguß, der als die Büste eine bestimmte Person vorstellt,) sondern eine Rede ans Publicum, d. i. der Schriftsteller spricht durch den Verleger öffentlich. — Dieser aber, nämlich der Verleger, spricht (durch seinen Werkmeister, opersrius, den Drucker) nicht in seinem eigenen Namen, (denn sonst würde er sich für den Autor ausgeben;) sondern im Namen des Schriftstellers, wozu er also nur durch eine ihm von dem Letzteren ertheilte Vollmacht (manäatum) berechtigt Kant s. W. V. 7 »8 Nechtslehre. I. Th. I>. Hauptst. 3. Abschn. ist. — Nun spricht der Nachdrucker durch seinen eigenmächtigen Verlag zwar auch im Namen des Schriftstellers, aber ohne dazu Vollmacht zu haben (serlt, «6 man.latsrium ab«g»6 manästo); folglich begeht er an dem von dem Autor bestellten (mithin einzig rechtmäßigen) Verleger ein Verbrechen der Entwendung des Vor- tbeils, den der Letztere aus dem Gebrauch seines Rechts ziehen konnte und wollte (turtum usu«); also ist der Büchernachdruck von Rechtswegen verboten. Die Ursache des rechtlichen Anscheins einer gleichwohl beim ersten Anblick so stark auffallenden Ungerechtigkeit, als der Büchernachdruck ist, liegt darin: daß das Buch einerseits ein körperliches Kunstproduct (opus mecllaiiieuin) ist, was nachgemacht werden kann, (von dem, der sich im rechtmäßigen Besitz eines Exemplars desselben befindet,) mithin daran ein Sachenrecht Statt hat, andererseits aber ist das Buch auch blose Rede des Verlegers ans Publicum, die dieser, ohne dazu Vollmacht vom Verfasser zu haben, öffentlich nicht nachsprcchen darf (praeststio operse), ein persönliches Recht, und nun besteht derJrrthum darin, daß Beides mit einander verwechselt wird. Die Verwechselung des persönlichen Rechts mit dem Sachenrecht ist noch in einem anderen, unter den Vcrdingungsvertrag gehörigen Falle (v. II. «.), nämlich dem der Einmiethuirg (ius iiicolatus), ein Stoff zu Streitigkeiten. — Es fragt sich nämlich: ist der Eigenthümer, wenn er sein an Jemanden vermiethetcs Haus (oder seinen Grund) vor Ablauf der Miethszeit an einen Anderen verkauft, verbunden, die Bedingungen der fortdauernden Miethe dem Kaufcontracte beizusügen, oder kann man sagen: Kauf bricht Miethe (doch in einer durch den Gebrauch bestimmten Zeit der Aufkündigung)? —-Im crsteren Falle hätte das Haus wirklich eine Belästigung (onus) auf sich liegend, ein Recht in dieser Sache, das der Miether sich an derselben (dem Hause) erworben hätte;, welches auch wohl geschehen kann (durch Jngrossation des B-d-' sei» 1,1 8k« ick iiitl Ausl, wiibEv i-ic«, H, ^chrz ^ ^^rnachh,, !n»mbl ^im t, ^ in Bichr, ^>>>^ M kn^ Kili lutzin^ L-'itz -ik !>!> ceihlM Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegenstandes. §. 32. V9 Miethscontracts auf das Haus), aber alsdann kein bloser Mieths- contract sein würde, sondern wozu noch ein anderer Vertrag, (dazu sich nicht viel Vermiether verstehen würden,) hinzukommen müßte Also gilt der Satz: „Kauf bricht Miethe", d. i. das volle Recht in einer Sache (das Eigenthum) überwiegt alles persönliche Recht, was mit ihm nicht zusammen bestehen kann; wobei doch die Klage aus dem Grunde des letzteren dem Miether offen bleibt, ihn wegen des aus der Zerreißung des Contracts entspringenden Nachtheils schadenfrei zu halten. Episodischer Abschnitt. Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegenstandes der Willkühr. wis M Nttl jii Lcüwch lW tlv iyueM t. 8- 32. Ich nenne diejenige Erwerbung ideal, die keine Causalität in der Zeit enthält, mithin eine blose Idee der reinen Vernunft zum Grunde hat. Sie ist nichtsdestoweniger wahre, nicht eingebildete Erwerbung, und heißt nur darum nicht real, weil der Erwerbact nicht empirisch ist, indem das Subject von einem Anderen, der entweder noch nicht ist, (von dem man blos die Möglichkeit annimmt, daß er sei,) oder indem dieser eben aufhört zu sein, oder, wenn er nicht mehr ist, erwirbt, mithin die Erlangung zum Besitz eine blose praktische Idee der Vernunft ist. — Es sind die drei Erwerbungsarten: 1) durch Ersitzung, 2) durch Beerbung, 3) durch unsterbliches Verdienst (meritum im- mortale) d. i. Anspruch aus den guten Namen nach dem Tode. Alle drei können zwar nur im öffentlichen rechtlichen Zustande ihren Effect haben, gründen sich aber nicht nur auf der Constitution desselben und willkührlichen Statuten, sondern sind auch a priori im Naturzustände, und zwar nothwendig zuvor denkbar, um hernach die Gesetze in der bürgerlichen Verfassung darnach einzurichtcn (sunt guris naturae). 7 * I«» Mchtslchre. !. Th. U. Haupkst. Episod. Abschn. I. -ir» !,i Die Erwerbungsart durch Ersitzung. h. 33. Ich erwerbe das Eigenthum eines Anderen blos durch den langen Besitz (usuvapio); nicht weil ich diese seine Einwilligung B E'. ^ St t''"' dazu rechtmäßig v o raus setzen darf (per eonsensum praesumtum), ! noch weil ich, da er nicht widerspricht, annehmcn kann, erhübe seine Sache ausgegeden (rem llerolietsm), sondern weil, wenn es auch einen wahren und auf diese Sache als Eigenthümer Anspruch machenden (Prätendenten) gäbe, ich ihn doch hlos durch meinen langen Besitz ausschließen, sein bisheriges Dasein igno- riren, und gar, als ob er zur Zeit meines Besitzes nur als Ge- dankcnding eristirte, verfahren darf; wenn ich gleich von sein» Wirklichkeit sowohl, als der seines Anspruchs hinterher benachrichtig! sein mochte. — Man nennt diese Art der Erwerbung nicht ganz richtig die durch Verjährung (per praesoriptionem); denn die Ausschließung ist nur als die Folge von, jener anzusehen; die Erwerbung muß vorhergcgangcn sein. — Die Möglichkeit, auf diese Art zu erwerben, ist nun zu beweisen. Wer nicht einen beständigen Besitzact (aetu8 po^essorius) einer äußeren Sache, als der seinen, ausübt, wird mit Recht als Einer, der (als Besitzer) gar nicht cxistirt, angesehen; denn er kann nicht über Läsionk lagen, solange er sich nicht zum Titel eines Besitzers berechtigt; und wenn er sich hintennach, da schon ein Anderer davon Besitz genommen hat, auch dafür erklärte, so sagt er doch nur, er sei ehedem einmal Eigenthümer gewesen, aber nicht, er sei es noch, und der Besitz sei ohne einen continuirlichen rechtlichen Act ununterbrochen geblieben. — Es kann also nur ein rechtlicher und zwar sich continuirlich erhaltender und documcntirter Besitzact sein, durch welchen er bei einem langen Nichtgebrauch sich das Seine sichert. Denn setzet: die Versäumung dieses Besitzactes hätte nicht die Folge, daß ein Anderer auf seinen gesetzmäßigen und ehrlichen Be- l! U« i- M welch heisch '' «iW ket." l Nj «te s " ja «t w mmeiiw'L Im,«!, riwr ß, (i m!(,- ^ irr cp kff il-» Es ^ , Aff-. - ML, ^ ^A, ^ ^ «iil, Na - ^«UhNki L I tuh chz ^ Tai'm ^ !! !ü-M!«( Ut ) M Achl ä!!k ^ kenn tt^^ ^k-MliSk .-i^MU«' Von der idealen Erwerbung, I. durch Ersitzung. §. 33. 101 sitz (possessio bnii-io llllei) einen zu Recht beständigen (possessio irrekl-AAgbllis) gründe, und die Sache, die in seinem Besitz ist, als von ihm erworben ansehe, so würde gar keine Erwerbung pcrem- torisch (gesichert), sondern alle nur provisorisch (einstweilig) sein; weil die Geschichlskunde ihre Nachforschung bis zum ersten Besitzer und dessen Erwerbact hinauf zurückzuführen nicht vermögend ist. — Die Präsumtion, auf welcher sich die Ersitzung (usucspio) gründet, ist also nicht blvs rechtmäßig (erlaubt, gusts) als Ver- muthung, sondern auch rechtlich (prsesumtio guris et üe gare) als Voraussetzung nach Zwangsgcsetzen (suppositio legalis): wer seinen Bcsitzact zu documentiren verabsäumt, hat seinen Anspruch auf den dermaligen Besitzer verloren, wobei die Länge der Zeit der Verabsäumung, (die gar nicht bestimmt werden kann und darf,) nur zum Behuf der Gewißheit dieser Unterlassung angeführt wird. Daß aber ein bisher unbekannter Besitzer, wenn jener Besitzact, (es sei auch , ohne seine Schuld,) unterbrochen worden, die Sache immer wiedererlangen (vindiciren) könne (llomiiiia rerum incert» ksoere), widerspricht dem obigen Postulat der rechtlich-praktischen Vernunft. Nun kann' ihm aber, wenn er ein Glied des gemeinen Wesens ist, d. i. im bürgerlichen Zustande, der Staat wohl seinen Besitz (stellvertretend) erhalten, ob dieser gleich als Privatbcsitz unterbrochen war, und der jetzige Besitzer darf seinen Titel der Erwerbung bis zur ersten nicht beweisen, noch auch sich auf den der Ersitzung gründen. Aber im Naturzustände ist der letztere rechtmäßig, nicht eigentlich eine Sache dadurch zu erwerben, sondern ohne einen rechtlichen Act sich im Besitz derselben zu erhalten; welche Befreiung von Ansprüchen dann auch Erwerbung genannt zu werden pflegt. — Die Präscription des älteren Besitzers gehört also zum Naturrecht (est guris naturae). - los Rechtslehre. I. Th. II. Hauptst. Episod. Abschn. H. Die Beerbung. (^ecsriisitio Irncreclitstis.) §. 34 . Die Beerbung ist die Uebertragung (translatio) der Habe und des Gutes eines Sterbenden auf den Überlebenden .durch Zusammcnstim- mung des Willens Beider. — Die Erwerbung des Erbnehmers (imereilis instituti) und die Vcrlassung des Erblassers (teslL- toris), d. i. dieser Wechsel des Mein und Dein geschieht in einem Augenblick (artieulo mortis), nämlich, da der Letztere eben aufhört zu sein, und ist also eigentlich keine Uebertragung (trsnslatio) im empirischen Sinn, welche zwei Actus nach einander, nämlich, wo der Eine zuerst seinen Besitz verläßt, und darauf der Andere darin ein- tritt, voraussetzt; sondern eine ideale Erwerbung. — Da die Beerbung ohne Vermächtniß (äispositio ultimse vvluntatis) im Naturzustände nicht gedacht werden kann, und, ob es ein Erbvertrag (psetum sueeessorimn), oder ei nseitige Erbeseinsetzung (testLmentum) sei, es bei der Frage: ob und wie gerade in demselben Augenblick, da das Subject aufhört zu sein, ein Ucbergang des Mein und Dein möglich sei, ankommt, so muß die Frage: wie ist die Erwerbart durch Beerbung möglich? von den mancherlei möglichen Formen ihrer Ausführung, (die nur in einem gemeinen Wesen Statt finden,) unabhängig untersucht werden. „Es ist möglich, durch Erbeseinsetzung zu erwerben." — Denn der Erblasser Casus verspricht und erklärt in seinem letzten Willen dem TitiuS, der nichts von jenem Versprechen weiß, seine Habe solle im Sterbefall auf diesen übergehen, und bleibt also, so lange er lebt, alleiniger Eigenthümer derselben. Nun kann zwgr durch den blosen einseitigen Willen nichts auf den Anderen übergehen, sondern es wird über dem Versprechen noch Annchmung (aocoplstio) des anderen Theils dazu erfordert und ein gleichzeitiger. Wille (volimias simM-mva), welcher jedoch hier mangelt; denn so lange Cajus lebt, kann Titius nicht ausdrücklich acceptiren, um da- j-a Kl-cÄ*^ ml a» i*" I. - La ioaä,! pH,.» i» ich «Vtl ^'"llkkS,tk5k ^MNNÄD !>« «i^ , ^»>«) im ^ ' >^ch, v« tc teri, A l.-Ql,'tA" ' wiimüliz) m 6 M lckrzm'sitziiL « zmll in ka iii», m M- vustitM: kt« tkll r.W ^ in ki»w zlL ,iln>. pi inkist^ >)rl in l'ti-in» - ,.nndbB-' . >WE -"^'5 t V. d. ideal-Erwerbung, HI. d. guten Namens nach d. Tode. §.35. IV3 durch zu erwerben; weil jener nur auf den Fall des Todes versprochen hat, (denn sonst wäre das Eigenthum einen Augenblick gemeinschaftlich, welches nicht der Wille des Erblassers ist.) — Dieser aber erwirbt doch stillschweigend ein eigcnthümliches Recht an der Vcrlässenschaft als ein Sachenrecht, nämlich ausschließlich, sie zu acceptiren (gus in re gacente), daher diese in dem gedachten Zeitpunkt Iiserellitss gscenZ heißt. Da nun jeder Mensch nothwen- diger Weise, (weil er dadurch wohl gewinnen, nie aber verlieren kann,) ein solches Recht, mithin auch stillschweigend acceptirt und Titius nach dem Tode des Cajus in diesem Falle ist, so kann er die Erbschaft durch Annahme des Versprechens erwerben, und sie ist nicht etwa mittlerweile ganz herrenlos (res nullius), sondern nur erledigt (res rscua) gewesen; weil er ausschließlich das Recht der Wahl hatte, ob er die hinterlassene Habe zu der seinigcn machen wollte, oder nicht. Also sind die Testamente auch nach dem blosen Natucrecht aüllig (sunt jurls lurturae); welche Behauptung aber so zu verstehen ist, daß sie fähig und würdig seien, im bürgerlichen Zustande, (wenn dieser dereinst einlritt,) eingeführt und sanctwnirt zu werden. Denn nur dieser, (der allgemeine Wille in demselben) bewahrt den Besitz der Verlassenschaft während dessen, daß diese zwischen der Annahme und der Verwerfung schwebt und eigentlich Keinem angehört. HI. Der Nachlaß eines guten Namens nach dem Tode. (Dona lunia äeluneti.) §. 35. Daß der Verstorbene nach seinem Tode, (wenn er also nicht mehr ist,) noch etwas besitzen könne, wäre eine Ungereimtheit zu denken, wenn der Nachlaß eine Sache wäre. Nun ist aber der gute Name ein angebornes äußeres, obzwar blos ideales Mein oder Dein, was dem Subject als einer Person anhängt, von deren Natur, ob sie mit dem Tode gänzlich aufhöre zu sein, oder immer 1V4 Rechtslehre. I. Th. II. Hauptst. Episod. Ab'chn. noch als solche übrig bleibe, ich abstrahiren kann und muß, weil ich im rechtlichen Verhältniß auf Andere jede Person blos nach ihrer Menschheit, mithin als Iiomo nonmeiion wirklich betrachte, und so ist jeder Versuch, ihn nach dem Tode in üble falsche Nachrede zu bringen, immer bedenklich; obgleich eine gegründete Anklage desselben gar wohl Statt findet, (mithin der Grundsatz: cke mortui, Iiillil 11181 bene, unrichtig ist,) weil gegen den Abwesenden, welcher sich nicht verthcidigcn kann, Vorwürfe auszustreuen, ohne die größte Gewißheit derselben, wenigstens ungroßmüthig ist. Daß durch ein tadelloses Leben und einen dasselbe beschließenden Tod der Mensch einen (negativ-) guten Namen als das Seine, welches ihm übrig bleibt, erwerbe, wenn er als bomo plinenoms- noii nicht mehr existirt, und daß die Ucberlebenden (angchörige oder fremde) ihn auch vor Recht zu vertheidigen befugt sind, (weil uner- wiesene Anklage sie insgesammt wegen ähnlicher Begegnung auf ihren Stcrbefall in Gefahr bringt,) daß er, sage ich, ein solches Recht erwerben könne, ist eine sonderbare, nichtsdestoweniger unleugbare Erscheinung der a priori gesetzgebenden Vernunft, die ihr Gebot und Verbot auch über die Grenze des Lebens hinaus erstreckt. — Wenn Jemand von einem Verstorbenen ein Verbrechen verbreitet, das diesen im Leben ehrlos, oder nur verächtlich gemacht haben würde; so kann ein Zeder, welcher einen Beweis führen kann, daß diese Beschuldigung vorsätzlich unwahr und gelogen sei, den, welcher jenen in böse Nachrede bringt, für einen Calumnianten öffentlich erklären, mithin ihn selbst ehrlos machen; welches er nicht thun dürfte, wenn er nicht mit Recht voraussetzte, daß der Verstorbene dadurch beleidigt wäre, ob er gleich todt ist, und daß diesem durch jene Apologie Genugthuung widerfahre, ob er gleich nicht mehr existirt. *) Die Befugniß, die Rolle des Apologeten für den Ver- man aber hiebei ja nicht auf Vorempfindung eines künftige ""^bar- Verhältnisse zu abgeschiedenen Seelen schwärmeris ^ ^ ^ "0" aahts weiter, als dem reinmoralischen u» rechtlichem Verhältnisse, was unter Menschen auch im Leben Statt hat, d Rede, worin he, als intelligible Wese», stehen, indem man alles Physiscl »Hz kHz e - öe ' di'e gch (Ml IIU KykMZ U ich, ni, ,'sI^S MIM)« M bmM, dir 'h ä V«; chiL nduchril «ckiir ch zimti de > sztrk» !«», - V. d- idealen Erwerbung, lH. d. guten Namens n. d. Tode. §. 35. 105 storbenen zu spielen, darf dieser auch nicht beweisen; denn jeder Mensch maßt sie sich unvermeidlich an, als nicht blos zur Tugendpflicht (ethisch betrachtet), sondern sogar zum Recht der Menschheit überhaupt gehörig; und es bedarf hiezu keiner besonderen persönlichen Nachtheile, die etwa Freunden und Anverwandten aus einem solchen Schandfleck am Verstorbenen erwachsen dürsten, um jenen zu einer solchen Rüge zu berechtigen. — Daß also eine solche ideale Erwerbung und ein Recht des Menschen nach seinem Tode gegen die Ueberlebenden gegründet sei, ist nicht zu streiten, obschon die Möglichkeit desselben keiner Deduktion fähig ist. (zu ihrer Existenz in Raum und Zeit Gehörende) logisch davon absondert, d. i. davon abstrahirt, nicht aber die Menschen diese ihre Natur auszichen und sie Geister werden laßt, in welchem Zustande sie die Beleidigung durch ihre Verleumder fühlten. — Der, welcher nach hundert Jahren mir etwas Böses fälschlich nachsagt, beleidigt mich schon jetzt; denn im reinen Rechtsverhältnisse, welches ganz intellektuell ist, wird von allen physischen Bedingungen (der Zeit) abstrahirt, und der Ehrcnräuber (Calumniant) ist ebensowohl strafbar, als ob er cs in meiner Lebzeit gethan hätte; nur durch kein Crimi- nalgericht, sondern nur dadurch, daß ihm nach dem Rechte der Wiedervergeltung durch die öffentliche Meinung derselbe Verlust der Ehre zugcfügt wird, die er an einem Anderen schmälerte. — Selbst das Plagiat, welches ein Schriftsteller an Verstorbenen verübt, ob cs zwar die Ehre des Verstorbenen nicht befleckt, sonder» diesem nur einen Lhcil derselben entwendet, wird Loch mit Recht als Läsion desselben (Menschenraub) geahndet. Drittes Hauptstück. Von der subjektiv-bedingten Erwerbung durch den Ans-' spruch einer öffentlichen Gerichtsbarkeit. tz. 36. A6enn unter Naturrecht nur das nicht-statutarische, mithin lediglich das a priori durch jedes Menschen Vernunft erkennbare Recht verstanden wird, so wird nicht blos die zwischen Personen in ihrem wechselseitigen Verkehr untereinander geltende Gerechtigkeit (gustitia commutativa), sondern auch die austhcilende (justitia «lis- tributivL), sowie sie nach ihrem Gesetze s priori erkannt werden kann, daß sie ihren Spruch (sententis) fällen müsse, gleichfalls zum Naturrecht gehören. Die moralische Person, welche der Gerechtigkeit vorsteht, ist der Gerichtshof (korum), und^im Zustande ihrer Amtsführung, das G ericht(juüicium); Alles nur nach Rechtsbedingungen a priori gedacht, ohne, wie eine solche Verfassung wirklich einzurichten und zu organisiren sei, (wozu Statute, also empirische Principien gehören,) in Betrachtung zu ziehen. . Die Frage ist also hier nicht blos, was ist an sich recht, wie nämlich hierüber ein jeder Mensch für sich zu urtheilen habe, sondern, was ist vor einem Gerichtshöfe recht, d. i. was ist Rechtens? und da gibt es vier Fälle, wo beiderlei Urtheile verschieden und entgegengesetzt ausfallen und dennoch neben einander bestehen können; weil sie aus zwei verschiedenen, beiderseits wahren Gesichts- puncten gefallt werden: die eine nach dem Privatrecht, die andere nach der Idee des öffentlichen Rechts. — Sie sind: 1) der Schenkungsvertrag (pactum ävuatiouis); 2) der Leihvertrag 1V7 kl, An. Umiht, Mh!» Ml nkimdm All« ii Attntchüil klijuslilü L ^ ni»l «M L«, M «M.n hm rmlKli: t mzunchm' k ^lillliM ^ j>s »il slt'^ -n Ulbiila' k. i. b' ««»»* .--»5 Von der subjectiv - bedingten Erwerbung. H. 37. (commoästuln); 3) die Wiedererlangung (villüioatio); 4) die Vereidigung (guramentum). , Es ist ein gewöhnlicher Fehler der Erschleichung (vitluiu »»brextioltis) der Rechtslehrer, dasjenige rechtliche Princip, was ein Gerichtshof, zu seinem eigenen Behuf (also in subjektiver Absicht) anzunchmen befugt, ja sogar verbunden ist, um über jedes Einem zustehende Recht zu sprechen und zu richten, auch objektiv für das, was an sich selbst recht ist, zu halten; da das erstere doch von dem letzteren sehr unterschieden ist. — Es ist daher von nicht geringer Wichtigkeit, diese specifische Verschiedenheit kennbar und darauf aufmerksam zu machen. tz. 37. Von dem Schenkungsvcrtrag. Dieser Vertrag (llonatio), wodurch ich das Mein, meine Sache (oder mein Recht) unvergolten (xratis) veräußere, enthält ein Verhältniß von mir, dem Schenkenden («lonsns), zu einem Anderen, dem Bescheykten (äonalarius), nach dem Privatrecht, wodurch das Meine auf diesen durch Annehmung des Letzteren (ilonum) ' übergeht. — Es ist aber nicht zu präsumiren, daß ich hiebei gemeint sei, zu der Haltung meines Versprechens gezwungen zu werden, und also auch meine Freiheit umsonst wegzugeben, und gleichsam mich selbst wegzuwerfen (nemo suum gactare xraesumitur), welches doch nach dem Rechtim bürgerlichen Zustande geschehen würde; denn da kann, der Zubeschenkende mich zu Leistung des Versprechens zwingen. Es müßte also, wenn die Sache vor Gericht käme, d. i. nach einem öffentlichen Recht entweder präsumirt werden, der Verschenkende willigte zu diesem Zwange ein, welches ungereimt ist, oder der Gerichtshof sehe in seinem Spruch (Sentenz) gar nicht darauf, ob jener die Freiheit, von seinem Versprechen abzugehen, hat Vorbehalten wollen, oder nicht, sondern auf das, was gewiß ist, nämlich das Verspre- schen und die Acceptation des Promissars. Wenn also gleich der Promittent, wie wohl vermuthet werden kann, gedacht hat, daß, 108 Rechtslehre. I. Th. IN. Hauptst. wenn cs ihn noch vor der Erfüllung gereut, das Versprechen gc- than zu haben, man ihn daran nicht binden könnte; so nimmt doch das Gericht an, daß er sich dieses ausdrücklich hätte Vorbehalten müssen, und, wenn er es nicht gethan hat, zu Erfüllung des Versprechens könne gezwungen werden, und dieses Princip nimmt der Gerichtshof darum an, weil ihm sonst das Rechtsprechen unendlich erschwert, oder gar unmöglich gemacht werden würde. v. ' tz. 38. Vom Leihvertrag. In diesem Vertrage (commockatum), wodurch ich Jemandem den unvergoltenen Gebrauch des Meinigen erlaube, wo, wenn dieses eine Sache ist, die Paciscenten darin Übereinkommen, daß dieser mir ebendieselbe Sache wiederum in meine Gewalt bringe, kann der Empfänger des Geliehenen (commoäatarius) nicht zugleich prä- sumiren, der Eigenthümer desselben (eommockans) nehme auch alle Gefahr (casus) des möglichen Verlustes der Sache,, oder ihrer ihm nützlichen Beschaffenheit über sich, der daraus, daß er sie in den Besitz des Empfängers gegeben hat, entspringen könnte. Denn eS versteht sich nicht von selbst, daß der Eigenthümer außer dem Gebrauch seiner Sache, den er dem Lehnsempfänger bewilligt, (dem von denselben unzertrennlichen Abbruche derselben,) auch die Sicherstellung wider allen Schaden, der ihm daraus entspringen kann, daß er sie aus seiner eigenen Gewahrsams gab, erlassen habe; sondern darüber müßte ein besonderer Vertrag gemacht werden. Es kann also nur die Frage sein: wem von Beiden, dem Lehnsgeber oder Lehnsempfänger, cs obliegt, die Bedingung der Uebernchmung der Gefahr, die der Sache zustoßen kann, dem Leihvertrag ausdrücklich beizufügen, oder, wenn das nicht geschieht, von wem man die Einwilligung zur Sicherstellung des Eigcnthums des Lehns- gcbers (durch die Zurückgabe derselben oder ein Aequivalent) präsu- mircn könne? Von dem Darleiher nicht; weil man nicht präsu- mircn kann, er habe mehr umsonst cingcwilligt, als den blosen Ge- 10» k. ^ "d ZmO^ »e, m» liiis i-ini, tiß di-!,r Ä- ?M tr;»zlkich psi- l>ÜM mä> M ^ Sm Unn itza ri si in le !e-r!t Lmi! K erjü blü 8k n sariüizt, '» til Litl kr,l''rrinz» d T^ikH ' -ich: wn»' ^ ^ ?N' la Uibklr^ g ^ r»Lirs^^ l' -Ä Von der subjectiv-bedingten Erwerbung. H. 38. brauch der Sache, (nämlich nicht auch noch obenein die Sicherheit des Eigenthums selber zu übernehmen;) aber wohl von dem Lchns- nehmer; weil er da nichts mehr leistet, als gerade im Vertrage enthalten ist. Wenn ich z. B. bei einfallendem Regen in ein Haus eintrete, und erbitte mir einen Mantel zu leihen, der aber, etwa durch un- vorsichtige Ausgießung abfärbendcr Materien aus dem Fenster auf immer verdorben, oder, wenn er, indem ich ihn in einem anderen Hause, wo ich eintrcte, ablege, mir gestohlen wird, so muß doch die Behauptung jedemMenschcn als ungereimt auffallen, ich hätte nichts weiter zu thun, als jenen, so wie er ist, zurückzuschicken, oder den geschehenen Diebstahl nur zu melden; allenfalls sei es noch eine Höflichkeit, den Eigcnthümer dieses Verlustes wegen zu beklagen, da er aus seinem Recht nichts fordern könne. — Ganz anders lautet es, wenn ich bei der Erbiktung dieses Gebrauchs zugleich auf den Fall, daß die Sache unter meinen Händen verunglückte, mir zum Voraus erbäte, auch diese Gefahr zu übernehmen, weil ich arm und den Verlust zu ersetzen unvermögend wäre.. Niemand wird das Letztere überflüssig und lächerlich finden, außer etwa, wenn der Anleihende ein bekanntlich vermögender und wohldenkender Mann wäre, weil cs alsdann beinahe Beleidigung sein würde, die großmüthige Erlassung meiner Schuld in diesem Falle nicht zu präsumiren. Da nun über das Mein und Dein aus dem Leihvertrage, wenn, (wie es die Natur dieses Vertrages'so mit sich bringt,) über die mögliche Verunglückung (cssus), die die Sache treffen möchte, nicht verabredet worden, er also, weil die Einwilligung nur präsu- mirt worden, ein ungewisser Vertrag (pactum ineertum) ist, das Urtheil darüber, d. i. die Entscheidung, wen das Unglück treffen müsse, nicht aus den Bedingungen des Vertrages an sich selbst, sondern, wie sie allein vor einem Gerichtshöfe, der immer nur auf das Gewisse in jenem sieht, (welches hier der Besitz der Sache als Eigenthum ist,) entschieden werden kann; so wird das 110 Rechtslehre. I. Th. Hl. Hauptst. Urtheil im Naturzustände, d. i. nach der Sache innerer Beschaffenheit so lauten: der Schade aus der Verunglückung einer geliehenen Sache fällt aufden Beliehenen (casum sentit eommoüatarins); dagegen im bürgerlichen, also vor einem Gerichtshöfe, wird die Sentenz so ausfallen: der Schade fällt auf den Anleiher (casum sentit üominus), und zwar aus dem Grunde verschieden von dem Ausspruche der blosen gesunden Vernunft, weil ein öffentlicher Richter sich nicht auf Präsumtionen von dem, was der eine oder andere Theil gedacht haben mag, einlassen kann, sondern der, welcher sich nicht die Freiheit von allem Schaden an der geliehenen Sache durch einen besonderen angehängten Vertrag ausbedungen hat, diesen selbst tragen muß. — Also ist der Unterschied zwischen dem Urtheile, wie es ein Gericht fällen müßte, und dem, was die Privatvernunft eines Jeden für sich zu fällen berechtigt ist, ein durchaus nicht zu übersehender Punct in Berichtigung der Rechtsurtheile. 0 . Von der Wiedererlangung (Rückbcmachtigung) des Verlornen (vinäicalio). tz. 39. Daß eine fortdauernde Sache, die mein ist, mein bleibe, ob ich gleich nicht in der fortdauernden Jnhabung derselben bin, und selbst ohne einen rechtlichen Act (üerelietionis vel alienationis) mein zu sein nicht aufhöre; und daß mir ein Recht in dieser Sache 0»s reale), mithin gegen jeden Inhaber, nicht blos gegen eine bestimmte Person (jus personale) zusteht, ist aus dem Obigen klar. Ob aber auch dieses Recht von jedem Anderen als ein für sich fortdauerndes Eigenthum müsse angesehen werden, wenn ich demselben nur nicht entsagt habe, und die Sache in dem Besitz eines Anderen ist, das ist nun die Frage. Ist die Sache mir abhanden gekommen (res amlssa) und so von einem Anderen auf ehrliche Art (bona Lcke), als ein vermeinter Fund, oder durch förmliche Veräußerung des Besitzers, der sich als Eigenthümer führt, an mich gekommen, obgleich dieser nicht kV», i»»k ^ ^-»1^ "ÄchllU °ter ÄI^ vt/cherU °"°^chi tzrch dim M llnhnli, W ^ PwakmM "chu- chi M «h. j, WM I>Ä, i rniüni diiis t re! ,Iie»il>W ^l n timrü ki kl-S S«°!° - t,», ^bizü» rktii vadcn, °^ ' ^idk i-k-k ^ rsi«^' .»-E Von der subjektiv-bedingten Erwerbung. §. 3V. III Eigenthümer ist, so fragt sich, ob, da ich von einem Nichteigen- thümer (a non üomino) eine Sache nicht erwerben kann, ich durch jenen von allem Recht in dieser Sache ausgeschlossen werde, und blos ein persönliches gegen den unrechtmäßigen Besitzer übrig behalte. — Das Letztere ist offenbar der Fall, wenn die Erwerbung blos nach ihren inneren berechtigenden Gründen (im Naturzustände), nicht nach der Convenienz eines Gerichtshofes bcurthcilt wird. Denn alles Veräußerliche muß von irgend Jemand können erworben werden. Die Rechtmäßigkeit der Erwerbung aber beruht gänzlich auf der Form, nach welcher das, was im Besitz eines Anderen ist, auf mich übertragen und von mir angenommen wird, d. i. auf der Förmlichkeit des rechtlichen Acts des Verkehrs (eom- mutstio) zwischen dem Besitzer der Sache und dem Erwerbenden, ohne daß ich fragen darf, wie jener dazu gekommen sei; weil dieses schon Beleidigung sein würde, (yuilibet xraesuinitur bonus, tlouec etc.) Gesetzt nun, es ergäbe sich in der Folge, daß jener nicht Eigenthümer sei, sondern ein Anderer, so kann ich nicht sagen, daß dieser sich geradezu an mich halten könnte, (so wie auch an jeden Anderen, der Inhaber der Sache sein möchte.) Denn ich habe ihm nichts entwandt, sondern, z. B. das Pferd, was auf öffentlichem Markte feil geboten wurde, dem Gesetze gemäß (titulo emti ventliti) erstanden; weil der Titel der Erwerbung meinerseits unbestritten ist, ich aber (als Käufer) den Titel des Besitzes des Anderen (des Verkäufers) nachzusuchen, —da diese Nachforschung in der aufsteigenden Reihe ins Unendliche gehen würde, — nicht verbunden , ja sogar nicht einmal befugt bin. Also bin ich durch den gehörig - betitelten Kauf nicht der blos putative, sondern der wahre Eigenthümer des Pferdes geworden. Hiewider erheben sich aber folgende Rechtsgründe: alle Erwerbung von Einem, der nicht Eigenthümer der Sache ist (n non tlomino), ist null und nichtig. Ich kann von dem Seinen eines Anderen nicht mehr auf mich ableiten, als er selbst rechtmäßig gehabt hat, und, ob ich gleich, was die Form der Erwerbung (mo- äus acguirenüi) betrifft, ganz rechtlich verfahre, wenn ich ein ge- 112 Rechtslehre, l. Th. III. Hauptst. stöhlen Pferd, was auf dem Markte feil steht, erhandle, so fehlt doch der Titel der Erwerbung; denn das Pferd war nicht das Seine des eigentlichen Verkäufers. Ich mag immer ein ehrlicher Besitzer desselben (possessor bonse llüei) sein, so bin ich doch nur ein sich dünkender Eigenthümer (ckominus putativus) und der wahre Eigenthümer hat das Recht der Wiedererlangung (rem susin vilxlicLiitlit. Wenn gefragt wird, was (im Naturzustände) unter Menschen nach Principien der Gerechtigkeit im Verkehr derselben untereinander (Hustitm eommutstivs) in Erwerbung äußerer Sachen an sich Rechtens sei, so muß man eingcstehen: daß, wer dieses zur Absicht hat, durchaus nöthig habe, noch nachzuforschen, ob die Sache, die er erwerben will, nicht schon einem Anderen angehöre; nämlich, wenn er gleich die formalen Bedingungen der Ableitung der Sache von dem Seinen des Anderen genau beobachtet, (das Pferd auf dem Markte ordentlich erhandelt) hat, er dennoch höchstens nur ein persönliches Recht in Ansehung einer Sache (gus aä rem) habe erwerben können, so lange es ihm noch unbekannt ist, ob nicht ein Anderer, (als der Verkäufer,) der wahre Eigenthümer derselben sei; so daß, wenn sich Einer vorsindet, der sein vorhergehendes Eigenthum daran documentiren könnte, dem vermeinten neuen Eigenthümer nichts übrig bliebe, als den Nutzen, so er, als ehrlicher Besitzer, bisher daraus gezogen hat, bis auf diesen Augenblick rechtmäßig genossen zu haben. — Da nun in der Reihe der von einander ihr Recht ableitenden, sich dünkenden Eigenthümer den schlechthin ersten (Stammeigenthümer) auszusinden, mehrentheils unmöglich ist; so kann kein Verkehr mit äußeren Sachen, so gut er auch mit den formalen Bedingungen dieser Art von Gerechtigkeit (jnstitia eommutstiss) übereinstimmen möchte, einen sicheren Erwerb gewähren. Hier tritt nun wieder die rechtlich-gesetzgebende Vernunft mit dem Grundsatz der distributiven Gerechtigkeit ein, die Nccht- mäßigkeit des Besitzes, nicht wie sie an sich in Beziehung auf den ^ M-r ^l-VklM^ an sich ^ W Hch, ^ ^k?»chk, K UMlich ^niLiz kr Lch xfrrd ach Ä«nS mr m ^ tj>u rl rem) M P, Ä H IjkÄM tmlK rnktzäckt? f Lni «i> 8>r sä n, Ä idür ^ruz-M« M ln «- rikaMl« ..rtiklildill» ^ !N>,s°B^ l ij^ silM ,,il ' Von der subjektiv-bedingten Erwerbung. §. 39. IIS Privatwillen eines Jeden (im natürlichen Zustande), sondern nur wie sie vor einem Gerichtshöfe, in einem durch den allgemein- vereinigten Willen entstandenen Zustande (in einem bürgerlichen) abgeurtheilt werden würde, zur Richtschnur anzunehmen; wo alsdann die Uebercinstimmung mit den formalen Bedingungen der Erwerbung, die an sich nur ein persönliches Recht begründen, zu Ersetzung der materialen Gründe, (welche die Ableitung von dem Seinen eines vorhergehenden prätendirenden Eigenthümers begründen,) als hinreichend postulirt wird, und ein an sich persönliches Recht, vor einen Gerichtshof gezogen, als ein Sachenrecht gilt, z. B. daß das Pferd, was auf öffentlichem, durchs Polizeigesetz geordneten Markt Jedermann feil steht, wenn alle Regeln des Kaufs und Verkaufs genau beobachtet worden, mein Eigenthum werde, (so doch, daß dem wahren Eigenthümer das Recht bleibt, den Verkäufer, wegen seines älteren unverwirkten Besitzes, in Anspruch zu nehmen,) und mein sonst persönliches Recht in ein Sachenrecht, nach welchem ich das Meine, wo ich es finde, nehmen (vindiciren) darf, verwandelt wird, ohne mich auf die Art, wie der Verkäufer dazu gekommen, einzulassen. Es geschieht also nur zum Behuf des Rechtsspruchs vor einem Gerichtshöfe (in ksvorem gustitiao <1i8tributivae), daß das Recht in Ansehung einer Sache nicht, wie es an sich ist (als ein persönliches), sondern wie es am Leichtesten und Sichersten abgeurtheilt werden kann (als Sachenrecht), doch nach einem reinen Princip a priori angenommen und behandelt werde. — Auf diesem gründen sich nun nachher verschiedene statutarische Gesetze (Verordnungen), die vorzüglich zur Absicht haben, die Bedingungen, unter denen allein eine Erwerbungsart rechtskräftig sein soll, so zu stellen, daß der Richter das Seine einem Jeden am Leichtesten und Unbedenklichsten zuerkennen könne; z. B. in dem Satz: Kauf bricht Miethe, wo, was der Natur des Vertrags nach d. i. an sich ein Sachenrecht ist (die Miethe), für ein blos persönliches, und umgekehrt, wie in dem obigen Fall, was an sich blos ein persönliches Recht ist, für ein Sachenrecht gilt, wenn die Frage ist, auf Kant s. W. V. " 8 114 Nechtslehre. I. Th. IN- Hauptst. welche Principien ein Gerichtshof im bürgerlichen Zustande anzu- wcisen sei, um in seinen Aussprüchen, wegen des einem Jeden zu- stehenden Rechts, am Sichersten zu gehen. v. Von Erwerbung der Sicherheit durch EidcSablegung. sur-Unr!»,) tz. 40. Man kann keinen anderen Grund angeben, der rechtlich Menschen verbinden könnte, zu glauben und zu bekennen, daß eS Götter gebe, als den, damit sie einen Eid schwören, und durch die Furcht vor einer allsehenden obersten Macht, deren Rache sie feierlich gegen sich aufrufen mußten, im Fall, daß ihre Aussage falsch wäre, genöthigt werden könnten, wahrhaft im Aussagen und treu im Versprechen zu sein. Daß man hiebei nicht auf die Moralität dieser beiden Stücke, sondern blos auf einen blinden Aberglauben derselben rechnete, ist daraus zu ersehen, daß man sich von ihrer bl osen feierlichen Aussage vor Gericht in Rechtssachen keine Sicherheit versprach, obgleich die Pflicht der Wahrhaftigkeit in einem Falle, wo eS auf das Heiligste, was unter Menschen nur sein kann, (aufs Recht der Menschen) ankommt, Jedermann so klar cinleuchtet, mithin blose Mährchen den Bewegungsgrund ausmachen: wie z. B. das unter den Rejangs, einem heidnischen Volke auf Sumatra, welche, nach Marsdcn's Zeugniß, bei den Knochen ihrer verstorbenen Anverwandten schwören, ob sie gleich gar nicht glauben, daß es noch ein Leben nach dem Tode gebe, oder der Eid der Guinea- schwarzen bei ihrem Fetisch, etwa einer Vogelfeder, auf die sie sich vermessen, daß sie ihnen den Hals brechen solle u. dgl. Sie glauben, daß eine unsichtbare Macht, sie mag nun Verstand haben oder nicht, schon ihrer Natur nach, diese Zauberkraft habe, die durch einen solchen Aufruf in That versetzt wird. — Ein solcher Glaube, dessen Name Religion ist, eigentlich aber Superstition heißen sollte, ist aber für die Rechtsverwaltung unentbehrlich, weil, ohne auf ihn zu rechnen, der Gerichtshof nicht genugsam im Stande wäre, «in, ikj « n»,!ich Mm bch ü M dmli, di, l?iächi ß, sii,^ °-':zr W «. iÄkMimM,- ' t,)sn v!M Mm m idm bksi» mi» Tchnix »l m h« M zi i'kin >Li. sr niMtlchirt miks^-" n,nßkä!«i ttl E«»l ziiÄN, ,W^' „i, xi' IlS> 'r.-M's »tl! Von der subjectiv-bedingten Erwerbung. §. 40. 115 geheim gehaltene Facta auszumitteln, und Recht zu sprechen. Ein Gesetz, das hiezu verbindet, ist also offenbar nur zum Behuf der richtenden Gewalt gegeben. . Aber nun ist die Frage: worauf gründet man die Verbindlichkeit, die Jemand vor Gericht haben soll, eines Anderen Eid als zu Recht gültigen Beweisgrund der Wahrheit seines Vorgebens anzunehmen, der allem Hader ein Ende mache, d. i. was verbindet mich rechtlich, zu glauben, daß ein Anderer (der Schwörende) überhaupt Religion habe, um mein Recht aus seinen Eid ankommen zu lassen? Jmgleichen umgekehrt: kann ich überhaupt verbunden werden, zu schwören? -Beides ist an sich unrecht. Aber in Beziehung auf einen Gerichtshof, also im bürgerlichen Zustande, wenn man annimmt, daß es kein anderes Mittel gibt, in gewissen Fällen hinter die Wahrheit zu kommen, als den Eid, muß von der Religion vorausgesetzt werden, daß sie Jeder habe, um sie, als ein Nothmittel (in casu neeessitstis), zum Behuf deS rechtlichen Verfahrens vor einem Gerichtshöfe zu gebrauchen, welcher diesen Geisteszwang (torturn spiritual!«) für ein behenderes und dem abergläubischen Hange der Menschen angemesseneres Mittel der Aufdeckung des Verborgenen, und sich darum für berechtigt hält, es zu gebrauchen. — Die gesetzgebende Gewalt handelt aber im Grunde unrecht, diese Befugniß der richterlichen zu ertheilen; weil selbst im bürgerlichen Zustande ein Zwang zu Eidesleistungen der unverlierbaren menschlichen Freiheit zuwider ist. Wenn die Amtseide, welche gewöhnlich promissorisch sind, daß man nämlich den ernstlichen Vorsatz habe, sein Amt pflichtmäßig zu verwalten, in assertorische verwandelt würden, daß nämlich der Beamte etwa zu Ende eines Jahres (oder mehrerer) verbunden wäre, die Treue seiner Amtsführung während desselben zu beschwören; so würdeHeses theils das Gewissen mehr in Bewegung bringen, als der Versprechungseid, welcher hinterher noch immer den inneren Vorwand übrig läßt, man habe, bei dem besten Vorsatz, die Beschwerden nicht vorausgesehcn, dir man nur nachher während der Amtsverwaltung erfahren habe, und die Pflichlübertretungen würden auch, wenn ihre Summirung 8 * 1,g Rechtslehre. I. Th. IN. Hauptst. durch Aufmerkec bevorstünde, mehr Besorgniß der Unkluge wegen erregen, als wenn sie blos eine nach der anderen, (über welche die vorigen vergessen sind,) gerügt würden. — Was aber das Beschwören des Glaubens («Io erollulitato) betrifft, so kann dieses gar nicht von einem Gericht verlangt werden. Denn erstlich enthält es in sich selbst einen Widerspruch: dieses Mittelding zwischen Meinen und Wissen, weil es so etwas ist, woraus man wohl zu wetten, keineswegcs aber darauf zu schwören sich getrauen kann. Zweitens begeht der Richter, der solchen Glaubenseid dem Parten ansinnete, um etwas zu seiner Absicht Gehöriges, gesetzt eS sei auch das gemeine Beste, auszumikteln, einen großen Verstoß an der Gewissenhaftigkeit des Eidleistenden, theilS durch den Leichtsinn, zu dem er verleitet, theils durch Gewissensbisse, die ein Mensch fühlen muß, der heute eine Sache, aus einem gewissen Gesichtspunkte betrachtet, sehr wahrscheinlich, morgen aber, aus einem anderen, ganz unwahrscheinlich finden kann, und lädirt also denjenigen, den er zu einer solchen Eidesleistung nöthigt. Übergang von dem Mein nnd Dein im Naturzustände zu dem im rechtlichen Zustande überhaupt. §. 41 . Der rechtliche Zustand ist dasjenige Verhältniß der Menschen unter-einander, welches die Bedingungen enthalt, unter denen allein Jeder seines Rechts theilh ästig werden kann, und das formale Princip der Möglichkeit desselben, nach der Idee eines allgemein gesetzgebenden Willens betrachtet, heißt die öffentliche Gerechtigkeit, welche in Beziehung, entweder auf die Möglichkeit, oder Wirklichkeit, oder Nothwendigkeit des Besitzes der Gegenstände (als der Materie der Willkühr) nach Gesetzen, in die beschützende (gustitia lutatriL), die wechselseitig erwerbende (gnstitia commuta- liva) und die aust heilende Gerechtigkeit (gustitia distributiv») eingetheilt werden kann. —^Das Gesetz sagt hiebei erstens blos,. welches Verhalten innerlich der Form nach rechtlich ist (iex gusti); zweitens, was als Materie noch auch äußerlich gesetzfähig, d. i. 117 W, ^ * ^ s, ^ 'H' »or^f, lbblj dUj ' dm- im '<ü «-h>sh-i»l!is, ärmlich mtm is« Lj«! M miMsl. Von der subjecti'v-bedingten Erwerbung, tz. 41. dessen Besitzstand rechtlich ist (lex gurlllics); drittens, was und wovon der Ausspruch vor einem Gerichtshöfe in einem besonderen Falle unter dem gegebenen Gesetze diesem gemäß, d. i. Rechtens ist (lex gustiliae), wo man denn auch jenen Gerichtshof selbst die Gerechtigkeit eines Landes nennt, und ob eine solche sei oder nicht sei, als , die wichtigste unter allen rechtlichen Angelegenheiten gefragt werden kann. Der nicht rechtliche Zustand, d. i. derjenige, in welchem keine austheilende Gerechtigkeit ist, heißt der natürliche Zustand (status iisturalls). Ihm wird nicht der gesellschaftliche Zustand, (wie Achenwall meint,) und der ein künstlicher (ststus srtilicialis) heißen könnte, sondern der bürgerliche (ststus civilis) einer unter einer distributiven Gerechtigkeit stehenden Gesellschaft entgegengesetzt; denn es kann auch im Naturzustände rechtmäßige Gesellschaften, (z. B. eheliche, väterliche, häusliche überhaupt und andere beliebige mehr) geben, von denen kein Gesetz a priori gilt: „du sollst in diesen Zustanb treten", wie es wohl vom rechtlichen Zustande gesagt werden kann, daß alle Menschen, die mit einander (auch unwill- kührlich) in Rechtsverhältnisse kommen können, in diesen Zustand treten sollen. Man kann den ersteren und zweiten Zustand den des Privatrechts, den letzteren und dritten aber den des öffentlichen Rechts nennen. Dieses enthält nicht mehr, oder andere Pflichten der Menschen unter sich, als in jenem gedacht werden können; die Materie des Privatrechts ist ebendieselbe in beiden. Die Gesetze des letzteren betreffen also nur die rechtliche Form ihres Beisammenseins (Verfassung), in Ansehung deren diese Gesetze nothwendig als öffentliche gedacht werden müssen. Selbst der bürgerliche Verein (unio civilis) kann nicht wohl eine Gesellschaft genannt werden; denn zwischen dem Befehlshaber (impersiis) und dem Unterthan (sudllitns) ist keine Mitgenosscnschaft; sie sind nicht Gesellen, sondern einander untergeordnet, nicht beigeordnet, und die sich einander beiordnen, müssen sich eben deshalb untereinander als gleich ansehen, sofern sie 118 NechkSlehre. !- Th. III. Hauptst. unter gemeinsamen Gesetzen stehen. Jener Verein ist also nicht sowohl, als macht vielmehr eine Gesellschaft. - tz. 42. Aus dem Privatrecht im natürlichen Zustande geht nun das Postulat des öffemlichen Rechts hervor: du sollst, im Verhältnisse eines unvermeidlichen Nebeneinanderseins, mit allen Anderen, aus jenem heraus, in einen rechtlichen Zustand d. i. den einer austhei- lenden Gerechtigkeit übergehen. — Der Grund davon läßt sich analytisch aus dem Begriffe des Rechts, im äußeren Verhältnis im Gegensatz der Gewalt (viokeutin) entwickeln. Niemand ist verbunden, sich des Eingriffs in den Besitz des Anderen zu enthalten,, wenn dieser ihm nicht gleichmäßig auch Sicherheit gibt, er werde ebendieselbe Enthaltsamkeit gegen ihn beobachten. Er darf also nicht abwarten, bis er etwa durch eine traurige Erfahrung von der entgegengesetzten Gesinnung des Letzteren belehrt wird; denn was sollte ihn verbinden, allererst durch Schaden klug zu werden, da er die Neigung der Menschen überhaupt, über Andere den Meister zu spielen, (die Ueberlegenheit des Rechts Anderer nicht zu achten, wenn sie sich der Macht oder List nach diesen überlegen fühlen,) in sich selbst hinreichend wahrnehmen kann, und es ist nicht nöthig, die wirkliche Feindseligkeit abzuwarten; er ist zu einem Zwange gegen den befugt, der ihm schon seiner Natur nach damit drohte (tzuilibel xrsesumitur mnlu8, llouec «eeuritatein üeäerit oppositi.) Bei dem Vorsatze, in diesem Zustande äußerlich gesetzloser Freiheit zu sein und zu bleiben, thun sie einander auch gar nicht unrecht, wenn sie sich untereinander befehden; denn was dem Einen gilt, das gilt auch wechselseitig dem Anderen, gleich als durch eine Uebereinkunft (uti Portes lle jure 8UO lli8poiiuiit, itn g»8 L8t); aber überhaupt thun sie im höchsten Grade daran unrecht *), Der Unterschied zwilchen dem, was blas formaliter, und dem, was auch materialiter unrecht ist, hat in der Rechtslehre mannigfaltigen Gebrauch- - j».. Von der subjectkv-bedingten Erwerbung. §. 42. IIS in einem Zustande sein und bleiben zu wollen, der kein rechtlicher ist, d. i. in dem Niemand des Seinen wider Gewaltthätigkeit sicher ist. ^ »A ^"°" auW jsch ^ Lnhiltch, Der Feind, der statt seine Capitulationen mit der Besatzung einer belagerten Bestung ehrlich zu vollziehen, sie bei dieser ihrem Auszuge mißhandelt, oder sonst diesen Vertrag bricht, kann nicht über Unrecht klagen, wenn sein Gegner bei Gelegenheit ihm denselben Streich spielt. Aber sie thun überhaupt im höchsten Grade unrecht, weil sic dem Begriff des Rechts selber alle Gültigkeit nehmen, und Alles der wilden Gewalt, gleichsam gesetzmäßig, überliefern und so das Recht der Menschen überhaupt Umstürzen. " ^ Dmtz ^ Smxiz allch A S'D ihn ich ^ M UWj! !r l !,; n iji Azlm >uch ^ Nnuiew > ' lich gksM^ ,r -liih «r Anhang erläuternder Bemerkungen zu den metaphysischen Anfangsgründcn der Rechtslehre. s2. Ausgabe vom I. 1798.) Äie Veranlassung zu denselben nehme ich größtentheils von der Recension dieses Buchs in den Gotting. Anz. 28stes Stück, den löten Februar 1797; welche mit Einsicht und Schärfe der Prüfung, dabei aber doch auch mit Theilnahme und „der Hoffnung, daß jene Anfangsgründe Gewinn für die Wissenschaft bleiben werden," abgefaßt, ich hier zum Leitfaden der Beurtheilung, überdem auch einiger Erweiterung dieses Systems gebrauchen will. Gleich beim Anfänge der Einleitung in die Rechtslehre stößt sich mein scharfprüfender Recensent an einer Definition. — Was heißt Begehrungsvermögen? Sie ist, sagt der Text, das Vermögen, durch seine Vorstellungen Ursache der Gegenstände dieser Vorstellungen zu sein. — Dieser Erklärung wird entgegengesetzt: „daß sie nichts wird, sobald man von äußeren Bedingungen der Folge des Begehrens abstrahirt. — Das Begehrungsvermögen ist aber auch dem Idealisten Etwas; obgleich diesem die Außenwelt nichts ist." Antwort: Gibt es aber auch nicht eine heftige, und doch zugleich mit Bewußtsein vergebliche Sehnsucht, (z. B. wollte Gott, jener Mann lebte noch!) die zwar thatleer, aber doch nicht folgeleer ist, und zwar nicht an Außendingen, aber doch im Inneren des SubjectS selbst mächtig wirkt (krank macht). Eine Begierde als Bestreben (nisus), vermittelst seiner Vorstellungen s-i°^ jxKAbL. ' jjvksH !,ÄK K-Ä IDr liks« schn kn NS!« e. MM tlü, Ki LM, k kr U Hiachil bliibm :a LMlhLMz, tirSIMnß ^Mliiicii. - N kr Tnl, >i rTtM^^ kird vltziZ^ ^ BrtiWuzc' lhN!Nzi»!M°i° ^ ti- ^ tl niu^' -trr k^'' ^ t- All Rechtslehre. I- Theil- Anhang erläuternder Bemerkungen. 121 Ursache zu sein, ist, wenn das Subject gleich die Unzulänglichkeit der letzteren zur beabsichtigten Wirkung einsieht, doch immer Cau- salität, wenigstens im Inneren desselben. — Was hier den Mißverstand ausmacht, ist: daß, da das Bewußtsein seines Vermögens überhaupt (in dem genannten FM) zugleich das Bewußtsein seines Unvermögens in Ansehung der Außenwelt ist, die Definition auf den Idealisten nicht anwendbar ist; indessen daß doch, da hier blos von dem Verhältnisse einer Ursache (der Vorstellung) zur Wirkung (dem Gefühl) überhaupt die Rede ist, die Causalität der Vorstellung, (jene mag äußerlich dder innerlich sein,) in Ansehung ihres 'Gegenstandes im Begriff des Begehrungsvermögens unvermeidlich gedacht werden muß. 1. Logische Vorbereitung zu einem neuerdings gewagten Rcchtsbegriffe. Wenn rechtskundige Philosophen sich bis zu den metaphysischen Anfangsgründen der Nechtslehre erheben, oder versteigert wollen, (ohne welche alle ihre Rechtswissenschaft blos statutarisch sein würde,) so können sie über die Sicherung der Vollständigkeit ihrer Einthei- lung der Rechtsbegriffe nicht gleichgültig wegsehen; weil jene Wissenschaft sonst kein Vernunftsystem, sondern blos aufgerafftes Aggregat sein würde.— Die Topik der Principien muß, der Form des Systems halber, vollständig sein, d. i. es muß der Platz zu einem Begriff (locus communis) angezeigt werden, der nach der synthetischen Form der Einthcilung für diesen Begriff offen ist; man mag nachher auch darthun, daß einer oder der andere Begriff, der in diesen Platz gesetzt würde, an sich widersprechend sei und aus diesem Platze wegsalle. Die Rechtslehrer haben bisher nun zwei Gemeinplätze besetzt: den des dinglichen und den des persönlichen Rechts. Es ist natürlich, zu fragen: ob auch, da noch zwei Plätze, aus der blosen Form der Verbindung beider zu einem Begriffe, als Glieder der Ein- theilung »priori, offen stehen, nämlich der eines auf persönliche Art dinglichen, imgleichen der eines auf dingliche Art.persönlichen Rechts, 122 Rechtslehre. 1. Theil- ob nämlich ein solcher neuhinzukommender Begriff auch statthast sei und vor der Hand, obzwar nur problematisch, in der vollständigen Tafel der Eintheilung angetroffen werden müsse. Das Letztere leidet keinen Zweifel. Denn die blos logische Eintheilung, (die vom Inhalt der Erkenntniß — dem Object — abstrahirt,) ist immer Dichotomie, z. B. ein jedes Recht ist entweder ein dingliches oder ein nicht-dingliches Recht. Diejenige aber, von der hier die Rede ist, nämlich die metaphysische Eintheilung, kann auch Letrachotomie sein; weil außer den zwei einfachen Gliedern der Eintheilung noch zwei Verhältnisse, nämlich die der das Recht einschränkenden Be-, dingungen hinzukommen, unter denen das eine Recht mit dem anderen in Verbindung tritt, deren Möglichkeit einer besonderen Untersuchung bedarf. — Der Begriff eines auf persönliche Art dinglichen Rechts fällt ohne weitere Umstände weg; denn es läßt sich kein Recht einer Sache gegen eine Person denken. Nun fragt sich: ob die Umkehrung dieses Verhältnisses auch eben so undenkbar sei; oder ob dieser Begriff, nämlich der eines auf ding, liche Art persönlichen Rechts, nicht allein ohne inneren Widerspruch, sondern selbst auch ein nothwendiger (n xriori in der Vernunft gegebener) zum Begriffe deö äußeren Mein und Dein gehörender Begriff sei, Personen auf ähnliche Art als Sachen, zwar nicht in allen Stücken zu behandeln, aber sie doch zu besitzen und in vielen Verhältnissen mit ihnen als Sachen zu verfahren. 2 . Rechtfertigung des Begriffs von einem auf dingliche Art persönlichen Recht. Die Definition des auf dingliche Art persönlichen Rechts ist nun kurz und gut diese: „es ist das Recht des Menschen, eine Person außer sich als das Seine*)'zu haben." Ich sage mit *) Ich sage hier auch nicht: „eine Person als die meinigc" (mit dem Adjcctiv), sondern als das Meine (?ö »»«>«>», mit dem Substantiv,) zu haben." Denn ich kann sagen: dieser ist mein Vater, das bezeichnet nur mein physisches Vcrhältnifi (der Verknüpfung) zn ihm überhaupt. Z. B. „ich habe einen Vater." Aber ich kann nicht sagen: „ich habe ihn als das vir " ^ öie A,^ L-lrach^ ^ ^AhÄlNA ^ ^rinkknd«, K * ^cht m l« riksöiilichkrr «r mz; ^ i tfis öM L - l ekn ji, w Oü »f dlnz> M Vi> I st ^mn m it a M wd D: k Lil iL Lck ckr«ö«ch^ ln ffeM" ^ ^ Dalje>> idoi." Anhang erläuternder Bemerkungen. 123 Fleiß einer Person; denn einen anderen Menschen, der durch Verbrechen seine Persönlichkeit cingebüßt hat, (zum Leibeigenen geworden ist,) könnte man wohl als das Seine haben; von diesem Sachenrecht ist aber hier nicht die Rede. Lb nun jener Begriff „als neues Phänomen am juristischen Himmel" eine Stella mirabllls, (eine bis zum Stern erster Größe wachsende, vorher nie gesehene, allmählig aber wieder verschwindende, vielleicht einmal wiederkehrende Erscheinung,) oder blos eine Sternschnuppe sei? das soll jetzt untersucht werden. 3. Beispiele. Etwas Aeußeres als das Seine haben heißt es rechtlich besitzen; Besitz aber ist die Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs. Wenn diese Bedingung blos als die physische gedacht wird, so heißt der Besitz Jnhabung. — Rechtmäßige Jnhabung reicht nun zwar allein nicht zu, um deshalb den Gegenstand für das Meine auszugeben, oder es dazu zu machen; wenn ich aber, cs sei aus welchem Grunde es wolle, befugt bin, auf die Jnhabung eines Gegenstandes zu dringen, der meiner Gewalt entwischt oder entrissen ist, so ist dieser Rechtsbegriff ein Zeichen, (wie Wirkung von ihrer Ursache,) daß ich mich für befugt halte, ihn als das Meine, mich aber auch als im intelligiblen Besitz desselben befindlich gegen ihn zu verhalten und diesen Gegenstand so zu gebrauchen. Das Seine bedeutet zwar hier nicht das des Eigenthums an der Person eines Anderen, (denn Eigenthümcr kann ein Mensch nicht einmal von sich selbst, viel weniger von einer anderen Person sein,) sondern nur das Seine des Nießbrauchs (jus utemli krueuäl), unmittelbar von dieser Person, gleich als von einer Sache, doch Meine." Sage ich aber: mein Weib, so bedeutet dieses ein besonderes, nämlich rechtliches Verhältnis' des Besitzers zu einem Gegenstände, (wenn cS auch eine Person wäre,) als Sache- Besitz (physischer) aber ist die Bedingung der Möglichkeit der Handhabung (inaninulati») eines Dinges als einer Sache; wenn dieses gleich, in einer anderen Beziehung, zugleich als Person behandelt werden muß. 124 Nech'tslehre. I Theil. ohne Abbruch an ihrer Persönlichkeit, als Mittel zu meinem Zweck Gebrauch zu machen. Dieser Zweck aber, als Bedingung der Rechtmäßigkeit des Gebrauchs, muß moralisch nothwcndig sein. Der Mann kann weder das Weib begehren, um es gleich als Sache zu genießen, d. i. unmittelbares Vergnügen an der blos thierischen Gemeinschaft mit demselben zu empfinden, noch das Weib sich ihm dazu hingeben, ohne daß beide Theile ihre Persönlichkeit aufgebcn (fleischliche oder viehische Beiwohnung), d. i. ohne unter der Bedingung der Ehe, welche, als wechselseitige Dahingebung seiner Person selbst in den Besitz der anderen, vorher geschlossen werden muß; um durch körperlichen Gebrauch, den ein Theil vom anderen macht, sich nicht zu entmenschen. Ohne diese Bedingung ist der fleischliche Genuß dem Grundsatz, (wenngleich nicht immer der Wirkung nach) kannibalisch. Ob, mit Maul und Zähnen, der weibliche Theil durch Schwängerung und daraus vielleicht erfolgende, für ihn tödliche Niederkunft, der männliche aber durch, von öfteren Ansprüchen des Weibes an daS Geschlechtsvcrmögen des Mannes herrührende Erschöpfungen aufgezehrt wird, ist blos in der Manier zu genießen unterschieden, und ein Theil ist in Ansehung des anderen, bei diesem wechselseitigen Gebrauche der Geschlechtsorgane, wirklich eine verbrauchbare Sache (ros tunKilutis) , zu welcher also sich vermittelst eines Vertrags zu machen, es ein gesetzwidriger Vertrag (pactum turge) sein würde. Ebenso kann der Mann mit dem Weibe kein Kind, als ihr beiderseitiges Machwerk (res artitivialis) , zeugen, ohne daß beide Theile sich gegen dieses und gegen einander die Verbindlichkeit zuziehen, es zu erhalten; welches doch auch die Erwerbung eines Menschen gleich als einer Sache, aber nur der Form nach (einem blos auf dingliche Art persönlichen Rechte angemessen) ist. Die Eltern *) ) deutscher Schreibart werden unter dem Wert Aelteren 8c»iorc«, unter den Eiteren aber I',»e„tvs verstanden; weiches in: Sprachiaut nicht js unterscheiden, dein Sinne nach aber sehr unterschieden ist. «tk .-fl'- i G tÄ ^ tshLki xcki L mim« z Nntinzin ?° IÄir,k »i!E> La 125 ^NchG- ^Dg ler ^ >Äß in ^i fluchst N wlhl, fich M!? dm Tnjniix umflM L r LMüch, k rv Wx^«di hoÄÄ)t!> « , tiäMiKä »rrbkLUlbic 77N."^>! !"i: - ^z(xrcWv I i«n - uza, ct'^'s i, Lüdi«^ t) Lrr^^ Anhang erläuternder Bemerkungen. haben ein Recht gegen jeden Besitzer des Kindes, das aus ihrer Gewalt gebracht worden (gus in re), und zugleich ein Recht, eS zu allen Leistungen und aller Befolgung ihrer Befehle zu nöthigen, die einer möglichen gesetzlichen Freiheit nicht zuwider sind (>s sä rem); folglich auch ein persönliches Recht gegen dasselbe. Endlich, wenn bei cintretender Volljährigkeit die Pflicht der Eltern zur Erhaltung ihrer Kinder aufhört, so haben jene noch das Recht, diese als ihren Befehlen unterworfene Hausgenossen zu Erhaltung des Hauswesens zu brauchen, bis zur Entlassung derselben; welches eine Pflicht der Eltern gegen diese ist, die aus der natürlichen Beschränkung des Rechts der ersteren folgt. Bis dahin sind sie zwar Hausgenossen und gehören zur Familie, aber von nun an gehören sie zur Dienerschaft (ksmulatus) in derselben, die folglich nicht anders, als durch Vertrag zu dem Seinen des Hausherrn, (als seine Domestiken) hinzu kommen können. — Ebenso kann auch eine Dienerschaft außer der Familie zu dem Seinen des Hausherrn nach einem auf dingliche Art persönlichen Rechte gemacht und als Gesinde (kamulatn8 äomestieus) durch Vertrag erworben werden. Ein solcher Vertrag ist nicht der einer blosen Verdingung (locatio conäuctio operac), sondern der Hingebung seiner Person in den Besitz des Hausherrn, Vermiethung (localis conlluctio xer8onae), welche darin von jener Verdingung unterschieden ist, daß das Gesinde sich zu allem Erlaubten versteht, was das Wohl des Hauswesens betrifft und ihm nicht, als bestellte und specisisch bestimmte Arbeit, aufgetragen wird; anstatt daß der zur bestimmten Arbeit gedungene (Handwerker oder Tagelöhner) sich nicht zu dem Seinen des Anderen hingibt und so auch kein Hausgenosse ist. — Des Letzteren, weil er nicht im rechtlichen Besitz des Anderen ist, der ihn zu gewissen Leistungen verpflichtet, kann der Hausherr, wenn jener auch sein häuslicher Einwohner (inguilinu8) wäre, sich nicht (via facti) als einerSache bemächtigen, sondern muß nach dem persönlichen Recht auf die Leistung des Versprochenen dringen, welche ihm durch Rechtsmittel (via guri8) zu Gebote stehen. — — So viel zur Erläuterung und Verteidigung eines IZg Rechtslchre. I- Theil- befremdlichen, neu hinzukommenden Rechtstitels in der natürlichen Gesetzlehre, der doch stillschweigend immer im Gebrauch gewesen ist. 4. Ucber die Verwechselung des dinglichen mit dem persönlichen Rechte. Ferner ist mir als Heteredoxie im natürlichen Privatrechte auch der Satz: Kauf bricht Miethe (Rechts!, tz. 31. S. 98) zur Rüge aufgestellt worden. Daß Jemand die Miethe seines Hauses vor Ablauf der bedungenen Zeit der Einwohnung dem Miether aufkündigen, und also gegen diesen, wie es scheint, sein Versprechen brechen könne, wenn er es nur zur gewöhnlichen Zeit des Verziehens, in der dazu gewohnten bürgerlich-gesetzlichen Frist thut, scheint freilich beim ersten Anblick allen Rechten aus einem Vertrage zu widerstreiten. — Wenn aber bewiesen werden kann, daß der Miether, da er seinen Miethscontract machte, wußte oder wissen mußte: daß das ihm gethane Versprechen des Vermiet!) ers, als Eigentümers, natürlicher Weise, (ohne daß es im Contract ausdrücklich gesagt werden durfte,) also stillschweigend an die Bedingung geknüpft war: wofern dieser sein Haus binnen dieser Zeit nicht verkaufen sollte, (oder es bei einem, etwa über ihn eintrctenden ConcurS seinen Gläubigern überlassen müßte;) so hat dieser sein schon an sich der Vernunft nach bedingtes Versprechen nicht gebrochen, und der Miether ist durch die, ihm vor der Miethszeit geschehene Aufkündigung an seinem Rechte nicht verkürzt worden. Denn das Recht des Letzteren aus dem Miethscontracte ist ein persönliches,Recht auf das, was eine gewisse Person der anderen zu leisten hat (ss>i8 sä rein);, nicht gegen jeden Besitzer der Sache ()us in re), ein dingliches. Nun konnte der Miether sich wohl in seinem Miethscontracte sichern und sich ein dingliches Recht am Hause verschaffen; er durfte nämlich diesen nur auf das Haus des Vcrmiethers, als am Grunde haftend, einschrei den (ingrossiren) lassen; alsdann konnte er durch die Aufkündigung des Eigenthümers, selbst nicht durch dessen j -WIK« s ^ Met« !' Mm? > Ve,e!v > V t« Alk«! I ! Ad ^ ^il!ml,«i: ^ lli da;, ^ ^ ^lich ixim nr i" »ikaßlM.. ^r, t>i n L N: t>ix ^ A NIL :!Ä> MH « ?>Ä»rr. «»ir ,ichl stt!«' /a lein sti!> 6 l gckcta, ü ii zrH!^' l>- ,§iM^ k ^ . .x Kri i ^ . . »!-- ^ Anhang erläuternder Bemerkungen. 13? Tod, (den natürlichen oder auch den bürgerlichen, den Bankrott,) vor Ablauf der abgemachten Zeit aus der Miethe gesetzt werden. Wenn er es nicht that; weil er etwa frei sein wollte, anderweitig eine Miethe auf bessere Bedingungen zu schließen, oder der Eigenthücker sein Haus nicht mit einem solchen onus belegt wissen wollte, so ist daraus zu schließen: daß ein Jeder von Beiden in Ansehung der Zeit der Aufkündigung, (die bürgerlich bestimmte Frist zu derselben ausgenommen,) einen stillschweigend-bedingten Contract gemacht zu haben sich bewußt war, ihn ihrer Convenienz nach wieder aufzulösen. Die Bestätigung der Befugniß, durch den Kauf Miethe zu brechen, zeigt sich auch an gewissen rechtlichen Folgerungen aus einem solchen nackten Miethscontracte; denn den Erben des Mischers, wenn dieser verstorben ist, wird doch nicht die Verbindlichkeit zugemuthet, die Miethe fortzusetzen; weil diese nur die Verbindlichkeit gegen eine gewisse Person ist, die mit dieser ihrem Tode aufhört, (wobei doch die gesetzliche Zeit der Aufkündigung immer mit in Anschlag gebracht werden muß.) Ebenso wenig kann auch das Recht des Miethers, als eines solchen, auch auf seine Erben ohne einen besonderen Vertrag übergehen; so wie er auch beim Leben beider Theile, ohne ausdrückliche Uebereinkunft, keinen Aftermiether zu setzen befugt ist. 5. Ausatz zur Erörterung der Begriffe des Strafrechts. Die blose Idee einer Staatsverfassung unter Menschen führt schon den Begriff einer Strafgerechtigkeit bei sich, welche der obersten Gewalt zusteht. Es fragt sich nur, ob die Strafakten dem Gesetzgeber gleichgültig sind, wenn sie nur als Mittel dazu taugen, das Verbrechen, (als Verletzung der Staatssicherheit im Besitz des Seinen eines Jeden,) zu entfernen, oder ob auch noch auf Achtung für die Menschheit in der Person des Missethäters, (d. i. für die Gattung) Rücksicht genommen werden müsse, und zwar aus blosen Rechtsgründcn, indem ich das ^»s talionis, der Form nach, noch immer für die einzige s priori bestimmende, (nicht aus der Erfahrung, welche Heilmittel zu dieser Absicht die kräftigsten wären, 128 Rechtslehre. I. Theil- hergenommene) Idee als Princip des Strafrechts halte *). — Wie wird es aber mit den Verbrechen gehalten werden, die keine Erwiederung zulassen; weil diese entweder an sich unmöglich, oder selbst ein strafbares Verbrechen an der Menschheit überhaupt sein würden, wie z. B. das der Nothzüchtigung; imgleichen das' der Päderastie, oder Bestialität? Die beiden ersteren durch Castration, (entweder wie eines weißen oder schwarzen Verschnittenen im Serail,) das letztere durch Ausstoßung aus der bürgerlichen Gesellschaft auf immer, weil er sich selbst der menschlichen unwürdig gemacht hat. — ker guoll guis xecoal, per iäein xunitur et iileiu. — Die gedachten Verbrechen heißen darum unnatürlich, weil sie an der Menschheit selbst ausgeübt werden. — Willkührlich Strafen für sie zu verhängen ist dem Begriffe einer Straf-Gerechtigkeit buchstäblich zuwider. Nur dann kann der Verbrecher nicht klagen, daß ihm Unrecht geschehe, wenn er seine Uebelthat sich selbst über den Hals zieht, und ihm, wenngleich nicht dem Buchstaben, doch dem Geiste des Strafgesetzes gemäß, das widerfährt, was er an Anderen verbrochen hat. 6 . Vom Recht der Ersitzung. „Das Recht der Ersitzung (usucspio) soll nach S. 100 f. durchs Naturrecht begründet werden. Denn nähme man nicht an, ^ *) Zn jeder Bestrafung liegt etwas das Ehrgefühl des Angeklagten (mit ! Recht) Kränkendes; weil sie einen blofen einseitigen Zwang enthält und so , an ihm die Würde eines Staatsbürgers, als eines solchen, in einem beson- ' deren Fall wenigstens suspcndirt ist; da er einer äusseren Pflicht unterworfen j wird, der er seinerseits keine» Widerstand entgegen setzen darf. Der Vor- ^ nehme und Reiche, der auf den Beutel geklopft wird, fühlt mehr seine Er- ^ niedrigung, sich unter den Willen des geringeren Mannes beugen zu müssen, , als den Geldverlust. Die Strafgercchtigkeit (gustilia ziunitiva), da nämlich das Argument der Strafbarkeit moralisch ist (>zuia pcccstum est) , muss hier von der Strafklugheit, da cs blos pragmatisch ist (no xeccctur) und sich auf Erfahrung von dem gründet, was am Stärksten wirkt, Verbreche» abzuhalten, unterschieden werden, und hat in der Topik der Rechtsbegrisfe einen ganz anderen Ort, locus gusli ; nicht des co»>Iucibili< oder des Zuträglichen in gewisser Absicht, noch auch Len des blosen I-o»cil>, Lessen Ort in der Ethik ausgesucht werden muß. t ' «ä sik drlich Z, i''Ttt!l r^ntkr m w, jiij ,l ^l'Äs üüi ^ lll o« rt: , z«»z ^»^>7 :!<> Anhang erläuternder Bemerkungen. 12S daß durch den ehrlichen Besitz eine ideale Erwerbung, wie sie hier genannt wird, begründet werde, so wäre gar keine Erwerbung peremtorisch gesichert." (Aber Hr. K. nimmt ja selbst im Naturstande eine nur provisorische Erwerbung an, und dringt deswegen auf die juristische Nothwendigkeit der bürgerlichen Verfassung. --„Ich behaupte mich als ehrlicher Besitzer aber nur gegen den, der nicht beweisen kann, daß er eher, als ich, ehrlicher Besitzer derselben Sache war und mit seinem Willen zu sein nicht aufgehört hat.")-Davon ist nun hier nicht die Rede, sondern ob ich mich auch als Eigenthümer behaupten kann, wenn sich gleich ein Prätendent als früherer wahrer Eigenthümer der Sache melden ' sollte, die Erkundung aber seiner Existenz als Besitzers und seines Besitzstandes als Eigenthümers schlechterdings unmöglich war; welches Letztere alsdann zutrifft, wenn dieser gar kein öffentlich gültiges Zeichen seines ununterbrochenen Besitzes, (es sei aus eigener Schuld oder auch ohne sie,) z. B. durch Einschreibung in Matrikeln, oder unwidersprochene Stimmgebung als Eigenthümer in bürgerlichen Versammlungen, von sich gegeben hat. Denn die Frage ist hier: wer soll seine rechtmäßige Erwerbung beweisen? Dem Besitzer kann diese Verbindlichkeit (onu« probandi) nicht aufgebürdet werden; denn er ist, so weit wie seine constatirte Geschichte reicht, im Besitz derselben. Der frühere angebliche Eigenthümer der Sache ist durch eine Zwischenzeit, innerhalb deren er keine bürgerlich gültige Zeichen seines Eigenthums gab, von der Reihe der auf einander folgenden Besitzer nach Rcchtsprincipien ganz abgeschnitten. Diese Unterlassung irgend eines öffentlichen Besitzacts macht ihn zu einem unbetitelten Prätendenten. (Dagegen heißt es hier, wie bei der Theologie, vonsorvatio est creatio.) Wenn sich auch ein bisher nicht manifestirter, obzwar hintennach mit aufgefundenen Dokumenten versehener Prätendent vorsände, so würde doch wiederum auch bei diesem der Zweifel vorwalten, ob nicht ein noch älterer Prätendent dereinst auftreten und seine Ansprüche auf den früheren Besitz gründen könnte. — Auf die Lange der Zeit des Besitzes kommt es hiebei gar nicht an, um die Sache Kant s. W. V. 9 130 Rechtslehre. I- Theil. endlich zu ersitzen (acguirere per „suvapionem). Denn es ist ungereimt, anzunehmen, daß ein Unrecht dadurch, daß es lange gewährt hat, nachgerade ein Recht werde. Der (noch so lange) Gebrauch setzt das Recht in der Sache voraus; weit gefehlt, daß dieses sich auf jenen gründen sollte. Also ist die Ersitzung (usu- espio) als Erwerbung durch den langen Gebrauch einer Sache ein sich selbst widersprechender Begriff. Die Verjährung der Ansprüche als Erhaltungsart (conserratio possegsionis meae per praeseriptioiiem) ist es nicht weniger; indessen doch ein von dem vorigen unterschiedener Begriff, was das Argument der Zueignung betrifft. Es ist nämlich ein negativer Grund, d. i. der gänzliche Nichtgebrauch seines Rechts, selbst nicht einmal der, welcher nöthig ist, um sich als Besitzer zu manifestiren, für eine Verzichtthuung auf dieselbe (ü6rk.-lietio) , welche ein rechtlicher Act d. i. Gebrauch seines Rechts gegen einen Anderen ist, um durch Ausschließung desselben vom Ansprüche (per prnescriptionem) das Object desselben zu erwerben, welches einen Widerspruch enthält. Ich erwerbe also ohne Beweisführung und ohne allen rechtlichen Act; ich brauche nicht zu beweisen, sondern durchs Gesetz (lexv) und was dann? Die öffentliche Befreiung von Ansprüchen d. i. die gesetzliche Sicherheit meines Besitzes, dadurch, daß ich nicht den Beweis führen darf, und mich auf einen ununterbrochenen Besitz gründe. Daß aber alle Erwerbung im Naturstande blos provisorisch ist, das hat keinen Einfluß auf die Frage von der Sicherheit des Besitzes des Erworbenen, welche vor jener vorhcrgehen muß. 7. Von der Beerbung. Was das Recht der Beerbung anlangt, so hat den Herrn Recensenten diesesmal sein Scharfblick, den Nerven des Beweises meiner Behauptung zu treffen, verlassen. — Ich sage ja nicht S. 103: „daß ein jeder Mensch nothwendiger Weise jede ihm angebotene Sache, durch deren Annchmung er nur gewinnen, ^*»u. » »lii nnei z- ^^trunz, ^°°ü ^ ' lmul di ^Msi, L g kllik m nM Ill!stai iß, 2 Hcirknlch mtL :k>l ü« :G «m dlii^ Tr) Leim; rmb «kiiui Lwk? HÄ t ßksirbi:!' «!l MH ^ -I?s k«k-l Anhang erläuternder Bemerkungen. 131 nichts verlieren kann, annehme", (denn solche Sachen gibt es gar nicht,) sondern daß ein Jeder das Recht des Angebots in demselben Augenblick unvermeidlich und stillschweigend, dabei aber doch gültig, immer wirklich annehme: wenn es nämlich die Natur der Sache so mit sich bringt, daß der Widerruf schlechterdings unmöglich ist, nämlich im Augenblicke seines Todes; denn da kann der Promittent nicht widerrufen, und der Promissar ist, ohne irgend einen rechtlichen Act begehen zu dürfen, in demselben Augenblicke Acceptant, nicht der versprochenen Erbschaft, sondern des Rechts, sie anzunehmen oder auszuschlagen. In diesem Augenblicke sieht er sich bei Eröffnung des Testaments, daß er, schon vor der Acceptation der Erbschaft, vermögender geworden ist, als er war; denn er hat ausschließlich die Befugniß zu acceptiren erworben, welche schon ein Vermögensumstand ist. — Daß hiebei ein bürgerlicher Zustand vorausgesetzt wird, um etwas zu dem Seinen eines Anderen zu machen, wenn man nicht mehr da ist, dieser Uebcrgang des Besitzthums aus der Todtenhand ändert in Ansehung der Möglichkeit der Erwerbung nach allgemeinen Principien des Naturrechts nichts, wenngleich der Anwendung derselben auf den vorkommenden Fall eine bürgerliche Verfassung zum Grunde gelegt werden muß. — Eine Sache nämlich, die ohne Bedingung anzunehmen oder auszuschlagen in meiner freien Wahl gestellt wird, heißt res Hsoens. Wenn der Eigenthümcr einer Sache mir etwas, z. B. ein Möbel des Hauses, aus dem ich auszuziehen eben im Begriff bin, umsonst anbietet, (verspricht, es soll mein sein,) so habe ich, so lange er nicht widerruft, (welches, wenn er darüber stirbt, unmöglich ist,) ausschließlich ein Recht zur Acceptation des Angebotenen (Hus in re gsoente), d. i. ich allein kann es annehmen oder ausschlagen, wie es mir beliebt; und dieses Recht, ausschließlich zu wählen, erlange ich nicht vermittelst eines besonderen rechtlichen Acts meiner Declaration: ich wolle, dieses Recht solle mir zustehen, sondern ohne denselben (lexe). — Ich kann also zwar mich dahin erklären: ich wolle, die Sache solle mir nicht angehören, (weil diese Annahme mir Verdrießlichkeiten mit Anderen zuzichen dürfte,) aber 9 ' 133 Rechtslehre. I. Theil. , ich kann nicht wollen, ausschließlich die Wahl zu haben, ob sie mir angehören solle oder nicht; denn dieses Recht (des An. nchmens oder Ausschlagens) habe ich, ohne alle Declaration meiner Annahme, unmittelbar durchs Angebot; denn wenn ich sogar die Wahl zu haben ausschlagen könnte, so würde ich wählen, nicht zu wählen; welches ein Widerspruch ist. Dieses Recht zu wählen geht nun im Augenblicke des Todes des Erb-Lasters auf mich über, durch dessen Vermächtniß (iu8titutio Iiaereäis) ich zwar noch nichts von der Habe und Gut des Erb-Lasters, aber doch den blos-rechtlichen chintelligiblen) Besitz dieser Habe oder eines Theils derselben erwerbe; deren Annahme ich mich nun zum Vortheil Anderer begeben kann, mithin dieser Besitz keinen Augenblick unterbrochen ist, sondern die Succession als eine stetige Reihenfolge vom Sterbenden zum eingesetzten Erben durch seine Acceptation übergeht und so der Satz: testumenta sunt Huris vaturae, wider alle Zweifel befestigt wird. S. Won Len Rechten des Staats in Ansehung ewiger Stiftungen für seine Unterthancn. Stiftung (sanvtio testumentsrin benellcii perpetui) ist die freiwillige, durch den Staat bestätigte, für gewisse auf einander folgende Glieder desselben, bis zu ihrem gänzlichen Aussterben, errichtete wohlthätige Anstalt. — Sie heißt ewig, wenn die Verordnung zu Erhaltung derselben mit der Constitution des Staats selbst pereinigt ist, (denn der Staat muß für ewig angesehen werden;) ihre Wohl- thätigkeit aber ist entweder für das Volk überhaupt oder für einen nach gewissen besonderen Grundsätzen vereinigten Theil desselben, einen Stand oder für eine Familie und die erpige Fortdauer ihrer Descendentcn abgezweckt. Ein Beispiel vom Elfteren sind die Hospitäler, vom Zweiten die Kirchen, vom Dritten die Orden (geistliche und weltliche), vom Vierten die Majorate. Von diesen Corporationen und ihrem Rechte zu succediren sagt man nuu, sie können nicht aufgehoben werden; weil es durch 183 ^e,s»§ ^ »i!> Dar»!; ' ^ ^ j, cl-r ^ ^ ^ M x.. A»M Zikihm'^ ' 2 iiq>i^ ^ y>k: ^'7N»M flr ^ w seyetllh ß t :ii muÄn D lr-ündai, wc ch LmitVj Anhang erläuternder Bemerkungen. Vermächtniß zum Eigenthum des eingesetzten Erben geworden sei, und eine solche Verfassung (corxus m^sticum) aufzuheben so viel heiße, als Jemandem das Seine nehmen. L. Die wohlthätige Anstalt für Arme, Invalide und Kranke, welche auf dem Staatsvermögen sundirt worden, (in Stiften und Hospitälern,) ist allerdings unablöslich. Wenn aber nicht der Buchstabe, sondern der Sinn des Willens des Testators den Vorzug haben soll, so können sich wohl Zeitumstände ereignen, welche die Aufhebung einer solchen Stiftung wenigstens ihrer Form nach an- räthig machen. — So hat man gefunden: daß der Arme und Kranke, (den vom Narrenhospital ausgenommen,) besser und wohlfeiler versorgt werde, wenn ihm die Beihülfe in einer gewissen, (dem Bedürfnisse der Zeit prvportionirten) Geldsumme, wofür er sich, wo er will, bei seinen Verwandten oder sonst Bekannten, einmie- then kann, gereicht wird, als wenn — wie im Hospital von Greenwich, — prächtige und dennoch die Freiheit sehr beschränkende, mit einem kostbaren Personale versehene Anstalten dazu getroffen werden. — Da kann man nun nicht sagen, der Staat nehme dem zum Genuß dieser Stiftung berechtigten Volke das Seine, sondern er befördert es vielmehr, indem er weisere Mittel zur Erhaltung desselben wählt. L. «kltai;) ihn^ ^r,ewl-r° , Die Geistlichkeit, welche sich fleischlich nicht fortpflanzt (die katholische), besitzt mit Begünstigung des Staats Ländereien und daran hastende Unterthanen, die einem geistlichen Staate (Kirche genannt) angehören, welchem die Weltlichen durch Vermächtniß zum Heil ihrer Seelen sich als ihr Eigenthum hingegeben haben, und so hat der Klerus als ein besonderer Stand einen Besitzthum, der sich von einem Zeitalter zum anderen gesetzmäßig vererben läßt und durch päpstliche Bullen hinreichend do- cumentirt ist. — Kann man nun wohl annehmen, daß dieses Vcr- hältniß derselben zu den Laien durch die Machtvollkommenheit des 134 Rechtslchre. I. Theil. weltlichen Staats, geradezu den ersteren könne genommen werden, und würde das nicht so viel sein, als Jemandem mit Gewalt das Seine nehmen; wie es doch von Ungläubigen der französischen Republik versucht wird? Die Frage ist hier: ob die Kirche dem Staat oder der Staat der Kirche als das Seine angehören könne; denn zwei oberste Gewalten können einander ohne Widerspruch nicht untergeordnet sein. — Daß nur die er st ere Verfassung (polilico-Irierardlics) Bestand an sich haben könne, ist an sich klar; denn alle bürgerliche Verfassung ist von dieser Welt, weil sie eine irdische Gewalt (der Menschen) ist, die sich sammt ihren Folgen in der Erfahrung do> cumentircn läßt. Die Gläubigen, deren Reich im Himmel und in jener Welt ist, müssen, insofern man ihnen eine sich auf dieses beziehende Verfassung (Iliersrcliico-politics) zugesteht, sich den Leiden dieser Zeit unter der Obergewalt der Weltmenschen unterwerfen. — Also findet nur die erstere Verfassung Statt. Religion (in der Erscheinung), als Glaube an die Satzungen der Kirche und die Macht der Priester, als Aristokraten einer solchen Verfassung, oder auch, wenn "diese monarchisch (päpstlich) ist, kann von keiner staatsbürgerlichen Gewalt dem Volke weder aufgedrungen, noch genommen werden, noch auch, (wie es wohl in Großbrittanien mit der Irländischen Nation gehalten wird,) der Staatsbürger, wegen einer von des Hofes seiner unterschiedenen Religion, von den Staatsdiensten und den Vortheilen, die ihm dadurch erwachsen, ausgeschlossen werden. Wenn nun gewisse andächtige und gläubige Seelen, um der Gnade theilhaftig zu werden, welche die Kirche den Gläubigen auch nach dieser ihrem Lode «zu erzeigen verspricht, eine Stiftung auf ewige Zeiten errichten, durch welche gewisse Ländereien derselben nach ihrem Tode ein Eigenthum der Kirche werden sollen, und der Staat an diesem oder jenem Theil, oder gar ganz, sich der Kirche lehnspflichtig macht, um durch Gebete, Ablässe und Büßungen, durch welche die dazu bestellten Diener derselben (die Geistlichen) das Loos in der anderen Welt ihnen vortheilhaft zu machen »t Sil s ^ EkLillt ld-r ^ ^IWz ^ ^ ÄMNl« UMH, sch tx ^--mchn Md A dl! §!«MAe» ÄUM « U- LkA llliil ch (me ^ «H: zchLia aiisj r ^ iLicrj'chikd!»!»^ l-IlN, dik itül- jzt kaiNÄ^' Anhang erläuternder Bemerkungen. 135 verheißen; so ist ehre solche vermeintlich auf ewige Zeiten geinachte Stiftung keinesweges auf ewig begründet, sondern der Staat kann diese Last, die ihm von der Kirche aufgelegt worden, abwerfen, wenn er will. — Denn die Kirche selbst ist als ein blos auf Glauben errichtetes Institut, und wenn die Täuschung aus dieser Meinung durch Volksaufklärung verschwunden ist, so fällt auch die darauf gegründete furchtbare Gewalt des Klerus weg, und der Staat bemächtigt sich mit vollem Rechte des angemaßten Eigenthums der Kirche, nämlich des durch Vermächtnisse an sie verschenkten Bodens; wiewohl die Lehnsträger des bis dahin bestandenen Instituts für ihre Lebenszeit schadenfrei gehalten zu werden aus ihrem Rechte fordern können. Selbst Stiftungen zu ewigen Zeiten für Arme, oder Schulanstalten, sobald sie einen gewissen, von dem Stifter nach seiner Idee bestimmten, entworfenen Zuschnitt haben, können nicht auf ewige Zeiten fundirt und der Boden damit belästigt werden; sondern der Staat muß die Freiheit haben, sie nach dem Bedürfnisse der Zeit einzurichten. — Daß cs schwerer hält, diese Idee al- lerwärts auszuführen (z. B. die Pauperburschen die Unzulänglichkeit des wohlthätig errichteten Schulfonds durch bettelhaftes Singen ergänzen zu müssen), darf Niemanden wundern; denn der, welcher gutmüthiger, aber doch zugleich etwas ehrbegieriger Weise eine Stiftung macht, will, daß sie nicht ein Anderer nach seinen Begriffen umändere, sondern Er darin unsterblich sei. Das ändert aber nicht die Beschaffenheit der Sache selbst und das Recht des Staats, ja die Pflicht desselben zum Umändern einer jeden Stiftung, wenn sic der Erhaltung und dem Fortschreiten desselben zum Besseren entgegen ist, kann daher niemals als auf ewig begründet betrachte! werden. 6 . Der Adel eines Landes, das selbst nicht unter einer aristokratischen, sondern monarchischen Verfassung steht, mag immer ein, für ein gewisses Zeitalter erlaubtes und den Umständen nach noth- wendiges Institut sein; aber daß dieser Stand auf ewig könne be- 136 Rechtslchre. I. Theil. gründet werden, und ein Staatsoberhaupt nicht solle die Be- fugniß haben, diesen Standesvorzug gänzlich aufzuheben, oder, wenn er es thut, man sagen könne, er nehme seinem (adligen) Unterthan das Seine, was ihm erblich zukommt, kann kei- neswcges behauptet werden. Er ist eine temporäre, vom Staat auctorisirte Zunftgenoffenschaft, die sich nach den Zeitumständcn bequemen muß und dem allgemeinen Menschenrechte, das so lange suspendirt war, nicht Abbruch thun darf. Denn der Rang des Edelmanns im Staate ist von der Constitution selber nicht allein abhängig, sondern ist nur ein Accidenz derselben, was nur durch Inhärenz in demselben existircn kann, (ein Edelmann kann ja als ein solcher nur im Staate, nicht im Stande der Natur gedacht werden.) Wenn also der Staat seine Constitution abändert, so kann der, welcher hiemit jenen Titel und Vorrang cinbüßt, nicht sagen, cs sei ihm das Seine genommen; weil er es nur unter der Bedingung der Fortdauer dieser Staatsform das Seine nennen konnte, der Staat aber diese abzuändern (z. B. in den Republica- nismus umzuformen) das Recht hat. — Die Orden und der Vorzug, gewisse Zeichen desselben zu tragen, geben also kein ewiges Recht dieses Besitzes. v. Was endlich die Majoratsstiftung betrifft, da ein Gutsbesitzer durch Erbeseinsetzung verordnet: daß in der Reihe der auf einander folgenden Erben immer der Nächste von der Familie der Gutsherr sein solle, (nach der Analogie mit einer monarchisch-erblichen Verfassung eines Staats, wo der Landesherr es ist,) so kann eine solche Stiftung nicht allein mit Beistimmung aller Agnaten jederzeit aufgehoben werden und darf nicht aus ewige Zeiten, — gleich als ob das Erbrecht am Boden haftete, — immerwährend fortdauern, noch gesagt werden, es sei eine Verletzung der Stiftung und des Willens des Urahnherrn derselben, des Stifters, sie eingehen zu lassen; sondern der Staat hat auch hier ein Recht, ja sogar die Pflicht, bei den allmählig eintretenden Ursachen seiner eigenen Re- ^^s»> "'^Gch ÄMl M kikn c k«>z Äiixl, E r es m Nt,, >, ^ §Mt mmc a dm RkxM ÄM wd ta Ki » L« Ä wij! si km>' ^ Akltl, ^ Anhang erläuternder Bemerkungen. 13? form ein solches föderatives System seiner Unterthanen, gleich als Unterkönige, (nach der Analogie von Dynasten und Satrapen,) wenn es erloschen ist, nicht weiter aufkommen zu lassen. Beschluß. Zuletzt hat der Herr Recensent von den unter der Rubrik: öffentliches Recht, aufgeführten Ideen, „von denen, wie er sagt, der Raum nicht erlaube, sich darüber zu äußern," noch Folgendes angemerkt. „Unseres Wissens hat noch kein Philosoph den paradoxesten aller paradoxen Sätze anerkannt, den Satz: daß die blose Idee der Oberherrschaft mich nöthigen soll, Jedem, der sich zu meinem Herrn aufwirft, als meinem Herrn zu gehorchen, ohne zu fragen, wer ihm das Recht gegeben, mir zu befehlen? Daß man Oberherrschaft und Oberhaupt anerkennen und man Diesen oder Jenen, dtssen Dasein nicht einmal a priori gegeben ist, a priori für seinen Herrn!halten soll, das soll einerlei sein?" — Nun, hiebei die Paradoxie eingeräumt, hoffe ich, es solle, näher betrachtet, doch wenigstens der Heterodoxie nicht überwiesen werden können; vielmehr solle es dem einsichtsvollen und mit Bescheidenheit tadelnden, gründlichen Recensenten, (der jenes genommenen Anstoßes ungeachtet „diese metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre im Ganzen als Gewinn für die Wissenschaft ansieht",) nicht gereuen, sie wenigstens als einen, der zweiten Prüfung nicht unwürdigen Versuch gegen Anderer trotzige und seichte Absprechungen in Schutz genommen zu haben. Daß dem, welcher sich im Besitz der zu oberst gebietenden und gesetzgebenden Kraft über ein Volk befindet, müsse gehorcht werden und zwar so juridisch-unbedingt, daß auch nur nach dem Titel dieser seiner Erwerbung öffentlich zu forschen, also ihn zu bezweifeln, um sich, bei etwaniger Ermangelung desselben, ihm zu widersetzen, schon strafbar, daß es ein kategorischer Imperativ sei: gehorchet der Obrigkeit (in Allem, was nicht dem inneren Moralischen widerstreitet,) die Gewalt über euch hat, ist der anstößige Satz, der in Abrede gezogen wird- — Nicht allein aber 138 Rechtslehre. 1. Theil. dieses Princip, welches ein Factum (die Bemächtigung) als Bedingung dem Rechte zum Grunde legt, sondern daß selbst die blose Idee der Oberherrschaft über ein Volk mich, der ich zu ihm gehöre, nöthige, ohne vorhergehende Forschung, dem angemaßten Rechte zu gehorchen (R. L. tz. 44.), das scheint die Vernunft des Ree. zu empören. Ein jedes Factum (Thatsache) ist Gegenstand in der Ersch ei. nung (der Sinne); dagegen das, was nur durch reine Vernunft dargestellt werden kann, was zu den Ideen gezählt werden muß, denen adäquat kein Gegenstand in der Erfahrung gegeben werden kann, dergleichen eine vollkommene rechtliche Verfassung unter Menschen ist, das ist das Ding an sich selbst. Wenn dann nun ein Volk, durch Gesetze unter einer Obrigkeit vereinigt, da ist, so ist sesj, der Idee der Einheit desselben überhaupt unter einem wachthabenden obersten Willen gemäß, als Gegenstand der Erfahrung gegeben; aber freilich nur in der Erscheinung; d. i. eine rechtliche Verfassung, im allgemeinen Sinne des Worts, ist dq; und obgleich sie mit großen Mangeln und gro. ben Fehlern behaftet sein und nach und nach wichtiger Verbesserungen bedürfen mag, so ist es doch schlechterdings unerlaubt und sträflich, ihr zu widerstehen; weil, wenn das Volk dieser, obgleich noch fehlerhaften Verfassung und der obersten Auctorität Gewalt entgegensetzen zu dürfen sich berechtigt hielte, es sich dünken würde, ein Recht zu haben: Gewalt an die Stelle der alle Rechte zuoberst vorschreibenden Gesetzgebung zu setzen; welches einen sich selbst zerstörenden obersten Willen abgeben würde. Die Idee einer Staatsverfassung überhaupt, welche zugleich absolutes Gebot der nach Rechtsbegriffen urtheilenden praktischen Vernunft für ein jedes Volk ist, ist heilig und unwiderstehlich; und wenngleich die Organisation des Staats durch sich selbst fehlerhaft wäre, so kann doch keine subalterne Gewalt in demselben dem gesetzgebenden Oberhaupte desselben thätlichen Widerstand entgegcn- setzen, sondern die ihm anhängcnden Gebrechen müssen durch Reformen, die er an sich selbst verrichtet, allmählig gehoben werden; 139 ''Ki- l, tkg, ^ lM- LttnAi ^ wkrt« o,^, i W«i "l'lssLnz M M» M Ldiiz: ' kÄxil dtssiLa » L>ÄI Illh M IN d» Ijkama oinm lazÄ Md M> WMriii» z: «Ml ui «Ü km, Gr iLIkliUI ZMi nj kÄM »d It Sich!! pkiki m jich Anhang erläuternder Bemerkungen. weil sonst bei einer entgegengesetzten Maxime des Unterthans, (nach eigenmächtiger Willkühr zu verfahren,) eine gute Verfassung selbst nur durch blinden Zufall zu Stande kommen kann. — Das Gebot: „gehorchet der Obrigkeit, die Gewalt über euch hat", grübelt nicht nach, wie sie zu dieser Gewalt gekommen sei, (um sie allenfalls zu untergraben;) denn die, welche schon da ist, unter welcher ihr lebt, ist schon im Besitz der Gesetzgebung, über die ihr zwar öffentlich vernünfteln, euch aber selbst nicht zu widerstrebenden Gesetzgebern aufwerfen könnt. Unbedingte Unterwerfung des Volkswillens, (der an sich un- vereinigt, mithin gesetzlos ist,) unter einem souverainen, (alle durch Ein Gesetz vereinigenden) Willen, ist That, die nur durch Bemächtigung der obersten Gewalt anheben kann, und so zuerst ein öffentliches Recht begründet. —Gegen diese Machtvollkommenheit noch einen Widerstand zu erlauben, (der jene oberste Gewalt einschränkte,) heißt sich selbst widersprechen; denn alsdann wäre jene, (welcher widerstanden werden darf,) nicht die gesetzliche oberste Gewalt, die zuerst bestimmt, was öffentlich recht sein soll oder nicht, — und dieses Princip liegt schon a priori in der Idee einer Staatsverfassung überhaupt, d. i. in einem Begriffe der praktischen Vernunft; dem zwar adäquat kein Beispiel in der Erfahrung untergelegt werden kann, dem aber auch, als Norm keine widersprechen muß. Der R e ch t s l e h r e zweiter Theil. Das öffentliche Recht. Des öffentlichen Rechts erster Abschnitt. Das Staatsrecht. tz. 43. Aer Inbegriff der Gesetze, die einer allgemeinen Bekanntmachung bedürfen, um einen rechtlichen Zustand hervorzubringen, ist das öffentliche Recht. — Dieses ist also ein System von Gesetzen für ein Volk d. i. eine Menge von Menschen, oder für eine Menge von Völkern, die, im wechselseitigen Einflüsse gegen einander stehend, des rechtlichen Zustandes unter einem sie vereinigenden Willen, einer Verfassung (constitutio) bedürfen, um dessen, was Rechtens ist, theilhaftig zu werden. — Dieser Zustand der Einzelnen im Volke in Verhältniß unter einander, heißt der bürgerliche (stalus civilis), und das Ganze derselben, in Beziehung auf seine eigenen Glieder, der Staat (civitss), welcher, seiner Form wegen, als verbunden durch das gemeinsame Interesse Aller, im rechtlichen Zustande zu sein, das gemeine Wesen (res xuliiiva Istius sic äicta) genannt wird, in Verhältniß aber auf andere Völker eine Macht (potentia) schlechthin heißt, (daher das Wort Potentaten,) was sich auch wegen (anmaßlich) angcerbter Vereinigung ein Stammvolk (Zeus) nennt, und so, unter dem allgemeinen Begriffe des öffentlichen Rechts, nicht blos das Staats-, sondern auch ein Völkerrecht Zentium) zu denken Anlaß 144 Rechtslehre. H. Theil. Das öffentliche Recht. gibt; welches dann, weil der Erdboden eine nicht grenzenlose, sondern sich selbst schließende Fläche ist, beides zusammen zu der Idee eines Völkerstaatsrechts (>« xentium) oder des Weltbürgerrechts Ous cosmoxoliticum) unumgänglich hinleitet: so daß, wenn unter diesen drei möglichen Formen des rechtlichen Zustandes es nur einer an dem, die äußere Freiheit durch Gesetze einschränkenden Princip fehlt, das Gebäude aller übrigen durch Gesetze unvermeidlich untergraben werden und endlich einstürzen muß. 8 . 