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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Zum ewigen Frieden. 2. Abschn.

ßercn Bedingung, unter der dem Menschen ein Recht wirklich zuTheil werden kann,) kann von einem Völkerrecht die Rede sein;weil es, als ein öffentliches Recht, die Publikation eines, Jedem dasSeine bestimmenden allgemeinen Willens schon in seinem Begriffeenthält, und dieser statrm guriäicus muß aus irgend einem Ver-trage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus ein Staatentspringt,) aus Zwangsgesctze gegründet sein darf, sondern allen-falls auch der'einer fortwährend-freien Association sein kann,wie der oben erwähnte der Föderalist verschiedener Staaten. Dennohne irgend einen rechtlichen Zustand, der die verschiedenen(physischen oder moralischen) Personen thatig verknüpft, mithinim Naturzustände, kann es kein anderes, als blos ein Privat-recht geben. Hier tritt nun auch ein Streit der Politikmit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein, wo dann je-nes Kriterium der Publicitat der Maximen gleichfalls seine leichteAnwendung findet, doch nur so: daß der Vertrag die Staaten nurin der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andereStaaten sich im Frieden zu erhalten, keincsweges aber um Erwer-bungen zu machen. Da treten nun folgende Fälle der Anti-nomie zwischen Politik und Moral ein, womit zugleich die Lösungderselben verbunden wird.

»)Wenn einer dieser Staaten dem anderen etwas verspro-chen hat, es sei Hülfleistung, oder'Abtretung gewisser Länder, oderSubsidicn u. dgl.; ssoj fragt sich, ob er sich in einem Fall, andem des Staats Heil hängt, vom Worthalten dadurch losmachenkann, daß er sich in einer doppelten Person betrachtet wissen will,erstlich als Souverain, da er Niemandem in seinem Staat ver-antwortlich ist; dann aber wiederum blos als oberster Staats-beamte, der dem Staat Rechenschaft geben müsse; da denn derSchluß dahin ausfällt, daß, wozu er sich in der elfteren Qualitätverbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweiten losgcspro-chen." Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) dieseseine Maxime laut werden ließe, so würde natürlicher Weise ent-weder ein jeder Andere ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereini-