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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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449
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Desinitivartikcl zum ewigen Frieden. Anhang. I- 449

Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen:wenn einmal Gebrechen in der Staatsversassung oder im Staaten-verhältniß ängetroffen werden, die man nicht hat verhüten können,so sei es Pflicht, vornehmlich für Staatsoberhäupter, dahin bedachtzu sein, wie sie, sobald wie möglich, gebessert und dem Naturrecht,sowie es in der Idee der Vernunft uns zum Muster vor Augensteht, angemessen gemacht werden könne; sollte es auch ihrer Selbst-sucht Aufopferungen kosten. Da nun die Zerreißung eines Bandesder Staats- oder weltbürgerlichen Vereinigung, ehe noch eine bessereVerfassung an die Stelle derselben zu treten in Bereitschaft ist,aller, hierin mit der Moral einhelligen Staatsklugheit zuwider ist;so wäre es zwar ungereimt, zu fordern, jenes Gebrechen müsse so-fort und mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß wenigstensdie Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Abänderung demMachthabenden innigst beiwohne, um in beständiger Annäherung zudem Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu blei-ben, das kann doch von ihm gefordert werden. Ein Staatkann sich auch schon republicanisch regieren, wenn er gleichnoch der vorliegenden Constitution nach despotische H err-scher macht besitzt; bis allmählig ' das Volk des Einflussesder blosen Idee der Autorität des Gesetzes, (gleich als obes physische Gewalt besäße,) fähig wird, und sonach zur eigenenGesetzgebung, (welche ursprünglich auf Recht gegründet ist,) tüchtigbefunden wird. Wenn auch durch den Ungestüm einer von derschlechten Verfassung erzeugten Revolution unrechtmäßiger Weiseeine gesetzmäßigere errungen wäre, so würde es doch auch alsdann nichtmehr für erlaubt gehalten werden müssen, das Volk wieder auf diealte zurückzuführen, obgleich während derselben Jeder, der sich dämitgewaltthätig oder arglistig bemcngt, mit Recht den Strafen desAufrührers unterworfen sein würde. Was aber das äußere Staa-tenverhältniß betrifft, so kann von einem Staat nicht verlangtwerden, daß er seine, obgleich despotische Verfassung, (die aberdoch die stärkere in Beziehung auf äußere Feinde ist,) ablegen solle,so lange er Gefahr läuft, von anderen Staaten sofort verschlungen zuKant s. W. V. ' 20