44 . Es ist nicht etwa die Erfahrung, durch die wir von der Maxime der Gewaltthätigkcit der Menschen belehrt werden, und ihrer Bösartigkeit, sich, ehe eine äußere machthabende Gesetzgebung erscheint, einander zu befehden, also nicht etwa ein Fqctum, welches den öffentlich gesetzlichen Zwang nothwendig macht, sondern, sie mögen auch so gutartig und rechtliebend gedacht werden, wie man will, so liegt es doch s priori in der Vernunstidee eines solchen (nichtrechtlichen) Zustandes, daß, bevor ein öffentlich gesetzlicher Zustand errichtet worden, vereinzelte Menschen, Völker und Staaten niemals vor Gewaltthätigkcit gegen einander sicher sein können, und zwar aus Jedes seinem eigenen Rechte, zu thun, was ihm recht und g^ut dünkt, und hierin von der Meinung des Anderen nicht abzuhängen; mithin das Erste, was ihm zu beschließen obliegt, wenn er nicht allen Rechtsbegriffen entsagen will, der Grundsatz sei: man müsse aus dem Naturzustände, in welchem Jeder seinem eigenen Kopfe folgt, herausgehen, und sich mit allen Anderen, (mit denen in Wechselwirkung zu gerathen er nicht vermeiden kann,) dahin vereinigen, sich einem öffentlich gesetzlichen äußeren Zwange zu unterwerfen, also in einen Zustand treten, darin Jedem das, was für das Seine anerkannt werden soll, gesetzlich bestimmt und durch hinreichende Macht, (die nicht die seinige, sondern eine äußere ist,) zu Theil wird, d. i. er solle vor allen Dingen in einen bürgerlichen Zustand treten. Zwar durfte sein natürlicher Zustand nicht eben darum ein 145 I. Abschn. Das Staatsrecht, tz. 45. Zustand der Ungerechtigkeit (msustus) sein, einander nur nach petenter Richter fand, rechtskräftig den Ausspruch zu thun, aus welchem nun in einen rechtlichen zu treten, ein Jeder den Anderen mit Gewalt antreiben darf; weil, obgleich nach Jedes seinen Rechtsbegriffen etwas Acußeres durch Bemächtigung oder Ver- » trag erworben werden kann, diese Erwerbung doch nur provi- Hr'sch ist, so lange sie noch nicht die Sanction eines öffentlichen Gesetzes für sich hat, weil sie durch keine öffentliche (distributive) Gerechtigkeit bestimmt und durch keine, dies Recht ausübende Gewalt gesichert ist. Menschen unter Rechtsgesctzen. Sofern diese als Gesetze s priori nothwendig d. i. aus Begriffen des äußeren Rechts überhaupt von selbst folgend (nicht statutarisch) sind, ist seine Form die Form eines Staats überhaupt, d. i. der Staat in der Idee, wie er nach reinen Rechtsprincipien sein soll, welche jeder wirklichen Bereinigung z« einem gemeinen Wesen (also im Inneren) zur Richtschnur (normo) dient. dem blosen Maaße seiner Gewalt zu begegnen; aber es war doch ein Zustand der Rechtlosigkeit (stalus gustitio voeuus), wo, wenn das Recht streitig (jus eontroversum) war, sich kein com- Lm Ar. Mi« Niöi; lll eitm, ft wir l, ine wii Wollte man vor Eintretung in den bürgerlichen Zustand gar keine Erwerbung, auch nicht einmal provisorisch, für rechtlich erkennen, so würde jener selbst unmöglich sein. Denn der Form nach enthalten die Gesetze über das Mein und Dein im Naturzustände ebendasselbe, was die im bürgerlichen vorschreiben, sofern dieser blos nach reinen Vernunftbegriffen gedacht wird; nur daß im letzteren die Bedingungen angegeben werden, unter denen jene zur Ausübung (der distributiven Gerechtigkeit gemäß) gelangen. —^ Es würde also, wenn es im Naturzustände auch nicht provisorisch ein äußeres Mein und Dein gäbe, auch keine Rechtspflichten in Ansehung desselben, mithin auch kein Gebot geben, aus jenem Zustande herauszugehen. ieS ielja L LN.» LMÜ hm», >Ä;r ft ii-i ilii v ILM lih 5 ftft» kiiit?' k jtdn iäilv a!rn>,) l:l!S dri/ ^ Ein Staat (ciritos) ist die Bereinigung einer Menge von tz. 45. Kant s. W. v. 10 14 « Rechtslehre. II Theil. Das öffentliche Recht. Ein jeder Staat enthalt drei Gewalten in sich, d. i. den allgemeinen vereinigten Willen in dreifacher Person (trias Politik»): die Herrschergcwalt (Souverainität) in der des Gesetzgebers, die vollziehende Gewalt in der des Regierers (zufolge dem Gesetz), und die rechtsprechende Gewalt, (als Zucrkennung des Seinen eines Jeden nach dem Gesetz,) in der Person des Richters (potestss legislatoria, rectoria ct guclicisriit) , gleich den drei Sätzen in einem praktischen VernunftMusse, dem Obersatz, der das Gesetz eines Willens, dem Untersatze, der das Gebot des Ver- fahrcns nach dem Gesetz d. i. das Princip der Subsumtion unter denselben, und dem Schlußsätze, der den Recht sspruch (die Sentenz) enthalt, was im vorkommenden Falle Rechtens ist. tz. 46. Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommcn. Denn da von ihr alles Recht ausgehcn soll, so muß sie durch ihr Gesetz schlechterdings Niemand Unrecht thun können. Nun ist es, wenn Jemand etwas gegen einen Anderen verfügt, immer möglich, daß er ihm dadurch Unrecht thue, nie aber in dem, was er über sich selbst beschließt; (denn volenti non lit lngnris.) Also kann nur der übereinstimmende und vereinigte Wille Aller, sofern ein Jeder über Alle und Alle über einen Jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte Volkswille gesetzgebend sein. Die zur Gesetzgebung vereinigten Glieder einer solchen Gesellschaft (soeietas civilis), d. i. eines Staats, heißen Staatsbürger (cives), und die rechtlichen, von ihrem Wesen (als solchem) unab- trennlichen Attribute derselben sind gesetzliche Freiheit, keinem anderen Gesetz zu gehorchen, als zu welchem er seine Beistimmung gegeben hat; — bürgerliche Gleichheit, keinen Oberen im Volk in Ansehung seiner zu erkennen, als einen solchen, den er eben so rechtlich zu verbinden das moralische Vermögen hat, als dieser ihn verbinden kann; drittens das Attribut der llbürgerlichen Selbstständigkeit, seine Existenz und Erhaltung nicht der 147 I. Abschn. Das Staatsrccht. §. 46 . Willkühr eines Anderen ^ im Wolke, sondern seinen eigenen Rechten und Kräften als Glied des gemeinen Wesens verdanken zu können, folglich die bürgerliche Persönlichkeit, in Rechtsangclegenheiten durch keinen Anderen vorgestellt werden zu dürfen. Nur die Fähigkeit der Slimmgebung macht dse Qualifikation zum Staatsbürger aus; fine aber setzt die Selbstständigkeit dessen im Volke voraus, der nicht blos Theil des gemeinen Wesens, sondern auch Glied desselben, d. i. aus eigener Willkühr in Gemeinschaft mit Anderen handelnder Theil desselben sein will. Die letztere Qualität macht aber die Unterscheidung des .activen vom passiven Staatsbürger nothwendig; obgleich der Begriff des letzteren mit der Erklärung des Begriffs von einem Staatsbürger überhaupt im Widerspruch zu stehen scheint. — Folgende Beispiele können dazu dienen, diese Schwierigkeit zu heben: der Geselle bei einem Kaufmann, oder bei einem Handwerker; der Dienstbote, (nicht der im Dienste des Staats steht;) der Unmündige (»atuiuliter vel civiliter); alles Frauenzimmer, und überhaupt Jedermann, der nicht nach eigenem Betriebe, sondern nach der Verfügung Anderer (außer der des Staats) genöthigt ist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten, entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam nur Jnhärenz. — Der Holzhacker, den ich auf meinem Hofe anstelle, der Schmied in Indien, der mit seinem Hammer, , Ambo« und Blasbalg in die Häuser geht, um da in Eisen zu arbeiten, in Vergleichung mit dem europäischen Tischler oder Schmied, der die Producte aus dieser Arbeit als Waare öffentlich feil stellen kann; der Hauslehrer, in Vergleichung mit dem Schul» manne, der Zinsbauer, in Vergleichung mit dem Pächter u. dergl. sind blos Handlanger des gemeinen Wesens, weil sie von anderen Individuen befehligt oder beschützt werden müssen, mithin keine bürgerliche Selbstständigkeit besitzen. Diese Abhängigkeit von dem Willen Anderer und Ungleichheit, ist gleichwohl keinesweges der Freiheit und Gleichheit derselben als Menschen, die zusammen ein Volk ausmachen, entgegen; vielmehr kann blos den Bedingungen derselben gemäß, dieses Volk ein Staat werden und in eine bürgerliche Verfassung ein- treten. In dieser Verfassung aber das Recht der Stimmgebung zu haben, d. i. Staatsbürger, nicht blos Staatsgenosse zu sein, 10 * ,48 Rechtslehre. U- Theil. Das öffentliche Recht. dazu qualisiciren sich nicht Alle mit gleichem Rechte. Denn daraus, daß sie fordern können, von allen Anderen nach Gesetzen der natürlichen Freiheit und Gleichheit als passive Theile des Staats behandelt zu werden, folgt nicht das Recht, auch als aclive Glieder den Staat selbst zu behandeln, zu organisiren oder zu Einführung gewisser Gesetze mitzuwicken; sondern nur, daß, welcherlei Art die positiven Gesetze, wozu sie stimmen, auch sein möchten, sie doch den natürlichen der Freiheit und der dieser angemessenen Gleichheit Aller im Volke, sich nämlich aus diesem passiven Zustande zu dem activen emporarbeiten zu können, nicht zuwider sein müssen. §. 47 . Alle jene drei Gewalten im Staate sind Würden, und als wesentliche, aus der Idee eines Staats überhaupt zur Gründung desselben (Constitution) nothwcndig hervorgehende, Staatswürden. Sie enthalten das Verhältniß eines allgemeinen Oberhaupts, (der, nach Freiheitsgesetzen betrachtet, kein Anderer, als das vereinigte Volk selbst sein kann,) zu der vereinzelten Menge ebendesselben als Unterthans, d. i. des Gebietenden (imxerans) gegen den Gehorsamenden (subäitus). — Der Act, wodurch sich das Volk selbst zu einem Staat constituirt,^eigentlich aber nur die Idee desselben, nach der die Rechtmäßigkeit desselben allein gedacht werden kann, ist der ursprüngliche Contract, nach welchem alle (0MN88 et 8 inxuli) im Volk ihre äußere Freiheit aufgcbcn, um sie als Glieder eines gemeinen Wesens, d. i. des Volks als Staat betrachtet (univer 8 i) sofort wieder aufzunehmen, und man kann nicht sggen: der Staat, der Mensch im Staate habe einen Theil seiner angebornen äußeren Freiheit einem Zwecke aufgcvpfert, sondern er hat die wilde gesetzlose Freiheit gänzlich verlassen, um seine Freiheit überhaupt in einer gesetzlichen Abhängigkeit d. i. in einem rechtliche» Zustande unvermindert wieder zu finden; weil diese Abhängigkeit aus seinem eigenen gesetzgebenden Willen entspringt. s'tl ^ l,i.^ ul:---»; :: äsraHiis Li! dHerkrk MM«/» «ch, t«, ^ SÄ § 14 !» » °"kn> ,A. «j ^ ""!> tki! °'^lh ms k !,, k-I> Wm, Ä: -k! z« NL' clm.'-iMk m, -l- t-s lü ^äckchk IsMLl W' , «Mit st ^ - Mlll glUtü- !Ulb >rtt2 täl resste-' Aelst ^ iril aS ^ ' sinkH i'zkcl'w^ ^ . ,.>i^ i.0^^' I. Abschn. Das Skaatsrccht. tz. 49. h. ätz. Die drei Gewalten im Staate sind also erstlich einander, als so viel moralische Personen, beigeordnet (potegtstes eooräiiistsv), d. i. die eine ist das Ergänzungsstück der anderen zur Vollständigkeit ^eomplomentiim sä suküoieutiain) der Staatsverfassung; aber zweitens auch einander untergeordnet (sudoräinstso), so^ daß eine nicht zugleich die Function der anderen, der sie zur Hand geht, usurpiren kann, sondern ihr eigenes Princip hat, d. i. zwar in der Qualität einer besonderen Person, aber doch unter der Bedingung des Willens einer oberen gebietet; drittens, durch Vereinigung beider jedem Unterthanen sein Recht ertheilend. Von diesen Gewalten in ihrer Würde betrachtet, wird es heißen: der Wille des Gesetzgebers (lexislstoris) in Ansehung dessen, was das äußere Mein und Dein betrifft, ist untadelig (irreprehensibel), das Ausführungs-Vermögen des Oberbefehlshabers (summi reotorls) unwiderstehlich (irresistibel), und der Rechtsspruch des obersten Richters (suxremiguäiois) unabänderlich (inappellabel). tz. 49. Der Regent des Staats (rex, xrinceps) ist diejenige (moralische oder physische) Person, welcher die ausübende Gewalt (xotestas exseeutoris) zukommt; der Agent des Staats, der die Magistrate cinsetzt, dem Volke die Regeln vorschreibt, nach denen ein Jeder in demselben dem Gesetze gemäß (durch Subsumtion eines Falles unter demselben) etwas erwerben, oder das Seine erhalten kann. Als moralische Person betrachtet, heißt er das Directorium, die Regierung. Seine Befehle an das Volk und die Magistrate, und ihre Obers (Minister), welchen die Staatsverwaltung (Kuder- iistio) obliegt, sind Verordnungen, Decrete (nicht Gesetze); denn sie gehen auf Entscheidung in einem besonderen Falle und werden als abänderlich gegeben. Eine Regierung, die zugleich gesetzgebend wäre, würde despotisch zu nennen sein, im Gegensatz mit der patriotischen, unter welcher aber nicht eine väterliche (re§i- INLN xsternsle), als die am Meisten despotische unter allen, (Bürger als Kinder zu behandeln,) sondern vaterländische (reximen civitatis et patriae) verstanden wird, wo der Staat selbst (eivitas) seine Unterthanen zwar gleichsam als Glieder einer Familie, doch zugleich als Staatsbürger, d. i. nach Gesetzen ihrer eigenen Selbstständigkeit behandelt, Jeder sich selbst besitzt und nicht vom absoluten Willen eines Anderen neben oder über ihm abhängt. Der Beherrscher des Volks (der Gesetzgeber) kann also nicht zugleich der Regent sein, denn dieser steht unter dem Gesetz, und wird durch dasselbe, folglich von einem Anderen, dem Souverain, verpflichtet. Jener kann diesem auch seine Gewalt nehmen, ihn absetzen, oder seine Verwaltung reformiren, aber ihn nicht strafen, (und das bedeutet allein der in England gebräuchliche Ausdruck: der König d. i. die oberste ausübende Gewalt kann nicht Unrecht thun;) denn das wäre wiederum ein Act der ausübenden Gewalt, der zu oberst das Vermögen dem Gesetze gemäß zu zwingen zusteht, die aber doch selbst einem Zwange unterworfen wäre; welches sich widerspricht. Endlich kann weder der Staatsherrschcr, noch der Regierer richten, sondern nur Richter, als Magistrate einsctzen. Das Volk richtet sich selbst durch diejenigen ihrer Mitbürger, welche durch freie Wahl, als Repräsentanten desselben, und zwar für jeden Act besonders, dazu ernannt werden. Denn der Rcchtsspruch (die Sentenz) ist ein einzelner Act der öffentlichen Gerechtigkeit (gustitine ckistri- lbutivse) durch einen Staatsverwaltcr (Richter oder Gerichtshof) auf den Untcrthan, d. i. einen, der zum Volke gehört, mithin mit keiner Gewalt bekleidet ist, ihm das Seine zuzucrkenncn (zu crtheilen). Da nun ein Jeder im Volke diesem Verhältnisse nach (zur Obrigkeit) blos passiv ist, so würde eine jede jener beiden Gewalten in dem, was sie über den Untcrthan, im streitigen Falle des Seinen eines Jeden, beschließen, ihm Unrecht thun können; weil cs nicht das Volk selbst thäte, und, ob schuldig oder nichtschuldig, über seine Mitbürger ausiprächc; auf welche Ausmittelung der That in der Klagsache nun der Gerichtshof das Gesetz anzuwcndcn, und, vermittelst der auöfuhrenden Gewalt, einem Jeden das Seine zu ^il§, z« 'S'. ^ als« e. T-'I/Verx tz ch HmiL -Mica Vi« j" Mz,n ^ k» »Ät; Mitz in Kxm ri^. LLL' , «!Ä tut b 2 M ttl M ,NI^ cht Ä:: l ^arliliie ^ kkn 8lii.^ zistil, kmiaitzi!^ «eih «i^ , GnrüK"' ^ klS s- r^> :-ü»S K' i» .,i 1 . 51 Theil werden zu lassen, die richterliche Gewalt hat. Also kann nur das Kolk durch /eine von ihm selbst abgeordncten Stellvertreter (die Jury) über Jeden in demselben, obwohl nur mittelbar, richten. — Es wäre auch unter der Würde des Staatsoberhaupts, den Richter zu spielen, d.i. sich in die Möglichkeit zu versetzen, Unrecht zu thun, und so in den Fall der Appellation (a reze male inkormato all i-k-xem melius inkurmaiulum) zu gerathen. Also sind cs drei verschiedene Gewalten (potestss lexlslataria, exseoitoria, guclieiarla), wodurch der Staat (viritss) seine Autonomie hat, d. i. sich nach Freiheitsgcsetzcn bildet und erhält. — In ihrer Vereinigung besteht das Heil des Staats (salus rei- yublieao suyrema lex esl); worunter man nicht das Wohl der Staatsbürger und ihre Glückseligkeit verstehen muß; denn die kann vielleicht, (wie auch Rousseau behauptet,) im Naturzustände, oder auch unter einer despotischen Regierung viel behaglicher und erwünschter ausfallen; sondern den Zustand der größten Ueberein- stimmung der Verfassung mit Rechtsprincipicn versteht, als nach welchem zu streben uns die Vernunft durch einen kategorischen Imperativ verbindlich macht. Allgemeine Anmerkung von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins. Der Ursprung der obersten Gewalt ist für das Volk, das unter derselben steht, in praktischer Absicht uncrsorschlich: d. i. der Unterthan soll nicht über diesen Ursprung, als ein noch in Ansehung des ihr schuldigen Gehorsams zu bezweifelndes Recht (ssus eoutroversum), werkthätig vernünfteln. Denn da das Volk, um rechtskräftig über die oberste Staatsgewalt.(summum Imperium) zü urtheilen, schon als unter einem allgemein gesetzgebenden Willen vereint angesehen werden muß, so kann und darf es nicht anders urtheilen, als das gegenwärtige Staatsoberhaupt (snmmus imper-ms) es will. — Ob ursprünglich ein wirklicher Vertrag der Unterwerfung I5S Rechtslehre. H Theil. Das öffentliche Recht. unter denselben (pactum snligectianis civilis) als ein Factum vorhergegangen, oder ob die Gewalt vorherging und das Gesetz nur hintcn- nach gekommen sei, oder auch in dieser Ordnung sich habe folgen sollen: das sind für das Volk, das nun schon unter dem bürgerlichen Gesetze sieht, ganz zweckleere und doch den Staat mit Gefahr bedrohende Ver- nünfteleien; denn wollte der Unterthan, der den letzteren Ursprung nun «grübelt hatte, sich jener jetzt herrschenden Auctorität widersetzen, so würde er nach den Gesetzen derselben, d. i. mit allem Rechte bestraft, vertilgt, oder (als vogelsrci, exlex,) ausgestoßen werden. — Ein Gesetz, das so heilig (unverletzlich) ist, daß es, praktisch, auch nur in Zweifel zu ziehen, mithin seinen Effect einen Augenblick zu suspendircn, schon ein Verbrechen ist, wird so vorgestellt, als ob es nicht von Menschen, aber doch von irgend einem höchsten tadelfreien Gesetzgeber Herkommen müsse, und das ist die Bedeutung des Satzes: „alle Obrigkeit ist von Gott", welch« nicht einen Geschichtsgrund der bürgerlichen Verfassung, sondern eine Idee, als praktisches Ver- nunstprincip, aussagt: der jetzt bestehenden gesetzgebenden Gewalt gehorchen zu sollen; ihr Ursprung mag sein, welch« er wolle. Hieraus folgt nun der Satz: der Herrscher im Staate hat gegen den Unterthan lauter Rechte und keine (Zwangs-) Pflichten.— Ferner, wenn das Organ des Herrschers, der Regent, auch den Gesetzen zuwider verführe, z. B. mit Auslagen, Rekrutirungcn u. dgl. wider das Gesetz der Gleichheit in Vertheilung der Staatslastcn, so darf der Unterthan dieser Ungerechtigkeit zwar Beschwerden (grsvamins), aber keinen Widerstand entgegensetzen. Ja es kann auch selbst in der Constitution kein Artikel enthalten sein, der es einer Gewalt im Staate möglich machte, sich, im Fall der Ucbcrtrctung der Constitutionalgesetze durch den obersten Befehlshaber, ihm zu widersetzen, mithin ihn einzuschranken. Denn der, welcher die Staatsgewalt einschränken soll, muß doch mehr oder wenigstens gleiche Macht haben, als derjenige, welcher eingeschränkt wird, und als ein rechtmäßiger Gebieter, der den Unter- thancn beföhle, sich zu widersetzen, muß er sie auch schützen können, und in jedem verkommenden Falle rechtskräftig urtheilen, hüi,'. " ^chre jks,^ Nr r ^^'°^'Nh,^ ^ el «h ^ «°L tlchiltlizim 'ttckW^ lkkatai 8m>^ i N M. l m Lu» hl 7;i^Aüi,- itzun, wtü IikiWzuul!! r LkstM w. -k-iib- ^il) H!^'>- ^ .. ^ I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 153 mithin öffentlich den Widerstand befehligen können. Alsdann ist aber nicht jener, sondery dieser der oberste Befehlshaber; welches sich widerspricht. Der Souverain verfährt alsdann durch seinen Minister zugleich als Regent, mithin despotisch, und das Blendwerk, das Volk durch die Deputirten desselben die einschränkende Gewalt vorstellen zu lassen, (da es eigentlich nur die gesetzgebende hat,) kann die Despotie nicht so verstecken, daß sie aus den Mitteln, deren sich der Minister bedient, nicht hervorblickte. Das Volk, das durch seine Deputirte (im Parlament) repräsenlirt wird, hat an diesen Gewährsmännern seiner Freiheit und Rechte Leute, die für sich und ihre Familien, und dieser ihre vom Minister abhängigen Versorgung, in Armeen, Flotte und Civilämtern lebhaft interessirt sind, und die (statt des Widerstandes gegen die Anmaßung der Regierung, dessen öffentliche Ankündigung ohnedem eine dazu schon vorbereitete Einhelligkeit im Volke bedarf, die aber im Frieden nicht erlaubt sein kann,) vielmehr immer bereit sind, sich selbst die Regierung in die Hände zu spielen. — Also ist die sogenannte gemäßigte Staatsverfassung, als Constitution des inneren Rechts des Staats, ein Unding und, anstatt zum Recht zu gehören, nur ein Klugheits- princip, um, so viel als möglich, dem mächtigen Uebertreter der Volksrechte seine willkührlichen Einflüsse auf die Regierung nicht zu erschweren, sondern unter dem Schein einer dem Volke verstatteten Opposition zu bemänteln. Wider das gesetzgebende Oberhaupt des Staats gibt es also keinen rechtmäßigen Widerstand des Volks; denn nur durch Unterwerfung unter seinen allgemein-gesetzgebenden Willen ist ein rechtlicher Zustand möglich; also kein Recht des Aufstandes (seäitio), noch weniger des Aufruhrs (rellelllo), am Allerwenigsten gegen ihn, als einzelne Person (Monarch), unter dem Vorwände des Mißbrauchs seiner Gewalt (t^rannis), Vergreifung an seiner Person, ja an seinem Leben (monsroliomaclüsmuz «ub specio 1^- r-mnicillii). Der geringste Versuch hiezu ist Hochverrat h (pro- ckitio eminens), und der Verräther dieser Art kann als einer, der sein Vaterland umzubringen versucht (xarrieiüa), nicht minder, 154 Rechtslehre. H Theil. DaS öffentliche Recht. als mit dem Tode bestraft werden.-Der Grund der Pflicht des Volks, einen, selbst den für unerträglich ausgcgcbenen Mißbrauch der obersten Gewalt dennoch zu ertragen, liegt darin: daß sein Widerstand wider die höchste Gesetzgebung selbst niemals anders, als gesetzwidrig, ja als die ganze gesetzliche Versagung zernichtend gedacht werden muß. Denn um zu demselben befugt zu sein, müßte ein öffentliches Gesetz vorhanden sein, welches diesen Widerstand des Volks erlaubte, d. i. die oberste Gesetzgebung enthielte eine Bestimmung in sich, nicht die oberste zu sein, und das Volk, als Unter- than, in einem und demselben Urlhcile zum Souvcrain über den zu machen, dem cs unterthanig ist; welches sich widerjpricht, und wovon der Widerspruch durch die Frage alsbald in die Augen fällt: wer denn in diesem Streit zwischen Volk und Souverain Rechter sein sollre? (denn es sind, rechtlich betrachtet, doch immer zwei verschiedene moralische Personen;) wo sich dann zeigt, daß das Erstere es in seiner eigenen Sache sein will *). *) Well dir Entthronung' eines Monarchen doch auch als freiwillige Ablegung der Krone und Niedcrlegung seiner Gewalt, mit Zurück- gebung derselben an das Volk, gedacht werden kann, oder auch als eine, ohne Vergreifung an der höchsten Person, vorgcnommene Vcrlassung derselben, wodurch sie in den Privatstand versetzt werden würde, so hat das Verbrechen des Volks, welches sie erzwang, doch noch wenigstens Len Vorwand des NothrechtS (casus necessitatis) für sich, niemals aber das mindeste Recht, ihn, das Oberhaupt, wegen der vorigen Verwaltung zu strafen; weil Alles, was er vorher in der Qualität eines Oberhaupts that, als äußerlich rechtmäßig geschehen angesehen werden muß, und er selbst, als Quell der Gesetze betrachtet, nicht Unrecht thun kann. Unter allen Gräueln einer Staaksumwalzung durch Aufruhr ist selbst die Ermordung des Monarchen noch nicht das Aergste; denn noch kann man sich vorstellen, sie geschehe vom Volk aus Furcht, er könne, wenn er am Leben bleibt, sich wieder ermannen und jenes die verdiente Strafe fühlen laste», und solle also nicht eine Verfügung der Strafgerechtigkeit, sonder» blos der Selbsterhaltung sein. Die formale Hinrichtung ist es, was die mit Ideen des Menschenrechts erfüllte Seele mit einem Schaudern ergreift, das man wicderholentlich fühlt, sobald und so oft man sich diesen Auftritt denkt, wie das Schicksal Carl's I. oder Ludwigs Xk l. Wie erklärt man sich aber dieses Gefühl, was hier nicht ästhetisch, (ein Mitgefühl, Wirkung der Einbildungskraft, die sich in die Stelle des Leidenden versetzt,) sondern moralisch, der gänzlichen Umkehrung aller Rcchtsbegriffe ist? Es wird als Verbreche», was ewig ' ^'^lla^d il ^ -U L-ie z.'z Ütt dkü ^ lklÄraM: r:-»« Mn t«d !Mü M l ch, t 4 fli rih ül siür'ü- «:ü, « ^ :ia »i üler LU kr:!":« !c , «i»i, i«»«» reizt-"' ^ ^ ;el S.^- ,i« 5 ^>iu mi, ---^ . -L . .» i.dl l-' ,/c,.-^' -Äl" 1 . Abschn. Das Staatsrcchk. Allgemeine Anmerkung. 155 Eine Veränderung der (fehlerhaften) Staatsverfassung, die wohl bisweilen nöthig sein mag, — kann also nur vom Souverain selbst bleibt, und nie ausgctilgt werden kann (crimen immortale, incxpialiUe), angesehen und scheint demjenigen ähnlich zu sein, was die Theologen diejenige Sünde nennen, welche weder in dieser, noch in jener Welt vergeben werden kann. Die Erklärung dieses Phänomens im menschlichen Gemüthe scheint aus folgenden Reflexionen über sich selbst, die selbst auf die staatsrechtlichen Principien ein Licht werfen, hcrvorzugehcn. Eine jede Uebertrctung des Gesetzes kann und muß nicht anders, als so erklärt werden, daß sie aus einer Marimc des Verbrechers, (sich eine solche Unthat zur Regel zu machen,) entspringe; denn wenn man sic von einem sinnlichen Antrieb ableitete, so wäre sie nicht von ihm, als einem freien Wesen, begangen und könnte ihm nicht zugercchnct werden; wie cs aber dem Subject möglich ist, eine solche Maxime wider Las klare Verbot der gesetzgebende» Vernunft zu fassen, läßt sich schlechterdings nicht erklären; denn nur die Begebenheiten nach dem Mechanismus der Natur sind crklärungsfähig. Nun kann der Verbrecher seine Unthat entweder nach der Maxime einer angenommenen objektiven Regel (als allgemein geltend), oder nur als Ausnahme von der Regel, (sich davon gelegentlich zu dispensiren,) begehen; im letzteren Falle weicht er nur, (obzwar vorsätzlich) vom Gesetz ab; er kann seine eigene Uebertrctung zugleich verabscheuen und, ohne dem Gesetz förmlich den Gehorsam aufzukündigen, es nur umgehen wollen; im crsteren aber verwirft er die Auctorität des Gesetzes selbst, dessen Gültigkeit er sich doch vor seiner Vernunft nicht ableugncn kann, und macht cs sich zur Regel, wider dasselbe zu handeln; seine Marime ist also nicht blos ermangclungs- weise (negative), sondern sogar abbruchsweisc (contr-cric) oder, wie man sich ausdrückt, diamctralitcr, als Widerspruch (gleichsam feindselig) dem Gesetz entgegen. So viel wir einschcn, ist ei» dergleichen Verbrechen einer förmlichen (ganz nutzlose») Bosheit zu begehen, Menschen unmöglich, und doch, (obzwar blose Idee des Aeußcrst-Bösen,) in einem System der Moral nicht zu übergehen. Der Grund des Schauderhaften, bei dem Gedanken von der förmlichen Hinrichtung eines Monarchen durch sein Volk, ist also der, daß der Mord nur als Ausnahme von der Regel, welche dieses sich zur Marime machte, die Hinrichtung aber als eine völlige Umkehrung der Prin- cipien des Verhältnisses zwischen" Souverain und Volk, (dieses, was sein Dasein nur der Gesetzgebung des Ersteren zu verdanken hat, zum Herrscher über jenen zu machen,) gedacht werden muß, und so die Gewaltthätigkcit mit dreister Stirn und nach Grundsätzen über das heiligste Recht erhoben wird; welches, wie ein Alles ohne Wiederkehr verschlingender Abgrund, als ein vom Staate an ihm verübter Selbstmord, ein keiner Entsündigung fähiges Verbrechen zu sein scheint. Man hat also Ursache anzunehmen, daß die Zustimmung zu solchen Hinrichtungen wirklich nicht aus einem vermeint-rechtlichen Princip, sondern aus Furcht vor Rache des vielleicht dereinst wicderauf- lebendcn Staats am Volk herrührte, und jene Förmlichkeit nur vorgcnommen 15 « Rechtslehre. II Theil. Das öffentliche Recht. durch Reform, aber nicht vom Volk, mithin durch Revolution verrichtet werden, und wenn sie geschieht, so kann jene nur die ausübende Gewalt, nicht die gesetzgebende, treffen. - In einer Staatsverfassung, die so beschaffen ist, daß das Volk durch seine Repräsentanten (im Parlament) jener und dem Repräsentanten derselben (dem Minister) gesetzlich widerstehen kann, — welche dann eine eingeschränkte Verfassung heißt, — ist gleichwohl kein activer Widerstand (der willkührlichen Verbindung des Volks, die Regierung zu einem gewissen thätigen Verfahren zu zwingen, mithin selbst einen Act der ausübenden Gewalt zu begehen,) sondern nur ein negativer Widerstand, d. i. Weigerung des Volks (im Parlament), und erlaubt jener, in den Forderungen, die sie zur Staatsverwaltung nöthig zu haben vorgibt, nicht immer zu willfahren; vielmehr wenn das Letztere geschähe, so wäre es ein sicheres Zeichen, daß das Volk verderbt, seine Repräsentanten crkäuflich, und das Oberhaupt in der Regierung durch seinen Minister despotisch, dieser selbst aber ein Verräther des Volks sei. Uebrigens, wenn eine Revolution einmal gelungen und eine neue Verfassung gegründet ist, so kann die Unrechtmäßigkeit des Beginnens und der Vollführung derselben die Unttrthanen von der Verbindlichkeit, der neuen Ordnung der Dinge sich, als gute Staatsbürger, zu fügen, nicht befreien, und sie können sich nicht weigern, derjenigen Obrigkeit ehrlich zu gehorchen, die jetzt Gewalt hat. Der entthronte Monarch, (der jene Umwälzung überlebt,) kann wegen seiner vorigen Geschäftsführung nicht in Anspruch genommen, noch weniger aber gestraft werden, wenn er in den Stand eines Staatsbürgers zurücktretcnd, seine und des Staats Ruhe dem Wagstücke vorzieht, sich von diesem zu entfernen, um als Prätendent das Abenteuer der Wiedererlangung desselben, es sei durch ingcheim anworden, um jener That den Anstrich von Bestrafung, mithin eines rechtliche» Verfahrens, (dergleichen der Mord nicht sein würde,) zu gebe», welche Bemäntelung aber verunglückt, weil eine solche Anmafizing des Volks »och arger ist, ,als selbst der Mord, da diese einen Grundsatz enthält, der selbst die Wiedcrcrzcugung eines umgestürzten Staats unmöglich machen inüste. I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 15? gestiftete Gegenrevolution, oder durch Beistand anderer Mächte zu bestehen. Wenn er aber das Letztere vorzieht, so bleibt ihm, weil der Aufruhr, der ihn aus seinem Besitz vertrieb, ungerecht war, . sein Recht an demselben unbenommen. Ob aber andere Mächte das Recht haben, sich, diesem verunglückten Oberhaupt zum Besten, in ein Staatcnbündniß zu vereinigen, blos um jenes vom Volk begangene Verbrechen nicht ungeahndet, noch als Skandal für alle Staaten bestehen zu lassen, mithin eine in jedem anderen Staat durch Revolution zu Stande gekommene Verfassung in ihre alte mit Gewalt zurückzubringen berechtigt und berufen seien, das gehört zum Völkerrecht. L. Kann der Beherrscher als Obereigenthümer (des Bodens), oder muß er nur als Oberbefehlshaber in Ansehung des Volks durch Gesetze betrachtet werden? Da der Boden die oberste Bedingung ist, unter der allein es möglich ist, äußere Sachen als das Seine zu haben, deren möglicher Besitz und Gebrauch das erste erwerbliche Recht ausmacht, so wird von dem Souverain, als Landesherrn, besser als Obereigenthümer (üominus territorii), alles solche Recht abgeleitet werden müssen. Das Volk, als die Menge der Unter- thanen, gehört ihm auch zu (es ist sein Volk), aber nicht ihm, als Eigenthümer (nach dem dinglichen), sondern als Oberbefehlshaber (nach dem persönlichen Recht). — Dieses Obereigenthum ist aber nur eine Idee des bürgerlichen Vereins, um die nothwendige Vereinigung des Privateigenthums Aller im Volk unter einem öffentlichen allgemeinen Besitzer, zu Bestimmung des besonderen Eigenthums, nicht nach Grundsätzen der Aggregation, (die von den Theilen zum Ganzen empirisch forsschreitet,) sondern von dem noth- wcndigen formalen Princip der Eintheilung (Division des Bodens) nach Rechtsbegriffcn vorstellig zu machen. Nach diesen kann der Obereigenthümer kein Privateigenthum an irgend einem Boden haben, (denn sonst machte er sich zu einer Privatperson,) sondern dieses gehört nur dem Volk (und zwar nicht collectiv, sondern distributiv 158 Rechtslehre. Il Theil. Das öffentliche Recht. genommen) zu; wovon doch ein nomadisch-beherrschtes Volk aus- zunehmen ist, als in welchem gar kein Privateigenthum des Bodens Statt findet.— Der Oberbefehlshaber kann also keine Domainen, d. i. Ländereien zu seiner Privalbenutzung (zu Unterhaltung des Hofes) haben. Denn weil es alsdann auf sein eigen Gutbesinden ankäme, wie weit sie ausgcbreitet sein sollten, so würde der Staat Gefahr lausen, alles Eigenthum des Bodens in den Händen der Regierung zu sehen, und alle Unterthanen als grundunterthänig (KlellLv säseripti) und Besitzer von dem, was immer nur Eigen- thum eines Anderen ist, folglich aller Freiheit beraubt (servi) anzu- schen. — Von einem Landesherrn kann man sagen: er besitzt nichts (zu eigen), außer sich selbst; denn wenn er neben einem Anderen im Staat etwas zu eigen hätte, so würde mit diesem, ein Streit möglich sein, zu dessen Schlichtung kein Richter wäre. Aber man kann auch sagen: er besitzt Alles; weil er das Befehlshaberrechn über das Volk hat, (Jedem das Seine zu Theil kommen zu lassen,) dem alle äußere Sachen (llivisim) zugehören. Hieraus folgt: daß es auch keine Corporation im Staate, keinen Stand und Orden geben könne, der als Eigenthümer den Boden zur alleinigen Benutzung den folgenden Generationen (ins Unendliche) nach gewissen Statuten überliefern könne. Der Staat kann sie zu aller Zeit aufheben, nur unter der Bedingung, die Ucbcrlebenden zu entschädigen. Der Ritterorden, (als Corporation, oder auch blos Rang einzelner, vorzüglich beehrter Personen;) der Orden der Geistlichkeit, die Kirche genannt, können nie durch diese Vorrechte, womit sie begünstigt worden, ein auf Nachfolger übertragbares Eigcnthum am Boden, sondern nur die einstweilige Benutzung desselben erwerben. Die Comthureien auf einer, die Kirchcngüter auf der anderen Seite können, wenn die öffentliche Meinung wegen der Mittel, durch die Kriegs ehre den Staat wider die Lauigkeit in Verteidigung desselben zu schützen, oder die Menschen in demselben durch Seelmcssen, Gebete und eine Menge zu bestellender Seelsorger, um sie vor dem ewigen Feuer zu bewahren, anzutreiben, aufgehört hat, ohne Bedenken (doch unter der vorgenannten Bedingung) auf- ^ k»!ü> ri, ZNi LkD^mch Ma jll i-Mj »Äu'-hl» ürn l» Küc achlllmG L:er!ini«j flr Il^tüc 7i:icii, ek 2 :, tu M- rlzn ü«!l^ »---2 1. Abschn. Das Staatsrccht. Allgemeine Anmerkung. ISS gehoben werden. Die, so hier in die Reform fallen, können nicht klagen, daß ihnen ihr Eigenthum genommen werde; denn der Grund ihres bisherigen Besitzes lag nur in der Volksmeinung, und mußte auch, so lange diese fortwährte, gelten. Sobald diese aber erlosch, und zwar auch nur in dem Urtheil derjenigen, welche auf Leitung desselben durch ihr Verdienst den größten Anspruch haben, so mußte, gleichsam als durch eine Appellation desselben an den Staat (s rexe mslo iukormato sä regem melius iukormsmlum), das vermeinte Eigenthum aufyörem. Auf diesem ursprünglich erworbenen Grundeigenlhume beruht das Recht des Oberbefehlshabers, als Obereigenthümers (des Landesherrn), die Privateigenthümer des Bodens zu beschützen, d. i. Abgaben durch die Landtaxe, Accise und Zölle, oder Dienstleistung, (dergleichen die Stellung der Mannschaft zum Kriegsdienst ist,) zu fordern: so doch, daß das Volk sich selber beschützt, weil dieses die einzige Art ist, hiebei nach Rechtsgesetzen zu verfahren, wenn es durch das Corps der Deputaten, desselben geschieht, auch als gezwungene, (von dem bisher bestandenen Gesetz abweichende) Anleihe, nach dem Majestätsrechte, als in einem Falle, da der Staat in Gefahr seiner Auflösung kommt, erlaubt ist. Hierauf beruht auch das Recht der Staalswirthschaft, des Finanzwesens und der Polizei, welche letztere die öffentliche Sicherheit, Gemächlichkeit und Anständigkeit besorgt; denn daß das Gefühl für diese (sensus äeeori), als negativer Geschmack, durch Bettelei, Lärmen auf Straßen, Gestank, öffentliche Wollust (vvnus volglvsgs), als Verletzungen des moralischen Sinnes nicht abgestumpft werde, erleichtert der Regierung gar sehr ihr Geschäft, das Volk durch Gesetze zu lenken. Zu Erhaltung des Staats gehört auch noch ein Drittes: nämlich das Recht der Aufsicht (gus msiieotioms), daß ihm nämlich keine Verbindung, die aufs offen tliche Wohl der Gesellschaft (kudlioum) Einfluß haben kann, (von Staats- oder Religions-Jlluminaten) verheimlicht, sondern, wenn es von der Polizei verlangt wird, die Eröffnung ihrer Verfassung nicht geweigert werde. Die aber der Igy Rechtslehre. H Theil. Das öffentliche Recht. Untersuchung der Privatbehausung eines Jeden ist nur ein Nothfall der Polizei, wozu sie^durch eine höhere Auctorität in jedem besonderen Falle berechtigt werden muß. 0 . Dem Oberbefehlshaber steht indirect, d. i. als Uebernehmer der Pflicht des Volks, das Recht zu, dieses mit Abgaben zu seiner (des Volks) eigenen Erhaltung zu belasten, als da sind: das Armenwesen, die Findelhauser und das Kirchenwesen, sonst milde oder fromme Stiftungen genannt. Der allgemeine Volkswille hat sich nämlich zu einer Gesellschaft vereinigt, welche sich immerwahrend erhalten soll, und zu dem Ende sich der inneren Staatsgewalt unterworfen, um die Glieder dieser Gesellschaft, die es selbst nicht vermögen, zu erhalten. Von Staatswegcn ist also die Regierung berechtigt, die Vermögenden zu nöthigen, die Mittel der Erhaltung derjenigen, die es, selbst den nothwendigsten Naturbedürfnifsen nach, nicht sind, herbeizuschaffen; weil ihre Existenz zugleich als Act der Unterwerfung unter den Schutz und die zu ihrem Dasein nöthige Vorsorge des gemeinen Wesens ist, wozu sie sich verbindlich gemacht haben, auf welche der Staat nun sein Recht gründet, zur Erhaltung ihrer Mitbürger das Ihrige beizutragen. Das kann nun geschehen: durch Belastung des Eigenthums der Staatsbürger, oder ihres Handelsverkehrs, oder durch errichtete Fonds und deren Zinsen, nicht zu Staats-, (denn der ist reich,) sondern zu Volksbedürfniffen; aber nicht blos durch freiwillige Beiträge (weil hier nur vom Rechte des Staats gegen das Volk die Rede ist,) worunter einige gewinnsüchtige sind, (als Lotterien, die mehr Arme und dem öffentlichen Eigenthume Gefährliche machen, als sonst sein würden, und die also nicht erlaubt sein sollten,) sondern zwangsmäßig, als Staatslasten. Hier fragt sich nun: ob die Versorgung der Armen durch laufende - Beiträge, so daß jedes Zeitalter die Scinigen ernährt, oder durch Bestände und überhaupt fromme Stiftungen, (dergleichen Wittwenhäuser, Hospitäler u. dgl. sind,) und zwar jenes nicht riH "»wrskn, sx >° -Ar E« Ä, ^ p vrrr'A, Q, ^ ^ i» atilr si, de Lmi«§ll tie ch !Ä t iÄ, tabazi: tr HrrmmL !Ä«t Lw'nzi k «-itlkäa,r o ßÄdu;: r2 zoidthcr ^ ctn ihr» ts Ni -II5 rslkv»-^ ij,' »>«> kk»^ I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 161 durch Bettelei, welche mit der Räuberei nahe verwandt ist, sondern durch gesetzliche Auflage ausgcrichtet werden soll? — Die erstere Anordnung muß für die einzige, dem Rechte des Staats angemessene, der sich Niemand entziehen kann, der zu leben hat, gehalten werden; weil sie nicht, (wie von frommen Stiftungen zu besorgen ist,) wenn sie mit der Zahl der Armen anwachscn, das Armsein zum Erwerbmittel für faule Menschen machen, und so eine ungerechte Belästigung des Volks durch die Regierung sein würden. , Was die Erhaltung der aus Noth oder Scham ausgesetzten, oder wohl gar darum ermordeten Kinder betrifft, so hat der Staat ein Recht, das Volk mit der Pflicht zu belasten, diesen, obzwar unwillkommenen Zuwachs des Staatsvermögens nicht wissentlich umkommen zu lassen. Ob dieses aber durch Besteuerung der Hagestolzen beiderlei Geschlechts, (worunter die vermögenden Ledigen verstanden werden,) als solche, die daran doch zum Thcil Schuld sind, vermittelst dazu errichteter Findelhauser, oder auf andere Art mit Recht geschehen könne, (ein anderes Mittel, es zu verhüten, möchte es aber schwerlich geben,) ist eine Aufgabe, deren Lösung, ohne entweder wider das Recht, oder die Moralität zu verstoßen, bisher noch nicht gelungen ist. Da auch das Kirchenwesen, welches von der Religion, als innerer Gesinnung, die ganz außer dem Wirkungskreise der bürger- lichep Macht ist, sorgfältig unterschieden werden muß, (als Anstalt zum öffentlichen Gottesdienste für das Volk, aus welchem dieser auch seinen Ursprung hat, es sei Meinung oder Ueberzcugung,) ein wahres Staatsbedürfniß wird, sich auch als Unterthanen einer höchsten unsichtbaren Macht, der sie huldigen müssen, und die mit der bürgerlichen oft in einen sehr ungleichen Streit kommen kann, zu betrachten; so hat der Staat das Recht, nicht etwa der inneren Constitutional-Gesetzgebung, das Kirchenwesen nach seinem Sinne, wie es ihm vortheilhast dünkt, einzurichtcn, den Glauben und gottesdienstliche Formen (ritus) dem Volke vorzuschreiben oder zu befehlen, (denn dieses muß gänzlich den Lehrern und Vorstehern, Kant s. W. V. 11 162 Nechtslehre. N. Thell. Das öffentliche Recht. die eS sich selbst gewählt hat, überlassen bleiben,) sondern nur das negative Recht, den Einfluß auf das sichtbare, politische gemeine Wesen, der der öffentlichen Ruhe nachtheilig sein möchte, abzuhalten, mithin bei dem inneren Streit, oder dem der verschiedenen Kirchen unter einander, die bürgerliche Eintracht nicht in Gefahr kommen zu lasten, welches also ein Recht der Polizei ist. Daß eine Kirche einen gewissen Glauben, und welchen sie haben, oder daß sie ihn unabänderlich erhalten müsse und sich nicht selbst resormiren dürfe, sind Einmischungen der obrigkeitlichen Gewalt, die unter ihrer Würde sind; weil sie sich dabei, als einem Schul- gczanke, auf den Fuß der Gleichheit mit ihren Untcrthancn cin- läßt, (der Monarch sich zum Priester macht,) die ihr geradezu sagen können, daß sie hievon nichts verstehe; vornehmlich was das Letztere, nämlich das Verbot innerer Reformen betrifft; — denn was das gcsammte Volk nicht über sich selbst beschließen kann, das kann auch der Gesetzgeber nicht über das Volk beschließen. Nun kann aber kein Volk beschließen, in seinen, den Glauben betreffenden Einsichten (der Aufklärung) niemals weiter fortzuschreiten, mithin auch sich in Ansehung des Kirchenwcscns nie zu resormiren; weil dieß der Menschheit in seiner eigenen Person, mithin dem höchsten Rechte desselben entgegen sein würde. Also kann es auch keine obrigkeitliche Gewalt über das Volk beschließen. — >— Was aber die Kosten der Erhaltung des Kirchenwesens betrifft, so können diese, aus ebenderselben Ursache, nicht dem Staate, sondern.müssen dem Theile des Volks, der sich ^zu einem oder dem anderen Glauben bekennt, d. i. nur der Gemeine zu Lasten kommen. v. Das Recht des obersten Befehlshabers im Staate geht auch 1) aus Verthcilung der Aemtcr, als mit einer Besoldung verbundener Geschäftsführung; 2) der Würden, die, als Standeserhöhungen ohne Sold, d. i. Rangertheilung der Oberen (der zum Befehlen) in Ansehung der Niederen, (die, obzwar als freie und nur durchs öffentliche Gesetz verbindliche, doch jenen zu gehorsamen zum Mb lriesiM »chclci Kr dt!lli lra lrsiÄd Nrks?,- jj "4 nich^ ^Eni E-,p^ ^ k!Mm §z. ^"I^nm,e -M^s-zg, M; - K, K a?M, KSir: V>. S-ri lr: Lki kti.Wlc ?'krM, Mti« »ir«riM',»: »iÄ ln: b:tv l.--L-!' dann, ^ ^ u:ü, sc'^^ t>n la PN k:D^ A ^ , K>'.'^ ^ L." ' 7-^" ,«ir^ . i.^ il S' I. Abschn. Das Staatsrccht. Allgemeine Anmerkung. 163 Voraus bestimmt sind,) blos auf Ehre fundirt sind — und 3) außer diesem (respectiv-wohlthätigen) Recht, auch aufs Strafrecht. Was ein bürgerliches Amt anlangt, so kommt hier die Frage vor: hat der Souvcrain das Siecht, einem, dem er ein Amt gegeben, es nach seinem Gutbesinden (ohne ein Verbrechen von Seiten des Letzteren) wieder zu nehmen? Ich sage, nein! Denn was der vereinigte Wille des Volks über seine bürgerlichen Beamten nie beschließen wird, das kann auch das Staatsoberhaupt über ihn nicht beschließen. Nun will das Volk, (das die Kosten tragen soll, welche die Ansetzung eines Beamten ihm machen wird,) ohne allen Zweifel, daß dieser seinem ihm auferlegtcn Geschäfte völlig gewachsen sei; welches aber nicht anders, als durch eine hinlängliche Zeit hindurch fortgesetzte Vorbereitung und Erlernung desselben, über der er diejenige versäumt, die er zur Erlernung eines anderen, ihn nährenden Geschäfts hätte verwenden können, geschehen kann; mithin würde, in der Regel, das Amt mit Leuten versehen werden, die keine dazu erforderliche Geschicklichkeit und durch Uebung erlangte reife Urteilskraft erworben hätten; welches der Absicht des Staats zuwider ist, als zu welcher auch erforderlich ist, daß Jeder vom niedrigeren Amte zu höheren, (die sonst lauter Untauglichen in die Hände fallen würden,) steigen, mithin auch auf lebenswierige Versorgung müsse rechnen können. Die Würde betreffend, nicht blos die, welche ein Amt bei sich führen mag, sondern auch die, welche den Besitzer auch ohne besondere Bedienungen zum Gliede eines höheren Standes macht, ist der Adel, der vom bürgerlichen Stande, in welchem das Volk ist, unterschieden, den männlichen Nachkommen anerbt, durch diese auch wohl den weiblichen unadeliger Geburt, nur so, daß die Adelig-geborne ihrem unadeligcn Ehemann nicht umgekehrt diesen Rang mitthcilt, sondern selbst in ^en blos bürgerlichen (des Volks) zurückfällt. — Die Frage ist nun: ob der Souverain einen Adelsstand, als einen erblichen Mittelstand zwischen ihm und den übrigen Staatsbürgern, zu gründen berechtigt sei? In dieser Frage kommt cs nicht darauf an: ob cs der Klugheit des Souvera ins, 11* 164 ' Ncchtslchrc. II. Theil. Das öffentliche Recht. wegen semcS und des Volks Vortheils, sondern nur, ob es dem Rechte des Volks gemäß sei, einen Stand von Personen über sich zu haben, die zwar selbst Untcrthancn, aber doch in Ansehung des ^ Volks gebornc Befehlshaber (wenigstens Privilegirtc) sind. - - , Die Beantwortung derselben geht nun hier, eben so wie vorher, ^ aus dem Princip hervor: „was das Volk (die ganze Masse der k Untcrthancn) nicht über sich selbst und seine Genossen beschließen § kann, das kann auch der Souveräne nicht über das Volk bcschüe- ^ ßen." Nun ist ein angecrbtcr Adel ein Rang, der vor dem « Verdienste vorher geht und dieses auch mit keinem Grunde hoffen läßt, ein Gedankcnding, ohne alle Realität. Denn wenn der Verfahr Verdienst halte, so konnte er dieses doch nicht auf seine Nach- ^ kommen vererben, sondern diese mußten es sich immer selbst crwer- - den; da die Natur es nicht so fügt, daß das Talent und der Wille, welche Verdienste um den Staat möglich machen, auch anarten. Weil nun von keinem Menschen angenommen werde» kann, er werde seine Freiheit wegwcrfcn, so ist cs unmöglich, daß der allgemeine Volkswille zu einem solchen grundlosen Prärogativ zusammenstimme, mithin kann der Souverain es auch nicht geltend machen. — — Wenn indessen gleich eine solche Anomalie in das Maschinenwesen einer Regierung von alten Zeiten, (des Lehnswescns, das fast gänzlich auf den Krieg angelegt war,) einge- ! schlichen, von Untcrthancn, die mehr als Staatsbürger, nämlich gebornc Beamte, (wie etwa ein Erbprofessor) sein wollen, so kam i der Staat diesen von ihm begangenen Fehler eines widerrechtlich . crthciltcn Vorzugs nicht anders, als durch Eingehen und Nichtbe- ' setzung der Stellen allmählig wiederum gut machen, und so hat ! er provisorisch ein Recht, diese Würde dem Titel nach foridauer» zu lassen, bis selbst in der öffentlichen Meinung die Einthcilung I in Souverain, Adel und Volk, der einzigen natürlichen in Souverän: und Volk Platz gemache haben wird. Ohne alle Würde kann nun wohl kein Mensch im Staate sein, denn er hat wenigstens die des Staatsbürgers; außer wenn ^ . er sich durch sein eigenes Verbrechen darum gebracht hat, da er r , zB A!- kl*--" U!-i^ »SÄ 1 , ilml« !i> Ä etc: H : Hz i. Abschn. Das Staatsmacht. Allgemeine Anmerkung. lll5 dann zwar im Leben erhalten, aber zum bloscn Werkzeuge der Willkühr eines Anderen, (entweder des Staats, oder eines anderen Staatsbürgers) gemacht wird. Wer nun das letztere ist, (was er nur durch Urtheil und Recht werden kann,) ist ein Leib eigen er (servns in sensu stricto) und gehört zum Eigcnthum (äominium) eines Anderen, der daher nicht blos sein Herr (Kerns), sondern auch sein Eigenthümer («iominus) ist, der ihn als eine Sache veräußern und nach Belieben, (nur nicht zu schandbaren Zwecken) brauchen, und über seine Kräfte, wenngleich nicht über sein Leben und Gliedmaßen verfügen (disponircn) kann. Durch einen Vertrag kann sich Niemand zu einer solchen Abhängigkeit verbinden, dadurch er aufhört, eine Person zu sein; denn nur als Person kann er einen Vertrag machen. Nun scheint es zwar, ein Mensch könne sich zu gewissen, der Qualität nach erlaubten, dem Grade nach aber unbestimmten Diensten gegen einen Anderen (für Lohn, Kost, oder Schutz) verpflichten, durch einen Verdingungsvertrag (loostio eouckuetio), und er werde dadurch blos Untcrthan (sub- geetus), nicht Leibeigener (servus); allein das ist nur ein falscher Schein. Denn wenn sein Herr befugt ist, die Kräfte seines Untcr- thans nach Belieben zu benutzen, so kann er sie auch, (wie es mit den Negern auf den Zuckerinseln der Fall ist,) erschöpfen, bis. zum Tode oder der Verzweiflung, und jener hat sich seinem Herrn wirklich als Eigenthum weggegeben; welches unmöglich ist. — Er kann sich also nur zu, der Qualität und dem Grade nach bestimmten Arbeiten verdingen: entweder als Tagelöhner, oder ansäßiger Unter- than; im letzteren Fall, daß er theils, für den Gebrauch des Bodens seines Herrn, statt des Tagclohns, Dienste auf demselben Boden, theils für die eigene Benutzung desselben bestimmte Abgaben (einen Zins) nach einem Pachtverträge leistet, ohne sich dabei zum Gutsunterthan (Kleba« aelscrixtus) zu machen, als wodurch er seine Persönlichkeit einbüßen würde, mithin eine Zeit- oder Erbpacht gründen kann. Er mag nun aber durch sein Verbrechen ein persönlicher Untcrthan geworden sein, so kann diese Untcrthänigkeit ihm doch nicht anerben; weil er sic sich nur durch seine eigene 16 « Rechtslehrt. I>. Theil. Das öffentliche Recht. Schuld zugczogcn hat, und eben so wenig kann der von einem Leibeigenen Erzeugte wegen der Erziehungskostcn, die er gemacht hat, in Anspruch genommen werden, weil Erziehung eine absolute Naturpflicht der Eltern, und im Falle, daß diese Leibeigene waren, der Herren ist, welche mit dem Besitz ihrer Unterthanen auch die Pflichten derselben übernommen haben. Vom Straf- und Begnadigungsrecht. I. Das Strafrecht ist das Recht des Befehlshabers gegen den Unterwürfigen, ihn wegen seines Verbrechens mit einem Schmerz zu belegen. Der Oberste im Staate kann also nicht bestraft werden, sondern man kann sich nur seiner Herrschaft entziehen. — Diejenige Uebertretung des öffentlichen Gesetzes, die den, welcher sie begeht, unfähig macht, Staatsbürger zu sein, heißt Verbrechen schlechthin (crimen), aber auch ein öffentliches Verbrechen (crimen publicum) ; daher das erstere (das Privatverbrechen) vor die Civil-, i das andere vor die Criminalgerechtigkeit gezogen wird. — Veruntreuung, d. i. Unterschlagung der zum Verkehr anvertrauten Gelder oder Maaren, Betrug im Kauf und Verkauf, bei sehenden Augen des. Anderen, sind Privatverbrechen. Dagegen sind: falsch Geld oder falsche Wechsel zu machen, Diebstahl und Raub u. dgl. öffentliche Verbrechen, weil das gemeine Wesen und nicht blos eine einzelne Person dadurch gefährdet wird. — Sic könnten in die der niederträchtigen Gemüthsart (inckoliz ab)ectse) und die der gewaltthätigcn (iackolis violentae) -cingetheilt werden. Richterliche Strafe (poena korensis), die von der natürlichen (pocna naturalis), dadurch das Laster sich selbst bestraft und auf welche der Gesetzgeber gar nicht Rücksicht nimmt, verschieden, kann niemals blos als Mittel, ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muß jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 167 weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie blos als Mittel zu den Absichten eines Anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt werden, wowider ihn seine angeborne Persönlichkeit schützt, ob er gleich die bürgerliche einzubüßen gar wohl verur- theilt werden rann. Er qmß vorher strafbar befunden sein, ehe noch daran gedacht wird, aus dieser Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen. Das Strafgesetz ist ein kategorischer Imperativ, und wehe dem! welcher die Schlangenwindungen dcrGlückseligkeits- lehre durchkriecht, um etwas auszusinden,was durch den Vortheil, den es verspricht, ihn von der Strafe, oder auch nur einem Grade derselben entbinde, nach dem pharisäischen Wahlspruch: „es ist besser, daß ein Mensch sterbe, als daß das ganze Volk verderbe;" denn wenn die Gerechtigkeit untergcht, so hat es keinen Werth mehr, 'daß Menschen auf Erden leben. — Was soll man also von dem- Vorschlage halten: einem Verbrecher auf den Tod das Leben zu erhalten, wenn er sich dazu verstände, an sich gefährliche Experimente machen zu lassen, und so glücklich wäre, gut durchzukommen; damit die Aerzte dadurch eine neue, dem gemeinen Wesen ersprießliche Belehrung erhielten? Ein Gerichtshof würde das medicinischc Collegium, das diesen Vorschlag thäte, mit Verachtung abweiscn; denn die Gerechtigkeit hört auf, eine zu sei», wenn sie sich für irgend einen Preis weggibt. Welche Art aber und welcher Grad der Bestrafung ist es, welche die öffentliche Gerechtigkeit sich zum Princip und Richtmaaße macht? Kein anderes, als das Princip der Gleichheit'(im Stande des Züngleins an der Wage der Gerechtigkeit), sich nicht mehr aus die eine, als auf die andere Seite hinzuneigcn. Also: was für unverschuldetes Uebel du einem Anderen im Volke zufügst, das thust du dir selbst an. Beschimpfst du ihn, so beschimpfst du dich selbst, bestiehlst du ihn, so bestiehlst du dich selbst; schlägst du ihn, so schlägst du dich selbst; tödtest du ihn, so tödtest du dich selbst. Nur das Wiedervergeltungsrecht (ssis talionis), aber wohl zu verstehen, vor den Schranken des Gerichts (nicht in deinem Pri- vaturtheile), kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt 168 Rechtslehce. ll. Theil. Das öffentliche Recht.' anqeben: alle andere sind hin und her schwankend, und können, anderer sich einmischcndcn Rücksichten wegen, keine Angemessenheit mit dem Spruch der reinen und strengen Gerechtigkeit enthalten. — Nun scheint es zwar, daß der Unterschied der Stande das Prin- cip der Wiedervergeltung Gleiches mit Gleichem nicht »erstatte; aber wenn es gleich nicht nach dem Buchstaben möglich sein kann, so kann es doch der Wirkung nach, respcctive auf die Empsindungs- art der Vornehmeren, immer geltend bleiben. — So hat z. B. Geldstrafe wegen einer Verbalinjurie gar kein Verhältniß zur Beleidigung; denn der des Geldes viel hat, kann diese sich wohl einmal zur Lust erlauben, aber die Kränkung der Ehrliebe des Einen kann doch dem Wehthun des Hochmuths des Anderen sehr gleich kommen: wenn dieser nicht allein öffentlich abzubitten, sondern je- -ncm, ob er zw'ar niedriger ist, etwa zugleich die Hand zu küssen, durch Urtheil und Recht genöthigt würde. Eben so, wenn der ge- waltthätige Vornehme für die Schläge, die er dem niederen, aber schuldlosen Staatsbürger zumißt, außer der Abbitte noch zu einem einsamen und beschwerlichen Arreste verurthcilt würde, weil hicmit, außer der Ungemächlichkcit, noch die Eitelkeit des Thätcrs schmerzhaft angegriffen, und so durch Beschämung Gleiches mit Gleichem gehörig vergolten würde. — Was heißt das aber: „bestiehlst dn ihn, so bestiehlst du dich selbst?" Wer da stiehlt, macht aller Anderer Eigenthum unsicher; er beraubt sich also (nach dem Reche der Wiedervcrgeltung) der Sicherheit alles möglichen Eigcnthums; er hat nichts und kann auch nichts erwerben, will aber doch leben; welches nun nicht anders möglich ist, als daß ihn Andere ernähren. Weil dieses aber der Staat nicht umsonst thun wird, so muß er diesem seine Kräfte zu ihm beliebigen Arbeiten (Karren- oder Zuchthausarbeit) überlassen, und kommt auf gewisse Zeit, oder, nach Bc- sinden, auch auf immer, in den Sklaven stand. — Hat er aber gemordet, so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervcrgeltung, als durch den am Thä- sch/ k>!k j.! >refl L des N/,,. D 'Ämsi k;»kcsr >M tff x MM, L-: p « rfl sim: n, st« «:: M ! nüt: r^- ß)Lö ft:!kt- »7! . k5>'' öi! lk' ' ..-! i. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 169 ter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreiten Tod. — Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflösete, (z.'B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinander zu gehen und sich in alle Welt zu zerstreuen,) müßte der letzte im Gesängniß befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit Jedermann das widerfahre, was seine Thaten werth sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke haste, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat; weil es als Thcilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann. Diese Gleichheit der Strafen, die allein durch die Erkenntniß des Richters auf den Tod, nach dem strengen Wiedcrvergcltungs- rechte, möglich ist, offenbart sich daran, daß dadurch allein pro- portionirlich mit der inneren Bösartigkeit der Verbrecher das Todesurtheil über Alle, (selbst wenn es nicht einen Mord, sondern ein anderes nur mit dem Tode zu tilgendes Staatsverbrechen beträfe,) ausgesprochen wird. — Setzet: daß, wie in der letzten schottischen Rebellion, da verschiedene Theilnehmer an derselben, (wie Bal merino und Andere,) durch ihre Empörung nichts, als eine dem Hauke Stuart schuldige Pflicht auszuübcn glaubten, andere dagegen Privatabsichten hegten, von dem höchsten Gerichte das Ur- theil so gesprochen worden wäre: ein Jeder solle die Freiheit der Wahl zwischen dem Tode und der Karrcnstrafe haben; so sage ich, der ehrliche Mann wählt den Tod, der Schelm aber die Karre; so bringt cs die Natur des menschlichen Gcmüthes mit sich. Denn der Erste« kennt etwas, was er noch höher schätzt, als selbst das Leben: nämlich die Ehre; der Andere hält ein mit Schande bedecktes Leben doch immer noch für besser, als gar nicht zu sein, (animam xraekerre puelori. ^r/usn.) Der Erste« ist nun ohne Widerrede weniger strafbar, al^ der Andere, und so werden sie durch den über Alle gleich verhängten Tod ganz proportionirlich bestraft, jener gelinde nach seiner Empsindungsart, und dieser hart, nach der seinigen; da hingegen, wenn durchgängig auf die Karren- 17 « Rechtslehce. II. Thcil. Das öffentliche Recht. strafe erkannt würde, der Erste zu hart, der Andere, für seine Niederträchtigkeit, gar zu gelinde bestraft wäre, und so ist auch hier im Ausspruche über eine im Complott vereinigte Zahl von Verbrechern der beste Ausgleicher vor der öffentlichen Gerechtigkeit, der Tod. — Ueberdem hat man nie gehört, daß ein wegen Mordes zum Tode Verurtheilter sich beschwert hätte, daß ihm damit zuviel, und also Unrecht geschehe; Jeder würde ihm ins Gesicht lachen, wenn er sich dessen äußerte. — Man müßte sonst annehmen, daß, i wenn dem Verbrecher gleich nach dem Gesetze nicht Unrecht 'gc- ! schieht, doch die gesetzgebende Gewalt im Staate diese Art von Strafe zu verhängen nicht befugt, und, wenn sie es thut, mit sich selbst im Widerspruch sei. Soviel also der Mörder sind, die den Mord verübt, oder auch befohlen, oder dazu mitgcwirkt haben, so viele müssen auch den Tod leiden; so will es die Gerechtigkeit als Idee der richterlichen Gewalt nach allgemeinen a priori begründeten Gesetzen. — Wenn aber , doch die Zahl der Compilern scorrei) zu einer solchen That so groß !> ist, daß der Staat, um keine solche Verbrecher zu haben, bald dahin kommen könnte, keine Unterthanen mehr zu haben, und sich doch nicht auflöscn, d. i. in den noch viel ärgeren, aller äußeren Gerechtigkeit entbehrenden Naturzustand übergehen, (vornehmlich nicht durch das Spcctakcl einer Schlachtbank das Gefühl des Volks ab- stumpfen) will, so muß es auch der Souverain in seiner Macht haben, in diesem Nothfalle (oasns iiLoessitirti«) selbst den Richter zu machen (vorzustcllen) und ein Urtheil zu sprechen, welches, statt der Lcbcnsstrafe, eine andere den Verbrechern zuerkennt, bei der die Volksmenge noch erhalten wird; dergleichen die Deportation ist; dieses selbst aber nicht als nach einem öffentlichen Gesetze, sondern durch einen Machtspruch, d. i. einen Act des Majestätsrcchts, der, als Begnadigung, nur immer in einzelnen Fällen ausgcübt werden kann. Hiegegen hat nun der Marchese Bcccaria, aus theilnch- mcnder Empfindelei einer affcctirten Humanität (eompassibiiita«), seine Behauptung der Unrechtmäßigkeit aller Todesstrafe aufgestellt; weil sie im ursprünglichen bürgerlichen Vertrage nicht ent- kr z,,' '' ttz "-'^-hti-t. ' ""khAen, io ^ U-irch ^ ' ^ 2lrt vs« ^ mir jich nL, ÜN «ich -'-Lid d°iL r riÄM'n n.-8o:.i L in dil segwx : ::M, KL in ; ii»l, rÄ f,i 5!7. Ä L:K ÄteiKLe I jll -Ä wN >c7el!äü^^^ ; 8«'-h<. ^ - .^, ^ - »s- l s «d>p !id-^ I. Abfchn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 171 halten sein könnte; denn da hätte Jeder im Volk einwilligen müssen, sein Leben zu verlieren, wenn er etwa einen Anderen (im Volk) ermordete; diese Einwilligung aber sei unmöglich, weil Niemand über sein Leben disponiren könne. Alles Sophisterei und Rechtsverdrehung. Strafe erleidet Jemand nicht, weil er sie, sondern weil er eine strafbare Handlung gewollt hat; denn es ist keine Strafe, wenn einem geschieht, was er will, und es ist unmöglich, gestraft werden zu wollen. — Sagen: ich will gestraft werden, wenn ich Jemand ermorde, heißt nichts mehr, als: ich unterwerfe mich sammt allen Uebrigcn den Gesetzen, welche natürlicher Weise, wenn es Verbrecher' im Volke gibt, auch Strafgesetze sein werden. Ich, als Mitgefctzgeber, der daS Strafgesetz dictirt, kann unmöglich dieselbe Person sein, die, als Unterthan, nach dem Gesetz bestraft wird; denn als ein solcher, nämlich als Verbrecher, kann ich unmöglich eine Summe in der Gesetzgebung haben; (der Gesetzgeber ist heilig.) Wenn ich also ein Strafgesetz gegen mich, als einen Verbrecher, abfasse, so ist es in' mir die reine rechtlich-gesetzgebende Vernunft (lurmo noumenon), die mich als einen des Verbrechens fähigen, folglich als eine andere Person (Iiomo xlmsnomeiion) sammt allen Uebrigcn in einem Bürgervereine dem Strafgesetze unterwirft. Mit anderen Worten: nicht das Volk (jeder Einzelne in demselben), sondern das Gericht-(die öffentliche Gerechtigkeit), mithin ein Anderer, als der Verbrecher, dictirt die Todesstrafe, und im Socialcontract ist gar nicht das Versprechen enthalten, sich strafen zu lassen und so über sich selbst und sein Leben zu disponiren. Denn wenn der Bcfugniß zu strafen ein Versprechen des Misse- thäters zum Grunde liegen müßte, sich strafen lassen zu wollen, so müßte es diesem auch überlassen werden, sich straffällig zu finden, und der Verbrecher würde sein eigener Richter sein. — Der Hauptpunct des Jrrthums (n^a-r-oi- ,//xüSo§) dieses Sophisma's besteht darin: daß das eigene Urtheil des Verbrechers, (das man seiner Vernunft nothwcndig zutrauen muß,) des Lebens verlustig werden zu müssen, für einen Beschluß des Willens an sieht, es. 172 Rechtslehre. N. Theil. Das öffentliche Recht. sich selbst zu nehmen, und so sich die Rechtsvollzichung mit der Rcchtsbeurtheilung in einer und derselbcu Person vereinigt vorstellt. , Es gibt indessen zwei todeswürdige Verbrechen, in Ansehung ^ deren, ob die Gesetzgebung auch die Befugniß habe, sie mit der ' Todesstrafe zu belegen, noch zweifelhaft bleibt. Zu beiden verleitet s das Ehrgefühl. Das eine ist das der Geschlechts ehre, das an- !, dere der Kriegsehre, und zwar der wahren Ehre, welche jeder i' dieser zwei Menschenk.assen als Pflicht obliegt. Das eine Vcrbre- i chm ist der mütterliche Kindesmord (inkimtioillinm materinile); ^ das andere der Kriegsgesellenmord (commilitonwlllium), der Duell. — Da die Gesetzgebung die Schmach einer unehelichen Geburt nicht weznehmcn, und ebensowenig den Fleck, welcher aus dem Verdacht der Feigheit, der auf einen untergeordneten Kriegs- besehlshaber fallt, welcher einer verächtlichen Begegnung nicht eine über die Todesfurcht erhobene eigene Gewalt entgegensetzt, weg- ; wischen kann; so scheint es, daß Menschen in diesen Fallen sich im Naturzustände befinden und Tödtung (Iiomieillium) , die als- j dann nicht einmal Mord (Iromieiäium llotosuin) heißen müßte, in beiden zwar allerdings strafbar sei, von der obersten Macht aber mit dem Tode nicht könne bestraft werden. Das uneheliche auf die Welt gekommene Kind ist außer dem Gesetz, (denn das heißt Ehe,) mithin auch außer dem Schutze desselben geboren. Es ist in das gemeine Wesen gleichsam eingeschlichen (wie verbotene Maare), so daß dieses seine Existenz, (weil es billig auf diese Art nicht hatte existiren sollen,) mithin auch seine Vernichtung ignoriren kann, und die Schande der Mutter, wenn ihre uneheliche Niederkunst bekannt ^ wird, kann keine Verordnung heben. — Der zum Unter-Befehls- u Haber eingesetzte Kriegesmann, dem ein Schimpf angethan wird, ^ sieht sich ebensowohl durch die öffentliche Meinung der Mitgcnossen ! seines Standes genöthigt, sich Ge'nugthuung, und, wie im Natur- ! zustande, Bestrafung des Beleidigers, nicht durchs Gesetz, vor einem j Gerichtshöfe, sondern durch den Duell, darin er sich selbst der Lebensgefahr ausletzt, zu verschaffen, um seinen Kricgsmuth zu beweisen, als worauf die Ehre seines Standes wesentlich beruht, ^ i. Abschn. Das Staatsrccht. Allgemeine Anmerkung. 173 sollte es auch mit der Tödtung seines Gegners verbunden sein, die in diesem Kampfe, der öffentlich und mit beiderseitiger Einwilligung, doch auch ungern, geschieht, eigentlich nicht Mord (Immi- oiällun üolosum) genannt werden kann. — — Was ist nun in beiden (zur Criminalgerechtigkeit gehörigen) Fallen Rechtens? — ' Hier kommt die Strafgerechtigkcit gar sehr ins Gedränge: entweder den Ehrbegriff, (der hier kein Wahn ist,) durchs Gesetz für nichtig zu erklären und so mit dem Tode zu bestrafen, oder von dem Verbrechen die angemessene Todesstrafe wegzunehmen, und so entweder grausam oder nachsichtig zu sein. Die Auflösung dieses Knotens ist: daß der kategorische Imperativ der Strafgerechtigkeit, (die gesetzwidrige Tödtung des Anderen müsse mit dem Tode bestraft werden,) bleibt, die Gesetzgebung selber aber, (mithin auch die bürgerliche Verfassung,) so lange noch als barbarisch und unausgcbildet, daran Schuld ist, daß die Triebfedern der Ehre im Volke (subjcctiv) nicht mit den Maßregeln zusammentreffen wollen, die (objectiv) ihrer Absicht gemäß sind, so daß die öffentliche, vom Staat ausgehende Gerechtigkeit, in Ansehung der aus dem Volk, eine Ungerechtigkeit wird. II. Das Begnadignrrgsrech 1 ()us sx§ratianüi) für den Verbrecher, entweder der Milderung oder gänzlichen Erlassung der Strafe, ist wohl unter allen Rechten des Souveräns das schlüpfrigste, um den Glanz seiner 'Hoheit zu beweisen, und dadurch doch in hohem Grade Unrecht zu thun. — In Ansehung der Verbrechen der Unterthanen gegen einander steht es schlechterdings ihm nicht zu, es auszuüben; denn hier ist Straflosigkeit (iminmits8 crimini8) das größte Unrecht gegen die letzteren. Also nur bei einer Läsion, die ihm selbst widerfährt (crimen laesae msgestatls), kann er davon Gebrauch machen. Aber auch da nicht einmal, wenn durch Ungestraftheit dem Volke selbst in Ansehung seiner Sicherheit Gefahr erwachsen könnte. — Dieses Recht ist das einzige, was den Namen des Majcstätsrcchts verdient. 174 Rechtslehre. II. Theil- Das öffentliche Recht. Von dem rechtlichen Verhältnisse des Bürgers zum t Vaterlande und zum Auslande. tz. 50. ^ Das Land (territorium), dessen Einsassen schon durch die Constitution, d. i. ohne einen besonderen rechtlichen Act ausüben ^ zu dürfen, (mithin durch die Geburt,) Mitbürger eines und desselben gemeinen Wesens sind, heißt das Vaterland; das, worin sie cs ohne diese Bedingung nicht sind, das Ausland, und dieses, wenn es einen Theil der Landesherrschaft überhaupt ausmacht, heißt die Provinz (in der Bedeutung, wie die Römer dieses Wort brauchten,) welche, weil sie doch keinen coalisirten Theil des Reichs (imperii) als Sitz von Mitbürgern, sondern nur eine Besitzung desselben, als eines Unterhauses ausmacht, den Boden des herrschenden Staats als Mutterland (re§lo ckomioa) vcreh- ! ren muß. ! 1) Der Unterthan (auch als Bürger betrachtet) hat das ^ Recht der Auswanderung; denn der Staat könnte ihn nicht als sein Eigenlhum zurückhalten. Doch kann er nur seine fahrende, nicht die liegende Habe mit herausnchmcn, welches alsdann doch geschehen würde, wenn er seinen bisher besessenen Boden zu verkaufen, und das Geld dafür mit sich zu nehmen, befugt wäre. 2) Der Landesherr hat das Recht der Begünstigung der Einwanderung und Ansiedelung Fremder (Colonisten), obgleich eine Landeskinder dazu scheel sehen möchten; wenn ihnen nur nicht das Privateigenthum derselben am Boden gekürzt wird. 3) Ebenderselbe hat auch, im Falle eines Verbrechens des Unterthans, welches alle Gemeinschaft der Mitbürger mit ihm für ! den Staat verderblich macht, das Recht der Verbannung in eine Provinz im Auslande, wo er keiner Rechte eines Bürgers theilhaftig wird, d. i. zur Deportation. > 4) Auch das der Landesverweisung überhaupt (g ns exilii), ! ihn in die weite Welt, d. i. ins Ausland überhaupt (in der altdeutschen > Sprache Elend genannt) zu schicken; welches, weil der Landes- l 175 -Nd,, »>- i. Abschn. Das Staatsrecht, tz. 5l. Herr ihm nun allen Schutz entzieht, soviel bedeutet, als ihn innerhalb seinen Grenzen vogclfrci zu machen. Kit- ^ und ttz Ah und d» ^ Bm ^ LchtzMg kai N:kr> ds- > itewiz) ursich sit de- "t Ät Ä /'! ''NLÜ, «tl !7:tn ich ^ )cta> Ä rii!« I reik. LkÄi?zü ie'in Mk ^ zl LÄ. L Ladlkid«^ tr kist ^ -F ou- t zum Kriege, theils das im Kriege, theils das, einander zu nöthigen, 181 ^ l ch ! cht. "<1. KlIM, !. m ML ::;M «ÄM ü vÄMü c L:Äa Nme «, ick) icke L! «!L -2, lö W»- xiAii) jckß' i, :kn s^eiLii; i" ^ x-lk-lN^ 2 . Ubschn. Das Völkerrecht, tz. 54. aus diesem Kriegszustände herauszugchen, mirhin eine den beharrlichen Frieden gründende Verfassung, d. i. das Siecht nach dem Kriege zur Aufgabe macht, und führt nur das Unterscheidende von dem des Naturzustandes einzelner Menschen oder Familien (in Verhältnis; gegen einander) von dem der Völker bei sich, daß im Völkerrecht nicht blos ein Verhältniß eines Staats gegen den anderen im Ganzen, sondern auch einzelner Personen des einen gegen Einzelne des anderen, imgleichen gegen den ganzen anderen Staat selbst in Betrachtung kommt; welcher Unterschied aber vom Recht Einzelner im blosen Naturzustände nur solcher Bestimmungen bedarf, die sich aus dem Begriffe des letzteren leicht folgern lassen. §. 54. Die Elemente des Völkerrechts sind: 1) daß Staaten, im äußeren Verhältnisse gegen einander betrachtet, (wie gesetzlose Wilde) von Natur in einem nicht-rechtlichen Zustande sind; 2) daß dieser Zustand ein Zustand des Krieges (des Rechts des Stärkeren), wenngleich nicht wirklicher Krieg und immerwährende wirkliche Befehdung (Hostilität) ist, welche, (indem sie es Beide nicht besser haben wollen,) obzwar dadurch Keinem von dem Anderen Unrecht geschieht, doch an sich selbst im höchsten Grade Unrecht ist, und aus welchem die Staaten, welche einander benachbart sind, auszugehen verbunden sind; 3) daß ein Völkerbund, nach der Idee eines ursprünglichen gesellschaftlichen Vertrages, nothwendig ist, sich zwar einander nicht in die einheimischen Mißhelligkeiten derselben zu mischen, aber doch gegen Angriffe der äußeren zu schützen; 4) daß die Verbindung doch keine souveraine Gewalt, (wie in einer bürgerlichen Verfassung,) sondern nur eine Genossenschaft (Föderalität) enthalten müsse; eine Verbindung, die zu aller Zeit aufgekündigt werden kann, mithin von Zeit zu Zeit erneuert werden muß, >— ein Recht, in subsillnun eines anderen und ursprünglichen Rechts, den Verfall in den Zustand des wirklichen. Krieges derselben unter einander von sich abzuwehren (koeäus ^mxlliet^onum). 182 Nechlslehce. II. Theil. Das öffentliche Recht- §. 55 . Bei jenem ursprünglichen Rechte zum Kriege freier Staaten gegen einander im Naturzustände, (um etwa einen, dem rechtlichen sich annährcnden Zustand zu stiften,) erhebt sich zuerst die Frage, welches Recht hat der Staat gegen seine eigenen Unterthanen, sie zum Kriege gegen andere Staaten zu brauchen, ihre Güter, ja ihr Leben dabei aufzuwenden, oder aufs Spiel zu setzen: so, daß es nicht von dieser ihrem eigenen Urtheil abhängt, ob sie in den Krieg ziehen wollen oder nicht, sondern der Oberbefehl des Sou- verains sie hineinschicken darf? Dieses Recht scheint sich leicht darthun zu lassen; nämlich aus dem Rechte, mit dem Seinen (Eigenthum) zu thun, was man will. Was Jemand aber der Substanz nach selbst gemacht hat, davon hat er ein unbestrittenes Eigenthum. — Hier ist also die Deduktion, so wie sie rin bloser Jurist abfassen würde. Es gibt mancherlei Naturproducte in einem Lande, die doch, waS die Menge derselben von einer gewissen Art betrifft, zugleich als Gemächsel (srt«-kreeta) des Staats angesehen werden müssen, weil "das Land sie in solcher Menge nicht liefern würde, wenn es nicht einen Staat und eine ordentliche machthabende Regierung gäbe, sondern die Bewohner im Stande der Natur wären.— Haushühner, (die nützlichste Art des Geflügels,) Schafe, Schweine, das Rindergeschlecht u. a. m. würden entweder aus Mangel an Futter, oder der Raubthiere wegen in dem Lande, wo ich lebe, entweder gar nicht, oder höchst sparsam anzutreffen sein, wenn es darin nicht eine Regierung gäbe, welche den Einwohnern ihren Erwerb und Besitz sicherte. — Eben das gilt auch von der Mcnschcnzahl, die, eben so wie in den Amerikanischen Wüsten, ja selbst dann, wenn man diesen den größten Fleiß, (den jene nicht haben,) beilegte, nur gering sein kann. Die Einwohner würden nur sehr dünn ge>aet sein, weil keiner derselben sich, mitsammt seinem Gesinde, auf einem Boden weit verbreiten könnte, der immer in Gefahr ist, von Menschen oder Wilden und Raubthiercn verwüstet zu werden; mithin sich für eine so große Menge von Menschen, als jetzt auf 183 G„ ^ai: s,,. '°Sk, eb ^ ^ tez L- tUeilii^ U IHUldl HA, tK 2 ch« tii^D- kiüM kMk, s M r« sttch r; LHÜch Mr , L-l snn M üe irttdeÄli: KKlKM-L' (> L^^-' 2, rw^- StINI >t« ^ »e-»^ !-«a, ^' ' 2. Abschn. Das Völkerrecht. liti. einem Lande leben, kein hinlänglicher Unterhalt finden würde.- So wie man mm von Gewachsen (z. B. den Kartoffeln) und von Lausihiercn, nxil sie, was die Menge betrifft, ein Machwerk der Menschen sind, sagen kann, daß man sie gebrauchen, verbrauchen und verehren (tobten lassen) kann; so, scheint cs, könne man auch von der obersten Gewalt im Staate, dem Souverain, sagen, er habe das Recht, seine Unterthaney, die dem größten Theil nach sein eigenes Product sind, in den Krieg, wie auf eine Jagd, und zu eimr Feldschlacht, wie auf eine Lustpartic zu führen. Dieser Rechtsgrund aber, (der vermuthlich den Monarchen auch dunkel vorschweben mag,) gilt zwar freilich in Ansehung der Thiere, die ein Eigenthum des Menschen sein können; null sich aber doch schlechterdings nicht auf den Menschen, vornehmlich als Staatsbürger, anwenden lassen, der im Staate immer als mitgesetzgebendes Glied betrachtet werden muß, (nicht blos als Mittel, sondern auch zugleich als Zweck an sich selbst,) und der also zum Kriegführen nicht allein überhaupt, sondern auch in jeder besonderen Kriegserklärung, vermittelst seiner Repräsentanten, seine freie Beistimmung geben muß, unter wrlcher einschränkenden Bedingung allein der Staat über seinen gefahrvollen Dienst disvoniren kann. Wir werden also wohl dieses Recht von der Pflicht des Souverains gegen das Volk (nicht umgekehrt) abzulciten haben; wobei dieses dafür angesehen werden muß, daß es seine Stimme dazu gegeben habe, in welcher Qualität cs, obzwar passiv (mit sich machen läßt), doch auch selbstthätig ist und den Souverain selbst vorstellt. h. ö>6. Im natürlichen Zustande der Staaten ist das Recht zum Kriege (zu Hostilitätcn) die erlaubte Art, wodurch ein Staat sein Recht verfolgt, nämlich wenn er sich von diesem lädirt glaubt, durch eigene Gewalt; weil es durch einen Proceß, (als durch den allein die Zwistigkeiten ausgeglichen werden,) in jenem Zustande nicht geschehen kann. — Außer der thätigen Verletzung, (der ersten Aggression, welche von der ersten Hostilitat unterschieden ist,) ist cS 184 Rechtslehre. II. Theil. Das öffentliche Recht. die Bedrohung. Hiezu gehört entweder eine zuerst vorgenommene Zurüstung, worauf sich das Recht des Zuvorkommens (gns praeventionis) gründet, oder auch blos die fürchterlich (durch Ländererwerbung) anwachsende Macht (potentia tremenda) eines anderen Staats. Diese ist eine Läsion des Mindermächtigen, blos durch den Zustand vor aller That des Uebermächtigen, und im Naturzustände ist dieser Angriff allerdings rechtmäßig. Hierauf gründet sich also das Recht des Gleichgewichts aller einander thätig berührenden Staaten. Was die thätige Verletzung betrifft, die ein Recht zum Kriege gibt, so gehört dazu die selbstgenommene Genug- thuung für die Beleidigung des einen Volks durch das Volk des anderen Staats, die Wiedervergeltung (retorsio), ohne eine Erstattung (durch friedliche Wege) bei dem anderen Staate zu suchen, womit, der Förmlichkeit nach, der Ausbruch des Krieges, ohne vorhergehende Aufkündigung des Friedens (Kriegsankündigung) eine Aehnllchkeit hat; weil, wenn man einmal ein Recht im Kriegszustände finden will, etwas Analogisches mit einem Vertrag angenommen werden muß, nämlich Annahme der Erklärung des anderen Theils, daß beide ihr Recht auf diese Art suchen wollen. 8 - 57 . Das Recht im Kriege ist gerade das im Völkerrecht, wobei die meiste Schwierigkeit ist, um sich auch nur einen Begriff davon zu machen, und ein Gesetz in diesem gesetzlosen Zustande zu denken (iiiter srma silent lexes), ohne sich selbst zu widersprechen; es mußte denn dasjenige sein: den Krieg nach solchen Grundsätzen zu führen, nach welchen es immer noch möglich bleibt, aus jenem Naturzustände der Staaten (im äußeren Verhältnisse gegen einander) herauszugchen und in einen rechtlichen zu treten. Kein Krieg unabhängiger Staaten gegen einander kann ein Straskricg (bellum punitlvnm) sein. Denn Strafe findet nur im Verhältnisse eines Oberen (impermitis) gegen den Unterworfenen (subüitum) Statt, welches Verhältniß nicht das der Staaten gegen 185 aLr ^ ^''«" Nech ^»Amc Gmi,§ ^ L:l! ^ ^', chi m, ^ciuü ck, ^ i.^nkiintlzNz! üM im 1mg- I7M tH: '^WziäL 7 >'ch!> MlL ^,iL>k< il ^ p eäa'r^r E SSV' t-s>^ «- o I« ^7.'! ^i.i^ 2 . Abschn. Das Völkerrecht, tz. 57. einander ist; — aber auch weder ein Ausrottungs- (bellum interneeinum), noch Unterjochungskrieg (bellum sub^uxa- torium), der eine moralische Vertilgung eines Staats, (dessen Volk nun mit dem des Ueberwinders entweder in eine Masse verschmelzt, oder in Knechtschaft verfällt,) sein würde. Nicht als ob dieses Nothmittel des Staats, zum Friedenszustande zu gelangen, an sich dem Rechte eines Staats widerspräche, sondern weil die Idee des Völkerrechts blos den Begriff eines Antagonismus nach Principien der äußeren Freiheit bei sich führt, um sich bei dem Seinen zu erhalten, aber nicht eine Art zu erwerben, als welche, durch Vergrößerung der Macht des einen Staats, für den anderen bedrohend sein kann. Vertheidigungsmittel aller Art sind dem bekriegten Staat erlaubt, nur nicht solche, deren Gebrauch die Unterthanen desselben, Staatsbürger zu sein, unfähig machen würde; denn alsdann machte er sich selbst zugleich unfähig, im Staatenverhältnisse nach dem Völkerrechte für eine Person zu gelten, (die gleicher Rechte mit anderen theilhaftig wäre.) Darunter gehört: seine eigenen Unterthanen zu Spionen, diese, ja auch Auswärtige zu Meuchelmördern, Giftmischern, (in welche Klasse auch wohl die sogenannten Scharfschützen, welche Einzelnen im Hinterhalte auflauern, gehören möchten,) oder auch nur zur Verbreitung falscher Nachrichten zu gebrauchen; mit einem Worte, sich solcher heimtückischen Mittel zu bedienen, die das Vertrauen, welches zur künftigen Gründung eines dauerhaften Friedens erforderlich ist, vernichten würden. Im Kriege ist es erlaubt, dem überwältigten Feinde Lieferungen und Contributionen aufzulegen, aber nicht das Volk zu plündern, d. i. einzelnen Personen das Ihrige abzuzwingen, (denn das wäre Raub; weil nicht das überwundene Volk, sondern der Staat, unter dessen Herrschaft es war, durch dasselbe Krieg führte;) sondern durch Ausschreibungen gegen ausgestellte Scheine: um bei nachfolgendem Frieden die dem Lande oder der Provinz aufgelegte Last proportionirlich zu verthcilen. 186 Rechtstes,«. N. Theil. Das öffentliche Recht, tz. 58. Das Recht nach dem Kriege, d. i. im Zeitpuncte des Friedensvcrtrags und in Hinsicht auf die Folgen desselben, besteht dann: der Sieger macht die Bedingungen, über die mit dem Besiegten übcrcinzukommen und zum Friedensschluß zu gelangen, Traktaten gepflogen werden, und zwar nicht gemäß irgend einem vorzu- schützcnden Recht, was ihm wegen der vorgeblichen Läsion seines Gegners zustehc, sondern, indem er diese Frage auf sich beruhen läßt, sich stützend auf seine Gewalt. Daher kann der Uebcrwinder nicht auf Erstattung der Kriegskosten antragen; weil er den Krieg seines Gegners alsdann für ungerecht ausgeben müßte; sondern, ob er sich gleich dieses Argument denken mag, so darf er es doch nicht anführcn, weil er ihn sonst für einen Bestrafungskrieg erklären, und so wiederum eine Beleidigung ausüben würde. Hiezu gehört auch die (auf keinen Loskauf zu stellende) Auswechselung der Gefangenen, ohne auf Gleichheit der Zahl zu sehen. Der überwundene Staat, oder dessen Unterthanen verlieren durch die Eroberung des Landes nicht ihre staatsbürgerliche Freiheit, so, daß jene zur Colonie, diese zu Leibeigenen abgewürdigt würden; denn sonst wäre es ein Strafkrieg gewesen, der'an sich selbst widersprechend ist. — Eine Colonie oder Provinz ist ein Volk, das zwar seine eigene Verfassung, Gesetzgebung, Boden hat, auf welchem die zu einem anderen Staat Gehörigen nur Fremdlinge sind, der dennoch über jenes die oberste ausübende Gewalt hat. Der letztere heißt der Mutterstaat. Der Tochterstaat wird von jenem beherrscht, aber doch von sich selbst, (durch sein eigenes Parlament, allenfalls unter dem Vorsitz eines Vicekönigs) regiert (cnitas 1>)- dr!6s). Dergleichen war Athen in Beziehung auf verschiedene Inseln, und ist jetzt Großbritannien in Ansehung Irlands. Noch weniger kann Leibeigenschaft und ihre Rechtmäßigkeil von der Uebcrwältigung eines Volks durch Krieg abgeleitet werden, weil man hiezu einen Sttafkrieg annehmcn müßte. Am Allerwenigsten eine erbliche Leibeigenschaft, die überhaupt absurd ist, weil die Schuld aus Jemandes Verbrechen nicht ancrben kann. 187 2. Abschn. Das Völkerrecht, tz. 60. Daß mit dem Friedensschlüsse auch die Amnestie verbunden sei, liegt schon im Begriffe desselben. tz. 59. Das Recht des Friedens ist 1) das im Frieden zu sein, wenn in der Nachbarschaft Krieg ist, oder das der Neutralität; 2) sich die Fortdauer des geschlossenen Friedens zusichcrn zu lassen, d. i. das der Garantie; 3) zu wechselseitiger Verbindung (Bundsgenossenschaft) mehrerer Staaten, sich gegen alle äußere oder innere etwanige Angriffe gemeinschaftlich zu verteidigen; nicht ein Bund zum Angreifen und innerer Vergrößerung. tz. 60. Das Recht eines Staats gegen einen ungerechten Feind hat keine Grenzen (wohl zwar der Qualität, aber nicht der Quantität d. i. dem Grade nach): d. i. der beeinträchtigte Staat darf sich zwar nicht aller Mittel, aber doch der an sich zulässigen in dem Maaße bedienen, um das Seine zu behaupten, als er dazu Kräfte hat. — Was ist aber nun nach Begriffen des Völkerrechts, in welchem, wie überhaupt im Naturzustände, ein jeder Staat in seiner eigenen Sache Richter ist, ein ungerechter Feind? Es ist derjenige, dessen öffentlich, (es sei wörtlich oder thätlich) geäußerter Wille eine Maxime verräth, nach welcher, wenn sie zur allgemeinen Regel gemacht würde, kein Friedenszustand unter Völkern möglich, sondern der Naturzustand verewigt werden müßte. Dergleichen ist die Verletzung öffentlicher Verträge, von welcher man voraussetzcn kann, daß sie die Sache aller Völker betrifft, deren Freiheit dadurch bedroht wird, und die dadurch aufgefordert werden, sich gegen einen solchen Unfug zu vereinigen und ihm die Macht dazu zu nehmen; — aber doch auch nicht, um sich in sein Land zu theilen, einen Staat gleichsam -auf der Erde verschwinden zu machen; denn das wäre Ungerechtigkeit gegen das Volk, welches sein ursprüngliches Recht, sich in ein gemeines Wesen zu verbinden, nicht verlieren kann, sondern- es eine neue Verfassung annehmen zu lassen, die, ihrer Natur nach, der Neigung zum Kriege ungünstig ist. 188 Rcchtslehre. H Theil. Das öffentliche Recht. Uebrigens ist der Ausdruck: eines ungerechten Feindes, i», Naturzustände pleonastisch; denn der Naturzustand ist selbst ein Zustand der Ungerechtigkeit. Ein gerechter Feind würde der sein, welchem meinerseits zu widerstehen ich Unrecht thun würde; dieser würde aber alsdann auch nicht mein Feind sein. tz. 61 . Da der Naturzustand der Völker ebensowohl, als einzelner Menschen, ein Zustand ist, aus dem man herausgehen soll, um in einen gesetzlichen zu treten, so ist vor dieser Ereigniß alles Recht der Völker und alles durch den Krieg erwerbliche oder erhaltbare äußere Mein und Dein der Staaten blos provisorisch, und kann nur in einem allgemeinen Staatenverein (analogisch mit dem, wodurch ein Volk Staat wird,) perem torisch geltend und ein wahrer Friedenszustand werden. Weil aber, bei gar zu großer Ausdehnung eines solchen Völkerstaats über weite Landstriche, die Regierung desselben, mithin auch die Beschützung eines jeden Gliedes endlich unmöglich werden muß; eine Menge solcher Corporationcn aber wiederum einen Kriegszustand herbeiführt; so ist der ewige Friede, (das letzte Ziel des ganzen Völkerrechts,) freilich eine unausführbare Idee. Die politischen Grundsätze aber, die darauf abzwecken, nämlich solche Verbindungen der Staaten einzugchen, als zur continuirlichen Annäherung zu demselben dienen, sind es nicht, sondern, so wie diese eine auf der Pflicht, mithin auch auf dem Rechte der Menschen und Staaten gegründete Aufgabe ist, allerdings ausführbar. Man kann einen solchen Verein einiger Staaten, um den Frieden zu erhalten, den permanenten Staatencongreß nennen, zu welchem sich zu gesellen, jedem benachbarten unbenommen bleibt; dergleichen, (wenigstens was die Förmlichkeiten des Völkerrechts in Absicht auf die Erhaltung des Friedens betrifft,) in der ersten Halste dieses Jahrhunderts in der Versammlung der Generalstaaten im Haag noch Statt fand; wo die Minister der meisten europäischen Höfe, und selbst der kleinsten Republiken, ihre Beschwerden über die 18 » l>lz ^ "?!? -IlesM ^ ^ nl-Ä-n L^'j Ml tik>. t zülÄ Md «l k: z.'r zu zch te i>wMk, di 2. Abschn. DaS Völkerrecht, tz. 61. Befehdungen, die einem von dem anderen widerfahren waren, anbrachten, und so sich ganz Europa als einen einzigen föderirten Staat dachten, den sie in jener ihren öffentlichen Streitigkeiten gleichsam als Schiedsrichter annahmen, statt dessen späterhin das Völkerrecht blos in Büchern übrig geblieben, aus Cabinetten aber verschwunden, oder nach schon verübter Gewalt, in Form der De- ductionen, der Dunkelheit der Archive anvertraut worden ist. Unter einem Congreß wird hier aber nur eine willkührliche, zu aller Zeit ab lösliche Zusammentretung verschiedener Staaten, nicht eine solche Verbindung, welche, (so wie die der Amerikanischen Staaten,) auf einer Staatsverfassung gegründet und daher unauflöslich ist, verstanden; — durch welchen allein die Idee eines zu errichtenden öffentlichen Rechts der Völker, ihre Streitigkeiten auf civile Art, gleichsam durch einen Proceß, nicht auf barbarische (nach Art der Wilden), nämlich durch Krieg zu entscheiden, realisirt werden kann. W- ^ -«LM » > > l :.. ,rr.l- -^- Des öffentlichen Rechts dritter Abschnitt. Das Weltbürgerrecht. §. 