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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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458 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn.

desio mehr sie dennoch zu diesem im Allgemeinen zusammmstinnnt;welches daher kömmt, weil es gerade der » priori gegebene allge-meine Wille (in einem Volk, oder im Verhältniß verschiedenerVölker untereinander) ist, der allein, was unter Menschen Rechtensist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller aber, wenn nurin der Ausübung consequent verfahren wird, auch nach dem Me-chanismus der Natur, zugleich die Ursache sein kann, die abgezweckteWirkung hervorzubringen und dem Rechtsbegriffe Effect zu verschaf-fen. So ist es z. B. ein Grundsatz der moralischen Politik:daß sich ein Volk zu einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegrif-fen der Freiheit und Gleichheit vereinigen solle, und dieses Principist nicht auf Klugheit, sondern auf Pflicht gegründet. Nun mögendagegen politische Moralisten noch so viel über den Naturmechanis-mus einer in Gesellschaft tretenden Menschenmenge, welcher jeneGrundsätze entkräftete und ihre Absicht vereiteln werde, vernünfteln,oder auch durch Beispiele schlecht organisirter Verfassungen alterund neuer Zeiten (z. B. von Demokratien ohne Repräsentations-system) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen, so verdienensie kein Gehör; vornehmlich da eine solche verderbliche Theorie dasUebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach welcher derMensch mit den übrigen lebenden Maschinen in eine Klasse gewor-fen wird, denen nur noch das Bewußtsein, daß sie nicht freie We-sen sind, beiwohnen dürfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu denelendesten unter allen Weltwesen zu machen.

Der zwar etwas renommistisch klingende, sprüchwörtlich in Um-lauf gekommene, aber wahre Satz: llat gustitia, peresl nnmckus,das heißt zu deutsch: es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in derWelt mögen auch insgesammt darüber zu Grunde gehen," ist einwackerer, alle durch Arglist oder Gewalt vorgezeichnete krummeWege abschneidender Rechtsgrundsatz; nur daß er nicht mißverstan-den, und etwa als Erlaubnis;, sein eigenes Recht mit der größtenStrenge zu benutzen, (welches der ethischen Pflicht widerstreitenwürde,) sondern als Verbindlichkeit der Machthabenden, Niemandemsein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen Andere zu weigern