Desinitivartikel zum ewigen Frieden. Anhang. I. 457
oder zu schmälern, verstanden wird; wozu vorzüglich eine nachreinen Rechtsprincipien eingerichtete stnnere Verfassung des Staats,dann aber auch die der Vereinigung desselben mit anderen benach-barten oder auch entfernten Staaten zu einer, (einem allgemeinenStaat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten er-fordert wird. — Dieser Satz will nichts Anderes sagen, als: diepolitischen Maximen müssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zuerwartenden Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, alsonicht vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenständemacht (vom Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Principder Staatsweisheit, sondern von dem reinen Begriff der Rechts-pflicht (vom Sollen, dessen Princip a priori durch reine Vernunftgegeben ist,) ausgehen, die physischen Folgen daraus mögen auchsein, welche sie wollen. Die Welt wird keinesweges dadurch unter-geben, daß der bösen Menschen weniger wird. Das moralisch Bösehat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft,, daß es inseinen Absichten, (vornehmlich in Verhältniß gegen andere Gleich-gesinnte) sich selbst zuwider und zerstörend ist, und so dem (morali-schen) Princip des Guten, wenngleich durch langsame Fortschritte,Platz macht.
Es gibt also objektiv (in der Theorie) gar keinen Streitzwischen der Moral und der Politik. Dagegen subjectiv (in demselbstsüchtigen Hange der Menschen, der aber, weil er nicht auf Ver-nunftmarimen gegründet ist, noch nicht Praxis genannt werdenmuß,) wird und mag er immer bleiben, weil er zum Wetzstein derTugend dient, deren wahrer Muth (nach dem Grundsätze: ln neoecke malis, seä contra anckentior ito,) in gegenwärtigem Fallenicht sowohl darin besteht, den Uebeln und Aufopferungen mitfestem Vorsatz sich entgegcnzusetzen, welche hiebei übernommen wer-den müssen, sondern dem weit gefährlicheren, lügenhaften und ver-rätherischen, aber doch vernünftelnden, die Schwäche der menschli-chen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung vorspiegelnden