62 . Äiese Vernunftidee einer friedlichen, wenngleich noch nicht freundschaftlichen, durchgängigen Gemeinschaft aller Völker auf Erden, die unter einander in wirksame Verhältnisse kommen können, ist nicht etwa philanthropisch (ethisch), sondern ein rechtliches Princip. Die Natur hat sie alle zusammen (vermöge der Kugelgestalt ihres Aufenthalts, als xlobus terr-rgueus) in bestimmte Grenzen eingeschlossen, und da der Besitz des Bodens, worauf der Erdbewohner leben kann, immer nur als Besitz von einem Theil eines bestimmten Ganzen, folglich als ein solcher, aus den jeder derselben ursprünglich ein Recht hat, gedacht werden kann; so stehen alle Völker ursprünglich in einer Gemeinschaft des Bodens, nicht aber der rechtlichen Gemeinschaft des Besitzes (communio), und hiemit des Gebrauchs oder des EigenthumS an denselben, sondern der physischen möglichen Wechselwirkung (commercium), d. i. in einem durchgängigen Verhältnisse eines zu allen anderen, sich zum Verkehr unter einander anzubieten, und haben ein Recht, den Versuch mit demselben zu machen, ohne daß der Auswärtige ihm darum als einem Feind zu begegnen berechtigt wäre. — Dieses Recht, sofern es auf die mögliche Vereinigung aller Völker in Absicht auf 191 echt. ' ms rlM!c», iß ch'.atzel c LickM hr SS'.l 8mjü> L starüKt- > >O' -rl? x^li- 3. Abschn. Das Weltbürgerrecht, tz. 62 . gewisse allgemeine Gesetze ihres möglichen Verkehrs geht, kann das wcltbürgerliche (gus cosmoxolitioum) genannt werden. Meere können Völker aus aller Gemeinschaft mit einander zu setzen scheinen; und dennoch sind sie, vermittelst der Schifffahrt, gerade die glücklichsten Naturanlagen zu ihrem Verkehr, welches, je mehr es einander nahe Küsten gibt, (wie die des mittelländischen,) nur desto lebhafter sein kann, deren Besuchung gleichwohl, noch mehr aber die Niederlassung auf denselben, um sie mit dem Mutterlande zu verknüpfen, zugleich die Veranlassung dazu gibt, daß Uebel und Gewaltlhäligkeit an einem Orte unseres Globs an allen gefühlt wird. Dieser mögliche Mißbrauch kann aber das Recht des Erd- bürgcrs nicht aufheben, die Gemeinschaft mit allen zu versuchen und zu diesem Zweck alle Gegenden der Erde zu besuchen, wenn es gleich nicht ein Recht der Ansiedelung auf dem Boden eines anderen Volks (gus ineolatus) ist, als zu welchem ein besonderer Vertrag erfordert wird. Es fragt sich aber: ob ein Volk in neuentdeckten Ländern eine Anwohnung (aoeolatu8) und Besitznehmung in der Nachbarschaft eines Volks, das in einem solchen Landstriche schon Platz genommen hat, auch ohne seine Einwilligung unternehmen dürfe? — Wenn Anbauung in solcher Entlegenheit vom Sitz des erstcren geschieht, daß keines derselben im Gebrauch seines Bodens dem anderen Eintrag thut, so ist das Recht dazu nicht zu bezweifeln; wenn es aber Hirten- oder Jagdvölker sind, (wie die Hottentotten, Tun- gusen und die meisten Amerikanischen Nationen,) deren Unterhalt von großen öden Landstrecken abhängt, so würde dies nicht mit Gewalt, sondern nur durch Vertrag, und selbst dieser nicht mit Benutzung der Unwissenheit jener Einwohner in Ansehung der Abtretung solcher Ländereien geschehen können; obzwar die Rechtfertigungsgründe scheinbar genug sind, daß eine solche Gewaltthätigkeit zum Weltbesten gereiche; theils durch Cultur roher Völker, (wie der Vorwand, durch den selbst Büsch ing die blutige Einführung der christlichen Religion in Deutschland entschuldigen will,) theils zur Reinigung seines eigenen Landes von verderbten Menschen und gehoffter Besserung derselben, 1S2 Rechtslehre. H. Theil. Das öffentliche Recht. oder ihrer Nachkommenschaft, in einem anderen Welttheile (wie in Neuholland); denn alle diese vermeintlich guten Absichten können doch den Flecken der Ungerechtigkeit in den dazu gebrauchten Mitteln nicht abwaschen. — Wendet man hiegegen ein: daß bei solcher Bedenklichkeit, mit der Gewalt den Anfang zu Gründung eines gesetzlichen Zustandes zu machen, vielleicht die ganze Erde noch in gesetzlosem Zustande sein würde; so kann das ebensowenig jene Rechts- bedingung aufheben, als der Vorwand der Staatsrevolutionisten, daß es auch, wenn Verfassungen verunartet sind, dem Volke zustehe, sie mit Gewalt umzuformen.und überhaupt einmal für allemal ungerecht zu sein, um nachher die Gerechtigkeit desto sicherer zu gründen und aufblühen zu machen. Beschluß. Wenn Jemand nicht beweisen kann, daß ein Ding ist, so mag er versuchen zu beweisen, daß es nicht ist. Will es ihm mit Keinem von Beiden gelingen, (ein Fall, der oft eintritt;) so kann er noch fragen: ob es ihn interessire, das Eine oder das Andere (durch eine Hypothese) anzunehmen, und dies zwar in theoretischer, oder in praktischer Rücksicht, d. i. entweder um sich blos ein gewisses Phänomen, (wie z. B. für den Astronom das des Rückganges und Stillstandes der Planeten) zu erklären, oder um einen gewissen Zweck zu erreichen, der nun wiederum entweder pragmatisch (bloser Kunstzweck), oder moralisch d. i. ein solcher Zweck sein kann, den sich zu setzen die Maxime selbst Pflicht ist. — Es versteht sich von selbst: daß nicht das Annehmen (,uppo8itio) der Ausführbarkeit jenes Zwecks, welches ein blos theoretisches und dazu noch problematisches Urtheil ist, hier zur Pflicht gemacht werde; denn dazu (etwas zu glauben) gibts keine Verbindlichkeit, sondern das Handeln nach der Idee jenes Zwecks, wenn auch nicht die mindeste theoretische Wahrscheinlichkeit da ist, daß er ausgeführt 193 ^Vchz^ ^°ul Kr ÄL ° ich ßchm jl sIr^'chf«M j^ä le liüi lNk a ^Mich iRr « >>Msr li-tbleSmi» tZ dr; N- ^ 12 Ml» ^ r«S°^ ch ^ t^r ..F' «kl 3. Abschn. Das Weltbürgerrecht. werden könne, dennoch aber seine Unmöglichkeit gleichfalls nicht demonstrirt werden kann, das ist cs, wozu uns eine Wicht obliegt. Nun spricht die moralisch-praktische Vernunft in uns ihr unwiderrufliches Veto aus: cs soll kein Krieg sein; weder der, welcher zwischen Mir und Dir im Naturzustände, noch zwischen uns als Staaten, die, obzwar innerlich im gesetzlichen, doch äußerlich (im Verhältniß gegen einander) im gesetzlosen Zustande sind; — denn das ist nicht die Art, wie Jedermann sein Recht suchen soll. Also ist nicht mehr die Frage: ob der ewige Friede ein Ding oder Unding sei, und ob wir uns nicht in unserem theoretischen Urtheile betrügen, wenn wir das Ersters annehmcn, sondern wir müssen so handeln, als ob das Ding sei, was vielleicht nicht ist, auf Begründung desselben und diejenige Constitution, die uns dazu die tauglichste scheint, (vielleicht den Republicanismus aller Staaten sammt und sonders) hinwirken, um ihn herbeizuführen und dem heillosen Kriegführen, worauf, als den Hauptzweck, bisher alle Staaten ohne Ausnahme ihre innere Anstalten gerichtet haben, ein Ende zu machen. Und wenn das Letztere, was die Vollendung dieser Absicht betrifft, auch immer ein frommer Wunsch bliebe, so betrügen wir uns doch gewiß nicht mit der Annahme der Maxime' dahin unablässig zu wirken; denn diese ist Wicht; das moralische Gesetz aber in uns selbst für betrüglich anzunchmen, würde den Abscheu erregenden Wunsch Hervorbringen, lieber aller Vernunft zu entbehren und sich, seinen Grundsätzen nach, mit den übrigen Thier- klasscn in einen gleichen Mechanismus der Natur geworfen anzusehen. Man kann sagen, daß diese allgemeine und fortdauernde Friedensstiftung nicht blos einen Theil, sondern den ganzen Endzweck der Nechtslehre innerhalb den Grenzen der blosen Vernunft ausmache; denn der Friedcnszustand ist allein der unter Gesetzen gesicherte Zustand des Mein und Dein in einer Menge einander benachbarter Menschen, mithin die in einer Verfassung zusammen sind, deren Regel aber nicht von der Erfahrung derjenigen, die sich bisher am Besten dabei befunden chaben, als einer Norm für Andere, sondern die durch die Vernunft a priori von dem Ideal einer recht- Kant s. W. V. 1Z 1g4 Rechtslehre. II. Theil. Das öffentliche Recht. lichen Verbindung der Menschen unter öffentlichen Gesetzen überhaupt hergenommen werden muß, weil alle Beispiele, (als die nur erläutern, aber nichts beweisen können,) trüglich sind, und so allerdings einer Metaphysik bedürfen, deren Nothwcndigkeit diejenigen, die dieser spotten, doch unvorsichtiger Weise selbst zugestehen, wenn sie z. B., wie sie es oft thun, sagen: „die beste Verfassung ist die, wy nicht die Menschen, sondern die Gesetze machthabend sind." Denn was kann mehr metaphysisch sublimirt sein, als eben diese Idee, welche gleichwohl, nach jener ihrer eigenen Behauptung, die bewährteste objektive Realität hat, die sich auch in vorkommenden Fällen leicht darstellen läßt, und welche allein, wenn sie nicht revolutionsmäßig durch einen Sprung, d. i. durch gewaltsame Umstürzung einer bisher bestandenen fehlerhaften, — (denn da würde sich zwischeninne ein Augenblick der Vernichtung alles rechtlichen Zustandes ereignen,) sondern durch allmählige Reform nach festen Grundsätzen versucht und durchgeführt wird, in continuirlicher Annäherung »zum höchsten politischen Gut, zum ewigen Frieden hinleiten kann. Metaphysik der Sitten ^ mluii'Ei t il!> 'VtMMi c- 3 riM!§ »W irmi^ha, Ms MHZ MW M. der T ir g e n d 1 e h r e. Zweiter Theil, metaphysische Anfangsgründe ,rsr B o r r e d e 26enn cs über irgend einen Gegenstand eine Philosophie (ein System der Wcrnunfterkcnntniß aus Begriffen) gibt, so muß cs für diese Philosophie auch ein System reiner, von aller Anschauungsbedingung unabhängiger -Vernunstbegriffe, d. i. eine Metaphysik geben. — Es fragt sich nur: ob cs für jede praktische Philosophie, als Pflichtenlchrc, mithin auch für die Tugendlehre (Ethik) metaphysischer Anfangsgründe bedürfe, um sie, als wahre Wiffenschaft (systematisch), nicht blos als Aggregat einzeln ausgesuchter Lehren (fragmentarisch), aufstellen zu können. — Won der reinen- Rechtslehrc wird Niemand dies Bedürfniß bezweifeln; denn sie betrifft nur das Förmliche der nach Freiheitsgesetzcn im äußeren Werhältniß einzuschränkenden Willkühr; abgesehen von allem Zweck, als der Materie derselben. Die Pflichtenlehre ist also hier eine blose ÄZissens lehre (llootriim seienliue) *). *) Ein der praktischen Philosophie Kundiger ist darum eben nicht ein praktischer Philosoph. Der letztere ist derjenige, welcher sich den Vcrnunstzweck zum Grundsatz seiner Handlungen macht, indem er damit zugleich das dazu nothige Wissen verbindet; welches, da es aufs Thun abgezweckt ist, nicht eben bis zu den subtilsten Fäden der Metaphysik ausgcsponnen werden darf, wenn cs nicht etwa» eine Rechtspflicht betrifft, — als bei welcher auf der Wage der Gerechtigkeit das Mein und Dein, nach dem Princip der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung, genau bestimmt werde», und darum der mathematischen Abgemcssenheit analog sei» muß, — sondern eine blose Tugcndpflicht angeht. Denn da kommt es nicht blos darauf an, zu wissen, was zu thun Pflicht ist, (welches-, wegen der Zwecke, die natürlicher Weise alle Menschen haben, leicht angegeben werde» kan»;) sondern vornehmlich auf das innere Princip des Willens, nämlich daß das Bewußtsein dieser Pflicht zugleich Triebfeder der Handlungen sei, um von dem, der mit seinem Wissen dieses Weisheitsprincip verknüpft, sagen zu können: daß er ein praktischer Philosoph sei. 198 Tugendlehre. In dieser Philosophie (der Tugendlehre) scheint cs nun der Idee derselben gerade zuwider zu sein, bis zu metaphysischen Anfangsgründen zurückzugehen, um den Pflichtbegriff, von allem Empirischen (von jedem Gefühl) gereinigt, doch zur Triebfeder zu machen. Denn was kann man sich für einen Begriff von der hohen Kraft und herculischen Stärke machen, die ausreichen sollte, um die lastergebärenden Neigungen zu überwältigen, wenn die Tugend ihre Waffen aus der Rüstkammer der Metaphysik entlehnen soll? welche eine Sache der Spcculation ist, die nur wenig Menschen zu handhaben wissen. Daher fallen auch alle Tugendlehren, in Hörsälen, von Kanzeln und in Volksbüchern, wenn sie mit metaphysischen Brocken ausgeschmückt werden, ins Lächerliche. — Aber darum ist es doch nicht unnütz, vielweniger lächerlich, den ersten Gründen der Tugendlehre in einer Metaphysik nachzuspüren; denn irgend Einer muß doch als Philosoph auf die ersten Gründe dieses Pflichtbegriffs hinausgehen: weil sonst weder Sicherheit, noch Lauterkeit für die Tugcndlchre überhaupt zu erwarten wäre. Sich desfalls auf ein gewisses Gefühl, welches man, seiner davon erwarteten Wirkung halber, moralisch nennt, zu verlassen, kann auch wohl dem Volks- lehrcr genügen; indem dieser zum Probirstcin einer Tugendpflicht, ob sie es sei oder nicht, die Aufgabe zu beherzigen verlangt: „wie, , wenn nun ein Jeder in jedem Fall deine Maxime zum allgemeinen Gesetz machte, würde eine solche wohl mit sich selbst zusammenstimmen können?" Aber wenn cs blos Gefühl wäre, was auch diesen Satz zum Probirstcin zu nehmen uns zur Pflicht machte, so wäre diese doch alsdann nicht durch die Vernunft dictirt, sondern nur instinctmäßig, mithin blindlings dafür angenommen. Allein in der That gründet sich kein moralisches Princip si), wie man wohl wähnt, auf irgend ein Gefühl, sondern ein solches Princip ist wirklich nichts Anderes, als dunkel gedachte Metaphysik, die jedem Menschen in seiner Vernunftanlage beiwohnt; wie der Lehrer es leicht gewahr wird, der seinen Lehrling über den °b) I.Ausg.-. „Allein kein moralisches Princip gründet sich in der That", u.s.w. Vorrede. IS» ^ ^«iil ^ 7 '^.^ «. Hm zu hj. '" M ^ krüül Tiiud,, !> > iizvit ^> ! keE ßr k id dM- U« ! 7 !«!lm 8 r Li rLtE > KM T-zei^ -.sie, «dP.' !ia «h« üj siÄ U «ir!, K»kN!> "> ^ Pflichtimperativ, und dessen Anwendung auf moralische Beurtheilung seiner Handlungen sokratisch zu katechisiren versucht. — Der Vortrag desselben (die Technik) darf eben nicht allemal metaphysisch und die Sprache nicht nothwendkg scholastisch sein, wenn jener den Lehrling nicht etwa zum Philosophen bilden will. Aber der Gedanke muß bis auf die Elemente der Metaphysik zurückgehen, ohne die keine Sicherheit und Neinigkeit, ja selbst nicht einmal bewegende Kraft in der Tugendlehre zu erwarten ist. Geht man von diesem Grundsätze ab, und fängt vom pathologischen, oder dem reinästhetischen, oder auch dem moralischen Gefühl (dem subjectivpraktischen statt des objectiven), d. i. von der Materie des Willens, dem Zweck, nicht von der Form desselben d. i. dem Gesetz an, um von da aus die Pflichten zu bestimmen; so finden freilich keine metaphysischen Anfangsgründe der Tugendlehre Statt, — denn Gefühl, wodurch cs auch immer erregt werden mag, ist jederzeit physisch. — Aber die Tugendlehre wird alsdenn auch in ihrer Quelle, einerlei ob in Schulen, oder in Hörsälen u. s. w. verderbt. Denn es ist nicht gleichviel, durch welche Triebfedern als Mittel man zu einer guten Absicht (der Befolgung aller Pflicht) hingcleitet werde.-Es mag also den orakelmäßig oder auch geniemäßig über Pflichtenlehre absprechcnden vermeinten Weisheitslehrern Metaphysik noch so sehr anekeln; so ist es doch für die, welche sich dazu aufwerfen, unerläßliche Pflicht, selbst in der Tugendlehre zu jener ihren Grundsätzen zurückzugehen, und auf ihren Bänken vorerst selbst die Schule zu machen. Man muß sich hiebei billig wundern: wie es, nach allen bisherigen Läuterungen des Pflichtprincips, sofern es aus reiner Vernunft abgeleitet wird, noch möglich war, es wiederum auf Glückseligkeitslehre zurückzuführen; doch so, daß eine gewisse moralische Glückseligkeit, die nicht auf empirischen Ursachen beruhte, zu dem Ende ausgedacht worden, welche ein sich selbst widersprechendes Unding ist. — Der denkende Mensch nämlich, wenn er über die Anreize zum Laster gesiegt hat, und seine, oft sauere Pflicht gethan zu haben sich bewußt ist, findet sich in einem Zustande der Seelenruhe und Zufriedenheit, den man gar wohl Glückseligkeit nennen kann; in welchem die Tugend ihr eigner Lohn ist. — Nun sagt der Eud amonist: diese Wonne, diese Glückseligkeit ist der eigentliche Bewegungsgrund, warum er tugendhaft handelt. Nicht der Begriff der Pflicht bestimme unmittelbar seinen Willen, sondern nur vermittelst der im Prospect' gesehenen Glückseligkeit werde er bewogen, seine Pflicht zu thun. — Nun ist aber klar, daß, weil er sich diesen Tugcndlohn nur von dem Bewußtsein seine Pflicht gethan zu haben versprechen kann, das letztgenannte doch vorangehen müsse; d. i. er muß sich verbunden finden seine Pflicht zu thun, ehe er noch, und ohne daß er daran denkt, daß Glückseligkeit die Fplge der Pflichtbeobachtung sein werde. Er dreht sich also mit seiner Actiologie im Zirkel herum. Er kann nämlich nur hoffen, glücklich (oder innerlich selig) zu sein, wenn er sich seiner Pflichtbeobachtung bewußt ist; er kann aber zur Beobachtung seiner Pflicht nur bewogen werden, wenn er voraussieht, daß er sich dadurch glücklich machen werde. — Aber es ist in dieser Vernünftelei auch ein Widerspruch. Denn einerseits soll er seine Pflicht beobachten, ohne erst zu fragen, welche Wirkung dieses auf seine Glückseligkeit haben werde, mithin aus einem moralischen Grunde; andererseits aber kann er doch nur etwas für seine Pflicht anerkennen, wenn er auf Glückseligkeit rechnen kann, die ihm dadurch erwachsen wird, mithin nach pathologischem Princip, welches gerade das Gegen- thcil des Vorigen ist. Ich habe an einem anderen Orte (der Berlinischen Monatsschrift) den Unterschied der Lust, welche pathologisch ist, von der moralischen, wie ich glaube, auf die einfachsten Ausdrücke zurück- gcführt. Die Lust nämlich, welche vor der Befolgung des Gesetzes hergehen muß, damit diesem gemäß gehandelt werde, ist pathologisch und das Verhalten folgt der Natur ordnung; diejenige aber, vor welcher das Gesetz hergehen muß, damit sie empfunden werde, ist in der sittlichen Ordnung. -Wenn dieser Unterschied nicht ß-it-"'' sich lqÄ Mast Lieft M.de > ^ s >ochri, wk^ >v«, -°»?Ggch --MM ' !» >dN, t« « AM iie 'ld Ä Ml -2^ NM hkst ft f>M M lMnzlilmW >z a U tM a i-ÄiM « m ^A: üüstn s liim WD ßArr; -M. xlmkaM/ eL 7id mr-t« ^ ;;aL!US^ ll'zi'it'^' B"" Vorrede. 2VI beobachtet wird, wenn Eudämonie (das Glückseligkeitsprincip) statt der Eleutheronomie (des Freiheitsprincips der inneren Gesetzgebung) zmn Grundsätze ausgestellt wird; so ist die Folge davon Euthanasie (der sanfte Tod) aller Moral. Die Ursache dieser Irrungen ist keine andere, als folgende. Der kategorische Imperativ, aus dem diese Gesetze dictatorisch hervorgehen, will denen, die blos an physiologische Erklärungen gewohnt sind, nicht in den Kopf; unerachtet sie sich doch durch ihn unwiderstehlich gedrungen fühlen. Der Unmuth aber, sich das nicht erklären zu können, was über jenen Kreis gänzlich hinaus liegt, die Freiheit der Willkühr, so seelenerhebend auch eben dieser Vorzug des Menschen ist, einer solchen Idee fähig zu sein, reizt durch die stolzen Ansprüche der speculativen Vernunft, die sonst ihr Vermögen in anderen Feldern so stark fühlt, die für die Allgewalt der theoretischen Vernunft Verbündeten gleichsam zum allgemeinen Aufgebot, sich jener Idee zu widersetzen, und so den moralischen Freiheitsbegriff jetzt und vielleicht noch lange, obzwar am Ende doch vergeblich, anzufechten und, wo möglich, verdächtig zu machen. Einleitu ng zur Tugendlehre. bedeutete in den alten Zeiten die Sittenlehre (xln- losapliismorslis) überhaupt, welche man auch die Lehre von den Pflichten benannte. In der Folge hat man es rathsam gefunden, diesen Namen auf einen Thcil der Sittenlehre, nämlich auf die Lehre von den Pflichten, die nicht unter äußeren Gesetzen flehen, allein zu übertragen, (dem man im Deutschen den Namen Tugendlehre angemessen gefunden hat:) so, daß jetzt das System der allgemeinen Pflichtenlehre in das der Rechts lehre (^urisprullentia), welche äußerer Gesetze fähig ist, und der Tugendlehre (Ltliica) ein- gethcilt wird, die deren nicht fähig ist; wobei es denn auch sein Bewenden haben mag, I. Erörterung des Begriffs einer Tilgendlehre. Der Pflichtbegriff ist an sich schon der Begriff von einer Nöthigung (Zwang) der freien Willkühr durchs Gesetz; dieser Zwang mag nun ein äußerer oder ein Selb st zwang sein. Der moralische Imperativ verkündigt durch seinen kategorischen Ausspruch (das unbedingte Sollen) diesen Zwang, der also nicht auf vernünftige Wesen überhaupt, (deren cs etwa auch heilige geben könnte,) sondern auf Menschen, als vernünftige Naturwescn geht, die dazu unheilig genug sind, daß sie die Lust wohl anwandcln kann, das moralflche Gesetz, ob sie gleich dessen Ansehen selbst an- Einleitung. 203 > ikki, aLiii;i ^ »^iiMdlchi > ka eÜDkim ni»üu, «M u M ü tW wih c :rtr ^ i-r»' .- S<^ erkennen, doch zu übertreten, und selbst, wenn sie es befolgen, es dennoch ungern (mit Widerstand ihrer Neigung) zu thun, als worin der Zwang eigentlich besteht*). — Da aber der Mensch doch ein freies (moralisches) Wesen ist, so kann der Pflichtbcgriff keinen anderen, als den Sclbstzwang (durch die Vorstellung des Gesetzes allein) enthalten, wenn es auf die innere Willensbestimmung (die Triebfeder) angesehen ist, denn dadurch allein wird es möglich, jene Nöthigung (selbst, wenn sie eine äußere wäre,) mit der Freiheit der Willkühr zu vereinigen, wobei aber alsdann der Pflichtbegriff ein ethischer sein wird. Die Antriebe der Natur enthalten also Hindernisse der Pflichtvollzichung im Gemüth des Menschen, und, zum Theil mächtig, widerstrebende Kräfte, die also zu bekämpfen, und durch die Vernunft, nicht erst künftig, sondern gleich jetzt (zugleich mit dem Gedanken) zu besiegen er sich vermögend urtheilen muß: nämlich das zu können, was das Gesetz unbedingt befiehlt, daß er thun soll. Nun ist das Vermögen und der überlegte Vorsatz einem starken, aber ungerechten Gegner Widerstand zu thun, die Tapferkeit tkortituüo) und in Ansehung des Gegners der sittlichen Gesinnung in uns, Tugend (virtus, kortitullo morslis). Also ist die allgemeine Pflichtenlehre in dem Theil, der nicht die äußere Freiheit, sondern die innere unter Gesetze bringt, eine Tugendlehre. *) Der Mensch aber findet sich doch als moralisches Wesen zugleich, wenn er sich objectiv, wozu er durch seine reine praktische Vernunft bestimmt ist (nach der Menschheit in seiner eigenen Person), betrachtet, heilig genug, um das innere Gesetz ungern zu übertreten; denn cs gibt keinen so verruchten Mensche», der bei dieser Ucbertretung in sich nicht einen Widerstand fühlte, und eine Verabscheuung seiner selbst, bei der er sich selbst Zwang anthun muß. — Das Phänomen nun: daß der Mensch ans diesem Scheidewege, (wo die schöne Fabel den Hercules, zwischen Tugend und Wollust hinstellt,) mehr Hang zeigt, der Neigung, als dem Gesetz Gehör zu gebe», zu erkläre» ist unmöglich; weil wir, was geschieht, nur erklären können, indem wir es von einer Ursache »ach Gesetzen der Natur ableitcn; wobei wir aber die Willkühr nicht als frei denken würden. — Dieser wechselseitig entgegengesetzte Selbstzwaug aber, und die Unvermeidlichkeit desselben gibt doch die unbegreifliche Eigenschaft der Freiheit selbst zu erkennen. Die Rcchtslchre hatte es blos mit der formalen Bedingung der äußeren Freiheit (durch die Zusammenstimmung mit sich selbst, wenn ihre Maxime zum allgemeinen Gesetz gemacht wurde,) d. i. mit dem Recht zu thun. Die Ethik dagegen gibt noch eine Materie (einen Gegenstand der freien Willkühr), einen Zweck der reinen Vernunft, der zugleich als objectiv-nothwcndiger Zweck, d. i. für den Menschen als Pflicht vorgestcllt wird, an die Hand.— Denn da die sinnlichen Neigungen zu Zwecken (als der Materie der Willkühr) verleiten, die der Pflicht zuwider sein können, so kann die gesetzgebende Vernunft ihrem Einfluß nicht anders wehren, als wiederum durch einen entgegengesetzten moralischen Zweck, der also von der Neigung unabhängig rr priori gegeben sein muß. Zweck ist ein Gegenstand der Willkühr (eines vernünftigen Wesens), durch dessen Vorstellung diese zu einer Handlung, diesen Gegenstand hervorzubringen, bestimmt wird. — Nun kann ich zwar zu Handlungen, die als Mittel auf einen Zweck gerichtet sind, nie aber einen Zweck zu haben von Anderen gezwungen werden, sondern ich kann nur'selbst mir etwas zum Zweck machen. — Wenn ich aber auch verbunden bin, mir irgend etwas, was in den Begriffen der praktischen Vernunft liegt, zum Zwecke zu machen, mithin, außer dem formalen Bestimmungsgrunde der Willkühr, (wie das Recht dergleichen enthält,) noch einen materialen, einen Zweck zu haben, der dem Zweck aus sinnlichen Antrieben entgegengesetzt werden könne; so gibt dieses den Begriff von einem Zweck, der an sich selbst Pflicht ist; die Lehre desselben aber kann nicht zu der des Rechts, sondern muß zur Ethik gehören, als welche allein den Selbstzwang nach moralischen Gesetzen in ihrem Be» griffe mit sich führt. Aus diesem Grunde kann die Ethik auch als das System der Zwecke der reinen praktischen Vernunft desinirt werden. — Zweck und Zwangspflicht ff) unterscheiden die zwei Abthci'lungen der allgemeinen Sittenlehre. Daß die Ethik Pflichten enthalte, zu deren Beobachtung man von Anderen nicht (physisch) gezwungen werden kann, ist blos die Folge daraus, daß sie eine Lehre der Zwecke ist, weil ein Zwang, dergleichen zu haben oder sich vorzusetzen, sich selbst widerspricht. Daß aber die Ethik eine Tugendlehre (lloetrina okkciorum virtntis) sei, folgt aus der obigen Erklärung der Tugend, verglichen mit der Verpflichtung, deren Eigenthümlichkeit so eben gezeigt worden. — Es gibt nämlich keine andere Bestimmung der Willkühr, die durch ihren Begriff schon dazu geeignet^wäre, von der Willkühr Anderer selbst physisch nicht gezwungen werden zu können, als nur die zu einem Zwecke. Ein Anderer kann mich zwar zwingen, etwas zu thun, was nicht mein Zweck, (sondern nur Mittel zum Zweck eines Anderen) ist, aber nicht dazu, daß ich es mir zum Zweck mache, und doch kann ich keinen Zweck haben, ohne ihn mir zu machen. Das Letztere wäre ein Widerspruch mit sich selbst; ein Act der Freiheit, der doch zugleich nicht frei wäre.— Aber sich selbst einen Zweck zu setzen, der zugleich Pflicht ist, ist kein Widerspruch; weil ich da mich selbst zwinge, welches mit der Freiheit gar wohl zusammen besteht*). — Wie ist aber ein solcher Zweck möglich? das ist jetzt die Frage. Denn die Möglichkeit des Begriffs von einer Sache, (daß er sich nicht widerspricht,) ist noch nicht hinreichend dazu, um die Möglichkeit der Sache selbst, (die objective Realität des Begriffs) anzunehmen. *) Je weniger der Mensch physisch, je mehr er dagegen moralisch (durch die blose Vorstellung der Pflicht) kann gezwungen werden, desto freier ist er. — Der, so z. B. von genugsam fester Entschließung und starker Seele ist, eine Lustbarkeit, die er sich vorgenommen hat, nicht aufzugeben, man mag ihm noch so viel Schaden vorstellen, den er sich dadurch zuzieht, aber > auf die Vorstellung, daß er hiebei eine Amtspflicht verabsäume, oder einen kranken Water vernachlässige, von seinem Vorsatz unbedenklich, obzwar sehr ungern absteht, beweist eben damit seine Freiheit im höchsten Grade, daß er der Stimme der Pflicht nicht widerstehen kann. 2«« Tugendlehre. u. Erörterung des Begriffs von einem Zwecke, der zugleich Pflicht ist. Man kann sich das Werhältniß des Zwecks zur Pflicht auf zweierlei Art denken: entweder, von dem Zwecke ausgehend, die Maxime der pflichtmäßigcn Handlungen, oder umgekehrt, von dieser anhebend, den Zweck ausfindig zu machen, der zugleich Pflicht ist. — Die Rechrsleh re geht auf dem ersten Wege. Es wird Jedermanns freier Willkühr überlassen, welchen Zweck er sich für seine Handlung setzen wolle. Die Maxime derselben aber ist s priori bestimmt: daß nämlich die Freiheit des Handelnden mit jedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen könne. Die Ethik aber nimmt einen entgegengesetzten Weg. Sie kann nicht von den Zwecken ausgchen, die der Mensch sich setzen mag, und darnach über seine zu nehmenden Maximen d. i. über seine Pflicht verfügen; denn das wären empirische Gründe der Maximen, die keinen Pflichtbegriff abgeben; indem dieser, das kate- - gorische Sollen, in der reinen Vernunft allein seine Wurzel hat; wie denn auch, wenn die. Maximen nach jenen Zwecken, (welche alle selbstsüchtig sind,) genommen werden sollten, vom Pflichlbegriff eigentlich gar nicht die Rede sein könnte. — Also wird in der Ethik der-Pflichtbe griff auf Zwecke leiten und die Maximen, in Ansehung der Zwecke, die wir uns setzen sollen, nach moralischen Grundsätzen begründen müssen. Dahin gestellt: was denn das für ein Zweck sei, der an sich selbst Pflicht ist, und wie ein solcher möglich sei, ist hier nur noch zu zeigen nöthig, daß und warum eine Pflicht dieser Art den Namen einer Tugend Pflicht führe. Aller Pflicht correspondirt ein Recht, als Befugniß (kiicul- tss inorslis xenerstim) betrachtet, aber nicht allen Pflichten cor- respondiren Rechte eines Anderen (kacuitas >riäiea), Jemand zu i ' ^ - ^ z^ Äze. tzi ^ 2mi a ^ Äl iß ^ PLW-Il E Mm k ;A §<5 S '"üisih j>ch schei :» t. ( ÜA ^'itx TrLÜ l« a> ^'n, t«l !k! , Ä L^r-' aZ«^t«- ,,reeiMs I- xirt iak^ s, »,.°^ Einleitung. 207 zwingen, sondern nur den besonders sogenannten Rechtspflichten. — Eben so correspondirt aller ethischen Verbindlichkeit der Tugcndbegriff, aber nicht alle ethische Pflichten sind darum Tugendpflichten. Diejenigen nämlich sind es nicht, welche nicht sowohl einen gewissen Zweck (Materie, Object der Willkühr), als blos das Förmliche der sittlichen Willensbestimmung, (z. B. daß die pflichtmäßige Handlung auch aus Pflicht geschehen müsse,) betreffen. Nur ein Zweck, der zugleich Pflicht ist, kann Tugend- pflicht genannt werden. Daher gibt es mehrere der letzteren (auch verschiedene Tugenden); dagegen von der ersteren nur eine, aber für alle Handlungen gültige Pflicht, (nur eine -s) tugendhafte Gesinnung) gedacht wird. Die Tugendpflicht ist von der Rechtspflicht wesentlich darin unterschieden: daß zu dieser ein äußerer Zwang moralisch-möglich ist, jene aber auf dem freien Selbstzwange allein beruht. — Für endliche, heilige Wesen, (die zur Verletzung der Pflicht gar nicht einmal versucht werden können,) gibt es keine Tugendlehre, sondern blos Sittenlchre, welche letztere eine Autonomie der praktischen Vernunft ist, indessen daß die erste zugleich eine Autokratie derselben d. i. ein, wenngleich nicht unmittelbar wahrgenommenes, doch aus dem sittlichen kategorischen Imperativ richtig geschlossenes Bewußtsein des Vermögens enthält, über seine dem Gesetz wider- spänstigen Neigungen Meister zu werden; so daß die menschliche Moralität in ihrer höchsten Stufe doch nichts mehr, als Tugend sein kann; selbst wenn sie ganz rein, (vom Einflüsse einer, der Pflicht fremdartigen Triebfeder völlig frei) wäre, da sie dann gemeiniglich als ein Ideal, (dem man stets sich annähern müsse,) unter dem Namen des Weisen dichterisch personisicirt wird. Tugend ist aber auch nicht blos als Fertigkeit und, (wie die Preisschrift des Hofpred. Cochius sich ausdrückt,) für eine lange, durch Uebung erworbene Gewohnheit moralisch-guter Handlungen zu erklären und zu würdigen. Denn wenn diese nicht eine ck) Die Worte: „nur eine" fehlen in der 1. Auog. 208 T u g e n d l e h r e. Wirkung überlegter, fester und immer mehr geläuterter Grundsätze ist, so ist sie, wie ein jeder andere Mechanismus aus technisch-praktischer Vernunft, weder auf alle Fälle gerüstet, noch vor der Veränderung, die neue Anlockungen bewirken können, hinreichend gesichert. Anmerkung. Der Tugend — -r- a ist die negative Untugend (moralische Schwäche) — 0 als logisches Gegentheil (oontrs- ilietorie opposituin), das Laster aber — —er als Widerspiel (contrario «. realiter oppositum) entgegengesetzt, und es ist eine, nicht blos unnöthige, sondern auch anstößige Frage: ob zu großen Verbrechen nicht etwa mehr Stärke der Seele, als selbst zu großen Tugenden gehöret Denn unter Stärke der Seele verstehen wir die Stärke des Vorsatzes eines Menschen, als mit Freiheit begabten Wesens, mithin sofern er seiner selbst mächtig (bei Sinnen) ist, also im gesunden Zustande der Seele sich befindet. Große Verbrechen aber sind Paroxysmen, deren Anblick den an der Seele gesunden Menschen schaudern macht. Die Frage würde also etwa dahin nuslaufen: ob ein ' Mensch im Anfall einer Raserei mehr physische Starke haben könne, als wenn er bei Sinnen ist? welches man einräumen kann, ohne ihm darum mehr Seelenstärke deizulegen, wenn man unter Seele das Lebensprincip des Menschen im freien Gebrauch seiner Kräfte versteht. Denn weil jene blos in der Macht der die Vernunft schwächenden Neigungen ihren Grund haben, welches keine Seelenstärke beweiset, so würde diese Frage mit der ziemlich auf einerlei hinauslaufen: ob ein Mensch im Ansall einer Krankheit mehr Starke, als im gesunden Zustande beweisen könne? welche geradezu verneinend beantwortet werden kann, weil der Mangel der Gesundheit, die im Gleichgewicht aller körperlichen Kräfte des Mensch n besteht, eine Schwächung im System dieser Kräfte ist, nach welchem man allein die absolute Gesundheit beurtheilen kann. Einleitung. 309 k l»,. ^ ilP, »!,) ,z Ä ,^' -"»! k! fl "«nMu« ^ e» A^k, «sni n i'M sliil .'<« !k 'n'tn l mÄn: ä Ä :«j -:, !» llü^a, riu t , i, Är»8tL ^ i, tn N:'- Siri Sa-! !v r:, ti>'' »v,-'j°'^ IL rciia!^' 7,-,Ä xtripi^' m. Von dein Grunde, sich einen Zweck, der zugleich Pflicht ist, zu denken. Zweck ist ein G egen stand der freien Willkühr, dessen Vorstellung diese zu einer Handlung bestimmt, wodurch jener hervorgebracht wird. Eine jede Handlung hat also ihren Zweck, und da Niemand einen Zweck haben kann, ohne sich den Gegenstand seiner Willkühr selbst zum Zweck zu machen, so ist es ein Act der Freiheit des handelnden Subjecls, nicht eine Wirkung der Natur, irgend einen Zweck der Handlungen zu haben. Weil aber dieser Act, der einen Zweck bestimmt, ein praktisches Princip ist, welches nicht die Mittel (mithin nicht bedingt), sondern den Zweck selbst (folglich unbedingt) gebietet, so ist es ein kategorischer Imperativ der reinen praktischen Vernunft, mithin ein solcher, der einen Pflichtbegriff mit dem eines Zweckes überhaupt verbindet. Es muß nun einen solchen Zweck und einen ihm correspon- direnden kategorischen Imperativ geben. Denn da es freie Handlungen gibt, so muß es auch Zwecke geben, auf welche, als Object, jene gerichtet sind. Unter diesen Zwecken muß es aber auch einige geben, die zugleich (d. i. ihrem Begriffe nach) Pflichten sind. — Denn gäbe es keine dergleichen, so würden, weil doch keine Handlung zwecklos sein kann, alle Zwecke für die praktische Vernunft immer nur als Mittel zu anderen Zwecken gelten, und ein kategorischer Imperativ wäre unmöglich; welches alle Sitten- lchre aufhebt. Hier ist also nicht von Zwecken, die der Mensch sich nach sinnlichen Antrieben seiner Natur macht, sondern von Gegenständen der freien Willkühr unter ihren Gesetzen die Rede, welche er sich zum Zweck machen soll. Man kann jene die technische (subjective), eigentlich pragmatische, die Regel der Klugheit in der Wahl seiner Zwecke enthaltende; diese aber muß man die moralische (objektive) Zwccklehre nennen, welche Unterscheidung hier doch über- Kant s. W. v. 14 210 Tugendlehre. flüssig ist, weil die Sittenlehre sich schon durch ihren Begriff von der Naturlchre (hier der Anthropologie) deutlich absondert, als welche letztere auf empirischen Principien beruht, dagegen die moralische Zwccklehre, die von Pflichten handelt, auf » priori in der reinen praktischen Vernunft gegebenen Principien beruht. IV. Welche sind die Zwecke, die zugleich Pflichten sind? Sie sind: eigene Vollkommenheit, — fremde Glückseligkeit. Man kann diese nicht gegen einander Umtauschen und eigene Glückseligkeit einerseits, mit fremder Vollkommenheit andererseits zu Zwecken machen, die an sich selbst Pflichten derselben Person wären. Denn eigene Glückseligkeit ist ein Zweck, den zwar alle Menschen (vermöge des Antriebes ihrer Natur) haben, nie aber kann dieser Zweck als Pflicht angesehen werden, ohne sich selbst zu widersprechen. Was ein Jeder unvermeidlich schon von selbst will, das gehört nicht unter den Begriff von Pflicht; denn diese ist eine Nöthigung zu einem ungern genommenen Zweck. Es widerspricht sich also, zu sagen: man sei verpflichtet, seine eigene Glückseligkeit mit allen Kräften zu befördern. Ebenso ist cs ein Widerspruch: eines Anderen Vollkommenheit mir zum Zweck zu machen und mich zu deren Beförderung für verpflichtet zu halten. Denn darin besteht eben die Vollkommen- hcit eines anderen Menschen, als einer Person, daß er selbst vermögend ist, sich seinen Zweck nach seinen eigenen Begriffen von Pflicht zu setzen, und cs widerspricht sich, zu fordern (mir zur Pflicht zu machen), daß ich etwas thun soll, was kein Anderer, als er selbst thun kann. Einlei'tu ng. l. ^ '"°>te G,jj dc ^ti!» wi r5 ten jir« L Äa, nie ck r« si» M ^ ^ tU M Äl' 7.z«r. K-- j!ii, i-2! cr «> LslÜk-'' ^L«Il!k-- - ki:ü« l^' Z1I V. Erläuterung dieser zwei Begriffe. ä. Eigene Vollkommenheit. Das Wort Vollkommenheit ist mancher Mißdeutung ausgesetzt. Es wird bisweilen als ein zur Transscendcntalphilosophie gehörender Begriff der Allheit des Mannigfaltigen, was zusammengenommen ein Ding ausmacht, — dann aber auch, als zur Teleologie gehörend, so verstanden, daß es die Zusammenstimmung der Beschaffenheiten eines Dinges zu einem Zwecke bedeutet. Man könnte die Vollkommenheit in der ersteren Bedeutung die quantitative (materiale), in der zweiten die qualitative (formale) Vollkommenheit nennen. Jene kann nur eine sein, (denn das All des einem Dinge Zugehörigen ist Eins.) Von dieser aber kann es in einem Dinge mehrere geben; und von der letzteren wird hier auch eigentlich gehandelt. Wenn von der dem Menschen überhaupt (eigentlich der Menschheit) zugehörigen Vollkommenheit gesagt wird: daß, sie sich zum Zweck zu machen, an sich selbst Pflicht sei, so muß sie in demjenigen gesetzt werden, was Wirkung von seiner That sein kann, nicht was blos Geschenk ist, das er der Natur verdanken muß; denn sonst wäre sie nicht Pflicht. Sie kann also nichts Anderes sein, als Cultur seines Vermögens (oder der Naturanlage), in welchem der Verstand, als Vermögen der Begriffe, mithin auch deren, die auf Pflicht gehen, das oberste ist, zugleich aber auch seines Willens (sittlicher Denkungsart), aller Pflicht überhaupt ein Gnüge zu thun. 1) Es ist ihm Pflicht: sich aus der Rohig- keit seiner Natur, aus der Thierheit (quosä setum) immer mehr zur Menschheit, durch die er allein fähig ist, sich Zwecke zu setzen, rmporzuarbeiten; seine Unwissenheit durch Belehrung zu ergänzen Md seine Jrrthümer zu verbessern, und dieses ist ihm nicht blos 14 * 212 Tugendlehre. die technisch-praktische Vernunft zu seinen anderweitigen Absichten er Kunst) anräthig, sondern die moralisch-praktische gebietet cs ihm schlechthin, und macht diesen Zweck ihm zur Pflicht, um der Menschheit, die in ihm wohnt, würdig zu sein. 2) Die Cul- tur seines Willens bis zur reinsten Tugcndgesinnung, da nämlich das Gesetz zugleich die Triebfeder seiner pflichtmäßigen Handlungen wird, zu erheben und ihm aus Pflicht zu gehorchen, welches innere moralisch-praktische Vollkommenheit ist; die, weil sie ein Gefühl der Wirkung ist, welche der in ihm selbst gesetzgebende Wille auf das Vermögen ausübt darnach zu handeln, der moralische Sinn heißt, gleichsam ein besonderer Sinn (sensus moralis), der zwar freilich oft schwärmerisch, als ob er (gleich dem Genius des Sokrates) vor der Vernunft vorhergehe, oder auch ihr Urtheil gar entbehren könne, mißbraucht wird, doch aber eine sittliche Vollkommenheit ist, jeden besonderen Zweck, der zugleich Pflicht ist, sich zu dem seinigen ch) zu machen. L. Fremde Glückseligkeit. Glückseligkeit, d. i. Zufriedenheit mit seinem Zustande, sofern man der Fortdauer derselben gewiß ist, sich zu wünschen und zu suchen, ist der menschlichen Natur unvermeidlich; eben darum aber auch nicht ein Zweck, der zugleich Pflicht ist. — Da Einige noch einen Unterschied zwischen einer moralischen und physischen Glückseligkeit machen, (deren erstere in der Zufriedenheit mit seiner Person und ihrem eigenen sittlichen Verhalten, also mit dem, was man thut, die andere mit dem, was die Natur beschert, mithin was man als fremde Gabe genießt, bestehe:) so muß man bemerken, daß, ohne den Mißbrauch des Worts hier zu rügen, (der schon einen Widerspruch in sich enthält,) die erste Art zu empfinden allein zum vorigen Titel, nämlich dem der Vollkommenheit gehöre. — Denn ck) 1. AuLg.: „zum Gegenstände" 1 Einleitung. 213 ito, l kn. -°Ä^ "il !>< ein ^ W. ^»lischt Zj, °«n!u>. lkrzEe -- ib l ^ üülitiLL > M K, jlih> Mi,«k fl SÄ!» e ita tL 2 .' - !- KÄ- Litk^^ sixii oir ,. aii lL Ml -Li°- ----- ^ der, welcher sich im blosen Bewußtsein seiner Rechtschaffenheit glücklich suhlen soll, besitzt schon diejenige Vollkommenheit, die im vorigen Titel sür denjenigen Zweck erklärt war, der zugleich Pflicht ist. Wenn es also auf Glückseligkeit ankommt, worauf, als meinen Zweck, hinzüwirken es Pflicht sein soll, so muß es die Glückseligkeit anderer Menschen sein, deren (erlaubten) Zweck ich hie- mit auch zu dem meinigen mache. Was diese zu ihrer Glückseligkeit zählen mögen, bleibt ihnen selbst zu beurlheilcn überlassen; nur daß mir auch zusteht, Manches zu weigern, was sie dazu rechnen, was ich aber nicht dafür halte, wenn sie sonst kein Recht haben, es als das Ihrige von mir zu fordern. Jenem Zweck aber eine vorgebliche Verbindl ichkeit entgegen zu setzen, meine eigene (physische) Glückseligkeit auch besorgen zu müssen, und so diesen meinen natürlichen und blos subjektiven Zweck zur Pflicht (objektiven Zweck) machen, ist ein scheinbarer, mehrmals gebrauchter Einwurf gegen die obige Eintheilung der Pflichten (»io. IV.) und bedarf einer Zurechtweisung, Widerwärtigkeiten, Schmerz und Mangel sind große Versuchungen zu Uebertretung seiner Pflicht, Wohlhabenheit, Stärke, Gesundheit und Wohlfahrt überhaupt, die jenem Einflüsse entgegen stehen, können also auch, wie es scheint, als Zwecke angesehen werden, die zugleich Pflicht sind; nämlich seine eigene Glückseligkeit zu befördern, und sie nicht blos auf fremde zu richten. —Aber alsdcnn ist diese nicht der Zweck, sondern die Sittlichkeit des Subjekts ist es, von welchem die Hindernisse wegzuräumen, es blos das erlaubte Mittel ist; da Niemand anders ein Recht hat,»von mir Aufopferung meiner nicht unmoralischen Zwecke zu fordern. Wohlhabenheit für sich selbst zu suchen, ist direct nicht Pflicht; aber indirekt kann es eine solche wohl sein; nämlich Armuth, als eine große Versuchung zu Lastern, abzuwehren. Alsdann aber ist es nicht meine Glückseligkeit, sondern meine Sittlichkeit, deren Integrität zu erhalten mein Zweck und zugleich meine Pflicht ist. 214 Tugendlehre. - VI. Die Ethik gibt nicht Gesetze für die Handlungen, (denn das thnt die Rechtslehre,) sondern nur für die Maximen der Handlungen. Der Pflichtbegriff steht unmittelbar in Beziehung auf ein Gesetz, (wenn ich gleich noch von allem Zweck, als der Materie desselben, abstrahire;) wie denn das formale Princip der Pflicht im kategorischen Imperativ: „handle so, daß die Maxime deiner Handlung ein allgemeines Gesetz werden könne", es schon anzeigt; nur daß in der Ethik dieses als das Gesetz deines eigenen Willens gedacht wird, nicht des Willens überhaupt, der auch der Wille Anderer sein könnte; wo es alsdcnn eine Rechtspflicht, abge- - ben würde, die nicht in das Feld der Ethik gehört. — Die Maximen werden hier als solche subjective Grundsätze angesehen, die sich zu einer allgemeinen Gesetzgebung blos quali ficiren; welches nur ? ein negatives Princip (einem Gesetz überhaupt nicht zu widerstreiten) : ist. — Wie kann es aber dann noch ein Gesetz für die Maxime , der Handlungen geben? ! Der Begriff eines Zwecks, der zugleich Pflicht ist, welcher i der Ethik eigenthümlich zugehört, ist es allein, der ein Gesetz für l die Maximen der Handlungen begründet, indem der subjective Zweck, > (den Jedermann hat,) dem objektiven, (den sich Jedermann dazu ! machen soll,) untergeordnet wird. Der Imperativ: „du sollst dir Dieses oder Jenes (z. B. die Glückseligkeit Anderer) zum Zweck machen", geht auf die Materie der Willkühr (ein Object). Da > nun keine freie Handlung möglich ist, ohne daß der Handelnde hie- l bei zugleich einen Zweck (als Materie der Willkühr) beabsichtigte, so ^ muß, wenn es einen Zweck gibt, der zugleich Pflicht ist, die Maxime der Handlungen, als Mittel zu Zwecken, nur die Bedin- ! gung der Qualisication zu einer möglichen allgemeinen Gesetzgebung enthalten; wogegen der Zweck, der zugleich Pflicht ist, cs zu einem Gesetz machen kann, eine solche Maxime zu haben, indessen daß j Einleitung. 215 D. ch kr Wh kiner h- ^ 'chm Mjki; NM W Ujhtz >« ^chiWi L ->rl. - Z- k-M, tiic liiui; »HS L l^MnMc (i- '.7 di Ar ,4 ?Äni>L in, ta li» U' , t-l sedi«^ > sich ixUtNk^ st"" MN! ss' 4 t »s!it^ rLi> ^ --^ ' ..- ß^' p> für die Maxime selbst die blose Möglichkeit, zu einer allgemeinen Gesetzgebung zusammenzustimmen, schon genug ist. Denn Maximen der Handlungen können willkührlich sein, und stehen nur unter der einschränkenden Bedingung der Habilität zu einer allgemeinen Gesetzgebung, als formalem Princip der Handlungen. Ein Gesetz aber hebt das Willkührliche der Handlungen auf, und ist darin von aller Anpreisung, (da blos die schicklichsten Mittel zu einem Zwecke zu wissen verlangt werden,) unterschieden. VLI. Die ethischen Pflichten sind von weiter, dagegen die Rechtspflichten von enger Verbindlichkeit. Dieser Satz ist eine Folge aus dem vorigen; denn wenn das Gesetz nur die Maxime der Handlungen, nicht die Handlungen selbst gebieten kann, so ists ein Zeichen, daß es der Befolgung (Observanz) einen Spielraum (latiunlo) für die freie Willkühr überlasse d. i. nicht bestimmt angeben könne, wie und wieviel durch die Handlung zu dem Zweck, der zugleich Pflicht ist, gewirkt werden solle. — Es wird aber unter einer weiten Pflicht nicht eine Erlaubniß zu Ausnahmen von der Maxime der Handlungen, sondern nur die der Einschränkung einer Pflichtmaxime durch die andere, (z. B. die allgemeine Nächstenliebe durch die Elternliebe,) verstanden, wodurch in. derThat das Feld für die Tugendpraxis erweitert wird. — Je weiter die Pflicht, je unvollkommener also die Verbindlich keit des Menschen zur Handlung ist, je. näher ec gleichwohl die Maxime der Observanz derselben (in seiner Gesinnung) der engen Pflicht (des Rechts) bringt, desto vollkommener ist seine Tugend- Handlung. Die unvollkommenen Pflichten sind also allein Tugendpflichten. Die Erfüllung derselben ist Verdienst (»ivritnia) —; ihre Ucbertretung aber ist nicht sofort Verschuldung (tlameritnin, — — a, sondern blos moralischer Unwcrth—o,> außer wenn es 2l« Tugendlehre. dem Subjcct Grundsatz wäre, sich jenen Pflichten nicht zu fügen. Die Stärke des Versatzes im ersteren heißt eigentlich allein Tugend (virtus), die Schwäche in der zweiten nicht sowohl Laster (ritium), als vielmehr blos Untugend, Mangel an moralischer Stärke (äe- keetus moralis). (Wie das Wort Lugend von taugen herkömmt, so bedeutet Untugend der Etymologie nach soviel als zu nichts taugen-j-).) Eine jede pflichtwidrige Handlung heißt Uebertrctung (peeLstum). Die vorsätzliche Uebertrctung aber, die zum Grundsatz geworden ist, macht eigentlich das aus, was man Laster (vitium) nennt. Obzwar die Angemessenheit der Handlungen zum Rechte (ein rechtlicher Mensch zu sein) nichts Verdienstliches ist, so ist doch die der Maxime solcher Handlungen, als Pflichten, d. i, die Achtung fürs Recht verdienstlich. Denn der Mensch macht sich dadurch das Recht der Menschheit, oder auch der Menschen, zum Zweck, und erweitert dadurch seinen Pflichtbegriff über den der Schuldigkeit (okkcnun llediti); weil ein Anderer aus seinem Rechte wohl Handlungen nach dem Gesetz, aber nicht, daß dieses auch zugleich die Triebfeder zu denselben enthalte, von mir fordern kann. Ebendieselbe Bewandniß hat es auch mit dem allgemeinen ethischen Gebote: '„handle pflichtmaßig, aus Pflicht." Diese Gesinnung in sich zu gründen und zu beleben ist, sowie die vorige, verdienstlich; weil sie über das Pflichtgesetz der Handlungen hinausgeht, und bas Gesetz, an sich, zugleich zur Triebfeder macht. Aber eben darum müssen auch diese Pflichten zur weiten Verbindlichkeit gezählt werden, in Ansehung deren ein subjektives Prin- cip ihrer ethischen Belohnung, und zwar, um sie dem Begriffe einer engen Verbindlichkeit so nahe, als möglich zu bringen, der Empfänglichkeit derselben nach dem Tugendgesetze, Statt findet, nämlich einer moralischen Lust, die über die blose Zufriedenheit mit sich selbst, (dre blos negativ sein kann,) hinausgeht, und von der man rühmt, daß die Tugend in diesem Bewußtsein ihr eigener Lohn sei. -h) 1. Ausg.: „(Wie das Wort Tugend von taugen, so stammt Untugend von zu nichts taugen.)" ^Einleitung. 217 ^>r«s. ^>!l, 'l >L Uei ttik„. ' Necfte ^ ^ >ß lech ^ ''^cht««k tlh lK»-- ^ü>, zim ZA,- la W §»,^ !r'6 «tz ztzkic Ä!7l!M, ^7'7> lÄiN? ÄN»qi!i n:i, rntirik: lILlllil, Ü. lKi-M 'l! la »7 ^ > -s^' . iL .jj.!. kF" Wenn dieses Verdienst ein Verdienst des Menschen um andere Menschen ist, ihren natürlichen und von allen Menschen dafür anerkannten Zweck zu befördern, (ihre Glückseligkeit zu der seinigen zu machen,) so könnte man dies das süße Verdienst nennen, dessen Bewußtsein einen moralischen Genuß verschafft, in welchem Menschen durch Mitfreude zu schwelgen geneigt sind; indessen daß das sauere Verdienst, anderer Menschen wahres Wohl, auch wenn sie es für ein solches nicht erkennten, (an Unerkenntlichen, Undankbaren) doch zu befördern, eine solche Rückwirkung gemeiniglich nicht hat, sondern nur Zufriedenheit mit sich selbst bewirkt, obzwar cs im letzten Falle noch größer sein würde. vm. Exposition der Tugendpslichten, als weiter Pflichten. 1. Eigene Vollkommenheit als Zweck, der zugleich Pflicht ist. a) Physischer d. i. Cultur aller Vermögen überhaupt, zu Beförderung der durch die Vernunft vorgelegten Zwecke. Daß dieses Pflicht, mithin an sich selbst Zweck sei, und jener Bearbeitung, auch ohne Rücksicht auf den Vortheil, den sie uns gewährt, nicht ein bedingter (pragmatischer), sondern unbedingter (moralischer) Imperativ zum Grunde liege, ist hieraus zu ersehen. Das Vermögen, sich überhaupt irgend einen Zweck zu setzen, ist das Charakteristische der Menschheit (zum Unterschiede von der Thicrheit). Mit dem Zwecke der Menschheit in unserer eigenen Person ist also auch der Vernunftwille, mithin die Pflicht verbunden, sich um die Menschheit durch Cultur überhaupt verdient zu machen, sich das Vermögen zu Ausführung allerlei möglicher Zwecke, sofern dieses in dem Menschen selbst anzutreffen ist, zu verschaffen oder es zu fördern, d. i, eine Pflicht zur Cultur der rohen Anlagen seiner Natur, als wodurch das Thier sich allererst zum Menschen erhebt: mithin Pflicht an sich selbst. Allein diese Pflicht ist blos ethisch, d. i. von weiter Verbindlichkeit. Wie weit man in Bearbeitung (Erweiterung oder Be- S18 T u g e n d l e h r e. richtigung seines Verstandcsvermögens d. i. in Kenntnissen oder in Kunstfähigkeit) gehen solle, schreibt kein Vernunftprincip bestimmt vor; auch macht die Verschiedenheit der Lagen, worein Menschen kommen können, die Wahl der Art der Beschäftigung, dazu er sein Talent anbauen soll, sehr willkührlich. — Es ist also hier kein Gesetz der Vernunft für die Handlungen, sondern blos für die Maxime der Handlungen, welche so lautet: „baue deine Gemüths- und Leibeskräfte zur Tauglichkeit für alle Zwecke an, die dir aufstoßen können, ungewiß, welche davon einmal die deinigen werden könnten." d) Cultur der Moralität in uns. Die größte moralische Vollkommenheit des Menschen ist: seine Pflicht zu thun und zwar aus Pflicht, (daß das Gesetz nicht blos die Regel, sondern auch die Triebfeder der Handlungen sei.) — Nun scheint dieses zwar beim ersten Anblick eine enge Verbindlichkeit zu sein, und das Pflichtprincip zu jeder Handlung nicht blos die Legalität, sondern auch die Moralität, d. i. Gesinnung, mit der Pünktlichkeit und Strenge eines Gesetzes zu gebieten; aber in der That gebietet das Gesetz auch hier nur die Maxime der Handlung, nämlich den Grund der Verpflichtung nicht in den sinnlichen Antrieben (Vortheil oder Nachtheil), sondern ganz und gar im Gesetz zu suchen,—mithin nicht die Handlung selbst.-Denn es ist dem Menschen nicht möglich, so in die Tiefe seines eigenen Herzens einzuschauen, daß er jemals von der Reinigkeit seiner moralischen Absicht und der Lauterkeit seiner Gesinnung auch nur in einer Handlung völlig gewiß sein könnte; wenn er gleich über die Legalität derselben gar nicht zweifelhaft ist. Vielmals wird Schwäche, welche einem Menschen das Wagstück eines Verbrechens abrälh, von demselben für Tugend, (die den Begriff von Stärke gibt,) gehallcn, und wie Viele mögen ein langes schuldloses Leben geführt haben, die nur Glückliche sind, so vielen Versuchungen entgangen zu sein; wieviel reiner nwralischcr Gehalt bei jeder That in der Gesinnung gelegen habe, das bleibt ihnen selbst verborgen. Also ist auch diese Pflicht, den Werth seiner Handlungen nicht blos nach der Legalität, sondern auch der Moralität (Gesinnung) zu schätzen, nur von weiter Verbindlichkeit, das Gesetz gebietet nicht diese innere Handlung im menschlichen Gemüth selbst, sondern blos die Maxime der Handlung, darauf nach allem Vermögen auszugehen: daß zu allen pflichtmäßigen Handlungen der Gedanke der Pflicht für sich selbst hinreichende Triebfeder sei. 2. Fremde Glückseligkeit, als Zweck, der zugleich Pflicht ist. s) Physische Wohlfahrt. Das Wohlwollen kann unbegrenzt sein; denn es darf hiebei nichts gethan werden. Aber mit dem Wohlthun, vornehmlich wenn es nicht aus Zuneigung (Liebe) zu Anderen, sondern aus Pflicht, mit Aufopferung und Kränkung mancher Concupiscenz geschehen soll, geht es schwieriger zu. — Daß diese Wohlthätigkeit Pflicht sei, ergibt sich daraus: daß, weil unsere Selbstliebe von dem Bedürfniß, von Anderen auch geliebt zu werden (in Nothsällen von ihnen Hülfe zu erhalten), nicht getrennt werden kann, wir also uns zum Zweck für Andere machen, und diese Maxime niemals anders, als blos durch ihre Qualisication zu einem allgemeinen Gesetz, folglich durch einen Willen, Andere auch für uns zu Zwecken zu machen, verbinden kann, fremde Glückseligkeit ein Zweck sei, der zugleich Pflicht ist. Allein ich soll mit einem Theil meiner Wohlfahrt ein Opfer an Andere, ohne Hoffnung der Wiedervergeltung, machen, weil es Pflicht ist, und nun ist unmöglich, bestimmte Grenzen anzugeben, wieweit das gehen könne. Es kommt sehr darauf an, was für Jeden nach seiner Empsindungsart wahres Bedürfniß sein werde, welches zu bestimmen Jedem selbst überlassen bleiben muß. Denn mit Aufopferung seiner eigenen Glückseligkeit, seiner wahren Bedürfnisse, Anderer ihre zu befördern, würde eine an sich selbst widerstreitende Maxime sein, wenn man sie zum allgemeinen Gesetz machte. — Also ist diese Pflicht nur eine weite; sie hat einen Spielraum, mehr oder weniger hierin zu thun, ohne daß sich die Grenzen davon bestimmt angcben lassen. — Das Gesetz gilt nur für die Maximen, nicht für bestimmte Handlungen. 220 Tugendlehre. Ii) Moralisches Wohlsein Anderer («»Ins moral!») ge- .hört auch zu der Glückseligkeit Anderer, die zu befördern für uns Pflicht, aber nur negative Pflicht ist. Der Schmerz, den ein Mensch von Gewissensbissen fühlt, obzwar sein Ursprung moralisch ist, ist doch, der Wirkung nach, physisch, wie der Gram, die Furcht und jeder andere krankhafte- Zustand. Zu verhüten, daß jenen dieser innere Vorwurf nicht verdienter Weise treffe, ist nun zwar eben nicht meine Pflicht, sondern seine Sache; wohl aber nichts zu thun, was, nach der Natur des Menschen, Verleitung sein könnte zu dem, worüber ihn sein Gewissen . nachher peinigen kann, das heißt, ihm kein Skandal zu geben. — Aber es sind keine bestimmten Grenzen, innerhalb welcher sich diese Sorgfalt für die moralische Zufriedenheit Anderer halten ließe; daher ruht auf ihr nur eine weite Verbindlichkeit. IX. Was ist Tugendpflicht? Tugend ist die Stärke der Maxime des Menschen in Befolgung seiner Pflicht. — Alle Stärke wird nur durch Hindernisse erkannt, die sie überwältigen kann; bei der Tugend aber sind diese die Naturneigungen, welche mit dem sittlichen Vorsatz in Streit kommen können, und da der Mensch es selbst ist, der seinen Maximen diese Hindernisse in den Weg legt, so ist die Tugend nicht blos ein Selbstzwang, (denn da könnte eine Naturneigung die andere zu bezwingen trachten,) sondern auch ein Zwang nach einem Princip der inneren Freiheit, mithin durch die blose Vorstellung seiner Pflicht, nach dem formalen Gesetz derselben. Alle Pflichten enthalrcn einen Begriff der Nöthigung durch das Gesetz; und zwar enthalten die ethischen eine solche, wozu nur eine innere, die Rechtspflichten dagegen eine solche Nöthigung, wozu auch eine äußere Gesetzgebung möglich ist, In beiden liegt also der Begriff eines Zwanges, er mag nun Selbstzwang oder Zwang durch einen Anderen sein; da dann das moralische Vermögen des erstcren Tugend, und die aus einer solchen Gesinnung (der Achtung fürs Gesetz) entspringende Handlung Tugendhandlung (ethisch) genannt werden kann , obgleich das Gesetz eine Rechtspflicht aussagt. Denn es ist die Tugendlehre, welche gebietet, das Recht des Menschen heilig zu halten. Aber was zu thun Tugend ist, das ist darum noch nicht sofort Lugendpflicht. Jenes kann blos das Formale der Maximen betreffen, diese aber geht auf die Materie derselben, nämlich auf einen Zweck, der zugleich als Pflicht gedacht wird. — Da aber die ethische Verbindlichkeit zu Zwecken, deren es mehrere geben kann, nur eine weite ist; weil sie da blos ein Gesetz für die Maxime der Handlungen enthält, und der Zweck die Materie - (Object) der Willkühr ist, so gibt es viele, nach Verschiedenheit deS gesetzlichen Zwecks verschiedene Pflichten, welche Tugendpflichten (vkkoia lioneststi») genannt werden; eben darum, weil sie blos dem freien Selbstzwange, nicht dem Zwange anderer Menschen unterworfen sind, und den Zweck bestimmen, der zugleich Pflicht ist. Die Tugend, als die in der festen Gesinnung gegründete Ueber- civstimmung des Willens mit jeder Pflicht, ist, wie alles Formale, blos Eine und dieselbe. Aber in Ansehung des Zwecks der Handlungen, der zugleich Pflicht ist, d. i. desjenigen (des Materialen), was man sich zum Zwecke machen soll, kann es mehr Tugenden geben, und da die Verbindlichkeit zu der Maxime desselben Tugendpflicht heißt, so folgt, daß es auch der Tugendpflichten mehrere gebe ch). Das oberste Princip der Tugendlehre ist: handle nach einer Maxime der Zwecke, die zu haben für Jedermann ein allgemeines Gesetz sein kann. — Nach diesem Princip ist der Mensch sowohl sich selbst, als Anderen Zweck, und es ist nicht genug, daß er weder sich selbst, noch Andere blos als Mittel zu brauchen befugt ist, (dabei er doch gegen sie auch indifferent sein kann,) sondern den ch) i. Ausg.: „und die Verbindlichkeit zu der Maxime desselben heißt Lugendpflicht, deren es also viele gibt." 22Z Tugendlehre. Menschen überhaupt sich zum Zwecke zu machen, ist an sich selbst des Menschen Pflicht. Dieser Grundsatz der Tugendlehre verstattet, als ein kategorischer Imperativ, keinen Beweis, aber wohl eine Deduktion aus der reinen praktischen Vernunft. — Was im Verhältniß der Menschen, zu sich selbst und Anderen, Zweck sein kann, das ist Zweck vor der reinett praktischen Vernunft, denn sie ist ein Vermögen der Zwecke überhaupt; in Ansehung derselben indifferent zu sein, d. i. kein Interesse daran zu nehmen, ist also ein Widerspruch; weil sie alsdann auch nicht die Maximen zu Handlungen, (als welche letztere jederzeit einen Zweck enthalten,) bestimmen, mithin keine praktische Vernunft sein würde. Die reine Vernunft aber kann a priori keine Zwecke gebieten , als nur sofern sie solche zugleich als Pflicht ankündigt; welche Pflicht alsdann Lugendpflicht heißt. X Das oberste Princip der Rechtslehre war analytisch' das der Tugendlehre ist synthetisch. Daß der äußere Zwang, sofern dieser ein dem Hindernisse der, nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden, äußeren. Freiheit entgegengesetzter Widerstand (ein Hinderniß des Hindernisses derselben) ist, mit Zwecken überhaupt zusammen bestehen könne, ist nach dem Satze des Widerspruchs klar, und ich darf nicht über den Begriff der Freiheit hinausgehen, um ihn einzusehen; der Zweck, den ein Jeder hat, mag sein, welcher er wolle. — Also ist das oberste Rechtsprincip ein analytischer Satz. Dagegen geht das Princip der Tugendlehre über den Begriff der äußeren Freiheit hinaus, und verknüpft nach allgemeinen Gesetzen mit demselben noch einen Zweck, den es zur Pflicht macht. Dieses Princip ist also synthetisch. — Die Möglichkeit desselben ist in der Deduction (§. IX.) enthalten. Diese Erweiterung des Pflichtbegriffs über den der äußeren Freiheit und der Einschränkung derselben durch das blose Förmliche Einleitung. S3S letz ^ j" lein, t.: Ni,-. ' ^lche ' Misch, »s«ii -'- rk M :i?l. ilHillNls^- Ilj-. r^LMik ÄL r»c ^-:s'!§ l: lHiien!e"l> Uii :fl- ^enl lelz»e ,^ke>k- ihrer durchgängigen Zusammenstimmung, wo die innere Freiheit, statt des Zwanges von außen, das Vermögen des Selbstzwanges und zwar nicht vermittelst anderer Neigungen, sondern durch reine praktische Vernunft, (welche alle diese Vermittelung verschmäht,) ausgestellt wird, besteht darin und erhebt sich dadurch über die Rechtspflicht: daß durch sie Zwecke aufgestellt werden, von denen überhaupt das Recht abstrahirt. — Im moralischen Imperativ, und der nothwendigen Voraussetzung der Freiheit zum Behuf desselben, machen das Gesetz, das Vermögen (es zu erfüllen) und der die Maxime bestimmende Wille alle Elemente aus, welche den Begriff der Rechtspflicht bilden. Aber in demjenigen, welcher die Lugcndp flicht gebietet, kommt, noch über den Begriff eines Selbstzwanges, der eines Zweckes dazu, nicht den wir haben, sondern haben sollen, den also die reine praktische Vernunft in sich hat, deren höchster, unbedingter Zweck, (der aber doch immer noch Pflicht ist,) darin gesetzt wird: daß die Tugend ihr eigener Zweck und, bei dem Verdienst, das sie um den Menschen hat, auch ihr eigener Lohn sei. Wobei sie, als Ideal, so glänzt, daß sie nach menschlichem Augenmaaß die Heiligkeit selbst, die zur Übertretung nie versucht wird, zu verdunkeln scheint*); welches gleichwohl eine Täuschung ist, da, weil wir kein Maaß für den Grad einer Stärke, als die Größe der Hindernisse haben, die da haben überwunden werden können, (welche in uns die Neigungen sind,) wir die subjektiven Bedingungen der Schätzung einer Größe für die objective der Größe an sich selbst zu halten verleitet werden. Aber mit menschlichen Zwecken, die insgesammt ihre zu bekämpfenden Hindernisse haben, verglichen, hat cs seine Richtigkeit, daß der Werth der Tugend selbst, als ihres eigenen Zwecks, den *) So daß man zwei bekannte Verse von Haller also varüren könnte fl): Der Mensch mit seinen Mangeln Ist besser, als das Heer von willenlosen Engeln. fl) Die Worte: „So daß — könnte:" fehlen in der 1. Ausg. 224 Tug endlehre. Werth alles Nutzens und aller empirischen Zwecke und Vortheile weit überwiege, die sie zu ihrer Folge immerhin haben mag. Man kann auch gar wohl sagen: der Mensch sei zur Tugend (als einer moralischen Stärke) verbunden. Denn obgleich das Ver- . mögen (sseultsg) der Ueberwindung aller sinnlich entgegcnwirkenden Antriebe, seiner Freiheit halber, schlechthin vorausgesetzt werden kann und muß; so ist doch dieses Vermögen als Stärke (robur) etwas, was erworben werden muß, dadurch, daß die moralische Triebseder (die Vorstellung des Gesetzes) durch Betrachtung (eoutemxlstione) der Würde des reinen Vcrnunftgesetzes in uns, zugleich aber auch durch Uebung (exereitio) erhoben wird. XI. Das Schema der Tugendpflichten kann obigen Grundsätzen gemäß auf folgende Art verzeichnet werden: Das Materiale der Tugendpflicht. Innere Tugendpflicht. 1. 2. Eigener Zweck, der Zweck Anderer, des- mir zugleich Pflicht ist. sen Beförderung mir zugleich Pflicht ist. (Meine eigene Voll- (Die Glückseligkeit Anderer.) skommenheit.) 3. !Das Gesetz, welches ! zugleich Triebfeder ist- Worauf die Mora- lit ät 4. Der Zweck, der zw gleich Triebfeder ist. Worauf die Legalität. aller freien Willensbestimmung beruht» Aeußere Tugendpflicht. Das Formale der Tugendpflicht. Einleitung. 325 "S'sttzltz, ^rke^ tie llikLr ^ Kktrsch!. sl^ttzks Ä E rk, «ich. i>,'o Eiwich XII. Aesthttische Vorbegriffe der Empfänglichkeit deö Gemüths für Pffichtbcgriffe überhaupt. Es sind solche moralische Beschaffenheiten, die, wenn man sie picht besitzt, es auch keine Pflicht geben kann, sich in ihren Besitz zu setzen. — Sie sind das moralische Gefühl, das Gewissen, die Liebe des Nächsten und die Achtung für sich selbst (Selbstschätzung), welche zu haben es keine Verbindlichkeit gibt; weil sie als subjective Bedingungen der Empfänglichkeit für den Pflichtbegriff, nicht als objective Bedingungen der Moralität zum Grunde liegen. Sie sind insgesammt ästhetisch und vorhergehende, aber natürliche Gemüthsanlagen (prseäispositio), durch Pflichtbegriffe afsicirt zu werden; Anlagen, welche zu haben nicht als Pflicht angesehen werden kann, sondern die jeder Mensch hat, und kraft deren er verpflichtet werden kann. — Das Bewußtsein derselben ist nicht empirischen Ursprungs; sondern kann nur auf das eines moralischen Gesetzes, ais Wirkung desselben aufs Gemüth, folgen. Nil, ^ st K st a. Das moralische Gefühl. Dieses ist die Empfänglichkeit für Lust oder Unlust, blos aus dem Bewußtsein der Üebereinstimmung oder des Widerstreites unserer Handlung mit dem Pflichtgesetze. Alle Bestimmung derWill- kühr aber geht von der Vorstellung der-möglichen Handlung durch das Gefühl der Lust oder Unlust, an ihr oder ihrer Wirkung ein Interesse zu nehmen, zur That; wo der ästhetische Zustand (der Assicirung des inneren Sinnes) nun entweder ein pathologisches oder moralisches Gefühl ist. — Das erste ist dasjenige Gefühl, welches vor der Vorstellung des Gesetzes vorhergeht, das letzte das, was nur auf diese folgen kann. Nun kann cs keine Pflicht geben, ein moralisches Gefühl zu Kant s. W. v. 15 22 « Tugendlchre. haben, oder sich ein solches zu erwerben; denn alles Bewußtsein der Verbindlichkeit legt dieses Gefühl zum Grunde, um sich der Nöthigung, die im Pflichtbegriffe liegt, bewußt zu werden; sondern ein jeder Mensch, (als ein moralisches Wesen,) hat es ursprünglich in sich; die Verbindlichkeit aber kann nur darauf gehen, es zu cultiviren und, selbst durch die Bewunderung seines unerfyrsch- lichen Ursprungs, zu verstärken: welches dadurch geschieht, daß gezeigt wird, wie es, abgesondert von allem pathologischen Reize und in seiner Reinigkeit, durch blose Vernunftvorstellung eben am Stärksten erregt wird. Dieses Gefühl einen moralischen Sinn zu nennen ist nicht schicklich; denn unter dem Wort Sinn wird gemeiniglich ein theoretisches, auf einen Gegenstand bezogenes Wahrnehmungsvermögen verstanden; dahingegen das moralische Gefühl, (wie Lust und Unlust überhaupt) etwas blcs Subjectives ist, was kein Erkcnntniß abgibt. — Ohne alles moralische Gefühl ist kein Mensch; denn bei völliger Unempfänglichkeit für diese Empfindung wäre er sittlich todt, und weyn, (um in der Sprache der Aerzte zu reden,) die sittliche Lebenskraft keinen Reiz mehr auf dieses Gefühl bewirken könnte, so würde sich die Menschheit (gleichsam nach chemischen Gesetzen) in die blose Thierheit auflösen und mit der Masse anderer Naturwesen unwiederbringlich vermischt werden. —' Wir haben aber für das (sittlich-) Gute und Böse ebenso wenig einen besonderen Sinn,, als wir einen solchen für die Wahrheit haben, ob man sich gleich oft so ausdrückt, sondern Empfänglichkeit der freien Willkühr für die Bewegung derselben durch praktische reine Vernunft und ihr Gesetz, und das ist es, was wir da§ moralische Gefühl nennen. b. Vom Gewissen. Ebenso ist das Gewissen nicht etwas Erwerbliches, und es gibt keine Pflicht, sich eines anzuschaffen; sondern jeder Mensch, als sittliches Wesen, hat ein solches ursprünglich in sich. Zum Gewissen verbunden zu sein, würde so viel sagen, als: die Pflicht auf sich Einleitung. 227 NI» ^lch, lij, 8 kökn W ' '^n> >k ch --« --c« sie ^ - ^ c" > li> II!» l« ira^N gi^^' pSB"^ "' 5 ^ haben, Pflichten anzuerkennen. Denn Gewissen ist die dem Menschen in jedem Fall eines Gesetzes seine Pflicht zum Lossprechen oder Verurteilen vorhaltende praktische Vernunft. Seine Beziehung also ist nicht die auf ein Object, sondern blos aufs Subject, (das moralische Gefühl durch ihren Act zu afsicircn;) also eine unausbleibliche Thatsache, nicht eine Obliegenheit und Pflicht. Wenn man daher sagt: dieser Mensch hat kein Gewissen, so meint man damit: er kehrt sich nicht an den Ausspruch desselben. Denn hatte er wirklich keines, so würde er sich auch nichts als pflichtmäßig zurechnen, oder als pflichtwidrig vorwerfen, mithin auch selbst die Pflicht, ein Gewissen zu haben, sich gar nicht denken können. Die mancherlei Eintheilungen des Gewissens gehe ich noch hier vorbei und bemerke nur, was aus dem eben Angeführten folgt: daß nämlich ein irrendes Gewissen ein Unding sei. Denn in dem objectiven Urtheile, ob etwas Pflicht sei oder nicht, kann man wohl bisweilen irren; aber im subjectiven, ob ich es mit meiner praktischen (hier richtenden) Vernunft zum Behuf jenes Unheils verglichen habe, kann ich nicht irren, weil ich alsdann praktisch gar nicht geurtheilt haben würde; in welchem Fall weder Zrrthsim noch Wahrheit Statt hat. Gewissenlosigkeit ist nicht Mangel des Gewissens, sondern Hang, sich an dessen Urtheil nicht zu kehren. Wenn aber Jemand sich bewrkßt ist, nach Gewissen gehandelt zu haben, so kann von ihm, was Schuld oder Unschuld betrifft, nichts mehr verlangt werden. Es liegt ihm nur ob, seinen Verstand über das, was Pflicht ist oder nicht, aufzuklaren; wenn es aber zur That kommt oder gekommen ist, so spricht das Gewissen unwillkührlich und unvermeidlich. Nach Gewissen zu handeln kann also selbst nicht Pflicht sein, weil cs sonst noch ein zweites Gewissen geben müßte, um sich des Acts des ersteren bewußt zu werden. Die Pflicht ist hier nur, sein Gewissen zu cultiviren, die Aufmerksamkeit auf die Stimme des inneren Richters zu schärfen und alle Mittel anzuwenden, (mithin nur indirekte Pflicht), um ihm Gehör zu verschaffen. 15 228 Tugendlehre. e. Von der Mcnsche » licb e. Liebe ist eine Sache der Empfindung, nicht des Wollens, und ich kann nicht lieben, weil ich will, noch weniger aber, weil ich soll, (zur Liebe gcnöthigt werden;) mithin ist eine Pflicht zu lieben ein Unding. Wohlwollen (smor benevolenti-ro) aber kann, als ein Thun, einem Pflichtgesetz unterworfen sein. Man nennt aber oftmals ein uneigennütziges Wohlwollen gegen Menschen auch, (obzwar sehr uneigentlich) Liebe; ja, wo es nicht um des Anderen Glückseligkeit, sondern die gänzliche und freie Ergebung aller seiner Zwecke in die Zwecke eines Anderen, (selbst eines Übermensch; lichen) Wesens zu thun ist, spricht man von Liebe, die zugleich für uns Pflicht sei. Aber alle Pflicht ist Nöthigung, ein Zwang; wenn er auch ein Sclbstzwang nach einem Gesetz sein sollte. Was man aber aus Zwang thut, das geschieht nicht aus Liebe. Anderen Menschen nach unserem Vermögen wohlzuthun, ist Pflicht; man mag sie lieben oder nicht, und diese Pflicht verliert nichts an ihrem Gewicht, wenn man gleich die traurige Bemerkung machen müßte, daß unsere Gattung leider! dazu nicht geeignet ist, daß, wenn man sie näher kennt, sie sonderlich liebenswürdig befunden werden dürfte. — Menschen haß aber ist jederzeit häßlich, wenn er auch, ohne thätige Anfeindung, blos in der gänzlichen Abkehrung von Menschen, (der separatistischen Misanthropie,) bestände. Denn das Wohlwollen bleibt immer Pflicht, selbst gegen den Mcnschen- hasser, den man freilich nicht lieben, aber ihm doch Gutes erweisen kann. Das Laster aber am Menschen zu hassen ist weder Pflicht, noch pflichtwidrig, sondern ein bloses Gefühl des Abscheues vor demselben, ohne daß der Wille darauf, oder umgekehrt dieses Gefühl auf den Willen einigen Einfluß hätte. Wohlthun ist Pflicht. Wer diese oft ausübt, und die Absicht seines Wohlthuns gelingen sieht, kommt endlich wohl gar dahin, den, welchem er wohl gethan hat, wirklich zu lieben. Wenn es also heißt: du sollst deinen Nächsten lieben, als dich selbst, so heißt das nicht: du sollst unmittelbar Einleitung. 229 -»c ' Kr, ^ ""^l>/en,i,k ^ ^"lil sch, z, ^ "Hk W!- ^ ÄttMkM'ls kl Ulrich ß, m L«»x - Ä Äi. L --tÄ r.'sijrrch», i V! sucht tck r^iLwÄM LÜlMtk ijÄMl« ^ 7 Ä!»Kd j,/ desM!' na u» ^ -2 ee- «c-^ 2 ii re- >- ^M! in Graden der Befolgung gewisser Maximen, sondern muß allein in der specisischen Qualität derselben (dem Verhältstiß zum Gesetz) gesucht werden; mit anderen Worten, der belobte Grundsatz (des Aristoteles), die Tugend in dem Mittleren zwischen zwei Lastern 331 lis ^ ""ks ,, ^-»chmK ' k«", ti- «' ^ ' 8. L ^ ^ 'H M°- tc > Nlk kM Ks SÄ chl t« -! iÄN Ml : tkiMlllkc :'.(.. ktz ÄÄ7 6 L7.Ü kt! >a 8Ä"' I 7tsik:!ldl! 7 --;7 «LS: , .^r- >, g,iü!I>- ^ o: 5t«ii «»' <-jkl ech-^ üK>'^ Einleitung. zu setzen, ist falsch '). Es sei z. B. gute Wirthschaft, als das Mittlere zwilchen zwei Lastern, Verschwendung und Geiz, gegeben; so kann ihr Ursprung als einer Tugend weder durch die allmählige Verminderung des ersten beider genannten Laster (Ersparung), noch durch die Vermehrung der Ausgaben des dem letzten Ergebenen, erklärt; auch können diese Laster nicht so angesehen werden, als ob sie sich gleichsam nach entgegengesetzten Richtungen in der guten Wirthschaft begegneten; sondern ein jedes derselben hat seine eigene Maxime, die der anderen nothwendig widerspricht ch). Aus demselben Grunde H) kann kein Laster überhaupt durch eine größere Ausübung gewisser Handlungen-j-ssch), als es zweckmäßig ist (e. x. krockiKkIitas est oxeessus in eoasumemlis opiliu«), oder durch die kleinere Bewirkung derselben, als sich schickt, (e. K. Avaritia est ckekoctus etc.) erklärt werden. Denn da hiedurch der Grad gar nicht bestimmt wird, auf diesen aber, ob *) Die gewöhnlichen, der Sprache nach ethisch- elastischen Formeln: »>olio tutissimu» iliis; oimie nimium vertitur in vitinni; e»t mocku» in rel>»» «tr.; inecliuin tenuei« I-enti chchchch) ; virlus e»t inecliuni viriornin et utri»gue regnet»,», enthalten eine schale Weisheit, die gar keine bestimmten Principien hat; denn dieses Mittlere zwischen zwei äußeren Enden, wer will mir es angeben!' Der Geiz (als Laster) ist von der Sparsamkeit (als Tugend) nicht darin unterschieden, daß diese zu weit getrieben wird, sondern hat ein ganz anderes Princip (Maxime), nämlich den Zweck der Haushaltung nicht im Genuß seines Vermögens, sondern, mit Entsagung auf denselben, blos im Besitz desselben zu setzen; so wie das Laster der Verschwendung nicht im Uebermaaße des Genusses seines Vermögens, sondern in der schlechten Maxime zu suchen ist, die den Gebrauch, ohne auf die Erhaltung desselben zu sehen, zum alleinigen Zweck macht. -s) Dieser Nachsatz lautete in der 1. Ausg. so: „so kann sie als Tugend nicht durch allmählige Verminderung des ersten beider genannten Laster (Ersparung), noch durch die Vermehrung der Ausgaben, des dem letzteren Ergebenen, als entspringend vorgestellt werden: indem sie sich gleichsam »ach entgegengesetzten Richtungen in der guten Wirthschaft begegnete»; sondern eine jede derselben hat ihre eigene Maxime, die der anderen' nothwendig widerspricht." -sch) 1. AuSg.: „Ebenso wenig und aus demselben Grunde" chchch) 1. Ausg.: „Absichten" chchchch) Etatt der Worte: ,,vi>'l»s e»t mvgiui» viti»r»>» et utrittgue >e- guetuin" stand in der ersten Ausg.: ,,i»8»»i 5!>z>ie»« »»nee» Iiulieut vte.- 232 Tugendlehre. das Betragen pflichtmäßig sei oder nicht, Alles ankommt; so kann cs nicht zur Erklärung dienen. Drittens: die ethischen Pflichten müssen nicht nach den, dem Menschen bcigelegtcn Vermögen, dem Gesetz Gnüge zu leisten, sondern umgekehrt: das sittliche Vermögen muß nach dem Gesetz geschätzt werden, welches kategorisch gebietet; also nicht nach der empirischen Kenntniß, die wir vom Menschen haben, wie sie sind, sondern nach der rationalen, wie sie der Idee der Menschheit gemäß sein sollen. Diese drei Maximen der wissenschaftlichen Behandlung einer Tugcndlchre sind den älteren Apophthegmen entgegengesetzt: 1) Es ist nur eine Tugend und nur ein Laster. 2) Tugend ist die Beobachtung der Mittelstraße zwischen entgegengesetzten Lastern. 3) Tugend muß (gleich der Klugheit) der Erfahrung abge- gelernt werden. XlVch). Von der Tugend überhaupt. Tugend bedeutet eine moralische Stärke des Willens. Aber dies erschöpft noch nicht den Begriff; denn eine solche Stärke könnte auch einem heiligen (übermenschlichen) Wesen zukommen, in welchem kein hindernder Antrieb dem Gesetze seines Willens entgegen wirkt ; das also Alles dem Gesetz gemäß gerne thut. Tugend ist aljo die moralische Stärke des Willens eines Menschen in Befolgung seiner Pflicht: welche eine moralische Nöthigung durch seine eigene gesetzgebende Vernunft ist, insofern diese sich zu einer das Gesetz ausführenden Gewalt selbst constituirt. — Sie ist nicht selbst, oder sie zu besitzen ist nicht Pflicht, (denn sonst würde es eine Verpflichtung zur Pflicht geben müssen;) sondern sic gebietet und begleitet ihr Gebot durch einen sittlichen, (nach Gesetzen der, -() Die Zahl XIV fehlt ln der 1. Au6g., daher in ihr die Zahlen der folgenden Abschnitte der Einleitung um eine Einheit niedriger stehen. ' inneren Freiheit möglichen) Zwang; wozu aber, weil er unwiderstehlich sein soll, Stärke erforderlich ist, deren Grad wir nur durch die Größe der Hindernisse, die der Mensch durch seine Neigungen sich selber schafft, schätzen können. Die Laster, als die Brut gesetzwidriger Gesinnungen, sind die Ungeheuer, die er nun zu bekämpfen hat: weshalb diese sittliche Stärke auch, als Tapferkeit (korti- tuäo moralis), die größte und einzige wahre KriegSehre des Menschen ausmacht; auch wird sie die eigentliche, nämlich praktische Weisheit genannt, weil sie den Endzweck des Daseins des Menschen auf Erden zu dem ihrigen macht. — In ihrem Besitz ist der Mensch allein frei, gesund, reich, ein König u. s. w. und kann weder durch Zufall, noch Schicksal einbüßen; weil er sich selbst besitzt und der Tugendhafte seine Tugend nicht verlieren kann. Alle Hochpreisungen, die das Ideal der Menschheit in ihrer moralischen Vollkommenheit betreffen, können durch die Beispiele des Widerspiels dessen, was die Menschen jetzt sind, gewesen sind, oder vermuthlich künftig sein werden, an ihrer praktischen Realität nichts verlieren, und die Anthropologie, welche aus blosen Erfahrungserkenntnissen hervorgeht, kann der Anthroponomie, welche von der unbedingt gesetzgebenden Vernunft ausgestellt wird, keinen Abbruch thun, und, wiewohl Tugend (in Beziehung auf Menschen, nicht aufs Gesetz) auch hin und wieder verdienstlich heißen und einer Belohnung würdig sein kann, so muß sie doch für sich selbst, so wie sie ihr eigener Zweck ist, auch als ihr eigener Lohn betrachtet werden. Die Tugend, in ihrer ganzen Vollkommenheit betrachtet, wird also vorgestellt, nicht wie der Mensch die Tugend, sondern als ob die Tugend den Menschen besitze; weil es im ersteren Falle so aus- sehen würde, als ob er noch die Wahl gehabt hätte, (wozu er alsdann noch einer anderen Tugend bedürfen würde, um die Tugend vor jeder anderen ihm -s) angebotenen Waare zu erlesen.) — Eine Mehrheit der Tugenden sich zu denken, (wie es denn unvermeidlich 234 Tugcndlehre. ist,) ist nichts Anderes, als sich verschiedene moralische Gegenstände denken, auf die der Wille aus dem einigen Princip der Tugend abgeleitet wird; ebenso ist es mit den entgegenstchcnden Lastern bewandt. Der Ausdruck, der beide verpersönlicht, ist eine ästhetische Maschinerie, die aber doch auf einen moralischen Sinn hinweist. — Daher ist eine Aesthetik der Sitten zwar nicht ein Theil, aber doch eine subjektive Darstellung der Metaphysik derselben; wo die Gefühle, welche die nöthigende Kraft des moralischen Gesetzes begleiten, jener ihre Wirksamkeit empfindbar machen; z. B. Ekel, Grauen rc., welche den moralischen Widerwillen versinnlichen, um der blos-sinnlichen Anreizung den Vorrang abzugewinncn. XV Vom Princip der Absonderung der Tugendlehre von der Rechtslehre. Diese Absonderung, auf welcher auch die Obereintheilung der , Sitten lehre überhaupt beruht, gründet sich darauf: daß der Begriff der Freiheit, der jenen beiden gemein ist, die Einthei- lung in die-Pflichten der äußeren und inneren Freiheit noth- wendig macht; von denen die letzteren allein ethisch sind. — Daher muß diese und zwar als Bedingung aller Tugendpflicht, (so wie oben die Lehre vom Gewissen als Bedingung aller Pflicht überhaupt,) als vorbereitender Theil («li8cursus xraeliminaris) vorangeschickt werden. Anmerkung. Von der Tugend lehre nach dem Princip der innere» Freiheit. Fertigkeit (i>»I,itn8) ist eine Leichtigkeit zu handeln und eine subjektive Vollkommenheit der Willkühr. — Nicht jede solche Leichtigkeit aber ist eine freie (I>r>dit>l8 likert-nich; denn wenn sie Angewohnheit (»88uvt» sapiens nomeu Ivrat aeguus i»ii petat ipsani. //o,«r.) Denn sonst ist es ungereimt zu wähnen, man könne auch wohl allzuweise, allzutugendhaft sein. Der Affect gehört immer zur Sinnlichkeit; durch was für einen Gegenstand er auch erregt werden möge. Die wahre Starke der Tugend ist das Gemüth in Ruhe, mit einer überlegten und festen Entschließung ihr Gesetz in Ausübung zu bringen. Das ist der Zustand der Gesundheit im moralischen Leben; dagegen cher Affect, selbst wenn er durch die Vorstellung des Guten aufgeregt wird, eine augenblicklich glänzende Erscheinung ist, welche Mattigkeit hinterläßt. — Phantastisch-tugendhaft aber kann doch der genannt werden, der keine in Ansehung der Moralität gleichgültigen -Dinge (aäiirplrora) einräumt, und sich alle seine Schritte und Tritte mit Pflichten als mit Fußangeln bestreut, und es nicht gleichgültig findet, ob man sich mit Fleisch oder Fisch, mit Bier oder Wein, wenn einem beides bekömmt, nähre; cine Mikrologie, welche, wenn man sie in die Lehre der Tugend aufnähme, die Herrschaft derselben zur Tyrannei machen würde. Anmerkung. ^ Die Tugend ist immer im Fortschreiten und hebt doch auch immer von Vorne an. — Das Erste folgt daraus, weil sie, objectiv betrachtet, ein Ideal und unerreichbar, gleichwohl aber sich ihm beständig zu nähern dennoch Pflicht ist. DaS Zweite gründet sich, subjectiv, auf der mit Neigungen afsicirten Natur des Menschen, unter deren Einfluß die Tugend, mit ihren einmal für allemal genommenen Maximen, niemals sich in Ruhe und Stillstand setzen kann, sondern, wenn sie nicht im Steigen ist, unvermeidlich sinkt; weil sittliche Maximen nicht so, wie technische, auf Gewohnheit gegründet werden können, (denn dieses gehört zur physischen Beschaffenheit seiner Willensbestimmung,) sondern, selbst wenn ihre Ausübung zur Gewohnheit würde, das Subject damit die Freiheit in der Wahl seiner Maximen einbüßen würde, welche doch der Charakter einer Handlung aus Pflicht ist. XVIII. Vorbegriffe zur Eintheilung der Tugendlehre. Dieses Princip der Eintheilung muß erstlich, was das Formale betrifft, alle Bedingungen enthalten, welche dazu dienen, einen Theil der allgemeinen Sittenlehre von der Rechtslehre und 838 Tugendlehre. zwar der specisischen Form nach zu unterscheiden, und das geschieht dadurch: daß 1) Tugendpflichten solche sind, für welche keine äußere Gesetzgebung Statt findet; 2) daß, da doch aller Pflicht ein Gesetz zum Grunde liegen muß, dieses in der Ethik ein Pflichtgesetz, nicht für die Handlungen, sondern blos für die Maximen der Handlungen gegeben, sein kann; 3) daß, (was wiederum aus diesem folgt,) die ethische Pflicht als weite, nicht als enge Pflicht gedacht ) werden müsse. Zweitens: was das Materiale anlangt, muß sie nicht blos als Pflichtlehre überhaupt, sondern auch als Zwecklehre aufgestellt werden; so, daß der Mensch sowohl sich selbst, als auch ^ jeden anderen Menschen, sich als seinen Zweck zu denken verbunden ? ist; was man -s) Pflichten der Selbstliebe und Nächstenliebe zu nennen ; pflegt; welche Ausdrücke hier in uneigentlicher Bedeutung genommen ^ werden"; weil es zum Lieben direct keine Pflicht geben kann, wohl aber zu Handlungen, durch die der Mensch sich und Andere zum Zweck macht. . Drittens: was die Unterscheidung,, des Materialen vom Formalen (der Gesetzmäßigkeit von der Zweckmäßigkeit) im Princip der Pflicht betrifft, so ist zu merken: daß nicht jede Tugendver- - pslichtung (obligatio otliies) eine Tugendpflicht (okllciuin etlii- cum 8. virtutig) sei; mit anderen Worten: daß die Achtung vor dem Gesetze überhaupt noch nicht einen Zweck als Pflicht begründe; denn der letztere allein ist Tugendpflicht. — Daher gibt es nur Eine Tugendverpflichtung, aber viel Tugendpflichten; weil cs zwar viel Objecte gibt, die für uns Zwecke sind, welche zu haben zugleich Pflicht ist, aber nur eine tugendhafte Gesinnung, als subjcctiver Bestimmungsgrund, seine Pflicht zu erfüllen,- welche sich auch über Rechtspflichten erstreckt, die aber darum nicht den Namen der Tugendpflichten führen können. — Daher wird alle Eintheilung der Ethik nur auf Tugendpflichten gehen. Die Wissenschaft von der Art, auch ohne Rücksicht auf mögliche äußere Gesetzgebung ver- -j-) 1. Aut-g. „(die man ... zu nennen pflegt,)" 239 >Lkr ^'--u-Sjier ^kcklkhrx^ ^ ^°. °!s -M i» zmx üm, ^ - llt IM ji: lü ÄxstLr» M tqLll» m ^lir k! 