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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang. H.

wenn man es durch eine dogmatische Deduction der Rechtsgründeausmachen will; allein das transscendentale Princip der Publicitätdes öffentlichen Rechts kann sich diese Weitläufigkeit ersparen. Nachdemselben fragt sich vor Errichtung des bürgerlichen Vertrags dasVolk selbst, ob es sich wohl getraue, die Maxime des Vorsatzeseiner gelegentlichen Empörung öffentlich bekannt zu machen. Mansieht leicht ein, daß, wenn man es bei der Stiftung einer Staatk-verfassung zur Bedingung machen wollte, in gewissen vorkommen-den Fallen gegen das Oberhaupt Gewalt auszuüben, so müßte dasVolk sich einer rechtmäßigen Macht über jenes anmaßen. Alsdannwäre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beides zur Be-dingung der Staatserrichtung gemacht würde, so würde gar keinemöglich sein, welches doch die Absicht des Volks war. Das Un-recht des Aufruhrs leuchtet also dadurch ein, daß die Maxime dessel-ben dadurch, daß man sich öffentlich dazu bekennte, seineeigene Absicht unmöglich machen würde. Man müßte sie also noth-wendig verheimlichen. Das Letztere wäre aber von Seiten desStaatsoberhauptes eben nicht nothwcndig. Er kann frei heraus sa-gen, daß er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestra-fen werde, diese mögen auch immer glauben, er habe seinerseits dasFundamcntalgesetz zuerst übertreten; denn wenn er sich dewußt ist,die unwiderstehliche Obergewalt zu besitzen, (welches auch injeder bürgerlichen Verfassung so angenommen werden muß, weilder, welcher nicht Macht genug hat, einen Jeden im Volk gegenden Anderen zu schützen, auch nicht das Recht hat, ihm zu befeh-len,) so darf er nicht sorgen, durch die Bekanntwerdung seinerMaxime seine eigene Absicht zu vereiteln, womit auch ganz wohlzusammenhängt, daß, wenn der Aufruhr dem Volk gelänge, jenesOberhaupt in die Stelle des Unterthans zurücktreten, ebensowohlkeinen Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu be-fürchten haben müßte, wegen seiner vormaligen Staatsführung zur 'Rechenschaft gezogen zu werden.

2. Was das Völkerrecht betrifft.. Nur unter Vor-aussetzung irgend eines rechtlichen Zustandes, (d. i. derjenigen äu-