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Zum ewigen Frieden. 2. Abschn.
kunft desselben (theoretisch) zu weissagen, abkr doch in prakti-scher Absicht zulangt und es zur Pflicht macht, zu diesem (nichtblos chimärischen) Zwecke hinzuarbeiten.
Zweit e'r Zusatz.
Geheimer Artikel zum ewigen Frieden. 1)
Ein geheimer Artikel in Verhandlungen des öffentlichen Rechtsist objectiv d. i. seinem Inhalte nach betrachtet ein Widerspruch;subjektiv aber, nach der Qualität der Person beurtheilt, die ihndictirt, kann gar wohl darin ein Geheimniß Statt haben, daß siees nämlich für ihre Würde bedenklich findet, sich öffentlich als Ur-heberin desselben anzukündigen.
Der einzige Artikel dieser Art ist in dem Satze enthalten:„Die Maximen der Philosophen über dieBedingungender Möglichkeit des öffentlichen Friedens sollen vonden zum Kriege gerüsteten Staaten zu Rathe gezogenwerden."
Es scheint aber für die gesetzgebende Auctorität eines Staates,.dem man natürlicher Weise die größte Weisheit beilegen muß, ver-kleinerlich zu sein, über die Grundsätze seines Verhaltens gegen amdere Staaten bei Unterthanen (den Philosophen) Belehrung zusuchen; gleichwohl aber sehr rathsam es zu thun. Also wird derStaat die Letzteren stillschweigend, (also indem er ein Geheim-niß daraus macht,) dazu auffordern, welches soviel heißt, als:er wird sie frei und öffentlich über die allgemeinen Maximen derKriegsführung und Fricdensstiftung reden lassen, (denn das wer-den sie schon von selbst thun, wenn man es ihnen'nur nicht ver-bietet,) und die Uebereinkunft der Staaten unter einander über die-sen Punkt bedarf auch keiner besonderen Verabredung der Staatenunter sich in dieser Absicht, sondern liegt schon in der Verpflichtung
4) Dieser zweite Zusatz ist erst in der 2. Auög. hinzugckommen.