'S» lizn!:: -fijl >MM» ^-n zl!> i- ^jitii; tkö!k» xi^ ,:a^' r ^ Einleitung. bindlich zu sein, ist die Ethik selbst, ihrem formalen Princip nach betrachtet. Anmerkung. Wie komme ich aber dazu, wird man fragen, die Eintheilung der Ethik in Elementar lehre und Methodenlehre einzuführen; da ich ihrer doch in der Rechtslehre überhoben sein konnte? — Die Ursache ista weil jene cs mit weiten, diese aber mit lauter engen Pflichten zu tbun hat; weshalb die letztere, welche ihrer Natur nach strenge (pracis) bestimmend sein muß, ebenso wenig, wie die reine Mathematik, einer allgemeinen Vorschrift (Methode), wie im UrtheileN verfahren werden soll, bedarf, sondern sie durch die That wahr macht. — Die Ethik hingegen führt, wegen des Spielraums, den sie ihren unvollkommenen Pflichten verstauet, unvermeidlich zu Fragen, welche die Urtheilskrast ausfordern, auszumachen, wie eine Maxime in besonderen Fällen anzuwenden sei, und zwar so, daß diese wiederum eine (untergeordnete) Maxime an die Hand gebe, (wo immer wiederum nach einem Princip der Anwendung dieser auf vorkommende Falle gefragt werden kann;) und so geräth sie in eine Casuistik, von welcher die Rechtslehre nichts weiß. Die Casuistik ist also weder eine Wissenschaft, noch ein Theil derselben; denn das wäre Dogmatik, und ist nicht sowohl Lehre, wie etwas gefunden, sondern Uebung, wie die Wahrheit solle gesucht werden. Sie ist also fragmentarisch, nicht systematisch, (wie die Ethsk sein mußte,) in sie verwebt, nur, gleich den Scholi-n, zum System hinzugethan. Dagegen: nicht sowohl die Urtheilskrast, als vielmehr die Vernunft, und zwar in der Theorie seiner Pflichten sowohl, als in der Praxis, zu üben, das gehört besonders zur Ethik, als Methodenlehre der moralisch-praktischen Vernunft s). Die Methodik der ersten Uebung (in der Theorie der Pflichten) heißt Didaktik, und hier ist die Lehrart entweder akroama- tisch, oder erstem atisch; die letzte ist die Kunst, dem Lehrling -H) Die folgenden Worte lauten in der 1. Ausg. so: „wovon die erstere Uebung darin besteht, dem Lehrling dasjenige von Pflichtbegriffcn abzufragen, was er schon weiß, und die crot^matische Methode genannt werden kann, und dies zwar entweder, weil man cö ihm schon gesagt hat" u. s. f. 240 Tugendlehre. dasjenige von Pflichtbegriffen abzufragen, was er schon weiß, und dies zwar entweder weil man cs ihm schon gesagt hat, b!os aus seinem Oedächtniß, welche die eigentliche katechetische, oder weil man voraussetzt, daß eS schon in seiner Vernunft natürlicher Weise enthalten sei und cs nur daraus entwickelt zu werden brauche, die dialogische (Sokratische) Methode heißt. Der Didaktik fl) als der Methode theoretischer Uebung entspricht als Gegenstück, im Praktischen, die Ascetik, welche derjenige Theil der Methodenlehre ist, in welchem nicht blos der ^ Tugendbegriff, sondern auch wie das Tugendvermögen sowohl, als der Wille dazu, in Ausübung gesetzt, und cullivirl werden könne, gelehrt wird. Nach diesen Grundsätzen werden wir also das System in zweien Theilen: der ethischen Elementarlehre und der ethischen Methodenlehre aufstellen. Jeder Theil wird in seine Hauptstücke, und diese flfl) im ersten Theile, nach Verschiedenheit der Subjecte, gegen welche dem Menschen eine Verbindlichkeit obliegt, im zweiten nach Verschiedenheit der Zwecke, welche zu haben ihm die Vernunft auferlegt, und der Empfänglichkeit für dieselbe, in verschiedene Kapitel zerfällt werden. XIX. Die Eintheilung, welche die praktische Vernunft zu Gründung eines Systems ihrer Begriffe in einer Ethik entwirft (die architektonische), kann nun nach zweierlei Principien, einzeln oder zusammen verbunden, gemacht werden: das eine, welches das subjektive Verhältniß der Verpflichteten zu dem Verpflichtenden, der Materie nach, das andere, welches das objective Verhältniß der ethischen Gesetze zu den Pflichten überhaupt in einem System der Form nach vorstellt. — Die erste Eintheilung ist die der Wesen, in Beziehung auf welche eine ethische Verbindlichkeit gedacht werden kann, die zweite wäre die der Begriffe der reinen ethisch-praktischen Vernunft; welche zu jener ihren Pflichten gehören, fl) 1. Ausg.: „der Katechetik" flfl) 1. Ausg.: „welche" f. „und Liese" 841 7 ^. 7 ""' " 4 k ^«!,i-i» «,dk ^ --i ?:k t w) ^ uj ?>Hin!r ^ Ä mlchn ! kL"t!i:IP«, ^ n. KTNi-U Einleitung. die also zur Ethik, nur sofern sie Wissenschaft sein soll, also zu der methodischen Zusammensetzung aller Sätze, welche nach der ersteren aufgefunden worden, erforderlich sind. Erste Eintheilung der Ethik nach dem Unterschiede der Subjekte und ihrer Gesetze. Sie enthält: Pflichten des Menschen gegen des Menschen gegen den Menschen ' nicht menschliche Wesen gegen sich gegen andere i Untermensch- Übermenschselbst Menschen I liche Wesen. liche Wesen. Zweite Eintheilung der Ethik nach Principien eines' Systems der reinen praktischen Vernunft. Ethische Elementarlehre Methodenlehre Dogmatik Casuistik Didaktik -s) Ascetik. Die letztere Eintheilung muß also, weil sie die Form der Wissenschaft betrifft, vor der elfteren, als Grundriß des Ganzen, vorhergehen. t) 1. Ausg.: „Katechetik" Kant s. W. V. 16 Erster Theil. Ethische Elementaelehre. 16 * Der ethischen Clementarlehre erstes Buch. Von den Pflichten gegen sich selbst überhaupt. Einleitung. §. i. / Der Begriff einer Pflicht gegen sich selbst enthalt (dem ersten Anscheine nach) einen Widerspruch. 38 enn das verpflichtende Ich mit dem verpflichteten in einerlei Sinn genommen wird, so ist Pflicht gegen sich selbst ein sich widersprechender Begriff. Denn in dem Begriffe der Pflicht ist der einer passiven Nöthigung enthalten (ich werde verbunden)- Darin aber, daß es eine Pflicht gegen mich selbst ist, stelle ich mich als verbindend, mithin in einer activen Nöthigung vor; (Ich' ebendasselbe Subject, bin der Verbindende,) und der Satz, der eine Pflicht gegen sich selbst ausspricht: (ich soll mich selbst verbinden,) würde eine Verbindlichkeit, verbunden zu sein, (eine passive Obligation, die doch zugleich, in demselben Sinne des Verhältnisses eine active wäre,) mithin einen Widerspruch enthalten. — Man kann diesen Widerspruch' auch dadurch ins Licht stellen: daß man zeigt, der Verbindende (»»otur ublixationis) könne den Verbundenen («uti^eetulli obliKiltioiiis) jederzeit von der Verbindlichkeit (tvrmiuus vbliKutivnis) lossprechen; mithin sei, wenn Beide ein und dasselbe Subject sind, der Verbindende an eine Pflicht, die er sich aufcrlegt, gar nicht gebunden: welches einen Widerspruch enthält. 248 Tugendlehre. Ethische Elementarlehre. I. Buch. tz. 2. Es gibt doch Pflichte» des Menschen gegen sich selbst. Denn setzet: es gebe keine solche Pflichten, so würde es überall gar keine, auch keine äußere Pflichten geben. — Denn ich kann mich gegen Andere nicht für verbunden erkennen, als nur sofern ich zugleich mich selbst verbinde; weil das Gesetz, kraft dessen ich mich für verbunden achte, in allen Fällen aus meiner eigenen praktischen Vernunft hervorgeht, durch welche ich genöthigt werde, indem ich zugleich der Nöthigende in Ansehung meiner selbst bin *). h. 3. Aufschluß dieser scheinbaren Antinomie. Der Mensch betrachtet sich, in dem Bewußtsein einer Pflicht gegen sich selbst, als Subject derselben, in zwiefacher Qualität: erstlich als Sinnen wesen, d. i. als Mensch (zu einer der Thierarten gehörig); dann aber auch als Vernunftwesen, (nicht blos vernünftiges Wesen, weil die Vernunft nach ihrem theoretischen Vermögen wohl auch die Qualität eines lebenden körperlichen Wesens sein könnte,) welches kein Sinn erreicht und das sich nur in moralisch-praktischen Verhältnissen, wo die unbegreifliche Eigenschaft der Freiheit sich durch den Einfluß der Vernunft auf den innerlich gesetzgebenden Willen offenbar macht, erkennen läßt. Der Mensch nun, als vernünftiges Naturwesen (bomo xlisenomenon), ist durch seine Vernunft, als Ursache, bestimmbar zu Handlungen in der Sinnenwclt und hiebei kommt der Begriff einer Verbindlichkeit noch nicht in Betrachtung. Ebenderselbe aber seiner Persönlichkeit nach, d. i. als ein mit innerer Freiheit begabtes Wesen (Iwmo noumenvn) gedacht, ist ein der Verpflich- *) So sagt man, wenn cs z. B. einen Punct meiner Ehrenrettung oder der Sclbstcrhaltung betrifft: „ich bin mir das selbst schuldig". Selbst wenn es Pflichten von minderer Bedeutung, die nämlich nicht das Nothwcndige, sondern nur das Verdienstliche meiner Pflichtbefolgung betreffen, spreche ich so: z. B. „ich bin cs mir selbst schuldig, meine Geschicklichkeit für den Umgang mit Menschen u. s. w. zu erweitern (mich zu cultivircn)." "»,s« ^ ?kll! ttttk i«7 .'k ki» '). <»ch'Ä flin P:. ' !^-t- LE - '':»!>'<», scktk : ÄD >!«G '.äikcnin: rrÄ kVt:- -^7 ^ fll lt '7 »fl ^:ink!'i: >« !:--- -7:. . L) 0-1!^ ?" Von den Pflichten gegen sich selbst überhaupt- Einleitung, tz. 4. 247 tung, und insonderheit der Verpflichtung gegen sich selbst (die Menschheit in seiner Person) fähiges Wesen, so, daß der Mensch (in zweierlei Bedeutung betrachtet), ohne in Widerspruch mit sich zu gerathen, (weil der Begriff von Menschen nicht in einem und demselben Sinn gedacht wird,) eine Pflicht gegen sich selbst anerkennen kann. tz- 4. Vom Princip der Eintheilung der Pflichten gegen sich selbst. Die Eintheilung kann nur in Ansehung des Objects der Pflicht, nicht in Ansehung des sich verpflichtenden Subjects gemacht werden. Das verpflichtete sowohl, als das verpflichtende Subject ist immer nur der Mensch, und wenn es uns gleich, in theoretischer Rücksicht, erlaubt ist, im Menschen Seele und Körper als Naturbeschaf- fcnheitcn des Menschen von einander zu unterscheiden, so ist es doch nicht erlaubt, sie als verschiedene den Menschen verpflichtende Substanzen zu denken, um zur Eintheilung in Pflichten gegen den Kö'rper und gegen die Seele berechtigt zu sein. — Wir sind weder durch Erfahrung, noch durch Schlüsse der Vernunft hinreichend darüber belehrt, ob der Mensch eine Seele, (als in ihm wohnende, vom Körper unterschiedene und von diesem unabhängig zu denken vermögende d. i. geistige Substanz) enthalte, oder ob nicht vielmehr das Leben eine Eigenschaft der Materie sein möge, und wenn es sich auch auf die erstere Art verhielte, so würde doch keine Pflicht des Menschen gegen einen Körper (als verpflichtendes Subject), ob er gleich der menschliche ist, denkbar sein. I) Es wird daher nur eine objective Eintheilung der Pflichten gegen sich selbst in das Formale und Materiale derselben Statt finden; wovon die einen einschränkende (oder negative) Pflichten, die anderen erweiternde (positive) Pflichten gegen sich selbst sind; jene, welche dem Menschen in Ansehung des 'Zwecks seiner Natur verbieten, demselben zuwider zu.handeln, mithin blos auf die moralische Selbsterhaltung; diese, weiche gebieten sich einen gewissen Gegenstand der Willkühr zum Zweck 248 Tugendlehre. Ethische Elementarlehre, l Buch. zu machen, und auf die Vervollkommnung seiner selbst gehen: von welchen beide zur Tugend, entweder als Unterlassungspflichten (sustine et sdstine), oder als Begehungspfllchten (viribus e °> km ^ iefkn, "ivHülbtil) ^>ku N,I^ »kvüL »»kl, LS! LLj t.7 ftHl«, ,«tr«r«L^ «tn L LN»« .-r« i!i L t» rditt^ kZÄ, twd«-' »XllL- ,tn.77>^ ^tk'Ä"^ c,:, k" ^ Von den Pflichten gegen sich selbst überhaupt. Einleitung. §. 4. 24!) und der, das Vermögen zum zweckmäßigen Gebrauch seiner Kräfte schwächende, unmäßige Genuß der Nahrungsmittel. Was aber die Pflicht des Menschen gegen sich selbst, blos als moralisches Wesen, (ohne auf seine Thierhcit zu sehen,) betrifft, so besteht sie im Formalen, der Uebcreinstimmung der Maximen seines Willens mit der Würde der. Menschheit in seiner Person; also im Verbot, daß er sich selbst des Vorzugs eines moralischen Wesens, nämlich nach Principien zu handeln, d. i. der inneren Freiheit nicht beraube und dadurch zum Spiel bloser Neigungen, also zur Sache, mache. — Die Laster, welche dieser Pflicht entgegenstehen, sind: die Lüge, der Geiz, und die falsche Demnth (Kriecherei). Diese nehmen sich Grundsätze, welche dem Charakter des Menschen, als eines moralischen Wesens, d. i. der inneren Freiheit, der angebornen Würde des Menschen geradezu (schon der Form, nach) widersprechen, welches 'so viel sagt: sie machen es sich zum Grundsatz, keinen Grundsatz, und so auch keinen Charakter zu haben d. i. sich wegzuwerfen und sich zum Gegenstände der Verachtung zu machen. — Die Tugend, welche allen diesen Lastern entgegensteht, könnte die Ehrliebe (Iionestas interna, justnm sui aestlminin), eine von der Ehrsucht (smbitio), (welche auch sehr niederträchtig sein kann,) himmelweit unterschiedene Denkungsart, genannt werden, wird aber unter dieser Betitelung in der Folge besonders Vorkommen. . .ff 1' - Erste Abtheilung. Von den vollkommenen Pflichten gegen sich selbst. Erstes Haupt stück. ' Die Pflicht des Menschen gegen sich selbst, als ein animalisches -f) Wesen. tz- 5. ^ie, wenngleich nicht vornehmste, doch erste Pflicht des Menschen gegen sich selbst, in der Qualität seiner Thierheit/ ist die Selbsterhaltung in seiner animalischen Natur. Das Widerspiel derselben ist die willkührliche oder vorsätzliche Zerstörung seiner animalischen Natur-f-s), welche entweder als total oder blos als partial gedacht werden kann. — Die totale heißt die Selbstentleibung (nntoeliirln, suieickim»), die partiale läßt sich wiederum eintheilen in die materiale, da man sich selbst gewisser integrirenden Theile, als Organe, beraubt, Entglie- derung oder Verstümmelung, und in die formale, da man sich (auf immer oder auf einige Zeit) des Vermögens des physischen (und hiemit indirect auch des moralischen) Gebrauchs seiner Kräfte beraubt; Selbstbetaubung -f-s-s). -s) 1. Ausg.: „einem animalischen" chch) 1, Ausg.: „der willkührliche physische Tod, welcher" -j-sch) Statt der Worte: „Die totale — Selbstbetäubung" steht in der 1. Ausg. Folgendes: „Der physische, die Entleibung (-luluediriu) kann asto auch total (»uio»!!»,»), oder partial, Eingliederung (Verstümmelung) sein, welche wiederum in die materiale, da man sich selbst gewisser integrirenden Theile, als Organe, beraubt d. i. sich verstümmelt, und die 251 I. Art. Von der Selbstentleibung. §. 6. Da in diesem Hauptstücke nur von negativen Pflichten, folglich nur von Unterlassung-s) die Rede ist, so werden die Pflichtartikel wider die Laster gerichtet sein muffen, welche der Pflicht gegen sich selbst entgegengesetzt sind. Des ersten Hauptstücks erster Artikel. Von der Selbstentleibung. tz. 6. Die willkührliche Entleibung seiner selbst kann nur dann allererst Selbstmord (Iwinioiäium ckolosum) genannt werden, wenn bewiesen werden kann, daß sie überhaupt ein Verbrechen ist, welches entweder blos an unserer eigenen Person, oder auch durch dieses zugleich an Anderen begangen wird, (z. B. wenn eine schwangere Person sich selbst umbringt.) s) Die Selbstentleibung ist ein Verbrechen (Mord). Dieses kann nun zwar auch als Uebertretung seiner Pflicht gegen andere Menschen, (als eines der Ehegatten gegen dem anderen, der Eltern gegen Kinder, des Unterthans gegen seine Obrigkeit oder seine Mitbürger, endlich auch gegen Gott betrachtet werden, dessen uns anvertrauten Posten in der Welt der Mensch verläßt, ohne davon abgerufen zu sein,) betrachtet werden; — aber hier ist nur davon die Rede, ob die vorsätzliche Selbstentleibung eine Verletzung der Pflicht gegen sich selbst sei, und ob, wenn man auch alle jene Rücksichten bei Seite setzte, der Mensch doch zur Erhaltung seines Lebens, blos durch seine Qualität als Person verbunden sei, und hierin eine (und zwar strenge) Pflicht gegen sich selbst anerkennen müsse. formale, da-man sich (auf immer oder auf einige Zeit) des Vermögens des vhysischen (und hicmit indirect auch des moralischen) Gebrauchs seiner Kräfte beraubt." ch) 1. Ausg.: „Unterlassungen" S52 Tugendlehre. Eth. Elementar!. I. B. I- Abth. l Hplst. Daß der Mensch sich selbst beleidigen könne, scheint ungereimt, zu sein (volenti non lit inguriil). Daher sah es der Stoiker für einen Vorzug seiner (des Weisen) Persönlichkeit an, beliebig aus dem Leben, (als aus einem Zimmer, das raucht,) ungedrängt durch gegenwärtige oder besorgliche Uebel, mit ruhiger Seele hinauszu- gehen; weil er in demselben zu nichts mehr nutzen könne. — Aber eben dieser Muth, diese Seelenstärke, den Tod nicht zu fürchten, und etwas zu kennen, was der Mensch noch höher schätzen kann, als sein Leben, hätte ihm ein um noch soviel größerer Bewegungsgrund sein müssen, sich, ein Wesen von so großer, über die stärksten sinnlichen Triebfedern gewalthabenden Obermacht, nicht zu zerstören, mithin sich des Lebens nicht zu berauben. Der Persönlichkeit kann sich der Mensch nicht cntäußern, so lange von Pflichten die Rede ist; folglich so lange er lebt, und es ist ein Widerspruch, daß er die Befugniß haben solle, sich aller Verbindlichkeit zu entziehen, d. i. frei so zu handeln, als ob es zu dieser Handlung gar keiner Befugniß bedürfte. Das Subject der Sittlichkeit in seiner eigenen Person zernichten, ist ebensoviel, als die Sittlichkeit selbst ihrer Existenz nach, soviel an ihm ist, aus der Welt vertilgen, welche doch Zweck an sich selbst ist; mithin über sich- als bloscs Mittel zu einem beliebigen Zweck zu disponircn, heißt die Menschheit in seiner Person (liomo uvumoiiou) abwürdigen, der doch der Mensch (Iromo xlisenomenou) zur Erhaltung anvertraut war. Sich eines integrircnden Theils als Organs zu berauben (verstümmeln), z. B. einen Zahn zu verschenken oder zu verkaufen, um ihn in die Kinnlade eines Anderen zu pflanzen, oder die Ea- stration mit sich vornehmen zu lassen, um als Sänger bequemer leben zu können u. dgl.,' gehört zum partialen Selbstmorde; aber nicht, ein abgestorbenes oder die Absterbung drohendes und hiemit dem Leben nachtheiliges Organ durch Amputation abnehmen zu lasten. Auch kann es nicht zum Verbrechen an seiner eigenen Person gerechnet werden, sich etwas, das zwar ein Lheil, aber kein 253 !. Art. Von der Selbstentleibung. H. 6. Organ des Körpers ist, z. B. die Haare abzuschnciden -s); wiewohl der letzte Fall nicht ganz schuldfrei ist, wenn er zum äußeren Erwerb beabsichtigt wird. Kasuistische Fragen. Ist es Selbstmord, sich (wie Curtius) in den gewissen Tod zu stürzen, um das Vaterland zu retten? — oder ist das vorsätzliche Märtyrerthum, sich für das Heil des Menschengeschlechts überhaupt zum Opfer hinzugeben, auch wie jenes für Heldenthat anzusehen? Ist es erlaubt, dem ungerechten Todesurtheile seines Oberen durch Selbsttödtung zuvorzukommen? — selbst wenn dieser es, (wie Nero am Seneca,) erlaubte zu thun? Kann man cs einem großen unlängst verstorbenen Monarchen zum verbrecherischen Vorhaben anrechnen, daß er ein behend wirkendes Gift bei sich führte? vermuthlich damit, wenn er in dem Kriege, den er persönlich führte, gefangen würde, er nicht etwa genöthigt sei, Bedingungen der Auslösung einzugchen, die seinem Staate nachtheilig sein könnten; denn diese Absicht kann man ihm unterlegen, ohne daß man nöthig hat, hierunter einen blosen Stolz zu vermuthen. Ein Mann empfand schon die Wasserscheu, als Wirkung von dem Biß eines tollen Hundes, und, nachdem er sich darüber so erklärt hatte: er habe noch nie erfahren, daß Jemand daran geheilt worden sei, brachte er sich selbst um, damit, wie er in einer hin« terlassenen Schrift sagte, er nicht in seiner Hundewuth, (zu welcher er schon den Anfall fühlte,) andere Menschen auch unglücklich machte; es fragt sich, ob er damit Unrecht that? Wer sich die Pocken einimpfen zu lassen beschließt, wagt sein Statt der Worte: „durch Amputation — abzuschm'iden" hat die 1. Ausg. Folgendes: „durch Amputation, oder, was zwar ein Lheil, aber kein Organ des Körpers ist, z. E. die Haare sich abnehmcn zu lassen, kann zum Verbrechen an seiner eigenen Person nicht gerechnet werden;" 254 Lugendlehre. Eth. Elementar!. I- B. I- Abth. I. Hptst. Leben aufs Ungewisse, ob er es zwar thut, umseinLebenzu erhalten, und ist sofern in einem weit bedenklicheren Fall des Pflichtgesetzes, als der Seefahrer, welcher doch wenigstens den Sturm nicht macht, dem er sich anvertraut, statt dessen jener die Krankheit, die ihn in Todesgefahr bringt, sich'selbst zuzieht. Ist also die Pockeninoculation erlaubt? Zweiter Artikel. Von der wollüstigen Selbstschändnng. tz. 7. Sowie die Liebe zum Leben von der Natur zur Erhaltung der Person, so ist die Liebe zum Geschlecht von ihr zur Erhaltung der Art bestimmt; d. i. eine jede von beiden ist Naturzweck, unter welchem man diejenige Verknüpfung der Ursache mit einer Wirkung versteht, in welcher jene Ursache, auch ohne ihr dazu einen Verstand beizulegen, doch nach der Analogie mit einem solchen, also gleichsam, als brächte sie absichtlich die Wirkung hervor, gedacht wird. Es fragt sich nun, ob der Gebrauch des Vermögens zur Erhaltung der Art oder zur Fortpflanzung des Geschlechts in Ansehung der Person selbst, die es ausübt, unter einem einschränkenden Pflichtgesetz stehe, oder ob diese, auch ohne jenen Zweck zu beabsichtigen, den Gebrauch ihrer Geschlechtseigenschasten der blosen thierischen Lust zu widmen befugt sei, ohne damit einer Pflicht gegen sich selbst zuwider zu handeln. — In der Rechtslehre wird bewiesen, daß der Mensch sich einer anderen Person dieser Lust zu Gefallen, ohne besondere Einschränkung durch einen rechtlichen Vertrag, nicht bedienen könne; wo dann zwei Personen wechselseitig einander verpflichten. Hier aber ist die Frage: ob in Ansehung dieses Genusses eine Pflicht des Menschen gegen sich selbst obwalte, deren Uebertretung eine Schändung, (nicht blos Abwürdigung) der Menschheit in seiner eigenen Person sei. Der Trieb zu jenem wird Fleischeslust, (auch Wollust schlechthin) genannt. Das Laster, welches dadurch erzeugt wird, heißt Unke» sch heit, n. Art. Von der wollüstigen Selbstschändung. §. 7. 255 die Lugend aber in'Ansehung' dieser sinnlichen Antriebe, wird Keuschheit genannt, die nun hier als Pflicht des Menschen gegen sich selbst vorgestellt werden soll. Unnatürlich heißt eine Wollust, wenn der Mensch dazu nicht durch den wirklichen Gegenstand, sondern durch die Einbildung von demselben, also zweckwidrig, ihn sich selbst schaffend gereizt wird. Denn sie bewirkt alsdann eine Begierde wider den Zweck der Natur, und zwar einen noch wichtigeren Zweck, als selbst der der Liebe zum Leben ist, weil dieser nur auf Erhal- nung des Individuums, jener aber auf die der ganzen Species abzielt. — Daß ein solcher naturwidriger Gebrauch, (also Mißbrauch) seiner Geschlechtseigenschast eine und zwar der Sittlichkeit im höchsten Grad widerstreitende Verletzung der Pflicht wider sich selbst sei, fällt Jedem zugleich mit dem Gedanken von demselben sofort auf, erregt eine Abkehrung von diesem Gedanken, in der Maaße, daß selbst die Nennung eines solchen Lasters bei seinem eigenen Namen für unsittlich gehalten wird, welches bei dem des Selbstmords nicht geschieht; den man, mit allen seinen Greueln (in einer species kacti) der Welt vor Augen zu legen im Mindesten kein Bedenken trägt; gleich als ob der Mensch überhaupt sich beschämt fühle, einer solchen ihn selbst unter das Vieh herabwürdigenden Behandlung seiner eigenen Person fähig zu sein: so, daß selbst die erlaubte, (an sich freilich blos thierische) körperliche Gemeinschaft beider Geschlechter in der Ehe im gesitteten Umgänge viel Feinheit veranlaßt und erfordert, um einen Schleier darüber zu werfen, wenn -davon gesprochen werden soll.' Der Vernunftbeweis aber der Unzulässigkeit jenes unnatürlichen, und selbst auch des blos unzweckmäßigen Gebrauchs seiner Geschlechtseigenschaften als Verletzung (und zwar, was den ersteren betrifft, im höchsten Grade) der Pflicht gegen sich selbst, ist nicht so leicht geführt. — Der Beweisgrund liegt freilich darin, daß der Mensch seine Persönlichkeit dadurch (wegwerfend) aufgibt, indem er sich blos zum Mittel der Befriedigung thierischer Triebe braucht. Aber der hohe Grad der Verletzung der Menschheit in seiner eigenen Person durch ein solches Laster in seiner Unnatürlich- 25S Tugendlehre. Eth. Elementar!, l B. I. Abth. I.^Hptst. keit, da es, der Form (der Gesinnung) nach, selbst das 4>es Selbstmordes noch zu übergehen scheint, ist dabei nicht erklärt. Es sei denn, daß, da die trotzige Wegwerfung seiner selbst im letzten, als einer Lebenslast, wenigstens nicht eine weichliche Hingebung an thierische Reize ist, sondern Muth erfordert, wo Immer noch Achtung für die Menschheit in seiner eigenen Person Platz findet; jene hingegen, welche sich gänzlich der thierischen Neigung überläßt, den Menschen zur genießbaren, aber hierin doch zugleich naturwidrigen Sache, d. i. zum ekelhaften Gegenstände macht, und so aller Achtung für sich selbst beraubt. Kasuistische Fragen. Der Zweck der Natur ist in der Beiwohnung der Geschlechter die Fortpflanzung d. i. die Erhaltung der Art; jenem Zwecke darf also wenigstens nicht zuwider gehandelt werden. Ist es aber erlaubt, auch ohne auf diesen Rücksicht zu nehmen, sich, (selbst wenn es in der Ehe geschähe,) jenes Gebrauchs anzumqßcn? Ist es z. B. zur Zeit der Schwangerschaft, — ist es'bei der Sterilität des Weibes, (Alters oder Krankheit wegen,) oder wenn dieses keinen Anreiz dazu bei sich findet, nicht dem Naturzwecke und hiemit auch der Pflicht gegen sich selbst, an einem oder dem anderen Theil, ebenso wie bei der unnatürlichen Wollust, zuwider, von seinen Gcschlechtseigenschaften Gebrauch zu machen; oder gibt cs hier ein Erlaubnißgesetz der moralisch-praktischen Vernunft, welches in der Collision ihrer Bestimmungsgründe etwas, an sich zwar Unerlaubtes, doch zur Verhütung einer noch größeren Ueber- tretung (gleichsam nachsichtlich) erlaubt macht? — Von wo an^ kann man die Einschränkung einer weiten Verbindlichkeit zum Purismus, (einer Pedanterei in Ansehung der Pflichtbeobachtung, was die Weite derselben betrifft,) zählen, und den thierischen Neigungen, mit Gefahr der Verlafsung des Vernunftgesetzes, einen Spielraum verstatten? Die Geschlcchtsneigung wird auch Liebe (in der engsten Bedeutung des Wortes) genannt und ist in der That die größte Sin- . I, litch^ ^ "«Wih, "chk, UÄ so ^ i: la. Ak-«c j» »stv», jit »;iAW? U7.-'ä s^tc ; vaa.) rln er rj! ta Lu« j «UM Ä- Lküüt, ^ L!i!>!!>i^' ^.u-^ii, !cr »v-«-" n- ^.K t«< III. Art. Von der Selbstbetäubung durch Unmaßigkeit. tz. 8 . 257 nenlust, die an einem Gegenstände möglich ist; — nicht blos sinnliche Lust, wie an Gegenständen, die in der blosen Reflexion über sie gefallen, (da die Empfänglichkeit für sie Geschmck heißt,) sondern die Lust aus dem Genüsse einer anderen Person, die also zum Begehrungsvermögen und zwar der höchsten Stufe desselben, der Leidenschaft gehört. Sie kann aber weder zur Liebe des Wohlgefallens, noch der des Wohlwollens gezählt werden, (denn beide halten eher vom fleischlichen Genuß ab;) sondern ist eine Lust von besonderer Art (sni xeneris) und das Brünstigscin hat mit der moralischen Liebe eigentlich nichts gemein, wiewohl sie mit der letzteren, wenn die praktische Vernunft mit ihren einschränkenden Bedingungen hinzukommt, in enge Verbindung treten kann. Dritter Artikel. Von der Selbstbetaubung durch Unmaßigkeit im Gebrauch der Genieß- oder auch Nahrungsmittel. tz. 8. " Das Laster in dieser Art der Unmäßigkeit wird hier nicht aus dem Schaden, oder den körperlichen Schmerzen, selbst Krankheiten, die der Mensch sich dadurch zuzieht, beurtheilt, denn da wäre eS ein Princip des Äohlbesindens und der Behaglichkeit, (folglich der Glückseligkeit,) wodurch ihm entgegengearbeitet werden sollte, welches aber nie eine Pflicht, sondern nur eine Klugheitsregel begründen kann; wenigstens wäre es kein Prinxip einer directen Pflicht. Die thierische Unmäßigkeit im Genuß der Nahrung ist der Mißbrauch der Genießmittel, wodurch das Vermögen des intellcc- tuellen Gebrauchs derselben gehemmt oder erschöpft wird. Versessenheit und Gefräßigkeit sind die Laster, die unter diese Rubrik gehören. Hm Zustande der Trunkenheit ist der Mensch nur wie ein Thier, nicht als Mensch, zu behandeln; durch die Überladung mit Speisen und in einem solchen Zustande ist er für Handlungen, wozu Gewandtheit und Ueberlegung im Gebrauch seiner Kräfte erfordert wird, auf eine gewisse Zeit gelähmt. — Daß sich Kant s. W. V. 258 Tugendlehre. Eth. Elementar!. I. B. I- Abth. I. Hptst. in einen solchen Zustand zu versetzen, Verletzung einer Pflicht wider sich selbst sei, fällt von selbst in die Augen. Die erste dieser Erniedrigungen, selbst unter die thierische Natur, wird gewöhnlich durch gegohrene Getränke, aber auch durch andere betäubende Mittel, als den Mohnsaft und andere Producte des Gewächsreichs, bewirkt, und wird dadurch verführerisch, daß dabei auf eine Weile eine geträumte Glückseligkeit und Sorgcnfreiheit, ja wohl auch eingebildete Stärke hervorgebracht; schädlich aber dadurch, daß nachher Niedergeschlagenheit und Schwäche, und, was das Schlimmste ist, Nokh- wendigkeit, diese Betäubungsmittel zu wiederholen, jawohl gar damit zu steigern, eingeführt wird. Die Gefräßigkeit ist insofern noch unter jener thierischen Sinnenbelustigung, daß sie blos den Sinn als passive Beschaffenheit und nicht einmal die Einbildungskraft, wobei doch noch ein thätiges Spiel der Vorstellungen Statt findet, wie im vorerwähnten Genuß der Fall ist, beschäftigt; mithin sich dem viehischen Genüsse ss) noch mehr nähert. Casuiftische Fragen. Kann man dem Wein, wenngleich nicht als Panegyrist, doch wenigstens als Apologet, einen Gebrauch »erstatten, der bis nahe an die Berauschung reicht; weil er doch die Gesellschaft zur Gesprächigkeit belebt, und damit Offenherzigkeit verbindet? — Oder kann man ihm wohl gar das Verdienst zugestehen, das zu befördern, was Horaz ss-f) vomCato rühmt: vlrtus «ffus üicsluit mero? — Wer kann aber das Maaß für einen bestimmen, der in den Zustand, wo er zum Messen keine klaren Augen mehr hat, überzugehen eben in Bereitschaft istkUss) Der Gebrauch des Opium und Brantweins sind, als Genießmittel, der Niederträchtigkeit näher, weil sie, bei dem geträumten Wohlbefinden, stumm, zurück- ch) 1. Aut-g.: „dem des Viehes" -H1-) 1- Ausg : „Sciicca" -i-h-i-) Die Worte - „ Wer kann - in Bereitschaft ist?" stehen in der 1. AuSg. n a ch dem zunächst folgende» Satze. 859 u'uch "-tzkir K, ^ jnrch gzx ^ ^ ''i W)fmM üt k-ÄHsiii k.iHilllM Li- I ü, iefl.iüzlj x njai. II. Hptst. I- Art. Von der Lüge. §. 9. 859 haltend und unmitthcilbar machen; daher sie auch nur als Arzneimittel erlaubt sind. — Der Mohammedanismus, welcher den Wein ganz verbietet, hat also sehr schlecht gewählt, dafür das Opium zu erlauben. Der Schmaus, als förmliche Einladung zur Unmäßigkeit in beiderlei Art des Genusses, hat doch, außer dem blos physischen Wohlleben, noch etwas zum sittlichen Zweck Abzielendes an sich, nämlich viel Menschen und lange zu wechselseitiger Mittheilung zusammenzuhalten; gleichwohl aber, da eben die Menge, (wenn sie, wie Chesterfield sagt, über die Zahl der Musen geht,) nur eine kleine Mittheilung (mit den nächsten Beisitzern) erlaubt, mithin die Veranstaltung jenem Zweck widerspricht, so bleibt sie immer Verleitung zum Unsittlichen, nämlich der Unmäßigkeit, und zur Uebertretung der Pflicht gegen sich selbst; auch ohne auf die physischen Nachtheile der Ueberladung, die vielleicht vom Arzt gehoben werden können, zu sehen. Wie weit geht die sittliche Befugniß, i. diesen Einladungen zur Unmäßigkeit Gehör zu geben? t' «eis^ül. tü ^ -- i-S--Äflz-i a ?<Ä:-l!'-' ^kta, lei»- i§ rju u>^^ r^n, o-triil' Zweites Hauptstück. Die Pflicht des Menschen gegen sich selbst, blos als moralisches Wesen betrachtet'!). Sie ist den Lastern der Lüge, des Geizes und der falschen Demuth (Kriecherei) entgegengesetzt. Erster Artikel. Von der Lüge. tz. 9. Die größte Verletzung der Pflicht des Menschen gegen sich selbst, blos als moralisches Wesen betrachtet (gegen die Menschheit ch) 1. Ausg.: „blos als einem moralischen Wesen." l7* L60 Tugendlehre. Eth. Elementar!, l B. I- Abth. I! Hptst. in seiner, Person)- ist das Widerspiel der Wahrhaftigkeit, oder-s) die Lüge (ulftitk linAua promptum, slinä pevtore molusum xerers). Daß eine jede vorsätzliche Unwahrheit in Aeußerung seiner Gedanken diesen harten Namen, (den sie in der Rcchtslehre nur dann führt, wenn sie Anderer Recht verletzt,) in der Ethik, die aus der Unschädlichkeit kein Befugniß hernimmt, nicht ablehnen könne, ist für sich selbst klar. Denn Ehrlosigkeit, (ein Gegenstand der moralischen Verachtung zu sein,) welche sie begleitet, die begleitet auch den Lügner, wie sein Schatten. — Die Lüge kann eine äußere (menäscium externum) , oder auch eine innere sein. Durch jene macht sich der Mensch in Anderer, durch diese aber, was noch mehr ist, in seinen eigenen Augen zum Gegenstände der Verachtung, und verletzt die Würde der Menschheit in seiner eigenen Person. Hiebei kömmt weder der Schade, der anderen Menschen daraus entspringen kann, da er nicht das Eigenthümliche des Lasters trifft, (das alsdann blos in der Verletzung der Pflicht gegen Andere bestände,) in Anschlag, noch auch der Schade, den der Lügner sich selbst zuzieht -s-j-)'; denn alsdenn würde es blos, als Klugheitsfehler, der pragmatischen, nicht der moralischen Maxime widerstreiten, und gar nicht als Pflichtverletzung angesehen werden können. — Die Lüge ist Wegwerfung und gleichsam Vernichtung seiner Menschenwürde. Ein Mensch, der selbst nicht glaubt, was er einem Anderen, (wenn es auch eine blos idealische Person wäre,) sagt, .hat einen noch geringeren Werth, als wenn er blos Sache wäre; denn von dieser ihrer Eigenschaft, etwas zu nutzen, kann ein Anderer doch irgend einen Gebrauch machen, weil sie etwas Wirkliches und Gegebenes ist; aber die Mittheilung seiner Gedanken an Jemanden durch Worte, die doch das Gegenthcil von 1. Ausg.: „der Wahrhaftigkeit: dse Lüge" -h-h) Die Worte: „Hiebei — znzicht" sind in .der 1. Ausg. etwas anders gefaßt, nämlich so: „wobei der Schade, der anderen Menschen daraus ent» springen kann, nicht Las Eigenthümliche des Lasters betrifft, (denn da bestände cs blos in Her Verletzung der Pflicht gegen Andere,) und also hier nicht in Anschlag kommt, ja auch nicht der Schade, den der Lügner sich selbst zuzicht;" 261 7 ^»7 >!»,z ^ ^Äs!l ' !», ««ktr,. '' ^lmn sr-, me ich '' UZ ^ «MM 2 ^oto, k« -t >'6 ktia? K ll z-jü! ÜÄM tä lc ^ k^i, K l, ^ --! :Ä2 !:»- S-riL^ « iiti zl:ä:> ° 8«H, ^ ^ <-Ä k! Sti^^ 1. Act. Von der Lüge. tz. 9. dem (absichtlich) enthalten, was der Sprechende dabei denkt, ist ein der natürlichen Zweckmäßigkeit seines Vermögens der Mittheilung seiner Gedanken gerade entgegengesetzter Zweck, mithin Verzicht- thuung auf seine Persönlichkeit, wobei der Lügner sich als eine blos täuschende Erscheinung vom Menschen, nicht als wahren Menschen zeigt-s). — Die Wahrhaftigkeit in Erklärungen wird auch Ehrlichkeit, und, wenn diese zugleich Versprechen sind, Redlichkeit, überhaupt,aber Aufrichtigkeit genannt. Die Lüge (in der ethischen Bedeutung des Worts), als vorsätzliche Unwahrheit überhaupt, bedarf es auch nicht, Anderen schädlich zu sein, um für verwerflich erklärt zu werden; denn da wäre sie Verletzung der Rechte Anderer. Es kann auch blos Leichtsinn, oder gar Gutmütigkeit die Ursache davon sein, ja selbst ein wirklich guter Zweck dadurch beabsichtigt werden; dennoch ist die Art ihm nachzugehen durch die blosc Form ein Verbrechen des Menschen an seiner eigenen Person, und eine Nichtswürdigkeit, die den Menschen in seinen eigenen Augen verächtlich machen muß. Die Wirklichkeit mancher inneren Lüge, welche die Menschen sich zu Schulden kommen lassen, zu beweisen, ist leicht, aber ihre Möglichkeit zu erklären, scheint doch schwerer zu sein; weil eine zweite Person dazu erforderlich ist, die man zu hintergehen die Absicht hat, sich selbst aber vorsätzlich zu betrügen, einen Widerspruch in sich zu enthalten scheint. Der Mensch, als moralisches Wesen (Iiomo noumenon), kann sich selbst, als physisches Wesen (Iwmo plrnenomeiion), nicht als bloses Mittel (Sprachmaschine) brauchen, das an den inneren Zweck der Gedankenmittheilung nicht gebunden wäre, sondern ist an die Bedingung der Uebereinstimmung mit der Erklärung («levluratio) des elfteren gebunden, und gegen sich selbst zur Wahrhaftigkeit verpflichtet. — Wenn er z. B. den Glauben an einen künftigen Weltrichter lügt, indem er wirklich keinen solchen in sich findet, ch) Statt der Worte: „wobei — zeigt" steht in der 1. Ansg.: „und eine blos täuschende Erscheinung vom Menschen, nicht der Mensch selbst." 202 Tugendlehre. Eth. Elementar!. I. B. I. Abth. N Hptst. aber, indem er sich überredet, cs könne doch nicht schaden, wohl aber nutzen, einen solchen in Gedanken einem Herzcnskündiger zu bekennen, um auf allen Fall seine Gunst zu erheucheln. Oder, wenn er zwar dcsfalls nicht im Zweifel ist, aber sich doch mit innerer Verehrung seines Gesetzes schmeichelt, da er doch keine andere Triebfeder, als die der Furcht vor Strafe, bei sich fühlt. Unlauterkeit-f) ist blos Ermangelung an Gewissenhaftigkeit, d. i. an Lauterkeit des Bekenntnisses vor seinem inneren Richter, der als eine andere Person gedacht wird. Z. B. nach der größten Strenge betrachtet, ist es schon Unlauterkeit, wenn ein Wunsch aus Selbstliebe für die That genommen wird H), weil er einen an sich guten Zweck für sich hat, und die innere Lüge, ob sie zwar der Pflicht des Menschen gegen sich selbst zuwider ist, erhält hier den Namen einer Schwachheit, sowie der Wunsch eines Liebhabers, lauter gute Eigenschaften an seiner Geliebten zu finden, ihm ihre augenscheinlichen Fehler unsichtbar macht. — Indessen verdient diese Unlauterkeit in Erklärungen, die man gegen sich selbst verübt, doch die ernstlichste Rüge; weil von einer solchen faulen Stelle aus, (der Falschheit, welche in der menschlichen Natur gewurzelt zu sein scheint,) das Uebel der Unwahrhaftigkeit sich auch in Beziehung auf andere Menschen verbreitet, nachdem einmal der oberste Grundsatz der Wahrhaftigkeit verletzt worden. — Anmerkung. Es ist merkwürdig, daß die Bibel das erste Verbrechen, wodurch das Böse in die Welt gekommen ist, nicht vom Brudermorde (Cain's), sondern von der ersten Lüge dakict, (weil gegen jenen sich doch die Natur empört,) und als den Urheber alles Bösen den Lügner von Anfang und den Vater der Lügen nennt; wiewohl die Vernunft von diesem Hange der Menschen zur Gleisnerei (esprit koriido), der doch vorher- ch) I. Ausg.: „Unredlichkeit" t"b) 1. Ausg.: „gedacht wird, wenn diese ln ihrer höchsten Strenge be- , trachtet wird, wo ein Wunsch (aus Selbstliebe) sür die That genommen wird" u. s. w. 263 -rh Äff r. ü>ich ^ m Tmü ^" k,my A V, ^ ^ M ^ 'tMS'i,^ E», ^ ^ ^alfftimM t ili« »Nil, lch asclüiÄ^lki - M7^ j« «j ll Llchmiz e i kr M S« ;g « !Ä oa >i. ' ra M kij!- -,»k ^ ö»^ SZ Sl- k"' k Act. Von der Lüge. H. S. gegangen sein muß, keinen Grund weiter angeben kann; weil «in Act der Freiheit nicht, (gleich einer physischen Wirkung,) nach dem Naturgesetz des Zusammenhanges der Wirkung und ihrer Ursache, welche insgesammt Erscheinungen sind, deducirt und erklärt werden kann. Casuistische Fragen. Kann eine Unwahrheit aus bloser Höflichkeit (z. B. das ganz gehorsamster Diener am Ende eines Briefes) für Lüge gehalten werden? Niemand wird ja dadurch betrogen. — Ein Autor fragt einen seiner Leser: wie gefallt Ihnen mein Werk? Die Antwort könnte nun zwar illusorisch gegeben werden; da man über die Verfänglichkeit einer solchen Frage spöttelte; aber wer hat den Witz immer bei der Hand? Das geringste Zögern mit der Antwort ist schon Kränkung des Verfassers; darf er diesem also zum Munde reden? Muß ich, wenn ich in wirklichen Geschäften, wo es aufs Mein und Dein ankommt, eine Unwahrheit sage, alle die Folgen verantworten, die daraus entspringen möchten-s)? Z. B. ein Hausherr hat befohlen: daß, wenn ein gewisser Mensch nach ihm fragen würde, er ihn verleugnen solle. Der Dienstbote thut dieses; veranlaßt aber dadurch, daß jener entwischt und ein großes Verbrechen ausübt, welches sonst durch die gegen ihn ausgeschickte Wache wäre verhindert worden. Auf wen fällt hier die Schuld nach ethischen Grundsätzen? Allerdings auch auf den letzten, welcher hier eine Pflicht gegen sich selbst durch eine Lüge verletzte; deren Folgen ihm nun durch sein eigenes Gewissen zugerechnet werden. ch) 1. Ausg.: „In wirklichen Geschäften, wo es aufs Mein und Dein aukommt, wenn ich da eine Unwahrheit sage, muß ich da alle die Folgen" u. s. w. 26i Lugendlehre. Ech. Elementar!. l. B. l. Ablh- II. Hptst. Zweiter Artikel. V o m G e i z e. tz- 10. Ich verstehe hier unter diesem Namen nicht den habsüchtigen Geiz, (den Hang zur Erweiterung-s) seines Erwerbs der Mittel zum Wohlleben über die Schranken des wahren Bedürfnisses;) denn dieser kann auch als blose Verletzung seiner Pflicht (der Wohlthätigkeit) gegen Andere betrachtet werdln: sondern H) den kargen Geiz, welcher, wenn er schimpflich ist, Knickerei oder Knauserei genannt wird, uud zwar nicht insofern er in Vernachlässigung seiner Liebespflichten gegen Andere besteht; sondern insofern als die Verengung seines eigenen Genusses der Mittel zum Wohlleben unter das Maaß des wahren Bedürfnisses der Pflicht gegen sich selbst widerstreitetssss-s). An der Rüge dieses Lasters kann man ein Beispiel von der Unrichtigkeit aller Erklärung der Tugenden sowohl, als Laster, durch den blosen Gr ah deutlich machen und zugleich die Unbrauchbarkeit des Aristotelischen Grundsatzes darthun: daß die Tugend in der Mittelstraße zwischen zwei Lastern bestehe. Wenn ich nämlich zwischen Verschwendung und Geiz die gute Wirthschaft als das Mittlere ansehe, und dieses das Mittlere des Grades sein soll; so würde ein Laster in das (ooutrsris) entgegengesetzte Laster-j-sH), die Tugend, nicht anders übergehen, als durch die Tugend, und so würde diese nichts Anderes, als ein ch) 1. Auög.: „Geiz (der Erweiterung u. s. w. ' - chch) 1. Ausg.: „auch nicht" ckchch) Statt der Worte: „und zwarnicht — widerstreitet", hat die 1 . Ausg. Folgendes: „aber doch bloS Vernachlässigung seinerLiebeSpfiichten gegen Andere sein kann; sondern die Verengung seines eigenen Genusses der Mittel zum Wohlleben unter das Maaß des eigenen wahren Bedürfnisses, dieser Geiz ist eS eigentlich, der hier gemeint ist, welcher der Pflicht gegen sich selbst widerstreitet." 1"rvr) l. Ausg.: „in das (conlrLrie) Entgegengesetzte" 865 ss c. ' ^">-kttei-k s^. ^^N»üp " ^!i ln M il» ^Ml U k ^Mn,l^ -'- dt IbänM,! :-/. ',7 ÄÄx :rn r>j 2 l 8 «:^- rmr lt-MÄil f-- iKiltltß^ L LcÄt: i-:; - XI »l' !>:( - II. Art. Vom Geize. §. io. vermindertes, oder vielmehr verschwindendes Laster sein, und die Folge wäre in dem gegenwärtigen Fall: daß von den Mitteln deS Wohllebens gar keinen Gebrauch zu machen, die ächte Tugcndpflicht sei. Nicht das Maaß der Ausübung sittlicher Maximen, sondern das objective Princip derselben, muß als verschieden erkannt und vorgetragen werden, wenn ein Laster von der Tugend unterschieden werden soll. — Die Maxime der verschwenderischen Habsucht ist: alle Mittel des Wohllebens lediglich in der Absicht auf den Genuß anzuschaffcn -s). — Diedes kargen Geizes ist hingegen der Erwerb sowohl, als die Erhaltung aller Mittel des Wohllebens, wobei man sich blos den Besitz zum Zwecke macht, und sich des Genusses entäußert H). Also ist das eigenthümliche Merkmal des letzteren Lasters der Grundsatz des Besitzes der Mittel zu allerlei Zwecken, doch mit dem Vorbehalt, keines derselben für sich brauchen zu wollen und sich so des angenehmen Lebensgenusses zu berauben; welches der Pflicht gegen sich selbst in Ansehung des Zwecks gerade entgegengesetzt ist *). Verschwendung und Kargheit sind also nicht durch den ch) 1. Ausg.: „die Marimc des habsüchtigen Geizes (als Verschwenders) ist: alle Mittel des Wohllebens in der Absicht auf den Genuß anzuschaffen und zu erhalten." -sich) Statt der Worte: „wobei man — entäußert" hat die 1. Ausg.: „aber ohne Absicht auf den Genuss, (d. i. ohne daß dieser, sondern nur der Besitz der Zweck sei.)" *) Der Satz: man soll keiner Sache zu viel oder zu wenig thun, sagt soviel, als nichts; denn er ist tautologisch. Was heißt zu viel thun? A n tw. Mehr, als gut ist; was heißt zu wenig thun? Antw. Weniger thun, als gut ist. Was heißt: ich soll (etwas thun oder unterlassen)? Antw. Es ist nicht gut (wider die Pflicht), mehr oder auch weniger zu thun, als gut ist. Wenn das die Weisheit ist, die zu erforschen wir zu den Alten (dem Aristoteles), gleich als solchen, die der Quelle naher waren, zurück- kehrcn sollen-h); so haben wir schlecht gewählt, uns an ihr Orakel zu wenden. — Es gibt zwischen Wahrhaftigkeit und Lüge (als cuntt-acllctorie vj'zwsitis) kein Mittleres; aber wohl zwischen Offenherzigkeit und Zurückhal- -s) Hier folgen in der t.Ausg. noch die, schon oben (S.231.) angcführ- ten Sprühe: ,,virtu5 consixlit »n inorliuiii U nueri; est iu'»», g»«»l sati's virtntein si petat ipsam, ist, nach dem Buchstaben genommen, grundfalsch. Sapiens bedeutet'aber hier wohl nur einen gescheuten Mann (prutlens), der sich nicht phantastisch eine- Lugendvollkommcnheit denkt, die, als Ideal, zwar die Annäherung zu diesem Zwecke, aber nicht die Vollendung fordert, als welche Forderung die menschlichen Kräfte übersteigt und Unsinn (Phantasterei) in ihr Princip hineinbringt. Denn g ar zu tugendhaft d. i- seiner Pflicht gar zu anhänglich zu sein, würde ohn- gefähr soviel sagen, als: eine» Zirkel gar zu rund, oder eine gerade Linie gar zu gerade machen. 267 I'» Süij^ »»im sch,^ SM ^ Ml i>N^ r ri-Äl ^ Hbl i! Pj Mi KI iM n w;!«.ü r.'.'mM, sM ^ hm !^e siLMjelL -» ,'.l!M,l!^- l,. !a> is-! i^<». ul cii >-. , icL^all"^ i>, , !. k ckl ^ Ltz« » rV'^ , .^i > 1 » - ^ L-' ,.-!^ Hl. Art. Von der Kriecherei, tz. n. nicht Herr zu sein, welches Verletzung der Pflicht gegen sich selbst ist. Sie ist der Liberalität (liberslitss morslis) der Denkungsart überhaupt, (nicht der Freigebigkeit (liber-rlitss snmtuoss), welche nur eine Anwendung derselben auf einen besonderen Fall ist,) d. i. dem Princip der Unabhängigkeit von allem Anderen, außer von dem Gesetz, entgegengesetzt, und Defraudation, die das Subject an sich selbst begeht. Aber was ist das für ein Gesetz, dessen innerer Gesetzgeber selbst nicht weiß, wo es anzuwenden ist? Soll ich meinem Munde abbrechen, oder nur dem äußeren Aufwande? im Alter, oder schon in der Jugend? oder ist Sparsainkeit überhaupt eine Tugend? Dritter Artikel. Von der Kriecherei. §. 11 . ' Der Mensch im System der Natur (domo plmenomeiioii, Liiimsl rstionsle) ist ein Wesen von geringer Bedeutung, und hat mit den übrigen Thieren, als Erzeugnissen des Bodens, einen gemeinen Werth (xretium vulxare). Selbst daß er vor diesen den Verstand voraus hat und sich selbst Zwecke setzen kann, das gibt ihm doch nur einen äußeren Werth seiner Brauchbarkeit (xretium usus), nämlich eines Menschen vor dem anderen, d. i. einen Preis, als einer Waare, im Verkehr mit diesen Thieren als Sachen, wo er doch noch einen niedrigeren Werth hat, als das allgemeine Tauschmittel, das Geld, dessen Werth daher ausgezeichnet (pretinm ssininens) genannt wird. > Allein der Mensch als Person betrachtet, d. i.'als Subject einer moralisch-praktischen Vernunft, ist über allen Preis erhaben; denn als ein solcher (domo noumenon) ist er nicht blos als Mittel zu Anderer ihren, ja selbst seinen eigenen Zwecken, sondern als Zweck an sich selbst zu schätzen, d. i. besitzt eine Würde (einen absoluten inneren Werth), wodurch er allen anderen vernünftigen 3K8 Tugendlehre. Eth. Elementar!. I- B. I Abth. Il Hptst. Weltwesen Achtung für ihn abnöthigt, sich mit jedem Anderen dieser Art messen und auf den Fuß der Gleichheit schätzen kann. Kie Menschheit in seiner Person ist das Object der Achtung, die er von jedem anderen Menschen fordern kann; deren er aber auch sich nicht verlustig machen muß. Er kann und soll sich also, nach einem kleinen sowohl, als großen Maaßstabe schätzen, nachdem er sich als Sinnenwesen (seiner thierischen Natur nach), oder als intelligibles Wesen (seiner moralischen Anlage nach) betrachtet. Da er sich aber nicht blos als Person überhaupt, sondern auch als Mensch, d. i. als eine Person, die Pflichten auf sich hat, die ihm seine eigene Vernunft auferlegt, betrachten muß, so kann seine Geringfügigkeit als Thier men sch dem Bewußtsein seiner Würde als Vernunftmensch nicht Abbruch thun, und er soll die moralische Selbstschätzung in Betracht der letzteren nicht verleugnen, d. i. er soll sich um seinen Zweck, der an sich selbst Pflicht ist, nicht kriechend, nicht knechtisch (rmimo servil!), gleich als sich um Gunst bewerbend, bewerben, nicht seine Würde verleugnen, sondern immer das Bewußtsein der Erhabenheit seiner moralischen Anlage in sich aufrecht erhalten; und diese Selbstschätzung ist Pflicht des Menschen gegen sich selbst. Das Bewußtsein und Gefühl der Geringfügigkeit seines moralischen Werths in Vergleichung mit dem Gesetz ist die moralische si) DeINuth (kumilitss moralis). Die Ueberredung von einer Größe dieses seines Werths, aber nur aus Mangel der Vergleichung mit dem Gesetz, kann der Tugendstolz (srroKsntia morslis) genannt werden. — Die Entsagung alles Anspruchs auf irgend einen moralischen Werth seiner selbst, in der Ueberredung,sich eben dadurch einen geborgten zu erwerben, ist die falsche moralische D c- muth (lnimilitiismorslis spui-in) oder geistliche Kriecherei sisi) Demuth als Geringschätzung seiner selbst sisisi) in Ver- ch) „moralische" fehlt in der 1. Ausg. chch) 1- Ausg.: „ist die sittlich falsche Kriecherei (I>u,niIitgA »puria)." -sch-i-) „ als Geringschätzung seiner selbst" Zusatz der 2. Ausg. 269 III. Art. Von der Kriecherei, tz. 12. glcichung mit anderen Menschen, (ja überhaupt mit irgend einem endlichen Wesen, und wenn es auch ein Seraph wäre,) ist gar keine Pflicht; vielmehr ist die Bestrebung, in solcher Demuth Anderen gleichzukommen, oder sie zu übertreffen, mit der Ueberre- dung,ffich dadurch auch einen inneren größeren Werth zu verschaffen, Hochmurh (sinbitio), welcher der Pflicht gegen Andere gerade zuwider ist. Aber die blos als Mittel, zu Erwerbung der Gunst eines Anderen, (wer es auch sei,) ausgesonnene Herabsetzung seines eigenen moralischen Werths (Heuchelei und Schmeichelei) *) ist falsche (erlogene) Demuth, und als Abwürdigung seiner Persönlichkeit der Pflicht gegen sich selbst entgegen. Aus unserer aufrichtigen und genauen Vergleichung mit dem moralischen Gesetz (dessen Heiligkeit und Strenge) muß unvermeidlich wahre Demuth folgen; aber daraus, daß wir einer solchen inneren Gesetzgebung fähig sind, daß der (physische) Mensch den (moralischen) Menschen in seiner eigenen Person zu verehren sich gedrungen fühlt, zugleich Erhebung und die höchste Selbstschätzung, als Gefühl seines inneren Werths (vslor), nach welchem er für keinen Preis (xretium) seil ist, und eine unverlierbare Würde (äi- xnitas interna) besitzt, die ihm Achtung (rererentia) gegen sich selbst einflößt. tz. 12. Mehr oder weniger kann man diese Pflicht, in Beziehung auf dir Würde der Menschheit in uns, mithin auch gegen uns selbst, durch folgende Vorschriften ff) kennbar' machen. Werdet nicht der Menschen Knechte. — Laßt euer Recht nicht ungeahndet von Anderen mit Füßen treten. — Macht keine Schulden, für die ihr nicht volle Sicherheit leistet. — Nehmt nicht Wohltha- ten an, die ihr entbehren könnt, und seid nicht Schmarozer, oder *) Heucheln (eigentlich hauchet») scheint vom ächzende», die Sprache unterbrechenden Hauch (Stoßseufzer) abgeleitet zu sein; dagegen Schmeicheln vom Schmiegen, welches, als Habitus, Sch »lieget» und endlich von Len Hochdeutschen Schmeicheln genannt worden ist, abzustammcn. -s) 1. Nusg.: „Beispielen" 270 Tugendlehre. Eth. Elementar!. I- B. l. Abth. II. Hptst. Schmeichler, oder gar, (was freilich nur im Grad von dem Vorigen unterschieden ist,) Bettler. Daher seid wirthschaftlich, damit ihr nicht bettelarm werdet. — Das Klagen und Winseln, selbst das blose Schreien bei einem körperlichen Schmerz ist euer schon unwerth, am Meisten, wenn ihr euch bewußt seid, ihn selbst verschuldet zu haben. Daher die Veredlung (Abwendung der Schmach) des Todes eines Delinquenten durch die Standhaftigkeit, mit der er stirbt. — Das Hinknieen oder Hinwerfen zur Erde, selbst um die Verehrung himmlischer Gegenstände sich dadurch zu versinnlichen, ist der Menschenwürde zuwider, so wie die Anrufung derselben in gegenwärtigen Bildern; denn ihr demüthigt euch alsdann nicht unter einem Ideal, das euch eure eigene Vernunft vorstellt, sondern unter einem Idol, was euer eigenes Gemächscl ist. Casliistische Fragen. Ist nicht in dem Menschen das Gefühl der Erhabenheit seiner Bestimmung, d. i. die Gemüthserhebung (elatio animi) als Schätzung seiner selbst, mit dem Eigendünkel (arrozantia) , welcher der wahren Demuth (llnmilitas moralis) gerade entgegengesetzt ist, zu nahe verwandt, als daß zu jener aufzumuntern es ralhsam wäre; selbst in Vergleichung mit anderen Menschen, nicht blos mit dem Gesetz? oder würde diese Art von Selbstverleugnung nicht vielmehr den Ausspruch Anderer bis zur Geringschätzung unserer Person steigern, und so der Pflicht (der Achtung) gegen uns selbst zuwider sein? Das Bücken und Schmiegen vor einem Menschen scheint in jedem Fast eines Menschen unwürdig zu stin. Die vorzüglichste Achtungsbezeigung in Worten und Manieren, selbst gegen einen nicht Gebietenden in der bürgerlichen Verfassung, — die Reverenzen, Verbeugungen (Complimente), höfische, — den Unterschied der Stände mit sorgfältiger Pünktlichkeit bezeichnende Phrasen, — welche von der Höflichkeit, (die auch sich gleich Achtenden nothwendig ist,) ganz unterschieden sind, — das Du, Er, Ihr und Sie, oder Ew. Wohledlen, Hochedcln, Hochedelgeboren, Wohlgeboren (olle, gsm satiz est!) in der Anrede, — als in welcher »lijt tv5 ' "" ^ er ^ ijt -er A " S'Dw^' ^2l»K!kA^ ^2»ir,N^ - !er jM :r; iM> iii»H «ü rlü >>mrM, r: Msck> znä< «W ,: pa F»« ^ ^:aaL«,' pSr^'^K^ UVj) -ei l ^t«-" .F»' Pflicht gegen sich als Richter seiner selbst. Z. 13. S71 Pedanterei die Deutschen unter allen Völkern der Erde, (die indischen Castcn vielleicht ausgenommen,) es am Weitesten gebracht haben, sind das nicht Beweise eines ausgebreiteten Hanges zur Kriecherei unter Menschen? (Uso nuxae in seria ckueunt.) Wer sich aber zum Wurm macht, kann nachher nicht klagen, daß er mit Füßen getreten wird. Drittes Hauptstück. Erster Abschnitt. Von der Pflicht des Menschen gegen sich selbst, als den gebornen 1) Richter über sich selbst. tz. 13. Ein jeder Pflichtbegriff enthält objektive Nöthigung durchs Gesetz, (als moralischen unsere Freiheit einschränkenden Imperativ,) und gehört dem praktischen Verstände zu, der die Regel gibt; die innere Zurechnung aber einer That, als eines unter dem Gesetz stehenden Falles (in merituin aut ckeineritum) gehört zur Ur- theilskraft (guilieium), welche, als das subjective Princip der Zurechnung der Handlung, ob sie als That (unter einem Gesetz stehende Handlung) geschehen sei oder nicht, rechtskräftig urtheilt; worauf denn der Schluß der Vernunft (die Sentenz), d. i. die Verknüpfung der rechtlichen Wirkung mit der Handlung (die Ver- urtheilung oder Lossprechung) folgt: welches Alles vor Gericht (voran» guäicio), als einer dem Gesetz Effect verschaffenden moralischen Person, Gerichtshof (korum) genannt, geschieht. — Das Bewußtsein eines inneren Gerichtshofes im Menschen, („vor welchem sich seine Gedanken einander verklagen oder entschuldigen",) ist das Gewisse». Jeder Mensch hat Gewissen, und findet sich durch einen inneren -s) 1. Ausg.: „aiigcbüriieu" 272 Tugendlehre. Eth. Elementarl. I. B. Nl. Hptst. I. Abschn. Richter beobachtet, bedroht und überhaupt im Respect, (mit Furcht verbundener Achtung) gehalten, und diese über die Gesetze in ihm wachende Gewalt ist nicht etwas, was er sich selbst (willkührlich) macht, sondern es ist seinem Wesen einverleibt. Es folgt ihm wie sein Schatten, wenn er zu entfliehen gedenkt. Er kann sich zwar durch Lüste und Zerstreuungen betäuben, oder in Schlaf bringen, aber nicht vermeiden dann und wann zu sich selbst zu kommen, oder zu erwachen, wo er alsbald die furchtbare Stimme desselben vernimmt. Er kann es, in seiner äußersten Verworfenheit, allenfalls dahin bringen, sich daran gar nicht mehr zu kehren, aber sie zu hören, kann er doch nicht vermeiden. Diese ursprüngliche intellektuelle und, (weil sie Pflichtvorstellung ist,) moralische Anlage, Gewissen genannt, hat nun das Besondere an sich, daß, obzwar dieses sein Geschäft eist Geschäft des Menschen mit sich selbst ist, dieser sich doch durch seine Vernunft ge- nöthigt sieht, es als auf das Geheiß einer anderen Person zu treiben. Denn der Handel ist hier die Führung einer Rechtssache (oau8a) vor Gericht. Daß aber der durch sein Gewissen Angeklagte mit dem Richter als eine und dieselbe Person vorgestellt werde, ist eine ungereimte Vorstellungsart von einem Gerichtshöfe; denn da würde ja der Ankläger jederzeit verlieren.— Also wird sich das Gewissen des Menschen bei allen Pflichten einen Anderen, als sich selbst, zum Richter seiner Handlungen denken müssen, wenn es nicht mit sich selbst in Widerspruch stehen soll. Dieser Andere mag nun eine wirkliche, oder blos idealische Person sein, welche die Vernunft sich selbst schafft*). *) Die zwiefache Persönlichkeit, in welcher der Mensch, der sich im Gewissen anklagt und richtet, sich selbst denken muß; dieses doppelte Selbst, einerseits vor den Schranke» eines Gerichtshofes, der doch ihm selbst anvertraut ist, zitternd stehen zu müssen, andererseits aber das Richtcramt aus angeborner Autorität selbst in Händen zu haben, bedarf einer Erläuterung, damit nicht die Vernunft mit sich selbst gar in Widerspruch gcrathe. — Ich, der Klager und doch auch Angeklagter, bin ebenderselbe Mensch (uuox-ro illoi»), aber, als Subjcct der moralischen, von dem Begriffe der Freiheit ausgehenden Gesetzgebung, wo der Mensch einem Gesetz untcrthan ist, das er sich selbst gibt (borno nuu,ue»on), ist er als ein Anderer, als der mit L7S MM V^itiSL " !A LriMze "ikm x!! « « N ^si<7fl »'äüL- L 5 ^Msz» ^ «^ssririd ilia- , >1- «.-" ^ - ..^ Kl-»- , .-t !< Pflicht gegen sich als Richter seiner selbst. §. 1Z. Eine solche idealische Person (der autorisirte Gewisscnsrichter) muß ein Herzenskündiger sein; denn der Gerichtshof ist im Jnne- ren des Menschen aufgeschlagen; — zugleich muß er aber auch allverpflichtend, d. i. eine solche Person sein, oder als eine solche gedacht werden, in Verhältniß auf welche alle Pflichten überhaupt auch als ihre Gebote anzusehen sind; weil das Gewissen über alle freie Handlungen der innere Richter ist.-Da nun ein solches moralisches Wesen zugleich alle Gewalt (im Himmel und auf Erden) haben muß, weil es sonst nicht, (was doch zum Richteramt nothwendig gehört,) seinen Gesetzen den ihnen angemessenen Effect verschaffen könnte, ein solches über Alles machthabende moralische Wesen aber Gott heißt; so wird daS Gewissen als subjektives Princip einer, vor Gott seiner Lhaten wegen zu leistenden Verantwortung gedacht werden müssen; ja es wird der letzte Begriff, (wenngleich nur auf dunkle Art,) in jenem moralischen Selbstbewußtsein jederzeit enthalten sein. Dieses will nun nicht so viel sagen, als: der Mensch, durch die Idee, zu welcher ihn sein Gewissen unvermeidlich leitet, sei berechtigt, noch weniger aber: er sei durch dasselbe verbunden, ein solches höchstes Wesen außer sich als wirklich anzunehmen; denn sie wird ihm nicht objectiv, durch theoretische, sondern blos subjektiv, durch praktische sich selbst verpflichtende Vernunft, ihr angemessen zu handeln, gegeben; und der Mensch erhält vermittelst dieser, nur nach der Analogie mit einem Gesetzgeber aller vernünftigen Weltwesen, eine blose Leitung, die Gewissenhaftigkeit. Vernunft begabte Sinnenmcnsch (sxeei- «Uversus), aber nur in praktischer Rücksicht, zu betrachten, — denn über das Causal-Verhältniß des Intelli, giblcn zum Sensiblen gibt cs keine Theorie, — und diese specisische Verschiedenheit ist die der Facultäten des Menschen (der oberen und unteren), die ihn charakterisire». Der crstcre ist der Ankläger, dem entgegen ein rechtlicher Beistand des Verklagten (Sachwalter desselben) bewilligt ist. Nach Schließung der Acten thut der innere Richter, als wachthabende Person, den Ausspruch über Glückseligkeit oder Elend, als moralische Folgen der That; in welcher Qualität wir dieser ihre Macht (als Wcltherrschers) durch unsere Vernunft nicht weiter verfolgen, sondern nur das unbedingte judeo «der >«to verehren könne». Kant s. W. V. 18 274 Tugendlehre. Eth. Elementar!. I- B. HI. Hptst. I. Abschn. (welche auch religio genannt wird,) als Verantwortlichkeit vor einem, von uns selbst unterschiedenen, aber uns doch innigst gegen, wärtigen heiligen Wesen (der moralisch-gesetzgebenden Vernunft) sich vorzustellcn, und dessen Willen sich als Regel der Gerechtigkeit zu unterwerfen. Der Begriff von der Religion überhaupt ist hier dem Menschen blos „ein Princip der Beurtheilung aller seiner Wichten als göttlicher Gebote." 1) In einer Gewisscnssache (cmins conscieiitism tangens) denkt sich der Mensch ein warnendes Gewissen (iiracmonens) vor der Entschließung; wobei die äußerste Bedenklichkeit (scrupulosits«), wenn es einen Pflichtbegriff (etwas an sich Moralisches) betrifft, in Fällen, darüber das Gewissen der alleinige Richter ist (cssibus cooscientisc) , nicht für Kleinigkeitskrämerei (Mikrologie), und eine wahre Uebertretung nicht für Baggatelle (keccatillum) bcurtheilt, und (nach dem Grundsatz: minima non curat kraetor,) einem wlll- kührlich sprechenden Gewissensrath überlassen werden kann. Daher ein weites Gewissen Jemandem zuzuschreibcn so viel heißt, als: ihn gewissenslos nennen. — 2) Wenn die That beschlossen ist, tritt im Gewissen zuerst der Ankläger, aber, zugleich mit ihm, auch ein Anwalt (Advocat) auf; wobei der Streit nicht gütlich (xer amicadilem comxositionem) abgemacht, sondern nach der Strenge des Rechts entschieden werden muß; und hierauf folgt 3) der rechtskräftige Spruch des Gewissens über den Menschen, ihn loszusprechen oder zu verdammen, der den Beschluß macht; wobei zu merken ist, daß der erste Spruch nie eine Belohnung (praemium), als Gewinn von etwas, was vorher nicht sein war, beschließen kann, sondern nur ein Frohsein, der Gefahr, strafbar befunden zu werden, entgangen zu sein, enthält,-und daher die Seligkeit, in dem trostreichen Zuspruch seines Gewissens, nicht positiv (als Freude), sondern nur negativ (Beruhigung, nach vorhergegangener Bangigkeit) ist; eine Seligkeit, die der Tugend, als einem Kampf gegen die Einflüsse des bösen Princips im Menschen, allein bcigclegt werden kann. "wem vK j. licniMlo.chz^ Ew KM «ii is >«>>,„ llir,Ir Eeal K.M 'l«t> kn»» ei vstu Lchi 7tl ich^ als: tzk^aslä!! Iiril! slk«.' „cmM« t «! ünw5-' tt kc> k:' l,^'' .1 a §s^ V> > ti! Von dem ersten Gebot aller Pflichten gegen sich selbst, tz. 15. S7S Zweiter Abschnitt. Von dem ersten Gebot aller Pflichten gegen sich st-lbst. §. 14. Dieses ist: Erkenne (erforsche, ergründe) dich selbst, nicht nach deiner physischen Vollkommenheit, (der Tauglichkeit oder Untauglichkeit zu allerlei dir beliebigen oder auch gebotenen Zwecken,) sondern nach der moralischen, in Beziehung auf deine Pflicht; — prüfe dein Herz, — ob es gut oder böse sei, ob die Quelle deiner Handlungen lauter oder unlauter, und was entweder als ursprünglich zur Substanz des Menschen gehörend, oder als abgeleitet (erworben oder zugezogen) ihm selbst zugercchnct werden könne und zum moralischen Zustande gehören möge. Diese Selbstprüfung, die -s) in die schwerer zu ergründenden Tiefen oder den Abgrund des Herzens zu dringen verlangt, und die dadurch zu erhaltende Selbsterkenntniß -s-s) ist aller menschlichen Weisheit Anfang. Denn die letzte, welche in der Zusammenstimmung des Willens eines Wesens zum Endzweck besteht, bedarf beim Menschen zu allererst der Wegräumung der inneren Hindernisse (eines bösen in ihm genistelten Willens), und dann der Bestrebung, die nie verlierbare ursprüngliche Anlage eines guten Willens in sich zu entwickeln. Nur die Höllenfahrt der Selbsterkenntniß bahnt den Weg zur Vergötterung. 8- 15. Diese -j-s-j-) moralische Selbsterkenntniß wird erstlich die schwärmerische Verachtung seiner selbst, als eines Menschen, oder des ganzen Menschengeschlechts überhaupt-sch-s-s), verbannen; denn diese widerspricht sich selbst. — Es kann ja nur durch die herrliche in -s) 1- Ausg.: „Das moralische Selbsterkenntnis, das" -sch) Die Worte: „und die dadurch zu erhaltende Selbsterkenntnis" sind Zusatz der 2. Ausg. chchch) 1. Ausg.: „Dieses" chchch-s) 1. Ausg.: „als Mensch (seiner ganzen Gattung) überhaupt" 18 * L7« Tugendlehre. Eth. Elementar!. I. V. Hptst. Epis. Abschn. uns befindliche Anlage zum Guten, welche den Menschen achtungswürdig macht, geschehen, daß er den Menschen, der dieser zuwider handelt und in einem solchen Falle auch sich selbst der Verachtung würdig sindet ch); einer Verachtung, die denn immer nur diesen oder jenen Menschen, nicht die Menschheit überhaupt treffen kann.— Dann aber widersteht sie auch der eigen! iebigen Selbstschätzung, blose Wünsche, wenn sie mit noch so großer Sehnsucht geschähen, da sie an sich doch thatleer sind und bleiben, für Beweise eines guten Herzens zu halten. Gebet ist auch nur ein innerlich vor einem Herzenskündiger declarirtcr Wunsch. Unparteilichkeit, in Beur- theilung unserer Selbst, in Vergleichung mit dem Gesetz und Auf- ' richtigkeit im Selbstgestandnisse seines inneren moralischen Werths oder Unwerths sind Pflichten gegen sich selbst, die aus jenen, ersten Gebot der Selbsterkenntniß unmittelbar folgen. Episodischer Abschnitt- Von der Amphibolie der moralischen Refle- I xionsbegriffe: das, was Pflicht des Menschen gegen sich oder andere Menschen ist, für Pflicht gegen andere Wesen zu halten ff I). tz. 16 . Nach der blosen Vernunft zu urtheilen, hat der Wensch sonst keine Pflicht, als blos gegen den Menschen (sich selbst oder einen anderen); denn seine Pflicht gegen irgend ein Subjett ist die moralische Nöthigung durch dieses seinen Willen. Das nöthigende (verpflichtende) Subjcct muß also erstlich eine Person sein, zweitens muß diese Person als Gegenstand der Erfahrung gegeben sein; weil ff) 1. Ausg.: „daß er den Menschen, der dieser zuwider handelt, (sich selbst, aber nicht die Menschheit in sich,) verachtungswürdig findet." Die folgenden Worte: „einer Verachtung — treffen kann" fehle» in der 1- Ausg- fff) 1- Ausg.: „das, was Wicht des Menschen gegen sich selbst ist, für Pflicht gegen Andere zu halten." «li ^ "" iwsH. -k->t, m K. »Sk UM l ".! jl!>M ch Ätsik :- ^ ÄnD sji fiil!>'! ff (:- llr Äc-- H ^ Ä kik' 1^'t 5!^^' . i.' '' '' i^' Von der Amphibolie der moral. Neflexionsbegriffe. §. 17. L77 der Mensch auf den Zweck ihres Willens hinwirken soll, welches nur in dem Verhältnisse zweier existirender Wesen zu einander geschehen kann; denn ein bloses Gedankending kann nicht Ursache von irgend einem Erfolg nach Zwecken werden. Nun kennen wir aber, mit aller unserer Erfahrung, kein anderes Wesen, was der Verpflichtung (der activcn oder passiven) fähig wäre, als blos den Menschen. Also kann der Mensch sonst keine Pflicht gegen irgend ein Wesen haben, als blos gegen den Menschen, und, stellt er sich gleichwohl eine solche zu haben vor, so geschieht dieses durch eine Amphibolie der Neflexionsbegriffe und seine vermeinte Pflicht gegen andere Wesen ist bloS Pflicht gegen sich selbst; zu welchem Mißverstände er dadurch verleitet wird, daß er seine Pflicht in Ansehung anderer Wesen mit einer Pflicht gegen diese Wesen verwechselt. Diese vermeinte Pflicht kann nun auf unpersönliche, oder zwar persönliche, aber schlechterdings unsichtbare (den äußeren Sinnen nicht darzustellendc) Gegenstände bezogen werden. — Die ersten (außer menschlichen) können der blose Naturstoff, oder der zur Fortpflanzung organisirte, aber empfindungslose, oder der mit Empfindung und Willkühr begabte Lheil der Natur (Mineralien, Pflanzen, Lhiere) sein; die zweiten (übermenschlichen) können als geistige Wesen (Engel, Gott) gedacht werden. — Ob zwischen Wesen beider Art und den Menschen ein Pflichtverhältniß, und welches dazwischen Statt finde? wird nun gefragt. §. 17 . In Ansehung des Schönen, obgleich Leblosen in der Natur ist ein Hang zum blosen Zerstören (spirltus äostructionis) der Pflicht des Menschen gegen sich selbst zuwider; weil es dasjenige Gefühl im Menschen schwächt oder vertilgt, was zwar nicht für sich allein, schon moralisch ist, aber doch eine der Moralität günstige Stimmung der Sinnlichkeit sehr befördert, wenigstens dazu vor« bereitet, nämlich die Lust, etwas auch ohne Absicht auf Nutzen zu lieben und z. B. an den schönen Krpstallisationen, an der unve- L78 Tugendlehre. Eth. Elementar!, l B. Hl- Hptst. Epis. Abschn. schreiblichen Schönheit deS Gewächsreichs ein uninteressirtes Wohlgefallen zu finden ss). In Ansehung des lebenden, obgleich vernunftlosen Thcils der Geschöpfe ist die gewaltsame und zugleich grausame Behandlung der Thiere der Pflicht des Menschen gegen sich selbst weit inniglicher entgegengesetzt, weil dadurch das Mitgefühl an ihrem Leiden im Menschen abgestumpft, und folglich eine der Moralität, im Verhältnisse zu anderen Menschen, sehr dicnsame natürliche Anlage geschwächt und nach und nach ausgetilgt wird; obgleich ihre behende (ohne Qual verrichtete) Tödtung, oder auch ihre, nur nicht bis über Vermögen angestrengte Arbeit, (dergleichen auch wohl Menschen sich gefallen lassen müssen,) unter die Befugnisse des Menschen gehören; da hingegen die martervollen physischen Versuche zum blosen Behuf der Speculation, wenn auch ohne sie der Zweck erreicht werden könnte, zu verabscheuen sind. — Selbst Dankbarkeit für lang geleistete Dienste eines alten Pferdes oder Hundes, (gleich als ob sie Hausgenossen wären,) gehört in direct zur Pflicht des Menschen, nämlich in Ansehung dieser Thiere, direct aber betrachtet ist sie immer nur Pflicht des Menschen gegen sich selbst. tz. 18 . In Ansehung eines Wesens, was ganz über unsere Erfahrungsgrenze hinaus liegt, aber doch seiner Möglichkeit nach in unteren Ideen angctroffen wird, nämlich der Gottheit ssss), haben wir ebensowohl auch eine Pflicht, welche Religionspflicht genannt wird, die nämlich „der Erkenntniß aller unserer Pflichten als (instar) göttlicher Gebote." Aber dieses ist nicht das Bewußtsein einer Pflicht gegen Gott. Denn da diese Idee ganz aus unserer eigenen Vernunft hervorgeht und von uns, es sei in theoretischer Absicht, um sich die Zweckmäßigkeit im Weltganzen zu erklären, oder auch um zur Triebfeder in unserem Verhalten zu dienen, selbst gemacht -s) 1- AuSg.: „zu lieben, (z. B. Lie schönen Krosiallisationen, das unbeschreiblich Schöne des GewLchSrciches.)" sch) 1. Au§g>: „z. B. der Idee der Gottheit" ^ n--' ^ "" L,-^ ^ ze^. ' i«k Amphibolie der moral. Reflexionsbegri'ffe. ß. 18. 279 wird, so haben wir hiebei nicht ein gegebenes Wesen vor uns, gegen welches uns Verpflichtung obläge; denn da müßte dessen Wirklichkeit allererst durch Erfahrung bewiesen (oder geoffenbart) sein; sondern es ist Pflicht des Menschen gegen sich'selbst, diese unumgänglich der Vernunft sich darbictende Idee auf das moralische Gesetz in uns, wo sie von der größten sittlichen Fruchtbarkeit ist, anzuwenden. In diesem (praktischen) Sinn kann es also so lauten: Religion zu haben ist Pflicht des Menschen gegen sich selbst. Der Pflichten gegen sich selbst zweite Abtheilung. Von den unvollkommenen Pflichten des Menschen gegen sich selbst (in Ansehung seines Zwecks). Erster Abschnitt. Von der Pflicht gegen sich selbst in Entwickelung und Vermehrung seiner 9t atnrvollko Minen heit, d. i. , in pragmatischer Absicht. §. 19 . ^er Anbau (cultura) seiner Naturkräste (Geistes-, Seelen - und Leibeskräfte) als Mittel zu allerlei möglichen Zwecken ist Pflicht des Menschen gegen sich selbst. — Der Mensch ist es sich selbst, (als einem Vernunftwesen) schuldig, die Naturanlagen und Vermögen, von denen seine Vernunft dereinst Gebrauch machen kann, nicht unbenutzt und gleichsam rosten zu lassen, sondern, gesetzt daß er au-ch mit dem angebornen Maaß seines Vermögens für die natürlichen Bedürfnisse zufrieden sein könne, so muß ihm doch seine Vernunft dieses 3 »frieden sc in mit dem geringen Maaß seiner Vermögen erst durch Grundsätze anweisen, weil er, als ein Wesen, das Zwecke zu haben, oder Gegenstände sich zum Zweck zu machen fähig ist st), den Gebrauch seiner Kräfte nicht blos dem Jnstinct der Natur, sondern der Freiheit, mit der er dieses Maaß bestimmt, zu verdanken haben muß. Es ist also nicht Rücksicht auf den Vortheil, den die Eultur seines Vermögens (zu allerlei Zwecken) »erst) 1 . AuSg.: „als ein Wesen, das der Zwecke, (sich Gegenstände zum -Zwecke zu machen) fähig ist," Pflicht, sich pragmatisch zu vervollkommnen. Z. 20. L81 schaffen kann; denn dieser würde vielleicht (nach Nousseau'schen Grundsätzen) für die Rohigkeit des Naturbedürfnisses vortheilhaft ausfallen; sondern es ist Gebot der moralisch-praktischen Vernunft und Pflicht des Menschen gegen sich selbst, seine Vermögen, (unter denselben eins mehr, als das andere, nach Verschiedenheit seiner Zwecke,) anzubauen, und in pragmatischer Rücksicht ein dem Zweck seines Daseins angemessener Mensch zu sein. Geisteskräfte sind diejenigen, deren Ausübung nur durch die Vernunft möglich ist. Sie sind sofern schöpferisch, als ihr Gebrauch nicht aus Erfahrung geschöpft, sondern a priori aus Principien abgeleitet wird. Dergleichen sind Mathematik, Logik und Metaphysik der Natur, welche zwei letzteren auch zur Philosophie, nämlich der theoretischen gezählt werden, die zwar alsdann nicht, wie der Buch, stabe lautet, Weisheitslehre, sondern nur Wissenschaft bedeutet, aber doch der ersteren zu ihrem Zwecke beförderlich sein kann. Seelen kr äste sind diejenigen, welche dem Verstände und der Regel, die er zu Befriedigung beliebiger Absichten braucht, zu Gebote stehen, und sofern an dem Leitfaden der Erfahrung geführt werden. Dergleichen ist das Gedächtniß, die Einbildungskraft u. dgl., woraus Gelahrtheit, Geschmack (innere und äußere Verschönerung) rc. gegründet werden können, welche zu mannigfaltiger Absicht die Werkzeuge dardieten. Endlich 'ist die Cultur der Leibeskräfte (die eigentliche Gymnastik) die Besorgung dessen, was das Zeug (die Materie) am Menschen ausmacht, ohne welches die Zwecke des Menschen unausgeführt bleiben würden; mithin ist die fortdauernde absichtliche Belebung des Thieres am Menschen Pflicht des Menschen gegen sich selbst. §. 20. Welche von diesen physischen Vollkommenheiten vorzüglich, und in welcher Proportion, in Vergleichung gegen einander, sie sich zum Zweck zu machen Pflicht des Menschen gegen sich selbst fei, bleibt seiner eigenen vernünftigen Ucherlegung, in Ansehung der Lust zu einer gewissen Lebensart und zugleich der Schätzung seiner dazu 282 Tugendlehre. Elh. Elementar!. I- B. H Ablh. II. Abschn. erforderlichen Kräfte, überlassen, um darunter zu wählen, (z. B. ob es ein Handwerk, oder der Kaufhandel, oder die Gelehrsamkeit sein sollte.) Denn abgesehen von dem Bedürfniß der Sclbsterhaltung, welches an sich keine Pflicht begründen kann, ist cs Pflicht des Menschen gegen sich selbst, ein der Welt, nützliches Glied zu sein, weil dieses auch zum Werth der Menschheit in seiner eigenen Person gehört, die er also nicht herabwürdigen soll. Die Pflicht des Menschen gegen sich selbst in Ansehung seiner physischen Vollkommenheit ist aber nur weite und unvollkommene Pflicht; weil sie zwar ein Gesetz für die Maxime der Handlungen enthält, in Ansehung der Handlungen selbst aber, ihrer Art und ihrem Grade nach, nichts bestimmt, sondern der freien Will- kühr einen Spielraum verstattet. Zweiter Abschnitt. Von der Pflicht gegen sich selbst in Erhöhung seiner moralischen Vollkommenheit, d. i. in blos sittlicher Absicht. h. 2l. Sie besteht erstlich, subjectiv, in der Lauterkeit (puritss morslis) der Pflichtgesinnung; da nämlich, auch ohne Beimischung der von der Sinnlichkeit hergenommenen Absichten, das Gesetz für sich allein Triebfeder ist, und die Handlungen nicht blos pflichtmäßig, sondern auch aus Pflicht geschehen. — „Seid heilig" ist hier das Gebot. Zweitens, objectiv, in. Ansehung des ganzen moralischen Zwecks, der die Vollkommenheit, d. i. seine ganze Pflicht und die Erreichung der Vollständigkeit des moralischen Zwecks in Ansehung seiner selbst betrifft, „seid vollkommen;" die Bestrebung nach diesem Ziele ist beim Menschen immer nur ein Fortschreiten von einer Vollkommenheit zur anderenff-); „ist etwa eine Tugend, ist etwa ein Lob, dem trachtet nach." -h) 1. Ausg.: „zu welchem Ziele aber hinzustreben beim Menschen - « - zur anderen ist;" Pflicht, sich moralisch zu vervollkommnen, tz. 22 .' 283 §. 22 . Diese Pflicht gegen sich selbst ist eine der Qualität nach enge und vollkommene, obgleich dem Grade nach weite und unvollkommene Pflicht, und das wegen der Gebrechlichkeit (kraZiUtirs) der menschlichen Natur. Diejenige Vollkommenheit nämlich, zu welcher zwar das Streben, aber nicht das Erreichen derselben (in diesem Leben) Pflicht ist, deren Befolgung also nur in continuirlichen Fortschritten bestehen kann, ist in Hinsicht auf das Object, (die Idee, deren Ausführung man sich zum Zweck machen soll,) zwar enge und vollkommene, in Rücksicht aber auf das Subject weite und nur unvollkommene Pflicht gegen sich selbst. " Die Tiefen des menschlichen Herzens sind unergründlich. Wer kennt sich genugsam, wenn die Triebfeder zur Pflichtbeobachtung von ihm gefühlt wird, ob sie gänzlich aus der Vorstellung des Gesetzes hervorgehe, oder ob nicht manche andere sinnliche Antriebe Mitwirken, die auf den Vortheil oder zur Verhütung eines Nachtheils angelegt sind und bei anderer Gelegenheit auch wohl dem Laster zu Diensten stehen könnten? — Was aber die Vollkommenheit als moralischen Zweck betrifft, so gibts zwar in der Idee (objectiv) nur eine Tugend (als sittliche Stärke der Maximen), in der That (subjectiv) aber eine Menge derselben von heterogener Beschaffenheit, worunter es unmöglich sein dürfte, nicht irgend eine Untugend, (ob sie gleich eben jener Tugenden wegen den Namen des Lasters nicht zu führen pflegen,) bei sich aufzusinden, wenn man sie suchen wollte. Eine Summe von Tugenden aber, deren Vollständigkeit oder Mängel die Selbsterkenntniß uns nie hinreichend einschauen läßt, kann keine andere, als unvollkommene Pflicht, vollkommen zu sein, begründen. Also' sind alle Pflichten gegen sich selbst in Ansehung des Zwecks der Menschheit in unserer eigenen Person nur unvollkommene Pflichten. Der ethischen Clementarlehre zweites Buch. Von den Tugendpflichten gegen Andere. Erstes Hauptstück. Von Len Pflichten gegen Andere, blos als - Menschen. Erster Abschnitt. Von der Liebespflicht gegen andere Menschen. E i n t h e i l u rr g. §. 23 . Die oberste Eintheilung kann die sein: in Pflichten gegen Andere, sofern du sie durch Leistung derselben zugleich verbindest, und in solche, deren Beobachtung die Verbindlichkeit Anderer nicht zur Folge hat. — Die erste Leistung ist (respectiv gegen Andere) verdienstliche; die der zweiten ist schuldige Pflicht. — Liebe und Achtung sind die Gefühle, welche die Ausübung dieser Pflichten begleiten. Sie können abgesondert (jede für sich allein) erwogen werden, und auch so bestehen. (Liebe des Nächsten, ob dieser glerch wenig Achtung verdienen möchte; imgleichen nothwendige Achtung für jeden Menschen, unerachtet er kaum der Liebe werth zu sein beurtheilt würde.) Sie sind aber im Grunde dem Gesetzt nach jederzeit mit einander in einer Pflicht zusammen verbunden; Von der Liebespflicht gegen andere Menschen, h. 25. 285 nur so, daß bald die eine Pflicht, bald die andere das Princip im Subject ausmacht, an welche die andere accessorisch geknüpft ist. — So werden wir gegen einen Anderen wohlthätig zu sein, uns für ^ verpflichtet erkennen; aber weil diese Gunst doch auch Abhängigkeit seines Wohls von meiner Großmuth enthält, die doch den Anderen erniedrigt, so ist es Pflicht, dem Empfänger durch ein Betragen, welches diese Wohlthätigkeit entweder als blose Schuldigkeit oder geringen Liebesdienst vorstellt, die Demüthigung zu ersparen und ihm seine Achtung für sich selbst zu erhalten. tz. 24. Wenn von Pflichtgesetzcn (nicht von Naturgesetzen) die Rede ist, und zwar im äußeren Verhältniß der Menschen gegen einander, so betrachten wir uns in einer moralischen (intelligiblen) Welt, in welcher, nach der Analogie mit der physischen, die Verbindung vernünftiger Wesen (auf Erden) durch Anziehung und Abstoßung bewirkt wird. Vermöge des Princips der Wechselt icbe sind sie angewiesen, sich einander beständig zu nähern, durch das der Achtung, die sie einander schuldig sind, sich im Abstande von einander zu erhalten; und sollte eine dieser großen sittlichen Kräfte sinken, „so würde dann das Nichts (der Jmmoralität), mit aufgesperrtem Schlund der (moralischen) Wesen ganzes Reich, wie einen Tropfen Wasser trinken", (wenn ich mich hier der Worte Haller's, nur in einer anderen Beziehung, bedienen darf.) tz. 25. Die Liebe wird hier aber nicht als Gefühl (ästhetisch), d. i. als Lust an der Vollkommenheit anderer Menschen, nicht als Liebe des Wohlgefallens genommen -s); denn Gefühle zu haben, dazu kann es keine Verpflichtung durch Andere geben; sondern muß als Maxime des Wohlwollens (als praktisch) gedacht werden, welche das Wohlthun zur Folge hat. b) 1- Aut-g,: „verstanden" 280 Tugendlehre. Eth. Elementarl. H B. l Hptst. I. Abschn. Ebendasselbe muß von der gegen Andere zu beweisenden Achtung gesagt werden: da-s) nämlich nicht blos das Gefühl aus der Vergleichung unseres eigenen Werths mit dem des Anderen, (dergleichen ein Kind gegen seine Eltern, ein Schüler gegen seinen Lehrer, ein Niedriger überhaupt gegen seinen Oberen aus bloser Gewohnheit fühlt,) sondern eine Maxime der Einschränkung unserer Selbstschätzung durch die Würde der Menschheit in eines Anderen Person, mithin die Achtung im praktischen Sinne (observantia Mz xraLstsnäa) verstanden wird. Auch wird die Pflicht der freien Achtung gegen Andere, weil sie eigentlich nur negativ ist, (sich nicht über Andere zu erheben,) und so der Rechtspflicht, Niemandem das Seine zu schmälern, analog ist, obgleich als blose Tugendpflicht verhältnißweise gegen die Liebes- pflicht für enge, die letztere also als weite Pflicht angesehen. Die Pflicht der Nächstenliebe kann also auch so ausgedrückt werden: sie ist die Pflicht, Anderer ihre Zwecke, (sofern diese nur nicht unsittlich sind,) zu den meinen zu machen; die Pflicht der Achtung meines Nächsten ist in der Maxime enthalten, keinen anderen Menschen blos als Mittel zu meinen Zwecken herabzuwürdigcn; nicht zu verlangen, der Andere solle sich selbst wegwerfen, um,meinem Zwecke zu stöhnen. Dadurch, daß ich die erste Pflicht gegen Jemand ausübe, verpflichte ich zugleich einen Anderen; ich mache mich um ihn verdient. Durch die Beobachtung der letzten aber verpflichte ich blos mich selbst, halte mich in meinen Schranken, um dem Anderen an dem Werthe, den er als Mensch in sich selbst zu setzen befugt ist, nichts zu entziehen. Von der Liebespflicht insbesondere, tz. 26 . Die Menschenliebe (Philanthropie) muß, weil sie hier als praktisch, mithin nicht als Liebe des Wohlgefallens an Menschen v) 1. Msg-: „dass" 'itÄsr '" ""k- Lktz °d''^>-ü,,^ '!> Aj. -! !ü kGg,) '^>. «»z -' "Kn. - LhwL l^'-N Ä «, r. de Di kr 7 :r.LÄch: :!::!7!l>ll.ir l Ll"!- t ..- rü! i--^ -xi'" ^ r> ^ Von der Liebespflicht gegen andere Menschen. §. 27. 887 gedacht wird, im thätigen Wohlwollen gesetzt werden, und betrifft also die Maxime der Handlungen. — Der, welcher am Wohlsein («»Ins) der Menschen, sofern er sie blos als solche betrachtet, Vergnügen findet, dem wohl ist, wenn es jedem Anderen wohl ergeht, heißt ein Menschenfreund (Philanthrop) überhaupt. Der, welchem nur wohl ist, wenn es Anderen übel ergeht, heißt Menschenfeind (Misanthrop in praktischem Sinne). Der, welchem es gleichgültig ist, wie es Anderen ergehen mag, wenn es ihm selbst nur wohl geht, ist ein Selbstsüchtiger (svlipsista). — Derjenige aber, welcher Menschen flicht, weil er kein Wohlgefallen an ihnen finden kann, ob erzwar allen wohl will, würde menschenscheu (ästhetischer Misanthrop), und seine Mehrung von Menschen Anthropophobie genannt werden können. tz. 27. Die Maxime des Wohlwollens (die praktische Menschenliebe) ist aller Menschen Pflicht gegen einander; man mag diese nun liebenswürdig finden oder nicht, nach dem ethischen Gesetz der Vollkommenheit: Liebe deinen Nebenmenschen als dich selbst. — Denn alles moralisch-praktische Verhältniß gegen Menschen ist ein Ver- haltniß derselben in der Vorstellung der reinen Vernunft, d. i. der freien Handlungen nach Maximen, welche sich zur allgemeinen Gesetzgebung qualificiren, die also nicht selbstsüchtig (ex solff^ismo liroäeuiites) sein können. Ich will jedes Anderen Wohlwollen (beiievolentiam) gegen mich; ich soll also auch gegen jeden Anderen wohlwollend sein. Da aber alle Andere außer mir nicht Alle sind, mithin die Maxime nicht die Allgemeinheit eines Gesetzes an sich haben würde, welche doch zur Verpflichtung nothwendig ist; so wird das Pflichtgesetz des Wohlwollens mich als Object desselben im Gebot der praktischen Vernunft mit begreifen; nicht als ob ich dadurch verbunden würde, mich selbst zu lieben, (denn das geschieht ohne das unvermeidlich, und dazu gibts also keine Verpflichtung,) sondern die gesetzgebende Vernunft, welche in ihrer Idee der Menschheit überhaupt die ganze Gattung, (mich also mit) einschlicßt, schließt 288 Tugendlehre. Eth. Elementarl. H B. I. Hptst. I. Abschn. als allgemein gesetzgebend mich in der Pflicht des wechselseitigen Wohlwollens nach dem Princip der Gleichheit mit allen Anderen neben mir mit ein, und erlaubt es dir, dir selbst wohlzuthun, unter der Bedingung, daß du auch jedem Anderen wohl willst; weil so allein deine Maxime (des Wohlthuns) sich zu einer allgemeinen Gesetzgebung qualisicirt, als worauf alles Pflichtgesetz gegründet ist. tz. 28 . Das Wohlwollen in der allgemeinen Menschenliebe ist nun zwar dem Umfange nach das größte, dem Grade nach aber das kleinste, und wenn ich sage: ich nehme an dem Wohl dieses Menschen nur nach der allgemeinen Menschenliebe Antheil, so ist das Interesse, was ich hier nehme, das kleinste, was nur sein kann. Ich bin in Ansehung desselben nur nicht gleichgültig. Aber Einer ist mir doch näher, als der Andere, und ich bin im Wohlwollen mir selbst der nächste. Wie stimmt das nun mit der Formel: Liebe deinen Nächsten (deinen Mitmenschen), als dich selbst? Wenn Einer mir näher ist (in der Pflicht des Wohlwollens), als der Andere, ich also zum größeren Wohlgefallen gegen Einen, als gegen den Anderen verbunden, mir selber aber geständlich näher (selbst der Pflicht nach) bin, als jeder Andere, so kann ich, wie es scheint, ohne mir selbst zu widersprechen, nicht sagen, ich soll jeden Menschen lieben, wie mich selbst; denn der Maaßstab der Selbstliebe würde keinen Unterschied in Graden zulassen. — Man sieht bald: daß hier nicht blos das Wohlwollen des Wunsches, welches eigentlich ein bloses Wohlgefallen am Wohl jedes Anderen ist, ohne selbst dazu etwas beitragen zu'dürfen, (ein Jeder für sich, Gott für uns Alle,) sondern ein thätiges, praktisches Wohlwollen, sich das Wohl und Heil des Anderen zum Zweck zu machen, (das Wohlthun) gemeint sei. Denn im Wünschen kann ich Allen gleich Wohlwollen, aber im Thun kann der Grad, nach Verschiedenheit der Geliebten, (deren Einer mich näher angeht, als der Andere,) ohne die Allgemeinheit der Maxime zu verletzen, doch sehr verschieden sein. S8S ä.. Von der Pflicht der Wohlthatigkeit. tz. 30. Eintheilung der Liebespflichten. Sie sind: M Pflichten der Wohlthätigkeit, 8) derDank- barkeit, 6) der Theilnehmung. Von der Pflicht der Wwhlthätigkeit. tz. 29. l Sich selber gütlich thun, so weit als nöthig ist, um nur am Leben ein Vergnügen zu finden, (seinen Leib, doch nicht bis zur Weichlichkeit zu pflegen,) gehört zu den Pflichten gegen sich selbst;— deren Gegentheil ist: aus Geiz (sklavisch), oder aus übertriebener Disciplin seiner natürlichen Neigungen (schwärmerisch) sich des Genusses der Lebensfreuden zu berauben, welches Beides der Pflicht des Menschen gegen sich selbst widerstreitet. Wie kann man aber außer dem Wohlwollen des Wunsches in Ansehung anderer Menschen, (welches uns nichts kostet,) auch noch, daß dieses praktisch werde, d. i. wie kann man das Wohl- th un-s) in Ansehung der Bedürftigen Jedermann, der das Vermögen dazu hat, als Pflicht ansinnen? — Wohlwollen ist das Vergnügen an der Glückseligkeit (dem Wohlsein) Anderer; Wohlthun aber die Maxime, sich dasselbe zum Zweck zu machen; und Pflicht dazu ist die Nöthigung des Subjects durch die Vernunft, diese Maxime als allgemeines Gesetz anzunehmen. Es fällt nicht von selbst in die Augen: daß ein solches Gesetz überhaupt in der Vernunft liege; vielmehr scheint die Maxime: „ein Jeder für sich, Gott (das Schicksal) für uns Alle," die natürlichste zu sein. tz. 30. Wohlthätig d. i. anderen Mnschen in Nöthen zu ihrer Glückseligkeit, ohne dafür etwas zu hoffen, nach seinem Vermögen beförderlich zu sein, ist jedes Menschen Pflicht. ch) 1. Ausg.: praktisch sci, d. i- das Wot'ltl, un" 2SV Tugendlehre. Eth. Elementar!. HB. I. Hptst. ».Abschn. Denn jeder Mensch, der sich in Noch befindet, wünscht, daß ihm von anderen Menschen geholfen werde. Wenn er aber seine Maxime, Anderen wiederum in ihrer Noch nicht Beistand leisten zu wollen, laut werden ließe, d. i. sie zum allgemeinen Erlaubnis: gesetz machte; so würde ihm, wenn er selbst in Noch ist, Jedermann gleichfalls seinen Beistand versagen, oder wenigstens zu versagen befugt sein. Also widerstreitet sich die eigennützige Maxime selbst, wenn sie zum allgemeinen Gesetz gemacht würde, d. i. sie ist pflichtwidrig, folglich ist die gemeinnützige Maxime des. Wohlthuns gegen Bedürftige allgemeine Pflicht der Menschen, und zwar darum, weil sie als Mitmenschen d. i. als bedürftige, auf einem Wohnplah durch die Natur zur wechselseitigen Beihülfe vereinigte vernünftige Wesen anzusehen sind. " §. 