Desinitivartikel zum ewigen Friesen. Anhang. » 455
man nun nicht blos als physisches Gut, sondern auch als «inen ausPflichtanerkennung hervorgehenden Zustand wünscht, herbeizuführen
Zur Auflösung des ersten, nämlich des Staats-Klugheitspro-blems, wird viel Kenntniß der Natur erfordert, um ihren Mecha-nismus zu dem gedachten Zweck zu benutzen, und doch ist alle dieseungewiß in Ansehung ihres Resultats, den ewigen Frieden betref-fend; man mag nun die eine oder die andere der drei Abtheilungendes öffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk im Gehorsam undzugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise der Eitelkeit,ob durch Obergewalt eines Einzigen, oder durch Vereinigung meh-rerer Häupter, vielleicht auch blos durch einen Dienstadel, oderdurch Volksgewalt, im Inneren, und zwar auf lange Zeit gehaltenwerden könne, ist ungewiß. Man hat von allen Regierungsarten,(die einzige ächt-republikanische, die aber nur einem moralischenPolitiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen,) Beispiele desGegcntheils in der Geschichte. — Noch ungewisser ist ein aufStatuten nach Ministerialplanen vorgeblich errichtetes Völkerrecht,welches in der That nur ein Wort ohne Sache ist und auf Ver-trägen beruht, die in demselben Act ihrer Beschließung zugleich dengeheimen Vorbehalt ihrer Uebertretung enthalten.— Dagegen dringtsich die Auflösung des zweiten, nämlich des Staatsweisheits-problems, so zu sagen, von selbst auf, ist Jedermann einleuchtend,und macht alle Künstelei zu Schanden, führt dabei gerade zumZweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn nicht übereilterWeise mit Gewalt herbeizuziehen, sondern sich ihm, nach Beschaffen-heit der günstigen Umstände, unablässig zu nähern.
Da heißt es denn: „trachtet allererst nach dem Reiche derreinen praktischen Vernunft und nach seiner Gerechtigkeit, sowird euch euer Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbstzufallen." Denn das hat die Moral Eigenthümliches an sich, undzwar in >Ansehung ihrer Grundsätze des öffentlichen Rechts, (mithinin Beziehung auf eine a priori erkennbare Politik,) daß, je weni-ger sie das Verhalten von dem Vorgesetzten Zweck, dem beabsichtig-ten, es sei physischem oder sittlichem Vortheil, abhängig macht,