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Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang, ll
ben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den Knotenentzwei, den jene nicht aufzulösen vermag, sobald beide einanderwiderstreiten. — Das Recht dem Menschen muß heilig gehaltenwerden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Auf-opferung kosten. Man kann hier nicht halbiren, und das Mittel-ding eines pragmatisch-bedingten Rechts (zwischen Recht und Nutzen)aussinnen, sondern alle Politik muß ihre Kniee vor dem erstercnbeugen, kann aber dafür hoffen, obzwar langsam, zu der Stufe zugelangen, wo sie beharrlich glänzen wird.
II.
Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nachdem transscendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts.
Wenn ich von aller Materie des öffentlichen Rechts (nachden verschiedenen empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschenim Staat oder auch der Staaten unter einander), so wie es sichdie Rechtslehrer gewöhnlich denken, abstrahire, so bleibt noch dieForm der Publicität übrig, deren Möglichkeit ein jeder Rechts-anspruch in sich enthält, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit, (dienur als öffentlich kündbar gedacht werden kann,) mithin auchkein Recht, das nur von ihr ertheilt wird, geben würde.
Diese Fähigkeit der Publicität muß jeder Rechtsanspruch haben,und sie kann also, da es sich ganz leicht beurtheilen'läßt, ob sie ineinem vorkommenden Falle Statt finde, d. i. ob sie sich mit denGrundsätzen des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leichtzu brauchendes, s, priori in der Vernunft anzutreffendes Kriteriumabgeben, im letzteren Falle die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des ge-dachten Anspruchs (praelensio juris), gleichsam durch ein Experi-ment der reinen Vernunft, sofort zu erkennen.
Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, wasder Begriff des Staats- und Völkerrechts enthält, (dergleichen das