31 . Wohlthun ist im Fall, daß Jemand reicht) (mit Mitteln zur Glückseligkeit Anderer überflüssig d. i. über sein eigenes Bedürfnis versehen) ist, von dem Wohlthäter selbst fast nicht einmal für eine verdienstliche Pflicht zu halten; ob er zwar dadurch zugleich den Anderen verbindet. Das Vergnügen, was er sich hiemit selbst macht, welches ihm keine Aufopferung kostet, ist eine Art, in moralischen Gefühlen zu schwelgen. — Auch muß er allen Schein, als dachte er den Anderen damit zu verbinden, sorgfältig vermeiden; weil es sonst nicht wahre Wohlthat wäre, die er diesem erzeigte, indem er ihm eine Verbindlichkeit, (die den Letzten in seinen eigenen Augen immer erniedrigt,) auflegen zu wollen äußerte. Cr muß sich vielmehr, als durch die Annahme des Anderen selbst verbindlich gemacht, oder beehrt, mithin die Pflicht blos als seine Schuldigkeit äußern, wenn er nicht, (welches besser ist,) seine Wohlthätigkeit-s-s) ganz im Verborgenen ausübt. — Größer ist diese Tugend, wenn das Vermögen zum Wohlthun beschränkt, und der Wohlthäter stark genug ist, die Nebel, welche er Anderen erspart, stillschweigend über -j-) 1. Ausg.: „für Len, der reich" -j-j-) 1 . Ausg.: „Wohlthätigkeitsaet" Bon der Pflicht der Wohlthätigkeit. tz. 31 . LVI sich zu nehmen, wo er alsdann wirklich für moralisch-reich anzusehen ist. Casnistische Fragen. Wie weit soll man den Aufwand seines Vermögens im Wohlthun treiben? Doch wohl nicht bis dahin, daß man zuletzt selbst Anderer Wohlthätigkeit bedürftig würde. Wie viel ist die Wohlthat werth, die man mit kalter Hand (im Abscheiden aus der Welt durch ein Testament) beweist? — Kann derjenige, welcher eine ihm durchs Landesgesetz erlaubte Obergewalt über einen übt, dem er die Freiheit raubt, nach seiner eigenen Wahl glücklich zu sein, (seinem Erbunterthan eines Gutes,) kann, sage ich, dieser sich als Wohl- thäter ansehen, wenn er nach seinen eigenen Begriffen von Glückseligkeit für ihn gleichsam väterlich sorgt? Oder ist nicht vielmehr die Ungerechtigkeit, einen seiner Freiheit zu berauben, etwas der Rechtspflicht überhaupt so Widerstreitendes, daß, unter dieser Bedingung auf die Wohlthätigkeit der Herrschaft rechnend, sich hinzugeben, die größte Wegwerfung der Menschheit für den sein würde, der sich dazu freiwillig verstände, und die größte Fürsorge der Herrschaft für den letzten gar keine Wohlthätigkeit sein würde? Oder kann etwa das Verdienst mit der letzten so groß sein, daß cs gegen das Menschenrecht ausgewogen werden könnte? — Ich kann Niemand nach meinen Begriffen von Glückseligkeit wohlthun, (außer unmündigen Kindern oder Blödsinnigen und Verrückten,) sondern nach Jenes seinen Begriffen, dem ich eine Wohlthat zu erweisen denke; dem ich aber wirklich keine Wohlthat erweise, indem ich ihm ein Geschenk aufdringe. Das Vermögen wohlzuthun, was von Glücksgütcrn abhängt, ist größtentheils ein Erfolg aus der Begünstigung verschiedener Menschen durch die Ungerechtigkeit der Regierung, welche eine Ungleichheit des Wohlstandes, die Anderer Wohlthätigkeit nothwendig macht, einführt. Verdient unter solchen Umständen der Beistand, den der Reiche den Nothleidenden erweisen mag, wohl überhaupt den Namen der Wohlthätigkeit, mit welcher man sich so gern als Verdienst brüstet? L92 Tugendlehre. Eth. Elementar!. II. B. I. Hptst. >. Adschn. 8 . Von der Pflicht der Dankbarkeit. Dankbarkeit ist die Verehrung einer Person wegen einer uns erwiesenen Wohlthat. Das Gefühl, was mit dieser Beurthei- lung verbunden ist, ist das der Achtung gegen den (ihn verpflichtenden) Wohlthäter, da hingegen dieser gegen den Empfänger nur als im Verhältniß der Liebe betrachtet wird. — Selbst ein bloses herzliches Wohlwollen des Anderen, ohne physische Folgen, ver> dient den Namen einer Tugendpflicht; welches dann den Unterschied zwischen der thätigen und blos affection eilen Dankbarkeit begründet. tz. 32. Dankbarkeit ist Pflicht, d. i. nicht blos eine Klugsseits- maxime, durch Bezeugung meiner Verbindlichkeit, wegen der mir widerfahrenen Wohlthätigkeit, den Anderen zu mehrerem Wohlthun zu bewegen (xratisrum actio est ad plus dandum invitatio); denn dabei bediene ich mich dieser blos als Mitttel zu meinen anderweitigen Absichten; sondern sie ist unmittelbare Nöthigung durchs moralische Gesetz d. i. Pflicht. Dankbarkeit aber muß auch noch besonders als heilige Pflicht, d. i. als eine solche, deren Verletzung (als skandalöses Beispiel) die moralische Triebfeder zum Wohlthun in dem Grundsätze selbst vernichten kann, angesehen werden. Deun heilig ist derjenige moralische Gegenstand, in Ansehung dessen die Verbindlichkeit durch keinen ihr gemäßen Act völlig getilgt werden kann, (wobei der Verpflichtete immer noch verpflichtet bleibt.) Alle andere ist gemeine Pflicht. — Man kann aber durch keine Vergeltung einer empfanden Wohlthat über dieselbe quittiren; weil der Empfänger den Vorg.'g des Verdienstes, den dex Geber hat, nämlich der Erste im Wohlwollen gewesen zu sein, diesem nie abgewinnen kann. — Aber auch ohne einen solchen Act (des Wohlthuns) ist selbst das blose herzliche Wohlwollen gegen den Wohlthäter schon eine Art von's) -0 1. Ausg.: „Griind der Verpflichtung" ^ MIji; ^ kchm,, ^ i«! llssnH Schars,, "'-'^ kM k L I «»MM LH ^MMIrlio/,' p L» » ^ ^ hmiiift S.'-ÄLt iü!-' ^ iß knjch>° c^!a^ >rcdat!i^ M' >ki»ll^ 7 ;.^ .. :n , zivi^ ^ xMÜ v. Von der Pflicht der Dankbarkeit, tz. 33. 298 Dankbarkeit. Eine dankbare Gesinnung dieser Art wird Erkenntlichkeit genannt. §. 33. Was die Extenfion dieser Dankbarkeit betrifft, so gehl sie nicht allein auf Zeitgenossen, sondern auch auf die Vorfahren, selbst diejenigen, die man nicht mit Gewißheit namhaft machen kann. Das ist auch die Ursache, weswegen es für unanständig gehalten wird, die Alten, die als unsere Lehrer angesehen werden können, nicht nach Möglichkeit wider alle Angriffe, Beschuldigungen und Geringschätzung zu vertheidigen; wobei es aber ein thörichter Wahn ist, ihnen um des Alterthums willen einen Vorzug in Talenten und gutem Willen vor den Neueren, gleich als ob die Welt in continuir- licher Abnahme ihrer ursprünglichen Vollkommenheit nach Naturgesetzen wäre, anzudichten und alles Neue in Vergleichung damit zu verachten. Was aber die Jntension, d. i. den Grad der Verbindlichkeit zu dieser Tugend betrifft, so ist er nach dem Nutzen, den der Verpflichtete aus der Wohlthat gezogen hat, und der Uneigennützigkeit, mit der ihm diese ertheilt worden, zu schätzen. Der mindeste Grad ist, gleiche Dienstleistungen dem Wohlthäter, deren dieser empfänglich (noch lebend) ist, und, wenn er es nicht ist, Anderen zu erweisen; eine empfangene Wohlthat nicht wie eine Last, deren man gern überhoben sein möchte, (weil der so Begünstigte gegen seinen Gönner eine Stufe niedriger steht, und dies dessen Stolz kränkt,) anzusehen; sondern selbst die Veranlassung dazu als moralische Wohlthat aufzunehmen, d. i. als gegebene Gelegenheit, diese Tugend, welche mit der Innigkeit der wohlwollenden Gesinnung zugleich Zärtlichkeit des Wohlwollens, (Aufmerksamkeit auf den kleinsten Grad derselben in der Pflichtvorstcüung) verbindet, auszuüben und so die Menschenliebe zu cultivircn. LSI Tugendlehre. Eth. Elementar!. II. V. I. Hptst. l-Abschn. 6 . Theilnehmende Empfindung ist überhaupt Pflicht. tz. 34. Mitfreude und Mitleid (sz'mpatllia moralis) sind zwar sinnliche Gefühle einer (darum ästhetisch zu nennenden) Lust oder Unlust an dem Zustande des Vergnügens sowohl, als Schmerzens Anderer (Mitgefühl, theilnehmende Empfindung), wozu schon die Natur in den Menschen die Empfänglichkeit gelegt hat. Aber diese als Mittel zu Beförderung des thätigen und vernünftigen Wohlwollens zu gebrauchen, ist noch eine besondere, obzwar nur bedingte Pflicht, unter dem Namen der Menschlichkeit (llumanitas); weil hier der Mensch nicht blos als vernünftiges Wesen, sondern auch als mit Vernunft begabtes Thier betrachtet wird. Diese kann nun in dem Vermögen und Willen, sich einander in Ansehung seiner Gefühle mitzutheilen (dumsnitss practica), oder blos in der Empfänglichkeit für das gemeinsame Gefühl des Vergnügens oder Schmerzens (kumanltas sestlleties), was die Natur selbst gibt, gesetzt werden. Das erstere ist frei, und wird daher theil- nehmend genannt (commuvio sentienä! libera) und gründet sich auf praktische Vernunft; das zweite ist unfrei (commuirio sen- tienäi necessaria) und kann mittheilend, (wie die der Wärme oder ansteckender Krankheiten,) auch Mitleidenschaft heißen; weil sie sich unter nebeneinander lebenden Menschen natürlicher Weise verbreitet. Nur zu dem ersten gibts Verbindlichkeit. Es war eine erhabene Vorstellungsart des Weisen, wie ihn sich der Stoiker dachte, wenn er ihn sagen ließ: ich wünsche mir einen Freund, nicht der mir in Armuth, Krankheit, in der Gefangenschaft u. s. w. Hülfe leiste, sondern, damit ich ihm beistehen und einen Menschen retten könne; und gleichwohl spricht ebenderselbe Weise, wenn sein Freund nicht zu retten ist, zu sich selbst: was gehts mich an? d. i. er verwarf die Mitleidenschaft. In der That, wenn ein Anderer leidet und ich mich durch seinen Schmerz, dem ich doch nicht abhelfen kann, auch (vermittelst der Einbildungskraft) anstecken lasse, so leiden ihrer zwei; obzwar das Nebel eigentlich (in der Natur) nur Einen trifft. Es kann aber unmöglich Pflicht sein, die Nebel in der Welt zu vermehren, mithin auch nicht aus'Mitleid wohlzuthun; wie dann auch eine beleidigende Art des Wohlthuns, Barmherzigkeit genannt, die ein Wohlwollen ausdrückt, was sich auf den Unwürdigen bezieht, unter Menschen, welche mit ihrer Würdigkeit glücklich zu sein eben nicht prahlen dürfen, respectiv gegen einander gar nicht Vorkommen sollte-s). ß. 35. Obzwar aber Mitleid, und so auch Mitfreude mit Anderen zu haben, an sich selbst nicht Pflicht ist, so ist doch thätige Theil- nehmung an ihrem Schicksale Pflicht, und zu dem Ende also die mitleidigen natürlichen (ästhetischen) Gefühle in uns zu cultiviren und sie, als so viele Mittel zur Theilnchmung aus moralischen Grundsätzen und dem ihnen gemäßen Gefühl zu benutzen, wenigstens indirekte Pflicht s-s). — So ist es Pflicht: nicht die Stellen, wo sich Arme befinden, denen das Nothwendigste abgeht, zu umgehen, sondern sie aufzusuchen, nicht die Krankenstuben, oder die Gefängnisse der Schuldner und dergl. zu fliehen, um dem schmerzhaften Mitgefühl, dessen man sich nicht erwehren könne, auszuweichen; «eil dieses doch einer der in uns von der Natur gelegten Antriebe ist, dasjenige zu thun, was die Pflichtvorstellung für sich allein nicht ausrichten würde. Casuistische Fragen. Würde es mit dem Wohl der Welt überhaupt nicht besser -i) 1. Ausg.: „wie dann dieses auch eine beleidigende Art des Wohl, thuns sein würde, indem es ein Wohlwollen ... bezieht und Barmherzigkeit genannt wird, unter Menschen, welche ... prahlen dürfen, und respectiv ... sollte." ick) 1. Ausg.: „so ist es doch thätige Theilnehmung an ihrem Schicksale und zu dem Ende also indirecte Pflicht, die mitleidigen natürlichen ... zu benutzen." L 96 Tugendlehre. Eth. Elementar!. U. B. I. Hptst. I. Abschn. flehen, wenn alle Moralität der Menschen nur auf Rechtspflichten, doch mit der größten Gewissenhaftigkeit eingeschränkt, das Wohlwollen aber unter die Adiaphora gezählt würde? Es ist nicht so leicht zu übersehen, welche Folge es auf die Glückseligkeit der Menschen haben dürfte. Aber in diesem Fall würde es doch wenigstens an einer großen moralischen Zierde der Welt, nämlich der Menschenliebe fehlen, welche also für sich, auch ohne die Vortheile (der Glückseligkeit) zu berechnen, die Welt als ein schönes moralisches Ganze in ihrer ganzen Vollkommenheit darzustellen erfordert wird. Dankbarkeit ist eigentlich nicht Gegenliebe des Verpflichteten gegen den Wohlthäter, sondern Achtung vor demselben. Denn der allgemeinen Nächstenliebe-s) kann und muß Gleichheit der Pflichten zum Grunde gelegt werden; in der Dankbarkeit aber steht der Verpflichtete um eine Stufe niedriger, als sein Wohlthäter. Sollte also nicht die' Ursache so mancher Undankbarkeit der Stolz sein, einen nicht über sich sehen zu wollen-s-s); der Widerwille, sich nicht in völlige Gleichheit, (was die Pflichtverhältnisse betrifft,) mit ihm setzen zu können? Von den der Menschenliebe gerade (contrarie) entgegengesetzten Lastern des Menschenhasses. §. 36 . Sie machen die abscheuliche Familie des Neides, der Undankbarkeit und der Schadenfreude aus. — Der Haß ist aber hier nicht offen und gewaltthätig, sondern geheim und verschleiert, welches zu der Pflichtvergessenheit gegen seinen Nächsten noch Niederträchtigkeit hinzuthut, und so zugleich die Pflicht gegen sich selbst verletzt. ») Der Neid (livor) als Hang, das Wohl Anderer mit Schmerz wahrzunehmen, obzwar dem Seinigm dadurch kein Ab- °t) 1. Ausg.: „der Nächstenliebe" chch) 1. Ausg.: „Sollte das nicht die Ursache so mancher Undankbarkeit sein, nämlich der Stolz, einen über sich zu sehen:" Von den Lastern des Menschenhasses. §. 36. SV7 bmch geschieht, der, wenn er zur That (jenes Wohl zu schmälern) ausschlägt, qualificirter Neid, sonst aber nur Mißgunst (in- viäentia) heißt, ist doch nur eine indirect-bösartige Gesinnung, nämlich ein Unwille, unser eigenes Wohl durch das Wghl Anderer in Schatten gestellt zu sehen, weil wir den Maaßstab desselben nicht in dessen innerem Werth, sondern nur in der Vergleichung mit dem Wohl Anderer zu schätzen und diese Schätzung zu versinnlichen wissen. — Daher spricht man auch wohl von einer beneidungs- würdigen Eintracht und Glückseligkeit in einer Ehe, oder Familie u. s. w., gleich als ob es in manchen Fällen erlaubt wäre, Jemanden zu beneiden. Die Regungen des Neides liegen also in der Natur des Menschen, und nur der Ausbruch derselben macht sie zu dem scheußlichen Laster einer grämischen, sich selbst solternden und auf Zerstörung des Glückes Anderer, wenigstens dem Wunsche nach gerichteten Leidenschaft, ist mithin der Pflicht des Menschen gegen sich selbst sowohl, als gegen Andere entgegengesetzt. b) Undankbarkeit gegen seinen Wohlthäter, welche, wenn sie gar so weit geht, seinen Wohlthäter zu hassen, qualificirte Undankbarkeit, sonst aber blos Unerkenntlichkeit heißt, ist ein zwar im öffentlichen Urtheile höchst verabscheutes Laster, gleichwohl ist der Mensch dessenwegen so berüchtigt, daß man es nicht für unwahrscheinlich hält, man könne sich durch erzeigte Wohlthaten wohl gar einen Feind machen. — Der Grund der Möglichkeit eines solchen Lasters liegt in der mißverstandenen Pflicht gegen sich selbst, die Wohlthätigkeit Anderer, weil sie uns Verbindlichkeit gegen sie auferlegt, nicht zu bedürfen und aufzufordern, sondern lieber die Beschwerden des Lebens selbst zu ertragen, als Andere damit zu belästigen, mithin dadurch bei ihnen in Schulden (Verpflichtung) zu kommen; weil wir dadurch auf die niedere Stufe des Beschützten gegen seinen Beschützer zu gerathen fürchten; welches der ächten Selbstschätzung, (auf die Würde der Menschheit in seiner eigenen Person stolz zu sein,) zuwider ist. Daher Dankbarkeit gegen die, die uns im Wohlthun unvermeidlich zuvorkommen mußten, (gegen Vorfahren im Angedenken oder gegen Eltern,) freigebig, die aber 298 Tugendlehre. Eth. Elementarl. II- B. I- Hptst. I-Abschn. gegen Zeitgenossen nur kärglich, ja, um dieses Verhältniß der Ungleichheit unsichtbar zu machen, wohl gar das Gegentheil derselben bewiesen wird. — Dieses ist aber alsdann ein die Menschheit empörendes Laster, nicht blos des Schadens wegen, den ein solches Beispiel Menschen überhaupt zuziehen muß, von fernerer Wohlthä- ligkeit abzuschrecken, (denn diese können mit ächt moralischer Gesinnung, eben in der Verschmähung alles solchen Lohns ihrem Wohlthun nur einen desto größeren inneren moralischen Werth setzen;) sondern weil die Menschenliebe hier gleichsam auf den Kopf gestM und der Mangel der Liebe gar in die Befugniß, den Liebenden zu hassen, verunedelt wird. c) Die Schadenfreude, welche das gerade Umgekehrte der Theilnehmung ist, ist der menschlichen Natur auch nicht fremd; wiewohl, wenn sie so weit geht, das Uebel oder Böse selbst bewirken zu helfen, sie als qualificirte Schadenfreude den Menschenhaß sichtbar macht und in ihrer Gräßlichkeit erscheint. Sein Wohlsein und selbst sein Wohlvcrhalten stärker zu fühlen, wenn Unglück oder Werfall Anderer in Skandale gleichsam als die Folie unserem eigenen Wohlstände untergelegt wird, um diesen in ein desto helleres Licht zu stellen, ist freilich nach Gesetzen der Einbildungskraft, nämlich des Contrastes, in der Natur gegründet. Aber über die Existenz solcher das allgemeine Weltbeste zerstörenden Enormitäten unmittelbar sich zu freuen, mithin dergleichen Ereignisse auch wohl zu wünschen, ist ein geheimer Menschenhaß und das gerade Widerspiel der Nächstenliebe, die uns als Pflicht obliegt. — Der Uebermuth Anderer bei ununterbrochenem Wohlergehen, und der Eigendünkel im Wohlverhalten, (eigentlich aber nur im Glück, der Verleitung zum öffentlichen Laster noch immer entwischt zu sein,) welches beides der eigenliebige Mensch sich zum Verdienst anrechnet, bringen diese feindselige Freude hervor, die der Pflicht nach dem Princip der Theilnehmung, der Maxime des ehrlichen Chrcmes beim Terenz: „ich bin ein Mensch; Alles, was Menschen widerfährt, das trifft auch mich", gerade entgegengesetzt ist. Von dieser Schadenfreude ist die süßeste, und noch dazu mit 299 ei ,- ^s-,^ ^ Ämt«. at rL Mt! ' ^! >üi lch ''-l!lt k!» L - L l Äa, rs» L- r^btzÄ» : rik2Ow üL la LLch Aei^ WZ»- !-gi illi kii ^ H: M "' ^rM°"'' gsü ^'' 2.--> i, r- ^ ^t-s- .B' L' -L Von dm Lastern des Menschenhasscs. §. 36. dem Schein des größten Rechts, ja wohl gar der Verbindlichkeir (als Nechtsbegierde), den Schaden Anderer auch ohne eigenen Vortheil sich zum Zweck zu machen, die Rachbegierde. Eine jede das Recht eines Menschen kränkende That verdient Strafe; wodurch das Verbrechen an dem Thäter gerächt, (nicht blos der zugefügte Schade ersetzt) wird. Nun ist aber Strafe nicht ein Act der Privatautorität des Beleidigten, sondern eines von ihm unterschiedenen Gerichtshofes, der den Gesetzen eines Oberen über Alle, die demselben unterworfen sind, Effect gibt, und wenn wir die Menschen, (wie es in der Ethik nothwendig ist,) in einem rechtlichen Zustande, aber nach blosen Vernunftgesetzen, (nicht nach bürgerlichen) betrachten, so hat Niemand die Befugniß, Strafen zu verhängen und von Menschen erlittene Beleidigung zu rächen, als der, welcher auch der oberste moralische Gesetzgeber ist, und dieser allein, (nämlich Gott) kann sagen: „Pie Rache ist mein; ich will vergelten." Es ist also Lugendpflicht, nicht allein selbst, blos aus Rache, die Feindseligkeit Anderer nicht mit Haß zu erwiedern, sondern selbst nicht einmal den Weltrichter zur Rache aufzufordern; theils weil der Mensch von eigener Schuld genug auf sich sitzen hat, um der Verzeihung selbst sehr zu bedürfen, theils, und zwar vornehmlich, weil keine Strafe, von wem, es auch sei, aus Haß verhängt werden darf. — Daher ist Versöhnlichkeit (xlavabMas) Menschenpflicht; womit doch die schlaffe Duldsamkeit der Beleidigungen (ignava-f) in) uriarum pstientia) nicht verwechselt werden muß, als Verzichtleistung auf harte (riAorosa) Mittel, um der fortgesetzten Beleidigung Anderer vorzubeugen; denn diese wäre Wegwersung seiner Rechte unter die Füße Anderer, und Verletzung der Pflicht des Menschen gegen sich selbst. Anmerkung.' Alle Laster, welche selbst die menschliche Natur hafsenswerth machen würden, wenn man sie (als qualisicirt) in der Bedeu- -t) 1. Ausgabe: „mitii." 301) Tugendlchre. Eth. Elementarl. II- B. I-Hptst. II. Abschn. tung von Grundsätzen nehmen wollte, sind inhuman, objektiv betrachtet, aber doch menschlich, subjektiv erwogen; d. i. wie die Erfahrung uns unsere Gattung kennen lehrt. Ob man also zwar einige derselben in der Heftigkeit des Abscheues teuflisch nennen möchte, sowie ihr Gegenstück Engelstugend genannt werden könnte; so sind beide Begriffe doch nur Ideen von einem Maximum, als Maaßstab zum Behuf der Vergleichung des Grades der Moralität gedacht, indem man dem Menschen seinen Platz im Himmel oder der Hölle anweiset, ohne aus ihm ein Mittelwesen, was weder den einen dieser Plätze, noch den anderen einnimmt, zu machen- Ob es Haller, mit seinem „zweideutig Mittelding von Engeln und von Vieh" bester getroffen habe, mag hier unausgemacht bleiben. Aber das Hal- biren in einer Zusammenstellung heterogener Dinge führt auf gar keinen bestimmten Begriff, und zu diesem kann uns in der Ordnung der Wesen nach ihrem uns unbekannten Klassenunterschiede nichts hinleiten. Die erste Gegeneinanderstellung (von Engclstugend und teuflischem Laster) ist Uebertreibung. Die zweite, obzwar Menschen leider! auch in viehische Laster fallen, berechtigt doch nicht eine zu ihrer Species gehörige Anlage dazu ihnen beizulegen, sowenig, als die Verkrüppelung einiger Bäume im Walde ein Grund ist, sie zu einer besonderen Art von Gewächsen zu machen. Zweiter Abschnitt. Bon den Tugendpstichten gegen andere Menschen aus der ihnen gebührenden Achtung. §. 37 . Mäßigung in Ansprüchen überhaupt d. i. freiwillige Einschränkung der Selbstliebe eines Menschen durch die Selbstliebe Anderer heißt Bescheidenheit. Der Mangel dieser Mäßigung oder die Unbescheidenheit in Ansehung der Forderung, von Anderen geliebt zu werden, die Eigenliebe (xliilautia). Die Unbescheidenheit aber in der Forderung, von Anderen geachtet zu werden, ist der Eigendünkel (urroZrmtia). Achtung, die ich für Andere trage, oder die ein Anderer von mir fordern kann (obser- 391 AliM 1k »nq. ^ j. lik'kl AÄ' ittirH »v' « LllüS- .^eö> tlS Pflichten der Achtung gegen Andere, tz. 39. vsntia »1Ü8 prsestsnäs), ist also die Anerkennung einer Würde (äiAnitss) an anderen Menschen, d. i. eines Werths, der keinen Preis hat, kein Aequivalent, wogegen das Object der Werthschatzung (L68timü) ausgetauscht werden könnte. — Die Beur- theilung eines Dinges, als eines solchen, das keinen Werth hat, ist die Verachtung. tz. 38. / Ein jeder Mensch hat rechtmäßigen Anspruch aus Achtung von seinen Nebenmenschen, und wechselseitig ist er dazu auch gegen jeden Anderen verbunden. Die Menschheit selbst ist eine Würde; denn der Mensch kann von keinem Menschen (weder von Anderen, noch sogar von sich selbst) blos als Mittel, sondern muß jederzeit zugleich als Zweck gebraucht werden, und darin besteht eben seine Würde (die Persönlichkeit), dadurch er sich über alle andere Weltwesen, die nicht Menschen sind und doch gebraucht werden können, mithin über alle Sachen erhebt. Gleichwie er also sich selbst für keinen Preis weggeben kann, (welches der Pflicht der Selbstschätzung widerstreiten würde,) so kann er auch nicht der eben so nothwendigen Selbstschätzung Anderer, als Menschen, entgegen handeln, d. i. er ist verbunden, die Würde der Menschheit an jedem anderen Menschen praktisch anzuerkennen, mithin ruht auf ihm eine Pflicht, die sich auf die jedem anderen Menschen nothwendig zu erzeigende Achtung bezieht. tz. 39. Andere verachten (contemnere), d. i. ihnen die dem Menschen überhaupt schuldige Achtung weigern, ist auf alle Fälle pflichtwidrig; denn es sind Menschen. Sie vergleichungsweise mit Anderen innerlich geringschätzen (äesxicatui Iisbere) ist zwar bisweilen unvermeidlich, aber die äußere Bezeigung der Geringschätzung ist doch Beleidigung. — Was gefährlich ist, ist kein Gegenstand der Verachtung und so ist es auch nicht der Lasterhafte; und wenn 302 Tugendlehre. Eth. Elementar!. H B. I. Hptst. H. Abschn. die Überlegenheit über die Angriffe desselben mich berechtigt zu sagen: ich verachte jenen, so bedeutet das nur soviel, als: es ist keine Gefahr dabei, wenn ich gleich gar keine Verteidigung gegen ihn veranstalte, weil er sich in seiner Verworfenheit selbst darstellt. Nichtsdestoweniger kann ich selbst dem Lasterhaften als Menschen nicht alle Achtung versagen, die ihm wenigstens in der Qualität eines Menschen nicht entzogen werden kann; ob er zwar durch seine That sich derselben unwürdig macht. So kann es schimpfliche, die Menschheit selbst entehrende Strafen geben, (wie das Viertheilen, von Hunden zerreißen lassen, Nasen und Ohren abschneiden,) die nicht blos dem Bestraften, (der noch auf Achtung Anderer Anspruch macht, was ein Jeder thun muß,) durch diese Entehrung schmerzhafter sind, als der Verlust der Güter und des Lebens, sondern auch dem Zuschauer Schamröthe abjagen, zu einer Gattung zu gehören, mit der man so verfahren darf. Anmerkung. Hierauf gründet sich eine Pflicht der Achtung für den Menschen selbst im logischen Gebrauch seiner Vernunft: die Fehltritte derselben nicht unter dem Namen der Ungereimtheit, des abgeschmackten Urtheils u. dgl. zu rügen, sondern vielmehr vorauszusetzen, daß in demselben doch etwas Wahres sein müsse, und dieses herauszusuchen; dabei aber auch zugleich den trüglichen Schein, (das Subjective der Bestimmungsgründe des Urtheils, was durch ein Versehen für objectiv gehalten wurde,) aufzu» decken, und so, indem man die Möglichkeit zu irren erklärt, ihm noch die Achtung für seinen Verstand zu erhalten. Denn spricht man seinem Gegner in einem gewissen Urtheile durch jene Ausdrücke allen Verstand ab, wie will man ihn dann darüber verständigen, daß , er geirrt habe? — Ebenso ist eS auch mit dem Vorwurf des Lasters bewandt, welcher nie zur völligen Verachtung des Lasterhaften ausschlagcn, nie ihm allen moralischen Werth absprechen muß; weil er, nach dieser Hypothese, auch nie gebessert werden könnte; welches mit der Idee eines Menschen, der, als solcher (als moralisches Wesen), nie alle Anlage zum Guten einbüßen kann, unvereinbar ist. I " ^ Nnhtz ^^!>!>!»l,Iw '> i» km 8»!» KM^AÄ» co27..!«M- !r;L-rÄ, lis!) I>n »Än« jpnt « ^' «>t da c^ ^:U!i!" :^a^' ,isI- Pflichten der Achtung gegen Andere. §. 41. 3<>3 tz. 40. Die Achtung vor dem Gesetze, welche subjektiv als moralisches Gefühl bezeichnet wird, ist mit dem Bewußtsein seiner Pflicht einerlei. Eben darum ist auch die Bezeigung der Achtung vor dem Menschen als einem moralischen (seine Pflicht hvchschätzcnden) Wesen selbst eine Pflicht, die Andere gegen ihn haben, und ein Recht, worauf er den Anspruch nicht aufgeben kann. — Man nennt diesen Anspruch Ehrliebe, deren Phänomen im äußeren Betragen Ehrbarkeit (lumestas externa), der Verstoß dawider aber Skandal heißt: ein Beispiel der Nichtachtung derselben, das Nachfolge bewirken dürfte; welches zu geben höchst pflichtwidrig, hingegen an dem, was blos als Abweichung von der gemeinen Meinung auffallend (paraäoxon), sonst aber an sich gut ist, solches zu nehmen-s), ein Wahn, (da man das Nichtgebräuchliche auch für nicht erlaubt hält,) und ein der Tugend gefährlicher und verderblicher Fehler ist. — Denn die schuldige Achtung für andere, ein Beispiel gebende Menschen kann nicht bis zur blinden Nachahmung, (da der Gebrauch, mos, zur Würde eines Gesetzes erhoben wird,) ausarten; als welche Tyrannei der Volkssitte der Pflicht des Menschen gegen sich selbst zuwider sein würde. ' §. 41. Die Unterlassung der blosen Liebespflichten ist Untugend (peecatum). Aber die Unterlassung der Pflicht, die aus der schuldigen Achtung für jeden Menschen überhaupt hervorgeht, ist Laster (vitium). Denn durch die Verabsäumung der ersteren wird kein Mensch beleidigt; durch die Unterlassung aber der zweiten geschieht dem Menschen Abbruch in Ansehung seines gesetzmäßigen Anspruchs. — Die erstere Uebertretung ist das Pflichtwidrige des Wide'rspiels («outrsrie oxxosltum virtutis). Was aber nicht allein keine moralische Zuthat ist, sondern sogar den Werth der- -s) 1. Auog.: „aber am blos Widcrsinnischcn (paraäo»»»), sonst an sich Guten zu nehmen" 304 Tugcndlehre. Eth. Elementarl- U B. I. Hptst. N. Abschn. jenigen, die sonst dem Subjekt zu Gute kommen würde, aushebt, ist Laster. Eben darum werden auch die Pflichten gegen den Nebenmenschen aus der ihm gebührenden Achtung nur negativ ausgedrückt, d. i. diese Tugendpflicht wird nur indirekt (durch das Verbot des Ge. gentheilsch) ausgedrückt werden. Von den die Pflichten der Achtung für andere Menschen verletzenden Lastern. Diese Laster sind: t4) der Hochmuth, L) das Afterreden und 6) die Verhöhnung. Der Hochmuth. §. 42 . Der Hochmuth (superbia und, wie dieses Wort es aus: drückt, die Neigung, immer oben zu schwimmen,) ist eine Art von Ehrbegierde (ambitio), nach welcher wir anderen Mensches ansinnen, sich selbst in Vergleichung mit uns gering zu schätzen, und ist also ein der Achtung, worauf jeder Mensch gesetzmäßigen Anspruch machen kann, widerstreitendes Laster. Er ist vom Stolz (animus elstus), als Ehrliebe d. i. Sorgfalt, seiner Menschenwürde in Vergleichung mit Anderen nichts zu vergeben, (der daher auch mit dem Beiwort des edlen belegt zu werden pflegt,) unterschieden; denn der Hochmuth verlangt von Anderen eine Achtung, die er ihnen doch verweigert. — Aber dieser Stolz selbst wird doch zum Fehler und Beleidigung, wenn er auch blos ein Ansinnen an Andere ist, sich mit seiner Wichtigkeit zu beschäftigen. Daß der Hochmuth, welcher gleichsam eine Bewerbung des Ehrsüchtigen um Nachtreter ist, und denen verächtlich zu begegnen er sich berechtigt glaubt, ungerecht und der schuldigen Achtung für Menschen überhaupt widerstreitend sei; daß er Thorheit d. i. Eitelkeit im Gebrauch der Mittel zu etwas, was in einem gewissen Verhältniffegar nicht den Werth hat, um Zweck zu sein; ja -f) 1. Ausg.: „Mderspicls" - , §m ^ Ui l2q) K w rc r Leu Wk, Rsö l. L! idrlitt!' riWs^ ^kl nsstlnH ^jaLd sv^' «izkN--^ ^ serur^' scL«^^ «r- itcO zd--! t»il. Von den die Achtung geg. Andere verletzenden Lastern. §. 43. 305 daß er sogar Narrheit d. i. ein beleidigender Unverstand sei, sich solcher Mittel, die an Anderen gerade das Widerspiel seines Zwecks Hervorbringen müssen, zu bedienen; denn dem Hochmüthigen weigert ein Jeder um desto mehr seine Achtung, je bestrebter er sich darnach bezeigt; — dies Alles ist für sich klar. Weniger möchte doch angemerkt worden sein: daß der Hochmüthige jederzeit im Grunde seiner Seele niederträchtig ist. Denn er würde Anderen nicht ansinnen, sich selbst in Vergleichung mit ihm gering zu halten, fände er nicht bei sich, daß, wenn ihm das Glück umschlüge, er cs gar nicht hart finden würde, nun seinerseits auch zu kriechen und aus alle Achtung Anderer Verzicht zu thun. 8. Das Afterreden, tz. 43. Die üble Nachrede (odtrectatio) oder das Afterreden, worunter ich nicht die Verleumdung (contumelia), eine falsche, vor Recht zu ziehende Nachrede, sondern blos die unmittelbare, auf keine besondere Absicht angelegte Neigung verstehe, etwas der Achtung für Andere Nachtheiliges ins Gerücht zu bringen, ist der schuldigen Achtung gegen die Menschheit überhaupt zuwider; weil jedes gegebene Skandal diese Achtung, auf welcher doch der Antrieb zum Sittlichguten beruht, schwächt und, soviel möglich, gegen sie ungläubig macht. > Die geflissentliche Verbreitung (proxslatio) desjenigen, was die Ehre eines Anderen schmälert, wenn es auch nicht zur öffentlichen Gerichtsbarkeit gehört, gesetzt, daß es übrigens auch wahr wäre, ist Verringerung der Achtung für die Menschheit überhaupt, um endlich auf unsere Gattung selbst den Schatten der Nichtswürdigkeit zu werfen und Misanthropie (Menschenscheu) oder Verachtung zur herrschenden Denkungsart zu machen, oder sein moralisches Gefühl durch den öfteren Anblick derselben abzustumpfcn und sich daran zu gewöhnen. Es ist also Tugendpflicht, statt einer Äant s. W. V. 20 39U Tugcndlehre. Eth. Elementar!. N. B. I. Hptst. ll. Abschn. hämischen Lust an der Blossteilung der Fehler Anderer, um sich dadurch die Meinung, gut, wenigstens nicht schlechter, als alle an. dere Menschen zu sein, zu sichern, den Schleier der Menschenliebe nicht blos durch Milderung unserer Urthcilc, sondern auch durch Verschweigung derselben, über die Fehler Anderer zu werfen; weil Beispiele der Achtung, welche wir Anderen geben, auch die Bestre - bung rege machen können, sie gleichmäßig zu verdienen. — Um ^deswillen ist die Ausspähungssucht der Sitten Anderer (allotrio- exiscoxiia) auch für sich selbst schon ein beleidigender Vorwitz der Menschenkunde, welchem Jedermann sich mit Recht als einer Ver- lctzung der ihm schuldigen Achtung widcrsctzen kann. 6 . Die Verhöhnung, tz. 44. Die leichtfertige Ladelsucht und der Hang, Andere zum Gelächter bloszustellen, die Spott sucht, um die Fehler. eines Anderen zum unmittelbaren Gegenstände seiner Belustigung zu machen, ist Bosheit, und von dem Scherz, der Vertraulichkeit unter Freunden, gewisse Sonderbarkeiten nur zum Schein als Fehler, in der That aber als Vorzüge des Muths, bisweilen auch außer der Regel der Mode zu sein, zu belachen, (welches dann kein Hohnlachen ist,) gänzlich unterschieden. Wirkliche Fehler aber, oder, gleich als ob sie wirklich waren, angedichtete, welche die Person ihrer verdienten Ächtung zu berauben abgezweckt sind, dem Gelächter bloszustellen, und der Hang dazu, die bittere Spottsucht (spiritus vausti- ens). hat etwas von teuflischer Freude an sich, und ist darum eben eine desto härtere Verletzung der Pflicht der Achtung gegen andere Menschen. Hievon ist doch die scherzhafte, wenngleich spottende Abweisung der beleidigenden Angriffe eines Gegners mit Verachtung (retorsio so- eoss) unterschieden, wodurch der Spötter (oder überhaupt ein schadenfroher, aber kraftloser Gegner) gleichmäßig verspottet wird, und * ''«>»>,«l ^^tt i-!!^ ^krLWh: »8 Ms A > v«.!«!»;« » de W M Lkache -z L:^i>tc'- - M!k°^ 7 ?d^" ^ ,,r -k«° Von den die Achtung geg. Andere verletzenden Lastern. §. 44. SV7 rechtmäßige Vertheidigung der Achtung, die er von jenem fordern kann. Wenn aber der Gegenstand eigentlich kein Gegenstand für den Witz, sondern ein solcher ist, an welchem die Vernunft noth- wendig ein moralisches Interesse nimmt, so ist es, der Gegner mag noch soviel Spötterei ausgestoßen, hiebei aber auch selbst zugleich noch soviel Blösen zum Belachen gegeben haben, der Würde des Gegenstandes und der Achtung für die Menschheit angemessener, dem Angriffe entweder gar keine, oder eine mit Würde und Ernst geführte Vertheidigung entgegenzusetzen. Anmerkung. Man wird wahrnehmen, daß unter dem vorhergehenden Titel nicht sowohl Lugenden angepriesen, als vielmehr die ihnen entgegenstehenden Laster getadelt werden; das liegt aber schon in dem Begriffe der Achtung, sowie wir sie gegen andere Menschen zu beweisen verbunden sind, welche nur eine negative Pflicht ist. — Ich bin nicht verbunden, Andere (blos als Menschen betrachtet,) zu verehrem d. i. ihnen positive Hochachtung zu beweisen. Alle Achtung, zu der ich von Natur verbunden , bin, ist die vor dem Gesetz überhaupt (rovarere legen») und dieses auch inBeziehung auf andere Menschen,zu befolgen;-s) nicht aber andere Menschen überhaupt zu verehren (reverenti.-l säversus Lawinen»), oder hierin ihnen etwas zu leisten, ist allgemeine und unbedingte Menschenpflicht gegen Andere, welche, als die ihnen ursprünglich schuldige Achtung (oLservsntia äeLita) von Jedem gefordert werden, kann. Die verschiedene, Anderen zu beweisende Achtung nach Verschiedenheit der Beschaffenheit der Menschen, oder ihrer zufälligen Verhältnisse, nämlich der des Alters, des Geschlechts, der Abstammung, der Stärke oder Schwäche, oder gar des Standes und der Würde, welche zum Theil auf beliebigen Anordnungen beruhen, darf in metaphysischen Anfangsgründen der Tugendlehre nicht ausführlich dargestellt und classisicirt werden, da es hier nur um die reinen Vernunftprincipien derselben zu thun ist. -j-) Die Worte: „auch in Beziehung auf andere Menschen zu befolgen" sind Zusatz der 2. Äusg. 2(N »08 > Tugendlehre. Eth. Elementart. II-B. II. Hptst. Zweites Hauptstück. Von dm ethischen Pflichten der Menschen gegen einander in Ansehung ihres Zustandes. tz. 45. Diese Lugendpflichtcn können zwar in der reinen Ethik keinen Anlaß zu einem besonderen Hauptstück im System derselben geben; denn sie enthalten nicht Principien der Verpflichtung der Menschen als solcher gegen eiuander, und können also von den metaphysi-, sch en Anfangsgründen der Tugendlehre eigentlich nichteinen Th eil abgeben, sondern sind nur, nach Verschiedenheit der Subjccte der Anwendung des Tugendprincips (dem Formale nach) auf in der Erfahrung vorkommende Fälle (das Materiale) modificirte Regeln, weshalb sie auch, wie alle empirische Eintheilungen, keine gesichertvollständige Classification zulassen. Indessen, gleichwie von der Metaphysik der Natur zur Physik ein Ucberschritt, der seine besonderen Regeln hat, verlangt wird; so wird der Metaphysik der Sitten ein Aehnliches mit Recht angesonnen: nämlich durch Anwendung reiner Pflichtprinci- pien auf Fälle der Erfahrung jene gleichsam zu schematisiren und zum moralisch-praktischen Gebrauch fertig darzulegen. — Welches Verhalten also gegen Menschen z. B. in der moralischen Reinigkeit ihres Zustandes oder in ihrer Verdorbenheit; welches im cultivirtcn oder rohen Zustande zu beobachten sei; welches Verhalten dem Gelehrten oder Ungelehrten gezieme und welches den im Gebrauch seiner Wissenschaft als umgänglichen (geschliffenen), oder in seinem Fach unumgänglichen Gelehrten (Pedanten), den pragmatischen oder mehr auf Geist und Geschmack ausgehenden Gelehrten charakterisire; welches nach Verschiedenheit der Stände, des Alters, des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des der Wohlhabenheit oder Armuth u. s.w. zu beobachten seich): das gibt nicht so vielerlei Arten der ethischen b) 1. Auög.: „welches im'cultivirtcn »der rohen Zustande; was den Gelehrten oder Ungelehrte», und jenen im Gebrauch ihrer Wissenschaft als 3VS ^ !^r Mj '^„Itt-chi ' -i'vlü! Lftr -- ^acrM^ a^MSiL re^hrKM imLmüitÄ k'> 2 : aNÄs^ 2 ;M^Ä 7 2 ^ ijielik" - xM 12 Nkflo-^'- ia 0 ^ ^2-^ Non der Freundschaft, tz. 46. Verpflichtung, (denn es ist nur eine, nämlich dieser Tugend überhaupt,) sondern nur Arten der Anwendung (Porismen) ab; die also nicht, als Abschnitte der Ethik und Glieder der Ei nt Heilung eines Systems, (das n priori aus einem Vernunftbegriffe hervorgehen muß,) aufgeführt, sondern nur angehängt werden können. — Aber eben diese Anwendung gehört zur Vollständigkeit der Darstellung desselben. Beschluß der Elementarlehre. Bon der innigsten Vereinigung der Liebe mit der Achtung in der Freundschaft. §. 46. Freundschaft (in ihrer Vollkommenheit betrachtet) ist die Vereinigung zweier Personen durch gleiche wechselseitige Liebe und Achtung. — Man sieht leicht, daß sie ein Ideal der Theilnehmung und Mittheilung an dem Wohl eines Jeden dieser, durch den moralisch guten Willen Vereinigten sei, und wenn es auch nicht das ganze Glück des Lebens bewirkt, die Aufnahme desselben in ihre beiderseitige Gesinnung die Würdigkeit enthalte, glücklich zu sein, mithin daß Freundschaft unter Menschen zu suchen Pflicht derselben ist. — Daß aber, obwohl nach Freundschaft als einem Maximum der guten Gesinnung gegeneinander zu streben eine von der Vernunft aufgegebene, nicht etwa gemeine, sondern ehrenvolle Pflicht ist, dennoch eine vollkommene Freundschaft eine blose, aber doch praktisch nothwendige Idee, in jeder Ausübung unerreichbar sei-s), ist umgänglichen (geschliffenen) oder in ihrem Fach unumgänglichen Gelehrten (Pedanten), pragmatischen oder... ausgehenden, welches nach Verschiedenheit.. .Armuth u. s- w. zukomme:" -h) 1 . Ausg.: „Daß aber Freundschaft eine blose, (aber doch praktisch nothwendige) Idee, in der Ausübung zwar unerreichbar, aber doch darnach (als einem Maximum der guten Gesinnung gegen einander) zu streben, nicht etwa gemeine, sondern ehrenvolle Pflicht sei," ziy Beschluß der Elementarlehre. leicht zu ersehen. Denn wie ist es für den Menschen in Verhält« niß zu seinem Nächsten möglich, die Gleichheit eines der dazu erforderlichen Stücke ebenderselben Pflicht (z. B. des wechselseitigen Wohlwollens) in dem Einen mit ebenderselben Gesinnung im Anderen auszumitteln, oder, was noch mehr ist, zu erforschen, welches -s) Werhältniß das Gefühl aus der einen Pflicht zu dem aus der anderen, (z. B. das aus dem Wohlwollen zu dem aus der Achtung) in derselben Person habe, und ob, wenn die eine in der Liebe inbrünstiger ist, sie nicht eben dadurch in der Achtung des Anderen etwas einbüße? Wie läßt sich also erwarten, daß von beiden Seiten Liebe und Hochschätzung subjektiv in das Ebenmaaß des Gleichgewichts gebracht werden solle-s-j-), welches doch zur Freundschaft erforderlich ist? — Denn man kann jene als Anziehung, diese als Abstoßung betrachten, so daß das Princip der ersteren Annäherung gebietet, das der zweiten sich einander in geziemendem Abstande zu halten fordert; eine Einschränkung der Vertraulichkeit, welche durch die Regel: daß auch die besten Freunde sich unter, einander nicht gemein machen sollen, ausgedrückt, eine Maxime enthält, die nicht blos dem Höheren gegen den Niedrigen, sondern auch umgekehrt gilt. Denn der Höhere fühlt, ehe man es sich versieht, seinen Stolz gekränkt, und will die Achtung des Niedrigen, etwa für einen Augenblick aufgeschoben, nicht aber aufgehoben wissen,' welche aber einmal verletzt, innerlich unwiderbringlich verloren ist; wenngleich die äußere Bezeichnung derselben (das Ceremoniel), wieder in den alten Gang gebracht wird. Freundschaft also in ihrer Reinigkeit oder Vollständigkeit als erreichbar (zwischen Orestes und Pylades, Theseus und Pirithous) gedacht, ist das Steckenpferd der Romanenschreiber; wogegen Aristoteles sagt: meine lieben Freunde, es gibt keinen Freund! Auch t) Ausg>: „noch mehr aber welches" -j-ch) 1. Ausg.: „so daß beiderseitige Liebe und Hochschaßmig subjecti» schwerlich in das Ebenmaaß des Gleichgewichts gebracht werden wird;" 311 ^ ^ ^ ki) ^ Ä j«. °r«.n, ^ x '^iS AmW Es l^ M ^-2 Kl Hx ^ ».KlMk j la LmÄW «ll-A sli, » ^«iSÄr !sr>; tk-W j, ^r »rzcÄ' üasirik-- ::«, ^ ms ^i»L ^ÄltUk !n Sikitz r Ä «isD» ^MÄM,W ^c -A MAl >hi '»r.'stL.-!: -^-Alk Hi:2üi s, 8: kct - « fuÄ> ttji 2 r Zusatz. Von den Umgangstugenden. tz. 48. 315 Zusatz. Bon den Umgangstugenden (virtutes komiletivae). §. 48. Es ist Pflicht sowohl gegen sich selbst, als auch gegen Andere, mit seinen sittlichen Vollkommenheiten unter einander Verkehr zu treiben (oküeium commercil, soeiabilitas); sich nicht zu isoliren (sepsrstistLiu aAere); zwar sich einen unbeweglichen Mittelpunct seiner Grundsätze zu machen, aber diesen um sich gezogenen Kreis doch auch als einen Theil eines allbefassenden Kreises, der weltbürgerlichen Gesinnung anzusehen; nicht eben um das Weltbeste als Zweck zu befördern, sondern nur die Mittel, die indirect dahin führen, die Annehmlichkeit in der Gesellschaft, die Verträglichkeit, die wechselseitige Liebe Und Achtung (Leutseligkeit und Wohlanständigkeit, I»umLiiita8 aestketic-l ei üecorum) zu cultiviren -s), und so,der Lugend die Grazien beizugesellen; welches zu bewerkstelligen selbst Tugendpflicht ist. Dies sind zwar nur Außenwerke oder Beiwerke (xarer§u), welche einen schönen tugendähnlichen Schein geben, der auch nicht betrügt, weil ein Jeder weiß, wofür er ihn annehmen muß. Sie gelten nur als Scheidemünze, befördern aber doch das Tugendgefühl, selbst durch die Bestrebung, diesen Schein der Wahrheit so nahe wie möglich zu bringen, in der Zugänglichkeit, der Gesprächigkeit, der Höflichkeit, der Gastfreiheit, der Gelindigkeit im Widersprechen, ohne zu zanken, welche insgesammt als blose Manieren' des Verkehrs durch geäußerte Verbindlichkeiten zugleich Andere verbinden-s-s), also doch zur Tugendgesinnung hinwirken; indem sie die Tugend wenigstens beliebt machen. Es fragt sich aber hiebei: ob man auch mit Lasterhaften Um- -s) 1. AuSg.: „sondern nur die wechselseitige, die indirect dahin führt/ die Annehmlichkeit in derselben, die Verträglichkeit... cultiviren^l -s-s) 1- Ausg.: „mit geäußerten Verbindlichkeiten, dadurch man zugleich Andere verbindet" 316 Beschluß der "Elementarlehre. gang pflegen dürfe? Die Zusammenkunft mit ihnen kann man nicht vermeiden; man müßte denn sonst aus der Welt gehen, und selbst unser Urtheil über sie ist nicht kompetent. — Wo aber das Laster ein Skandal d. i. ein öffentlich gegebenes Beispiel der Verachtung strenger Pflichtgesetze ist, mithin Ehrlosigkeit bei sich führt, da muß, wenngleich das Landesgesetz es nicht bestraft, der Umgang, der bis dahin Statt fand, abgebrochen, oder soviel möglich gemieden werden; weil die fernere Fortsetzung desselben die Tugend um alle Ehre bringt und sie für Jeden zu Kauf stellt, der reich genug ist, um den Schmarotzer durch die Vergnügungen der Ueppigkeit zu bestechen. Zweiter Theil. Ethische Metho-enlehre. Der ethischen Methodenlehre erster Abschnitt. Die ethische Didaktik. tz. 49. Daß Tugend erworben werden müsse, (nicht angeboren sei,) liegt, ohne sich deshalb auf anthropologische Kenntnisse aus der Erfahrung berufen zu dürfen, schon in dem Begriffe derselben. Denn das sittliche Vermögen des Menschen wäre nicht Tugend, wenn es nicht durch die Stärke des Vorsatzes in dem Streit mit so tttücy» tigen entgegenstehenden Neigungen hervorgebracht wäre. Sie ist das Product aus der reinen praktischen Vernunft, sofern diese im Bewußtsein ihrer Überlegenheit, aus Freiheit, über jene die Obermacht gewinnt. Daß sie könne und müsse gelehrt werden, folgt schon daraus, daß sie nicht angeboren ist; die Tugendlehre ist also eine Doctrin. Weil aber durch die blose Lehre, wie man sich verhalten solle, um dem Tugendbegriffe angemessen zu sein, die Kraft zur Ausübung der Regeln noch nicht erworben wird, so meinten die Stoiker nur, die Tugend könne nicht durch blose Vorstellungen der Pflicht, durch Ermahnungen (paränetisch) gelehrt, sondern sie müsse durch Versuche der Bekämpfung des inneren Feindes im Menschen (asketisch) cultivirt, geübt werden; denn man kann nicht Alles sofort, was man will, wenn man nicht vorher seine Kräfte versucht und geübt bat, wozu aber freilich die Entschließung auf einmal vollständig 320 Tugendlehre. Ethische Methodenlehre. I. Abschn. genommen werden muß; weil die Gesinnung (animus) sonst bei einer Capitulation mit dem Laster, um es allmählig zu verlassen, an sich unlauter und selbst lasterhaft sein würde, mithin auch keine Tugend, (als die auf einem einzigen Princip beruht,) Hervorbringen könnte. h. 50. Was nun die doctrinale Methode betrifft: (denn methodisch muß eine jede wissenschaftliche Lehre sein, sonst wäre der Vortrag tumultuarisch;) so kann sie auch nicht fragmentarisch, sondern muß systematisch sein, wenn die Tugendlehre eine Wissenschaft vorstellen soll. — Der Vortrag aber kann entweder akroa- matisch, da alle Andere, an welche er gerichtet wird, blose Zuhörer sind, oder erotematisch sein, wo der Lehrer das, was er seine Jünger lehren will, ihnen abfragt; und diese erotematische Methode ist wiederum entweder die, da er es ihrer Vernunft,— die dialogische Lchrart, oder blos ihrem Gedächtnisse aö- fragt, die katechetische Lehrart. Denn wenn Jemand der Vernunft des Anderen etwas abfragen will, so kann es nicht anders, als dialogisch d. i. dadurch geschehen, daß Lehrer und Schüler einander wechselseitig fragen und antworten. Der Lehrer leitet durch Fragen den Gedankengang seines Lehrjüngers dadurch, daß er die Anlage zu gewissen Begriffen in demselben durch vorgelegte Fälle blos entwickelt, (er ist die Hebamme seiner Gedanken;) der Lehrling, welcher hiebei inne wird, daß er selbst zu denken vermöge, veranlaßt durch seine Gegenfragen (über Dunkelheit, oder den eingeräumten Sätzen entgegenstehende Zweifel), daß der Lehrer, nach dem cko- cenäo äiseimus, selbst lernt, wie er gut fragen müsse. sDenn es ist eine, an die Logik ergehende, noch nicht genugsam beherzigte Forderung: daß sie auch Regeln an die Hand gebe, wie man zweckmäßig suchen solle, d. i. nicht immer blos für bestimmende, sondern auch für vorläufige Urtheile (guäicia xraevia), durch die man auf Gedanken gebracht wird; eine Lehre, die selbst dem s' - ^ K ^^ruisch, ,r ^^«cku, e !'->!! kL, ' '->'t?! «Li:k: -75 LttlMl,- : si:itmis!»!> :: 753 F3Ä 7 '.rtLÜ!c7 73 . ..-.zrrrri.ü ::a ^ .^x jltNl, »» . ...- 2 *-' - :S^'" - -, >' .. -r!Sl" Die ethische Didaktik, tz. 51. 321 Mathematiker zu Erfindungen ein Fingerzeig sein kann und die von ihm auch oft angewandt wird. tz. 51. - Das erste und nothwendigste doctrinale Instrument der Tugendlehre für den noch rohen Zögling ist ein moralischer Katechismus. Dieser muß vor dem Religionskatechismus hergehen und kann nicht blos als Einschiebsel in die Religionslehre mit verwebt, sondern muß abgesondert, als ein für sich bestehendes Ganzes vorgetragen werden; denn nur durch rein moralische Grundsätze kann der Ueberschritt von der Tugendlehre zur Religion gethan werden; weil dieser ihre Bekenntnisse sonst unlauter sein würden. — Daher haben gerade die würdigsten und größten Theologen Anstand genommen, für die statutarische Religionslehre einen Katechismus abzufassen und sich zugleich für ihn zu verbürgen; da man doch glauben sollte, es wäre das Kleinste, was man aus dem großen Schatz ' ihrer Gelehrsamkeit zu erwarten berechtigt wäre. Dagegen hat ein rein moralischer Katechismus, als Grundlehre der Tugendpflichten, keine solche Bedenklichkeit oder Schwierigkeit, weil er aus der gemeinen Menschenvernunft (seinem Inhalte nach) entwickelt werden kann, und nur den didaktischen Regeln der ersten Unterweisung (der Form nach) angemessen werden darf. Das formale Princip eines solchen Unterrichts aber verstattet zu diesem Zweck nicht die sokratisch-dialogische Lehrart; weil der Schüler nicht einmal weiß, wie er fragen soll; der Lehrer ist also allein der Fragende. Die Antwort aber, die er aus der Vernunft des Lehrlings methodisch lockt, muß in bestimmten, nicht leicht zu verändernden Ausdrücken abgefaßt und aufbewahrt, mithin seinem Ge- dächtniß anvertraut werden; als worin die katechetische Lehrart sich sowohl von der akroamatischen, (da der Lehrer allein spricht,) als auch der dialogischen, (da beide Theile einander fragend und antwortend sind,) unterscheidet. Kant s. W. v. 21 322 Tugendlchre. Ethische Methodenlehre. I- Abschn. tz. 52. « Das experimentale (technische) Mittel der Bildung'der Tugend ist das gute Exempel ch) ") an dem Lehrer selbst, (von exemplarischer Führung zu sein,) und das warnende an Anderen; denn Nachahmung ist dem noch ungebildeten Menschen die erste Willensbestimmung zu Annehmung von Maximen, die er sich in der Folge macht.— Die Angewöhnung-sch) ist die Begründung einer beharrlichen Neigung ohne alle Maximen, durch die öftere Befriedigung derselben; und ist ein Mechanismus der Sinnesart, statt eines Princips der Denkungsart; wobei das Verlernen in der Folge schwerer wird, als das Erlernen. — Was aber die Kraft des Exempels, (es sei zum Guten oder Bösen,) betrifft, was sich dem Hange zur Nachahmung oder Warnung darbietetffffff), so kann das, was uns Andere geben, keine Tugendmaxime begründen. Denn diese besteht gerade in der subjectiven Autonomie der praktischen Vernunft eines jeden Menschen, mithin, daß nicht anderer Menschen Verhalten, sondern das Gesetz uns zur Triebfeder dienen müsse. Daher wird der Erzieher seinem verunarteten Lehrling nicht sagen: Nimm ein Exempel an jenem guten (ordentlichen, fleißigen) Knaben! denn das wird jenem nur zur Ursache dienen, diesen zu hassen, weil er durch ihn in ein nachtheiliges Licht gestellt wird. Das gute Exempel (der exemplarische Wandel) soll nicht als Muster, sondern nur zum Beweise der Thunlichkeit des Pflichtmäßigen dienen; also nicht die Vergleichung mit irgend einem anderen Menschen, (wie er ff) 1. Ausg.: „Beispiel" ffff) 1. Ausg.: „Die Angewöhnung oder Abgewöhnung" *) Beispiel, ein deutscher Wort, was man gemeiniglich für Exempel als ihm glcichgeltend braucht, ist mit diesem nicht von einerlei Bedeutung. Woran ein Excmpel nehmen und zur Verständlichkeit eines Ausdrucks ein Beispiel anführen, sind ganz verschiedene Begriffe. Das Exempcl ist ein besonderer Fall von einer praktischen Regel, sofern diese die Thunlichkeit oder Unthunlichkeit einer Handlung verstellt. Hingegen ein Beispiel ist nur das Besondere (concretum), als unter dem Allgemeinen nach Begriffen ^ (abstractiii») enthalten vorgestellt, und blos theoretische Darstellung eines Begriffs ff* *). ff*) Die Verweisung auf diese Anmerkung steht in der 1. Ausg. da, wo im Texte ffffff) gesetzt worden ist. ^ ^echni ^ ^ü-a( ^ k^ Kz « S««, ji ^^riün m t ^ ün die ^ »dMLa. kr «« ta r»A rjtÄmNnA rrüü lim M tvchi^»)!i»ä I.V :L «:. r--Ä r-l' , » >7-- iM* «>- -. Die ethische Didaktik— Bruchstück eines moral. Katechismus. 323 ist,) sondern mit der Idee (der Menschheit), wie er sein soll, also mit dem Gesetz, muß dem Lehrer das nie fehlende Richtmaaß seiner Erziehung an die Hand geben. Anmerkung. Bruchstück eines moralischen Katechismus. Der Lehrer fragt der Vernunft seines Schülers dasjenige ab, was er ihn lehren will, und wenn dieser etwa nicht die Frage zu beantworten wüßte, so legt er sie ihm (seine Vernunft leitend) in den Mund ff). Der Lehrer. Was ist dein größtes, ja dein ganzes Verlangen im Leben? Der Schüler (schweigt). Der Lehrer. Daß es dir in Allem und immer nach Wunsch und Willen gehe. — Wie nennt man einen solchen Zustand? Der Schüler (schweigt). Der Lehrer. Man nennt ihn Glückseligkeit (das beständige Wohlergehen, vergnügtes Leben, völlige Zufriedenheit mit seinem Zustande). Wenn du nun alle Glückseligkeit, (die in der Welt möglich ist,) in deiner Hand hättest, würdest du sie alle für dich behalten, oder sie auch deinen Nebenmenschen mittheilcn? Der Schüler. Ich würde sie mitthellen; Andere auch glücklich und zufrieden machen. Der Lehrer. Das beweist nun wohl, daß du noch so ziemlich ein gutes Herz hast; laß aber sehen, ob du dabei auch guten VerstanD zeigst. — Würdest du wohl dem Faullenzer weiche Polster verschaffen, damit er im süßen Nichtsthun sein Leben dahinbringe, oder dem Trunkenbolde es an Wein, und was sonst zur Berauschung gehört, nicht ermangeln lasten, dem Betrüger eine einnehmende Gestalt und Manieren geben, um ch) 1. Ausg.! „Der Lehrer — L. fragt ... Schülers — S. dasjenige ... wüßte --- O- so legt" u. s. w. Demgemäß wird in der 1. Ausg. das Schweigen des Schülers durch — O- bezeichnet^ auch sind die Fragen des Lehrers in der 1. Ausg. mit Zahlen bezeichnet und etwas anders abgethcilt, als r. der zweiten. 21 * 3S4 Lugendlehre. Ethische Melhodenlehre. I. Abschn. Andere zu überlisten, oder dem Gewaltthätigen Kühnheit und starke Faust, um Andere überwältigen zu können? Das sind ja so viel Mittel, die ein Jeder sich wünscht, um nach seiner Art glücklich zu sein. Der Schüler. Nein das nicht. Der Lehrer. Du stehst also: daß, wenn du auch alle Glückseligkeit in deiner Hand und dazu den besten Willen haltest du jene doch nicht ohne Bedenken Jedem, der zugreift, Preis geben, sondern erst untersuchen würdest, wiefern ein Jeder der Glückseligkeit würdig wäre. — Für dich selbst aber würdest du doch wohl kein Bedenken haben, dich mit Allem, was du zu deiner Glückseligkeit rechnest, zuerst zu versorgen? Der Schüler. Ja- Der Lehrer. Aber kommt dir da nicht auch die Frage in Gedanken, ob du wohl selbst auch der Glückseligkeit würdig sein mögest? Der Schüler. Allerdings. Der Lehrer. Das nun in dir, was nur nach Glückseligkeit strebt, ist die Neigung; dasjenige aber, was deine Neigung auf die Bedingung einschränkt, dieser Glückseligkeit zuvor würdig zu sein, ist deine Vernunft, und daß du durch deine Vernunft deine Neigung cinschränken und überwältigen kannst, das ist die Freiheit deines Willens. Um nun zu wissen, wie du cs anfängst, um der Glückseligkeit thcilhafti'g und doch auch nicht unwürdig zu werden, dazu liegt die Regel und Anweisung ganz allein in deiner Vernunft; das heißt so viel, als: du hast nicht nöthig diese Regel deines Verhaltens von der Erfahrung, oder von Anderen durch ihre Unterweisung abzulernen; deine eigene Vernunft lehrt und gebietet dir geradezu, was du zu thun hast. A. B- wenn dir ein Fall vorkommt, da du durch eine sein ausgedachte Lüge dir oder deinen Freunden einen großen Vorlheil verschaffen kannst, ja noch dazu dadurch auch keinen Anderen schadetest, was sagt dazu deine Vernunft? Der Schüler. Ich soll nicht lügen; der Vortheil für mich und meinen Freund mag so groß sein, wie er immer wolle. Lügen ist niederträchtig und macht den Menschen unwürdig, glücklich zu sein. — Hier ist eine unbedingte Nöthigung durch ein Vernunftgebot (oder Verbot), dem ich gehorchen muß; wogegen alle meine Neigungen verstummen müssen. Die ethische Didaktik. — Bruchstück eines moral. Katechismus. 325 Der Lehrer. Wie nennt man diese unmittelbar durch die Vernunft dem Menschen auferlegte Nothwendigkeit, einem Gesetze derselben gemäß zu handeln? Der Schüler. Sie heißt Pflicht. Der Lehrer. Also ist dem Menschen die Beobachtung seiner Pflicht die allgemeine und einzige Bedingung der Würdigkeit, glücklich zu sein, und diese ist mit jener ein und dasselbe. — Wenn wir uns aber auch eines solchen guten und thätigen Willens, durch den wir uns würdig, (wenigstens nicht unwürdig) halten, glücklich zu sein, auch bewußt sind, können wir darauf auch die sichere Hoffnung gründen, dieser Glückseligkeit kheilhaftig zu werden? Der Schüler. Nein! darauf allein nicht; denn es steht nicht immer in unserem Vermögen, sie uns zu verschaffen, und der Lauf der Natur richtet sich auch nicht so von selbst nach dem Verdienst, sondern das Glück des LebenS, (unsere Wohlfahrt überhaupt) hangt von Umständen ab, die bei Weitem nicht alle in des Menschen Gewalt sind. Also bleibt unsere Glückseligkeit immer nur ein Wunsch, ohne daß, wenn nicht irgend eine andere Macht hinzukommt, dieser jemals Hoffnung werden kann. Der Lehrer. Hat die Vernunft wohl Gründe für sich, eine sülche, die Glückseligkeit nach Verdienst und Schuld der Men- sehen austheilende, über die ganze Natur gebietende und die Welt mit höchster Weisheit regierende Macht als wirklich anzunehmen, d. i. an Gott zu glauben? Der Schüler. Za; denn wir sehen an den Werken der Natur, die wir beurtheilen können, so ausgebreitete und tiefe Weisheit, die wir uns nicht anders, als durch eine unaussprechlich große Kunst eines Weltschöpfers erklären können, von welchem wir uns denn auch, was die sittliche Ordnung betrifft, in der doch die höchste Zierde der Welt besteht, eine nicht minder weise Regierung zu versprechen Ursache haben: nämlich daß, wenn wir uns nicht selbst der Glückseligkeit unwürdig machen, welches Durch Uedertr^rung unserer Pflicht geschieht, wir auch hoffen können, ihrer theilhaftig zu werden. Zn dieser Katechese, welche durch alle Artikel der Luyend und des Lasters ducchgrsührl werden muß, ist die gröple Auj- tuecksamkeit darauf zu richten. Daß daö Pstichtgebot ja nicht aus 328 Tugendlehre. Ethische Methodenlehre. I. Abschn. die aus dessen Beobachtung für den Menschen, den es verbinden soll, ja selbst auch nicht einmal für Andere fließenden Vortheile oder Nachtheile, sondern ganz rein auf das sittliche Princip gegründet werde, der letzteren aber nur beiläufig, als an sich zwar entbehrlicher, aber für den Gaumen der von Natur Schwachen zu blosen Vehikeln dienender Zusätze, Erwähnung geschehe. Die Schändlichkeit, nicht die Schädlichkeit des Lasters (für den Thätec selbst) muß überall hervorstechend dacgestellt werden. Denn wenn die Würde der Tugend in Handlungen nicht über Alles erhoben wird, so verschwindet der Pflichtbegriff selbst, und zerrinnt in blose pragmatische Vorschriften; da dann der Adel des Menschen in seinem eigenen Bewußtsein verschwindet, und er für einen Preis feil ist und zu Kauf steht, den ihm verführerische Neigungen anbieten. Wenn dieses nun weislich und pünktlich nach Verschiedenheit der Stufen des Alters, des Geschlechts und des Standes, die der Mensch nach und nach betritt, aus der eigenen Vernunft des Menschen entwickelt worden, so ist noch etwas, was den Beschluß machen muß, was die Seele inniglich bewegt und dm Menschen auf eine Stelle setzt, wo er sich selbst nicht anders, als mit der größten Bewunderung der ihm beiwohnenden ursprünglichen Anlagen betrachten kann, und wovon der Eindruck nie erlischt. —. Wenn ihm nämlich beim Schluffe seiner Unterweisung seine Pflichten in ihrer Ordnung noch einmal summarisch vorerzählt (recapitulirt), wenn er bei jeder derselben darauf aufmerksam gemacht wird, daß alle Uebel, Drangsale und Leiden deS Lebens, selbst Bedrohung mit dem Tode, die ihn darüber, daß er seiner Pflicht treu gehorcht, treffen mögen, ihm doch das Bewußtsein, über sie alle erhoben und Meister zu sein, nicht rauben können, so liegt ihm nun die Frage ganz naher was ist das in dir, was sich getrauen darf, mit allen Kräften der Natur in dir und um dich in Kampf zu treten, und sie, wenn sie mit deinen sittlichen Grundsätzen in Streit kommen, 'zu besiegen? Wenn diese Frage, deren Auflösung das Vermögen der spekulativen Vernunft gänzlich übersteigt, und die sich dennoch von selbst einstellt, ans Herz gelegt wird, so muß selbst die Unbegreiflichkeit in diesem Selbsterkenntnisse der Seele eine Erhebung geben, die sie zum Heilighalten ihrer Pflicht nur desto stärker belebt, jemehr sie angefochtcn wird. 327 i» »M ^", rÄ I,k ^^«nfiiffE « Ä?IL^ t ' >'- ^»,1 ^ ' i l^j, ,.'j ^ !> -t i«jt II) t« i xnrLiM^l ! ' ?!' .1 l« ktÄ' -j ^L«ir:ä : s-,t ^:r: -c:.?üa!-r ^ Ä^°i' , >.-X. »l> i'' ^ s^Lll i- ^ <> "< .. ". '" -j.-s.^ ,s» *r p»:- II. Abschn. Die ethische Ascctik. tz. 53. I» dieser katechetischen Moralunterweisung würde es zur sittlichen Bildung von großem Nutzen sein, bei jeder Pflichtzergliederung einige kasuistische Fragen aufzuwerfen und die versammelten Kinder ihren Verstand versuchen zu lassen, wie ein Jeder von ihnen die ihm vorgelegte verfängliche Aufgabe aufzulösm meinte. — Nicht allein, daß dieses eine, der Fähigkeit des Ungebildeten am Meisten angemessene Cultur der Vernunft ist, (weil diese in Fragen, die, was Pflicht ist, betreffen, weit leichter entscheiden kann, als in Ansehung der speculativen,) und so den Verstand der Jugend überhaupt zu schärfen die schicklichste Art ist; sondern vornehmlich deswegen, weil es in der Natur des Menschen liegt, das zu lieben, worin und in dessen Bearbeitung er es bis zu einer Wissenschaft, (mit der er nun Bescheid weiß,) gebracht hat, und so.der Lehrling durch dergleichen Uebungen unvermerkt in das Interesse der Sittlichkeit gezogen wird. Von der größten Wichtigkeit aber in der Erziehung ist es, den moralischen Katechismus nicht mit dem ReligionSkatechiS- mus vermischt vorzutragen (zu amalgamiren), noch weniger ihn auf den letzteren folgen zu lassen; sondern jederzeit den ersteren, und zwar mit dem größten Fleiße und Ausführlichkeit zur klarsten Einsicht zu bringen. Denn ohne dieses wird nachher aus der Religion nichts, als Heuchelei, sich aus Furcht zu Pflichten zu bekennen und eine Lhcilnahme an derselben, die nicht im Herzen ist, zu lügen. Zweiter Abschnitt. Die ethische A s c e t i k. tz. 53. Die Regeln der Ucbung in der Lugend (vxvrvitivruM virtu- tis) gehen auf die zwei Gemüthssinnmungen hinaus, wackeren und fröhlichen Gcmüths (a„i,»»s streun»-» «t Irrlari«) in Befolgung ihrer Pflichten zu sein. Denn sie hat mit Hindernissen zu kämpfen, zu deren Uebcrwalligung sie ihre Kräfte zusaunnennchmen 328 Tugendlehre." Ethische Methodenlehre. H. Abschnitt. muß, und zugleich manche Lebensfreuden aufzuopfern, deren Verlust das Gemüth wohl bisweilen finster und mürrisch machen kann; was man aber nicht mit Lust, sondern blos als Frohndienst thut, das hat für den, der hierin seiner Pflicht gehorcht, keinen inneren Werth, und wird nicht geliebt, sondern die Gelegenheit ihrer Ausübung so viel möglich geflohen. Die Cultur der Tugend d. i. die moralische Ascetik hat in Ansehung des Princips der rüstigen, muthigen und wackeren Tu- gcndübung den Wahlspruch der Stoiker: gewöhne dich, die zufälligen Lebensübel zu ertragen, und die eben so überflüssigen Ergötz- lichkeiten zu entbehren (sustiue et abstine-s). Es ist eine Art von Diätetik für den Menschen, sich moralisch gesund zu erhalten. Gesundheit ist aber nur ein negatives Wohlbefinden, sie selber kann nicht gefühlt werden. Es muß etwas dazu kommen, was einen angenehmen Lebensgenuß gewahrt und doch blos moralisch ist. Das ist das jederzeit fröhliche Herz in der Idee des tugendhaften Epikur. Denn wer sollte wohl mehr Ursache haben, frohen Muths zu sein und nicht darin selbst eine Pflicht finden, sich in eine fröhliche Gemüthsstimmung zu versetzen und sie sich habituell zu machen, als der, welcher sich keiner vorsätzlichen Uebertretung bewußt, und wegen des Verfalls in eine solche gesichert ist (liio mnr»8 alieneus V8to etc. Die Mönchsascetik hingegen, welche aus abergläubischer Furcht, oder geheucheltem Abscheu an sich selbst, mit Selbstpeinigung oder Fleischeskreuzigung zu Werke geht, zweckt auch nicht auf Tugend, sondern auf schwärmerische Entsündigung ab, sich selbst Strafe aufzulcgen, und anstatt sie moralisch (d. i> in Absicht aus die Besserung) zu bereuen, sie büßen zu wollen; welches bei einer selbstgewählten und an sich vollstrcckten Strafe, (denn die muß immer ein Anderer auflegen,) ein Widerspruch'ist, und kann auch den Frohsinn, der die Tugend .begleitet, nicht bewirken, vielmehr nicht ohne geheimen Haß gegen das Tugendgebot Statt finden. — Die ethische Gymnastik besteht k) 1. Ausg.: „sssuesee iiicoinmvUis «t »lesuesee comiiKxIitittilius vltae." 328 kiAzw ^ ^ iß «m L --!- !«MN, »x -" kt! LMs,c Ä Ktü!, Ä5 fÄÄv.^r ^ÄL!«:L -:^! ^ !> i D-rrÄ s- - r- d!Il!>' o-c -^-'' .jt/ Beschluß. Von de'n Pflichten gegen Gott. also nur in der Bekämpfung der Naturtriebe, die es dahin bringt, !-) über sie bei vorkommenden, der Moralität Gefahr drohenden Fällen Meister werden zu können; mithin die wacker, und im Bewußtsein seiner wiedercrworbenen Freiheit fröhlich macht. Etwas bereuen, (welches bei der Rückerinnerung ehemaliger Uebertretungen unvermeidlich, ja wobei diese Erinnerung nicht schwinden zu lassen, es sogar Pflicht ist,) und sich eine Pönitenz auftrlegen, (z. B. das Fasten) nicht in diätetischer, sondern frommer Rücksicht, sind zwei sehr verschiedene, moralisch gemeinte Vorkehrungen, von denen die letztere, welche freudenlos, finster und mürrisch ist, die Tugend selbst verhaßt macht und ihre Anhänger verjagt. Die Zucht (Disciplin), die der Mensch an sich selbst verübt, kann daher nur durch den Frohsinn, der sie begleitet, verdienstlich und exemplarisch werden. Beschluß. Die Religionslehre als Lehre der Pflichten gegen Gott liegt außerhalb den Grenzen der reinen Moralphilosophie. Protagoras von Abdera sing sein Buch mit den Worten an: „Ob Götter sind, oder nicht sind, davon weiß ich nichts zu sagen".*). Er.wurde deshalb von den Atheniensern aus der Stadt und von seinem Landsitze verjagt und seine Bücher vor der öffentlichen Versammlung verbrannt. (tzrer-retr/rarn Inst, vrat. lib. s. esp. I.) — Hierin thaten ihm die Richter von Athen als Menschen zwar sehr unrechtz aber als Staatsbeamte und Richter verfuhren sie ganz rechtlich und consequent; denn wie' hätte man einen Eid schwören können, wenn es nicht öffentlich und O 1. Ausg.: „die das Maaß erreicht, über sie" u. s. w. *) ,,ve IIHs, negue ut »int, »egue nt non «int, Iinlieo «lieere." S3V Tugendlehre, Beschluß der Ethik. gesetzlich, von hoher Obrigkeit wegen (üv pur ie Leimt) befohlen wäre: daß es Götter gebe"). Diesen Glauben aber zugestanden, und, daß Neligionslehre ein integrirender Theil der allgemeinen Pflichtenlehre sei, cingc- räumt, ist jetzt nun die Frage von der Grenzbestimmung der Wissenschaft, zu der sie gehört: ob sie als ein Theil der Ethik, (denn vom Recht der Menschen gegen einander kann hier nicht die Rede sein,) angesehen, oder als ganz außerhalb der Grenzen einer rein-philosophischen Moral liegend müsse betrachtet werden. Das Formale aller Religion, wenn man sie so erklärt: sie fei „der Inbegriff aller Pflichten als (instar) göttlicher Gebote", gehört zur philosophischen Moral, indem dadurch nur die Beziehung der Vernunft auf die Idee von Gott, welche sie sich selber macht, ausgcdrückt wird, und eine Religionspflicht wird alsdann noch nicht zur Pflicht gegen (ei-Ka) Gott, als ein außer unserer Idee existi- rcndes Wesen gemacht, indem wir hiebei von der Existenz desselben noch abstrahiren. — Daß alle Menschenpflichten diesem Formalen, (der Beziehung derselben auf einen göttlichen, » priori gegebenen Willen) gemäß gedacht werden sollen, davon ist der Grund *) Zwar hak späterhin ein großer moralisch-gesetzgebender Weise da» Schwören als ungereimt und zugleich beinahe an Blasphemie grenzend ganz und gar verboten; allein in politischer Rücksicht glaubt man noch immer dieses mechanischen, zur Verwaltung der öffentlichen Gerechtigkeit dienlichen Mittels schlechterdings nicht entbehren zu können, und hat milde Auslegungen ausgedacht, um jenem Verbot auszuwcichen. — .Da cs eine Ungereimtheit wäre, im Ernst zu schwören, daß ein Gott sei, (weil man diesen schon postulirt haben muß, um überhaupt nur schwören zu können,) so bleibt »och die Frage: ob nicht ein Eid möglich und geltend sei, da man nur auf den Fall, daß ein Gott, (ohne, wie Protagoras, darüber etwas auszumachen,) schwöre. In der Lhat mögen wohl alle redlich und zugleich mit Besonnenheit abgelegten Eide in keinem anderen Sinne gethan worden sei». — Denn daß einer sich erböte, schlechthin zu beschwören, daß ein Gott sei, scheint zwar kein bedenkliches Anerbieten zu sein, er mag ihn glaube» oder nicht. Ist einer, (wird der Betrüger sagen,) so habe ichö getroffen; ist keiner, so zieht mich auch keiner zur Verantwortung und ich bringe mich durch solchen Eid in keine Gefahr. — Ist denn aber keine Gefahr dabei, wen» ein solcher ist, auf einer vorsätzlichen und, selbst um Gott zu tausche», angco legte» Lüge betroffen zu werden? Von den Pflichten gegen Gott. 331 nur subjcctiv-logisch. Wir können uns nämlich Verpflichtungsmoralische Nöthigung) nicht wohl anschaulich machen, ohne einen Anderen und dessen Willen, (von dem die allgemein gesetzgebende Vernunft nur der Sprecher ist,) nämlich Gott, dabei zu denken.- Allein diese Pflicht in Ansehung Gottes, (eigentlich der Idee, welche wir uns von einem solchen Wesen machen,)' ist Pflicht des Menschen gegen sich selbst, d. i. nicht objektive die Verbindlichkeit zur Leistung gewisser Dienste an einen Anderen, sondern nur subjective zur Stärkung der moralischen Triebfeder in unserer eigenen gesetzgebenden Vernunft. Was aber das Materiale der Religion, den Inbegriff der Pflichten gegen (erga) Gott, d. i. den ihm zu leistenden Dienst (all xraestimäum) anlangt, so würde sie besondere, von der allgemein-gesetzgebenden Vernunft allein nicht ausgehende, von uns also nicht a priori, sondern nur empirisch erkennbare, mithin nur zur geoffenbarten Religion gehörende Pflichten, als göttliche Gebote, enthalten können; die also auch das Dasein dieses Wesens, nicht blos die Idee von demselben, in praktischer Absicht,-nicht willkühr- lich voraussetzen, sondern als unmittelbar oder mittelbar in der Erfahrung gegeben darlegen müßte. Eine solche Religion aber würde, so gegründet sie sonst auch sein möchte, doch keinen Theil der reinen philosophischen Moral ausmachen. Religion also, als Lehre der Pflichten gegen Gott, liegt jenseit aller Grenzen der rein-philosophischen Ethik hinaus, und das dient zur Rechtfertigung des Verfassers der gegenwärtigen, daß er zur Vollständigkeit derselben nicht, wie es sonst wohl gewöhnlich war, die Religion, in jenem Sinne gedacht, in die Ethik mit hinein- gezogen hat. Es kann zwar von einer „Religion innerhalb der Grenzen der blosen Vernunft", die aber nicht aus bloser Vernunft abgeleitet, sondern zugleich auf Geschichts- und Offenbarungslehren gegründet ist, und die nur die Uebereinstimmung der reinen praktischen Vernunft mit denselben, (daß sie jener nicht widerstreite,) enthält, die Rede sein. Aber alsdann ist sie auch nicht reine, soll- 332 Tugendlehre. Beschluß der Ethik. dem auf eine vorliegende Geschichte angewandte Rcligionslehre, für welche in einer Ethik, als reiner praktischen Philosophie, kein Platz ist. Schlußanmcrkung. Alle moralische Verhältnisse vernünftiger Wesen, welche ein Prin- cip der Uebereinstimmung des Willens des Einen mit dem des Anderen enthalten, lasten sich auf Liebe und Achtung zurückführen, und, sofern dies Princip praktisch ist, gehl der Bestimmungsgrund des Willens in Ansehung der ersteren auf den Zweck, in Ansehung des zweiten auf das Recht des Anderen.— Ist eines dieser Wesen ein solches, was lauter Rechte und keine Pflichten gegen das andere hat (Gott), hat mithin das andere gegen das crstere lauter Pflichten und keine Rechte, so ist das Princip des moralischen Verhältnisses zwischen ihnen trans- scendent, dagegen das der Menschen gegen Menschen, deren Wille gegen einander wechselseitig einschränkend ist, ein immanentes Princip hat- Den göttlichen Zweck in Ansehung des menschlichen Geschlechts, (dessen Schöpfung und Leitung) kann man sich nicht anders denken, als nur als Zweck derLiebe, d. i. daß er dieGlü ck- seligkeit der Menschen sei. Das Princip des Willens Gottes aber in Ansehung der schuldigen Achtung (Ehrfurcht), welche die Wirkungen deS ersteren einschränkt, d. i. des göttlichen Rechts, kann kein anderes sein, als das der Gerechtigkeit. Man könnte sich (nach Menschenart) auch so auSdcücken: Gott hat vernünftig« Wesen erschaffen, gleichsam aus dem Bedürfnisse etwas außer sich zu haben, was er lieben könne, oder auch von dem er geliebt werde. Aber nicht allein eben so groß, sondern noch größer, (weil das Princip einschränkend ist,) ist der Anspruch, den die göttliche Gerechtigkeit, im Urthcile unserer eigenen Vernunft, und zwar als strafende an uns macht. — Denn Belohnung (piuLixixui, reixuxorxtlo gr-ltxitu) läßt sich von Seiten des höchsten Wesens gar nicht aus Gerechtigkeit gegen Wesen, die lauter Pflichten und keine Rechte gegen jenes haben, sondern blos aus Liebe und Wohlthätigkeit (Unxigxitas) ablei- tenff); — noch weniger kann ein Anspruch auf Lohn (ixero-s) ff) 1. Auög.: „Denn Belohnung bezieht sich gar nicht auf Gerechtigteik gegen Wesen, die ... Rechte gegen das andere haben, sonder» blos auf Liebe" u. s. w- Aon den Pflichten gegen Gott. 33S bei einem solchen Wesen Statt finden, und eine belohnende Gerechtigkeit (ft-nUti.-. brulicntte») ist im Vechälkniß Gottes gegen Menschen ein Widerspruch. Es ist aber doch in der Idee einer Gerechtigkeitsausübung eines Wesens, was über allen Abbruch an seinen Zwecken erhaben ist, etwas, was sich mit dem Verhältniß des Menschen zu Gott nicht wohl vereinigen laßt: nämlich der Begriff einer Läsion, welche an dem unumschränkten und unerreichbaren Welt- Herrscher begangen werden könne; denn hier ist nicht von den Rechtsverletzungen, die Menschen gegen einander verüben, und worüber Gott als strafender Richter entscheide, sondern von der Verletzung, die Gott selber und seinem Recht widerfahren solle, die Rede, wovon der Begriff transscendent ist, d. i. über den Begriff aller Strafgerechtigkeit, wovon wir irgend ein Beispiel aufstellen können, (d. i. wie sie unter Menschen vorkömmt,) ganz hinaus liegt und überschwengliche Principien enthält, die mit denen, welche wir in Erfahrungsfällen gebrauchen würden, gar nicht in Zusammenstimmung gebracht werden können, folglich für unsere praktische Vernunft gänzlich leer siud. Die Idee einer göttlichen Strafgerechtigkeit wird hier personi- sicirt; eS ist nicht ein besonderes richtendes Wesen, was sie ausübt, (denn da würden Widersprüche desselben mit Rechtsprinci- pien Vorkommen,) sondern die Gerechtigkeit, gleich als Substanz, (sonst die ewige Gerechtigkeit genannt,) die, wie das Fatum (Verhängniß) der alten philosophirenden Dichter, noch über dem Jupiter ist, spricht das Recht nach der eisernen unablenkbaren Nothwendigkeit aus, die für uns weiter unerforschlich ist. - Hievon jetzt einige Beispiele. Die Strafe läßt (nach dem Horaz) den vor ihr stolz schreitenden Verbrecher nicht aus den Augen, sondern hinkt ihm unablässig nach, bis sie ihn ertappt. — Das unschuldig vergossen« Blut schreit um Rache. — Das Verbrechen kann nicht unge- rächt bleiben; trifft die Strafe nicht den Verbrecher, so werden es seine Nachkommen entgelten müssen; oder geschiehts nicht bei seinem Leben, so muß es in einem Leben (nach dem Tode") *) Die Hypothese von einem künftigen Leben darf hier nicht einmal eingemischt werden, um jene drohende Strafe als vollständig in der Vollziehung vorzustellcn. Denn'der Mensch, seiner Moralität nach betrachtet, wird, als 334 Tugendlehre. Beschluß der Ethik. geschehen, welches ausdrücklich darum auch angenommen und gern geglaubt wird, damit der Anspruch der ewigen Gerechtigkeit ausgeglichen werde. — Ich will keine Blutschuld auf mein Land kommen lassen, dadurch, daß ich einen boshaft mordenden Duellanten, für den ihr Fürbitte thut, begnadige, sagte einmal ein wohldenkender Landesherr. — Die Sündenschuld muß bezahlt werden, und sollte sich auch ein völlig Unschuldiger zum Sühnopfer hingeben, (wo dann freilich die von ihm übernommenen Leiden eigentlich nicht Strafe, — denn er hak selbst nichts verbrochen, — heißen könnten;) aus welchem Allen zu ersehen ist, daß es nicht eine die Gerechtigkeit verwaltende Person ist, der man diesen Verurthcilungsspruch beilegt, (denn die würde nicht so sprechen können, ohne Anderen Unrecht zu thun,) sondern daß die blose Gerechtigkeit, als überschwengliches, einem übersinnlichen Subjekt angedachtes Princip, das Recht dieses Wesens bestimme; welches zwar dem Formalen dieses Princips gemäß ist, dem Materialen desselben aber, dem Zweck, welcher immer die G lü ckseligkeit der Menschen ist, widerstreitet.— Denn bei der ctwanigen großen Menge der Verbrecher, die ihr Schuldenregister immer so fortlaufen lassen, würde die Strafgerechtigkeit den Zweck der Schöpfung nicht in der Liebe des Welturhebers, (wie man sich doch denken muß,) sondern in der strengen Befolgung des Rechts setzen, (das Recht selbst zum Zweck machen, der in der Ehre Gottes gesetzt wird,) welches, da das Letztere (die Gerechtigkeit) nur die einschränkende Bedingung des Ersteren (der Gütigkeit) ist, den Principien der praktischen Vernunft zu widersprechen scheint, nach welchen eine Weltschöpfung hätte unterbleiben müssen, die ein, der Absicht ihres Urhebers, die nur Liebe zum Grunde haben kann, so widerstreitendes Product geliefert haben würde. übersinnlicher Gegenstand vor einem übersinnlichen Richter, nicht nach Zcitbe- dingungen beurtheilt; es ist nur von seiner Existenz die Rede. Sein Erdcn- lcben, es sei kurz, oder lang, oder gar ewig, ist nur das Dasein desselben in der Erscheinung und der Begriff der Gerechtigkeit bedarf keiner näheren Bestimmung ; wie denn auch der Glaube an ein künftiges Leben eigentlich nicht vorausgcht, um die Strafgerechtigkeit an ihm ihre Wirkung sehen zu lassen, sondern vielmehr umgekehrt aus der Nothwcndigkeit der Bestrafung auf ein künftiges Leben die Folgerung gezogen wird. Von den Pflichten gegen Gott. 835 Man sieht hieraus: daß in der Ethik, als reiner praktischer Philosophie der inneren Gesetzgebung, nur die moralischen Verhältnisse des Menschen gegen den Menschen für uns begreiflich sind; was .aber zwischen Gott und dem Menschen hierüber für ein Verhältniß obwalte, die Grenzen derselben gänzlich übersteigt und uns schlechterdings unbegreiflich ist; wodurch dann bestätigt wird, was oben behauptet ward: daß die Ethik sich nicht über die Grenzen der Menschenpflichten gegen sich selbst und andere Menschen ch) erweitern könne. f) 1. Ausg.: „über die Grenzen der wechselseitigen Mcnschcnpflichtcn" II». Reeension von ^ Schuirs Versuch einer Anleitung zur Sittenlehre für alle Menschen ohne Unterschied der Religion. Thcil 1. 178 » Dieser erste Theil soll nur als Einleitunng zu einem (neuen) moralischen System die psychologischen Grundsätze, auf die in der Folge gebaut werden soll, von der Stelle, die der Mensch in der Stufenleiter der Wesen cinnimmt, von seiner empfindenden, denken- - den und durch Willen lhatigen Natur, von Freiheit und Nothwen- digkeit, vom Leben, dem Tode und einem künftigen Leben vor Augen stellen; — ein Werk, das durch seine Frcimülhigkeit, und noch mehr "durch die, aus den vielen sehr auffallenden Paradoxen dennoch hervorleuchtende gute Absicht des selbstdenkenden Verfassers bei. jedem Leser ungeduldige Erwartungen erregen muß, wie doch eine auf dergleichen Prämissen gegründete Siltenlehre auSfallen werde..— Recensent wird erstlich den Gang der Gedanken des Verfassers kürzlich verfolgen, und zum Schlüsse sein Unheil über das Ganze beifügen. Gleich zu Anfänge wird der Begriff der Lebenskraft so erweitert, daß er auf alle Geschöpfe ohne Unterschied geht, nämlich: blos als der Inbegriff aller in einem Geschöpfe vorhandenen und zu seiner Natur gehörigen Kräfte. Daraus folgt denn ein Gesetz der Stetigkeit aller Wesen, wo auf der großen Stufenleiter ein jedes seinen Nebenmann über sich und unter sich hat, doch so, daß jede Gattung von Geschöpfen zwischen Grenzen steht, die diese nicht überschreiten können, so lange sie Mitglieder derselben Gattung bleiben. Daher gibt es eigentlich — nichts Lebloses, sondern nur ein kleineres Leben, und die Gattungen unter- ' scheiden sich nur durch Grade der Lebenskraft. Seele, als ein vom Körper unterschiedenes Wesen, ist ein bloses Geschöpf der Einbildung; der erhabenste Seraph und der Baum sind beide künstliche Maschinen. So viel von der Natur der Seele. — Ein ähnlicher stufenartiger Zusammenhang findet sich in aller Erkenntniß. Jrr- thum und Wahrheit sind nicht der Speckes nach unterschieden, son- 34 « Necension von Schulz's Versuch einer Anleitung dern nur wie das Kleinere vom Größeren; kein absoluter Irr-, . thum findet Statt, sondern jede Erkenntmß, zu der Zeit, da sic beim Menschen entsteht, ist für ihn wahr. Zurechtweisung ist nur Hinzuthuung der Vorstellungen, die vordem noch fehlten, und vor: malige Wahrheit wird in der Folge durch den blosen Fortgang der Erkenntmß in Jrrthum verwandelt. Unsere Erkenntmß ist, gegen die eines Engels, lauter Jrrthum; die Vernunft kann nicht irren; jeder Kraft ist ihr Geleise vorgezeichnet. Die Verurteilung der Vernunft durch sich selbst geschieht auch nicht alsdann, wenn man urtheilt, sondern hinterher, wenn man schon auf einer anderen Stelle ist und mehr Kenntnisse sich erworben hat. Ich soll nicht sagen, ein Kind — irrt, — sondern es versteht es noch nicht so gut, als es künftig verstehen wird; es ist ein kleineres Urlheil. Weisheit und Thorheit, Wissenschaft und Unwissenheit verdienen also nicht Lob, nicht Tadel; sie sind blos als allmählige Fortschritte der Natur anzusehen , in Ansehung deren ich nicht frei bin. — Was den Willen betrifft, so sind alle Neigungen und Triebe in einem einzigen, nämlich der Selbstliebe enthalten, in Ansehung deren aber ein jeder Mensch seine besondere Stimmung hat, die doch auch von einer allgemeinen Stimmung niemals abwcichen kann- Die Selbstliebe wird jedesmal durch alle Empfindungen zusammen bestimmt, doch so, daß entweder die dunklere oder die deutlichere daran den größten Antheil haben. Es gibt also keinen freien Willen, sondern dieser steht unter dem strengen Gesetze der Nothwendigkcit; doch wenn die Selbstliebe durch gar keine deutlichen Vorstellungen, sondern blos durch Empfindung bestimmt wird, so nennt man dies unfreie Handlungen. Alle Reue ist nichtig und ungereimt; denn der Verbrecher beurtheilt seine That nicht aus seiner vorigen, sondern gegenwärtigen Stimmung, die zwar freilich, wenn sie damals Statt gesunden halte, die That würde verhindert haben, wovon aber fälschlich vorausgesetzt wird, daß sie solche auch hätte verhin- dernsollen, da sie im vorigen Zustande wirklich nicht anzutreffen war. Die Reue ist blos eine mißverstandene Vorstellung, wie man künftig besser handeln könne, und in der That hat die Natur hiebei «tl -« . ^ kü - N, S-r^ if. .1«- ,-„ " ;:k. ^Ni.^ ki/. ^Ln ww». Wem ^ ^ cht s-ze -77 :^irt,«z !»5»r - §c/kkü8' ' ""- MM,» 7: üem^ >..rrL M >7 - !r- !«LL .—s- ^7777! . 7:7:72L:7 5 5:7«^ :7 i> lS>! e> ,»i-:5t! « 2 « .<.!!