Desinitivartikel zum ewigen Frieden. II. Art. 427Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden.
„Das Völkerrecht soll auf einen Föderalismus freierStaaten gegründet sein."
Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheiltwerden, die sich in ihrem Naturzustände (d. i. in der Unabhängig-keit von äußeren Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinandersein lädiren,und deren Jeder, um seiner Sicherheit willen, von dem Anderenfordern kann und soll, mit ihm in eine, der bürgerlichen ähnlicheVerfassung zu treten, wo Jedem sein Recht gesichert werden kann.Dies wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaatsein müßte. Darin aber wäre ein Widerspruch; weil ein jederStaat das Verhältniß eines Oberen (Gesetzgebenden) zu einemUnteren (Gehorchenden, nämlich dem Volk) enthält, viele Völkeraber in einem Staate nur ein Volk ausmachen würden, welches,(da wir hier das Recht der Völker gegen einander zu erwägenhaben, sofern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen und nichtin einem Staat zusammenschmelzen sollen,) der Voraussetzungwiderspricht.
Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre ge-setzlose Freiheit, sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einemgesetzlichen, von ihnen selbst zu constituirenden Zwange zu unterwer-fen, mithin die tolle Freiheit der vernünftigen vorzuziehen, mit tie-fer Verachtung ansehen und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit undviehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so, sollte mandenken, müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat ver-einigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieberherauszukommen. Statt dessen aber setzt vielmehr jeder Staatseine Majestät, (denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck,)gerade darin, gar keinem äußeren gesetzlichen Zwange unterworfenzu sein, und der Glanz seines Oberhauptes besteht darin, daß ihm,ohne daß er sich eben selbst in Gefahr setzen darf, viele Tausendezu Gebote stehen, sich für eine Sache, die sie nichts angeht, auf-