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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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460 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn-

Bösartige der menschlichen Natur ist, welches den Zwang nothwen-big macht,) kann man folgenden Satz die tra'nsscendentale For-mel des öffentlichen Rechts nennen:

Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Hand-lungen, deren Maxime sich nicht mit der Publicität verträgt,sind unrecht."

Dieses Princip ist nicht blos als ethisch (zur Lugendlehrcgehörig), sondern auch als juridisch (das Recht der Menschen an-gehend) zu betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht charflaut werden lassen, ohne dadurch meine eigene Absicht zugleichzu vereiteln, die durchaus verheimlicht werden muß, wenn siegelingen Isoll, und zu der ich mich nicht öffentlich bekennenkann, ohne daß dadurch unausbleiblich der Widerstand Aller gegenmeinen Vorsatz gereizt werde, kann diese nothwcndige und allge-meine, mithin a priori einzusehende Gegenbearbeitung Aller gegenmich nirgend wovon anders, als von der Ungerechtigkeit her haben,womit sie Jedermann bedroht. Es ist ferner blos Negativ,d. i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen Anderenicht recht ist, zu erkennen. Es ist gleich einem Axiom un-erweislich - gewiß und überdem leicht anzuwenden, wie aus folgendenBeispielen des öffentlichen Rechts zu ersehen ist.

1. Was das Staatsrecht (gns eivitstis), nämlich dasinnere betriffst; so kommt in ihm die Frage vor, welche Viele fürschwer zu beantworten halten, und die das transscendcntale Princip,der Publicität ganz leicht auflöst:ist Aufruhr ein rechtmäßigesMittel für ein Volk, die drückende Gewalt eines sogenannten Ty-rannen (non titulo, soll exeroiti« Islis) abzuwerfen?" Die Rechtedes Volks sind gekränkt, und ihm (dem Tyrannen) geschieht keinUnrecht durch die Entthronung; daran ist kein Zweifel. Nichts-destoweniger ist es doch von den Unterthanen im höchsten Gradeunrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie können ebenso-wenig über Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem Streit unter-lägen und nachher deshalb die härteste. Strafe ausstehcn müßten.

Hier kann nun Vieles für und dawider vernünftelt werde»,