> zur Sitlenlchre für alle Menschen. Thl. I. 3i> keine andere Absicht, als den Zweck der Besserung. — Auflösung der Schwierigkeit, wie Gott der Urheber der Sünde sein könne. — Lugend und Laster sind nicht wesentlich unterschieden. "(Hier ist wicder der sonst angenommene specifische Unterschied in blosen Unterschied den Graden nach verwandelt.) Tugend ohne Laster kann nicht bestehen, und diese sind nur Gclegenheitsgründe, besser zü werden, (also eine Stufe höher zu kommen.) Die Menschen können sich über das, was sie Tugend nennen, nicht vergleichen, außer über die, ohne welche keine menschliche Wohlfahrt möglich ist, das ist die allgemeine Tugend; aber von dieser abzuweichen, ist den Menschen schlechterdings unmöglich, und der, so davon abweicht, ist nicht lasterhaft, sondern aberwitzig. Der Mensch, der ein allgemeines Laster beginge, würde wider die Selbstliebe handeln, welches unmöglich ist. Folglich ist die Bahn der allgemeinen Tugend so eben, so gerade und an beiden Seiten so verzäunt, daß alle Menschen schlechterdings darauf bleiben müssen. Es ist nichts, als die besondere Stimmung jedes Menschen, welche unter ihnen hierin einen Unterschied macht; wenn sie ihre Standorte verwechselten, so würde einer ebenso handeln, wie der andere. Moralisch gut und böse bedeuten nichts weiter, als einen höheren oder niedrigeren Grad von Vollkommenheit. Menschen sind in Vergleichung gegen Engel, und diese gegen — Gott lasterhaft. Daher, weil keine Freiheit ist, sind alle rächenden Strafen ungerecht, vorzüglich Todesstrafen, an deren Stelle nichts, als Erstattung und Besserung, keineswcges aber blosc Warnung die Absicht der Strafgesetze ausmachen müsse. Lob wegen einer ersprießlichen That crtheilen, zeigt wenig Menschenkenntnis; an; der Mensch war eben so gut dazu bestimmt und aufgezogen, als der Mordbrenner ein Haus anzuzünden. Lob hat nur die Absicht, um den Urheber und Andere zu ähnlichen guten Lha- len aufzumuntern. Diese Lehre von der Nothwendigkeit nennt der Verfasser eine selige Lehre, und behauptet, daß durch sie die Sittenlehre allererst ihren eigentlichen Werth erhalte, wobei er gelegentlich anmerkt, daß gewisse Lehrer, die es so leicht vormalen, bei Verbrechen sich 34Z Recension von Schulz's Versuch einer Anleitung mit Gott zu versöhnen, in Anspruch genommen werden sollten. — Man kann die gute Absicht des Verfassers hiebei nickt verkennen. — Er will die blos büßende und fruchtlose Reue, die doch so oft als an sich versöhnend empfohlen wird, weggeschafft wissen, und an deren Statt feste Entschließungen zum besseren Lebenswandel cingeführt haben; er sucht die Weisheit und Gütigkeit Gottes durch den Fortschritt aller seiner Geschöpfe zur Vollkommenheit und ewigen Glückseligkeit, obgleich auf verschiedenen -Wegen, als sonst geschieht, zu vertheidigen, — die Religion vom müßigen Glauben zur That zurückzusühren, endlich auch die bürgerlichen Strafen menschlicher und für das besondere sowohl, als allgemeine Beste ersprießlicher zu machen. — Auch wird die Kühnheit seiner speculaiiven Behauptungen demjenigen nicht so schreckhaft auffallcn, dem bekannt ist, was Ariestley^ ein ebensosehr wegen seiner Frömmigkeit, als Einsicht hochgeachteter englischer Gottesgclehrte, mit unserem Verfasser einstimmig behauptet, ja noch mit mehr Kühnheit ausgcdrückt hat, und was nun schon mehrere Geistliche in England, obgleich weil unter .ihm an Talenten, ihm ohne Zurückhaltung nach- sprcchcn; ja was nur neuerlich Herr Prof. Ehl.ers von der Freiheit des Willens für einen Begriff gab, nämlich: als einem Vermögen des denkenden Wesens, seiner jedesmaligen Ideenlage gemäß zu handeln. Gleichwohl wird jeder unbefangene und vornehmlich in dieser Art von Speculation genugsam geübte Leser nicht unbemerkt lassen, daß der allgemeine Fatalismus, der in diesem Werke das vornehmste, alle Moral assicirende, gewaltsame Princip ist, (da er alles menschliche Thun und Lassen in ein bloses Marionettcnspicl verwandelt,) den Begriff von Verbindlichkeit gänzlich aufhebe, — daß dagegen das Sollen oder der Imperativ, der das praktische Gesetz vom Naturgesetz unterscheidet, uns auch in der Idee gänzlich außerhalb -der Naturkette setze, indem er, ohne unseren Willen als frei zu denken, unmöglich und ungereimt ist, vielmehr uns alsdann nichts übrig bleibt, als abzuwarlen. und zu beobachten, was Gott vermittelst der Naturursachen in uns für Entschließungen wirken ^ tsv--... ^ ^ «.- *" ^ liL^x ^^-->7> W-^ ^-LÄiri!, >r, -- - «Ä LÄ > j, dL »?k !>e::'.0.^ek! - »:.::; «kr ^ lliwr!L rozi» ein:»!» v: iri»r^ > c i-Ll c^-i'' . t>,."'6» k<ä" zkü !t> «? I, ^ »-kB * »r!>!^ e zur Sitcenlehee für »Ule Menschen. Thl. l. 343 werde, nicht aber was wir von selbst als Urheber lhun können und sollen; woraus dann 'die gröbste Schwärmerei entspringen muß, die allen Einfluß der gesunden Vernunft aushebt, deren Rechte gleichwohl der Verfasser aufrecht zu erhalten bemüht gewesen. — Der praktische Begriff der Freiheit hat in der That mit dem spekulativen, der den Metaphysikern gänzlich überlassen bleibt, gar nichts zu thun. Denn woher mir ursprünglich der Zustand, in welchem ich jetzt handeln soll, gekommen sei, kann mir ganz gleichgültig sein; ich frage nur, was ich nun zu thun habe, und da ist die Freiheit eine — norh- wendige praktische Voraussetzung und eine Idee, unter der allein ich die Gebote der Vernunft als gültig ansehen kann. Selbst der hartnäckigste Skeptiker gesteht, daß, wenn es zum Handeln kommt, alle sophistische Bedenklichkeiten wegen eines allgemein täuschenden Scheins wegsallen müssen. Ebenso muß der entschlossenste Fatalist, der es ist, so lange er sich der blosen Speculanon ergibt, dennoch, sobald es ihm um Weisheit und Pflicht zu thun ist, jederzeit so handeln, als ob er frei wäre, — und diese Idee^bringt auch wirklich die damit einstimmige Lhat hervor, und kann sie auch allein hervorbrin- - gen. Es ist schwer, den Menschen ganz abzulegen. Der Verfasser, ' nachdem er jedes Menschen Handlung, so abgeschmackt sie auch Anderen erscheinen mag, aus dem Grunde seiner besonderen Stimmung gerechtfertigt hatte, sagt S. 137: „Ich will Alles schlechterdings und ohne Ausnahme, Alles, was mich zeitlich und ewig glücklich machen kann, verloren haben, (ein vermessener Ausdruck!) wenn Lu nicht ebenso abgeschmackt gehandelt hättest, als der Andere, wenn du nur in'seinem Standorte gewesen wärst." Allein da doch nach seinen eigenen Behauptungen die größte Ueberzeugung in einem Zeirpuncte davor nicht sichern kann, daß nicht in einem anderen Zeitpunctc, wenn die Erkenntniß weiter sortgerückt ist, die vorige Wahrheit hintennach Jrrthum werde: wie würde es dann mit jener äußerst gewagten Betheurung aussehen?— Er hat aber im Grunde seiner Seele, obgleich er es sich selbst nicht gestehen wollte, vorausgesetzt, daß der Verstand nach objecnven Gründen, die jederzeit gültig sind, sein Uriheil zu bestimimn das Vermögen habe, uno nin-r 341 Recension von Schulz's Versuch einer Anleitung :c. unter dem Mechanismus der blos subjektiv bestimmenden Ursachen, die sich in der Folge ändern können, steht; mithin nahm er immer Freiheit zu denken an, ohne welche es keine Vernunft gibt. Ebenso muß er auch Freiheit des Willens im Handeln voraussetzen, ohne welche es keine Sitten gibt, wenn er in seinem, wie ich nicht zweifle, rechtschaffenen Lebenswandel den ewigen Gesetzen der Pflicht gemäß verfahren, und nicht ein Spiel seiner Instinkte und Neigungen sein will, ob er schon zu gleicher Zeit sich selbst diese Freiheit abspricht, weil er seine praktischen Grundsätze mit den spekulativen sonst nicht in Einstimmung zu bringen vermag, woran aber, wenn es auch Niemandem gelänge, in der That nicht viel verloren sein würde. X "X ! ^«"'H«c »M es -« IV Von der u n r e 6) t m ä ß i g k e i t des B ü ch e v ir a ch v r u ck s. 1785. Diejenigen, welche den Verlag eines Buches als den Gebrauch des Eigenthums an einem Exemplare, (es mag nun als Manu'eript vom Verfasser, oder als Abdruck desselben von einem schon vorhandenen Verleger auf den Besitzer gekommen sein,) an- sehen und alsdann doch, durch den Vorbehalt gewisser Rechte, cs sei des Verfassers, oder des von ihm eingesetzten Verlegers, den Gebrauch noch dahin cinschränken wollen, daß es unerlaubt sei, es nachzudrucken, — können damit niemals zum Zwecke kommen. Denn das Eigcnthum deS Verfassers an seinen Gedanken, (wenn man gleich einräumt, daß ein solches noch äußeren Rechten Statt finde,) bleibt ihm ungeachtet des Nachdrucks; und da nicht einmal fitglich eine ausdrückliche Einwilligung der Käufer eines Buches zu einer solchen Einschränkung ihres Eigenthums Statt finden kann *), wieviel weniger wird eine blos präsumirtc zur Verbindlichkeit derselben zureichen? Ich glaube aber Ursache zu haben, den Verlag nicht als das Verkehr mit einer Waare in seinem eigenenNamen, sondern als die Führung eines Geschäftes im Namen eines Anderen, nämlich des Verfassers, anzusehen, und auf diese Weise die Unrechtmäßigkeit des Nachdrückens leicht und deutlich darstellen zu könnend Mein Argument ist in einem Vernunstschlusse enthalten, Würde cs wohl ei» Verleger wagen, Jeden, bei dem Ankäufe seines VerlagSwerks, an die Bedingung zu binden, wegen Veruntreuung eines fremden, ihm anvcrtrauten Guts angcklagt zu werden, wenn mit seinem Vorsatz, oder auch durch seine Unvorsichtigkeit das Exemplar, das er verkauft, zuni Nachdrucke gebraucht würdet Schwerlich würde Jemand dazu einwilli- gen; weil er sich dadurch allerlei Beschwerlichkeit der Nachforschung und Verantwortung aussetzen würde. Der Verlag würde jenem also aus dem Halse bleiben- 348 Von der Unrechtmäßigkcit der das Recht des Verlegers beweiset; dem ein zweiter folgt, welcher den Anspruch des Nachdruckers widerlegen soll. I. Deduktion des Rechts des Verlegers gegen den Nachdrucker. Wer ein Geschäft eines Anderen in dessen Namen und dennoch wider den Willen desselben treibt, ist gehalten, diesem oder seinem Bevollmächtigten allen Nutzen, der ihm daraus erwachsen möchte, abzutreten, und allen Schaden zu vergüten, der jenem oder diesem daraus entspringt. Nun ist der Nachdrucker ein solcher, der ein Geschäft eines Anderen (des Autors) u. s. w. Also ist er gehalten, diesem oder seinem Bevollmächtigten (dem Verleger) u. s. w. Beweis des Obersatzes. Da der sich eindringende Geschäftsträger unerlaubter Weise im Namen eines Anderen handelt, so hat er keinen Anspruch auf den Vortheil, der aus diesem Geschäfte entspringt; sondern der, in dessen Namen er das Geschäft führt, oder ein anderer Bevollmächtigter, welchem jener es anvertraut hat, besitzt das Recht, diesen Vortheil, als die Frucht seines Eigenthums, sich zuzueignen. Weil ferner dieser Geschäftsträger dem Rechte des Besitzers durch unbefugte Einmischung in fremde Geschäfte Abbruch thut, so muß er nothwendig allen Schaden vergüten. Dieses liegt ohne Zweifel in den Elementarbegriffen des Naturrechts. Beweis des Untersatzes. Der erste Punct des Untersatzes ist: daß der Verleger durch denVerlag das Geschäft eines Anderen treibe.— Hier kömmt Alles auf den Begriff eines Buchs oder einer Schrift überhaupt, als einer Arbeit des Verfassers, und auf den Begriff des Büchernachdrucks. 34 !> des Verlegers überhaupt, (er sei bevollmächtigt oder nicht,) an. Ob nämlich ein Buch eine Waarc sei, die der Autor, es sei mittelbar oder vermittelst eines Anderen, mit dem Publicum verkehren, also, mit oder ohne Vorbehalt gewisser Rechte, veräußern kann; oder ob es vielmehr ein bloser Gebrauch seiner Kräfte (oxera) sei, den er Anderen zwar verwilligen (voiiceckere), niemals aber veräußern (alienare) kann? Ferner: ob der Verleger sein Geschäft in seinem Namen, oder ein fremdes Geschäft im Namen eines Anderen treibe? In einem Buche als Schrift redet der Autor zu seinem Leser; und der, welcher sic gedruckt hat, redet durch seine Exemplare nicht für sich selbst, sondern ganz und gar im Namen des Verfassers. Cr stellt ihn als redend öffentlich auf, und vermittelt nur die Uebcrbringung dieser Rede ans Publicum. Das Exemplar dieser Rede, es sei in der Handschrift oder im Druck, mag gehören, wem es wolle; so ist doch, dieses für sich zu brauchen oder damit Verkehr zu treiben, ein Geschäft, das jeder Eigcnthümer desselben in seinem eigenen Namen und nach Belieben treiben kann. Allein Jemand öffentlich reden zu lassen, seine Rede als solche ins Publicum zu bringen, das heißt, in jenes Namen reden und gleichsam zum Publicum sagen: „durch mich läßt ein Schriftsteller euch dieses^ oder jenes buchstäblich hinterbringen, lehren u. s. w. Ich verantworte nichts, selbst nicht die Freiheit, die jener sich nimmt, öffentlich durch mich zu reden; ich bin nur der Vermittler der Gelangung an euch;" das ist ohne Zweifel ein Geschäft, welches man nur im Namen eines Anderen, niemals in seinem eigenen (als Verleger) verrichten kann. Dieser schafft zwar in seinem eigenen Namen das stumme Werkzeug der Uebcrbringung einer Rede des Autors ans Publicum*) an, aber daß er gedachte Rede durch den *) Et» Buch ist das Werkzeug der Ueberbringung ciner Rede ans Publicum, nicht blas der Gedanken, wie etwa Gemälde, symbolische Vorstellung irgend einer Idee oder Begebenheit. Daran liegt hier das Wesentlichste, daß es keine Sache ist, die dadurch überbracht wird; sondern eine »per», nämlich Siede, und zwar buchstäblich. Dadurch, daß es ein stummes Werkzeug 35« Bon der Unrechtmäßigkeit Druck ins Publicum bringt, mithin, daß er sich als denjenigen zeigt, durch den der Autor zu diesem redet, das kann er nur im Namen des Anderen thun. Der zweite Punct des Untersatzcs ist: daß der Nachdrucker nicht allein ohne alle Erlaubniß des Eigenthümcrs das Geschäft (des Autors), sondern es sogar wider seinen Willen übernehme. Denn da er nur darum Nachdrucker ist, weil er einem Anderen, der zum Verlage vom Autor selbst bevollmächtigt ist, in sein Geschäft greift; so fragt sich, ob der Autor noch einem Anderen dieselbe Befugniß ertheilen und dazu einwilligen könne. Es ist aber klar: daß, weil alsdann Jeder von Beiden, der erste Verleger, und der sich nachher des Verlags anmaßende (der Nachdrucker), des. Autors Geschäft mit einem und demselben ganzen Publicum führen würde, die Bearbeitung des Einen die des Anderen unnütz, und für jeden derselben verderblich machen müsse; mithin ein Vertrag des Autors mit einem Verleger, mit dem Vorbehalt,'noch außer diesem einem Anderen den Verlag seines Werks erlauben zu dürfen, unmöglich sei; folglich der Autor die Erlaubniß dazu keinem Anderen (als Nachdrucker) zu ertheilen befugt gewesen, diese also vom Letzteren auch nicht einmal, hat präsumirt werden dürfen; folglich der Nachdruck ein gänzlich wider den erlaubten Willen des Eigenthümcrs, und dennoch ein in dessen Namen unternommenes Geschäft sei. Aus diesem Grunde folgt auch, daß nicht der Autor, sondern sein bevollmächtigter Verleger lädirt werde. Denn weil jener sein Recht wegen Verwaltung seines Geschäftes mit dem Publicum dem Verleger gänzlich und ohne Vorbehalt, darüber noch anderweitig zu diSponiren, überlassen hat; so ist dieser allein Eigenthümer dieser Geschäftsführung, und der Nachdrucker thut dem Verleger Abbruch an seinem Rechte, nicht dem Verfasser. genannt wird, unterscheide ich es von dem, was die Rede durch einen Laut überbringt, wie z. B. ei» Sprachrohr, ja selbst der Mund Linderer ist. des Büchernachdrucks. 351 «2 ^ d-.- ^ 'A,t„ «er "kh, MN r»tz, ^ Mm 2lrkx. st!-'.-,. Es,^j. > iis 2 lAea WL^ L -So ei, z>Rr > ktM/D- ch iiÄa^Äm,» '.^laabLM^ ^.k: r'- !6 N -- Ä L'a kjEr 2 tkÄM LwL -.-. v.llk'.üs'- ^2le- L: ^ '' ' >- I"! > Um !». UssÄ sch' Ai j, ^y, ,'>r des Büchernachdrucks. 355 ' ^L. ^ ^ ^ H«b HllllM. I. i-k, Mc --- 7«: - -- :c SÜP,.- 7- 771 x 07 r.Ä »L r-uck.L hark' ;U7 rL»k , >,:,">.. x^se: -.- 7! ^7U! 77 ..-.: '-".^..8-r 2,7,-N-''!'" -»^S!üii»' ' -- jr 7! -57. -r 7!-^ ^ "-M- ' - - s- Kunstwerke, als Sachen, können dagegen nach einem Exemplar derselben, welches man rechtmäßig erworben hat, nachgeahmt, abgeformt und die Copien derselben öffentlich verkehrt werden, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers ihres Originals, oder derer, welcher er sich als Werkmeister seiner Ideen bedient hat, bedürfe. Eine Zeichnung, die Jemand entworfen, oder durch einen Anderen hat in Kupfer stechen, oder in Stein, Metall oder Gips hat ausführen lassen, kann von dem, der diese Producte kauft, abgedruckt, oder abgegofscn und so öffentlich verkehrt werden; sowie Alles, was Jemand mit seiner Sache in seinem eigenen Namen verrichten kann, der Einwilligung eines Anderen nicht bedarf. Lippert's Daktylische! kann von jedem Besitzer derselben, der es versteht, nachgeahmt und zum Verkauf ausgestellt werden, ohne daß der Erfinder derselben über Eingriffe in seine Geschäfte klagen könne. Denn sie ist ein Werk (vpus, nicht opora -Uteri»«), welches ein Jeder, der es besitzt, ohne einmal den Namen des Urhebers zu nennen, veräußern, mithin auch nachmachen und auf seinen eigenen Namen als das Srinige zum öffentlichen Verkehr brauchen kann. Die Schrift aber eines Anderen ist die Rede einer Person (opera) ; und der, welcher sie verlegt, kann nur im Namen dieses Anderen zum Publicum reden, und von sich nichts weiter sagen, als daß der Verfasser durch ihn (rm/isnsr« bibliopois«) folgende Rede ans Publicum halte. Denn es ist ein Widerspruch: eine Rede in seinem Namen zu halten, die doch, nach seiner eigenen Anzeige und gemäß der Nachfrage des Publikums die Rede eines Anderen sein soll. Der Grund also, warum alle Kunstwerke Anderer znm öffentlichen Vertrieb nachgemacht, Bücher aber, die schon ihre eingesetzten Verleger haben, nicht nachgcdruckt werden dürfen, liegt darin: daß die ersteren Werkes opers), die zweiten Handlungen (operae) sind, davon jene als für sich selbst eristirende Dinge, diese aber nur in einer Person ihr Dasein haben können. Folglich kommen diese letzteren der Person des Verfassers ausschließlich zu*); *) Der Autor und der Eigenthümer des Exemplars können beide mit gleichem Rechte von demselben sagen: es ist mein Buch! aber in vcrschiede- 23* 356 Von der Unrcchtmaßi'gkeit des Büchernachdrucks. und derselbe hat daran ein unveräußerliches Recht (jus persona- lisslmum), durch jeden Anderen immer selbst zu reden, d. i. daß Niemand dieselbe Rede zum Publicum anders, als in seines (des Urhebers) Namen halten darf. Wenn man indessen das Buch eines Anderen so verändert, (abgekürzt oder vermehrt oder umar- beitet,) daß man sogar Unrecht thun würde, wenn es nunmehr auf den Namen des Autors des Originals angegeben würde; so ist die Umarbeitung in dem eigenen Namen des Herausgebers kein Nachdruck, und also auch nicht unerlaubt. Denn hier treibt ein anderer Autor durch seinen Verleger ein anderes Geschäft, als der erstere, und greift diesem also in sein Geschäft mit dem Publicum nicht ein; er stellt nicht jenen Autor, als durch ihn redend, vor, sondern einen anderen. Auch kann die Uebersetzung in eine andere Sprache nicht für Nachdruck genommen werden; denn sie ist nicht dieselbe Rede des Verfassers, obgleich die Gedanken genau dieselben sein mögen. Wenn die hier zum Grunde gelegte Idee eines Bücherverlages überhaupt wohlgefaßt und, (wie ich mir schmeichle, daß es möglich sei,) mit der erforderlichen Eleganz der römischen Rcchtsgelehrsam- keit bearbeitet würde; so könnte die Klage gegen den Nachdrucker wohl vor die Gerichte gebracht werden, ohne daß es nöthig wäre, zuerst um ein neues Gesetz deshalb anzuhalten. nein Sinne. Der Erstere nimmt das Buch als Schrift oder Rede; der Zweite blos als das stumme Instrument der Ucberbringung der Rede an ihn oder das Publicum, i. als Exemplar. Dieses Recht des Verfassers ist aber kein Recht in der Sache, nämlich dem Exemplar, (denn der Eigen- thümcr kann cs vor des Verfassers Augen verbrennen,) sondern ein angebor- ncs Recht i» seiner eigenen Person, nämlich zu verhindern, daß ein Anderer ihn nicht ohne seine Einwilligung zum Publicum reden lasse, welche Einwilligung gar nicht prasumirt werde» kan», weil er sie schon einem Anderen auö- sthließlich erthcilt hat. von GM. Hutcland's Versuch über den Grundsatz des N a t i> r r e ch t s. » 78 « Leipzig bei G. I. Göschen. Versuch über den Grundsatz LeS Ratunechw — »cdst einen, Dihangc, "von Gotklreb Hufeland, der Weltweiöheit und beider Rechte Doctor. 1785. ^n Wissenschaften, deren Gegenstand durch lauter Vernunst- begriffe gedacht werden muß, wie die es sind, welche die praktische Weltweishcit ausmachen, nicht blos zu den ersten Grundbegriffen und Grundsätzen zurückgehen, sondern, weil es diesen leicht an Zulässigkeit und objektiver Realität fehlen könnte, die selbst durch ihre Zulänglichkcit für einzelne vorkommende Fälle noch nicht hinreichend bewiesen ist, ihre Quellen in dem Vernunftvermögen selbst aufsuchen, ist ein rühmliches Unternehmen, welchem sich Hr. Huseland hier in Ansehung des Naturrechts unterzogen hat. Er stellt in zehn Abschnitten den Gegenstand des Naturrechts, die Entwickelung des Begriffs vom Recht, die nothwendigen Eigenschaften des Grundsatzes desselben, dann die verschiedenen Systeme hierüber und die Prüfung derselben, jene mit historischer Ausführlichkeit, diese mit kritischer Genauigkeit dar, wo man die Grundsätze eines Grotius, Hobbes, Pufcndorf, ThomasiuS, Heinrich und Sam. von Cocccji, Wolf, Gundling, Beyer, Treuer, Köhler, Claproth, Schmauß, Achenwall, Sulzer, Feder, Eberhard, Platner, Mendelssohn, Garve, Höpfner, Ulrich, Zöllner, Hamann, Selle, Flatt, Schlettwein antrifft, und nicht leicht einen vermissen wird, welches dem, welcher gerne das Ganze alles bisher in diesem Fache Geschehenen übersehen und die allgemeine Musterung desselben anstellen möchte, ein? angenehme Erleichterung ist. Er sucht die Ursachen dieser Verschiedenheit in Grundsätzen auf; setzt darauf die formalen Bedingungen des Naturrechts fest, leitet den Grundsatz desselben in einer von ihm selbst ausgcdachtcn Theorie ab, bestimmt die Verbindlichkeit im Naturrecht näher, und vollendet dieses Werk durchs 8VV Necension von Goktl. Huftland's Versuch die daraus gezogenen Folgerungen; dem im Anhänge noch einige besondere Anwendungen jener Begriffe und Grundsätze beigcfügt sind. In einer so großen Mannigfaltigkeit der Materien über einzelne Puncte Anmerkungen zu machen, würde ebenso weitschweifig, als unzweckmäßig sein. Es mag also genug sein, den Grundsatz der Errichtung eines eigenen Systems, der dieses Werk charakterisirt, vom achten Abschnitte an auszuheben, und seine Quelle sowohl, alsdie Bestimmung anzuzeigen. Der Verfasser hält nämlich Principien, die blos die Form des freien Willens, unangesehen alles Objects, bestimmen, nicht für hinreichend zum praktischen Gesetze, und also, um Verbindlichkeit davon abzuleiten. Daher sucht er zu jenen formalen Regeln eine Materie, d. i. ein Object, welches, als der höchste Zweck eines vernünftigen Wesens, den ihm die Natur der Dinge vorschreibt, als ein Postulat angenommen werden könne, und setzt es in der Vervollkommnung desselben. Daher der oberste praktische Grundsatz: befördere die Vollkommenheit aller empfindenden, vorzüglich der vernünftigen Wesen, — also auch deine eigene; woraus denn der Satz: verhindere die Verminderung derselben an Anderen, — vorzüglich an dir selbst, (sofern Andere davon die Ursache sein möchten,) welches Letztere einen Widerstand, mithin einen Zwang offenbar in sich schließt. Das Eigenthümliche des Systems unseres Verfassers besteht nun darin, daß er den Grund alles Naturrechtes und aller Befug- niß in einer vorhergehenden natürlichen Verbindlichkeit setzt, und daß der Mensch darum befugt sei, Andere zu zwingen, weil er hiezu (nach dem letzten Theile des Grundsatzes) verbunden ist; anders, glaubt er, könne die Befugniß zum Zwange nicht erklärt werden. Ob er nun gleich die ganze Wissenschaft natürlicher Rechte auf Verbindlichkeiten gründet, so warnt er doch, darunter nicht die Verbindlichkeit Anderer, unserem Rechte eine Genüge zu leisten, zu verstehen; (Hobbes merkt schon an, daß, wo der Zwang unsere Ansprüche begleitet, keine Verbindlichkeit Anderer, sich diesem Zwange zu unterwerfen, mehr gedacht werden könne.) Hieraus schließt er, daß die Lehre von den Verbindlichkeiten im Naturrccht überflüssig 361 ^ - 56 ^ ^ O L 7 --' r 5 -k,^ ^-^eviiik ' ULi!«»jUj ^L^'LiL « .cD^»va: : ?7 ^LL. S . ,-.— 7 i! 5 » c^' -o?-^ - ^ PNZ . V ,ßi^ über den Grundsatz des Naturrechts. sei und oft mißleiten könne. Hierin tritt Recenscnt dem Verfasser gerne bei. Denn die Frage ist hier nur, unter welchen Bedingungen ich den Zwang ausübcn könne, ohne den allgemeinen Grundsätzen des Rechts zu widerstreiten; ob der Andere nach ebendenselben Grundsätzen sich passiv verhalten oder reagiren dürfe, ist seine Sache zu untersuchen, so lange nämlich Alles im Naturzustände betrachtet wird; denn im bürgerlichen ist dem Richterspruche, der das Recht dem einen Theile zucrkennt, jederzeit eine Verbindlichkeit des Gegners cor- respondirend. Auch hat diese Bemerkung im Naturrecht ihren großen Nutzen, um den eigentlichen Rechtsgrund nicht durch Einmengung ethischer Fragen zu verwirren. Allein, daß die Befugniß zu zwingen sogar eine Verbindlichkeit dazu, welche uns von der Natur selbst auferlegt sei, durchaus zum Grunde haben müsse, das scheint Reccnscnten nicht klar zu sein; vornehmlich weil der Grund mehr enthält, als zu jener Folge nöthig ist. Denn daraus scheint zu folgen, daß man von seinem Rechte sogar nichts Nachlassen könne, wozu uns ein Zwang erlaubt ist, weil diese Erlaubniß auf einer inneren Verbindlichkeit beruht, sich durchaus, und mithin allen« falls mit Gewalt, die unbestrittene Vollkommenheit zu erringen. Es scheint auch: daß, nach dem angenommenen Nichtmaaße der Be- sugniß, die Beurtheilung dessen, wozu ich ein Recht habe, selbst in den gemeinsten Fällen des Lebens so künstlich ausfallen müsse, daß selbst der geübteste Verstand sich in continuirlicher Verlegenheit, wo nicht gar in der Unmöglichkeit befinden würde, mit Gewißheit auszumachen, wie weit sich sein Recht erstrecke. — Von dem Rechte zum Ersatz behauptet der Verfasser, daß es im blosen Naturstande als Zwangsrecht nicht Statt finde; doch gesteht er, daß er es blos darum aufgebe, weil er es nicht beweisen zu können glaubt. In ebendemselben Zustande räumt er auch keine Zurechnung ein, weil da kein Richter angetroffen wird. — Einige Fingerzeige zur Anwendung gibt der Herr Verfasser im Anhänge: wo er von der ersten Erwerbung, von der durch Verträge, vom Staats- und Völkerrechte handelt, und zuletzt eine neue nothwendige Wissenschaft vorschlägt, welche die Lücke zwischen dem Natur- und positiven Rechte Jg2 Recension von Gottl. Hufeland's Versuch rc. ausfüllen könne. Man kann nicht in Abrede ziehen, daß in diesem Werke viel Neues, Tiefgedachtes und zugleich Wahres enthalten sei, überall aber etwas, das zur Entdeckung des Kriterii der Wahrheit in Sätzen des Naturrechts und der Grenzbestimmung des eigen- thümlichen Bodens desselben vorbereitet und Anleitung gibt. Doch rechnet Recensent noch sehr auf den fortgesetzten Gebrauch, den der Verfasser noch künftig in seinen Lehrstunden von seinem Grundsätze machen wird. Denn diese Art von Experiment ist in keiner Art von Erkenntniß aus blosen Begriffen nöthiger, und dabei doch so thunlich, als in Fragen über das Recht, das auf bloser Vernunft beruht; Niemand aber kann dergleichen Versuch mannigfaltiger und ausführlicher anstellen, als der, welcher sein angenommenes Princip an so viel Folgerungen, als ihm das ganze System, das er öfters durchgehen muß, darbietet, zu prüfen Gelegenheit hat. Es wäre unschicklich, Einwürfe wider eine Schrift aufzustellen, die sich aus das besondere System gründen, das sich der Recensent über ebendenselben Gegenstand gemacht hat; seine Befugniß erstreckt sich nicht weiter, als nur auf die Prüfung der Zusammenstimmung der vor- getragenen Sätze untereinander, oder mit solchen Wahrheiten, die er als vom Verfasser zugestanden annehmen kann. Daher können wir nichts weiter hinzufügen, als daß gegenwärtige Schrift den lebhaften und forschenden Geist des Verfassers, von welchem sich in der Folge viel erwarten läßt, beweise, und eine ähnliche Bearbeitung, in dieser sowohl, als in anderen Vernunftwiffenschasten, die Princi- pien sorgfältig zu berichtigen, dem Gcschmacke, und vielleicht auch dem Berufe dieses Zeitalters angemessen, und daher allgemein an- zupreisen sei. Ueber den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, laugt aber nicht für die Praxis. LSSS Man nennt einen Inbegriff selbst von praktischen Regeln alsdann Theorie, wenn diese Regeln, als Principien, in einer gewissen Allgemeinheit gedacht werden, und dabei von einer Menge Bedingungen abstrahirt wird, die doch auf ihre Ausübung nothwen- dig Einfluß haben. Umgekehrt, heißt nicht jede Handthierung, sondern nur diejenige Bewirkung eines Zweckes Praxis, welche als Befolgung gewisser im Allgemeinen vorgestellten Principien des Verfahrens gedacht wird. Daß zwischen der Theorie und Praxis noch ein Mittelglied der Verknüpfung und des Ueberganges von der einen zur anderen erfordert werde, die Theorie mag auch so vollständig sein, wie sie wolle, fallt in die Augen; denn zu dem Verstandesbegriffe, welcher» die Regel enthält, muß ein Actus der Urtheilskrast hinzukommen, wodurch der Praktiker unterscheidet, ob etwas der Fall derRegel sei oder nicht; und da für die Urtheilskrast nicht immer wiederum Regeln gegeben werden können, wornach sie sich in der Subsumtion zu richten habe, (weil das ins Unendliche gehen würde,) so kann es Theoretiker geben, die in ihrem Leben nie praktisch werden können, weil es ihnen an Urtheilskrast fehlt: z. B. Aerzte oder Rechtsgelehrte, die ihre Schule gut gemacht haben, die aber, wenn sie ein Consilium zu geben haben, nicht wissen, wie sie sich benehmen sollen. — Wo aber diese Naturgabe auch angetroffen wird, da kann es doch noch einen Mangel an Prämissen geben; d. i. die Theorie kann unvollständig, und die Ergänzung derselben vielleicht nur durch noch an- zustellcnde Versuche und Erfahrungen geschehen, von denen der aus seiner Schule kommende Arzt, Landwirth, oder Cameralist sich neue Regeln abstrahiren und seine Theorie vollständig machen kann und 368 Ueber den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig soll. Da lag es dann nicht an der Theorie, wenn sie zur Praxis noch wenig taugte, sondern daran, daß nicht genug Theorie da war, welche der Mann von der Erfahrung hätte lernen sollen; und welche wahre Theorie ist, wenn er sie gleich nicht von sich zu geben und, als Lehrer, in allgemeinen Sätzen systematisch vorzutragcn im Stande ist, folglich auf den Namen eines theoretischen Arztes, Land- wirths und dergleichen keinen Anspruch machen kann. — Es kann also Niemand sich für praktisch bewandert in einer Wissenschaft ausgeben, und doch die Theorie verachten, ohne sich blos zu geben, daß er in seinem Fache ein Ignorant sei; indem er glaubt, durch Herumtappen in Versuchen und Erfahrungen, ohne sich gewisse Principien, (die eigentlich das ausmachen, was man Theorie nennt,) zu sammeln und ohne sich ein Ganzes, (welches, wenn dabei methodisch verfahren wird, System heißt,) über sein Geschäft gedacht zu haben, weiter kommen zu können, als ihn die Theorie zu bringen vermag. Indeß ist doch noch eher zu dulden, daß ein Unwissender die » Theorie bei seiner vermeintlichen Praxis für unnöthig und entbehrlich ausgebe, als daß ein Klügling sie und ihren Werth für die Schule, (um etwa nur den Kopf zu üben,) einräumt, dabei aber zugleich behauptet: daß es in der Praxis ganz anders laute; daß, wenn man aus der Schule sich in die Welt begibt, man inne werde, leeren Idealen und philosophischen Träumen nachgegangen zu sein; mit Einem, Wort, daß, was in der Theorie sich gut hören läßt, für die Praxis von keiner Gültigkeit sei. (Man drückt dieses oft auch so aus: dieser oder jener Satz gilt zwar in tliosi, aber nicht in Iiz'potite«;.) Nun würde man den empirischen Maschinisten, welcher über die allgemeine Mechanik, oder den Artilleristen, welcher über die mathematische Lehre vom Bombenwurf so absprechen wollte, daß die Theorie davon zwar sein ausgedacht, in der Praxis aber gar nicht gültig sei, weil bei der Ausübung die Erfahrung ganz andere Resultate gebe, als die Theorie, nur belachen; (denn wenn zu der ersten noch die Theorie der Reibung, zur zweiten die des Widerstandes der Luft, mithin überhaupt nur noch mehr Theorie hinzukäme, so würden sie mit der Erfahrung ganz wohl zusammen- siimmen.) Allein es hat doch eine ganz andere Bcwandniß mit einer Theorie, welche Gegenstände der Anschauung betrifft, als mit derjenigen, in welcher diese nur durch Begriffe vorgestellt werden, (mit Objecten der Mathematik, und Objecten der Philosophie;) welche .letzteren vielleicht ganz wohl und ohne Tadel (von Seiten der Vernunft) gedacht, aber vielleicht gar nicht gegeben werden können, sondern wohl blosc leere Ideen sein mögen, von denen in der Praxis entweder gar kein, oder sogar ein ihr nachtheiliger Gebrauch gemacht werden würde. Mithin könnte jener Gemeinspruch doch wohl in solchen Fällen seine gute Richtigkeit haben. Allein in einer Theorie, welche auf dem Pflichtbegriff gegründet ist, fällt die Besorgniß wegen der leeren Idealität dieses Begriffes ganz weg'. Denn es würde nicht Pflicht sein, auf eine gewisse Wirkung unseres Willens auszugehen, wenn diese auch nicht in der Erfahrung, (sie mag nun als vollendet, oder der Vollendung sich immer annähernd gedacht werden,) möglich wäre; und von dieser Art der Theorie ist in gegenwärtiger Abhandlung nur die Rede. Denn von ihr wird, zum Skandal der Philosophie, nicht selten vvrgeschützt, daß, was in ihr richtig sein mag, doch für die Praxis ungültig sei; und zwar in einem vornehmen wegwerfenden Ton, voll Anmaßung, die Vernunft selbst in dem, worin sie ihre höchste Ehre setzt, durch Erfahrung reformircn zu wollen, und in einem Weisheitsdünkel, mit Maulwurfsaugen, die auf die letztere geheftet sind, weiter und sicherer sehen zu können, als mit Augen, welche einem Wesen zu Theil geworden, das aufrecht zu stehen und den Himmel anzuschauen gemacht war. Diese, in unseren spruchreichcn und thatlceren Zeiten sehr gemein gewordene Maxime richtet nun, wenn sie etwas Moralisches (Tugend- oder Rechtspflicht) betrifft, den größten Schaden an. Denn hier ist es um den Kanon der Vernunft (im Praktischen) zu thun, wo der Werth der Praxis gänzlich auf ihrer Angemessenheit zu der ihr untergelegten Theorie beruht, und Alles verloren ist, wenn die empirischen, und daher zufälligen Bedingungen der Ausführung des 368 lieber den Gemcinspruch: Das mag in der Theorie richtig re. Gesetzes zu Bedingungen des Gesetzes selbst gemacht, und so eine Praxis, welche auf einen nach bisheriger Erfahrung wahrscheinlichen Ausgang berechnet ist, die für sich selbst bestehende Theorie zu meistern berechtigt wird. Die Eintheilung dieser Abhandlung mache ich nach den drei verschiedenen Standpuncten, aus welchen der über Theorien und Systeme so keck absprechende Ehrenmann seinen Gegenstand zu beur- theilen pflegt; mithin in dreifacher Qualität: 1) als Privat- aber doch Geschäftsmann, 2) als Staatsmann, 3) als Weltmann (oder Weltbürger überhaupt). Diese drei Personen sind nun darin "einig, dem Schulmann zu Leibe zu gehen, der für sie Alle und zu ihrem Besten Theorie bearbeitet; um, da sie es besser zu verstehen wähnen, ihn in seine Schule zu weisen, (illa se js- etet in Lllla!) als einen Pedanten, der, für die Praxis verdorben, ihrer erfahrenen Weisheit nur im Wege steht. Wir werden also das Verhältniß der Theorie zur Praxis in drei Nummern: erstlich, in der Moral überhaupt (in Absicht auf das Wohl jedes Menschen), zweitens in der Politik (in Beziehung auf das Wohl der Staaten), drittens in kosmopolitischer Betrachtung (in Absicht auf das Wohl der Menschengattung im Ganzen, und zwar sofern sie im Fortschreiten zu demselben in der Reihe der Zeugungen aller künftigen Zeiten begriffen ist,) vorstellig machen. — Die Betitelung der Nummern aber wird, aus Gründen, die sich aus der Abhandlung selbst ergeben, durch das Verhältniß der Theorie zur Praxis in der Moral, dem Staatsrecht, und dem Völkerrecht ausgedrückt werden. Von dem Verhältniß der Theorie zur 'Praxis in der Moral überhaupt. (Zur Beantwortung einiger Einwürfc des Hrn. Prof. Garve*).) Ehe ich zu dem eigentlichen Streitpunkte über das, was im Gebrauche eines und desselben Begriffs blos für die Theorie, oder für die Praxis gültig sein mag, komme; muß ich meine Theorie, so wie ich sie anderwärts vorgestellt habe, mit der Vorstellung Zusammenhalten, welche Herr Garve davon gibt, um vorher zu sehen, ob wir uns einander auch verstehen. Ich hatte die Moral, vorläufig, als zur Einleitung, für eine Wissenschaft erklärt, die da lehrt, nicht wie wir glücklich, sondern der Glückseligkeit würdig werden sollen **). Hiebei hatte ich *) Versuche über verschiedene Gegenstände ans der Moral und Literatur, von CH. Garve. Erster Theil, S. 11t —116. Ich nenne die Bestreitung meiner Satze Einwürfe dieses würdigen Mannes gegen das, worüber er sich mit mir, (wie ich hoffe,) cinzuverstchcn wünscht; nicht Angriffe, die als absprechendc Behauptungen zur Vertheidigung reizen sollten; wozu weder hier der Ort, noch bei mir die Neigung ist. **) Die Würdigkeit glücklich zu sein ist diejenige, auf dem selbsteigenen Willen des Subjccts beruhende Qualität einer Person, in Gemäßheit mit welcher eine allgemeine (der Natur sowohl, als dem freien Willen) gesetzgebende Vernunft zu allen Zwecken dieser Person zusammenstimmcu würde. Sie ist also von der Geschicklichkeit, sich ein Glück zu erwerben^ gänzlich unterschieden. Denn selbst dieser und des Talents, welches ihm die Natur dazu verliehen hat, ist er nicht werth, wenn er einen Willen hat, der mit dem, welcher allein sich zu einer allgemeinen Gesetzgebung der Vernunft schickt, nicht zusammenstimmt und darin nicht mit enthalten sein kann, (d. i. welcher der Moralität widerstreitet.) Kant s. W. V. 24 37V Ueber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. nicht verabsäumt anzumerkcn, daß dadurch dem Menschen nicht ange-, sonnen werde, er solle, wenn es auf Pflichtbefolgung ankommt, seine», natürlichen Zwecke, der Glückseligkeit, entsagen; denn das kann er nicht, so wie kein endliches vernünftiges Wesen überhaupt; sondern er müsse, wenn das Gebot der Pflicht eintritt, gänzlich von dieser Rücksicht abstrahiren; er müsse sie durchaus nicht zur Bedingung der Befolgung des ihm durch die Vernunft vorgeschriebcncn Gesetzes machen; ja sogar, so viel ihm möglich ist, sich bewußt zu werden suchen, daß sich keine von jener hergeleitete Triebfeder in die Pflichtbestimmung unbemerkt mit einmischc; welches dadurch bewirkt wird, daß man die Pflicht lieber mit Aufopferungen verbunden vorstellt, welche ihre Beobachtung (die Tugend) kostet, als mit den Vortheilen, die sie uns einbringt: um das Pflichtgebot in seinem ganzen, unbedingten Gehorsam fordernden, sich selbst genügsamen und keines anderen Einflusses bedürftigen Ansehen sich vorstellig zu machen. ») Diesen meinen Satz drückt Hr. Garve nun so aus: „ich hätte behauptet, daß die Beobachtung des moralischen Gesetzes, ganz ohne Rücksicht auf Glückseligkeit, der einzige Endzweck für den Menschen sei, daß sie als der einzige Zweck des Schöpfers angesehen werden müsse." (Nach meiner Theorie ist weder die Moralität des Menschen für sich, noch die Glückseligkeit für sich allein, sondern das höchste in der Welt mögliche Gut, welches in der Vereinigung und Zusammenstimmung beider besteht, der einzige Zweck des Schöpfers.) d) Ich hatte ferner bemerkt, daß dieser Begriff von Pflicht keinen besonderen Zweck zum Grunde zu legen nöthig habe, vielmehr einen anderen Zweck für den Willen des Menschen herbeiführe, nämlich: auf das höchste in der Welt mögliche Gut, (die im Weltganzen mit der reinsten Sittlichkeit auch verbundene, allgemeine, jener gemäße Glückseligkeit) nach allem Vermögen hinzuwirken; welches, da es zwar von einer, aber nicht von beiden Seiten zusammcn- genommen, in unserer Gewalt ist, der Vernunft den Glauben an einen moralischen Weltbcherrscher und an ein künftiges Leben in praktischer Absicht abnöthigt. Nicht als ob unter der Vor- ' ^ik-f^ks» ^ titsch kx -kk^Iisl^ b- '' ^Lmj« -'rÄ^sor ,Slch A-.'rrWjr ^.lsrLB- ^ 7 :'-.:Av 5 ' :«?-- Ek° iiiK'' : -z- j k-->^ -Fi-'' l. Verhältnis der Theorie zur Praxis in der Moral. 37 t aussctzung beider der allgemeine Pflichtbegriff allererst „Halt und Festigkeit," d. i. einen sicheren Grund und die erforderliche Stärke einer Triebfeder, sondern damit er nur an jenem Ideal der reinen Vernunft auch ein Object bekomme*). Denn an sich ist Pflicht nichts Anderes, als Einschränkung des Willens auf die Bedingung einer allgemeinen, durch eine angenommene Maxime möglichen Gesetzgebung, der Gegenstand desselben, oder der Zweck mag sein, welcher er wolle, (mithin auch die Glückseligkeit;) von welchem aber, und *) Das Bedürfnis», ein höchstes auch durch unsere Mitwirkung mögliches Gut in der Welt, als den Endzweck aller Dinge, anzunchmen, ist nicht ein Bedürfniß aus Mangel an moralischen Triebfedern, sondern an äußeren Verhältnissen, in denen allein, diesen Triebfedern gemäß, ein Object, als Zweck an sich selbst (als moralischer En d z w c ck) hervorgebracht werden kann. Denn ohne alle» Zweck kann kein Wille sein; obgleich man, wenn cs bloS auf gesetzliche Nöthigung der Handlungen ankömmt, von ihm abstrahiren muss, und das Gesetz allein den Bestimmungsgrund desselben ausmacht. Aber nicht jeder Zweck ist moralisch, (z. B. nicht der der eigenen Glückseligkeit,) sondern dieser muß uneigennützig sein; und das Bedürfniß eines durch reine Vernunft aufgcgcbcnen, das Ganze aller Zwecke unter einem Princip befassenden Endzwecks, (eine Welt als das höchste, auch durch unsere Mitwirkung mögliche Gut,) ist ein Bedürfniß des sich noch über die Beobachtung der formalen Gesetze zu Hervorbringung eines Objects (das höchste Gut) erweiternden uneigennützigen Willens. — Dieses ist eine Willensbestimmung von besonderer Art, nämlich durch die Idee des Ganzen aller Zwecke, wo zum Grunde gelegt wird: daß, wenn wir zu Dingen in der Welt in gewissen moralischen Verhältnissen stehen, wir allerwärts dem moralischen Gesetz gehorchen müssen, und über das noch die Pflicht hinzukommt, nach allem Vermögen cS zu bewirken, daß ein solches Verhältnis», (eine Welt, den sittlichen höchsten Zwecken angemessen,) cnstirc. Hiebei denkt sich der Mensch nach der Analogie mit der Gottheit, welche, obzwar subjectiv keines äußeren Dinges bedürftig, gleichwohl nicht gedacht werden kann, daß sie sich in sich selbst verschlösse, sondern, das höchste Gut außer sich hervorzubringen, selbst durch das Bewußtsein ihrer Allgenugsamkeit bestimmt sei; welche Nothwendigkeit, (die beim Menschen Pflicht ist,) am höchsten Wese» von uns nicht anders, als moralisches Bedürfnis» vorgcstellt werden kann. Beim Menschen ist daher die Triebfeder, welche in der Idee des höchsten, durch seine Mitwirkung in der Welt möglichen Guts liegt, auch nicht die eigene dabei beabsichtigte Glückseligkeit, sondern nur diese als Zweck an sich selbst, mithin ihre Verfolgung als Pflicht. Denn sie enthält nicht Aussicht in Glückseligkeit schlechthin, sondern nur einer Proportion zwischen ihr und der Würdigkeit des Subjekts., welches es auch sei. Eine Wil- lensbestimmung aber, die sich selbst und ihre Absicht, zu einem sülchen Ganzen zu gehören, auf diese Bedingung einschränkt, ist nicht eigennützig. 24 * 372 lieber d. Gcmeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. auch von jedem Zweck, den man haben mag, hiebei ganz abstrahirt wird. Bei der Frage vom Princip der Moral kann also die Lehre vom höchsten Gut, als letzten Zweck eines durch sie bestimmten und ihren Gesetzen angemessenen Willens (als episodisch) ganz übergangen und bei Seite gesetzt werden; wie sich auch in der Folge zeigt, daß, wo cs auf den eigentlichen Streitpunct ankömmt, darauf gar nicht, sondern blos auf die allgemein e Moral Rücksicht genommen wird. c) Hr. Garve bringt diese Sätze unter folgende Ausdrücke: „daß der Tugendhafte jenen Gesichtspunct (der eigenen Glückseligkeit) nie aus den Augen verlieren könne, noch dürfe, — weil er sonst den Uebergang in die unsichtbare Welt, den zur Ueberzeugung vom Dasein Gottes und von der Unsterblichkeit gänzlich verlöre; die doch nach dieser Theorie durchaus nothwendig ist, dem System Halt und Festigkeit zu geben;" und beschließt damit, die Summe der mir zugeschriebenen Behauptung kurz und gut so zusammenzufassen: „der Tugendhafte strebt jenen Principien zu Folge unaufhörlich darnach, der Glückseligkeit würdig, aber, insofern er wahrhaftig tugendhaft ist, nie darnach, glücklich zu sein." (Das Wort insofern macht hier eine Zweideutigkeit, die vorher ausgeglichen werden muß. Es kann so viel bedeuten, als: in dem Actus, da er sich als Tugendhafter seiner Pflicht unterwirft; und da stimmt dieser Satz mit meiner Theorie vollkommen zusammen. Oder: wenn er überhaupt nur tugendhaft ist, und also selbst da, wo es nicht auf Pflicht ankommt und ihr nicht widerstritten wird, solle der Tugendhafte auf Glückseligkeit doch gar keine Rücksicht nehmen; und da widerspricht das meinen Behauptungen gänzlich.) Diese Einwürfe sind also nichts, als Mißverständnisse, (denn für Mißdeutungen mag ich sie nicht halten;) deren Möglichkeit befremden müßte, wenn nicht der menschliche Hang, seinem einmal gewohnten Gedankengange auch in der Beurtheilung fremder Gedanken zu folgen und so jenen in diese hineinzutragen, ein solches Phänomen hinreichend erklärte. Auf diese polemische Behandlung des obigen moralischen Princips >s.- ^ ^«lk! ^ ^>Dtk " ^!ü WschA ^ tt sM -.- ^'! ^ Ä, bil: ^ "-!» wW ^ »«Ück r LkeblM; ^ ZkSjll pllsl!^ '» M >V*, ff kil Üt sS-sud» j s« ,V^ zS'-> „tdll I. Verhältnis der Theorie zur Praxis in der Moral. 375 sich gute Zustand; ein Gutes aus einem ganz anderen Felde, wo auf Zwecke, die sich mir anbieten mögen, (mithin auf ihre Summe, die Glückseligkeit) gar nicht Rücksicht genommen wird, und wo nicht die Materie der Willkühr, (ein ihr zum Grunde gelegtes Object,) sondern die blose Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit ihrer Maxime den Bestimmungsgrund derselben ausmacht. — Also kann keines- weges gesagt werden, daß jeder Zustand, den ich jeder anderen Art zu sein vorziehe, von mir zur Glückseligkeit gerechnet werde. Denn zuerst muß ich sicher sein, daß ich meiner Pflicht nicht zuwider handle; nachher allererst ist es mir erlaubt, mich nach Glückseligkeit umzu- schen, wie viel ich deren mit jenem meinem moralisch-, (nicht physisch-) guten Zustande vereinigen kann*). Allerdings muß der Wille Motive haben; aber diese sind nicht gewisse Vorgesetzte, aufs physische Gefühl bezogene Objecte, als Zwecke, sondern nichts, als das unbedingte G e se tz selbst; für welches die Empfänglichkeit des Willens, sich unter ihm, als unbedingter Nöthigung, zu befinden, das moralische Gefühl heißt, welches also nicht Ursache, sondern Wirkung der Willcnsbestimmung ist, von welchem wir nicht die mindeste Wahrnehmung in uns haben würden, wenn jene Nöthigung in uns nicht vorherginge. Daher das alte Lied: daß dieses Gefühl, mithin eine Lust, die wir uns zum Zweck machen, die erste Ursach der Willensbestimmung, folglich die Glückseligkeit, (wozu jene als Element gehöre,) doch den Grund aller objektiven Nothwendigkcit zu handeln, folglich aller Verpflichtung *) Glückseligkeit enthalt Alles (und auch nichts mehr, als) was uns die Natur verschaffen, Tugend aber das, was Niemand, als der Mensch selbst sich geben oder nehmen kann. Wollte man dagegen sagen, daß durch die Abweichung von der letzteren der Mensch sich doch wenigstens Vorwürfe und reinen moralischen Selbsttadel, mithin Unzufriedenheit zuzichcn, folglich sich unglücklich machen könne; so mag das allenfalls eingeraumt werden. Aber dieser reinen moralischen Unzufriedenheit, (nicht aus den für ihn nachtheiligen Folgen der Handlung, sondern aus ihrer Gesetzwidrigkeit selbst,) ist nur der Tugendhafte oder der auf dem Wege ist, cs zu werden, fähig. Folglich ist sie nicht die Ursache, sondern nur die Wirkung davon, daß er tugendhaft ist; und der Bewegungsgrund tugendhaft zu sein, konnte nicht von diesem Unglück, (wenn man den Schmerz aus einer Unthat so nennen will,) hergenommcn sei». S7Ü Ueber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. ausmache, unter die vernünftelnden Tändeleien gehört. Kann man nämlich bei Anführung einer Ursache zu einer gewissen Wirkung nicht aufhören zu fragen, so macht man endlich die Wirkung zur Ursache von sich selbst. Jetzt komme ich auf den Punct, der uns hier eigentlich beschäftigt: nämlich das vermeintlich in der Philosophie sich widerstreitende Interesse der Theorie und der Praxis durch Beispiele zu belegen und zu prüfen. Den besten Beleg hiezu gibt Hr. Garve in seiner genannten Abhandlung. Zuerst sagt er, (indem er von dem Unterschiede, den ich zwischen einer Lehre finde, wie wir glücklich, und derjenigen, wie wir der Glückseligkeit würdig werden sollen, spricht:) „Ich für mein Theil gestehe, daß ich diese Theilung der Ideen in meinem Kopfe sehr wohl begreife, daß ich aber diese Theilung der Wünsche und Bestrebungen in meinem Herzen nicht finde; daß es mir sogar unbegreiflich ist, wie irgend ein Mensch sich bewußt werden kann, sein Verlangen nach Glückseligkeit selbst rein abgesondert, und also die Pflicht ganz uneigennützig ausgeübt zu haben." Ich antworte zuvörderst auf das Letztere. Nämlich ich räume gern ein, daß kein Mensch sich mit Gewißheit bewußt werden könne, seine Pflicht ganz uneigennützig ausgeübt zu haben; denn das gehört zur inneren Erfahrung, und es würde zu diesem Bewußsein seines Seelenzustandes eine durchgängig klare Vorstellung aller sich dem Pflichtbegriffe durch Einbildungskraft, Gewohnheit und Neigung beigesellenden Nebenvorstellungcn und Rücksichten gehören, die in keinem Falle gefordert werden kann; auch überhaupt kann das Nichtsein von Etwas, (mithin auch nicht von einem in Geheim gedachten Vorlhcil) kein Gegenstand der Erfahrung sein. Daß aber der Mensch seine Pflicht ganz uneigennützig ausüben solle, und sein Verlangen nach Glückseligkeit völlig vom Pflichtbegriffe absondern müsse, um ihn ganz rein zu haben, dessen ist er sich mit der größten Klarheit bewußt; oder, glaubte er nicht es zu sein, so kann von ihm gefordert werden, daß er es sei, so weit es in seinem Vermögen ist; ^weil eben in dieser Reinigkeit der wahre Werth der Moralität anzu- trcffen ist, und er muß es also auch können. Vielleicht mag nie l Verhältnis der Theorie zur Praxis in der Moral. " 377 ein Mensch seine erkannte und von ihm auch verehrte Pflicht ganz uneigennützig (ohne Beimischung anderer Triebfedern) ausgeübt haben; vielleicht wird auch nie einer bei der größten Bestrebung so weit gelangen. Aber, so viel er bei der sorgfältigsten Selbstprüfung in sich wahrnehmen kann, nicht allein keiner solchen.mitwirkenden Motive, sondern vielmehr der Selbstverleugnung in Ansehung vieler der Idee der Pflicht entgegenstehenden, mithin der Maxime, zu jener Reinigkeit hinzustreben, sich bewußt zu werden: das vermag er; und das ist auch für seine Pflichtbeobachtung genug. Hingegen die Begünstigung des Einflusses solcher Motive sich zur Maxime zu machen, unter dem Vorwände, daß die menschliche Natur eine solche Reinigkeit nicht verstatte, (welches er doch auch nicht mit Gewißheit behaupten kann,) ist der Tod aller Moralität. Was nun das kurz vorhergehende Bckenntniß des Hrn. Garve betrifft, jene Theilung (eigentlich Sonderung) nicht in seinem Herzen zu finden; so trage ich kein Bedenken, ihm in seiner Sclbst- beschuldigung geradezu zu widersprechen und sein Herz wider seinen Kopf in Schutz zu nehmen. Er, der rechtschaffene Mann, fand sie wirklich jederzeit in seinem Herzen, (in seinen Willensbcstimmungcn;) aber sie wollte sich nur nicht zum Behuf der Speculation und zur Begreifung dessen, was unbegreiflich (unerklärlich) ist, nämlich der Möglichkeit kategorischer Imperative, (dergleichen die der Pflicht sind,) in seinem Kopf mit den gewohnten Principien psychologischer Erklärungen, (die insgesammt den Mechanismus der Naturnothwendigkcit zum Grunde legen,) zusammcnreimen*). *) Hr. Pr. Garve thutsin seinen Anmerkungen zu Cicero's Buch von den Pflichten S. 69, Ausg. von 1783) das merkwürdige und seines Scharfsinns werthc Bckenntniß: „Die Freiheit werde, nach seiner innigsten Ileber- zeugung, immer unauflöslich bleiben und nie erklärt werden." Ein Beweis von ihrer Wirklichkeit kann schlechterdings nicht, weder in ciner unmittelbaren, noch mittelbaren Erfahrung angetroffen werden; und ohne allen Beweis kann man sie doch auch nicht annchmen. Da nun ein Beweis derselben nicht a»S blos theoretischen Gründen, (denn diese würden in der Erfahrung gesucht werden müssen,) mithin ans blos praktischen Vcrnunftsatzcn, aber auch nicht aus technisch-praktischen, (denn die würden wieder Erfahrungsgründe crfor- 378 Ueber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. Wenn abcr Hr. Garve zuletzt sagt: „Solche feine Unterschiede dcx Ideen verdunkeln sich schon im Nachdenken über particu- läre Gegenstände; abcr sie verlieren sich gänzlich, wenn es aufs Handeln ankömmt, wenn sie aus Begierden und Absichten angewandt werden sollen. Je einfacher, schneller und von klaren Vorstellungen entblößter der Schritt ist, durch den wir von der Betrachtung der Motive zum wirklichen Handeln übergehen; desto weniger ist es möglich, das bestimmte Gewicht, welches jedes Motiv hinzugethan hat, den Schritt so und nicht anders zu leiten, genau und sicher zu erkennen," — so muß ich ihm laut und eifrig widersprechen. Der Begriff der Pflicht in seiner ganzen Reinigkeit ist nicht allein ohne allen Vergleich einfacher, klärer, für Jedermann zum praktischen Gebrauch faßlicher und natürlicher, als jedes von der Glückseligkeit hergenommene, oder damit und mit der Rücksicht auf sie vermengte Motiv, (welches jederzeit viel Kunst und Ueberlegung erfordert;) sondern auch in dem Urtheile selbst der gemeinsten Menschenvernunft, wenn er nur an dieselbe, und zwar mit Absonderung, ja sogar in Entgegensetzung mit diesem an den Willen der Menschen gebracht wird, bei Weitem kräftiger, eindringender und Erfolg versprechender, als alle von dem letzteren eigennützigen Princip entlehnte Bewegungsgründe. — Es sei z. B. der Fall: daß Jemand ein anvertrautes fremdes Gut (llepositum) in Händen habe, dessen Eigenthümer todt ist, und daß die Erben desselben davon nichts wissen, noch je etwas erfahren können. Man trage diesen Fall selbst einem Kinde von etwa acht oder neun Jahren vor; und zugleich, daß der Inhaber dieses Depositums (ohne sein Verschulden) gerade um diese Zeit in gänzlichen Verfall seiner Glücksumstände gerathen, eine traurige, durch Mangel niedergedrückte Familie von Frau und Kindern um sich sehe, aus welcher Noth er sich augenblicklich ziehen Lern,) folglich nur aus moralisch-praktischen geführt werde» kann; so muß man sich wundern, warum Hr. Garve nicht zum Begriffe der Freiheit seine Zuflucht nahm, um wenigstens die Möglichkeit solcher Zmpcralwc» zu rette». 379 > > / . ' ' Ä ch ^ I. Verhältniß der Theorie zur Praxis ,'n der Moral. 379 würde, wenn er jenes Pfand sich zueignete; zugleich sei er Menschenfreund und wohlthätig, jene Erben aber reich, lieblos, und dabei im höchsten Grad üppig und verschwenderisch, so daß es ebenso gut wäre, als ob dieser Zusatz zu ihrem Vermögen ins Meer geworfen würde. Und nun frage man, ob es unter diesen Umstanden für erlaubt gehalten werden könne, dieses Depositum in eigenen Nutzen zu verwenden? Ohne Zweifel wird der Befragte antworten: Nein! und statt aller Gründe nur blos sagen können: es ist unrecht, d. i. es widerstreitet der Pflicht. Nichts ist klarer, als dieses; aber wahrlich nicht so, daß er seine eigeue Glückseligkeit durch die '^- ^ lks m!e L ---LL-c " ^ —' - k5 - MsN- s ^LLr« 7! >7 ^^le?>Ä >. ^ »i ^ . t-'-^ ^' -srö-äa k^' . --' » r-' Herausgabe befördere. Denn wenn er von der Absicht auf die letztere die Bestimmung seiner Entschließung erwartete, so könnte er z. B. so denken: „Gibst du das bei dir befindliche fremde Gut unaufgefordert den wahren Eigenthümern hin, so werden sie dich vermuthlich für deine Ehrlichkeit belohnen; oder, geschieht das nicht, so wirst du dir einen ausgebreitetcn guten Ruf, der dir sehr einträglich werden kann, erwerben. Aber Alles dieses ist sehr ungewiß. Hingegen treten freilich auch manche Bedenklichkeiten ein: wenn du das Anvertraute unterschlagen wolltest, um dich auf einmal aus deinen bedrängten Umständen zu ziehen, so würdest du, wenn du geschwinden Gebrauch davon machtest, Verdacht auf dich ziehen, wie und durch welche Wege du so bald zu einer Verbesserung deiner Umstände gekommen wärest; wolltest du aber damit langsam zu Werke gehen, so würde die Noth mittler Weile so hoch steigen, daß ihr gar nicht mehr abzuhelfen wäre." — Der Wille also nach der Maxime der Glückseligkeit schwankt zwischen seinen Triebfedern, was er beschließen solle; denn er sieht auf den Erfolg, und der ist sehr ungewiß; es erfordert einen guten Kopf, um sich aus dem Gedränge von 7 ^. ;-:7 -" ' ^-- > /.< « ' ^ - ^ r. Gründen und Gegengründen herauszuwickeln und sich in der Zusammenrechnung nicht zu betrügen. Dagegen, wenn er sich fragt, was hier Pflicht sei, so ist er über die sich selbst zu gebende Antwort gar nicht verlegen, sondern auf der Stelle gewiß, was er zu thun - ',-7 ^ 7,:-^' habe. Ja, er fühlt sogar, wenn der Begriff von Pflicht bei ihm etwas gilt, einen Abscheu, sich auch nur auf den Ueberschlag von 38V Ueber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. Bortheilcn, die ihm aus ihrer Uebertretung erwachsen könnten, ein- zulassen, gleich als ob er hier noch die Wahl habe. Daß also diese Unterschiede, (die, wie eben gezeigt worden, nicht so fein sind, als Herr Garve meint, sondern mit der gröbsten und leserlichsten Schrift in der Seele des Menschen geschrieben sind,) sich, wie er sagt, gänzlich verlieren, wenn cs aufs Handeln ankömmt, widerspricht selbst der eigenen Erfahrung. Zwar nicht derjenigen, welche die Geschichte der aus dem einen oder dem anderen Princip geschöpften Maximen darlegt; denn da beweiset sie leider, daß sie größtentheils aus den letzteren (des Eigennutzes) fließen; sondern der Erfahrung, die nur innerlich sein kann, daß keine Idee das menschliche Gemüth mehr erhebt und bis zur Begeisterung belebt, als eben die von einer, die Pflicht über Alles verehrenden, mit zahllosen Uebeln des Lebens und selbst den verführerischen Anlockungen desselben ringenden, und dennoch, (wie man mit Recht annimmt, daß der Mensch es vermöge,) sie besiegenden reinen moralischen Gesinnung. Daß der Mensch sich bewußt ist, er könne dieses, weil er es soll: das eröffnet in ihm eine Tiefe göttlicher Anlagen, die ihn gleichsam einen heiligen Schauer über die Größe und Erhabenheit seiner wahren Bestimmung fühlen läßt. Und wenn der Mensch öfters darauf aufmerksam gemacht und gewöhnt würde, die Tugend von allem Reichthum ihrer aus der Beobachtung der Pflicht zu machenden Beute von Bortheilen gänzlich zu entladen, und sie in ihrer ganzen Reinigkeit sich vorzustellen; wenn es im Privat - und öffentlichen Unterricht Grundsatz würde, davon beständig Gebrauch zu machen, (eine Methode, Pflichten einzuschärfen, die fast jederzeit versäumt worden ist;) so müßte es mit der Sittlichkeit der Menschen bald besser stehen. Daß die Geschichtsersahrung bisher noch nicht den guten Erfolg der Tugendlehren hat beweisen wollen, daran ist wohl eben die falsche Voraussetzung Schuld: daß die von der Idee der Pflicht an sich selbst abgeleitete Triebfeder für den gemeinen Begriff viel zu fein sei, wogegen die gröbere, von gewissen in dieser, jawohl auch in einer künftigen Welt aus der Befolgung des Ge- "'i«..di^ ^ Ä>ir ^ ^ Ez-WU ^ Ä U ^ ^ U, "1 « LA! « !:N« Lriv-läM )r2u:2S Nsrc « «r Lsieü flr! ^ ?: '-l' p? o e ^ l. Verhältniß der Theorie zur Praxis in der Moral. 381 setzes, (ohne auf dasselbe als Triebfeder Acht zu haben,) zu erwartenden Vorthcilcn hergenommene kräftiger auf das Gemüth wirken würde; und daß man dem Trachten nach Glückseligkeit vor dem, was die Vernunft zur obersten Bedingung macht, nämlich der Würdigkeit glücklich zu sein, den Vorzug zu geben, bisher zum Grundsatz der Erziehung und des Kanzelvortrages gemacht hat. Denn Vorschriften, wie man sich glücklich machen, wenigstens seinen Nachtheil verhüten könne, sind keine Gebote; sie binden Niemanden schlechterdings; und er mag, nachdem er gewarnt worden, wählen, was ihm gut dünkt, wenn er sich gefallen läßt, zu leiden, was ihn trifft. Die Uebel, die ihm alsdann aus der Verabsäumung des ihm gegebenen Raths entspringen dürften, hat er nicht Ursache für Strafen anzusehen; denn diese treffen nur den freien, aber gesetzwidrigen Willen; Natur ^aber und Neigung können der Freiheit nicht Gesetze geben. Ganz anders ist es mit der Idee der Pflicht bewandt, deren Uebertretung, auch ohne auf die ihm daraus erwachsenden Nachtheile Rücksicht zu nehmen, unmittelbar'auf das Gemüth wirkt und den Menschen in seinen eigenen Augen verwerflich und strafbar macht. Hier ist nun ein klarer Beweis, daß Alles, was in der Moral für die Theorie richtig ist, auch für die Praxis gelten müsse. — In der Qualität eines Menschen, als eines durch seine eigene Vernunft gewissen Pflichten unterworfenen Wesens, ist also Jedermann ein Geschäftsmann; und da er doch, als Mensch, der Schule der Weisheit nie entwächst, so kann er nicht etwa, als ein vermeintlich durch Erfahrung über das, was ein Mensch ist und was man von ihm fordern kann, besser Belehrter, den Anhänger der Theorie mit stolzer Verachtung zur Schple zurückweisen. Denn alle diese Erfahrung hilft ihm nichts, um sich der Vorschrift der Theorie zu entziehen, sondern allenfalls nur zu lernen, wie sie besser und allgemeiner ins Werk gerichtet werden könne, wenn man sie in seine Grundsätze ausgenommen hat; von welcher pragmatischen Geschicklichkeit aber hier nicht, sondern nur von letzteren die Rede ist. II. Vom Verhältniß der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. (Gegen Hobbes.) Unter allen Verträgen, wodurch eine Menge von Menschen sich zu einer Gesellschaft verbinden (pactum sociale), ist der Vertrag derErrichtung einer bürgerlichen Verfassung unter ihnen (pactum umonls civilis) von so eigenthümlicher Art, daß, ob er zwar in Ansehung der Ausführung Vieles mit jedem anderen, (der ebensowohl auf irgend einen beliebigen, gemeinschaftlich zu befördernden Zweck gerichtet ist,) gemein hat, er sich doch im Princip seiner Stiftung (eonstitutionis civilis) von allen anderen wesentlich unterscheidet. Verbindung Vieler zu irgend einem (gemeinsamen) Zwecke, (den Alle haben,) ist in allen Geschäftsverträgen anzutreffen; aber Verbindung derselben, die an sich selbst Zweck ist, (den ein Jeder haben soll,) mithin die in einem jeden äußeren Verhältnisse der Menschen überhaupt, welche nicht umhin können, in wechselseitigen Einfluß auf einander zu gerathen, unbedingte und erste Pflicht ist: eine solche ist nur in einer Gesellschaft, sofern sie sich im bürgerlichen Zustande befindet, d. i. ein gemeines Wesen ausmacht, anzutreffen. Der Zweck nun, der in solchem äußeren Verhältniß an sich selbst Pflicht und selbst die oberste formale Bedingung (vonüitio sine «Pia non) aller übrigen äußeren Pflicht ist, ist das Recht der Menschen unter öffentlichen Zwangsgesetzen, durch welche Jedem das Seine bestimmt und gegen jedes Anderen Eingriffe gesichert werden kann. Der Begriff aber eines äußeren Rechts überhaupt geht gänzlich ii. Verhältnis der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. 383 aus dem Begriffe der Freiheit im äußeren Verhältnisse der Menschen zu einander hervor; und hat gar nichts mit dem Zwecke, den alle Menschen natürlicher Weise haben (der Absicht auf Glückseligkeit), und der Vorschrift der Mittel, dazu zu gelangen, zu thun; so daß auch daher dieser letztere sich in jenes Gesetz schlechterdings nicht als Bestimmungsgrund derselben mischen muß. Recht ist die Einschränkung der Freiheit eines Jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von Jedermann, insofern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist; und das öffentliche Recht ist der Inbegriff der äußeren Gesetze, welche eine solche durchgängige Zusammenstimmung möglich machen. Da nun jede Einschränkung der Freiheit durch die Willkühr eines Anderen Zwang heißt; so folgt, daß die bürgerliche Verfassung ein Verhältniß freier Menschen ist, die (unbeschadet ihrer Freiheit im Ganzen ihrer Verbindung mit Anderen) doch unter Zwangsgesetzen stehen; weil die Vernunft selbst es so will, und zwar die reine a priori gesetzgebende Vernunft, die auf keinen empirischen Zweck, ^dergleichen alle unter dem allgemeinen Namen Glückseligkeit begriffen werden,) Rücksicht nimmt; als in Ansehung dessen, und worin ihn ein Jeder setzen will, die Menschen gar verschieden denken, so daß ihr Wille unter kein gemeinschaftliches Princip, folglich auch unter kein äußeres, mit Jedermanns Freiheit zusammcnstimmendes Gesetz gebracht werden kann. Der bürgerliche Zustand also, blos als rechtlicher Zustand betrachtet, ist auf folgende Principien a priori gegründet: 1. Die Freiheit jedes Gliedes der Societät, als Menschen. 2. Die Gleichheit desselben mit jedem Anderen, als Unter t h a n. 3. Die Selbstständigkeit jedes Gliedes eines gemeinen Wesens, als Bürgers. Diese Principien sind nicht sowohl Gesetze, die der schon errichtete Staat gibt, sondern nach denen allein eine Staatseinrich- tung, reinen Vernunftprincipien des äußeren Menschenrechtes überhaupt gemäß, möglich ist. Also: 1. Die Freiheit als Mensch, deren Princip für die Constitution 384 Ueberd-Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u.s.w. eines gemeinen Wesens ich in der Formel ausdrücke: Niemand kann mich zwingen, auf eine Art, (wie er sich das Wohlsein anderer Menschen denkt,) glücklich zu sein, sondern ein Jeder darf seine Glückseligkeit auf dem Wege suchen, welcher ihm selbst gut dünkt, wenn er nur der Freiheit Anderer, einem ähnlichen Zwecke nachzustreben, die mit der Freiheit von Jedermann nach einem möglichen allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann (d. i. diesem Rechte des Anderen), nicht Abbruch thut. — Eine Regierung, die auf dem Princip des Wohlwollens gegen das Volk als eines Vaters gegen seine Kinder errichtet wäre, d. i. eine väterliche Negierung (Imperium paternale), wo also die Unterthanen als unmündige Kinder, die nicht unterscheiden können, was ihnen wahrhaftig nützlich oder schädlich ist, sich blos passiv zu verhalten genöthigt sind, um, wie sie glücklich sein sollen, blos von dem Urtheile des Staatsoberhauptes, und, daß dieser es auch wolle, blos von seiner Gütigkeit zu erwarten, ist der größte denkbare Despotismus, (Verfassung, die alle Freiheit der Unterthanen, die alsdann gar keine Rechte haben, aufhebt.) Nicht eine väterliche, sondern eine vaterländische Regierung (Imperium, non paternaie, seä pa- triotieum) ist diejenige, welche allein für Menschen, die der Rechte fähig sind, zugleich in Beziehung auf das Wohlwollen des Beherrschers gedacht werden kann. Patriotisch ist nämlich die Denkungsart, da ein Jeder im Staat, (das Oberhaupt desselben nicht ausgenommen,) das gemeine Wesen als den mütterlichen Schooß, oder das Land als den väterlichen Boden, aus und auf dem er selbst entsprungen und welchen er auch so als ein theures Unterpfand hinterlassen muß, betrachtet, nur um die Rechte desselben durch Gesetze des gemeinsamen Willens zu schützen, nicht aber es seinem unbedingten Belieben zum Gebrauch zu unterwerfen, sich für befugt hält. — Dieses Recht der Freiheit kömmt ihm, dem Glieds des gemeinen Wesens, als Mensch zu, sofern dieser nämlich ein Wesen ist, das überhaupt der Rechte fähig ist. 2. Die Gleichheit als Unterthan, deren Formel so lauten kann: Ein jedes Glied des gemeinen Wesens hat gegen jedes andere d-sj ?tvA, » »» ^ '— l'^.» Ü.'k.'liÄl-, ,. «^«is v X.--L2K - 5^2! :s-' . ^ :Ä!r^^ . -. 2 -- ^ i.^ «- 5 - II. Vom Derhaltiiiß der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. 385 Zwangsrcchte, wovon nur das Oberhaupt desselben ausgenommen ist, (darum, weil er von jenem kein Glied, sondern der Schöpfer oder Erhalten desselben ist,) welcher allein die Bcfugniß hat, zu zwingen, ohne selbst einem Zwangsgesetze unterworfen zu sein. Es ist aber Alles, was unter Gesetzen steht, in einem Staate Unter, than, mithin dem Zwangsrechte gleich allen anderen Mitgliedern des gemeinen Wesens unterworfen; einen Einzigen (physische oder moralische Person), das Staatsoberhaupt, durch das aller rechtliche Zwang allein ausgeübt werden kann, ausgenommen. Denn könnte dieser auch gezwungen werden, so wäre er nicht das Staatsoberhaupt, und die Reihe der Unterordnung ginge aufwärts ins Unend. liche. Wären aber ihrer Zwei (zwangfrcie Personen), so würde keiner derselben unter Zwangsgesetzen stehen und Einer dem Anderen kein Unrecht thun können; welches unmöglich ist. Diese durchgängige Gleichheit der Menschen in einem Staat, als Unterthanen desselben, besteht aber ganz wohl mit der größten Ungleichheit, der Menge und den Graden ihres Besitzthums nach, es sei an körperlicher oder Geistesüberlegcnhcit über Andere, oder an Glücksgütcrn außer ihnen, und an Rechten überhaupt, (deren es viele geben kann,) respectiv auf Andere; so daß des Einen Wohlfahrt sehr vom Willen des Anderen abhängt (des Armen vom Reichen), daß der Eine gehorsamen muß, (wie das Kind den Eltern, oder das Weib dem Mann,) und der Andere ihm befiehlt, daß der Eine dient (als Tagelöhner), der Andere lohnt u. s. w. Aber dem Rechte nach, (welches als der Ausspruch des allgemeinen Willens nur ein einziges sein kann, und welches die Form Rechtens, nicht die Materie oder das Object, worin ich ein Recht habe, betrifft,) sind sie dennoch, als Unterthanen, Alle einander gleich; weil Keiner irgend Jemanden anders zwingen kann, als durch das öffentliche Gesetz (und den Vollzieher desselben, das Staatsoberhaupt,) durch dieses aber auch jeder Andere ihm in gleicher Maaße widersteht, Niemand aber diese Befugniß zu zwingen, (mithin ein Recht gegen Andere zu haben,) anders, als durch sein eigenes Verbrechen verlieren und es auch von selbst nicht aufgeben d. i. durch einen Vertrag, Kant s. W. v. 25 886 Ueberd.Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein n.s.w. mithin durch eine rechtliche Handlung machen kann, daß er keine Rechte, sondern blos Pflichten habe; weil er dadurch sich selbst des Rechts, einen Contract zu machen, berauben, mithin dieser sich selbst aufheben würde. Aus dieser Idee der Gleichheit der Menschen im gemeinen Wesen als Unterthanen geht nun auch die Formel hervor: Jedes Glied desselben muß zu jeder Stufe eines Standes in demselben, »r ronrtoisi«) gnädige Herren genannt; ihrem Besitzstände nach aber sind sie doch Mitunterthanen, gegen die auch dem Geringsten ihrer Diener vermittelst des Staatsoberhauptes ein Zwangsrecht zukommen muß, Es kann also im Staate nicht mehr, als einen einzigen gnädigen Herrn geben. Was aber die gnädigen (eigentlich vornehmen) Frauen betrifft, so können sie so angesehen werden, daß ihr Stand zusammt ihrem Geschlecht, (folglich nur gegen das männliche) sie zu dieser Betitelung berechtige, und das vermöge der Verfeinerung der Sitten (Galanterie genannt), nach welcher das männliche sich desto mehr selbst zu ehren glaubt, als es dem schöne» Geschlecht über sich Vorzüge einräumt. l eu» !'Ä ^^,Är h«,j ^ ^!l«s!»,. --.. ürÄ^ '-l-r:^Ä8 2 ^ x: !>,»;KM. ^ !»ich ? ^ :'Li>r. tch -.^'nsür L 8 i'WNÜ'Ul! rZ 7-!-- t k iÄchs - . -«-' -^7- M , cÄ"'->,- ^ V - ^ .. ^ II. Vom Verhaltniß der Theorie zur Praxis im Staatsrccht- 389 muß unrecht thun können. Hiezu aber ist kein anderer Wille, als der des gesummten Volks, (da Alle über Alle, mithin ein Jeder über sich selbst beschließt,) möglich; denn nur sich selbst kann Niemand unrecht thun. Ist es aber ein Anderer, so kann der blose Wille eines von ihm Verschiedenen über ihn nichts beschließen, was nicht unrecht sein könnte; folglich würde sein Gesetz noch ein anderes Gesetz erfordern, welches seine Gesetzgebung einschrankle, mithin kann kein besonderer Wille für ein gemeines Wesen gesetzgebend sein. (Eigentlich kommen, um diesen Begriff auszumachen, die Begriffe der äußeren Freiheit, Gleichheit und Einheit des Willens Aller zusammen, zu welcher letzteren, da Stimmgebung erfordert wird, wenn beide erstere zusammengenommen werden, Sebstständigkeit die Bedingung ist.) Man nennt dieses Grundgesetz, das nur aus dem allgemeinen (vereinigten) Volkswillen entspringen kann, den ursprünglichen Vertrag. Derjenige nun, welcher das Stimmrecht in dieser Gesetzgebung hat, heißt ein Bürger (vitalen d. i. Staatsbürger, nicht Stadtbürger, bourgeois). Die dazu erforderliche Qualität ist, außer der natürlichen, (daß es kein Kind, kein Weib sei,) die einzige: daß er sein eigener Herr (sui )uris) sei, mithin irgend ein Eigenthum habe, (wozu auch jede Kunst, Handwerk, oder schöne Kunst, oder Wissenschaft gezählt werden kann,) welches ihn ernährt; d. i. daß er in denen Fällen, wo er von Andern erwerben muß, um zu leben, nur durch Veräußerung dessen, was sein*) ist, *) Derjenige, welcher ein »xus verfertigt, kann es Lurch Veräußerung a» einen Anderen bringen, gleich als ob cS sein Eigcnthum wäre. Die xrae8t.it', o operae aber ist keine Veräußerung. Der Hausbediente, der Ladendixner, selbst der Friseur sind blos operarii, nicht artikee» (in weiterer Bedeutung des Wortes), und nicht Staatsglieder, mithin auch nicht Bürger zu sein qualisicirt. Obgleich der, welchem ich mein Brennholz auszuarbeiten, und der Schneider, dem ich mein Luch gebe, um daraus ein Kleid zu ma- . che», sich in ganz ähnlichen Verhältnissen gegen mich zu! befinden scheinen, so ist doch jener von diesem, wie Friseur vom Perrückcnmacher, (dem ich auch das Haar dazu gegeben haben mag,), also wie Tagelöhner vom Künstler oder Handwerker, der ein Werk macht, das ihm gehört, so lange er nicht bezahlt ist, unterschieden. Der Letztere, als Gewcrbtrcibendcr, verkehrt als« sein Eigenthum mit dem Anderen («p»«), der Erstere den Gebrauch seiner 3VV Ueberd.Gcmeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u.s.w. erwerbe, nicht durch Bewilligung, die er Anderen gibt, von seinen Kräften Gebrauch zu machen, folglich daß er Niemandem, als dem gemeinen Wesen, im eigentlichen Sinne des Wortes diene. Hier sind nun Kunstverwandte und große (oder kleine) Gutseigenthümer alle einander gleich, nämlich jeder nur zu einer Stimme berechtigt. Denn was die Letzteren betrifft, ohne einmal die Frage in Anschlag zu bringen: wie es doch mit Recht zugegangen sein mag, daß Jemand mehr Land zu eigen bekommen hat, als er mit seinen Händen selbst benutzen konnte, (denn die Erwerbung durch Kriegsbemächtigung ist keine erste Erwerbung;) und wie es zuging, daß viele Menschen, die sonst insgesammt einen beständigen Besitzstand hätten erwerben können, dadurch dahin gebracht sind, jenem blos zu dienen, um leben zu können? so würde cs schon wider den vorigen Grundsatz der Gleichheit streiten, wen» ein Gesetz sie mit dem Vorrecht des Standes privilegirte, daß ihre Nachkommen entweder immer große Gutseigenthümer (der Lehne) bleiben sollten, ohne daß sie verkauft, oder durch Vererbung getheilt und also Mehreren im Volk zu Nutze kommen dürften, oder, auch selbst bei diesen Thcilungcn, Niemand, als der zu einer gewissen willkührlich dazu angeordncten Menschenklasse Gehörige, davon etwas erwerben könnte. Der große Gutsbesitzer vernichtigt nämlich so viel kleinere Eigenthümer mit ihren Stimmen, als seinen Platz einnehmcn könnten; stimmt also nicht in ihrem Namen, und hat mithin nur eine Stimme. — Da es also blos von dem Vermögen, dem Fleiß und dem Glück jedes Gliedes des gemeinen Wesens abhängcnd gelassen werden muß, daß Jeder einmal einen Thcil davon, und Alle das Ganze erwerben, dieser Unterschied aber bei der allgemeinen Gesetzgebung nicht in Anschlag gebracht werden kann; so muß nach den Köpfen derer, die im Besitzthume sind, nicht nach der Größe der Besitzungen die Zahl der Stimmfähigen zur Gesetzgebung beurtheilt werden. Es müssen aber auch Alle, die dieses Stimmrecht haben, zu Kräfte, den er einem Andere» bewilligt 0,.er->n,). — Es ist, ich gestehe es, etwas schwer, die Erfvrdcrniß zu bestimmen, um auf den Stand eines Menschen, der sein eigener Herr ist, Anspruch machen zu können. 7 '^ .°' - 'av Aez, !> '^^ 5 --j,d "^^ü°?c S-rÄLILMz «Ä.Ä?-ki - 7 s^rLL- lArL'^rrre 7«N— d' ^rE-jLV"k' x.'i-ir«^ 1 ^:-- ^ rzc II. Vom Verhaltniß der Theorie zur Praxis im Staatörecht. 3 !Il diesem Gesetz der öffentlichen Gerechtigkeit zusammenstimmen; denn sonst würde zwischen denen, die dazu nicht übereinstimmen, und den Ersteren ein Rechtsstreit sein, der selbst noch eines höheren Rechrs- princips bedürfte, um entschieden zu werden. Wenn also das Er- stcre von einem ganzen Volk nicht erwartet werden darf, mithin nur eine Mehrheit der Stimmen, und zwar nicht der Stimmenden unmittelbar (in einem großen Volke), sondern nur der hazu Dele- girten, als Repräsentanten des Volks, dasjenige ist, was allein man als erreichbar voraussehcn kann; so wird doch selbst der Grundsatz, sich diese Mehrheit genügen zu lassen, als mit allgemeiner Zu- sammcnstimmung, also durch einen Contract angenommen, der oberste Grund der Errichtung einer bürgerlichen Verfassung sein müssen. Folgerung. Hier ist nun ein ursprünglicher Contract, auf den allein eine bürgerliche, mithin durchgängig rechtliche Verfassung unter Menschen gegründet und ein gemeines Wesen errichtet werden kann. — Allein dieser Vertrag (eontrsctus orlKMsrius oder pavtum sociale genannt), als Coalition jedes besonderen und Privatwillens in einem Volk zu einem gemeinschaftlichen und öffentlichen Willen (zum Behuf einer blos rechtlichen Gesetzgebung) ist kcinesweges als ein Factum vorauszusctzen nöthig, (ja als ein solches gar nicht möglich;) gleichsam als ob allererst aus der Geschichte vorher bewiesen werden müßte, daß ein Volk, in dessen Rechte und Verbindlichkeiten wir als Nachkommen getreten sind, einmal wirklich einen solchen Actus verrichtet und eine sichere Nachricht oder ein Instrument davon uns mündlich oder schriftlich hinterlassen haben müsse, um sich an eine schon bestehende bürgerliche Verfassung für gebunden zu achten. Sondern es ist eine blose Idee der-Vernunft, die aber ihre un- bezweifelte (praktische) Realität hat: nämlich jeden Gesetzgeber zu verbinden, daß er seine Gesetze so gebe, als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volks haben entspringen können, und jeden Unterthan, sofern er Bürger sein will, so anzusehen, als ob er zu einem solchen Willen mit zusammengcstimmt habe. Denn das ist 392 Ueber d. Gemeinspr.: das mag ind. Theorie richtig sein u. s. w. der Probirstein der Rechtmäßigkcit eines jeden öffentlichen Gesetzes. Ist nämlich dieses so beschaffen, daß ein ganzes Volk unmöglich dazu seine Einstimmung geben könnte, (wie z. B. daß eine gewisse Klasse von Unterthanen erblich den Vorzug des Herrenstandes haben sollten,) so ist es nicht gerecht; ist es aber nur möglich, daß ein Volk dazu zusammenstimme, so ist es Pflicht, das Gesetz sür gerecht zu halten, gesetzt auch, daß das Volk jetzt in einer solchen Lage oder Stimmung seiner Denkungsart wäre, daß es, wenn es darum befragt würde, wahrscheinlicher Weise seine Beistimmung verweigern würde*). Aber diese Einschränkung gilt offenbar nur für das Urthcil des Gesetzgebers, nicht des Unterthans. Wenn also ein Volk unter einer gewissen jetzt wirklichen Gesetzgebung seine Glückseligkeit einzu- büßen mit größter Wahrscheinlichkeit urtheilen sollte; was ist für dasselbe zu thun? soll cs sich nicht widersetzen? Die Antwort kann nur sein: es ist für dasselbe nichts zu thun, als zu gehorchen. Denn die Rede ist hier nicht von Glückseligkeit, die aus einer Stiftung oder Verwaltung des gemeinen Wesens für den Untcrthan zu erwarten steht, sondern allererst blos vom Rechte, daß dadurch einem Jeden gesichert werden soll; welches das oberste Princip ist, von welchem alle Maximen, die ein gemeines Wesen betreffen, ausgehen müssen, und das durch kein anderes eingeschränkt wird. In Ansehung der ersteren (der Glückseligkeit) kann gar kein allgemeingültiger Grundsatz für Gesetze gegeben werden. Denn sowohl die Zeitumstände, als auch der sehr einander widerstreitende und dabei *) Wenn z. B. eine für alle Unterthanen proxortionirte Kriegssteuer ausgeschrieben würde, so können diese darum, weil sic drückend ist, nicht sagen, daß sie ungerecht sei, weil etwa der Krieg ihrer Meinung nach unnö- thig wäre; denn das sind sic nicht berechtigt zu beurthcilcn; '.sondern weil eö doch immer möglich bleibt, daß er unvermeidlich und die Steuer unentbehrlich sei, so muß sie in dem Urthejlc des Unterthans für rechtmäßig gelten. Wenn aber gewisse Gutseigenthümer in einem solchen Kriege mit Lieferungen belästigt, andere aber desselben Standes damit verschont würden; so sieht man leicht, ein ganzes Volk könne zu einem solchen Gesetz nicht zusammen- stimmen, und es ist befugt, wider dasselbe wenigstens Vorstellungen zu thun, weil es diese ungleiche Austheilung der Lasten nicht für gerecht halten kann. >x "*r »v, "^LaL Stz IL j 7 ^'ü!r-«:!- *lr Kl »I » U: IN!',^: Lei S«>c7l:: -»» ttl , ;»! ^ ^ >l Vom Verhältniß der Theorie zur Prari? iur Staalsrccht. 393 immer veränderliche Wahn, worin Jemand seine Glückseligkeit setzt, (worin er sie aber setzen soll, kann ihm Niemand vorschreiben,) macht alle seste Grundsätze unmöglich, und zum Princip der Gesetzgebung sür sich allein untauglich. Der Satz: 8sl»8 publicn su- xrem- eivitstis lex est, bleibt in seinem unverminderten Werth und Ansehen; aber das öffentliche Heil, welches zuerst in Betrachtung zu ziehen steht, ist gerade diejenige gesetzliche Verfassung, die Jedem seine Freiheit durch Gesetze sichert; wobei es ihm unbenommen bleibt, seine Glückseligkeit auf jedem Wege, welcher ihm der beste dünkt, zu suchen, wenn er nur nicht jener allgemeinen gesetzmäßigen Freiheit, mithin dem Rechte anderer Mituntcrthancn Ab. bruch thut. Wenn die oberste Macht Gesetze gibt, die zunächst auf die Glückseligkeit, (die Wohlhabenheit der Bürger, die Bevölkerung u. dgl.) gerichtet sind, so geschieht dieses nicht als Zweck der Errichtung einer bürgerlichen Verfassung, sondern blos als Mittel, den rechtlichen Zustand, vornehmlich gegen äußere Feinde des Volks zu sichern. Hierüber muß das Staatsoberhaupt befugt sein, selbst und allein zu urtheilen, ob dergleichen zum Flor des gemeinen Wesens gehöre, welcher erforderlich ist, um seine Stärke und Festigkeit sowohl innerlich, als wider äußere Feinde zu sichern; so aber das Volk nicht gleichsam wider seinen Willen glücklich zu machen, sondern nur zu machen, daß es als gemeines Wesen existire*). In dieser Beurtheilung, ob jene Maaßregel klüglich genommen se oder nicht, kann zwar der Gesetzgeber irren, aber nicht in der, da er sich selbst fragt, ob das Gesetz auch mit dem Rechtsprincip zusammenstimme oder nicht; denn da hat er jene Idee des ursprünglichen Vertrags zum unfehlbaren Richtmaaße, und zwar a priori, bei der Hand, (und darf nicht, wie beim Glückseligkeitsprincip, auf *) Dahin gehören gewisse Verbote der Einfuhr, damit die.Erwerbmittel dem Unterthanen zum Besten und nicht zum Lortheil der Auswärtigen und Aufmunterung des Fleißes Anderer befördert werden, weil der Staat ohne Wohlhabenheit des Volks nicht Kräfte genug besitzen würde, auswärtigen Feinden zu widerstehen, oder sich selbst als gemeines Wesen zu erhalten. 304 lieber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. Erfahrungen harren, die ihn von der Tauglichkeit seiner Mittel allererst belehren müssen.) Denn wenn es sich nur nicht widerspricht, daß ein ganzes Volk zu einem solchen Gesetze zusammenstimme, es mag ihm auch so sauer ankommen, wie es wolle; so ist es dem Rechte gemäß. Ist aber ein öffentliches Gesetz diesem gemäß, folglich in Rücksicht auf das Recht untadelig (irreprehen- sibel); so ist damit auch die Befugniß, zu zwingen, und auf der anderen Seite das Verbot, sich dem Willen des Gesetzgebers ja nicht thäilich zu widersetzen, verbunden: d. i. die Macht im Staate, die dem Gesetze Effect gibt, ist auch unwiderstehlich (irresistibel), und cs existirt kein rechtlich 'bestehendes gemeines Wesen ohne eine solche Gewalt, die allen inneren Widerstand niederschlägt, weil dieser einer Maxime gemäß geschehen würde, die, allgemein gemacht, alle bürgerliche Verfassung zernichten und den Zustand, worin allein Menschen im Besitz der Rechte überhaupt sein können, vertilgen würde. Hieraus folgt: daß alle Widersetzlichkeit gegen die oberste gesetzgebende Macht, alle Aufwiegelung, um Unzufriedenheit der Unter- thanen thätlich werden zu lassen, aller Aufstand, der in Rebellion ausbricht, das höchste und strafbarste Verbrechen im gemeinen Wesen ist; weil es dessen Grundfeste zerstört. Und dieses Verbot ist unbedingt, so daß, es mag auch jene Macht oder ihr Agent, das Staatsoberhaupt, sogar den ursprünglichen Vertrag verletzt und sich dadurch des Rechts, Gesetzgeber zu sein, nach dem Begriff des Un- terthans verlustig gemacht haben, indem sie die Regierung bevollmächtigt, durchaus gewallthätig (tyrannisch) zu verfahren, dennoch dem Unterthan kein Widerstand, als Gegcngewalt, erlaubt bleibt. Der Grund davon ist: weil bei einer schon subsistirenden bürgerlichen Verfassung das Volk kein zu Recht beständiges Urtheil mehr hat, zu bestimmen, wie jene solle verwaltet werden. Denn man setze ^ es habe ein solches, und zwar dem Urtheile des wirklichen Staatsoberhauptes zuwider; wer soll entscheiden, auf wessen Seite das. Recht sei? Keiner von Beiden kann es, als Richter in seiner eigenen Sache, thun. Also müßte cs noch ein Oberhaupt über dem '-ßtq».,- Mix ^ Äk „x ^klA ^ ^ 2 !v xU rs^üiaijch rc-L^^'LM 1ru7. lcpM c. ^ ^r/v» '' . k77i!!<''1- l. !" ^ II. Vom Vcrhältniß der Theorie zur Praris im Staatsrccht. 392 Oberhaupte geben, welches zwischen diesem und den, Volk entschiede; welches sich widerspricht. — Auch kann nicht etwa ein Nothrccht <^ns in cssu nece88itsti8), welches ohnehin, als ein vermeintes Recht, in der höchsten (physischen) Nvth Unrecht zu thun, ein Unding ist*), hier cintreten und zur Hebung des die Eigcmnacht des Volks einschränkenden Schlagbaums den Schlüssel hergcben. Denn das Oberhaupt des Staats kann ebensowohl sein hartes Verfahren gegen die Unterthanen durch ihre Widerspenstigkeit, als diese ihren Aufruhr durch Klage über ihr ungebührliches Leiden gegen ihn zu rechtfertigen meinen; und wer soll hier nun entscheiden? Wer sich im Besitz der obersten öffentlichen Rechtspflege befindet, und das ist gerade das Staatsoberhaupt, dieses kann es allein thun; und Niemand im gemeinen Wesen kann also ein Recht haben, ihm diesen Besitz streitig zu machen. Gleichwohl finde ich achtungswürdige Männer, welche diese Bcfugniß des Unterthans zur Gegengewalt gegen seinen Oberen *) Es gibt keinen llasus ueecssitatis, als in dem Fall, wo Pflichten, nämlich unbedingte und (zwar vielleicht,grosse, aber doch) bedingte Pflicht, gegen einander streiten; z. B. wenn cs auf Abwendung eines Unglücks vom Staat durch den Vcrrath eines Menschen ankömmt, der gegen einen Anderen in einem Verhältnis!, etwa wie Vater und Sohn, stände. Diese Abwendung des Uebels des Ersteren ist unbedingte, die des Unglücks des Letzteren aber nur bedingte Pflicht, (nämlich sofern er sich nicht eines Verbrechens wider den Staat schuldig gemacht hat.) Die Anzeige, die der Letztere von der Unternehmung des Ersteren der Obrigkeit machen würde, thut er vielleicht mit dem größten Widerwillen, aber durch Noth (nämlich die moralische) gedrungen. — Wenn aber von Einem, welcher einen anderen Schiffbrüchigen von seinem Brct stöfit, um sein eigenes Leben zu erhalten, gesagt wird: er habe durch seine Noth (die physische) ein Recht dazu bekommen; so ist das ganz falsch. Denn mein Leben zu erhalten, ist nur bedingte Pflicht, (wenn cs ohne Verbrechen geschehen kann,) einem Anderen aber, der mich nicht beleidigt, ja gar nicht einmal in Gefahr das mcinige zu verlieren bringt, es nicht zu nehmen, ist unbedingte Pflicht. Die Lehrer des allgemeinen bürgerlichen Rechts verfahren gleichwohl mit der rechtlichen Bcfugniß, die sie dieser Nothhülfe zugestehe», ganz conscquent. Denn die Obrigkeit kann keine Strafe mit dem Verbot verbinden, weil diese Strafe der Tod sein müßte. Es wäre aber ein ungereimtes Gesetz, Jemandem den Tod androhcn, wenn er sich in gefährlichen Umständen dem Tode nicht freiwillig überlieferte. " SV6 Uebcrd. Gemeinfpr.: das mag in d. Theorie richtig sein u-s.w. unter gewissen Umständen behaupten, unter denen ich hier nur den in seinen Lehren des Naturrcchts sehr behutsamen, bestimmten und bescheidenen Achenwall anführen will'). Er sagt: „Wenn die Gefahr, die dem gemeinen Wesen aus längerer Duldung der Ungerechtigkeit des Oberhauptes droht, größer ist, als von Ergreifung der Waffen gegen ihn besorgt werden kann; alsdann könne das Volk jenem widerstehen, zum Behuf dieses Rechts von seinem Unterwerfungsvertrag abgehen und ihn als Tyrannen entthronen." Und er schließt darauf: „Es kehrte das Volk aus solche Art (beziehungsweise auf seinen vorigen Oberherrn) in den Naturzustand zurück." Ich glaube gern, daß weder Achenwall, noch irgend einer der wackeren Männer, die hierüber mit ihm einstimmig vernünftelt haben, je in irgend einem vorkommcnden Fall zu so gefährlichen Unternehmungen ihren Rath oder Beistimmung würden gegeben haben; auch ist kaum zu bezweifeln, daß, wenn jene Empörungen, wodurch die Schweiz, die vereinigten Niederlande, oder auch Großbritannien ihre jetzige für so glücklich gepriesene Verfassung errungen haben, mißlungen wären, die Leser der Geschichte derselben in der Hinrichtung ihrer jetzt so erhobenen Urheber nichts, als verdiente Strafe großer Staatsverbrecher sehen würden. Denn der Ausgang mischt sich gewöhnlich in unsere Beurtheilung der Ncchtsgründe, obzwar jener ungewiß war, diese aber gewiß sind. Es ist aber klar, daß, was die letzteren betrifft, — wenn man auch cinräumt, daß durch eine solche Empörung dem Landesherrn, (der etwa eine entröe, als einen wirklichen, zum Grunde liegenden Vertrag mit dem Volk verletzt hätte,) kein Unrecht geschähe, — das Volk doch durch diese Art, ihr Recht zu suchen, im höchsten Grade Unrecht gethan habe; weil dieselbe (zur Maxime angenommen) alle rechtliche Verfassung unsicher macht, und den Zustand einer völligen Gesetzlosigkeit (8tatu8 Iisturslis), wo alles Recht aushört, wenigstens Effect zu haben, einführt. — Nur will ich bei diesem Hange so *) >1UäUlo i»«slLrior, 203—200. II. Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. 397 vieler wohldenkendcn Verfasser, dem Volk (zu seinem eigenen Verderben) das Wort zu reden, bemerken: daß dazu theils die gewöhn, liche Täuschung, wenn vom Princip des Rechts die Rede ist, das Princip der Glückseligkeit ihren Urtheilcn unterzuschieben, die Ursache sei; theils auch, wo kein Instrument eines wirklich dem gemeinen Wesen vorgelegten, vom Oberhaupt desselben acceptirtcn, und von beiden sanctionirten Vertrags anzutreffen ist, sie die Idee von einem ursprünglichen Vertrag, die immer in der Vernunft zum Grunde liegt, als Etwas, welches wirklich geschehen sein müsse, annahmen, und so dem Volke immer die Befugniß zu erhalten meinten, davon bei einer groben, aber von ihm selbst dafür beurtheiltcn Verletzung nach seinem Gutdünken abzugchen *). Man sieht hier offenbar, was das Princip der Glückseligkeit, (welche eigentlich gar keines bestimmten Princips fähig ist,) auch im Staatsrecht für Böses anrichtet, so wie es solches in der Moral thut, auch selbst bei der besten Meinung, die der Lehrer desselben beabsichtigt. Der Souverain will das Volk nach seinen Begriffen glücklich machen, und wird Despot; das Volk will sich den allgemeinen menschlichen Anspruch auf eigene Glückseligkeit nicht nehmen lassen, und wird Rebell. Wenn man zu allererst gefragt hätte, was Rechtens ist, (wo die Principien n priori feststehen, und kein Empiriker darin pfuschen kann;) so würde die Idee des Social- contracts in ihrem unbestreitbaren Ansehen bleiben; aber nicht als *) ES mag auch immer der wirkliche Vertrag des Volks mit dem Ober- Herr» verletzt sein, so kann dieses doch alsdann nicht sofort als gemeines Wesen, sondern nur durch Rottirung, entgegenwirken. Denn die bisher bestandene Verfassung war vom Volke zerrissen; die Organisation aber zu einem neuen gemeinen Wesen sollte allererst noch geschehen. Hier tritt nun der Zustand der Anarchie mit allen ihren Gräueln ein, die wenigstens dadurch möglich sind; und das Unrecht, welches hier geschieht, ist alsdann das, was eine jede Partei der anderen im Volke zufügt; wie auch aus dem angeführten Beispiel erhellt, wo die aufrührerischen Unterthane» jenes Staats zuletzt einander mit Gewalt eine Verfassung aufdringen wollten, die weit drückender geworden wäre, als die, welche sie verließen; nämlich von Geistlichen und Aristokraten verzehrt zu werden, statt daß sie unter einem, Alle beherrschenden Oberhaupt mehr Gleichheit in Vertheilung der Staatsbürden erwarten konnten. 308 Ueber den Gcmeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. Factum, (wie Danton will, ohne welches er alle in der wirklich existirenden bürgerlichen Verfassung befindlichen Rechte und alles Eigcnthum für null und nichtig erklärt,) sondern nur als Vernunst- princip der Beurtheilung aller öffentlichen rechtlichen Verfassung überhaupt. Und man würde einsehen: daß, ehe der allgemeine Wille da ist, das Volk gar kein Zwangsrecht gegen seinen Gebieter besitze, weil es nur durch diesen rechtlich zwingen kann; ist jener aber da, ebensowohl kein von ihm gegen diesen auszuübcnder Zwang Statt finde, weil es alsdann selbst der oberste Gebieter wäre; mithin dem Volk gegen das Staatsoberhaupt nie lein Zwangsrecht (Widersetzlichkeit in Worten oder Werken) zukomme. Wir sehen auch diese Theorie in der Praxis hinreichend bestätigt.' In der Verfassung von Großbritannien, wo das Volk mit seiner Constitution so groß thut, als ob sie das Muster für alle Welt wäre, finden wir doch, daß sie von der B'efugniß, die dem Volk, im Fall der Monarch den Contract von 1688 übertreten sollte zusteht, ganz still schweigt; mithin sich gegen ihn, wenn er sie verletzen wollte, weil kein Gesetz hierüber da ist, in Geheim Rebellion vorbehält. Denn daß die Constitution auf diesen Fall ein Gesetz enthalte, welches die subsistirende Verfassung, von der alle besonderen Gesetze ausgehen, (gesetzt auch der Contract sei verletzt,) umzustürzcn berechtigte, ist ein klarer Widerspruch; weil sie alsdann auch eine öffentlich constituirte *) Gegenmacht enthalten müßte, mithin noch ein zweites Staatsoberhaupt, welches die Volksrechte gegen das erstere beschützte, sein müßte, dann aber auch ein drittes, welches zwischen Beiden, auf wessen Seite das Recht sei, entschiede. — Auch haben jene Volksleiter (oder, wenn man will, Vormünder), besorgt wegen einer solchen Anklage, wenn ihr Unternehmen etwa fehl schlüge, dem von ihnen weggeschreckten Monarchen lieber eine *) Kein Recht im Staate kann durch einen geheimen Vorbehalt, gleichsam heimtückisch, verschwiegen werden; am Wenigsten das Recht, welches sich das Volk als ein zur Constitution gehöriges anmaßt; weil alle Gesetze derselben als aus einem öffentlichen Willen entsprungen gedacht werden müssen. Es müßte also, wen» die Constitution Ausstand erlaubte, diese das.Recht dazu, und auf welche Art davon Gebrauch zu machen sei, öffentlich erkläre». II. Vom Verhältnis; der Theorie zur Praxis km Staatsrecht. 399 freiwillige Vcrlassung der Regierung angedichtet, als sich das Recht der Absetzung desselben angemaßt, wodurch sie die Verfassung in offenbaren Widerspruch mit sich selbst würden versetzt haben. Wenn man mir nun bei diesen meinen Behauptungen den Vorwurf gewiß nicht machen wird, daß ich durch diese Unverletzbarkeit den Monarchen zu viel schmeichle, so wird man mir hoffentlich auch denjenigen ersparen, daß ich dem Volk zu Gunsten zu viel behaupte, wenn ich sage, daß dieses gleichfalls seine unverlierbaren Rechte gegen das Staatsoberhaupt habe, obgleich diese keine Zwangsrechte sein können. Hobbes ist der entgegengesetzten Meinung. Nach ihm (äs Oive, cap. 7. tz. 14) ist das Staatsoberhaupt durch Vertrag dem Volk zu nichts verbunden, und kann dem Bürger nicht Unrecht thun, (er mag über ihn verfügen, was er wolle.) — Dieser Satz würde ganz richtig sein, wenn man unter Unrecht diejenige Läsion versteht, welche dem Beleidigten ein Zwangs recht gegen denjenigen einräumt, der ihm Unrecht thut; aber so im Allgemeinen ist der Satz erschrecklich. Der nicht-widerspenstige Unterthan muß annehmen können, sein Oberherr wolle ihm nicht Unrecht thun. Mithin da jeder Mensch doch seine unverlierbaren Rechte hat, die er nicht einmal aufgeben kann, wenn er auch wollte, und über die er selbst zu uktheilen befugt ist, das Unrecht aber, welches ihm seiner Meinung nach widerfährt, nach jener Voraussetzung nur aus Jrrthum oder Unkunde gewisser Folgen aus Gesetzen der obersten Macht geschieht; so muß dem Staatsbürger, und zwar mit Vergünstigung des Oberherrn selbst, die Bcsugniß zustehen, seine Meinung über das, was von den Verfügungen desselben ihm ein Unrecht gegen das gemeine Wesen zu sein scheint, öffentlich bekannt zu machen. Denn daß das Oberhaupt auch nicht einmal irren, oder einer Sache unkundig sein könne, anzunehmen, würde ihn als mit himmlischen Eingebungen begnadigt und über die Menschheit erhaben vorstellen. Also ist die Freiheit der Feder, — in den Schranken der Hochachtung und Liebe für die Verfassung, worin man lebt, durch die liberale Denkungsarc der 40V Ueber den Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. Unterthancn, die jene noch dazu selbst cinflößt, gehalten, (und dahin beschränken sich auch die Federn einander von selbst, damit sie nicht ihre Freiheit verlieren,) — das einzige Palladium der Volksrechte. Denn diese Freiheit ihm auch absprechen zu wollen, ist nicht allein, so viel, als ihm allen Anspruch auf Recht in Ansehung des obersten Befehlshabers (nach Hobbes) nehmen, sondern auch dem Letzteren, dessen Wille blos dadurch, daß er den allgemeinen Volkswillen repräscntirt, Unterthancn als Bürgern Befehle gibt, alle Kenntniß von dem entziehen, was, wenn er es wüßte, er selbst abändcrn würde, und ihn mit sich selbst in Widerspruch setzen. Dem Oberhaupte aber Besorgniß einzuflößen, daß durch Selbst- und Lautdenken Unruhen im Staate erregt werden dürften, heißt so viel, als ihm Mißtrauen gegen seine eigene Macht, oder auch Haß gegen sein Volk erwecken. Das allgemeine Princip aber, wornach ein Volk seine Rechte negativ d. i. blos zu beurtheilen hat, was von der höchsten Gesetzgebung als mit ihrem besten Willen nicht verordnet anzusehen sein möchte, ist in dem Satz enthalten: Was ein Volk über sich selbst nicht beschließen kann, das kann der Gesetzgeber auch nicht über das Volk beschließen. Wenn also z. B. die Frage ist: ob ein Gesetz, das eine gewisse einmal angeordnete kirchliche Verfassung für beständig fortdauernd anbeföhle, als von dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers (seiner Absicht) ausgehend angesehen werden könne? so frage man sich zuerst: ob ein Volk es sich zum Gesetz machen dürfe, daß gewisse einmal angenommene Glaubenssätze und Formen der äußeren Religion für immer bleiben sollen; also ob es sich selbst in seiner Nachkommenschaft hindern dürfe, in Neligionseinsichten weiter fortzuschreitcn oder ctwanige alte Jrrthümer abzuändcrn? Da wird nun klar, daß ein ursprünglicher Contract des Volks, welcher dieses zum Gesetze machte, an sich selbst null und nichtig sein würde; weil er wider die Bestimmung und Zwecke der Menschheit streitet; mithin ein darnach gegebenes Gesetz nicht als der eigentliche Wille des Monarchen, dem also Gegenvorstellungen gemacht werden können, Vs» ^ es«. '" ^ !nii fv ' ^^ üi, ^ ^ '-1 Hx ix "2sk ^^.5(1 ÄSs- x 1l. Vom Verhaltniß der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. 401 anzusehen ist. — In allen Fällen aber, wenn etwas gleichwohl doch von der obersten Gesetzgebung so verfügt wäre, können zwar allge. meine und öffentliche Urtheile darüber gefällt, nie aber wörtlicher oder thätlicher Widerstand dagegen aufgeboten werden. ES muß in einem jeden gemeinen Wesen ein Gehorsam unter dem Mechanismus der Staatsversafsung nach Zwangsgesetzen, (die aufs Ganze gehen,) aber zugleich ein Geist der Freiheit sein, da Jeder in dem, was allgemeine Menschenpflicht betrifft, durch Vernunft überzeugt zu sein verlangt, daß dieser Zwang rechtmäßig sei, damit er nicht mit sich selbst in Widerspruch gerathe. Der erstere ohne den letzteren ist die veranlassende Ursache aller geheimen Gesellschaften. Denn es ist ein Naturberuf der Menschheit, sich, vornehmlich in dem, was den Menschen überhaupt angeht, einander mitzutheilen; jene Gesellschaften also würden wegfallen, wenn diese Freiheit begünstigt wird. Und wodurch anders können auch der Regierung die Kenntnisse kommen, die ihre eigene wesentliche Absicht befördern, als daß sie den in seinem Ursprung und in seinen Wirkungen so achtungswürdigen Geist der Freiheit sich äußern läßt? Nirgend spricht eine, alle reine Vernunftprincipien vorbeigehende Praxis mit mehr Anmaßung über Theorie ab, als in der Frage über die Erfordernisse zu einer guten Staatsverfassung. Die Ursache ist, weil eine lange bestandene gesetzliche Verfassung das Volk nach und nach an eine Regel gewöhnt, ihre Glückseligkeit sowohl, als ihre Rechte nach dem Zustande zu beurtheilen, in welchem Alles bisher in seinem ruhigen Gange gewesen ist; nicht aber umgekehrt diesen letzteren nach Begriffen, di? ihnen von beiden durch die Vernunft an die Hand gegeben werden, zu schätzen; vielmehr jenen passiven Zustand immer doch der gefahrvollen Lage noch vorzuziehen, einen besseren zu suchen, (wo dasjenige gilt, was Hippokrates den Aerzten zu beherzigen gibt: Huäicium snceps, experimentum peri- culnsum.) Da nun alle lang genug bestandene Verfassungen, sie mögen Mängel haben, welche sie wollen, hierin bei aller ihrer Verschiedenheit einerlei Resultat geben, nämlich mit der, in welcher man srant s. W. V. 26 402 Ueber de» Gemeinspr. : das mag in der Theorie richtig sein u.s.w. ist, zufrieden zu sein; so gilt, wenn aus das Volkswohlergehen gesehen wird, eigentlich gar keine Theorie, sondern Alles beruht auf einer der Erfahrung folgsamen Praxis. Gibt es aber in der Vernunft so etwas, als sich durch das Wort Staatsrecht ausdrücken läßt, und hat dieser Begriff für Menschen, die im Antagonismus ihrer Freiheit gegen einander stehen, verbindende Kraft, mithin objectrve (praktische) Realität, ohne daß auf das Wohl- oder Uebclbesinden, das ihnen daraus entspringen mag, noch hingeschen werden darf, (wovon die Kenntniß blos auf Erfahrung beruht;) so gründet es sich auf Principien a priori, (denn was Recht sei, kann nicht Erfahrung lehren;) und es gibt eine Theorie des Staatsrechts, ohne Einstimmung mit welcher keine Praxis gültig ist. Hicrwider kann nun nichts aufgebracht werden, als: daß, obzwar die Menschen die Idee von ihnen zustehenden Rechten im Kopfe haben, sie doch ihrer Herzenshärtigkeit halber unfähig und unwürdig waren, darnach behandelt zu werden, und daher eine oberste, blos nach Klughcitsregeln verfahrende Gewalt sie in Ordnung halten dürfe und müsse. Dieser Verzweiflungsspruug (salto mortale) ist aber von der Art, daß, wenn einmal nicht vom Recht, sondern nur von der Gewalt die Rede ist, das Volk auch die sei- nige versuchen und so alle gesetzliche Verfassung unsicher machen dürste. Wenn nicht etwas ist, was durch Vernunft unmittelbare Achtung abnöthigt, (wie das Menschenrecht,) so sind alle Einflüsse auf die Willkühr der Menschen unvermögend, die Freiheit derselben zu bändigen. Aber wenn neben dem Wohlwollen das Recht laut spricht, dann zeigt sich die menschliche Natur nicht so verunartet, daß seine Stimme von derselben nicht mit Ehrerbietung angehört werde. ('1'uin pietate Aiavem meritisgne si korttz virnill gnem stonspexere, silent arreetisgne auribus allstsnt. kü>§rV.) ^ ^ Ä kS^ Vom Verhältniß der Theorie zur Praxis im Völkerrecht. In allgemein philanthropischer d. i. kosmopolitischer Absicht betrachtet *). (Gegen Moses Mendelssohn.) vrr«°,Ltz.k »iDLr jchx: «L:aic er^ ^ ttüll ÄlÄIM ^st das menschliche Geschlecht im Ganzen zu lieben, oder ist cs ein Gegenstand, den man mit Unwillen betrachten muß, dem man zwar, (um nicht Misanthrop zu werden,) alles Gute wünscht, es doch aber nie von ihm erwarten, mithin seine Augen lieber von ihm abwenden muß? — Die Beantwortung dieser Frage beruht auf der Antwort, die man auf eine andere geben wird: sind in der menschlichen Natur Anlagen, aus welchen man abnehmen kann, die Gattung werde immer zum Besseren fortschreiten, und das Böse jetziger und vergangener Zeiten sich in dem Guten der künftigen verlieren? Denn so können wir die Gattung doch wenigstens in ihrer beständigen Annäherung zum Guten lieben, sonst müßten wir sie hassen oder vetachten; die Ziererei mit der allgemeinen Menschenliebe, (die alsdann höchstens nur eine Liebe des Wohlwollens, nicht des Wohlgefallens sein würde,) mag dagegen sagen, was sie wolle. Denn was Böse ist und bleibt, vornehmlich das in vorsätzlicher wechselseitiger Verletzung der heiligsten Menschenrechte, das kann *) Es fällt nicht sofort in die Augen, wie eine allgemein-philanthropische Voraussetzung auf eine Weltbürger liehe Verfassung, diese aber auf die Gründung eines Völker rechts Hinweise, als einen Zustand, in welchem allein die Anlagen der Menschheit gehörig entwickelt werden können, die unsere Gattung liebenswürdig machen- — Der Beschluß dieser Nummer wird diese» Zusammenhang vor Augen stellen. 26 * 404 Ueber den Gemeinspr.: das mag in der Theorie richtig sein u.s.w. man — auch bei der größten Bemühung, Liebe in sich zu erzwin- gm, — doch nicht vermeiden zu hassen; nicht gerade um Menschen Uebels zuzufügen, aber doch so wenig wie möglich mit ihnen zu thun haben. Moses Mendelssohn war der letzteren Meinung (Jerusalem, zweiter Abschnitt, S. 44 bis 47), die er seines Freundes Lessing's Hypothese von einer göttlichen Erziehung des Menschengeschlechts entgegensetzt. Es ist ihm Hirngespinnst: „daß das Ganze, die Menschheit hienicden, in der Folge der Zeiten immer vorwärts rücken und sich vervollkommnen solle. — Wir sehen, sagt er, das Menschengeschlecht im Ganzen kleine Schwingungen machen; und cs that nie einige Schritte vorwärts, ohne bald nachher mit gedoppelter Geschwindigkeit in seinen vorigen Zustand zurück zu gleiten." (Das ist so recht der Stein des Sisyphus; und man nimmt auf diese Art, gleich dem Indier, die Erde als den Büßungsort für alte, jetzt nicht mehr erinnerliche Sünden an.) — „Der Mensch geht weiter; aber die Menschheit schwankt beständig zwischen festgesetzten Schranken auf und nieder; behält aber, im Ganzen betrachtet, in allen Perioden der Zeit ungefähr dieselbe Stufe der Sittlichkeit, dasselbe Maaß von Religion und Jrreligion, von Tugend und Laster,, von Glückseligkeit (?) und Elend." — Diese Behauptungen leitet er (S. 46) dadurch ein, daß er sagt: „Ihr wollt errathen, was für Absichten die Vorsehung mit der Menschheit habe? Schmiedet keine Hypothesen;" (Theorie hatte er diese vorher genannt;) „schauet nur umher auf das, was wirklich geschieht, und wenn Ihr einen Ueberblick auf die Geschichte aller Zeiten werfen könnt, auf das, was von jeher geschehen ist. Dieses ist Thatsache; dieses muß zur Absicht gehört haben, muß in dem Plane der Weisheit genehmigt oder wenigstens mit ausgenommen worden sein." Ich bin anderer Meinung. — Wenn es ein einer Gottheit würdiger Anblick ist, einen tugendhaften Mann mit Widerwärtigkeiten und Versuchungen zum Bösen ringen und ihn dennoch dagegen Stand halten zu sehen; so ist es ein, ich will nicht sagen einer Gottheit, sondern selbst des gemeinsten, aber wohlden- '^Uy^z^ ^ ^ l«M ^ -' r-L LZtza; - , ?r U et «s, M, ß rü«c/»hsPi : Lr^Är« r L-t - > ^- ,^L!S^ _:--a ts-- m. Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht. 405 kenden Menschen höchst unwürdiger Anblick, das, mensch^che Geschlecht von Periode zu Periode zur Tugend hinauf Schritte thun, und bald daraus eben so tief wieder in Laster und Elend zurückfallen zu sehen. Eine Weile diesem Trauerspiel zuzuschauen, kann vielleicht rührend und belehrend sein; aber endlich muß doch der Vorhang fallen. Denn auf die Länge wird es zum Possenspiel; und wenn die Acteurs es gleich nicht müde werden, weil sie Narren sind, so wird es doch der Zuschauer, der an einem oder dem anderen Act genug hat, wenn er daraus mit Grunde abnehmen kann, daß das , nie zu Ende kommende Stück ein ewiges Einerlei sei. Die am Ende folgende Strafe kann zwar, wenn es ein bloses Schauspiel ist, die unangenehmen Empfindungen durch den Ausgang wiederum gut machen. Aber Laster ohne Zahl, (wenngleich mit dazwischen eintretenden Tugenden) in der Wirklichkeit sich über einander thürmen zu lassen, damit dereinst recht viel gestraft werden könne; ist wenigstens nach unseren Begriffen sogar der Moralität eines weisen Welturhebers und Regierers zuwider. Ich werde also annehmen dürfen: daß, da das menschliche Geschlecht beständig im Fortrücken in Ansehung der Cultur, als dem Naturzwecke desselben, ist, es auch im Fortschreiten zum Besseren in Ansehung des moralischen Zwecks seines Daseins begriffen sei, und daß dieses zwar bisweilen unterbrochen, aber nie abgebrochen sein werde. Diese Voraussetzung zu beweisen, habe ich nicht nöthig; der Gegner derselben muß beweisen. Denn ich stütze mich auf meine angeborne Pflicht, in jedem Glieds der Reihe der Zeugungen, — worin ich (als Mensch überhaupt) bin, und doch nicht mit der an mir erforderlichen moralischen Beschaffenheit so gut, als ich sein sollte, mithin auch könnte, — so auf die Nachkommenschaft zu wirken, daß sie immer besser werde, (wovon also auch die Möglichkeit angenommen werden muß,) und daß so diese Pflicht von einem Gliede der Zeugungen zum anderen sich rechtmäßig vererben könne. Es mögen nun auch noch so viel Zweifel gegen meine Hoffnungen aus der Geschichte gemacht werden, die, wenn sie beweisend . wären, mich bewegen könnten, von einer dem Anschein nach ver- 406 Ueber den Gememspr.: das mag in der Theorie richtig sein u- s. w. geblichen Arbeit abzulassen; so kann ich doch, so lange dieses nur nicht ganz gewiß gemacht werden kann, die Pflicht (als das lignülum) gegen die Klugheitsregel, aufs Unthunliche nicht hin-. zuarbeiten, (als das illi^uielum, weil es blose Hypothese ist,) nicht vertauschen; und so ungewiß ich immer sein und bleiben mag, ob für das menschliche Geschlecht das Bessere zu hoffen sei, so kann dieses doch nicht der Maxime, mithin auch nicht der nothwendigen Voraussetzung derselben in praktischer Absicht, daß es thunlich sei, Abbruch thun. Diese Hoffnung besserer Zeiten, ohne welche eine ernstliche Begierde, etwas dem allgemeinen Wohl Ersprießliches zu thun, nie das menschliche Herz erwärmt hätte, hat auch jederzeit auf die Bearbeitung der Wohldenkenden Einfluß gehabt; und der gute Mendelssohn mußte doch auch darauf gerechnet haben, wenn er für Aufklärung und Wohlfahrt der Nation, zu welcher er gehörte, so eifrig bemüht war. Denn selbst und für sich allein sie zu bewirken, wenn nicht Andere nach ihm auf derselben Bahn weiter fort gingen, konnte er vernünftiger Weise nicht hoffen. Bei dem traurigen Anblick, nicht sowohl der Uebel, die das menschliche Geschlecht aus Naturursachen drücken, als vielmehr derjenigen, welche die Menschen sich unter einander selbst anthun, erheitert sich doch das Gemüth durch die Aussicht, es könne künftig besser werden; und zwar mit uneigennützigem Wohlwollen, wenn wir längst im Grabe sein und die Früchte, die wir zum Theil selbst gesäet haben, nicht cinerndten werden. Empirische Beweisgründe wider das Gelingen dieser auf Hoffnung genommenen Entschließungen richten hier nichts aus. Denn daß dasjenige, was bisher noch nicht gelungen ist, darum auch nie gelingen werde, berechtigt nicht einmal, eine pragmatische oder technische Absicht, (wie z. B. die der Luftfahrten mit aerosta- tischen Bällen,) aufzugebcn; noch weniger aber eine moralische, welche, wenn ihre Bewirkung nur nicht demonstrativ-unmöglich ist, Pflicht wird. Ueberdem lassen sich manche Beweise geben, daß das menschliche Geschlecht, im Ganzen, wirklich in unserem Zeitalter, in Vergleichung mit allen vorigen, ansehnlich moralisch zum selbst Hl. Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht. 407 Besseren fortgcrückt sei, (kurzdauernde Hemmungen können nichts dagegen beweisen;) und daß das Geschrei von der unaufhaltsam zunehmenden Verunartung desselben gerade daher kommt, daß, wenn cs auf einer höheren Stufe der Moralität steht, es noch weiter vor sich sieht, und sein Urthcil über das, was man ist, in Vergleichung mit dem, was man sein sollte, mithin unser Selbsttadel immer desto strenger wird, je mehr Stufen der Sittlichkeit wir im Ganzen des uns bekannt gewordenen Weltlaufs schon erstiegen haben. Fragen wir nun: durch welche Mittel dieser immerwährende Fortschritt zum Besseren dürfte erhalten und auch wohl beschleunigt werden; so sieht man bald, daß dieser ins unermeßliche Weite gehende Erfolg nicht sowohl davon abhängen werde, was wir thun, (z. B. von der Erziehung, die wir der jüngeren Welt geben,) und nach welcher Methode wir verfahren sollen, um es zu bewirken; sondern von dem, was die menschliche Natur in und mit uns thun wird, um uns ^ Gleis zu nöthigen, in welches wir uns von selbst nicht leicht fügen würden. Denn von ihr, oder vielmehr, (weil höchste Weisheit zur Vollendung dieses Zwecks erfordert wird,) von der Vorsehung allein können wir einen Erfolg erwarten, der aufs Ganze und von da auf die Theile geht, da im Gegentheil die Menschen mit ihren Entwürfen nur von den Theilen ausgehen, wohl gar nur bei ihnen stehen bleiben, und aufs Ganze, als ein solches, welches für sie zu groß ist, zwar ihre Ideen, aber nicht ihren Einfluß erstrecken können; vornehmlich da sie, in ihren Entwürfen einander widerwärtig, sich aus eigenem freien Vorsatz schwerlich dazu vereinigen würden. So wie allseitige Gewaltthätigkeit und daraus entspringende Noth endlich ein Volk zur Entschließung bringen mußte, sich dem Zwange, den ihm die Vernunft selbst als Mittel vorschreibt, nämlich dem öffentlichen Gesetze zu unterwerfen und in eine staatsbürgerliche Verfassung zu treten; so muß auch die Noch aus den beständigen Kriegen, in welchen wiederum Staaten einander zu schmälern oder zu unterjochen suchen, sie zuletzt dahin bringen, selbst wider Willen, entweder in eine weltbürgerlichc Verfassung zu treten; oder ist 408 Ueberd.Gemeinspc.: das mag in d. Theorie richtig sein u.s.w. ein solcher Zustand eines allgemeinen Friedens, (wie es mit übergroßen Staaten wohl auch mehrmalen gegangen ist,) auf einer anderen Seite der Freiheit noch gefährlicher, indem er den schrecklichsten Despotismus herbeiführt, so muß sie diese Noth doch zu einem Zustande zwingen, der zwar kein weltbürgerlichcs gemeines Wesen unter einem Oberhaupt, aber doch ein rechtlicher Zustand der Föderation nach einem gemeinschaftlich verabredeten Völkerrecht ist. Denn da die fortrückende Cultur der Staaten mit dem zugleich wachsenden Hange, sich auf Kosten der Anderen durch List oder Gewalt zu vergrößern, die Kriege vervielfältigen, und durch immer (bei bleibender Löhnung) vermehrte, auf stehendem Fuß und in Disziplin erhaltene, mit stets zahlreicheren Kricgsinstrumenten versehene Heere immer höhere Kosten verursachen muß; indcß die Preise aller Bedürfnisse fortdauernd wachsen, ohne daß ein ihnen propor- tionirter fortschreitender Zuwachs der sie vorstellenden Metalle gehofft werden kann; kein Friede auch so lange dauert, daß das Er- sparniß während demselben dem Kostenaufwand für den nächsten Krieg gleich käme, wowider die Erfindung der Staatsschulden zwar ein sinnreiches, aber sich selbst zuletzt vernichtendes Hülfsmittel ist; so muß, was guter Wille hätte thun sollen, aber nicht that, endlich die Ohnmacht bewirken: daß ein jeder Staat in seinem Inneren so organisirt werde, daß nicht das Staatsoberhaupt, dem der Krieg, '(weil er ihn auf eines Anderen, nämlich des Volks, Kosten führt,) eigentlich nichts kostet, sondern das Volk, dem er selbst kostet, die entscheidende Stimme habe, ob Krieg sein solle oder nicht, (wozu freilich die Realisirung jener Idee des ursprünglichen Vertrags noth- wendig vorausgesetzt werden muß,) Denn dieses wird es wohl bleiben lassen, aus bloser Vergrößerungsbegierde, oder um vermeinter, blos wörtlicher Beleidigungen willen sich in Gefahr persönlicher Dürftigkeit, die das Oberhaupt nicht trifft, zu versetzen. Und so wird auch die Nachkommenschaft, (auf die keine von ihr unverschuldeten Lasten gewälzt werden,) ohne daß eben Liebe zu derselben, sondern nur Selbstliebe jedes Zeitalters die Ursache davon sein darf, immer zum Besseren, selbst im moralischen Sinn, sortschreiten kön- **---» l*. !" «i»», °*>. l tliH isv ^«-°N ' -^-La SrL » ««lüaAg' »russLkM rir^Urr! ««ir! --- -Ä: «!- njcteM!akt z«, !r» a ka» 1 --«°"! s!--^ .. xi*' .«i-^ III. Verhältnis der Theorie zur Proxis im Völkerrecht. 4N9 nen; indem jedes gemeine Wesen, unvermögend einem anderen ge- waltthätig zu schaden, sich allein am Recht halten muß und, daß andere ebenso geformte ihm darin zu Hülfe kommen werden, mit- Grunde hoffen kann. Dieses ist indeß nur Meinung und blos Hypothese; ungewiß, wie alle Urtheile, welche zu einer beabsichtigten Wirkung, die nicht gänzlich in unserer Gewalt steht, die ihr einzig angemessene Naturursache angeben wollen; und selbst als eine solche enthält sie, in einem schon bestehenden Staat, nicht ein Princip für den Unterthan, sie zu erzwingen (wie vorher gezeigt worden,),sondern nur für zwangs- ftcie Oberhäupter. Ob es zwar in der Natur des Menschen nach der gewöhnlichen Ordnung eben nicht liegt, von seiner Gewalt will- kührlich nachzulassen, gleichwohl es aber in dringenden Umständen doch nicht unmöglich ist; so kann man cs für einen, den moralischen Wünschen und Hoffnungen der Menschen (beim Bewußtsein ihres Unvermögens) nicht unangemessenen Ausdruck halten, die dazu erforderlichen Umstände von der Vorsehung zu erwarten, welche dem Zwecke der Menschheit im Ganzen ihrer Gattung zur Erreichung ihrer endlichen Bestimmung durch freien Gebrauch ihrer Kräfte, so weit sie reichen, einen Ausgang verschaffen werde, welchem die Zwecke der Menschen, abgesondert betrachtet, gerade entgegenwirken. Denn eben die Entgegenwirkung der Neigungen, aus welchen das Böse entspringt, untereinander, verschafft der Vernunft ein freies Spiel, sie insgesammt zu unterjochen, und statt des Bösen, was sich selbst zerstört, das Gute, welches, wenn es einmal da ist, sich fernerhin von selbst erhält, herrschend zu machen. Die menschliche Natur erscheint nirgend weniger liebenswürdig, als im Verhältnisse ganzer Völker gegen einander. Kein Staat ist gegen den anderen wegen seiner Selbstständigkeit oder seines Eigenthums einen Augenblick gesichert. Der Wille, einander zu unterjochen, oder an dem Seinen zu schmälern, ist jederzeit da; und die Rüstung zur Vertheidigung, die den Frieden oft noch drückender und für die innere Wohlfahrt zerstörender macht, als selbst den 410 lieber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w. Krieg, darf nie Nachlassen. Nun ist Hierwider kein anderes Mittel, als ein auf öffentliche mit Macht begleitete Gesetze, denen sich jeder Staat unterwerfen müßte, gegründetes Völkerrecht, (nach der Analogie eines bürgerlichen oder Staatsrechts einzelner Menschen) möglich. — Denn ein dauernder allgemeiner Frieden, durch die sogenannte Balance der Mächte in Europa ist, wie Swift's Haus, welches von einem Baumeister so vollkommen nach allen Gesetzen des Gleichgewichts erbaut war, daß, als sich ein Sperling drauf setzte, es sofort einsiel, ein bloses Hirngespinnst. — „Aber solchen Zwangsgesctzen, wird man sagen, werden sich Staaten doch nie unterwerfen; und der Vorschlag zu einem allgemeinen Völker- fiaat, unter dessen Gewalt sich alle einzelne Staaten freiwillig bequemen sollen, um seinen Gesetzen zu gehorchen, mag in der Theorie eines Abt vcn St. Pierre, oder eines Rousseau noch so artig klingen, so gilt er doch nicht für die Praxis; wie er denn auch von großen Staatsmännern, mehr aber noch von Staatsoberhäuptern als eine pedantisch-kindische, aus der Schule hervorgetretene Idee jederzeit ist verlacht worden." Ich meinerseits vertraue dagegen doch auf die Theorie, die von dem Rechtsprincip ausgcht, wie das Verhältniß unter Menschen uyd Staaten sein soll, und die den Erdengöttern die Maxime an- preist, in ihren Streitigkeiten jederzeit so zu verfahren, daß ein solcher allgemeiner Völkerstaat dadurch eingeleitet werde, und ihn also als möglich (in praxi), und daß er sein kann, anzunehmen; — zugleich aber auch (in subsillium) auf die Natur der Dinge, welche dahin zwingt, wohin man nicht gerne will, (kata volentem äucunt, nvlentem tralinnt.) Bei dieser letzteren wird dann auch die menschliche Natur mit in Anschlag gebracht; welche, da in ihr immer noch die Achtung für Recht und Pflicht lebendig ist, ich nicht für so versunken im Bösen halten kann oder will, daß nicht die moralischpraktische Vernunft nach vielen mißlungenen Versuchen endlich über dasselbe siegen und sie auch als liebenswürdig darstellen sollte. So bleibt es also auch in kosmopolitischer Rücksicht bei der Behauptung: Was aus Vernunftgründcn für die Theorie gilt, das gilt auch für die Praxis. Ein philosophischer Entwurf. 1705 Zum ewigen Frieden. ^b diese satyrische Überschrift auf dem Schilde jenes Holländischen Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemalt war, die Menschen überhaupt, oder besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden können, oder wohl gar nur die Philosophen, gelte, die jenen süßen Traum träumen, mag dahin gestellt sein. Das bedingt sich aber der Verfasser des Gegenwärtigen aus, daß, da der praktische Politiker mit dem theoretischen auf dem Fuß steht, mit großer Selbstgefälligkeit auf ihn als einen Schulwissen herab- zuschen, der dem Staate, welcher von Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren Ideen keine Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen lassen kann, ohne daß sich der weltkundi g o Staatsmann daran kehren darf, dieser auch, im Fall eines Streites mit jenem sofern consequent verfahren müsse, hinter seinen auf gut Glück gewagten, und öffentlich geäußerten Meinungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern; — durch welche Clausula salvatoria der Verfasser dieses sich dann hiemit in der besten Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich verwahrt wissen will. Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthalt. 1. „Es soll kein Friedensschluß sür einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden." Denn alsdenn wäre er ja ein bloser Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten . bedeutet, und dem das Beiwort ewig anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasmus ist. Die vorhandenen, obgleich jetzt vielleicht den Paciscirenden selbst noch nicht bekannten Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß insgesammt vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Documenten mit noch so scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt sein. — Der Vorbehalt (reservatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren kein Theil sür jetzt Erwähnung thun mag, weil beide zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bei dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitencasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, sowie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist, beurtheilt. — Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklughcit, in beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sei, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freilich jenes Urtheil als schulmäßig und pedantisch in die Augen. 415 Zum ewigen Frieden. I. Abschn. 2. „Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel,) von einem anderen Staate durch Erdung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können." Ein Staat ist nämlich nicht, (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat,) eine Habe (patrimomum). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, übkr die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem anderen Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, auf- heben und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken laßt*). In welche Gefahr das Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die anderen Weltthcile haben nie davon gewußt, in unseren bis aus die neuesten Zeiten gebracht habe, daß sich nämlich auch Staaten einander heirathcn könnten, ist Jedermann bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, -sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündniffe über-. mächtig zu machen, theils auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. — Auch die Verdingung der Truppen eines Staates an einen anderen, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen werden dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht. 3. „Stehende Heere (miles xerxetuug) sollen mit der Zeit ganz aufhören." Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reizen diese an, sich einander in Menge der Gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu übertreffen, und indem durch die daraus verwandten *) Ein Erdreich ist nicht ein Staat, der von einem anderen Staate, sondern dessen Recht zu regiere» an eine andere phnsische Person vererbt werden kan». Der Staat erwirbt alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher, (d. i. der schon ein anderes Reich besitzt,^ den Staat. 41 « Zum ewigen Frieden. I. Abschn. Kosten der Friede endlich noch drückender wird, als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, daß zum Tödten oder getödtet zu werden in Sold genommen zu sein, einen Gebrauch von Menschen als blosen Maschinen und Werkzeugen in der Hand eines Anderen (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt ch). Ganz anders ist es mit der freiwilligen periodisch vorgenommen Uebung der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen Angriffe von außen zu sichern. — Mit der Anhäufung eines Schatzes würde es eben so gehen, daß er, von anderen Staaten als Bedrohung mit Krieg angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nöthigte, (weil unter den drei Mächten, der Heeresmacht, der Bundesmacht und der Geldmacht, die letztere wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte; wenn nicht die Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem entgegenstände.) 4. „ Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden." Zum Behuf der Landesökonomie, (der Wegebesscrung, neuer Ansiedelungen, Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u. s. w.,) außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig. Aber, als cntgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander ist ein Creditsystem ins Unab- sehliche anwachsender und doch immer für die gegenwärtige Forderung, (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf einmal geschehen wird,) gesicherter Schulden, — die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert, — eine gefährliche ä) Die 1. Ausg. hat zu diese» Worten folgende Anmerkung: „*So antwortete ein bulgarischer Fürst dem griechischen Kaiser, der den Zwist mit ihm nicht durch Vergießung des Bluts seiner Unterthanen, sondern gutmüthiger Weise durch einen Zweikampf abmachen wollte: „ein Schmied, der Zange» hat, wird das glühende Eisen aus de» Kohlen nicht mit den Händen herausnehmen " —Der Grund, aus welchem sie in der 2. Ansg. fehlt, liegt offenbar darin, daß sie im 2.Abschn. beim 2. Desinitivartikel noch einmal oorkonimt. ""kt, «te ^ -e, ' "','WsiH, ^-K°,L ^ c:i!L " --ÄLL) ' p IM v ^r7«i r er - I-- ö 6s?' -r ^ ?---- ^17 ^ L vk« K-e »s'' ^ Desinitivartikel zum ewigen Frieden. I. Art. 417 Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schatze aller anderen Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur durch den einmal bevorstehendensAusfall der Taxen, (der doch auch durch die Belebung des Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange hingehalten wird,) erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit, Krieg zu führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu, welche der menschlichen Natur eingeartet zu sein scheint, verbunden, ist also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu verbieten um desto mehr ein Präliminartikel desselben sein müßte, weil der endlich doch, unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche Läsion der letzteren sein würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt, sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden. 5. „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Negierung eines anderen Staates gewaltthätig einmischen." Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Unterthanen eines anderen Staats gibt? Es kann dieser vielmehr, durch das Beispiel der großen Uebel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezvgen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das böse Beispiel, was eine freie Person der anderen gibt, (als scanäalum acceptuin) keine Läsion derselben. — Dahin würde zwar nicht zu ziehen sein, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwei Lhcile spaltete, deren jeder für sich einen besonderen Staat vorstellt, der aus das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beistand zu leisten einem äußeren Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des anderen, (denn es ist alsdann Anarchie,) angerechnet werden könnte. Solange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner inneren Krankheit ringenden, von keinem anderen abhängigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal sein, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen. Kant s. W. V. 27 418 Zum ewigen Frieden. I. Abschn. 6. „Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem anderen solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder ((xereussores), Giftmischer (veneüei), Brechung der Capitulation, Anstiftung des Verrath s (xeräuellio), in dem bekriegten Staatrc." Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die Denkungsart des Feindes muß mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (bellum iirterneemum) ausschlagen würde; da der Krieg doch nur das traurige Nothmittel im Naturzustände ist, (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig urtheilen könnte,) durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von beiden Theilcn für einen ungerechten Feind erklärt werden kann, (weil das schon einen Richterausspruch voraussetzt,) sondern der Ausschlag desselben (gleich als vor einem sogenannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg (bellum punitivum) denken läßt, (weil zwischen ihnen kein Verhaltniß eines Oberen zu einem Untergebenen Statt findet.) — Woraus denn folgt: daß ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beide Lheile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe der Men- schcngattung Statt finden lassen würde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin führen, muß schlechterdings unerlaubt sein. — Daß aber die genannten Mittel unvermeidlich dahin führen, erhellt daraus: daß jene höllischen Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind, wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (nti explorstoribns), wo nur die Ehrlosigkeit Anderer, (die nun einmal nicht ausgcrottet werden kann,) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden. 41S Zum ewigen Frieden. I. Abschn. Obgleich die angeführten Gesetze objectiv, d. i. in der Intention der Machthabenden, lauter Verbotgesetze (lsZes produktiv»«) sind, so sind doch einige derselben von der strengen, ohne Unter, schied der Umstände geltenden Art (leges 8trietae), die sofort auf Abschaffung dringen (wie Nr. 1, 5, 6); andere aber (wie Nr. 2, 3, 4), die zwar nicht als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die Ausübung derselben, durch die Umstände, subjectiv für die Befugniß erweiternd (leZes Ist»«), und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung aufzu schieben, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der diesen Aufschub, z. B. der Wiedererstattung der gewissen Staaten, nach Nr. 2, entzogenen Freiheit, nicht auf den Nimmertag, (wie August zu versprechen pflegte, sä eslenüas grsecss,) auszusetzen, mithin (nichts die Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht übereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung erlaubt. Denn das Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart, die fernerhin nicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwar nicht den erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung) nach der damaligen öffentlichen Meinung von allen Staaten für rechtmäßig gehalten wurde *). *) Ob cs außer dem Gebot (leges praoceptivae) und Verbot (lege, prollillitivae) noch Erlaubnrfigcsetze (leges poi'missivae) der reinen Vernunft gebe» könne, ist bisher nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt enthalte» einen Grund objcctiver praktischer Nothwendigkeit, Er- laubniß aber einen der praktischen Zufälligkeit gewisser Handlungen; mithin würde ein Erlaubnißgesetz Nöthigung zu einer Handlung zu dem, wozu Jemand nicht gcnöthigt werden kann, enthalten, welches, wenn das Object des Gesetzes in beiderlei Beziehung einerlei Bedeutung hätte, ein Widerspruch sein würde. — Nun geht aber hier im Erlaubnißgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die künftige Erwerbungsart eines Rechts (z. B- durch Erbschaft), die Befreiung aber von diesem Verbot, d. i. die Erlaubniß auf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere, im Uebcrschritt aus dem Naturzustände in den bürgerlichen, als ein, obwohl unrechtmäßiger, dennoch ehrlicher Besitz (possessio putativ») „ach einem Erlaubnißgesetz des Naturrechts noch fernerhin fortdaucrn kann, obgleich ein putativer Besitz, sobald er als ein solcher erkannt worden, im Naturzustände, imgleichcn eine ähnliche Erwerbungsart im nachmaligen bürgerlichen (nach geschehenem Ilcber- schritt) verboten ist, welche Befugniß des fortdaurenden Besitzes nicht Statt 27 * 420 Zum ewigen Frieden. I. Abschn. finden würde, wenn eine solche vermeintliche Erwerbung im bürgerlichen Zustande geschehen wäre; denn da würde er, als Läsion, sofort nach Entdeckung seiner Unrcchtmäßigkeit aufhörcn müssen- Ich habe hiemit nur beiläufig die Lehrer des Naturrechts auf den Begriff einer lex xermissiva, welcher sich einer systematisch-cintheilenden Vernunft von selbst darbictct, aufmerksam machen wollen; vornehmlich da im Civilgesetze (statutarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit dem Unterschiede, daß das Vcrbotgesetz für sich allein dasteht, die Erlaubniß aber nicht als einschränkende Bedingung, (wie cs sollte,) in jenes Gesetz mit hineingebracht, sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. —> Da heißt cs dann: dies oder jenes wird verboten; es sei denn Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, und so weiter ins Unabsehlichc, swo) die Erlaubnisse nur zufälliger Weise, nicht nach einem Princkp, sondern durch Herumtappcn unter verkommenden Fällen, zum Gesetz hinzukommen; denn sonst hatten die Bedingungen in die Formel des Verbotsgesetzcs mit hineingebracht werden müssen, wodurch cs dann zugleich ein Erlaubnißgeseß geworden wäre. — Es ist daher zu bedauern, daß die sinnreiche, aber unaufgelöst gebliebene Preisaufgabe des ebenso weisen, als scharfsinnigen Herrn Grafen von Windisch gratz, welche gerade auf das Letztere drang, sobald verlassen worden. Denn die Möglichkeit einer solchen (der mathematischen ähnlichen) Formel ist der einzige achte Probirstcin einer consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne welche das sogenannte zus cerlum immer ein frommer Wunsch bleiben wird. — Sonst wird man blos generale Gesetze, (die im Allgemeinen gelten,) aber keine universalen, (die allgemein gelten,) haben, wie cs doch der Begriff eines Gesetzes zu erfordern scheint. - " " j <»!«!! ' ^ ' -- ---^:> » Zwcicer Abschnitt, welcher die Desimti'vartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthalt. ^er Frledenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein Naturstand (statns nsturuli«), der vielmehr ein Zustand des Krieges ist, d. i. wenngleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch immerwährende Bedrohung mit denselben. Er muß also gestiftet werden; denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit dafür, und ohne daß sie einem Nachbar von dem anderen geleistet wird, (welches aber nur in einem gesetzlichen Zustande geschehen kann,) kann jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind behandeln *). *) Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen Niemand feindlich verfahren dürfe, als nur, wenn er mich schon thätig lädirt hat, und das ist auch ganz richtig, wenn Beide im bürgerlich-gesetzlichen Zustande sind. Denn dadurch, daß dieser in denselben getreten ist, leistet er jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über Beide Gewalt hat,) die erforderliche Sicherheit. — Der Mensch aber (oder das Volk) im blosen Naturzustände benimmt mir diese Sicherheit, und ladirt mich schon durch eben diesen Zustand, indem er neben mir ist, obgleich nicht thätig (t'»--«»), doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (st»ku injusto), wodurch ich beständig von ihm bedroht werde, und ich kann ihn nöthigen, entweder mit mir in einen gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus meiner Nachbarschaft zu weichen. — Das Postulat also, was allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: alle Men-» schcn, die auf einander wechselseitig einfließen können, müssen zu irgendeiner bürgerlichen Verfassung gehören. Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen betrifft, die darin stehen, 422 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein." Die erstlich nach Principien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen); zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit Aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Unterthanen); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung, — die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet sein muß, — ist die republikanische* *). Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann? 1) die nach dem Staat sbürgcrrecht der Menschen, in einem Volke (jus civitatis), 2) nach dem Völkerrecht der Staaten in Verhältniß gegen einander (jus gentium), 3) die nach dem Weltbürgcrrccht, sofern Menschen und Staaten, in äußerem auf einander einfließendem Verhältniß stehend, als Bürger eines allgemeinen Menschenstaats anzusehcn sind ()»» cosniopoiiUcn,»). Diese Ein- theilung ist nicht willkührlich, sondern nothwcndig in Beziehung auf die Zdee von« ewigen Frieden. Denn wenn nur Einer von diesen im Verhältnisse des physischen Einflusses auf den Anderen, und doch im Naturstande wäre, so würde damit der Zustand des Krieges verbunden sein, von dem befreit zn werden hier eben die Absicht ist. *) Rechtliche (mithin äußere) Freiheit kann nicht, wie man wohl zu thun pflegt, durch die Befugniß desinirt werden: „Alles zu thun, was man will, wenn man nur Keinem Unrecht thut." Denn was heißt Bcfug- niß? Die Möglichkeit einer Handlung, sofern man dadurch Keinem Unrecht thut. Also würde die Erklärung fl) so lauten: „Freiheit ist die Möglichkeit der Handlungen, dadurch man Keinem Unrecht thut. Man thut Keinem Unrecht, (man mag auch thun, was man will,) wenn man nur Keinem fl) 1. Ausg.: „die Erklärung einer Befugniß so lauten: Man thut Keinem Unrecht" u. s. w. Desim'ti'vattikel zum ewigen Frieden. I. Art. 423 Nun hat aber die rcpublicanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, näm- Unrecht thut:" folglich ist cs leere Tautologie. — Vielmehr ist meine äußere (rechtliche) Freiheit so zu erklären: sie ist die Befugnis), keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Bcistimmung habe geben können- — Ebenso ist äußere (rechtliche) Gleichheit in einem Staate dasjenige Verhaltuiß der Staatsbürger, nach welchem keiner den anderen wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbunden werden zu können. (Vom Princip der rechtlichen Abhängigkeit, da dieses schon in dem Begriffe einer Staatsverfaffung überhaupt liegt, bedarf es keiner Erklärung.) — Die Gültigkeit dieser angebornen, zur Menschheit nothwcndig gehörenden und unveräußerlichen Rechte wird durch das Princip der rechtlichen Verhältnisse des Menschen selbst zu höheren Wesen, (wenn er sich solche denkt,) bestätigt und erhoben, indem er sich nach ebendenselben Grundsätzen auch als Staatsbürger einer übersinnlichen Welt vorstellt. — Denn was meine Freiheit betrifft, so habe ich, selbst in Ansehung der göttlichen, von mir durch blose Vernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur sofern ich dazu selber habe meine Beistimmung geben können, (denn durchs Freiheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache ich mir allererst einen Begriff vom göttlichen Willen.) Was in Ansehung des erhabensten Weltwcsens außer Gott, welches ich mir etwa denken möchte (einen großen Aeon), das Princip der Gleichheit betrifft, so ist kein Grund da, warum, wenn ich in meinem Posten meine Pflicht thue, wie jener Aeon es in dem seinigen, mir blos die Pflicht zu gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommcn solle. — Daß dieses Princip der Gleichheit nicht, (so wie das der Freiheit,) auch auf Las Verhältniß zu Gott paßt, davon ist der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bei dem der Pflichtbcgriff aufhört. Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als Unterthanen, betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage von der Zulässigkeit des Erbadels allein darauf an: „ob der vom Staat zugcstandenc Rang (eines Unterthans vor dem anderen) vor dem Verdienst, oder dieses vor jenem vorhergchen muffe." — Nun ist offenbar: daß, wenn der Rang mit der Geburt verbunden wird, cs ganz ungewiß ist, ob das Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen werde; mithin ist cs ebensoviel, als ob er ohne alles Verdienst dem Begünstigten zugestande» würde (Befehlshaber zu sein); welches der allgemeine Volkswille in einem ursprünglichen Vertrage, (der doch das Princip aller Rechte ist,) nie beschließen wird- Denn" ein Edelmann ist darum nicht sofort ein edler Mann. — Was den Amtsadel, (wie man den Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, und den man sich durch Verdienste erwerben muß,) betrifft, so klebt der Rang da nicht, als Eigenthum, an der Person, sondern am Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt; weil, wenn jene ihr Amt nicdcrlegt, sic zugleich den Rang »Liegt, und unter das Volk zurücktriit. — 4S4 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. lich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. — Wenn, (wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann,) die Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, „ob Krieg sein solle, oder nicht," so ist nichts natürlicher, als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten, (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaaße des Uebels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen,) sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: da hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern Hoffesten u. dgl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann. Damit man die republikanische Verfassung nicht, (wie gemeiniglich geschieht,) mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt werden. Die Formen eines Staates (vivitss) können entweder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der Regierungsart des Volks durch sein Oberhaupt, er mag sein, welcher er wolle, cingetheilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der Beherrschung (korma imxerii), und es sind nur drei derselben möglich, wo nämlich entweder nur Einer, oder Einige unter sich verbunden, oder Alle zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demokratie, Fürstcngewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Diezweite Desinitt'vartikel zum ewigen Frieden. I. Art. 425 ist die Form der Regierung (korma reximinig), und betrifft die aus die Constitution, (den Act des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird,) gegründete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung entweder republicanisch oder despotisch. Der Ne- pttblicanisruus ist das Staatsprincip der Absonderung der aus- sührenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden; der Despotismus ist das der eigenmächtigen Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird.— Unter den drei'Staatssormen ist die der Demokratie, im eigentlichen Verstände des Worts, nothwendig ein Despotismus, weil sie eine executive Gewalt gründet, da Alle über und allenfalls auch wider Einen, (der also nicht mit einstimmt,) mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist. Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die Subsumtion des Besonderen unter jenem im Untersatze,) sein kann, und wenngleich die zwei anderen Staatsverfaffungen sofern immer fehlerhaft sind, daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bei ihnen doch wenigstens möglich, daß sie eine dem Geiste eines repräsentativen Systems gemäße Regierungsart annehmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens sagte: er sei blos der oberste Diener des Staats*), da hingegen die demokratische es un- *) Man hat die hohe» Benennungen, die einem Beherrscher oft beigc- lcgt werden, (die eines göttliche» Gesalbten, eines Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und Stellvertreters desselben,) als grobe, schwindlig machende Schmeicheleien oft getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. — Weit gefehlt, daß sie den Landesherrn sollten hochmüthig machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele dcmüthigcn, wenn er Verstand hat, (welches man doch roraussetzen muß,) und cs bedenkt, daß er ein Amt übernommen 426 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. möglich macht, weil Alles da Herr sein will. — Man kann daher sagen: je kleiner das. Personale der Staalsgcwalt (die Zahl der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republica- nismus, und sic kann hoffen, durch allmählige Reformen sich dazu endlich zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer, als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmöglich, anders, als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Rcgierungsart* *) dem Volk ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform, (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr viel ankommt.) Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäß sein soll, gehört das repräsentative System, in welchem allein eine rcpublicanische Regierungsart möglich, ohne welches sie, (die Verfassung mag sein, welche sie wolle,) despotisch und gewaltthätig ist. — Keine der alten sogenannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich darüber auch schlechterdings in dem Despotismus auflösen, der unter der Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist. habe, was für einen Menschen zu groß ist, nämlich das Heiligste, was Gott auf Erden hat, das Recht der Menschen zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worin zu nahe getreten zu sein, jederzeit in Besorgnis stehen muß. *) Mallct du Pan rühmt in seiner genietönendcn, aber hohlen und sach- lecren Sprache: nach vicljahrigcr Erfahrung endlich zur Uebcrzeugung von der Wahrheit des bekannten Spruchs des bekannten Pope gelangt zu sein: „laß über die beste Regierung Narren streiten; die bestgcführtc ist die beste." Wenn das so viel sagen soll: die am Besten geführte Regierung ist am Besten geführt, so hat er, nach Swift's Ausdruck, eine Nuß aufgcbissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll cS aber bedeuten, sie sei auch die beste Rcgic- rungsart d. i. Staatsverfasiung, so ist cs grundfalsch; denn Ercmpel von guten Regierungen beweisen nichts für die Rcgierungsart. — Wer hat wohl besser regiert, als ein Titus und Marcus Aurelius, und doch hintcrließ der eine einen Domitian, der andere einen Com modus zu Nachfolgern; welches bei einer guten Staatsverfassung nicht hatte geschehen können, da ihre Untauglichkcit zu diesem Posten früh genug bekannt war, und die Macht des Beherrschers auch hinreichend war, um sie auszuschlicssen. Desinitivartikel zum ewigen Frieden. II. Art. 427 Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden. „Das Völkerrecht soll auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet sein." Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die sich in ihrem Naturzustände (d. i. in der Unabhängigkeit von äußeren Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinandersein lädiren, und deren Jeder, um seiner Sicherheit willen, von dem Anderen fordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen ähnliche Verfassung zu treten, wo Jedem sein Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat sein müßte. Darin aber wäre ein Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältniß eines Oberen (Gesetzgebenden) zu einem Unteren (Gehorchenden, nämlich dem Volk) enthält, viele Völker aber in einem Staate nur ein Volk ausmachen würden, welches, (da wir hier das Recht der Völker gegen einander zu erwägen haben, sofern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen und nicht in einem Staat zusammenschmelzen sollen,) der Voraussetzung widerspricht. Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freiheit, sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem gesetzlichen, von ihnen selbst zu constituirenden Zwange zu unterwerfen, mithin die tolle Freiheit der vernünftigen vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit und viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so, sollte man denken, müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber herauszukommen. Statt dessen aber setzt vielmehr jeder Staat seine Majestät, (denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck,) gerade darin, gar keinem äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu sein, und der Glanz seines Oberhauptes besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebote stehen, sich für eine Sache, die sie nichts angeht, auf- 426 3um ewigen Frieden. 2. Abschn- opfern zu lassen*), und der Unterschied der europäischen Wilden von den amerikanischen besteht hauptsächlich darin, daß, da manche Stämme der letzteren von ihren Feinden gänzlich sind gegessen worden, die crsteren ihre Ueberwundenen besser zu benutzen wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen, mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreitetcren Kriegen durch sie zu vermehren wissen. Bei der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freien Verhältnis der Völker unverhohlen blicken läßt, (indessen daß sie im bürgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleiert,) ist es doch zu verwundern, daß das Wort Recht aus der Kriegspoliuk noch nicht als pedantisch ganz hat verwiesen werden können, und sich noch kein Staat erkühnt hat, sich für die letztere Meinung öffentlich zu erklären; denn noch werden Hugo Grotius, Puffendorf, Vattell u. a. m. (lauter leidige Tröster), obgleich ihr Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht die mindeste gesetzliche Kraft hat oder auch nur haben kann, (weil Staaten als solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen,) immer treuherzig zur Rechtfertigung eines Kriegsangriffs angeführt, ohne daß es ein Beispiel gibt, daß jemals ein Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden, von seinem Vorhaben abzustehen. — Diese Huldigung, die jeder Staat dem Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, daß eine noch größere, obzwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im Menschen anzutreffen sei, über das böse Princip in ihm, (was er nicht ableugnen kann,) doch einmal Meister zu werden, und dies auch von Anderen zu hoffen; denn sonst würde das Wort Recht den Staaten, die sich einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sei denn, blos um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es erklärte: „Es ist der *) So gab ein bulgarischer Fürst dem griechischen Kaiser, der gutmüthi- gcr Weise seinen Streit mit ihm durch einen Zweikampf ausmachen wollte, zur Antwort; „Ein Schmied, der Zangen hat, wird das glühende Eisen aus den Kohlen nicht mit seinen Händen herauslangcn." 429 - - , A '- , ^'" k„- jixl- > >s -»>« r,,. ' » L ^ ^ ^ M-ch L -e 2 j« kH L '^!Ü'Ä! o *c7' üe'^x »^zü b^--» ««-2-2- rrS-^^ ^x-so!-^ 1->s? «fr --' ,L--"" j I>-i^ 7 -ö Desinitivartikel zum ewigen Frieden. II- Art. Vorzug, den die Natur dem Stärkeren über den Schwächten gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll." Da die Art, wie Staaten ihr Stecht verfolgen, nie, wie bei einem äußeren Gerichtshöfe, der Proceß, sondern nur der Krieg sein kann, durch diesen aber und seinen günstigen Ausschlag, den Sieg, das Recht nicht entschieden wird, und durch den Friedensvertrag zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem Kriegszustände, (immer zu einem neuen Vorwand zu finden,) ein Ende gemacht wird, (den man auch nicht geradezu für ungerecht erklären kann, weil in diesem Zustande Jeder in seiner eigenen Sache Richter ist,) gleichwohl aber von Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht eben das gelten kann, was von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, „aus diesem Zustande herausgehen zu sollen", (weil sie, als Staaten, innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben und also dem Zwange Anderer, sie nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung zu bringen, entwachsen sind,) indessen daß doch -die Vernunft vom Throne der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab den Krieg als Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Völker unter sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann:—so muß es einen Bund von besonderer Art geben, den man den Friedensbund (koeüus paeiLeum) nennen kann, der vom Friedensvertrag (pactum xacis) darin unterschieden sein würde, daß dieser blos einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staates, für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb, (wie Menschen im Naturzustände,) öffentlichen Gesetzen und einem Zwange unter denselben unterwerfen dürfen. — Die Ausführbarkeit (objektive Realität) dieser Idee der Föderalitat, die sich allmählig über alle Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinführt, läßt sich darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt, daß 430 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. ein mächtiges und aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik, (die ihrer Natur nach zum ewigen Frieden geneigt sein muß,) bilden kann, so gibt diese einen Mittelpunct der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich an sie anzuschließen, und so den Freiheitszustand der Staaten, gemäß der Idee des Völkerrechts, zu sichern und sich durch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten. Daß ein Volk sagt: „es soll unter uns kein Krieg sein; denn wir wollen uns in einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht," — das läßt sich verstehen. — — Wenn aber dieser Staat sagt: „es soll kein Krieg zwischen mir und anderen Staaten sein, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne, die mir mein, und der ich ihr Recht sichere," so ist es gar nicht zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle, wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftsbundes, nämlich der freie Föderalismus ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts nothwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabei zu denken übrig bleiben soll. Bei dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechtes zum Kriege, läßt sich eigentlich gar nichts denken, (weil es ein Recht sein soll, nicht nach allgemein gültigen äußeren, die Freiheit jedes Einzelnen einschränkenden Gesetzen, sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sei, zu bestimmen,) es müßte denn darunter verstanden werden: daß Menschen, die so gesinnt sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich untereinander aufreiben, und also den ewigen Frieden in dem weiten Grabe finden, das alle Gräuel der Gewaltthätigkeit sammt ihren Urhebern bedeckt. — Für Staaten, im Verhältnisse unter einander, kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie, ebenso, wie einzelne Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen und so einen, (freilich immer wachsenden) Völkerstaat (vivitas Aenlium), der zuletzt alle Völker der Erde ^ !riiA >. ^ L 21 ^ !r ?. 7 : '«LjsS 7.'« -az rj7ss!Ä At ÄL. iLi- sj« ^ ?r! ,MS »t ^ tz-Ä< -6^' Ik- a--t» r^--> Definitivartikcl zum ewigen Frieden. III. Art. 431 befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was in iliesi richtig ist, in Iizpolllesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee einer Weltrepublik, (wenn nicht Alles verloren werden soll,) nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden und sich immer ausbreilenden Bundes den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs (kuror imxius intus — trennt Iiorriäus vre eruento. 1r>§iö. *) ). Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden. „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalitat eingeschränkt sein." Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie, sondern vom Recht die Rede, und da bedeutet Hospital! tat (Wirthbarkeit) das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines Anderen wegen von diesem nicht feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne *) Nach einem beendigten Kriege, beim Friedensschlüsse, möchte cS wohl für ein Volk nicht unschicklich sein, das nach dem Dankfeste ein Bußtag ausgeschrieben würde, Len Himmel im Namen des Staats um Gnade für die große Versündigung anzurufen, die das menschliche Geschlecht sich noch immer zu Schulden kommen laßt, sich keiner gesetzlichen Verfassung im Verhältnis auf andere Völker fügen zu wollen, sondern stolz auf seine Unabhängigkeit lieber das barbarische Mittel des Krieges, (wodurch doch das, was gesucht wird, nämlich das Recht eines jeden Staats nicht ausgemacht wird,) zu gebrauchen. — Die Dankfeste während dem Kriege über einen erfochtenen Sieg, die Hymnen, di- (auf gut israelitisch) dem Herrn der Hecrschaa- rcn gesungen werden, stehen mit der moralischen Idee des Vaters der Menschen in nicht minder starkem Contrast; weil sie außer der Gleichgültigkeit wegen der Art, wie Völker ihr gegenseitiges -iecht suche», (die traurig genug ist,) noch eine Freude hincinbringcn, recht viel Menschen oder ihr Glück zernichtet zu haben. S32 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. seinen Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhalt, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein Gastrecht, worauf dieser Anspruch machen kann, (wozu ein besonderer wohlthatiger Vertrag erfordert werden würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen,) sondern ein Besuchsrecht, welches allen Menschen zustcht, sich zur Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben einander dulden zu müssen, ursprünglich aber Niemand an einem Orte der Erde zu sein mehr Recht hat, als der Andere. — Unbewohnbare Theile dieser Oberfläche, das Meer und die Sandwüsten trennen diese Gemeinschaft, doch so, daß das Schiss, oder das Kameel (das Schiss der Wüste) es möglich machen, über diese herrenlosen Gegenden sich einander zu nähern und das Recht der Oberfläche, welches der Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen Verkehr zu benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbarcsken),) Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu Sklaven zu machen,-oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen), die Annäherung zu den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie zu plündern, ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht aber, d. i. die Befugniß der fremden Ankömmlinge sich nicht weiter erstreckt, als auf die Bedingungen der Möglichkeit, einen Verkehr mit den alten Einwohnern zu versuchen. — Auf diese Art können entfernte Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse kommen, die zuletzt öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche Geschlecht endlich einer wcltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen können. Vergleicht man hiemit das inhospitale Betragen der gesitteten, vornehmlich handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie in dem Besuche fremder Länder und Völker, (welches ihnen mit dem Erobern derselben für einerlei gilt,) beweisen, bis zum Erschrecken weit. Amerika, die Negcr- länder, .die Gewürzinseln, das Kap rc. waren bei ihrer Entdeckung ^vz-i. ^Echüter, ^ »>.L " --A ML -- !:>> ... - !.'« > ^,kS-5Ä .»5--s°^ ,^:e. »!^ i 7^"" ' Defülitivartikel zum ewigen Frieden. HI. Act. 433 für sie Länder, die Keinem angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts. In Ostindien (Hindustan) brachten sie unter dem Vorwände blos beabsichtigter Handelsniederlagen fremde Krieges- völkcr hinein, mit ihnen aber Unterdrückung der Eingeborncn, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth, Aufruhr, Treulosigkeit, und wie die Litanei aller Uebel, die das menschliche Geschlecht drücken, weiter lauten mag. China*) und Japan (Nipon), die den Versuch mit solchen *) Um dieses große Reich mit dem Namen, womit cs sich selbst benennt, zu schreiben, (nämlich China, nicht Sina, oder einen diesem ähnlichen Laut,) darf man nur 6enrg!i liliet. x»g. 651 —654, vornehmlich biot» 6 unten, Nachsehen. — Eigentlich führt cs, nach des Petersburg. Prof. Fischer Bemerkung, keinen bestimmten Namen, womit cs sich selbst benennt"; der gewöhnlichste ist noch der des Worts 1i!n, nämlich Gold, (welches die Tibetaner mit 8cr ausdrücken,) daher der Kaiser König des Goldes (dcö herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort wohl im Reiche selbst wie LIU» lauten, aber von den italienischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen) wie Ui» ausgesprochen sein mag. — Hieraus ersieht man dann, daß das von den Römern sogenannte Land der Ser er China war, die Seide aber über G roß - Tibet, (vcrmuthlich durch Klein- Tibet und die Bucharei über Persien, so weiter) nach Europa gefördert worden, welches zu manchen Betrachtungen über das Alterthum dieses erstaunlichen Staats, in Vergleichung mit dem von Hindustan, bei der Verknüpfung mit Tibet, und durch dieses mit Japan hinleitet; indessen daß der Name Sina oder Tschina, den die Nachbarn diesem Lande geben sollen, zu nichts hinführt.-Vielleicht läßt sich auch die uralte, obzwar nie recht bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit Tibet aus dem, was uns Hesychius hievon aufbehalten hat, nämlich dem Zuruf Lo>-! O^-r«! (U»»x >Omz>»x) des Hierophanten in den Eleusinischcn Geheimnissen erklären. (S. Reise des jüngeren Anacharsis, 5ter Thcil, S. 447 u. f.) — Denn nach Oeorgü 4Iz>I>. 1U>ot. bedeutet das Wort lloucioa Gott, welches eine auffallende Aehnlichkeit mit U»»x hat. 1>»Ii-ci» (ll>. x. 520), welches von den Griechen leicht wie i>»» ausgesprochen werden konnte, z>r«ui»Ig»tor legis, die Lurch die ganze Natur verthciltc Gottheit (auch 6e»ciesi genannt, z>.177).Om aber, welches 1.»llrore durchbe»e- 507. Da nun P. Franz. Horatsius von den Tibetanischen Shama's, die er oft befrug, was sie unter Gott ((wncioa) verständen, jederzeit die Antwort bekam: „cs ist die Versammlung aller Heiligen", (d. i- der seligen, durch die Lamaische Wiedergeburt, nach vielen Wanderungen durch allerlei Körper, endlich in die Gottheit zurückge- Kant s. W- V- 28 434 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. Gästen gemacht hatten, haben daher weislich , jenes zwar den Zu-, gang, aber nicht den Eingang, dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk, den Holländern erlaubt, die sie aber doch dabei, wie Gefangene, von der Gemeinschaft mit den Einge- bornen ausschließen. Das Aergste hiebei (oder, aus dem Stand- puncte eines moralischen Richters betrachtet, das Beste) ist, daß sie dieser Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden, daß alle diese Handlungsgescllschaften auf dem Puncte des nahen Umsturzes stehen, daß die Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten und ausgedachtesten Sklaverei keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr löblichen Absicht, nämlich zu Bildung der Matrosen für Kriegesflotten, und also wieder zu Führung der Kriege in Europa dienen, und dieses Mächten, die von der Frömmigkeit viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen. Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig überhand genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist, daß die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird; so ist die Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische und überspannte Vorstellungsart des Rechts, sondern eine nothwcndige Ergänzung des ungeschriebenen Codex, so. wohl des Staats-, als Völkerrechts zum öffentlichen Menschenrechte überhaupt, und so zum ewigen Frieden, zu dem man sich in der continuirlichm Annäherung zu befinden, nur unter dieser Bedingung schmeicheln darf. kehrten, in Burchane d. i. anbetungswürdige Wesen verwandelten Seelen x. 223,) so wird jenes geheimnißvüllc Wort: lionx Oiugax, wohl das heilige (knnx) selige (Om) und weise (?»x), durch die Welt überall verbreitete höchste Wesen (die personisicirte Natur) bedeuten sollen, und in den griechischen Mysterien gebraucht, wohl den Monotheismus für die Epopten, im Gegensatz mit dem Polytheismus des Volks angedcutet haben; obwohl P. Hvratius (a. a. O.) hierunter einen Atheismus witterte. — Wie aber jenes geheimnißvolle Wort über Tibet zu den Griechen gekommen, läßt sich auf obige Art erklären und umgekehrt dadurch auch das frühe Verkehr Europens mit China über Tibet, (vielleicht eher noch, als mit Hindustan,) wahrscheinlich machen. Desinitivartikcl zum ewigen Frieden. Zusatz 1. 435 O " ^77 ^ ^L»ky§k. "'-'-'«LeHr Ssir ^ . Desinitivartikcl zum ewigen Frieden. Zusatz 1. 435 , Erster Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens. Das, was diese Gewähr (Garantie) leistet, ist nichts Geringeres, als die große Künstlerin Natur (natura rlaeäala rerum), aus deren mechanischem Laufe sichtbarlich Zweckmäßigkeit hervorleuchtet, durch die Zwietracht der Menschen Eintracht selbst wider ihren Willen cmporkommen zu lassen, und darum, gleich als Nö' thigung einer ihren Wirkungsgesetzen nach uns unbekannten Ursache Schicksal, bei Erwägung aber ihrer Zweckmäßigkeit im Laufe der Welt, als tiefliegende Weisheit einer höheren, auf den objektiven Endzweck des menschlichen Geschlechts gerichteten und diesen Weltlauf prädeterminirenden Ursache, Vorsehung*) genannt wird, die ^.rd-Wüch r-u- rE S"^L - K»s . ^ ^ ^:» Ä?i" — .. ^<-7-55^ ^..-^-llll^ *) Im Mechanismus der Natur, wozu der Mensch (als Sinnenwcsen) mit gehört, zeigt sich eine ihrer Existenz schon zum Grunde liegende Form, die wir uns nicht anders begreiflich machen können, als indem wir ihr den Zweck eines sie vorher bestimmenden Welturhebers unterlegen, dessen Vorhcrbestimmung wir die (göttliche) Vorsehung überhaupt, und, sofern sie in den Anfang der Welt gelegt wird, die gründende (proxlileatis ronclitrix ; semel )ussit, Semper psreat, ^uxustin.), im Laufe der Natur aber, diesen nach allgemeinen Gesetzen der Zweckmäßigkeit zu erhalten, die waltende Vorsehung (provillentia xubernstrix), ferner zu besonderen, aber von dem Menschen nicht vorherzusehenden, sondern nur aus dem Erfolg vcrmutheten Zwecken, die leitende (xrovillentia clirectrix), endlich sogar in Ansehung einzelner Begebenheiten, als göttlicher Zwecke, nicht mehr Vorsehung, sondern Fügung (äirectio extisoräinsii») nennen, welche aber, (da sie in der That auf Wunder hinweist, obgleich die Begebenheiten nicht so genannt werden,) als solche erkennen zu wollen, thörichte Vermessenheit des Menschen ist; weil aus einer einzelnen Begebenheit auf ein besonderes . ^ Ze-'i ' -n >'- ' . .-.u" ..7 Princip der wirkenden Ursache, (daß diese Begebenheit Zweck, und nicht blvS naturmechanische Nebenfolge aus einem anderen uns ganz unbekannten Zwecke sei,) zu schließen ungereimt und voll Eigendünkel ist, so fromm und demü- thig auch die Sprache hierüber lauten mag. — Ebenso ist auch die Einteilung der Vorsehung (materiulitcr betrachtet), wie sie auf G e g e n stände in der Welt geht, in die allgemeine und besondere, falsch und sich selbst widersprechend, (daß sie z. B. zwar eine Vorsorge zur Erhaltung der Gattungen der Geschöpfe sei, die Individuen aber dem Zufall überlasse;) denn sie wird eben in der Absicht allgemein genannt, damit kein einziges Ding als davon ausgenommen gedacht werde- — Vermutlich hat man hier die Ein- 28* 436 Aum ewigen Frieden- 2. Abschn. wir zwar eigentlich nicht an diesen Kunstanstalten der Natur erkennen, oder auch nur daraus auf sie schließen, sondern, (wie, in aller Beziehung der Form der Dinge auf Zwecke überhaupt,) nur hinzudenkcn können und müssen, um uns von ihrer Möglichkeit, nach der Analogie menschlicher Kunsthandlungen, einen Begriff zu machen, deren Vcrhaltniß und Zusammenstimmung aber zu dem Zwecke, den uns die Vernunft unmittelbar vorschreibt (dem moralischen), sich vorzustellen, eine Idee ist, die zwar in tHeere- theilung der Vorsehung (formaliter betrachtet) nach Lcr Art den Ausführung ihrer Absicht gemeint: nämlich in ordentliche, (z. B. das jährliche Sterben und Wiederaufleben der Natur nach dem Wechsel der Jahreszeiten,) und außerordentliche, (z. B. die Zuführung des Holzes an die EiS- küsten, das da nicht wachsen kann, durch die Mcerströmc, für die dortigen Einwohner, die ohne das nicht leben könnten,) wo, ob wir gleich die physischmechanische Ursache dieser Erscheinungen uns gut erklären können, (z. B- durch die mit Holz bewachsenen Ufer der Flüsse der temperirten Länder, in welche jene Baume hineinfallcn und etwa durch den Gulfffrom weiter verschleppt werden,) wir dennoch auch die teleologische nicht übersehen müssen, die auf die Vorsorge einer über die Natur gebietenden Weisheit hinwcist. — Rur was den in den Schulen gebräuchlichen Begriff eines göttlichen Beitritts oder Mitwirkung (eoneorsus) zu einer Wirkung in der Sinncnwclt betrifft, so muß dieser Wegfällen- Denn das Ungleichartige paaren wollen sgrxplie» gangere eguis), und den, der selbst die vollständige Ursache der Weltvcrandcrungen ist, seine eigene prädcterminirende Vorsehung während dem Weltlaufe ergänzen zu lasten, (die also mangelhaft gewesen sein müßte,) z. B. zu sagen, daß nächst Gott der Arzt den Kranken zurecht ge, bracht habe, also als Beistand dabei gewesen sei, ist erstlich an sich widersprechend. Denn caus» sollt»,'!» non zurLt. Gott ist der Urheber,des Arztes sammt allen seinen Heilmitteln, und so muß ihm, wenn man ja bis zum höchsten, uns theoretisch unbegreiflichen Urgründe hinaufsteigen will, die Wirkung ganz zugeschrieben werden» Oder man kann sie auch ganz dem Arzt zuschreiben, sofern wir diese Begebenheit als nach der Ordnung der Natur erklärbar in der Kette der Wcltursachen verfolgen. Zweitens bringt eine solche Denkungsart auch um alle bestimmte Principicn der Beurtheilung eines Effects. Aber in moralisch-praktischer Absicht, (die also ganz aufs Uebcrsinnliche gerichtet ist,) z. B. in dem Glauben, daß Gott den Mangel unserer eigenen Gerechtigkeit, wenn nur unsere Gesinnung ächt war, auch durch uns unbegreifliche Mittel ergänzen werde, wir also in der Bestrebung zum Guten nichts Nachlassen sollen, ist der Begriff des göttlichen Ooncursn- ganz schicklich und sogar notwendig; wobei es sich aber von selbst versteht, daß Niemand eine gute Handlung (als Begebenheit in der Welt) hieraus zu erklären versuchen muß, welches ein vorgebliches theoretisches Erkenntnis- des Uebersinnlichen, mithin ungereimt ist. 437 - c " : . ,^°> ' 7 -> - ,. , -,. ^«a - ^ ^ ... --'^7: . - 'N- '. e'-^' Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Zusatz I. tischer Absicht überschwenglich, in praktischer aber, (z. B. in Ansehung des Pflichtbegriffs vom ewigen Frieden, um jenen Mechanismus der Natur dazu zu benutzen,) dogmatisch und ihrer Realität nach wohl gegründet ist. — Der Gebrauch des Wortes Natur ist auch, wenn es, wie hier, blos um Theorie, (nicht um Religion) zu thun ist, schicklicher für die Schranken der menschlichen Vernunft, (als die sich in Ansehung des Verhältnisses der Wirkungen zu ihren Ursachen innerhalb den Grenzen möglicher Erfahrung halten muß,) und bescheidener, als der Ausdruck einer für unS erkennbaren Vorsehung, mit dem man sich vermessener Weise Zka- rische Flügel ansetzt, um dem Geheimniß ihrer unergründlichen Absicht näher zu kommen. Ehe wir nun diese Gewährleistung näher bestimmen, wird es nöthig sein, vorher den Zustand nachzusuchen, den die Natur für die auf ihrem großen Schauplatz handelnden Personen veranstaltet hat, der ihre Friedenssicherung zuletzt nothwendig macht; — alsdann aber allererst die Art, wie sie diese leiste. Ihre provisorische Veranstaltung besteht darin: daß sie 1) für die Menschen in allen Erdgegenden gesorgt hat, daselbst leben zu können; — 2) sie durch Krieg allerwärts hin, selbst in die un- wirthbarsten Gegenden getrieben hat, um sie zu bevölkern; — 3) durch ebendenselben sie in mehr oder weniger gesetzliche Verhältnisse zu treten gcnöthigt hat. — Daß in den kalten Wüsten am Eismeere noch das Moos wächst, welches das Rennthier unter dem Schnee hervorscharrt, um selbst die Nahrung, oder auch das Angespann des Ostiaken oder Samojeden zu sein; oder daß die salzigen Salzwüsten doch noch das Kameel, welches zu Bereisung derselben gleichsam geschaffen zu sein scheint, um sie nicht unbenutzt zu lassen, enthalten, ist schon bewundernswürdig. Noch deutlicher aber leuchtet der Zweck hekvor, wenn man gewahr wird, wie außer den bepelzten Thisren am Ufer des Eismeeres, noch Robben, Wallrosse und Walisische an ihrem Fleische Nahrung, und mit ihrem Thran Feuerung für die dortigen Anwohner darreichen. Am Meisten aber erregt die Vorsorge der Natur durch das Treibholz Be- 438 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. wunderung, was sie, (ohne daß man recht weiß, wo es herkommt,) diesen gewächslosen Gegenden zubringt, ohne welches Material sie weder ihre Fahrzeuge und Waffen, noch ihre Hütten zum Aufenthalt zurichten könnten; wo sie dann mit dem Kriege gegen die Thiere genug zu thun haben, um unter sich friedlich zu leben-- Was sie aber dahin getrieben hat, ist vermuthlich nichts Anderes, als der Krieg gewesen. Das erste Kriegswerkzeug aber unter allen Thiercn, die der Mensch binnen der Zeit der Erdbevölkerung zu zähmen und häuslich zu machen gelernt hatte, ist das Pferd, (denn der Elephant gehört in die spätere Zeit, nämlich des Luxus schon errichteter Staaten,) so wie die Kunst, gewisse, für uns jxtzt, ihrer ursprünglichen Beschaffenheit nach nicht mehr erkennbare Grasarten, Getraide genannt, anzubauen, imgleichen die Vervielfältigung und Verfeinerung der Obstarten durch Verpflanzung und Einpfropfung, (vielleicht in Europa blos zweier Gattungen, der Holzäpfel und Holzbirnen,) nur im Zustande schon errichteter Staaten, wo gesichertes Grundeigenthum Statt fand, entstehen konnte, — nachdem die Menschen vorher in gesetzloser Freiheit von dem Jagd-*), Fischer- und Hirtenleben bis zum Ackerleben durchgedrungen waren, und nun Salz und Eisen erfunden ward, vielleicht die ersten weit und breit gesuchten Artikel eines Handelsverkehrs verschiedener Völker wurden, wodurch sie zuerst in ein friedliches Verhältniß gegen einander, und so selbst mit Entfernteren in Einverständniß, Gemeinschaft und friedliches Wer- hältniß unter einander gebracht wurden. *) Unter allen Lebensweise» ist das Jagdlcben ohne Zweifel der gesitteten Verfassung am Meisten zuwider; weil die Familien, die sich da ver- cinzclnen müssen, einander bald fremd und sonach in weitlöuftigen Wäldern zerstreut, auch bald feindselig werden, da eine jede zu Erwerbung ihrer Nahrung und Kleidung viel Raum bedarf. — Das Noachischc Blutverbot, 1 M. IX, 4—6, (welches, öfters wiederholt, nachher gar den neu- angenommenen Christen aus dem Heidenthum, obzwar in anderer Rücksicht, von den Judenchristen zur Bedingung gemacht wurde, Apost- Gesch. XV. 20. XXl, L5.