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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Ueber ein vermeintes Recht,

nach einem allgemeinen Gesetze) hervorgeht, 2) ein Postulat (desäußeren öffentlichen Gesetzes, als vereinigten Willens Aller nachdem Princip der Gleichcheit, ohne welche keine Freiheit von Jeder-mann Statt haben würde,) 3) ein Problem geben, wie es an-zustcllen sei, daß in einer noch so großen Gesellschaft dennoch Ein-tracht nach Principien der Freiheit und Gleichheit erhalten werde(nämlich vermittelst eines repräsentativen Systems); welches dannein Grundsatz der Politik sein wird, deren Veranstaltung undAnordnung nun Decrete enthalten wird, die, aus der Erfahrungs-erkenntniß der Menschen gezogen, nur den Mechanismus der Rechts-verwaltung, und wie dieser zweckmäßig einzurichtcn sei, beabsich-tigen. Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Po-litik jederzeit dem Rechte angcpaßt werden.

Ein als wahr anerkannter, (ich setze hinzu: a priori aner-kannter, mithin apodiktischer) Grundsatz muß niemals verlassenwerden, wie anscheinend auch Gefahr sich dabei befindet," sagt derVerfasser. Nur muß man hier nicht die Gefahr (zufälliger Weise) zuschaden, sondern überhaupt Unrecht zu thun verstehen; welchesgeschehen würde, wenn ich die Pflicht der Wahrhaftigkeit, die gänz-lich unbedingt ist und in Aussagen die oberste rechtliche Bedingungausmacht, zu einer bedingten und noch anderen Rücksichten unter-geordneten mache; und obgleich ich durch eine gewisse Lüge in derThat Niemanden Unrecht thue, doch das Princip des Rechts inAnsehung aller unumgänglich nothwendigen Aussagen überhauptverletze (formaliter, obgleich nicht materialiter Unrecht thue); wel-ches viel schlimmer ist, als gegen irgend Jemanden eine Ungerech-tigkeit begehen, weil eine solche Lhat nicht eben immer einen Grund-satz dazu im Subjecte voraussetzt.

Der, welcher die Anfrage, die ein Anderer an ihn ergehenläßt: ob er in seiner Aussage, die er itzt thun soll, wahrhaft seinwolle oder nicht- nicht schon mit Unwillen über den gegen ihn hie-mit geäußerten Verdacht: er möge auch wohl ein Lügner sein, auf-nimmt, sondern sich die Erlaubnis; ausbittet, sich erst auf möglicheAusnahmen zu besinnen, ist schon ein Lügner (in potentia); weil