—) scheint uranfanglich nichts Anderes, als das Verbot des Zöge rieben s gewesen zu sein-, weil in diesem der Fall, das Fleisch roh zu essen, oft eintrcten muß, mit dem Letzteren also Las Erste» zugleich verboten wird- 42 !) '1 - " ^l, ^ ^ sch'; ''---ÄL ' ' ^'-t« M 7 ^^LcÄ«k : — 7 7>.'c^ :r^r!i'!"ö s.tlck kt^ ' ' -?L 5 --»^ Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Jusqtz I. Indem die Natur nun dafür gesorgt hat, daß Menschen allerwärts auf Erden leben könnten, so hat sie zugleich auch despotisch gewollt, daß sie allerwärts leben sollten, wenngleich wider ihre Neigung, und selbst ohne daß dieses Sollen zugleich einen Pflichkbegriff voraussetzte, der sie hiezu vermittelst eines moralischen Gesetzes verbände, — sondern sie hat, zu diesem ihrem Zweck zu gelangen, den Krieg gewählt. — Wir sehen nämlich Völker, die an der Einheit ihrer Sprache die Einheit ihrer Abstammung kennbar machen, wie die Samojeden am Eismeer einerseits, und ein Volk von ähnlicher Sprache, zweihundert Meilen davon entfernt, im Altaischcn Gebirge andererseits, wozwischen sich ein anderes, nämlich mongolisches, berittenes und hiemit kriegerisches Volk, gedrängt und so jenen Theil ihres Stammes, weit.von diesem, in die unwirthbarsten Eisgegenden versprengt hat, wo sie gewiß nicht aus eigener Neigung sich hin verbreitet hätten*); — ebenso die Finnen in der nördlichsten Gegend von Europa, Lappen genannt, von den jetzt ebenso weit entfernten, aber der Sprache nach mit ihnen verwandten Ungarn durch dazwischen eingedrungene Go- thische und Sarmatische Völker getrennt; und was kann wohl anders die Eskimos, (vielleicht uralte europäische Abenteurer, ein v.on allen Amerikanern ganz unterschiedenes Geschlecht,) in Norden, und die Pesch eräs im Süden von Amerika bis zum Feuerlande Hingetrieben haben, als der Krieg, dessen sich die Natur als Mittel bedient, die Erde allerwärts zu bevölkern? Der Krieg aber selbst bedarf keines besonderen Bewcgungsgrundes, sondern scheint auf die *) Man könnte fragen: wenn die Natur gewollt hat, diese Eisküsten sollten nicht unbewohnt bleiben, was wird aus ihre» Bewohnern, wenn sie ihnen dereinst, (wie zu erwarten ist,) kein Treibholz mehr zuführte? Denn cs ist zu glauben, daß bei fortrückender Cultur die Einsassen der tcmperirten Erdstriche das Holz, was an den Ufern ihrer Ströme wachst, besser benutzen, eS nicht in die Ströme fallen, und so in die See wegschwemmcn lassen werden. Ich antworte: die Anwohner des Obstroms, des Jenisei, des Lena u. s. w. werden cs ihnen durch Handel zuführcn, und dafür die Product« aus dem Thierrcich, woran das Meer an den Eisküsten so reich ist, einhan- Lcln; wenn sic (die Natur) nur allererst den Frieden unter ihnen erzwungen haben wird. 44 » Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. menschliche Natur gepfropft zu sein, und sogar als etwas Edles, wozu der Mensch durch den Ehrtrieb, ohne eigennützige Triefedern, beseelt wird, zu gelten; so daß Kriegesmuth (von amerikanischen Wilden sowohl, als den europäischen, in den Ritterzeiten,) nicht blos, wenn Krieg ist (wie billig), sondern auch, daß Krieg sei, von unmittelbarem großem Werth zu sein geurtheilt wird, und er oft, blos um jenen zu zeigen, angefangen, mithin in dem Kriege an sich selbst eine innere Würde gesetzt wird, sogar daß ihm auch wohl Philosophen, als einer gewissen Veredlung der Menschheit, eine Lobrede halten, uneingedenk des Ausspruchs jenes Griechen: „der Krieg ist darin schlimm, daß er mehr böse Leute macht, als er deren wegnimmt." — So viel von dem, was die Natur für ihren eigenen Zweck, in Ansehung der Menschengattung als einer Thierklasse, thut. Jetzt ist die Frage, die das Wesentliche der Absicht auf den ewigen Frieden betrifft: „Was die Natur in dieser Absicht, beziehungsweise auf den Zweck, den dem Menschen seine eigene Vernunft zur Pflicht macht, mithin zur Begünstigung seiner moralischen Absicht thue, und wie sie die Gewähr leiste, daß dasjenige, was der Mensch nach Frciheilsgesetzcn thun sollte, aber nicht thut, dieser Freiheit unbeschadet auch durch einen Zwang der Natur, daß er es thun werde, gesichert sei, und zwar nach allen drei Verhältnissen des öffentlichen Rechts, des Staats-, Völker- und weltbürgerlichen Rechts." — Wenn ich von der Natur sage: sie will, daß dieses oder jenes geschehe, so heißt das nicht so viel, als: sie legt uns eine Pflicht auf, es zu thun, (denn das kann nur-die zwangsfreie praktische Vernunft,) sondern sie thut es selbst, wir mögen wollen oder nicht (kata volentein lluount, nolentem Irsllnnt). 1. Wenn ein Volk auch nicht durch inner'd Mißhelligkeit ge- nöthigt würde, sich unter den Zwang öffentlicher Gesetze zu begeben, so würde es doch der Krieg von außen thun, indem, nach der vorher erwähnten Naturanstalt, ein jedes Volk ein anderes, cs drängende Volk zum Nachbar vor sich findet, gegen das cs sich inner- 441 ^ ^ °N, tz tt z.», ) ^ ' ^ A, Äj tztz ' ' "ÄLL ^ -NÄdl' . ... ^L- -' > - »r^ Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Zusatz I. lich zu einem Staat bilden muß, um, als Macht, gegen diesen gerüstet zu sein. Nun ist die republikanische Verfassung die einzige, welche dem Recht der Menschen vollkommen angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, dermaßen, daß Viele behaupten, es müsse ein Staat von Engeln sein, weil Menschen mit ihren selbstsüchtigen Neigungen einer Verfassung von so sublimer Form nicht fähig wären. Aber nun kommt die Natur dem verehrten, aber zur Praxis ohnmächtigen allgemeinen, in der Vernunft gegründeten Willen, und zwar gerade durch jene selbstsüchtigen Neigungen zu Hülfe, so, daß es nur auf eine gute Organisation des Staats ankommt, (die allerdings im Vermögen der Menschen ist,) jener ihre Kräfte so gegen einander zu richten, daß eine die anderen in ihrer zerstörenden Wirkung aufhält, oder diese aufhebt; so daß der Erfolg für die Vernunft so ausfällt, als wenn beide gar nicht da wären, und so der Mensch, wenngleich nicht ein moralisch-guter Mensch, dennoch ein guter Bürger zu sein gezwungen wird. Das Problem der Staatserrichtung ist, so hart wie es auch klingt, selbst für ein Volk von Teufeln, (wenn sie nur Verstand haben,) auflösbar und lautet so: „Eine Menge von vernünftigen Wesen, die insgesammt allgemeine Gesetze für ihre Erhaltung verlangen, deren jedes aber in Geheim sich davon auszunehmen geneigt ist, so zu ordnen und ihre Verfassung einzurichten, daß, obgleich sie in ihren Privatgesinnungen einander entgegenstreben, diese einander doch so aufhalten, daß in ihrem öffentlichen Verhalten der Erfolg ebenderselbe ist, als ob sie keine solche böse Gesinnungen hätten." Ein solches Problem muß auflöslich sein. Denn es ist nicht die moralische Besserung der Menschen, sondern nur der Mechanismus der Natur, von dem die Aufgabe zu wissen verlangt, wie man ihn an Menschen benutzen könne, um den Widerstreit ihrer unfriedlichen Gesinnungen in einem Volk so zu richten, daß sie sich unter Zwangsgesetze zu begeben einander selbst nöthigen, und so den Friedenszustand, in welchem Gesetze Kraft haben, herbeiführen müssen. Man kann dieses auch an den wirklich vorhandenen, noch sehr unvoll- 442 3um ewigen Frieden. 2. Absch». kommen organisirten Staaten sehen, daß sie sich doch im äußeren Verhalten dem, was die Rechtsidce vorschreibt, schon sehr nähern, obgleich das Innere der Moralität davon sicherlich nickt die Ursache ist, (wie denn auch nicht von dieser die gute Staatsverfassung, sondern vielmehr umgekehrt, von der letzteren allererst die gute moralische Bildung eines Volks zu erwarten ist,) mithin der Mechanismus der Natur durch selbstsüchtige Neigungen, die natürlicher Weise einander auch äußerlich cntgegenwirken, von der Vernunft zu einem Mittel gebraucht werden kann, dieser ihrem eigenen Zweck, der rechtlichen Vorschrift, Raum zu machen, und hiemit auch, so viel an dem Staat selbst liegt, den inneren sowohl, als äußeren Frieden zu befördern und zu sichern. — Hier heißt es also: die Natur will unwiderstehlich, daß das Recht zuletzt die Obergewalt erhalte. Was man nun hier verabsäumt zu thun, das macht sich zuletzt selbst, obzwar mit viel Ungemächlichkeit. — „Biegt man das Rohr zu stark, so brichts; und wer zu viel will, der will nichts." Bou- tcrw ek. 2. Die Idee des Völkerrechts setzt chie Absonderung vieler von einander unabhängiger benachbarter Staaten voraus, und obgleich ein solcher Zustand an sich schon ein Zustand des Krieges ist, (wenn nicht eine föderative Vereinigung derselben dem Ausbruch der Feindseligkeiten vorbeugt;) so ist doch selbst dieser nach der Ver- nunflidee besser, als die Zusammenschmelzung derselben durch eine, die andere überwachsende und in eine Universalmonarchie übergehende Macht; weil die Gesetze mit dem vergrößerten Umfange der Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck cinbüßen, und ein seelenloser Despotismus, nachdem er die Keime des Guten ausgcrottet hat, zuletzt tu ch in Anarchie verfällt. Indessen ist dieses das Verlangen jedes Staats (oder seines Oberhauptes), auf diese Art sich in den dauernden Friedenszustand zu versetzen, daß er, wo möglich, die ganze Welt beherrscht. Aber die Natur will cs anders. — Sie bedient sich zweier Mittel, um Völker von der Vermischung abzuhalten und sie abzusondern, der Verschiedenheit der Sprachen und 443 .^KflNvA- 82^»^ ^ 'Ämr, »b«t!vi^!Z 1k»:«!/ L,t » ü,l: .'lrwkL - 7L^ LL L: 8 2:L:LÜs -z, «to * rs» l-'' ^ -l^ ' ^xi Desiiiitivattikel ^um ewigen Frieden. Zusatz 1- der Religionen*), die zwar den Hang zum wechselseitigen Hasse und Vorwand zum Kriege bei sich führt, aber doch bei anwachsender Cultur und der allmähligen Annäherung der Menschen zu größerer Einstimmung in Principien, zum Einverständnisse in einem Frieden leitet, der nicht, wie jener Despotismus (aus dem Kirchhofe der Freiheit,) durch Schwächung aller Kräfte, sondern durch ihr Gleichgewicht, im lebhaftesten Wetteifer derselben, hervorgebracht und gesichert wird. 3. Sowie die Natur weislich die Völker trennt, welche der Wille jedes Staats, und zwar selbst nach Gründen des Völkerrechts, gern unter sich durch List oder Gewalt vereinigen möchte; so vereinigt sie auch andererseits Völker, die der Begriff des Wellbürgerrechts gegen Gewalthätigkcit und Krieg nicht würde gesichert haben, durch den wechselseitigen Eigennutz. Es ist der Handelsgeist, der mit dem Kriege nicht zusammen bestehen kann, und der früher oder später sich jedes Volks bemächtigt. Weil nämlich unter allen, der Staatsmacht untergeordneten Mächten (Mitteln) die Geld macht wohl die zuverlässigste sein möchte, so sehen sich Staaten, (freilich wohl nicht eben durch Triebfedern der Moralität) gedrungen, den edlen Frieden zu befördern, und wo auch immer in der Welt Krieg auSzubre- chen droht, ihn durch Vermittelungen abzuwehren, gleich als ob sie deshalb ' im beständigen Bündnisse ständen; denn große Vereinigungen zum Kriege können, der Natur der Sache nach, sich nur höchst selten zutragen und noch seltener glücken.-Auf die Art garantirt die Natur, durch den Mechanismus in den menschlichen Neigungen selbst, den ewigen Frieden; freilich mit einer Sicherheit, die nicht hinreichend ist, die Zu- *) Verschiedenheit der Religionen: ein wunderlicher Ausdruck! gerade, als ob man auch von verschiedenen Moralen spräche. Es kann wohl verschiedene Glaubensarten historischer, nicht in die Religion, sondern in die Geschichte der zu ihrer Beförderung gebrauchten, ins Feld der Gelehrsamkeit einschlagender Mittel und ebenso verschiedene Religionsbücher (Zendavesta, Vedam, Koran u. s. w.) geben, aber nur eine einzige, für alle Menschen und in allen Zeiten gültige Religion. Zene also können wohl nichts Anderes, als nur das Vehikel der Religion, was zufällig ist und nach Verschiedenheit der Zeiten und Oerter verschieden sein kann, enthalten- 441 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. kunft desselben (theoretisch) zu weissagen, abkr doch in praktischer Absicht zulangt und es zur Pflicht macht, zu diesem (nicht blos chimärischen) Zwecke hinzuarbeiten. Zweit e'r Zusatz. Geheimer Artikel zum ewigen Frieden. 1) Ein geheimer Artikel in Verhandlungen des öffentlichen Rechts ist objectiv d. i. seinem Inhalte nach betrachtet ein Widerspruch; subjektiv aber, nach der Qualität der Person beurtheilt, die ihn dictirt, kann gar wohl darin ein Geheimniß Statt haben, daß sie es nämlich für ihre Würde bedenklich findet, sich öffentlich als Urheberin desselben anzukündigen. Der einzige Artikel dieser Art ist in dem Satze enthalten: „Die Maximen der Philosophen über dieBedingungen der Möglichkeit des öffentlichen Friedens sollen von den zum Kriege gerüsteten Staaten zu Rathe gezogen werden." Es scheint aber für die gesetzgebende Auctorität eines Staates, .dem man natürlicher Weise die größte Weisheit beilegen muß, ver- kleinerlich zu sein, über die Grundsätze seines Verhaltens gegen am dere Staaten bei Unterthanen (den Philosophen) Belehrung zu suchen; gleichwohl aber sehr rathsam es zu thun. Also wird der Staat die Letzteren stillschweigend, (also indem er ein Geheimniß daraus macht,) dazu auffordern, welches soviel heißt, als: er wird sie frei und öffentlich über die allgemeinen Maximen der Kriegsführung und Fricdensstiftung reden lassen, (denn das werden sie schon von selbst thun, wenn man es ihnen'nur nicht verbietet,) und die Uebereinkunft der Staaten unter einander über diesen Punkt bedarf auch keiner besonderen Verabredung der Staaten unter sich in dieser Absicht, sondern liegt schon in der Verpflichtung 4) Dieser zweite Zusatz ist erst in der 2. Auög. hinzugckommen. »5. '-' "^LL ' - ^Ä-Le U"!!?!.'!:«,,». .r KÄM -r- ^rL- . . r '5» ' Pt Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Zusatz 2. 445 durch allgemeine (moralische gesetzgebende) Menschenvernunft. — Es ist aber hiemit nicht gemeint, daß der Staat den Grundsätzen des Philosophen vor den Aussprüchen des Juristen (des Stellvertreters der Staatsmacht) den Vorzug cinräumen müsse, sondern nur, daß man ihn höre. Der Letztere, der die Wage des Rechts und nebenbei auch das Schwert der Gerechtigkeit sich zum Symbol gemacht hat, bedient sich gemeiniglich des letzteren, nicht um etwa blos alle fremde Einflüsse von dem ersteren abzuhalten, sondern wenn die eine Schaale nicht sinken will, das Schwert mit hinein zu legen (vae vietis), wozu der Jurist, der nicht zugleich (auch der Moralität nach) Philosoph ist, die größte Versuchung hat, weil es seines Amts nur ist, vorhandene Gesetze anzuwenden, nicht aber, ob diese selbst nicht einer Verbesserung bedürfen, zu untersuchen, und rechnet diesen in der That niedrigeren Rang seiner Facultät darum, weil er mit Macht begleitet ist, (wie es auch mit den beiden anderen der Fall ist,) zu den höheren. — Die philosophische steht unter dieser verbündeten Gewalt auf einer sehr niedrigen Stufe. So heißt es z. B. von der Philosophie, sie sei die Magd der Theologie (und eben so lautet es von den zwei anderen). — Man sieht aber nicht recht, „ob sie ihrer gnädigen Frauen die Fackel vorträgt oder die Schleppe nachträgt." Daß Könige Philosophien oder Philosophen Könige würden, ist nicht zu erwarten, aber auch nicht zu wünschen; weil der Besitz der Gewalt das freie Urtheil der Vernunft unvermeidlich verdirbt. Daß aber Könige oder königliche, (sich selbst nach Gleichheitsgesetzen beherrschende) Völker die Klasse der Philosophen nicht schwinden oder verstummen, sondern öffentlich sprechen lassen, ist Beiden zu Beleuchtung ihres Geschäftes unentbehrlich, und weil diese Klasse ihrer Natur nach der Rottirung und Clubbenverbündung unfähig ist, wegen der Nachrede einer Propagande verdachtlos. A ii h a n g. i. Ueber die MißheNigkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden. Äie Moral ist schon an sich selbst eine Praxis in objektiver Bedeutung, als Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen, nach denen wir handeln sollen, und es ist offenbare Ungereimtheit, nachdem man diesem Pflichtbegriff seine Autorität zugestanden hat, noch sagen zu wollen, daß man es doch nicht könne. Denn alsdann fällt dieser Begriff von selbst weg (ultra xosse nemo olili- Katur); mithin kann es keinen Streit der Politik, als ausübender Rechtslehre, mit der Moral, als einer solchen, aber theoretischen, (mithin keinen Streit der Praxis mit der Theorie) geben: man müßte denn unter der letzteren eine allgemeine Klugheitslehre d. i. eine Theorie der Maximen verstehen, zu seinen auf Bortheil berechneten Absichten die tauglichsten Mittel zu wählen, d. i. leugnen, daß es überhaupt eine Moral gebe. Die Politik sagt: „Seid klug wie die Schlangen;" die Moral setzt (als einschränkende Bedingung) hinzu: „und ohne Falsch wie die Tauben." Wenn Beides nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist wirklich ein Streit der Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus Beides vereinigt sein, so ist der Begriff vom Gegentheil absurd, und die Frage, 447 Desim'tivartikel zum ewigen Frieden. Anhang, I. wie jener. Streit auszugleichen sei, läßt sich gar nicht einmal als Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz: Ehrlichkeit ist die beste Politik, eine Theorie enthält, der die Praxis leider! sehr häufig widerspricht; so ist doch der gleichfalls theoretische: Ehrlichkeit ist besser, denn alle Politik, über allen Einwurf unendlich erhaben, ja die unumgängliche Bedingung der letzteren. Der Grenzgott der Moral weicht nicht dem Jupiter (dem Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch unter dem Schicksal, d. i. die Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die Reihe der vorherbestimmenden Ursachen zu übersehen, die den glücklichen oder schlimmen Erfolg aus dem Thun und Lassen der Menschen nach dem Mechanismus der Natur mit Sicherheit vorhervcrkündigen, (obgleich ihn dem Wunsche gemäß hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, um im Gleise der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu, und hiemit zum Endzweck leuchtet sie uns überall hell genug vor. Nun gründet aber der Praktiker, (dem die Moral blose Theorie ist,) seine trostlose Absprechung unserer gutmüthigen Hoffnung (selbst bei eingeräumtcm Sollen und Kön nen) eigentlich darauf: daß er aus der Natur des Menschen vorherzusehen vorgibt, er werde dasjenige nie wollen, was erfordert wird, um jenen zum ewigen Frieden hinsührenden Zweck zu Stande zu bringen. — Freilich ist das Wollen aller einzelnen Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung nach Freiheitsprincipien zu leben, (die distributive Einheit des Willens Aller) zu diesem Zweck nicht hinreichend, sondern daß Alle zusammen diesen Zustand wollen, (die collective Einheit des vereinigten Willens,) diese Auflösung einer schweren Aufgabe wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der bürgerlichen Gesellschaft werde; und da also über diese Verschiedenheit des partikularen Wollens Aller noch eine vereinigende Ursache desselben hinzukommen muß, um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen, welches Keiner von Allen vermag: so ist in der Ausführung jener Idee (in der Praxis) auf keinen anderen Anfang des rechtlichen Zustandes zu rechnen, als den durch Gewalt, ausderen Zwang nachher das öffentliche Recht gegründet wird; welches dann freilich, (da 418 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. man ohnedem des Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebei wenig in Anschlag bringen kann, er werde, nach geschehener Vereinigung der wüsten Menge in ein Volk, diesem es nur überlassen, eine rechtliche Verfassung durch ihren gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen,) große Abweichungen von jener Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum Voraus erwarten laßt. Da heißt es dann: wer einmal die Gewalt in Händen hat, ' wird sich vom Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz ist, unter keinen äußeren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der Art, wie er gegen andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem Richtcrstuhl abhängig machen, und selbst ein Welttheil, wenn er sich einem anderen, der ihm übrigens nicht im Wege ist, überlegen fühlt, wird, das Mittel der Verstärkung seiner Macht, durch Beraubung oder gar Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen; und so zerrinnen nun alle Plane der Theorie für das Staats-, Völker-, und Weltbürgerrecht in sachlcere unausführbare Ideale; dagegen eine Praxis,- die auf empirische Principien der menschlichen Natur gegründet ist, welche es nicht für zu niedrig hält, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung für ihre Maximen, zu ziehen/einen sicheren Grund für ihr Gebäude der Staatsklugheit zu finden allein hoffen könne. Freilich, wenn es keine Freiheit und darauf gegründetes moralisches Gesetz gibt, sondern Alles, was geschieht oder geschehen kann, bloser Mechanismus der Natur ist, so ist Politik, (als Kunst, diesen zur Negierung der Menschen zu benutzen,) die ganze praktische Weisheit, und der Rechtsbegriff ein sachleerer Gedanke. Findet man diesen aber doch unumgänglich nöthig, mit der Politik zu verbinden, ja ihn gar zur einschränkenden Bedingung der letzteren zu erheben, so muß die Vereinbarkeit beider eingeräumt werden. Ich kann mir nun zwar einen moralischen Politiker, d. i. einen, der die Principien der Staatsklughcit so nimmt, daß sie mit der Moral zusammen bestehen können, aber nicht einen politischen Moralisten denken, der sich eine Moral so schmiedet, wie es der Vor- . theil des Staatsmanns sich zuträglich findet. ' !> > > '' r.- '»'-er v , E e>^„ ^E--7L "- »ft ^ i, §L L ^^j°k ' "' jji, -'' :r ' ! - üf: MSdrj.kL'» ^^se^vchi ^e L«r^ ^ xL 77 ^ K S'- ^ kL ikik - ? >Z 1-' -- !L ' --L i- Desinitivartikcl zum ewigen Frieden. Anhang. I- 449 Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal Gebrechen in der Staatsversassung oder im Staaten- verhältniß ängetroffen werden, die man nicht hat verhüten können, so sei es Pflicht, vornehmlich für Staatsoberhäupter, dahin bedacht zu sein, wie sie, sobald wie möglich, gebessert und dem Naturrecht, sowie es in der Idee der Vernunft uns zum Muster vor Augen steht, angemessen gemacht werden könne; sollte es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die Zerreißung eines Bandes der Staats- oder weltbürgerlichen Vereinigung, ehe noch eine bessere Verfassung an die Stelle derselben zu treten in Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral einhelligen Staatsklugheit zuwider ist; so wäre es zwar ungereimt, zu fordern, jenes Gebrechen müsse sofort und mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß wenigstens die Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Abänderung dem Machthabenden innigst beiwohne, um in beständiger Annäherung zu dem Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann doch von ihm gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon republicanisch regieren, wenn er gleich noch der vorliegenden Constitution nach despotische H err- scher macht besitzt; bis allmählig ' das Volk des Einflusses der blosen Idee der Autorität des Gesetzes, (gleich als ob es physische Gewalt besäße,) fähig wird, und sonach zur eigenen Gesetzgebung, (welche ursprünglich auf Recht gegründet ist,) tüchtig befunden wird. Wenn auch durch den Ungestüm einer von der schlechten Verfassung erzeugten Revolution unrechtmäßiger Weise eine gesetzmäßigere errungen wäre, so würde es doch auch alsdann nicht mehr für erlaubt gehalten werden müssen, das Volk wieder auf die alte zurückzuführen, obgleich während derselben Jeder, der sich dämit gewaltthätig oder arglistig bemcngt, mit Recht den Strafen des Aufrührers unterworfen sein würde. Was aber das äußere Staa- tenverhältniß betrifft, so kann von einem Staat nicht verlangt werden, daß er seine, obgleich despotische Verfassung, (die aber doch die stärkere in Beziehung auf äußere Feinde ist,) ablegen solle, so lange er Gefahr läuft, von anderen Staaten sofort verschlungen zu Kant s. W. V. ' 20 45 « Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. werden; milhin muß bei jenem Vorsatz doch auch die Verzögerung der Ausführung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt sein"). Es mag also immer sein, daß die despotisircndcn (in der Aus-. Übung fehlenden) Moralisten wider die Staatsklugheit (durch übereilt genommene oder angepriesene Maßregeln) mannigfaltig verstoßen, so muß sie doch die Erfahrung, bei diesem ihrem Verstoß wider die Natur, nach und nach in ein besseres Gleis bringen; statt dessen die moralisirenden Politiker, durch Beschönigung rechtswidriger Staatsprincipien, unter dem Vorwände einer, des Guten nach der Idee, wie sie die Vernunft vorschreibt, nicht fähigen menschlichen Natur, soviel an ihnen ist, das Besserwerden unmöglich machen und die Rechtsverletzung verewigen. Statt der Praxis, deren sich diese staatsklugen Männer rühmen, gehen sie mit Praktiken um, indem sie blos darauf bedacht sind, dadurch, daß sie der jetzt herrschenden Gewalt zum Munde reden, (um ihren Privatvortheil nicht zu verfehlen,) das Volk und, wo möglich, die ganze Welt Preis zu geben; nach der Art ächter Juristen (vom^Handwerke, nicht von der Gesetzge. bung,) wenn sie sich bis zur Politik versteigere Denn da dieser ihr Geschäft nicht ist, über Gesetzgebung selbst zu vernünfteln, sondern die gegenwärtigen Gebote des Landrechts zu vollziehen, so muß ihnen jede, jetzt vorhandene gesetzliche Verfassung und, wenn diese höheren Orts abgeändert wird, die nun folgende immer die *) Dies sind Erlaubnißgesctze der Vernunft, den Stand eines mit Ungerechtigkeit behafteten öffentlichen Rechts noch so lange beharren zu lassen, bis zur völligen Umwälzung Alles entweder von selbst gereift, oder Lurch friedliche Mittel der Reift nahe gebracht worden; weil doch irgend eine rechtliche, obzwar nur in geringem Grade rechtmäßige Verfassung besser ist, als gar keine, welches letztere Schicksal (der Anarchie) eine übereilte Reform treffen würde. — Die Staatsweisheit wird sich also in dem Zustande, worin die Dinge jetzt sind, Reformen, dem Ideal des öffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen; Revolutionen aber, wo sie die Natur von selbst herbeiführt, nicht zur Beschönigung einer noch größeren Unterdrückung, sondern als Ruf der Natur benutzen, eine auf Freiheitsprinicpien gegründete gesetzliche Verfassung, als die einzige dauerhafte, durch gründliche Reform zu Stande zu bringen. tzj ^ ^ K^ rck«R ° ^ .^-! ! ^ k r ch'> irj t-i -:-' -. 7?.'.c^! ^ 7^. ^LtU ..^ . ^-r^cs c , - : -> . -i - / >-" Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang. I. 451 beste sein; wo dann Alles so in seiner gehörigen mechanischen Ordnung ist. Wenn aber diese Geschicklichkeit, für alle Sättel gerecht zu sein, ihnen den Wahn einflößt, auch über Principien einer Staatsverfassung überhaupt nach Rechlsbegriffen, (mithin a priori, nicht empirisch) urtheilen zu können; wenn sie darauf groß thun, Menschen zu kennen, (welches freilich zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu thun haben,) ohne doch den Menschen, und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen, (wozu ein höherer Standpunct der anthropologischen Beobachtung erfordert wird,) mit diesen Begriffen aber versehen, ans Staats- und Völkerrecht, wie cs die Vernunft vorschreibt, gehen: so können sie diesen Ueberschritt nicht anders, als mit dem Geist der Chicane thun, indem sie ihr gewohntes Verfahren (eines Mechanismus nach despotisch gegebenen Zwangsgesetzen) auch da befolgen, wo die Begriffe der Vernunft 'einen, nur nach Freiheitsprincipien gesetzmäßigen Zwang begründet wissen wollen, durch welchen allererst eine zu Recht beständige Staatsverfassung möglich ist; welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeigehung jener Idee, empirisch,. aus Erfahrung, wie die bisher,noch am Besten bestandenen, mehrentheils aber rechtswidrigen Staatsverfassungen eingerichtet waren, lösen zu können glaubt. — Die Maximen, reren er sich hiezu bedient, (ob er sie zwar nicht laut werden läßt,) laufen ohngefähr auf folgende sophistische Maximen hinaus. 1. Iso et exeusa. Ergreife die günstige Gelegenheit zur eigenmächtigen Besitznehmung (entweder eines Rechts des Staats über sein Volk, oder über ein anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit leichter und zierlicher nach der That vortragen, und die Gewalt beschönigen lassen, (vornehmlich im ersten Fall, wo die obere Gewalt im Inneren sofort auch die, gesetzgebende Obrigkeit ist, der man gehorchen muß, ohne darüber zu vernünfteln,) als wenn man zuvor auf überzeugende Gründe sinnen, und die Gegengründe darüber noch erst abwarten wollte. Diese Dreistigkeit selbst gibt einen gewissen Anschein von innerer Ueberzeugung der Recht- Mäßigkeit der Lhat, und der Gott bonu, eventn» ist nachher der beste Rechtsvertreter. 29 452 Aum ewigen Frieden. 2. Abschn. 2. 8i keeisti, nexs. Was du selbst verbrochen hast, z. ZZ. um dein Volk'zur Verzweiflung und so zum Aufruhr zu bringen, vas leugne ab, daß es deine Schuld sei; sondern behaupte, daß es die der Widerspenstigkeit der Unterthanen, oder auch, bei deiner Bemächtigung eines benachbarten Volks, die Schuld der Natur des Menschen sei, der, wenn er dem Anderen nicht mit Gewalt zuvor- kommt, sicher darauf rechnen kann, daß dieser ihm zuvorkommen und sich seiner bemächtigen werde. 3. viviäe vt iinxers. Das ist: sind gewisse privilegirte Häupter in deinem Volk, welche dich blos zu ihrem Oberhaupte (xrimus luter pures) gewählt haben, so veruneinige jene unter einander, und entzweie sie mit dem Volk; «stehe nun dem Letzteren unter Vorspiegelung größerer Freiheit bei, so wird Alles von deinem unbedingten Willen abhängen. Oder sind es äußere Staaten, so ist Erregung der Mißhelligkeit unter ihnen ein ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des Beistandes'des Schwächeren einen nach, dem anderen dir zu unterwerfen. Durch diese politischen Maximen wird nun zwar Niemand hintergangen;/denn sind insgesammt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht der Fall sich zu schämen, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in die Augen leuchtete. Denn weil sich große Mächte nie vor dem Urtheil des gemeinen Haufens, sondern nur eine vor der anderen schämen, was aber jene Grundsätze betrifft, nicht das Offmbarwerden, sondern nur das Mißlingen derselben sie beschämt machen kann, (denn in Ansehung der Moralität der Maximen kommen sie alle untereinander überein;) so bleibt ihnen immer diepolitische Ehre übrig, auf die sie sicher rechnen können, nämlich die der Vergrößerung ihrer Macht, auf welchem Wege sie auch erworben sein mag*). *) Wenngleich eine gewisse in der menschlichen Natur gewurzeltc Bösartigkeit von Menschen, die in einem Staat zusammen leben, noch bezweifelt und statt ihrer der Mangel einer, noch nicht weit genug fortgeschrittenen Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang. I. 45:r ' Aus allen diesen Schlangenwcndungen einer unmoralischen Klugheitslehre, den Friedenszustand unter Menschen aus dem kriegerischen des Naturzustandes herauszubringen, erhellt wenigstens so viel: daß die Menschen, ebensowenig in ihren Privatverhältniffm, als in ihren öffentlichen, dem Rechtsbegriff entgehen können, :md sich nicht getrauen, die Politik öffentlich blos auf Handgriffe der Klugheit zu gründen, mithin dem Begriffe eines öffentlichen Rechts allen Gehorsam aufzukündigen, (welches vornehmlich in dem des Völkerrechts auffallend ist,) sondern ihm an sich alle gebührende Ehre widerfahren lassen, wenn sie auch hundert Ausflüchte und Bemäntelungen aussinnen sollten, um ihm in der Praxis auszuweichen und der verschmitzten Gewalt die Autorität anzudichten, der Ursprung und der Verband alles Rechts zu sein. — Um dieser Sophisterei, (wenngleich nicht der durch sie beschönigten Ungercchtig- Cultur (die Rohigkeit) zur Ursache der gesetzwidrige» Erscheinungen ihrer Denkungsart mit einigem Scheine angeführt werden möchte, so fallt sie doch, im äußeren Verhältnis' der Staaten gegen einander, ganz unverdeckt und unwidersprechlich in die Augen. Im Inneren jedes Staats ist sie durch den Zwang der bürgerlichen Gesetze verschleiert, »veil der Neigung zur wechselseitigen Gewaltthätigkeit der Bürger eine größere Gewalt, nämlich die der Regierung, mächtig entgegcnwirkt, und so nicht allein dem Ganzen einen moralischen Anstrich (c->us»e non «su8»e) gibt, sondern auch dadurch, daß dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein Riegel vorgeschoben wird, die Entwickelung der moralischen Anlage zur unmittelbaren Achtung fürs Recht wirklich viel Erleichterung bekommt. — Denn ein Zeder glaubt nun von sich, daß er wohl den Rechtsbegriff heilig halten und treu befolgen würde, wenn er sich nur von jedem Anderen eines Gleichen gewärtigen könnte; welches Letztere ihm die Regierung zum Theil sichert; wodurch dann ein großer Schritt zur Moralität, (obgleich noch nicht moralischer Schritt) gethan wird, diesem Pflichtbcgriff auch um sein selbst willen, ohne Rücksicht auf Erwiederung anhänglich zu sein- — Da ein Jeder aber, bei seiner guten Meinung von sich selber, doch die böse Gesinnung bei allen Anderen voraussctzt, so sprechen sie einander wechselseitig ihr Urtheil: daß sie Alle, was das Factum betrifft, wenig taugen; (woher cs komme, da es Loch der Natur des Menschen ^ als eines freien Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann; mag unerörtert bleiben.) Da aber doch auch die Achtung für den Rcchtsbcgriff, deren der Mensch sich schlechterdings nicht cntschlagen kann, die Theorie des Vermögens, ihm angcmeffen zu werden, auf das Feierlichste sanctionirt, so sicht ein Zeder, daß er seinerseits jenem gcnräß handeln müsse, Andere mögen es halten, wie sie wollen. 454 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. keit,) ein Ende zu machen und die falschen Vertreter der Mächtigen der Erde zum Geständnisse zu bringen, daß cs nicht das Recht, sondern die Gewalt sei, der sie zum Vortheil sprechen, von welcher sie, gleich als ob sie selbst hiebei was zu befehlen hätten, den Ton annehmen, wird es gut sein, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich und Andere hintergeht, das oberste Princip, von dem die Absicht auf den ewigen Frieden ausgeht, ausfindig zu machen und zu zeigen: das alles das Böse, was ihm im Wege ist, davon herrühre, daß der politische Moralist da anfängt, wo der moralische Politiker billiger Weise endigt, und, indem er so die Grundsätze dem Zweck unterordnet, (d. i. die Pferde hinter den Wagen spannt,) seine eigenen Absichttn vereitelt, die Politik mit der Moral in Einverständniß zu bringen. Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist nöthig, zuvörderst die Frage zu entscheiden: ob in Aufgaben der praktischen Vernunft vom materialen Princip derselben, dem Zweck (als Gegenstand der Willkühr) der Anfang gemacht werden müsse, oder vom formalen, d. i. demjenigen (blos auf Freiheit im äußeren Verhältniß gestellten), darnach es heißt: handle so, daß du wollen kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden, , (der Zweck mag sein, welcher er wolle.) Ohne alle Zweifel muß das letztere Princip vorangehen; denn es hat, als Rechtsprincip, unbedingte Nothwendigkeit, statt dessen das erstere nur unter Voraussetzung empirischer Bedingungen deS Vorgesetzten Zwecks, nämlich der Ausführung desselben, nöthigend ist, und wenn dieser Zweck (z. B. der ewige Friede) auch Pflicht wäre, so müßte doch diese selbst aus dem formalen Princip der Maximen äußerlich zu handeln abgeleitet worden sein. — Nun ist das erstere Princip, das des politischen Moralisten, (das Problem des Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts,) eine blose Kunstaufgabe (Problems teebiucum), das zweite dagegen, als Princip des moralischen Politikers, welchem es eine sittliche Aufgabe (Problems morsle) ist, im Verfahren von dem anderen himmelweit unterschieden, um den ewigen Frieden, den Desinitivartikel zum ewigen Friesen. Anhang. » 455 man nun nicht blos als physisches Gut, sondern auch als «inen aus Pflichtanerkennung hervorgehenden Zustand wünscht, herbeizuführen Zur Auflösung des ersten, nämlich des Staats-Klugheitsproblems, wird viel Kenntniß der Natur erfordert, um ihren Mechanismus zu dem gedachten Zweck zu benutzen, und doch ist alle diese ungewiß in Ansehung ihres Resultats, den ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die andere der drei Abtheilungen des öffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk im Gehorsam und zugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise der Eitelkeit, ob durch Obergewalt eines Einzigen, oder durch Vereinigung mehrerer Häupter, vielleicht auch blos durch einen Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Inneren, und zwar auf lange Zeit gehalten werden könne, ist ungewiß. Man hat von allen Regierungsarten, (die einzige ächt-republikanische, die aber nur einem moralischen Politiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen,) Beispiele des Gegcntheils in der Geschichte. — Noch ungewisser ist ein auf Statuten nach Ministerialplanen vorgeblich errichtetes Völkerrecht, welches in der That nur ein Wort ohne Sache ist und auf Verträgen beruht, die in demselben Act ihrer Beschließung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer Uebertretung enthalten.— Dagegen dringt sich die Auflösung des zweiten, nämlich des Staatsweisheits- problems, so zu sagen, von selbst auf, ist Jedermann einleuchtend, und macht alle Künstelei zu Schanden, führt dabei gerade zum Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn nicht übereilter Weise mit Gewalt herbeizuziehen, sondern sich ihm, nach Beschaffenheit der günstigen Umstände, unablässig zu nähern. Da heißt es denn: „trachtet allererst nach dem Reiche der reinen praktischen Vernunft und nach seiner Gerechtigkeit, so wird euch euer Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufallen." Denn das hat die Moral Eigenthümliches an sich, und zwar in >Ansehung ihrer Grundsätze des öffentlichen Rechts, (mithin in Beziehung auf eine a priori erkennbare Politik,) daß, je weniger sie das Verhalten von dem Vorgesetzten Zweck, dem beabsichtigten, es sei physischem oder sittlichem Vortheil, abhängig macht, 458 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. desio mehr sie dennoch zu diesem im Allgemeinen zusammmstinnnt; welches daher kömmt, weil es gerade der » priori gegebene allgemeine Wille (in einem Volk, oder im Verhältniß verschiedener Völker untereinander) ist, der allein, was unter Menschen Rechtens ist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller aber, wenn nur in der Ausübung consequent verfahren wird, auch nach dem Mechanismus der Natur, zugleich die Ursache sein kann, die abgezweckte Wirkung hervorzubringen und dem Rechtsbegriffe Effect zu verschaffen. — So ist es z. B. ein Grundsatz der moralischen Politik: daß sich ein Volk zu einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freiheit und Gleichheit vereinigen solle, und dieses Princip ist nicht auf Klugheit, sondern auf Pflicht gegründet. Nun mögen dagegen politische Moralisten noch so viel über den Naturmechanismus einer in Gesellschaft tretenden Menschenmenge, welcher jene Grundsätze entkräftete und ihre Absicht vereiteln werde, vernünfteln, oder auch durch Beispiele schlecht organisirter Verfassungen alter und neuer Zeiten (z. B. von Demokratien ohne Repräsentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen, so verdienen sie kein Gehör; vornehmlich da eine solche verderbliche Theorie das Uebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach welcher der Mensch mit den übrigen lebenden Maschinen in eine Klasse geworfen wird, denen nur noch das Bewußtsein, daß sie nicht freie Wesen sind, beiwohnen dürfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu den elendesten unter allen Weltwesen zu machen. Der zwar etwas renommistisch klingende, sprüchwörtlich in Umlauf gekommene, aber wahre Satz: llat gustitia, peresl nnmckus, das heißt zu deutsch: „ es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch insgesammt darüber zu Grunde gehen," ist ein wackerer, alle durch Arglist oder Gewalt vorgezeichnete krumme Wege abschneidender Rechtsgrundsatz; nur daß er nicht mißverstanden, und etwa als Erlaubnis;, sein eigenes Recht mit der größten Strenge zu benutzen, (welches der ethischen Pflicht widerstreiten würde,) sondern als Verbindlichkeit der Machthabenden, Niemandem sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen Andere zu weigern Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang. I. 457 oder zu schmälern, verstanden wird; wozu vorzüglich eine nach reinen Rechtsprincipien eingerichtete stnnere Verfassung des Staats, dann aber auch die der Vereinigung desselben mit anderen benachbarten oder auch entfernten Staaten zu einer, (einem allgemeinen Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten erfordert wird. — Dieser Satz will nichts Anderes sagen, als: die politischen Maximen müssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zu erwartenden Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also nicht vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstände macht (vom Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Princip der Staatsweisheit, sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen Princip a priori durch reine Vernunft gegeben ist,) ausgehen, die physischen Folgen daraus mögen auch sein, welche sie wollen. Die Welt wird keinesweges dadurch untergeben, daß der bösen Menschen weniger wird. Das moralisch Böse hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft,, daß es in seinen Absichten, (vornehmlich in Verhältniß gegen andere Gleichgesinnte) sich selbst zuwider und zerstörend ist, und so dem (moralischen) Princip des Guten, wenngleich durch langsame Fortschritte, Platz macht. Es gibt also objektiv (in der Theorie) gar keinen Streit zwischen der Moral und der Politik. Dagegen subjectiv (in dem selbstsüchtigen Hange der Menschen, der aber, weil er nicht auf Vernunftmarimen gegründet ist, noch nicht Praxis genannt werden muß,) wird und mag er immer bleiben, weil er zum Wetzstein der Tugend dient, deren wahrer Muth (nach dem Grundsätze: ln ne oecke malis, seä contra anckentior ito,) in gegenwärtigem Falle nicht sowohl darin besteht, den Uebeln und Aufopferungen mit festem Vorsatz sich entgegcnzusetzen, welche hiebei übernommen werden müssen, sondern dem weit gefährlicheren, lügenhaften und ver- rätherischen, aber doch vernünftelnden, die Schwäche der menschlichen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung vorspiegelnden 458 3»m ewigen Frieden.' 2. Abschn. bösen Princip in uns selbst in die Augen zu sehen und seine Arglist zu besiegen. In der That kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder Volk und Volk thun einander nicht Unrecht, wenn sie einander gewaltthätig vder hinterlistig befehden, ob sie zwar überhaupt darin Unrecht thun, daß sie dem Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf ewig begründen konnte, alle Achtung versagen. Denn weil der Eine seine Pflicht gegen den Anderen Übertritt, der gerade ebenso rechtswidrig gegen jenen gesinnt ist, so geschieht ihnen beiderseits ganz recht, wenn sie sich untereinander aufreiben, doch so, daß von 'dieser Race immer noch genug übrig bleibt, um dieses Spiel bis zu den entferntesten Zeiten nicht aufhören zu lassen, damit eine späte Nachkommenschaft an ihnen dereinst ein warnendes Beispiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der Welt ist hiebei gerechtfertigt; denn das moralische Princip im Menschen erlöscht nie, die, pragmatisch, zur Ausführung der rechtlichen Ideen nach jenem Princip tüchtige Vernunft wächst noch dazu beständig durch immer fortschreitende Cultur, mit.ihr aber auch die Schuld jener Übertretungen. Die Schöpfung allein: daß nämlich ein solcher Schlag von verderbten Wesen überhaupt hat auf Erden sein sollen, scheint durch keine Theodicee gerechtfertigt werden zu können, (wenn wir annehmen, daß es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt sein werde, noch könne;) aber dieser Standpunct der Bcurtheilung ist für uns viel zu hoch, als daß wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen könnten. — Zu solchen verzweifelten Folgerungen werden wir unvermeidlich Hingetrieben, wenn wir nicht annehmcn, die reinen Rechtsprincipien haben objective Realität, d. i. sie lassen sich aussühren; und darnach müsse auch von Seiten des Volks im Staate, und weiterhin von Seiten der Staaten gegen einander gehandelt werden; die empirische Politik mag auch dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre Politik kann also keinen Schritt thun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben, und obzwar Politik für sich selbst eine schwere Kunst ist, so ist hoch Vereinigung dersel- 45S Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang, ll ben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den Knoten entzwei, den jene nicht aufzulösen vermag, sobald beide einander widerstreiten. — Das Recht dem Menschen muß heilig gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Man kann hier nicht halbiren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muß ihre Kniee vor dem erstercn beugen, kann aber dafür hoffen, obzwar langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich glänzen wird. II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transscendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts. Wenn ich von aller Materie des öffentlichen Rechts (nach den verschiedenen empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschen im Staat oder auch der Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer gewöhnlich denken, abstrahire, so bleibt noch die Form der Publicität übrig, deren Möglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich enthält, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit, (die nur als öffentlich kündbar gedacht werden kann,) mithin auch kein Recht, das nur von ihr ertheilt wird, geben würde. Diese Fähigkeit der Publicität muß jeder Rechtsanspruch haben, und sie kann also, da es sich ganz leicht beurtheilen'läßt, ob sie in einem vorkommenden Falle Statt finde, d. i. ob sie sich mit den Grundsätzen des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes, s, priori in der Vernunft anzutreffendes Kriterium abgeben, im letzteren Falle die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs (praelensio juris), gleichsam durch ein Experiment der reinen Vernunft, sofort zu erkennen. Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, was der Begriff des Staats- und Völkerrechts enthält, (dergleichen das 460 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn- Bösartige der menschlichen Natur ist, welches den Zwang nothwen- big macht,) kann man folgenden Satz die tra'nsscendentale Formel des öffentlichen Rechts nennen: „Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publicität verträgt, sind unrecht." Dieses Princip ist nicht blos als ethisch (zur Lugendlehrc gehörig), sondern auch als juridisch (das Recht der Menschen angehend) zu betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht charf laut werden lassen, ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus verheimlicht werden muß, wenn sie gelingen Isoll, und zu der ich mich nicht öffentlich bekennen kann, ohne daß dadurch unausbleiblich der Widerstand Aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese nothwcndige und allgemeine, mithin a priori einzusehende Gegenbearbeitung Aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der Ungerechtigkeit her haben, womit sie Jedermann bedroht. — Es ist ferner blos Negativ, d. i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen Andere nicht recht ist, zu erkennen. — Es ist gleich einem Axiom un- erweislich - gewiß und überdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden Beispielen des öffentlichen Rechts zu ersehen ist. 1. Was das Staatsrecht (gns eivitstis), nämlich das innere betriffst; so kommt in ihm die Frage vor, welche Viele für schwer zu beantworten halten, und die das transscendcntale Princip, der Publicität ganz leicht auflöst: „ist Aufruhr ein rechtmäßiges Mittel für ein Volk, die drückende Gewalt eines sogenannten Tyrannen (non titulo, soll exeroiti« Islis) abzuwerfen?" Die Rechte des Volks sind gekränkt, und ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die Entthronung; daran ist kein Zweifel. Nichtsdestoweniger ist es doch von den Unterthanen im höchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie können ebensowenig über Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem Streit unterlägen und nachher deshalb die härteste. Strafe ausstehcn müßten. Hier kann nun Vieles für und dawider vernünftelt werde», 401 ^ ^ 'l- Mj, AM j - 8.72 llc ^ Ä ^>x", .- bi»ik,i;M, ^ Ärsbir ß x x^lu:: 7!S"7 ?e ; ' /, o,«>> ^ r:-L- ^ E .».' -- - ' 4 '.r^ ' i!-- --^>- Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang. H. wenn man es durch eine dogmatische Deduction der Rechtsgründe ausmachen will; allein das transscendentale Princip der Publicität des öffentlichen Rechts kann sich diese Weitläufigkeit ersparen. Nach demselben fragt sich vor Errichtung des bürgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl getraue, die Maxime des Vorsatzes einer gelegentlichen Empörung öffentlich bekannt zu machen. Man sieht leicht ein, daß, wenn man es bei der Stiftung einer Staatk- verfassung zur Bedingung machen wollte, in gewissen vorkommenden Fallen gegen das Oberhaupt Gewalt auszuüben, so müßte das Volk sich einer rechtmäßigen Macht über jenes anmaßen. Alsdann wäre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beides zur Bedingung der Staatserrichtung gemacht würde, so würde gar keine möglich sein, welches doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also dadurch ein, daß die Maxime desselben dadurch, daß man sich öffentlich dazu bekennte, seine eigene Absicht unmöglich machen würde. Man müßte sie also noth- wendig verheimlichen. — Das Letztere wäre aber von Seiten des Staatsoberhauptes eben nicht nothwcndig. Er kann frei heraus sagen, daß er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestrafen werde, diese mögen auch immer glauben, er habe seinerseits das Fundamcntalgesetz zuerst übertreten; denn wenn er sich dewußt ist, die unwiderstehliche Obergewalt zu besitzen, (welches auch in jeder bürgerlichen Verfassung so angenommen werden muß, weil der, welcher nicht Macht genug hat, einen Jeden im Volk gegen den Anderen zu schützen, auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen,) so darf er nicht sorgen, durch die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu vereiteln, womit auch ganz wohl zusammenhängt, daß, wenn der Aufruhr dem Volk gelänge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zurücktreten, ebensowohl keinen Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu befürchten haben müßte, wegen seiner vormaligen Staatsführung zur ' Rechenschaft gezogen zu werden. 2. Was das Völkerrecht betrifft. —. Nur unter Voraussetzung irgend eines rechtlichen Zustandes, (d. i. derjenigen äu- 462 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. ßercn Bedingung, unter der dem Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann,) kann von einem Völkerrecht die Rede sein; weil es, als ein öffentliches Recht, die Publikation eines, Jedem das Seine bestimmenden allgemeinen Willens schon in seinem Begriffe enthält, und dieser statrm guriäicus muß aus irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus ein Staat entspringt,) aus Zwangsgesctze gegründet sein darf, sondern allenfalls auch der'einer fortwährend-freien Association sein kann, wie der oben erwähnte der Föderalist verschiedener Staaten. Denn ohne irgend einen rechtlichen Zustand, der die verschiedenen (physischen oder moralischen) Personen thatig verknüpft, mithin im Naturzustände, kann es kein anderes, als blos ein Privatrecht geben. — Hier tritt nun auch ein Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein, wo dann jenes Kriterium der Publicitat der Maximen gleichfalls seine leichte Anwendung findet, doch nur so: daß der Vertrag die Staaten nur in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere Staaten sich im Frieden zu erhalten, keincsweges aber um Erwerbungen zu machen. — Da treten nun folgende Fälle der Antinomie zwischen Politik und Moral ein, womit zugleich die Lösung derselben verbunden wird. ») „Wenn einer dieser Staaten dem anderen etwas versprochen hat, es sei Hülfleistung, oder'Abtretung gewisser Länder, oder Subsidicn u. dgl.; ssoj fragt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hängt, vom Worthalten dadurch losmachen kann, daß er sich in einer doppelten Person betrachtet wissen will, erstlich als Souverain, da er Niemandem in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum blos als oberster Staatsbeamte, der dem Staat Rechenschaft geben müsse; da denn der Schluß dahin ausfällt, daß, wozu er sich in der elfteren Qualität verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweiten losgcspro- chen." — Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime laut werden ließe, so würde natürlicher Weise entweder ein jeder Andere ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereini- 46L Definirivattikel zum ewigen Frieden. Anhang, lk. gen, um seinen Anmaßungen zu widerstehen, welches beweiset, daß Politik mit aller ihrer Schlauigkeit auf diesen Fuß (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mithin jene Maxime unrecht sein müsse. d) „ Wenn eine bis zur furchtbaren Größe (xotentia tremenck») angcwachscne benachbarte Macht Besorgniß erregt: kann man annehmen, sie werde, weil sie kann, auch unterdrücken wollen, und gibt das den Mindcrmächtigen ein Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch ohne vorhergegangene Beleidigung?" —Ein Staat, der seine Maxime hier bejahend verlautbarcn wollte, würde das Uebel nur noch gewisser und schneller herbeiführen. Denn die größere Macht würde der kleineren zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist das nur ein schwacher Rohr- stab gegen den, der das üiviäe et impera zu benutzen weiß. — Diese Maxime der Staatsklugheit, öffentlich erklärt, vereitelt also nothwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich ungerecht. v) „Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines größeren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung nöthig ist, ist dieser nicht berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigcn zu vereinigen?" — Man sieht leicht, daß der größere eine solche Marime ja nicht vorher müsse laut werden lassen; denn entweder die kleineren Staaten würden sich frühzeitig vereinigen, oder andere Mächtige würden um diese Beute streiten, mithin macht sie sich durch ihre Offenheit selbst unthunlich; ein Zeichen, daß sie ungerecht ist und es auch in sehr hohem Grade sein kann; denn ein klein Object der Ungerechtigkeit hindert nicht, daß die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr groß sei. 3. Was das Weltbürgerrecht betrifft, so übergehe ich es hier mit Stillschweigen; weil wegen der Analogie desselben mit dem Völkerrecht die Maximen desselben leicht anzugeben und zu würdigen sind. Man hat hier nun zwar an dem Princip der Unverträglichkeit der Maximen des Völkerrechts mit der Publicität ein gutes Kenn- 464 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn- zeichen der Nichtübereinstimmung der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun bedarf man aber auch belehrt zu werden, welches denn die Bedingung ist, unter der ihre Maximen mit dem Recht der Völker übereinstimmen?' Denn es läßt, sich nicht umgekehrt schließen: daß, welche Maximen die Publicität vertragen, dieselben darum auch gerecht sind; weil, wer die entschiedene Obermacht hat, seiner Maximen nicht Hehl haben darf. — Die Bedingung der Möglichkeit eines Völkerrechts überhaupt ist: daß zuvörderst ein rechtlicher Zustand existire. Denn ohne diesen gibts kein öffentliches Recht, sondern allesRecht, was man sich außer demselben denken mag (im Naturzustände), ist blos Privatrecht. Run haben wir oben gesehen: daß ein föderativer Zustand der Staaten, welcher blos die Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der einzige, mit der Freiheit derselben vereinbare, rechtliche Zustand sei. Also ist die Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem föderativen Vereins (der also nach Rechtsprincipien a priori gegeben und nothwendig ist,) möglich, und alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die Stiftung des ersteren, in ihrem größtmöglichen Umfange, ohne welchen Zweck alle ihre Klügelei Unweisheit und verschleierte Ungerechtigkeit ist. — Diese Asterpolitik hat nun ihre Casuistik, trotz der besten Jesuiterschule, — die reservatio mentalis: in Abfassung öffentlicher Verträge, mit solchen Ausdrücken, die man gelegentlich zu seinem Vortheil auslegen kann, wie man will, (z.B. den Unterschied des status guo lle kait und lle tlroit;) — den krvbaliilismus : böse Absichten an Anderen zu erklügeln oder auch Wahrscheinlichkeiten ihres möglichen Uebergewichts zum Rechtsgrunde der Untergrabung anderer friedlicher Staaten zu machen ;— endlich das peeeatum plülosopiticum (peceatilliim, bag- Aateile): das Verschlingen eines kleinen Staats, wenn dadurch. ein viel größerer, zum vermeintlich größeren Weltbesten, gewinnt, für eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten *). *) Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn Hofr- Äarvc Abhandlung: „über die Verbindung der Moral mit der Politik, 465 Definitivartikel zum ewigen Frieden- Anhang. l> Den Vorschub hiezu gibt die Zwcizüngigkeit der Politik in Ansehung der Moral, einen oder den anderen Zweig derselben zu ihrer Absicht zu benutzen. — Beides, die Menschenliebe und die Achtung fürs Recht der Menschen, ist Pflicht; jene aber nur bedingte, diese dagegen unbedingte, schlechthin gebietende Pflicht, welche nicht übertreten zu haben derjenige zuerst völlig versichert sein muß, der sich dem süßen Gefühl des Wohlthuns überlassen will. Mit der Moral im ersteren Sinne (als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht der Menschen ihren Oberen Preis zu geben; aber mit der in der zweiten Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Knie beugen müßte, findet sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle Realität abzustreiten, und alle Pflichten auf lauter Wohlwollen auszudeuten; welche Hinterlist einer lichtscheuen Philosophie durch die Publicität jener ihrer Maximen leicht vereitelt werden würde, wenn jene es nur wagen wollte, dem Philosophen die, Publicität der seim'gen angedeihen zu lassen. In dieser Absicht schlage ich ein anderes transscendentales und bejahendes Princip des öffentlichen Rechts vor, dessen Forme diese sein würde: „Alle Maximen, die der Publicität bedürfen, (um ihren Zweck nicht zu verfehlen,) stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen." Denn wenn sie nur durch die Publicität ihren Zweck erreichen können, so müssen sie dem allgemeinen Zweck des Publikums (der Glückseligkeit) gemäß sein, womit zusammen zu stimmen, (cs mit seinem Zustande zufrieden zu machen,) die eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser Zweck nur durch die Publicität, d. i. durch die Entfernung alles Mißtrauens gegen die Maximen der- 1788," ankrcffen. Dieser würdige Gelehrte gesteht gleich zu Anfänge, cinegcnug- thuende Antwort auf diese Frage nicht geben zu können. Aber sie dennoch gut zu heißen, obzwar mit dem Gestandniß, die dagegen sich regenden Einwürfe nicht völlig heben zu können, scheint doch eine größere Nachgiebigkeit gegen die zu sein, die sehr geneigt sind, sie zu mißbrauchen, als wohl rathsam sein möchte, cinzuraumen- Kant s. W. V- 30 46 « Zum ewigen Frieden. 2. Abschn. selben erreichbar sein soll, so müssen diese auch mit dem Recht des Publicums in Eintracht stehen; denn in diesem allein ist die Vereinigung der Zwecke Aller möglich. — Die weitere Ausführung und Erörterung dieses Princips muß ich für eine andere Gelegenheit aussetzen; nur daß es eine transscendcntale Formel sei, ist aus der Entfernung aller empirischen Bedingungen (der Glückseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes, und der blosen Rücksicht aus die Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit zu ersehen. Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegründete Hoffnung da ist, den Zustand eines öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche fortschreitenden Annäherung wirklich zu machen, so ist der ewige Friede, der auf die bisher fälschlich sogenannten Friedensschlüsse (eigentlich Waffenstillstände) folgt, keine leere Idee, sondern eine Aufgabe, die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele, (weil die Zeiten, in denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer kürzer werden,) beständig näher kommt- , ' . *<> ' ^cri. - VIII. - .. ^ ... Ueber t rrÄsAkj ein vermeintes Recht, : S?.t i-sK s» 2 ^ 'ÄZ «c aus Menschenliebe zu lügen. « ^n der Schrift: Frankreich, im Jahr 1797, sechstes Stück, Nr. 1: Von den politischen Gegenwirkungen, von Benjamin Constant, ist Folgendes S. 123 enthalten. „Der sittliche Grundsatz: es sei eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, würde, wenn man ihn unbedingt und vereinzelt nähme, jede Gesellschaft zur Unmöglichkeit machen. Den Beweis davon haben wir in den "sehr unmittelbaren Folgerungen, die ein Deutscher Philosoph aus diesem Grundsätze gezogen hat, der so weit geht, zu behaupten: daß die Lüge gegen einen Mörder, der uns fragte: ob unser von ihm verfolgter Freund sich nicht in unser Haus geflüchtet? ein Verbrechen sein würde*)." Der Französische Philosoph widerlegt,S. 124 diesen Grundsatz auf folgende Art. „Es ist eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Der Begriff von Pflicht ist unzertrennbar von dem Begriff des Rechts. Eine Pflicht ist, was bei einem Wesen den Rechten eines anderen entspricht. Da wo es keine Rechte gibt, gibt es keine Pflichten. Die Wahrheit zu sagen, ist also eine Pflicht; aber nur gegen denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat. Kein Mensch aber hat Recht auf eine Wahrheit, die Anderen schadet." Das liegt hier in dem Satze: „Die Wahr- *) „I. D. Michaelis in Göttingcn hat diese seltsame Meinung noch früher vorgetragen, als Kan t. Daß Kant der Philosoph sei, von dem diese Stelle redet, hat mir der Verfasser dieser Schrift selbst gesagt." K- Fr- Cramer -h). 4) Daß dieses wirklich an irgend einer Stelle, deren ich mich aber iyt nicht mehr besinnen kann, von inir gesagt worden, gestehe ich hiedurch. Z. Kant. 47 « Ueber ein vermeintes Recht, heit zu sagen ist eine Pflicht, aber nur gegen denjenigen, welcher ein Recht aus die Wahrheit hat." Zuerst ist anzumerkcn, daß der Ausdruck: ein Recht auf die Wahrheit haben, ein Wort ohne Sinn ist. Man muß vielmehr sagen: der Mensch habe ein Recht auf seine eigene Wahrhaftigkeit (veraeitus), d. i. auf die subjektive Wahrheit in seiner Person. Denn objektiv auf eine Wahrheit ein Recht haben, würde so viel sagen, als: es komme, wie überhaupt beim Mein und Dein, auf seinen Willen an, ob ein gcgebenerSatz wahr oder falsch sein solle; welches dann eine seltsame Logik abgcben würde. Nun ist die erste Frage: ob der Mensch, in Fällen, wo er einer Beantwortung mit Ja oder Nein nicht ausweichen kann, die Befugniß (das Recht) habe, unwahrhaft zu sein. Die zweite Frage ist: ob er nicht gar verbunden sei, in einer gewissen Aussage, wozu ihn ein ungerechter Zwang nöthigt, unwahrhaft zu sein, um eine ihn bedrohende Missethat an sich oder einem Anderen zu verhüten. Wahrhaftigkeit in Aussagen, die'man nicht umgehen kann, ist formale Pflicht des Menschen gegen Jeden"), es mag ihm oder einem Andern daraus auch noch so großer Nachtheil erwachsen; und ob ich zwar dem, welcher mich ungerechter Weise zur Aussage nöthigt, nicht Unrecht thue, wenn ich sie verfälsche, so thue ich doch durch eine solche Verfälschung, die darum auch, (obzwar nicht im Sinn des Juristen) Lüge genannt werden kann, im wesentlichsten Stücke der Pflicht überhaupt Unrecht: d. i. ich mache, so viel an mir ist, daß Aussagen (Declarationen) überhaupt keinen Glauben finden, mithin auch alle Rechte, die auf Verträgen gegründet werden, wegfallen und ihre Kraft einbüßen; welches ein Unrecht ist, das der Menschheit überhaupt zugcfügt wird. Die Lüge also, blos als vorsätzlich unwahre Declaration gegen *) Ich mag hier nicht den Grundsatz bis dahin schärfen, zu sagen: „Unwahr- hastigkcit ist Verletzung der Pflicht gegen sich selbst." Denn dieser gehört zur Ethik; hier aber ist von einer Rechtspflicht die Rede. — Die Lugendlehre sieht in jener Ucbertretung nur auf die Nichtswürdigkeit, deren Borwurf der Lügner sich selbst zu zieht. aus Menschenliebe zu lügen. 471 eüien andern Menschen besinnt, bedarf nicht des Zusatzes, daß sie einem Anderen schaden müsse; wie die Juristen es zu ihrer Definition verlangen (menllaeium ost kalsilohuiui» in praejnü>Liuni -Uteri, I8). Denn sie schadet jederzeit einem Anderen, wenngleich nicht einem anderen Menschen, doch der Menschheit überhaupt, indem sie die Rechtsquelle unbrauchbar macht. Diese gutmüchige Lüge kann aber auch durch einen Zufall (casiis) strafbar werden, nach bürgerlichen Gesetzen; was aber blos durch den Zufall der Straffälligkeit entgeht, kann auch nach äußeren Gesetzen als Unrecht abgcurtheilt werden. Hast du nämlich einen eben itzt mit Mordsucht Umgehenden durch eine Lüge an der That verhindert, so bist du für alle Folgen, die daraus entspringen möchten, auf rechtliche Art verantwortlich. Bist du aber strenge bei der Wahrheit geblieben, so kann dir die öffentliche Gerechtigkeit nichts anhaben; die unvorhergesehene Folge mag sein, welche sie wolle. Es ist doch möglich, daß, nachdem du dem Mörder, auf die Frage: ob der von ihm Angefeindete zu Hause sei? ehrlicher Weise mit Ja geantwortet hast, dieser doch unbemerkt ausgegangen ist, und so dem Mörder nicht in den Wurf gekommen, die That also nicht geschehen wäre; hast du aber gelogen, und gesagt, er sei nicht zu Hause, und er ist auch wirklich, (obzwar dir unbewußt) ausgegangcn, wo denn der Mörder ihm im Weggehen begegnete und seine That an ihm verübte; so kannst du mit Recht als Urheber des Todes desselben angeklagt werden. Denn hättest du die Wahrheit, so gut du sie wußtest, gesagt; so wäre vielleicht der Mörder über dem Nachsuchen seines Feindes im Hause von herbeigelaufenen Nachbarn ergriffen, und die That verhindert worden. Wer also lügt, so gutmüthig er dabei auch gesinnt sein mag, muß die Folgen davon, selbst vor dem bürgerlichen Gerichtshöfe, verantworten und dafür büßen, so unvorhergesehen sie auch immer sein mögen; weil Wahrhaftigkeit eine Pflicht ist, die als die Basis aller auf Vertrag zu gründenden Pflichten angesehen werden muß, deren Gesetz, wenn man ihr auch nur die geringste Ausnahme cinräumt, schwankend und unnütz gemacht wird. 472 Ueber ein vermeintes Recht, Es ist also ein heiliges, unbedingt gebietendes, durch keine Convenienzen einzuschränkendes Vernunslgebot: in allen Erklärungen wahrhaft (ehrlich) zu sein. Wohldenkend und zugleich richtig ist hiebei Hrn. Constant's Anmerkung über die Verschreiung solcher strenger und sich vorgeblich in unausführbare Ideen verlierender, hiemit aber verwerflicher Grundsätze. — „Jedesmal, (sagt er S. 123 unten,) wenn ein als wahr bewiesener Grundsatz unanwendbar scheint, so kömmt es daher, daß wir den mittleren Grundsatz nicht kennen, der das Mittel der Anwendung enthält." Er führt (S. 121) die Lehre von der Gleichheit als den ersten, die gesellschaftliche Kette bildenden Ring an: „daß (S. 122) nämlich kein Mensch anders, als durch solche Gesetze gebunden werden kann, zu deren Bildung er mit beigetragen hat. In einer sehr ins Enge zusammengezogenen Gesellschaft kann dieser Grundsatz auf unmittelbare Weise angewendet werden, und bedarf, um ein gewöhnlicher zu werden, keines mittleren Grundsatzes. Aber in einer sehr zahlreichen Gesellschaft muß man einen neuen Grundsatz zu demjenigen noch hinzufügen, den wir hier anführen. Dieser mittlere Grundsatz ist: daß die Einzelnen zur Bildung der Gesetze entweder in eigener Person oder durch Stellvertreter beitragen können. Wer den ersten Grundsatz auf eine zahlreiche Gesellschaft anwenden wollte, ohne den mittleren dazu zu nehmen, würde unfehlbar ihr Verderben zuwege bringen. Allein dieser Umstand, der nur von der Unwissenheit oder Ungeschicklichkeit des Gesetzgebers zeugte, würde nichts gegen den Grundsatz beweisen." — Er beschließt S. 125 hiemit: „Ein als wahr anerkannter Grundsatz muß also niemals verlassen werden; wie anscheinend auch Gefahr dabei sich befindet." (Und doch hatte der gute Mann den unbedingten Grundsatz der Wahrhaftigkeit, wegen der Gefahr, die er für die Gesellschaft bei sich führe, selbst verlassen; weil er keinen mittleren Grundsatz entdecken konnte, der diese Gefahr zu verhüten diente, und hier auch wirklich keiner einzuschicben ist.) Wenn man die Namen der Personen, so wie sie hier aufge- sührt werden, beibchalten will; so verwechselte „der Französische 473 aus Menschenliebe zu lügen. Philosoph" die Handlung, wodurch Jemand einem Anderen schadet (nocet), indem er die Wahrheit, deren Geständniß er nicht umgehen kann, sagt, mit derjenigen, wodurch er diesem Unrecht thut (Iseelit). Es war blos ein Zufall (es8us), daß die Wahrhaftigkeit der Aussage dem Einwohner des Hauses schadete, nicht eine freie That (in juridischer Bedeutung). Denn aus seinem Rechte, von einem Anderen zu fordern, daß er ihm zum Vortheile lügen solle, würde ein aller Gesetzmäßigkeit widerstreitender Anspruch folgen. Jeder Mensch aber hat nicht allein ein Recht, sondern sogar die strengste Pflicht zur Wahrhaftigkeit in Aussagen, die er nicht umgehen kann; sie mag nun ihm selbst oder Anderen schaden. Er selbst thut also hiemit dem, der dadurch leidet, eigentlich nicht Schaden, sondern diesen verursacht der Zufall. Denn Jener ist hierin gar nicht frei, um zu wählen; weil die Wahrhaftigkeit, (wenn er einmal sprechen muß,) unbedingte Pflicht ist. — Der „Deutsche Philosoph" wird also den Satz (S. 124): „Die Wahrheit zu sagen ist eine Pflicht, aber nur gegen denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat," nicht zu seinem Grundsätze annehmen: erstlich wegen der undeutlichen Formel desselben, indem Wahrheit kein Be- sitzthum ist, auf welchen dem Einen das Recht verwilligt, Anderen aber verweigert werden könne; dann aber vornehmlich, weil die Pflicht der Wahrhaftigkeit, (als von welcher hier allein die Rede ist,) keinen Unterschied zwischen Personen macht, gegen die man diese Pflicht haben, oder gegen die man sich auch von ihr lossagen könne,, sondern weil es unbedingte Pflicht ist, die in allen Verhältnissen gilt. Um nun von einer Metaphysik des Rechts, (welche von allen Erfahrungsbcdingungen abstrahirt,) zu einem Grundsätze der Politik, (welcher diese Begriffe auf Erfahrungsfälle anwendet,) und vermittelst dieses zur Auflösung einer Aufgabe der letzteren, dem allgemeinen Rechtsprincip gemäß, zu gelangen, wird der Philosoph 1) ein Axiom d. i. einen apodiktisch gewissen Satz, der unmittelbar aus der Definition d^ äußeren Rechts (Zusammenstimmung der Freiheit eines Jeden mit der Freiheit von Jedermann 471 Ueber ein vermeintes Recht, nach einem allgemeinen Gesetze) hervorgeht, 2) ein Postulat (des äußeren öffentlichen Gesetzes, als vereinigten Willens Aller nach dem Princip der Gleichcheit, ohne welche keine Freiheit von Jedermann Statt haben würde,) 3) ein Problem geben, wie es an- zustcllen sei, daß in einer noch so großen Gesellschaft dennoch Eintracht nach Principien der Freiheit und Gleichheit erhalten werde (nämlich vermittelst eines repräsentativen Systems); welches dann ein Grundsatz der Politik sein wird, deren Veranstaltung und Anordnung nun Decrete enthalten wird, die, aus der Erfahrungs- erkenntniß der Menschen gezogen, nur den Mechanismus der Rechtsverwaltung, und wie dieser zweckmäßig einzurichtcn sei, beabsichtigen. — — Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Rechte angcpaßt werden. „Ein als wahr anerkannter, (ich setze hinzu: a priori anerkannter, mithin apodiktischer) Grundsatz muß niemals verlassen werden, wie anscheinend auch Gefahr sich dabei befindet," sagt der Verfasser. Nur muß man hier nicht die Gefahr (zufälliger Weise) zu schaden, sondern überhaupt Unrecht zu thun verstehen; welches geschehen würde, wenn ich die Pflicht der Wahrhaftigkeit, die gänzlich unbedingt ist und in Aussagen die oberste rechtliche Bedingung ausmacht, zu einer bedingten und noch anderen Rücksichten untergeordneten mache; und obgleich ich durch eine gewisse Lüge in der That Niemanden Unrecht thue, doch das Princip des Rechts in Ansehung aller unumgänglich nothwendigen Aussagen überhaupt verletze (formaliter, obgleich nicht materialiter Unrecht thue); welches viel schlimmer ist, als gegen irgend Jemanden eine Ungerechtigkeit begehen, weil eine solche Lhat nicht eben immer einen Grundsatz dazu im Subjecte voraussetzt. Der, welcher die Anfrage, die ein Anderer an ihn ergehen läßt: ob er in seiner Aussage, die er itzt thun soll, wahrhaft sein wolle oder nicht- nicht schon mit Unwillen über den gegen ihn hie- mit geäußerten Verdacht: er möge auch wohl ein Lügner sein, aufnimmt, sondern sich die Erlaubnis; ausbittet, sich erst auf mögliche Ausnahmen zu besinnen, ist schon ein Lügner (in potentia); weil 475 aus Menschenliebe zu lügen. er zeigt, daß er die Wahrhaftigkeit nicht für Pflicht an sich selbst anerkenne, sondern sich Ausnahmen vorbehält von einer Regel, die ihrem Wesen nach keiner Ausnahme fähig ist, weil sie sich in dieser geradezu selbst widerspricht. Alle rechtlich-praktische Grundsätze müssen strenge Wahrheit enthalten, und die hier sogenannten mittleren können nur die nähere Bestimmutig ihrer Anwendung auf vorkommende Fälle (nach Regeln der Politik), aber niemals Ausnahmen von jenen enthalten; weil diese die Allgemeinheit vernichten, derenwegen allein sie den Namen der Grundsätze führen. IX. Ueber die Buchmacherei. Zwei Briefe an Herrn Friedrich Nicolai. I7S8. Erster Brief. An Herrn Friedrich Nicolai, den Schriftsteller. Äie gelehrten Reliquien des vortrefflichen, (oft auch ins Komisch-Burleske malenden) Möser sielen in die Hände seines vieljährigen Freundes, des Herrn Friedrich Nicolai. Es war ein Theil einer fragmentarischen Abhandlung Möser's mit der Aufschrift, über Theorie und Praxis, welche jenem in der Handschrift mitgetheilt worden, und, wie Herr Nicolai annimmt, daß Möser selbst sie würde mitgetheilt haben, wenn er sie noch ganz beendigt hätte, und wobei angemerkt wird: „daß Möser nicht allein Royalist, sondern auch, wenn man es so nennen will, ein Aristokrat oder ein Verteidiger des Erbadels zur Verwunderung und zum Aergerniß vieler neueren Politiker in Deutschland gewesen sei." — „Unter anderen habe man (s. Kant's metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, erste Auflage, Seite 192-s)) behaupten wollen: daß nie ein Volk aus freiem und überlegtem Entschlüsse eine solche Erblichkeit einräumen würde;" wogegen denn Möser, in seiner bekannten launigten Manier, eine Erzählung dichtet: da Personen in sehr hohen Aemtern, gleich als Vice-Könige, auch eigentlich als wahre Unterthanen des Staats, auftreten und zwölf Fälle angeführt werden, in deren sechs erstercn die Söhne des verstorbenen Beamten übergangen werden, dafür es mit den Unterthanen schlecht steht; dagegen man nun die sechs letzteren wählt, -1) Vcrgl. oben S. ... 480 Ueber die Buchmacherei. wobei das Volk sich besser befindet; — woraus dann klar erhelle: daß ein Volk seine eigene Erbunterthänigkeit gar wohl beschließen und handgreifliche Praxis diese, so wie manche andere luftige Theorie, zur Belustigung der Leser als Spreu wegblasen werde. So ist es mit der auf den Vortheil des Volks berechneten Maxime immer bewandt: daß, so klug es sich auch durch Erfahrung geworden zu sein dünken möchte, wen es sich zum subalternen Herrscher wählen wollte; es kann und wird sich dabei oft häßlich verrechnen; weil die Erfahrungsmethode klug zu sein (das pragmatische Princip) schwerlich eine andere Leitung haben wird, als es durch Schaden zu werden. — Nun ist aber hier jetzt von einer sicheren, durch die Vernunft vorgezeichneten Leitung die Rede, welche nicht wissen will, wie das Volk wählen wird, um seinen jedesmaligen Absichten zu genügen, sondern wie es unbedingt wählen soll: jene mögen für dasselbe zuträglich sein oder nicht (das moralische Princip); d. i. es ist davon die Frage: was und wie, wenn das Volk zu wählen aufgefordert wird, nach dem Nechts- princip von ihm beschlossen werden muß. Denn diese ganze Aufgabe ist, als eine zur Rechtslehre (in jenen metaph. Anfangsgr. d. R. L. S. 192) gehörige Frage, ob der Souverain einen Mittelstand zwischen ihm und den übrigen Staatsbürgern zu gründen berechtigt sei, zu beurtheilen, und da ist alsdann der Ausspruch: daß das Volk keine solche untergeordnete Gewalt vernunstmäßig beschließen kann und wird; weil es sich sonst den Launen und dem Gutdünken eines Unterthans, der doch selbst regiert zu werden bedarf, unterwerfen würde, welches sich widerspricht. — Hier ist das Princip der Beurtheilung nicht empirisch, sondern ein Princip a priori; wie alle Sätze, deren Assertion zugleich Noth Wendigkeit bei sich führt, welche auch allein Vernunfturthcile (zum Unterschiede der Verstandesurtheile) abgeben. Dagegen ist empirische Rechts lehre, wenn sie zur Philosophie und nicht zum statutarischen Gesetzbuch gezählt wird, ein Widerspruch mit sich selbst*). *) Nach dem Princip der Cudainonie (der GlückfcligkeitLlehrc), worin 481 An Herrn Friedrich Nicolai. I. Brief. ^ Das war nun gut; aber, — wie die alten Muhmen im Mähr- chenton zu erzählen pflegen, — auch nicht allzugut. Die Fiction nimmt nun einen anderen Gang. Nachdem nämlich in den sechs folgenden Gouvernements das Volk nun zur allgemeinen Freude den Sohn des Vorigen gewählt hatte, so traten, wie die visionäre Geschichte weiter sagt, theils durch die während der Zeit allm ählig sortrückende leidige Aufklärung, theils auch, weil eine jede Regierung für das Volk ihre Lasten hat, wo die Austauschung der alten vor der Hand Erleichterung verspricht, nun- mehro Demagogen im Volke auf, und da wurde decretirt, wie folgt: Nämlich im siebenten Gouvernement erwählte nun zwar das Volk den Sohn des vorigen Herzogs. Dieser aber war in Cultur und Luxus mit dem Zeitalter schon fortgerückt und hatte wenig Lust, durch gute Wirthschaft die Wohlhabenheit desselben zu erhalten, desto mehr aber zu genießen. Er ließ daher das alte Schloß verfallen, um Lust- und Jagdhäuser zu festlichen Vergnügungen und Wildhetzen, zur eigenen und des Volks Ergötzlichkeit und Geschmack einzurichten. Das herrliche Theater sammt dem alten silbernen Tafelservice wurden, jenes in große Tanzsäle, dieses in geschmackvolleres Porzelain verwandelt; unter dem Vorwände, daß das Silber, als Geld, im Lande einen besseren Umlauf des Handels verspreche. — Im achten fand der nun gut eingegraste, vom Volk bestätigte Regierungserbe cs, selbst mit Einwilligung des Volks, gerathener, das bis dahin gebräuchliche Pcimogeniturrechl abzuschaffen; denn diesem müsse es doch einlcuchten: daß der Erstgeborne darum doch nicht zugleich der Weisestgeborne sei. — Jinn eun- keinc Nothwcndigkcit und Allgemeingültigkeit angetroffen wird, (indem es jedem Einzelnen überlaffen bleibt, zu bestimmen, was er, nach seiner Neigung, zur Glückseligkeit zählen will,) wird das Volk allerdings eine solche erbliche Gouvernementsverfassung wählen dürfen; — nach dem cleutherono- mischen aber, (von der ein Theil die Rechtslehre ist,) wird es keinen subalternen äußeren Gesetzgeber statuircn; weil es sich hiebei als selbst gesetzgebend, und diesen Gesetzen zugleich unterthan betrachten, und die Praxis sichda- her(in Sachen der reinen Vernunft) schlechterdings nach derTheorie richten muß.— Es ist unrecht, so zudecretiren; cs mag auch noch ^gebräuchlichund sogar in vielen Fällen dem Staat nützlich sein; welches Letztere doch niemals gewiß ist. Kant s. W. V. Zs 482 Ueber die Buchmacherei. ten würde sich das Volk doch bei der Errichtung gewisser im Personal wechselnden Landescollegicn besser, als bei der Ansetzung der Regierung mit alten bleibenden Räthen, die zuletzt gemeiniglich den Despoten spielen, und glücklicher finden; des vorgeschlagenen Erbpastors nicht zu gedenken: als wodurch sich die O bscurantenzunft der Geistlichen verewigen müßte. — Zm zehnten, wie im eilften, hieß es, ist die An- ckelung der Mißheirathen eine Grille der alten Lehnsverfassung, zum Nachtheilder durch die Natur Geadelten, und es ist vielmehr ein Beweis der Aufkeimung edler Gefühle im Volk, wenn es sich,— wie bei den Fortschritten in der Aufklärung unausbleiblich ist, — Talent und gute Denkungsart über die Musterrolle des anerbenden Ranges wegsetzt; ——so wie im zwölften man zwar die Gutmütigkeit der alten Tante, dem jun- ' gen unmündigen, zum künftigen Herzog muthmaßlich bestimmten Kinde, che es noch versteht, was das sagen wolle, belächeln wird; es aber zum Staatsprincip zu machen, ungereimte Zumuthung sein würde. Und so verwandeln sich des Volks Launen, wenn es beschließen darf, sich selbst einen erblichen Gouverneur zu geben, der doch selbst noch Unterthan bleibt, in Mißgestalten, die ihrer Absicht (auf Glückseligkeit) so sehr entgegen sind, daß es heißen wird: l'urpiter krlrum llesinit in pisceiu mnlier kormoso superiie. Man kann also jede aufs Glückseligkeitsprincip gegründete Verfassung, selbst wenn man » priori mit Sicherheit angeben könnte, das Volk werde sie jeder anderen vorziehen, ins Lächerliche parodiren; und indem man die Rückseite der Münze aufwirft von der Wahl des Volks, das sich einen Herrn geben will, dasselbe sagen, was jener. Grieche vom Heirathm sagte: „was du auch immer thun magst, — es wird dich gereuen." Herr, Friedrich Nicolai also ist mit seiner Deutung und Vertheidigung in der vorgeblichen Angelegenheit eines^ Anderen (nämlich Möser's) verunglückt. — Es wird aber schon besser gehen, wenn wir ihn mit seiner eigenen beschäftigt sehen werden. Zweiter Brief. An Herrn Friedrich Nicolmi, den Verleger. .Die Buchmacherei ist kein unbedeutender Erwerbszweig in einem der Cultur nach schon weit fortgeschrittenen gemeinen Wesen; wo die 483 An Herrn Friedrich Nicolai. ^ 2. Brief. Leserei zum beinahe unentbehrlichen und allgemeinen Bedürfnis geworden ist.—Dieser Theil derIndustrie in einem Lande aber gewinnt dadurch ungemein, wenn jene fabrikenmäßig betrieben wird; welches aber nicht anders, als durch einen, den Geschmack des Publicums und die Geschicklichkeit jedes dabei anzustcllenden Fabricanten zubeurtheilen und zube- zahlen vermögenden Verleger geschehen kann. — Dieser bedarf aber zur Belebung seiner Verlagshandlung eben nicht den inneren Gehalt und Werth der von ihm verlegten Waare in Betrachtung zu ziehen; wohl aber den Markt, wo rauf, und die Liebhaberei des Tages, wo zu die allenfalls ephemerischen Produkte der Buchdruckerpresse in lebhaften Umlauf gebracht und, wenngleich nicht, dauerhaften, doch geschwinden Abgang finden können. Ein erfahrener Kenner der Buchmacherei wird, als Verleger, nicht erst darauf warten, daß ihm von schreibseligen, allezeit fertigen Schriftstellern ihre eigene Waare zum Verkauf angeboten wird; er sinnt sich, als Direktor einer Fabrik, die Materie sowohl, als die Fayon aus, welche muth- maßlich, esfei durch ihre Neuigkeit oder auch Scurrilitätdes Witzes, damit das lesende Publicum etwas zum Angaffen undzumBelachen bekomme,— welche, sage ich, die größte Nachfrage, oder allenfalls auch nur die schnellste Abnahme haben wird; wo dann gar nicht darnach gefragt wird: wer, oder wie viel an einer dem Pcrssfliren geweihten, sonst vielleicht dazu wohl nicht geeigneten Schrift gearbeitet haben mögen, der Tadel einer solchen Schrift aber alsdann doch nicht auf seine (des Verlegers) Rechnung fällt, sondern den gedungenen Buchmacher treffen muß. Der, welcher in Fabrikationen und Handel ein mit der Freiheit des Volks vereinbares öffentliches Gewerbe treibt, ist allemal ein guter Bürger; es mag verdrießen, wen es wolle. Denn der Eigennutz, derbem Polizeigesetze nicht widerspricht, ist kein Verbrechen; undHerrNicolai, als Verleger, gewinnt in dieser Qualität wenigstens sicherer, als in der eines Autors; weil das Verächtliche der Verzerrungen seines aufgestellten SemproniusGundibertund Consorten als Harlekin nicht den trifft, der die Bude aufschlägt, sondern der darauf die Rolle des Narren spielt. Wie wird es nun aber mit der-leidigen Frage über Theorie und 31 * 481 Ueber die Buchmacherei. Praxis, in Betreffder Autor sch astdesHerrnFriedrich Nicolai; durch welche die gegenwärtigeCensur eigentlich ist veranlaßt worden, und die auch mit jener in enger Verbindung steht ? — Der jetzt eben vorgestellte Fall der Verlagsklugheit im Gegensatz mit der Verlagsgründlichkeit (der Ueberlegenheit des Scheins über die Wahrheit) kann nach denselben Grundsätzen, wie der in der Möser'schen Dichtung, abgeurtheilt werden; nur daß man statt des WortesP r a xis, welches eine offene und ehrliche Behandlung einer Aufgabe bedeutet, das der Praktiken (mit langgezogcncr Penultima) braucht und so alle Theorie in den Augen eines Geschäftsmannes kindisch und lächerlich zu machen sucht; welches dann nach dem Grundsätze: die Welt will betrogen sein, — so werde sie dann betrogen! — auch seinen Zweck nicht verfehlen wird. Was aber die völlige Unwissenheit und Unfähigkeit dieser spöttisch nachäffenden Philosophen, über Vernunfturtheile abzusprechen, klar beweist, ist: daß sie gar nicht zu begreifen scheinen, was Erkenntnißaxriori, (von ihnen sinnreich: das Vonvornerkenntniß genannt,) zum Unterschiede vom empirischen eigentlich sagen wolle. Die Kritik der reinen Vernunft hat es ihnen zwar oft und deutlich genug gesagt: daß es Sätze sind, die mit dem Bewußtsein ihrer inneren Nothwendigkeit und absoluten Allgemeinheit (apodiktische) ausgesprochen, mithin nicht wiederum als von der Erfahrung abhängig anerkannt werden, die also an sich nicht so oder auch anders sein können; weil sonst die Eintheilung der Urtheile nach jenem possierlichen Beispiele ausfallen würde: „Braun waren Pha- raon'sKühe; doch auch von anderen Farben." Aber Niemand ist blinder, als der nicht sehen will, und dieses Nichtwollen hat hier ein Interesse, nämlich durch die Seltsamkeit des Spectakels, wo Dinge, aus der natürlichen Lage gerückt, auf dem Kopf stehend vorgestellt werden, viel Neugierige herbeizuzichen, >um durch eine Menge von Zuschauern (wenigstens auf kurze Zeit) den Markt zu beleben und so im literarischen Gewerbe die Handelsindustrie nicht cinschlümmern zu lassen; welches dann doch auch seinen, wenngleich nicht eben beabsichtigten Nutzen hat, nämlich vom zuletzt anekelnden Possenspiel sich hernach desto ernstlicher zur gründlichen Bearbeitung der Wissenschaften anzuschicken. Druck von E. Polz in Leivzig.